Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.05.2007, zuletzt geändert durch V. Nachtragssatzung vom 13.12.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Hansestadt Attendorn vom 25.05.2007, zuletzt geändert durch V. Nachtragssatzung vom 13.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)
Gebührensatzung
für die Benutzung der Friedhöfe der Hansestadt Attendorn vom 25.05.2007 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 13.12.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Hansestadt Attendorn hat aufgrund des § 7 Abs. 1 der Ge-meindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444) in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155) in der öffentlichen Sitzung am 11.12.2024 die folgende V. Nachtrags-satzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Hansestadt Attendorn vom 25.05.2007 beschlossen.
§ 1
Die Anlage zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Hansestadt Attendorn „Gebüh-rentarif“, welche Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt neugefasst:
I. Erwerb des Nutzungsrechts
- 1. Erdbestattungen
- 1.1. Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre 900,00 €
- 1.2. Kinderreihengrabstätte für verstorbene Kinder unter 5 Jahren 300,00 €
- 1.3. Wahlgrabstätte je Grabstelle 1.500,00 €
- 1.3.1. Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabstelle und Jahr 60,00 €
- 1.4. Grabkammer für 2 Verstorbene 2.200,00 €
- 1.4.1. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 146,67 €
- 1.5. Erdrasenreihengrab 2.300,00 €
- 1.6. Erdrasenwahlgrab 4.800,00 €
- 1.6.1. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 192,00 €
- 2. Urnenbeisetzungen
- 2.1. Urnenreihengrabstätte 490,00 €
- 2.2. Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen 1.200,00 €
- 2.2.1. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 60,00 €
- 2.3. Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen 860,00 €
- 2.3.1. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 43,00 €
- 2.4. Urnenwahlgrabstätte für 1 Urne 600,00 €
- 2.4.1. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 30,00 €
- 2.5. Urnenrasengrabstätte mit Einfassung für 2 Urnen 1.650,00 €
- 2.5.1. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 82,50 €
- 2.6. Urnenrasengrabstätte für 2 Urnen 1.250,00 €
- 2.6.1. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 62,50 €
- 2.7. Anonyme Urnenreihengrabstätte 350,00 €
- 3. Aschenbeisetzungen ohne Urne
- 3.1. Aschestreufeld 330,00 €
II. Benutzungsgebühren
- 4. Benutzung der Friedhofskapelle
- 4.1. Inanspruchnahme der Leichenkammer 200,00 €
- 4.1.1. je weiterer angefangener Tag 25,00 €
- 4.2. Inanspruchnahme der Kapelle 100,00 €
III. Grabbereitung, Ausgrabung, Umbettung
- 5. Grabbereitung
- 5.1. für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahren 400,00 €
- 5.2. für Erdbestattungen für verstorbene Kinder unter 5 Jahren 200,00 €
- 5.3. für Erdbestattungen in Grabkammern 220,00 €
- 5.4. für Erdbestattungen in Erdrasenwahlgrabstätten 220,00 €
- 5.5. für Urnenbeisetzungen 200,00 €
- 5.6. für Beisetzungen auf dem Aschestreufeld 200,00 €
- 6. Ausgrabungen
- 6.1. Ausgrabung von Verstorbenen über 5 Jahren 610,00 €
- 6.2. Ausgrabung von verstorbenen Kindern unter 5 Jahren 305,00 €
- 6.3. Ausgrabung von Urnen 200,00 €
- 7. Umbettung innerhalb der Friedhofs
- 7.1. Umbettung von Verstorbenen über 5 Jahren 960,00 €
- 7.2. Umbettung von verstorbenen Kindern unter 5 Jahren 480,00 €
- 7.3. Umbettung von Urnen 280,00 €
IV. Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechts
Für das Abräumen und Bepflanzen von Grabstellen, bei denen die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden die nachfolgenden Gebühren erhoben. Die Bepflanzung erfolgt mit Bodendeckern.
