📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2022🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2022 (Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 2. Nachtragssatzung vom 10.12.2021, gültig ab 01.01.2022) Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hallenberg, Fassung der 2. Nachtragssatzung 2021 (gültig ab 01.01.2022)
Ordnungsnr. Datum Ratsbeschluss Datum Bekanntmachung Inkrafttreten
- 7.5. 14.12.2012 21.12.2012 01.01.2013 Rundblick Nr. 26/2012
- 1. Nachtragssatzung 04.11.2016 05.11.2016 12.10.2016 Rundblick Nr. 22/2016
- 2. Nachtragssatzung 24.12.2021 01.01.2022 10.12.2021 Rundblick Nr. 26/2021
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hallenberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2012 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 10. Dezember 2021
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) und § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) und § 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 hat der Rat der Stadt Hallenberg in seiner Sitzung am 14.12.2012 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Friedhofshallen in der Stadt Hallenberg (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofshallen der Stadt Hallenberg werden folgende Gebühren erhoben:
I. Erwerb des Nutzungsrechts/Ruherechts
- 1. Doppelerdgrabstelle 2.344,00 €
- 2. Einzelerdgrabstelle
- a) für Personen über 5 Jahre 1.172,00 €
- b) für Personen unter 5 Jahre 879,00 €
- 3. Rasen-Reihengrabstelle 2.930,00 €
- 4. Doppelurnengrabstelle 1.082,00 €
- 5. Einzelurnengrabstelle 546,00 €
- 6. Rasen-Urnengrabstelle 1.318,00 €
- 7. anonyme Urnengrabstelle 527,00 €
II. Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Doppelgräbern ist eine Gebühr zu entrichten, die pro Jahr der Verlängerung 1/25 der unter Ziffer 1 Nr. 1 und 3 genannten Gebühr liegt.
III. Ausheben und Verfüllen einer Grabstelle
- 1. Erdgrab für Personen über 5 Jahre 1.060,00 €
- 2. Erdgrab für Personen unter 5 Jahre 795,00 €
- 3. Urnengrab 240,00 €
IV. Ausgrabungen und Umbettungen Für Ausgrabungen werden die eineinhalbfachen, für Umbettungen innerhalb der Friedhöfe die doppelten Gebühren nach Ziffer III erhoben.
Friedhofsgebührensatzung Seite 1 von 2 V. Bestattungen an Samstagen und Feiertagen Für Bestattungen, die an Samstagen bzw. an Feiertagen (§ 8 Abs. 4 der Friedhofssatzung) erfolgen, wird ein Zuschlag von 15 % auf die Grabaushubgebühr der jeweiligen Bestattungsart erhoben.
VI. Benutzung der Kühlzellen und Leichenhallen
- 1. Benutzung einer Kühlzelle Gebühr je angefangenem Tag der Nutzung 35,00 €
- 2. Benutzung einer Leichenhalle bis zur Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort 80,00 €
- 3. Benutzung einer Leichenhalle bei Bestattung im Stadtgebiet Grundgebühr 250,00 € zusätzl. je angefangenem Tag der Nutzung 40,00 €
VII. Einebnung von Gräbern (inkl. Entsorgung von Grabmal und Bepflanzung)
- 1. Einebnung eines Einzelerdgrabes 320,00 €
- 2. Einebnung eines Doppelerdgrabes 160,00 €
- 3. Verkürzungsgebühr bei Einebnung von Gräbern vor Ablauf der Ruhezeit pro Jahr der vorzeitigen Einebnung je 40,00 €
§ 2
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Ausführung der Leistung beantragt hat. Beim Tode dieses Zahlungspflichtigen geht die Gebührenpflicht auf dessen Rechtsnachfolger über. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 3
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Friedhofsgebührensatzung Seite 2 von 2
Benutzungs- und Entgeltordnung für den Ruhewald Hallenberg, Stand 2021
