Kath. Kirchengemeinde St. Margaretha Madfeld
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Margaretha in Madfeld hat mit Beschluss vom 08.12.2025 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:
# § 1
Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).
# § 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
# § 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
# § 4
Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
# § 5
Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.
# § 6
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
# § 7
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
# § 8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 08.12.2025 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der anschließenden Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 17.11.2011 außer Kraft.
# Anlage 1 - Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
# I. Grabnutzungsgebühren
# 1. Reihengrabstätte
a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (§ 13 der Friedhofssatzung) 250,00 €
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (§ 13 der Friedhofssatzung) 800,00 €
c) Reihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit (§ 16 der Friedhofssatzung) 1.500,00 €
d) Urnenreihengrabstätte 600,00 € (§ 15 der Friedhofssatzung)
e) Urnenreihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit (§ 16 der Friedhofssatzung) 1.050,00 €
# 2. Wahlgrabstätte
a) Wahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen (pro Grabstelle 800,00 €) (§ 14 der Friedhofssatzung) 1.600,00 €
b) Wahlgrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit 3.000,00 € bestehend aus 2 Grabstellen (pro Grabstelle 1.500,00 €) (§ 16 der Friedhofssatzung)
c) Urnenwahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen (pro Grabstelle 600,00 €) (§ 15 der Friedhofssatzung) 1.200,00 €
d) Urnenwahlgrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit bestehend aus 2 Grabstellen (pro Grabstelle 1.050,00 €) (§ 16 der Friedhofssatzung)
e) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstände 400,00 € (§ 15 der Friedhofssatzung)
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
# 3. Nacherwerbsgebühr
Die Nacherwerbsgebühr bei Wahlgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.
# 4. Ausgleichsgebühr
Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen.
Diese beträgt 26,00 € je Stelle der Wahlgrabstätte und 24,00 € je Stelle der Urnenwahlgrabstätte für jedes angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr.
Bei der Wahlgrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit beträgt die Ausgleichsgebühr 50,00 € je Stelle und für die Urnenwahlgrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit 42,00 € je Stelle für jedes angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr.
# 5. Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte mit Gestaltungsmöglichkeiten kann auf schriftlichen Antrag bis zu 10 Jahren vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden (§17 der Friedhofssatzung).
Bei Grabrückgabe beträgt die Pflegegebühr für Erdgrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeit 30,00 € je Grabstelle und Jahr und für Urnengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeit 15,00 € je Grabstelle und Jahr.
# II. Gebühren für die Bestattung
# 1. Ausheben und Verfüllen der Grabstelle
a) für eine Erdbestattung
(1) Verstorbene unter 5 Jahren
(2) Verstorbene ab 5 Jahren
260,00 €
b) für eine Urnenbeisetzung
500,00 €
260,00 €
# III. Gebühren für Ausgrabung und Umbettung
# 1. Ausgrabung und Umbettung auf demselben Friedhof
Entstehende Kosten sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu ersetzen, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 50,00 €.
# IV. Sonstige Gebühren
Gebühren für die Benutzung und Reinigung der Trauerhalle entsprechend der jeweils geltenden Gebührensatzung der Stadt Brilon (die Berechnung erfolgt über die Stadt Brilon).
# V. Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Brilon-Madfeld, den 08.12.2025
Ort, Datum
(K.V. -Siegel) *
Vorsitzender/geschäftsf. Vorsitz/stv. Vorsitz
Mitglied
Staatsaufsichtlich genehmigt
Arnsberg, den 24.02.26, Az.: 48.4 - 11
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Baderborn, den 05.02.2026
Gesch.Z.: 6.101/2234.30.10#63109/361/3-2025
Erzbischöfliches Generalvikariat