- 8. Grabpflege bei Gräbern für Erdbestattungen
- 8.1. Reihengrab- und Einzelwahlgrabstätte einmalige Grundgebühr 540,00 € jährliche Pflegegebühr 220,00 €
- 8.2. Mehrstellige Wahlgrabstätte (je Grabstelle) einmalige Grundgebühr 380,00 € jährliche Pflegegebühr 165,00 €
- 9. Grabpflege bei Gräbern für Urnenbeisetzungen
- 9.1. Urnenwahlgrabstätte (4 Urnen) einmalige Grundgebühr 275,00 € jährliche Pflegegebühr 110,00 €
- 9.2. Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) einmalige Grundgebühr 270,00 € jährliche Pflegegebühr 110,00 €
- 9.3. Urnenreihengrab- und Urnenwahlgrabstätte (1 Urne) einmalige Grundgebühr 160,00 € jährliche Pflegegebühr 85,00 €
V. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen
- 10. Gebühren für die Genehmigung eines Grabmales 10.1 Erlaubnisgebühr 10,00 €
- 11. Grabplatte für Urnenrasengrabstätten 11.1 Erwerb und Beschriftung (bis 25 Zeichen) sowie Verlegung der Grabplatte 550,00 € 11.2 je weiteres Zeichen bei der Beschriftung 10,00 €
- 12. Grabplatte für Erdrasenreihengrabstätten 12.1 Erwerb und Beschriftung (bis 25 Zeichen) sowie Verlegung der Grabplatte 550,00 € 12.2 je weiteres Zeichen bei der Beschriftung 10,00 €
- 13. Grabplatte für Erdrasenwahlgrabstätten 13.1 Erwerb und Beschriftung (bis 25 Zeichen) sowie Verlegung der Grabplatte 600,00 € 13.2 je weiteres Zeichen bei der Beschriftung 10,00 €
- 14. Ersatzvornahmen
Für die Durchführung von Arbeiten, die die Friedhofsverwaltung vornehmen muss, weil der Betroffene seinen Verpflichtungen aufgrund der Friedhofssatzung nicht selbst nachkommt, erhebt die Hansestadt Attendorn folgende Kosten:
14.1 Verwaltungsgebühr pauschal 25,00 € 14.2 Personaleinsatz je angefangene Stunde 54,28 € 14.3 Baggereinsatz je angefangene Stunde 46,00 € 14.4 LKW-Einsatz je angefangene Stunde 42,00 € 14.5 Kleintransporter je angefangene Stunde 28,00 € 14.6 Sonstiger Fahrzeug- und Materialeinsatz wird nach geltenden Stundensätzen bzw. nachge-wiesenen Kosten abgerechnet.
§ 2
Die Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Nachtragssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Nach-tragssatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-macht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Nachtragssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher bean-standet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hansestadt Attendorn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Attendorn, den 13.12.2024 gez. Christian Pospischil Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 25.05.2007, zuletzt geändert durch V. Nachtragssatzung vom 22.09.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Hansestadt Attendorn vom 25.05.2007, zuletzt geändert durch V. Nachtragssatzung vom 22.09.2023
Satzung
für die Friedhöfe der Hansestadt Attendorn vom 25.05.2007 in der Fassung der V. Nachtragsfassung vom 22.09.2023
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch
Artikel 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1072), hat die Stadtverordnetenversammlung der Hansestadt Attendorn am 20.09.2023 die V. Nachtragssatzung zur Satzung der Friedhöfe der Hansestadt Attendorn vom 25.05.2007 beschlossen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Hansestadt Attendorn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) "Waldfriedhof Attendorn", gelegen an der „Friedensstraße“ in Attendorn, b) "Friedhof Neu-Listernohl", gelegen an der „Alte Handelsstraße“ in Neu-Listernohl, c) “Kath. Friedhof Attendorn“, gelegen an der „Windhauser Straße“ in Attendorn.
§ 2 – Rechtsform und Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe nach § 1 werden als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Hansestadt At-tendorn geführt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beiset-zung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Hansestadt Attendorn waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Dar-über hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Hansestadt Attendorn sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Entwidmung, Einebnungen
(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigen-schaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
(2) Der Kath. Friedhof Attendorn wird mit Ablauf der letzten Ruhefristen als Begräbnisstätte auf-gegeben. Auf ihm werden nur noch Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen in bestehenden Wahlgrabstätten zugelassen, wenn hierauf ein Anspruch gegenüber dem früheren Friedhofs-träger, der Kath. Kirchengemeinde Attendorn, bestand.