Ordnungsnr. Datum Ratsbeschluss Datum Bekanntmachung Inkrafttreten
- 7.7. 13.04.2011 22.04.2011 23.04.2011 Rundblick Nr. 8/2011
- 1. Änderung 18.06.2021 01.07.2021 09.06.2021 Rundblick Nr. 12/2021
Benutzungs- und Entgeltordnung für den Ruhewald Hallenberg vom 14. April 2011 in der Fassung vom 09.06.2021, gültig ab 01.07.2021
A. Allgemeine Bestimmungen
- 1. Name, Geltungsbereich, Widmung
- 1.1. Die Stadt Hallenberg betreibt als Träger einen Begräbniswald als öffentliche Einrichtung. Der Begräbniswald führt die Bezeichnung „Ruhewald Hallenberg“
- 1.2. Die Fläche des Ruhewaldes Hallenberg befindet sich auf dem im Eigentum der Stadt Hallenberg befindlichen Grundstück mit der derzeitigen Bezeichnung Gemarkung Braunshausen Flur 7 Flurstück 6 und umfasst eine Teilfläche von rd. 2 ha. Die Abgrenzung des Ruhewaldes ist auf der als Anlage 1 beigefügten Lagekarte eingezeichnet.
- 1.3. Die Stadt Hallenberg widmet die Fläche für den Zweck nach Zif. 2 für den Zeitraum von 99 Jahren beginnend mit dem 1. Juli 2011, somit bis zum 30. Juni 2110.
- 2. Zweck
Der Ruhewald Hallenberg dient der Beisetzung von Urnen. Personen oder deren Angehörige müssen dazu ein vertragliches Recht zur Beisetzung von der Stadt Hallenberg erworben haben.
- 3. Bestattungsfläche
Die Bestattungsfläche umfasst die Fläche des Ruhewaldes gem. beigefügtem Lageplan. Im Ruhewald Hallenberg sind die Grabstellen Ruhebäume.
- 4. Öffnungszeiten
- 4.1. Der Ruhewald Hallenberg unterliegt den Rechtsvorschriften des Landesforstgesetzes Nordrhein- Westfalen. Grundsätzlich ist das Betreten der Ruhewaldflächen täglich von eineinhalb Stunden nach Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
- 4.2. Die Stadt Hallenberg kann bei Vorliegen von Gefahr im Verzuge das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
- 4.3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Ruhewald Hallenberg nicht betreten werden.
- 5. Verhalten im Ruhewald Hallenberg
- 5.1. Jeder Besucher des Ruhewaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Stadt sowie deren Beauftragten ist Folge zu leisten.
- 5.2. Im Ruhewald Hallenberg ist es untersagt:
a) Beisetzungen zu stören,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, insbesondere ohne Zustimmung der Stadt Hallenberg gewerbsmäßig zu fotografieren,
Benutzungs- und Entgeltordnung Ruhewald Hallenberg Seite 1 von 8 c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungen notwendig und üblich sind,
d) den Ruhewald und die Anlage zu verunreinigen,
c) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen oder Musikwiedergabegeräte (außer im Rahmen von Bestattungen) zu betreiben,
f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder angeleinte Hunde,
h) an Sonn- und Feiertagen im Sinne der §§ 2 und 6 des Feiertagsgesetzes NRW oder in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende Tätigkeiten oder die Jagd auszuüben,
i) bauliche Anlagen und jagdliche Einrichtungen zu errichten,
j) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierfür erteilt ist, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
k) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulegen,
l) gewerbliche Betätigung,
m) Wildfütterungen,
n) Bewegungsjagden.
- 5.3. Die Stadt Hallenberg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Ruhewaldes vereinbar sind.
B. Allgemeine Beisetzungsvorschriften
- 6. Anzeigepflicht und Beisetzungen
- 6.1. Jede Beisetzung ist rechtzeitig bei der Stadt Hallenberg anzumelden. Beisetzungstermine werden im gegenseitigen Einvernehmen abgestimmt.