(3) Schließung oder Entwidmung des Waldfriedhofes Attendorn und/oder Friedhofes Neu-Lis-ternohl wird durch Einzelsatzung geregelt.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Grabstätten eingeebnet. Die Einebnung erfolgt in der Regel einmal jährlich. Bei den Wahlgräbern besteht die Möglichkeit, die Nutzungszeit zu verlängern (siehe § 13 II., III. und V. und § 14 II., III. und IV).
(5) Erst nach Ablauf der Ruhezeit können Gräber eingeebnet werden. Vorzeitige Einebnungen werden nur in Ausnahmefällen von der Friedhofsverwaltung angeordnet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-such geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausge-nommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsver-waltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), fremde Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu be-treten, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, j) bei Beerdigungen in unmittelbarer Nähe des Grabes als Zuschauer zu verweilen und dadurch den Ablauf zu beeinträchtigen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(5) Besondere Veranstaltungen und Feierlichkeiten bedürfen der Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Das gleiche gilt für eine andere als übliche Benutzung der Friedhöfe und seiner Ein-richtungen.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Im Interesse einer der Würde des Ortes entsprechenden Friedhofsgestaltung dürfen alle ge-werblichen Arbeiten auf den Friedhöfen nur von Gewerbetreibenden (Bestatter, Gärtner, Steinmetz, Bildhauer) ausgeführt werden, die von der Friedhofsverwaltung dazu zugelassen sind.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.
(3) Die Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der Antragsteller der Friedhofsverwaltung einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwer-tige Vorkehrung nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ist widerruflich, sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ge-werbetreibenden, die gegen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann die Zulassung entzogen werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Sie sind berechtigt, bei Ausübung ihrer beruflichen Ar-beiten zur Beförderung des Materials die Wege des Friedhofs mit Fahrzeugen zu befahren, soweit es die Wege zulassen.
(7) Etwaige Schäden an Wegen, Grabstätten, Pflanzungen oder Bauwerken sind zu ersetzen; Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Bei Unterlassung ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die Mängel und Schäden auf Kosten des Gewerbetreibenden und Nutzungs-berechtigten beheben zu lassen. Gewerbetreibender und Nutzungsberechtigter haften als Ge-samtschuldner.
(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur Werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Samstags nach 12.00 Uhr, sonn- und feiertags dürfen gewerbliche Arbei-ten nicht verrichtet werden. Darüber hinaus sind auch an Werktagen diese Arbeiten zu unter-lassen, wenn diese in unmittelbarer Nähe von Beerdigungen ausgeführt werden sollen.
(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Fried-höfe gereinigt werden.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraus-setzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nut-zungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzu-legen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattung fest. Bestattungen werden grund-sätzlich von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr zugelassen. Des Weiteren kann eine Erdbestattung an Samstagen bis 11.00 Uhr für Personen, die an dem vorangegangenen Samstag oder Sonntag verstorben sind, erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofs-verwaltung. Die Bestattungen müssen von Montag bis Freitag bis 16.00 Uhr und am Samstag bis 11.00 Uhr abgeschlossen sein.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des To-des erfolgen. Totenaschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihen-grabstätte beigesetzt.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 14 V. sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensge-meinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 10 festgelegten Zeitraums ermöglicht und durch diese die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zu-geführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Das Gleiche gilt für die Ausstattung in den Särgen und die Umhüllungen der Leichen.
In Kammergrabstätten und Erdrasenwahlgrabstätten darf der Verstorbene in einem Sarg aus Pappel, Buche oder Linde bestattet werden. An den Sarg können Henkel (zum Transport) aus Metall befestigt werden. Ferner ist es gestattet, den Sarg zu verzieren bzw. anzustreichen. Die Versiegelung des Sarges durch z. B. wetterbeständigen Lack ist nicht gestattet. Wird der Verstorbene in Kammergrabstätten oder Erdrasenwahlgrabstätten als Urne beigesetzt, muss die Urne die Beschaffenheit nach Absatz 2 aufweisen.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,95 m breit sein. Sind in Ausnah-mefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der An-meldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben und Beschaffenheit der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet.