- 6.2. Es werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche des Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne in eine Ruhestätte eingebracht. Die Ruhestätten bleiben bei der Beisetzung naturbelassen, der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.
- 6.3. Beisetzungen erfolgen nur im festgelegten Bereich von Ruhebäumen.
- 6.4. Die Beisetzung im Ruhewald Hallenberg wird ausschließlich von der Stadt Hallenberg oder einem von der Stadt beauftragten Dritten wahrgenommen.
- 6.5. Die Stadt oder der beauftragte Dritte stimmen mit den betroffenen Angehörigen den Bestattungstermin ab. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden Bestattungen grundsätzlich nicht vorgenommen. Ausnahmen hierzu bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt.
- 6.6. Urnen sind entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes NRW beizusetzen. Beisetzungen sind nur während der in Zif. 4.1 festgelegten Betretungszeiten zulässig.
- 7. Nutzungsrecht und Ruhezeit
- 7.1. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, eine Begräbnisstätte an einem Ruhebaum zu nutzen.
- 7.2. Über das Nutzungsrecht wird zwischen der Stadt und dem Erwerber ein Vertrag geschlossen.
- 7.3. Das Nutzungsrecht umfasst mindestens 25 Jahre, längstens 99 Jahre (Dauer der Widmung nach Zif. 1.3).
- 8. Durchführung von Beisetzungen
- 8.1. Die Urnenbeisetzung im Ruhewald Hallenberg gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Stadt oder deren Beauftragten.
Benutzungs- und Entgeltordnung Ruhewald Hallenberg Seite 2 von 8 8.2 Alle Handlungen, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierzu gehört u.a. die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht.
C. Ruhebäume
- 9. Arten der Ruhebäume
An Grabstätten werden im Ruhewald Hallenberg folgende Arten unterschieden:
a) Ruhebaum für Familien und Freundeskreise (Familienbaum, Freundesbaum),
b) Gemeinschafts-Ruhebaum,
c) Sternenkinder-Ruhebaum, dieser Ruhebaum ist für die Bestattung von Kindern bis zum 3. Lebensjahr sowie für Tot- und Frühgeburten vorgesehen.
Pro Baum ist die Beisetzung von maximal 10 Urnen zulässig.
- 10. Ruhestättendatei
10.1 Im Ruhewald Hallenberg erfolgt die Beisetzung der Urne nur an einem Ruhebaum. Die Ruhebäume erhalten zu ihrem Auffinden eine Registriernummer und werden in einem Lageplan entsprechend vermerkt
10.2 Die Stadt Hallenberg führt eine Liste, aus der die veräußerten Ruhebäume und die bestatteten Personen unter Angabe des Beisetzungstages sowie der Registriernummer des jeweiligen Ruhebaumes ersichtlich sind.
- 11. Markierung und Gestaltung der Ruhebäume
11.1 Die für Bestattungen vorgesehenen Ruhebäume werden nummeriert und entsprechend ihrem Nutzungszweck und ihrer Belegung mit Plaketten markiert. Die Gestaltung der Markierung ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.
11.2 Alle Ruhebäume erhalten eine runde weiße Markierung mit der Nummer des Baumes.
11.3 Freie Familien- und Freundesbäume erhalten zusätzlich eine runde dunkelrote Markierung. Zudem kann auf Wunsch der Angehörigen eine Beschriftungstafel von max. 10 x 12 cm angebracht werden. Die Gestaltung ergibt sich aus Anlage 2.
11.4 Gemeinschafts-Ruhebäume mit freien Bestattungsplätzen erhalten zusätzlich eine runde dunkelblaue Markierung. Die Namen der jeweiligen Nutzungsberechtigten können auf Wunsch der Angehörigen auf einer Beschriftungstafel von max. 10 x 12 cm angebracht werden. Die Gestaltung ergibt sich aus Anlage 2.