(5) Der Nutzungsberechtigte eines bestehenden Wahlgrabes hat das Grabzubehör vorher entfer-nen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kos-ten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt:
a) bei Körperbestattungen in Erdgrabstätten und in Erdrasenwahlgrabstätten 25 Jahre, b) bei Körperbestattungen im Grabkammersystem 15 Jahre, c) bei Aschenbeisetzungen 20 Jahre.
§ 11 – Graböffnungen, Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen sowie das Öffnen von Gräbern bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Alle Umbettungen oder Ausgrabungen von Erdbestattungen sind nur vor Öffnung des Friedhofes und vom 1. Novem-ber bis 31. März eines jeden Jahres zulässig und werden von der Friedhofsverwaltung veran-lasst. Die Umbettung von Aschen kann während des ganzen Jahres durchgeführt werden.
(3) Über Ausnahmeanträge entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberech-tigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwal-tung.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Hansestadt Attendorn oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten:
- 1. für Erdbestattungen
- 2. für Urnenbeisetzungen
- 3. für Aschenbeisetzungen ohne Urne (nur Waldfriedhof Attendorn)
b) Wahlgrabstätten:
- 1. für Erdbestattungen
- 2. für Urnenbeisetzungen
- 3. Bestattungen in Kammergrabstätten (nur Waldfriedhof Attendorn).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Erdbestattungen
I. Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Reihengrabstätten werden eingerichtet:
a) für Verstorbene über 5 Jahren in der Regel mit folgender fertiger Grabfläche: Länge: ca. 2,50 m Breite: ca. 1,20 m b) für verstorbene Kinder, einschl. Tot- und Fehlgeburten, bis zum vollendeten 5. Lebens-jahr in der Regel mit folgender fertiger Grabfläche: Länge: ca. 1,40 m Breite: ca. 0,70 m
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zugleich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familien-angehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
II. Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Wahl-gräber haben in der Regel folgende fertige Grabfläche: Länge: ca. 2,70 m Breite: ca. 1,20 m (Einzelwahlgrab), jede weitere Grabstelle zusätzlich ca. 1,50 m.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hezeit wiedererworben worden ist.
(3) Je Grabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Grabstelle zugleich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus ei-nem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen o-der die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Zusätzlich können bis zu 2 Urnen auf einer durch eine Erdbestattung belegte Grabstelle bei-gesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht am Wahlgrabe noch mindestens 20 Jahre beträgt; sonst ist zuvor dessen Verlängerung erforderlich.
III. Kammergrabstätten
(1) Kammergrabstätten sind baulich umschlossene Grabstätten, die aufgrund ihrer Bauartgeneh-migung für verkürzte Ruhezeiten zugelassen sind. Jede Grabstätte besteht aus zwei überei-nander liegenden Grabkammern. Die Grabkammern haben in der Regel folgende fertige Grab-fläche: Länge: ca. 2,70 m Breite: ca. 1,00 m
(2) In Kammergrabstätten können unabhängig von der Ruhezeit zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. In ihnen ist eine weitere Bestattung erst nach Ablauf der Ruhefrist des Letzt-verstorbenen möglich. Je Grabkammer darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Grabkammer zugleich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern un-ter 5 Jahren zu bestatten. Anstelle eines Sarges kann je Grabkammer eine Urne beigesetzt werden.
(3) Der gleichzeitige Erwerb mehrerer Kammergrabstätten ist ausgeschlossen.
IV. Erdrasenreihengrabstätte
(1) Erdrasenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Die Leiche wird auf einer Rasenfläche bestattet. Die Grabstätte wird auf einem Grabfeld ein-gerichtet und als Rasenfläche gestaltet.
(3) Das als Rasenfläche gestaltete Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Auf der Rasenfläche sind Bepflanzungen oder das Aufstellen von Grabmalen unzulässig. Das Auf-stellen von Kerzen, Blumenvasen und ähnlichen Gegenständen oder das Ablegen von Blu-men ist nur an den gekennzeichneten Stellen zulässig (die Rasenfläche ist freizuhalten).
(4) Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung.
(5) In einer Erdrasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig in einer Erdrasenreihengrabstätte zugleich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tod-und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen und die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.
V. Erdrasenwahlgrabstätten
(1) Erdrasenwahlgrabstätten sind baulich umschlossene Grabstätten, die aus zwei übereinan-derliegenden Grabstellen bestehen.
(2) Die Leiche wird auf einer Rasenfläche bestattet. Die Grabstätte wird auf einem Grabfeld ein-gerichtet und als Rasenfläche gestaltet.
(3) Das als Rasenfläche gestaltete Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Auf der Rasenfläche sind Bepflanzungen oder das Aufstellen von Grabmalen unzulässig. Das Aufstellen von Kerzen, Blumenvasen und ähnlichen Gegenständen oder das Ablegen von Blumen ist nur an den gekennzeichneten Stellen zulässig (die Rasenfläche ist freizuhalten).
(4) Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung.
(5) In der Erdrasenwahlgrabstätte können unabhängig von der Ruhezeit zwei Verstorbene in den beiden übereinander liegenden Kammergrabstellen bestattet werden. Je Grabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig in Erdrasenwahlgrabstätten zugleich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tod- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwan-gerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen und die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Anstelle eines Sarges kann je Grabstelle eine Urne beigesetzt werden.
§ 14 – Aschenbeisetzung
I. Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Urnenreihen-grabstätten haben in der Regel folgende fertige Grabfläche: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m
(2) In jeder Urnenreihengrabstätte darf die Asche nur eines Verstorbenen beigesetzt werden.
II. Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten haben in der Regel folgende fertige Grabfläche:
a) einstellige Urnenwahlgrabstätte: Länge: ca. 0,60 m Breite: ca. 0,60 m
b) zweistellige Urnenwahlgrabstätte Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,60 m
c) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen: Länge: ca. 1,40 m Breite: ca. 0,70 m
(2) Urnenwahlgrabstätten werden als ein-, zwei oder bis max. vierstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nut-zungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
III. Urnenrasenwahlgrabstätten mit Einfassung
(1) Urnenrasenwahlgrabstätten mit Einfassung sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Wahlgrab-stätten. Die Grabstätten werden auf einem besonderen Grabfeld wie folgt angelegt: Auf einer Rasenfläche werden mit Rasenkantensteinen Bahnen verlegt, die die Grabstätten mit ihren Grabplatten einfassen. Die zwischen den Grabplatten befindliche Freifläche wird mit Kies ge-staltet.
(2) Urnenrasenwahlgrabstätten mit Einfassung werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Eine weitere Beisetzung kann erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(3) Auf der Rasenfläche sind Bepflanzungen oder das Aufstellen von Grabmalen unzulässig. Das Aufstellen von Kerzen, Blumenvasen u. ä. Gegenständen oder das Ablegen von Blumen ist nur an den gekennzeichneten Stellen zulässig.
(4) Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung.
IV. Urnenrasenwahlgrabstätten am Baum
(1) Urnenrasenwahlgrabstätten am Baum sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Wahlgrabstät-ten, bei denen die Beisetzung der Totenasche auf einer Rasenfläche erfolgt; die Grabstätte wird auf einem besonderen Grabfeld eingerichtet und als Rasenfläche gestaltet. Die einzelnen Grabstätten werden kreisförmig um einen Baum angelegt.
(2) Urnenrasenwahlgrabstätten am Baum werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Nach Ab-lauf der Ruhezeit kann eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(3) Das als Rasenfläche gestaltete Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Auf der Rasenfläche sind Bepflanzungen oder das Aufstellen von Grabmalen unzulässig. Das Aufstel-len von Kerzen, Blumenvasen u. ä. Gegenständen oder das Ablegen von Blumen ist nur an den gekennzeichneten Stellen zulässig (die Rasenfläche ist freizuhalten).