11.5 Sternenkinder-Ruhebäume erhalten eine besondere Kennzeichnung und werden ansonsten wie Gemeinschafts-Ruhebäume behandelt.
11.6 Der gewachsene und naturbelassene Ruhewald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt, die Ruhebäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
11.7 Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist untersagt:
a) Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen.
- 12. Pflege der Ruhebäume
Benutzungs- und Entgeltordnung Ruhewald Hallenberg Seite 3 von 8 12.1 Der Ruhewald Hallenberg ist ein naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
12.2 Die Stadt Hallenberg kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten oder anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhebäume.
12.3 Pflegeeingriffe durch Angehörige der Verstorbenen oder Dritte sind unzulässig.
12.4 Im Falle des Untergangs eines Ruhebaumes durch Blitzschlag, Unwetter o.ä. wird eine Ersatzpflanzung auf Kosten der Stadt vorgenommen.
D. Entgeltvorschriften
- 13. Entgelte
13.1 Für die Nutzung der Ruhebäume erhebt die Stadt Hallenberg folgende Nutzungsentgelte:
a) Für die Nutzung eines Ruhebaumes für Familien und Freundeskreise (Familienbaum, Freundesbaum) 5.500 Euro,
b) für die Nutzung einer Begräbnisstelle an einem Gemeinschafts-Ruhebaum 650 Euro.
Die Entgelte umfassen das Nutzungsrecht sowie die Markierung (Zif. 11) und Pflege (Zif. 12)
13.2 Für die Nutzung einer Begräbnisstelle an einem Sternenkinder-Ruhebaum werden keine Entgelte erhoben.
13.3 Die Kosten der Beisetzung sind in den Nutzungsentgelten nicht enthalten. Für das Ausheben und Verschließen des Begräbnisplatzes bei einer Bestattung wird entsprechend dieser Entgeltverordnung von der Stadt Hallenberg ein gesondertes Entgelt erhoben. Diese beträgt zum jetzigen Zeitpunkt 245,00 €.
- 14. Entgeltschuldner, Fälligkeiten
14.1 Entgeltschuldner ist die Person oder Personenmehrheit, die das Nutzungsrecht an einem Ruhebaum erwirbt (Erwerber). Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
14.2 Entgelte nach dieser Ordnung werden innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages über das Nutzungsrecht fällig. Ein nicht ausgeübtes Nutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Entgelts.
E. Schlussvorschriften
- 15. Haftung
15.1 Das Betreten des Ruhewaldes Hallenberg geschieht gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr.
15.2 Die Stadt Hallenberg haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung des Ruhewaldes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Ruhebäumen entstehen.
15.3 Die Stadt Hallenberg haftet bei Personen- und Sachschäden nur, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen von ihr selbst oder ihren Beauftragten verursacht wurden.
- 16. Schließung und Entwidmung
16.1 Der Ruhewald Hallenberg kann abweichend zu Zif. 1.3 aus wichtigem Grund (z.B. nach einem Waldbrand oder Naturkatastrophen sowie bei Änderung der grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen) für
Benutzungs- und Entgeltordnung Ruhewald Hallenberg Seite 4 von 8 weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder nicht mehr als Begräbniswald geführt werden (Entwidmung).
16.2 Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Begräbnisstätte von Toten verloren. Ruhebäume bleiben als solche erhalten, wenn die Mindestruhezeit von 25 Jahren (Zif. 7.3) noch nicht abgelaufen ist.
16.3 Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten erhalten zudem eine schriftliche Nachricht, wenn der Aufenthalt bekannt ist oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
16.4 Der Ruhewald Hallenberg wird unabhängig von den vorstehenden Regelungen spätestens am 1 Juli 2085 für weitere Beisetzungen gesperrt.
- 17. Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Ratsbeschlusses vom 09.06.2021
Hallenberg, den 01.07.2021
Stadt Hallenberg Der Bürgermeister gez. Eppner
Benutzungs- und Entgeltordnung Ruhewald Hallenberg Seite 5 von 8 Anlage 1 – Lageplan
Benutzungs- und Entgeltordnung Ruhewald Hallenberg Seite 6 von 8 Anlage 2 – Markierungen und Beschriftungen nach Ziffer 11
- 1. Markierung der Ruhebäume
Nr. 1 Ruhebaum, generelle Kennzeichnung mit Nummer des Baumes Zif. 11.2
Nr. 2 Freier Familienbaum Zif. 11.3
Nr. 3 Gemeinschaftsbaum mit freien Bestattungsplätzen Zif. 11.4
Benutzungs- und Entgeltordnung Ruhewald Hallenberg Seite 7 von 8 2. Beschriftungstafeln
Nr. 4 Beschriftungstafel Familien-/Freundesbaum Zif. 11.3
Nr. 5 Beschriftungstafel Gemeinschaftsbaum bzw. Sternenkinderbaum Zif. 11.4
Benutzungs- und Entgeltordnung Ruhewald Hallenberg Seite 8 von 8
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung vom 15.02.2022, in Kraft seit 01.03.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Hallenberg (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen), Stand 2022
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
Ordnungsnr. Datum Ratsbeschluss Datum Bekanntmachung Inkrafttreten 7.4 09.02.2022 25.02.2022 Rundblick Nr. 4/2022 01.03.2022
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hallenberg (Friedhofssatzung) vom 15.02.2022
Inhaltsübersicht
Präambel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Schließung und Endwidmung
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Grabbereitung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Schutz der Totenruhe
Grabstätten und ihre Belegung
§ 12 Arten der Grabstätten
§ 13 Reihenerdgrabstätten
§ 14 Doppelerdgrabstätten
§ 15 Rasen-Reihengrabstätten
§ 16 Durchführung von Bestattungen
§ 17 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
§ 18 Ehrengrabstätten und Grabstätten mit geschichtlichem Hintergrund / Bezug Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 21 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 22 Gestaltungsvorschriften
§ 23 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
§ 24 Anlieferung
§ 25 Fundamentierung und Befestigung
§ 26 Gewährleistung der Sicherheit
§ 27 Entfernung
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Herrichtung und Unterhaltung
§ 29 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Leichenhallen und ihre Benutzung
§ 32 Friedhofskapelle und Trauerfeier
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
§ 34 Haftung
§ 35 Gebühren
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Inkrafttreten
Präambel Auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Hallenberg in seiner Sitzung am 09.02.2022 die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hallenberg (Friedhofssatzung) beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Hallenberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Stadt Hallenberg
b) Friedhof Stadtteil Hesborn
c) Friedhof Stadtteil Liesen
d) Friedhof Stadtteil Braunshausen
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Hallenberg.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers. (2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hallenberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten. (3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Die Toten werden auf dem Friedhof des Stadtteiles bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in eine bestimmte Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (5) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Hallenberg ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind
a) Ehegatte,
b) Kinder,
c) Stiefkinder,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) nicht unter a) bis h) fallende Erben und
i) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
nach Maßgabe des Rangverhältnisses a) bis j) totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Doppelerdgrabstätten, erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Doppelerdgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Doppelerdgrabstätte auf Kosten des Friedhofs-trägers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine Doppelerdgrabstätte festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (z.B. mit Fahrrädern, Rollschuhen/Rollerblades, Skateboards aller Art), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und andere medizinische Hilfsmittel (z.B. Rollatoren oder Elektromobile für Senioren) sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und / oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden;
i) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (5) Die auf den Friedhöfen anfallenden Abfälle sind getrennt nach kompostierbaren und sonstigen Abfällen in die dafür vorgesehenen Behälter abzulegen. (6) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflicht-versicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich. (6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundament-abmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelerdgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale
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des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 9 Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers oder durch beauftragte Dritte ausgehoben und verfüllt. (2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 25 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.