(4) Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung.
V. Anonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, in denen die Asche der/des Ver-storbenen der Reihe nach beigesetzt werden; die Grabstätte wird auf einem besonderen Grab-feld als Rasenfläche eingerichtet und oberirdisch nicht angelegt. Am oder auf dem Grabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.
(2) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(3) Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Auf der Rasenfläche sind Be-pflanzungen oder das Aufstellen von Grabmalen unzulässig. Das Aufstellen von Kerzen, Blu-menvasen u. ä. Gegenständen oder das Ablegen von Blumen ist nur an den gekennzeichne-ten Stellen zulässig (die Rasenfläche ist freizuhalten).
(4) Die anonyme Urnenreihengrabstätte hat in der Regel folgende fertige Grabfläche: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m.
VI. Anonyme Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat.
(2) Es werden besondere Grabfelder als Streufeld eingerichtet, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. (3) Auf dem Streufeld sind Bepflanzungen oder das Aufstellen von Grabmalen unzulässig. Das Aufstellen von Kerzen, Blumenvasen u. ä. Gegenständen oder das Ablegen von Blumen ist nur an den gekennzeichneten Stellen zulässig (das Streufeld ist freizuhalten).
(4) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am oder auf dem Aschenstreufeld wird nicht gekenn-zeichnet, wer beigesetzt worden ist.
§ 15 – Nutzungsrecht / Nutzungsberechtigter
(1) Das Nutzungsrecht an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte wird mit der Zahlung der festgesetz-ten Gebühr erworben.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden in der Regel nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwal-tung. Einwohner über 70 Jahre können das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten schon zu Leb-zeiten erwerben.
(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Fried-hofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofes beabsichtigt ist. Die Nutzungszeit kann bei Ablauf gegen Zahlung der dafür jeweils festgesetzten Gebühr verlängert werden.
Übersteigt bei einer Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit, ist vorher die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr min-destens um die entsprechende Zeit zu verlängern.
Bei Wahlgräbern mit mehreren Stellen ist die Verlängerung nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes ist der Erwerber verpflichtet, für den Fall sei-nes Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen. Der Nachfolger des Nut-zungsberechtigten bestätigt der Friedhofsverwaltung bereits zu diesem Zeitpunkt die Übertra-gung des Nutzungsrechtes schriftlich. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam. Gleiches gilt für den Fall, dass der Übertra-gende nicht auffindbar/unbekannt verzogen ist. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofs-verwaltung. Nach dem Ableben des Nachfolgers geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen (Rechtsnachfolger) mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) und d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsbe-rechtigt.
(4) Jeder Rechtsnachfolger muss das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben lassen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(5) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. In ihr ist die genaue Lage der Grabstätte zu bezeichnen und die Dauer des Nutzungsrechts anzugeben. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des Nutzungsrechts sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.
(6) Das Nutzungsrecht an einer belegten Grabstätte kann nur entschädigungslos und nur zurück-gegeben werden, wenn die Pflege bis zum Ablauf der Ruhezeit nachgewiesen wird. Der Nach-weis ist der Friedhofsverwaltung in schriftlicher Form vorzulegen. Auf Antrag kann in begrün-deten Ausnahmefällen die Grabpflege von der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung einer in der Friedhofsgebührensatzung bestimmten Gebühr übernommen werden. Die Gebühr ist vorab für die restliche Nutzungszeit zu zahlen.
Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung ist zur Annahme des Rückgabeangebotes nicht verpflichtet.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von min-destens 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
§ 16 – Register, Verzeichnisse, Pläne
(1) Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Beerdigungen führt die Friedhofsverwaltung in zeitlicher Reihenfolge ein Register (Beerdigungsregister). Es enthält mindestens folgende An-gaben: Laufende Nummer, Bezeichnung des Grabes, Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Ge-burtsort und Beerdigungstag der/des Verstorbenen.
(2) Die Friedhofsverwaltung führt außerdem Verzeichnisse über sämtliche Grabstätten und zwar getrennt nach Reihen- und Wahlgräbern. Darin werden eingetragen: Lage der Grabstätten nach Nummer, Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Beerdigungstag der/des Verstorbenen, Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten (außer anonyme Grab-stätten); sofern der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.07.2000 (BGBl. I. S. 1045) verstorben ist, muss auch die Krankheit und die Todesursache angegeben werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung führt ferner zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungs-pläne).
§ 17 – Kriegsgräber
Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Abteilung mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Für die Friedhöfe sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften eingerichtet worden. Auf dem Waldfriedhof Attendorn gelten ausschließlich die Bestimmungen für die Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglich-keit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 19 nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für die Abteilung mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften (§§ 21 und 28) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzel-nen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
a) ab 0,40 m bis 1,50 m Höhe: 0,12 m,
b) ab 1,50 m Höhe: 0,14 m.
(2) Die Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ist auf dem Friedhof Neu-Listernohl ausgewiesen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Grün-den der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 21 – Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Errichtung von Grabmalen ist zulässig. Grabmale können als stehende oder schräg auf-gestellte Grabsteine und/oder als Grabplatten nach Maßgabe dieser Satzung aufgestellt/ver-legt werden.
(2) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestal-tung, Bearbeitung und Aufstellung den besonderen Erfordernissen des Ortes entsprechen. Ihre Errichtung und jede Änderung ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung gestattet.
(3) Für die Herstellung von Grabmalen dürfen nur Natursteine verwendet werden. Nicht gestattet sind insbesondere:
a) Sockel aus anderem Werkstoff als er zum Grabmal selbst verwendet wird, b) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, c) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, d) die Verwendung von Farben und Glasplatten.
Schriften, Ornamente und Symbole auf Grabmalen dürfen nur aus dem gleichen Material wie das Grabmal oder aus geschmiedetem oder gegossenem Metall bestehen; der Anteil des Na-tursteins am gesamten Grabmal muss dabei überwiegen.
Bei Urnenrasenwahlgrabstätten (mit Einfassung/am Baum), Erdrasenreihengrabstätten und Erdrasenwahlgrabstätten sind Schriften, Ornamente und Symbole plangleich mit der Grab-platte oder vertieft anzubringen. Die Beschriftung muss einen Bezug auf den Namen des Ver-storbenen aufweisen. Die Oberkante der Grabplatte darf grundsätzlich nicht über die Gras-narbe hinausragen. Die Grabplatte wird grundsätzlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung durch einen Steinmetzbetrieb erstmalig beschriftet und verlegt. Die Beschriftung der Grab-stätte bei der Zweitbelegung (soweit möglich) muss von den Angehörigen selbstständig in Auftrag gegeben werden. Die Gebühr für die Grabplatte einschl. der erstmaligen Verlegung ist in der Gebührensatzung festgelegt.
Die Verwendung von Lichtbildern ist gestattet. Lichtbilder dürfen max. eine Fläche von 0,1 m² aufweisen. Lichtbilder müssen so gestaltet sein, dass der Friedhofszweck und der Zweck die-ser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge-samtanlage gewahrt wird. Insbesondere dürfen Lichtbilder mit obszönen bzw. politisch moti-vierten Gesten oder rechtstaatlich verbotenen Aussagen nicht angebracht werden und sind nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu entfernen.
(4) Um die Grabstätten (außer Urnenrasenwahlgrabstätte, Erdrasenreihengrabstätten, Erdrasen-wahlgrabstätten, anonyme Urnenreihengrabstätten und anonyme Aschenbeisetzung ohne Urne) werden durch die Friedhofsverwaltung Steinplatten verlegt, so dass eine Einfassung nicht erforderlich und nicht gestattet ist. Die Grabfläche ist der Höhe der umgrenzenden Plat-ten anzupassen.
(5) Grabmale sind standsicher aufzustellen. Nähere technische Einzelheiten über die Standsi-cherheit werden in der nach § 22 notwendigen Genehmigung festgelegt.