§ 11 Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. (2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Doppelerdgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Doppelerdgrabstätte. (7) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Seitens der Angehörigen darf nur ein Beauftragter an der Umbettung teilnehmen.
IV Grabstätten und ihre Belegung
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihenerdgrabstätten
b) Doppelerdgrabstätten
c) Rasen-Reihengrabstätten
d) Einzelurnengrabstätten
e) Doppelurnengrabstätten
f) anonyme Urnengrabstätten
g) Rasen-Urnengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihenerdgrabstätten
(1) Reihenerdgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag, des Nutzungsberechtigten in der Regel mehrfach für die Dauer von 5 oder 10 Jahren wieder erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf den Wiedererwerb besteht nicht. Ein Wiedererwerb ist nur möglich, wenn er die Entwicklung des Friedhofes nicht beeinträchtigt. Für den Wiedererwerb sind pro Verlängerungsjahr 1/25 der jeweiligen Gebühr, die für den Ersterwerb eines Reihengrabes zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs zu zahlen wären, zu erheben. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und
b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.
(3) In jeder Reihenerdgrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. (4) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Urne eines Angehörigen in einem bestehenden Reihenerdgrab beigesetzt werden; der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, die Angehörigeneigenschaft festzustellen. Der Wiedererwerb ist nur zulässig, wenn die Nutzungsdauer um so viel Jahre verlängert wird, dass die Ruhezeit von 25 Jahren für sämtliche Beisetzungen erreicht wird; dafür ist pro Jahr der Verlängerung eine Gebühr von 1/25 der dann geltenden Gebühr für den Erwerb eines Einzelerdgrabes zu erheben.
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§ 14 Doppelerdgrabstätten
(1) Doppelerdgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (2) In den Doppelerdgrabstätten können die Angehörigen des Verstorbenen, der auf einer Grabstelle eines Doppelerdgrabes bestattet oder beigesetzt worden ist, bestattet oder beigesetzt werden. Als Angehörige gelten
a) der überlebende Ehegatte
b) die Kinder
c) die Stiefkinder
d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer
e) Väter und Mütter.
(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelerdgrabstelle möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Für den Wiedererwerb sind pro Verlängerungsjahr 1/25 der jeweiligen Gebühr, die für den Ersterwerb eines Doppelerdgrabes zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs zu zahlen wären, zu erheben. (4) Das Nutzungsrecht entsteht durch die Festsetzungen gem. § 8 Abs. 4 Satz 1. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 2 Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte,
b) Kinder,
c) Stiefkinder,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) nicht unter a) bis h) fallende Erben und
i) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (6) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 4 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen machen. (7) Doppelerdgrabstätten bestehen aus zwei Grabstellen. Jede Grabstelle darf während der Nutzungszeit mit einem Sarg und einer Urne oder mit zwei Urnen belegt werden. (8) Eine zweite und jede weitere Bestattung oder Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Nutzungsdauer um so viel Jahre verlängert wird, dass die Ruhezeit von 25 Jahren für sämtliche Beisetzungen erreicht wird. Die Nutzungsdauer wird für die Doppelerdgrabstätte im Fall einer Beisetzung um höchstens 25 Jahre verlängert; dafür ist pro Jahr der Verlängerung eine Gebühr von 1/25 des Betrages zu zahlen, der im Zeitpunkt des Todesfalles für den Erwerb einer Doppelerdgrabstätte gezahlt werden müsste.
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(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 Rasen-Reihengrabstätten
(1) Rasen-Reihengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Toten zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten in der Regel mehrfach für die Dauer von 5 oder 10 Jahren wieder erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf den Wiedererwerb besteht nicht. Wiedererwerb ist nur möglich, wenn er die Entwicklung des Friedhofes nicht beeinträchtigt. Für den Wiedererwerb sind pro Verlängerungsjahr 1/25 der jeweiligen Gebühr, die für den Ersterwerb einer Rasen-Reihengrabstätte zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs zu zahlen wären, zu erheben. (2) Die Begräbnisstätte ist mit einer in den Rasen eingelassenen Steinplatte nach vorgegebenem Muster zu versehen. Die Inschrift der Grabplatte enthält Vor- und Zunamen, ggf. Geburtsnamen, sowie Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person. Wahlweise sind zudem kleinere Symbole (Kreuze o.ä.) zulässig. Nähere Vorgaben sind § 21 Abs. 3 Ziffer d) zu entnehmen oder können bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden. (3) Alle Arbeiten zur Anlegung und Instandhaltung der Grabstätte werden ausschließlich vom Friedhofsträger ausgeführt. Hierzu gehört insbesondere das Verlegen bzw. Einlassen der Grabplatte. (4) Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. Widerrechtlich errichtete Anlagen oder abgestellter Grabschmuck werden ersatzlos entfernt. Ausgenommen hiervon ist das Ablegen von Grabschmuck anlässlich einer Bestattung. Dieser wird unmittelbar vor dem Einsäen der entsprechenden Grabstätte durch den Friedhofsträger entfernt. (5) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
§ 16 Durchführung von Bestattungen
(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
§ 17 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in
a) Einzelurnengrabstätten
b) Doppelurnengrabstätten
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
c) Reihenerdgrabstätten
d) Doppelerdgrabstätten
e) anonymen Urnengrabstätten f) Rasen-Urnengrabstätten
(2) Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. Die unterirdische Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne. (3) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. (4) Einzelurnengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. (5) Doppelurnengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und die in der Regel der Reihe nach beim Tod des Erstverstorbenen belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Die unbelegte Grabstelle eines Doppelurnengrabes darf nur belegt werden, wenn die Nutzungsdauer um so viel Jahre verlängert wird, dass die Ruhezeit von 25 Jahren für sämtliche Beisetzungen erreicht wird; dafür ist pro Jahr der Verlängerung eine Gebühr von 1/25 des Betrages zu zahlen, der im Zeitpunkt des Todesfalles für den Erwerb eines Doppelurnengrabes gezahlt werden müsste. 4§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend für Doppelurnengrabstätten. (6) Die Beisetzung einer Urne in einer Reihenerdgrabstätte kann nach Maßgabe von § 13 Abs. 4 erfolgen. (7) Beisetzungen von Urnen in einer Doppelerdgrabstätte können nach Maßgabe von § 14 Abs. 7 und 8 erfolgen. (8) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Urne die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen. (9) Rasen-Urnengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Regelungen des § 15 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. (10) Das Nutzungsrecht an einer Einzelurnengrabstätte, einer Doppelurnengrabstätte und an einem Rasen-Urnengrab kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten in der Regel mehrfach für die Dauer von 5 oder 10 Jahren wieder erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf den Wiedererwerb besteht nicht. Ein Wiedererwerb ist nur möglich, wenn er die Entwicklung des Friedhofes nicht beeinträchtigt. Für den Wiedererwerb sind pro Verlängerungsjahr 1/25 der jeweiligen Gebühr, die für den Ersterwerb eines Urnengrabes zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs zu zahlen wären, zu erheben.
§ 18 Ehrengrabstätten und Grabstätten mit geschichtlichem Hintergrund / Bezug
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten und Grabstätten mit geschichtlichem Hintergrund / Bezug (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder.
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig, die teilweise Abdeckung ist in Abs. 21 Abs. 6 geregelt. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
§ 21 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof des Stadtteils Hallenberg haben die süd-westlich des Hauptweges befindlichen Hecken eine besondere Bedeutung und stehen daher unter besonderem Schutz. Der Geltungsbereich ist in Anlage 1 dargestellt, die Bestandteil dieser Satzung ist. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung dieser Hecken. Im Falle einer erforderlichen Entfernung einer Hecke, etwa aufgrund einer Grabbereitung, soll die Hecke seitens des Friedhofsträgers erneuert werden. (2) Auf dem Friedhof Hallenberg besteht die Möglichkeit, eine Doppelerdgrabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Wahlmöglichkeit ist dahingehend eingeschränkt, dass nur begrenzt Grabstätten in der Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zur Verfügung stehen. Die Wahlmöglichkeit ist somit nur gegeben, wenn in der Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts eine entsprechend zur Verfügung stehende unbelegte Grabstätte vorhanden ist.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 22 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, insbesondere Beton, Glas, Emaille und Kunststoff. (3) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihenerdgrabstätten für Tote bis zu fünf Jahren 1. stehende Grabmale:
Höhe 0,60 bis 0,80 m,
Breite bis 0,45 m
Mindeststärke 0,14 m 2. liegende Grabmale:
Breite bis 0,35 m
Höchstlänge 0,40 m
Mindeststärke 0,14 m
b) auf Reihenerdgrabstätten für Tote über fünf Jahren
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m Breite bis 0,45 m Mindeststärke 0,14 m 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m Länge bis 0,70 m Mindesthöhe 0,14 m
c) auf Doppelerdgrabstätten 1. stehende Grabmale:
Höhe 0,80 m bis 1,20 m
Breite bis 1,40 m
Mindeststärke 0,22 m 2. liegende Grabmale:
Breite bis 1,00 m
Länge bis 1,20 m
Mindesthöhe 0,18 m
d) auf Rasen-Reihengrabstätten und Rasen-Urnengrabstätten
Grabplatte:
Breite: 0,30 m
Länge: 0,42 m
Material: Naturstein in schiefergrau, spaltrau/kalibriert,
gefaste Kanten, Inschrift vertieft gearbeitet
e) auf Einzelurnengrabstätten 1. stehende Grabmale:
Grundriss maximal 0,35 x 0,35 m
Höhe bis 0,90 m 2. liegende Grabmale:
Größe: 0,40 x 0,40 m
Höhe der Hinterkante: 0,15 m
f) auf Doppelurnengrabstätten 1. stehende Grabmale:
mit quadratischem oder runden Grundriss
maximal 0,40 x 0,40 m
Höhe 0,80 bis 1,20 m 2. liegende Grabmale:
mit quadratischem Grundriss
bis 0,60 x 0,60 m
Mindesthöhe 0,14 m
(4) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (6) Es darf nicht mehr als ein Drittel einer Erdgrabstätte durch Stein abgedeckt sein.
§ 23 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
- 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. (4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung ausgeführt wird. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
§ 24 Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 25 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen. (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 26 Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 30 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßnahme der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Die Zustimmung wird frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit erteilt. Es ist pro Jahr der vorzeitigen Einebnung eine Verkürzungsgebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung zu erheben. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Bestattungspflichtigen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Blumen und Kränze anlässlich einer Beisetzung sind spätestens sechs Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 29 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Die nach § 21 unter besonderem Schutz stehenden Hecken sind von den Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätten zu pflegen und in Stand zu halten.
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung ergeht auf Kosten des vorangehenden Nutzungsberechtigten.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. (2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.
§ 34 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 3 missachtet,
- 3. entgegen § 6 Absatz 6 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender a) entgegen § 7 Absatz 5 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird, b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird, c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt, g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
- 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 16 Absatz 1,
- 7. entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 8. entgegen § 23 Absatz 2 oder § 22 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- 9. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 10. entgegen § 25 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. entgegen § 26 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
- 12. entgegen § 27 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. entgegen § 28 Absatz 1 bis 4 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- 14. entgegen § 28 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- 15. entgegen § 28 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, ins-besondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 3.000,00 Euro geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 14.12.2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Satzung Friedhofs- und Bestattungswesen
Anlage 1 Friedhof Hallenberg – Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hallenberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hallenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!