(6) Die Mindeststärke von stehenden Grabsteinen beträgt 0,12 m. Es dürfen folgende Maße nicht überschritten werden:
sichtbare Breite Höhe
Fläche
a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren 0,35 qm 0,60 m 1,20 m b) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre 0,55 qm 1,00 m 1,20 m c) einstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 0,60 qm 1,00 m 1,50 m d) zweistellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 1,20 qm 2,00 m 1,50 m e) mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen je Grabstelle 0,50 qm 3,00 m 1,50 m f) Grabkammern 0,60 qm 1,00 m 1,20 m g) Erdrasenreihengrab nicht zugelassen h) Erdrasenwahlgrab nicht zugelassen i) einstellige Urnenwahlgrabstätten nicht zugelassen j) zweistellige Urnenwahlgrabstätten 0,30 qm 0,50 m 1,20 m k) vierstellige Urnenwahlgrabstätten 0,35 qm 0,65 m 1,20 m l) Urnenreihengrabstätte nicht zugelassen m) Urnenrasengrab (mit Einfassung) nicht zugelassen n) anonymes Urnenreihengrab nicht zugelassen
Der Sockel darf über die komplette Grabbreite angelegt werden. Der Sockel darf max. eine Höhe von 0,10 m aufweisen – gemessen ab der Grabeinfassungsnarbe -. Die Sockelhöhe wird bei der Bemessung der maximalen Gesamthöhe eines Grabsteines mitberücksichtigt.
(7) Grabplatten sind liegende oder bis zu einem Winkel von 25° schräg auf der Grabstätte auf-liegende Grabmale.
Die Mindeststärke der Grabplatten beträgt 0,08 m.
Grabplatten sind auf folgenden Grabstätten zugelassen und dürfen folgenden Flächenanteil der Grabstätte nicht überschreiten:
Flächenanteil
a) Reihengrabstätten Erdbestattung 1/2
b) Wahlgrabstätten Erdbestattung 1/2
c) Urnenreihengrabstätten 1/1
d) Urnenwahlgrabstätten 1/1
e) Urnenwahlgrabstätten mit zwei Stellen 1/2
f) Urnenwahlgrabstätten mit bis zu vier Stellen 1/2.
(8) Grabplatten sind auf Urnenrasenwahlgrabstätten (mit Einfassung/am Baum), Erdrasenreihen-grabstätten und Erdrasenwahlgrabstätten zwingend anzulegen und müssen die Maße bei Ur-nenrasenwahlgrabstätten und Erdrasenreihengrabstätten von 0,40 m x 0,50 m und Erdrasen-wahlgrabstätten von 0,40 m x 0,60 m aufweisen. Die Grabplatten werden von der Friedhofs-verwaltung oder deren Beauftragten verlegt.
(9) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(10) Die vorgenannten Regelungen über die Gestaltung der Grabmale gelten bezüglich des Kath. Friedhofes Attendorn nicht für die bestehenden Grabmale.
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzu-weisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Sym-bole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des In-halts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder einer Zeichnung im größeren Maß-stab verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta-feln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Bestattung verwen-det werden.
§ 23 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Ver-setzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes
des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fas-sung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke be-stimmt sich nach den §§ 20 und 21.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Ge-fahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Siche-rungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Hansestadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzu-bewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis-schild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Hansestadt bleibt unberührt. Der Nutzungsberechtigte haftet der Hansestadt im Innenverhältnis, soweit die Hansestadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebe-hörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 25 – Entfernung
(1) Sofern Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernt werden sollen, ist die Friedhofsver-waltung rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen bau-lichen Anlagen von dem Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche An-lagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Hansestadt Attendorn über, wenn dies schriftlich vereinbart wurde oder das Grabmal trotz Aufforderung nicht termingerecht vom Nut-zungsberechtigten entfernt wurde.
Werden Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, hat der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu las-sen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anla-gen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Reihengräber sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist laufend instand zu halten. Wahlgrabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts erstmalig und im Übrigen nach jeder Beerdi-gung hergerichtet werden. Sie sind stets ordnungsgemäß zu unterhalten, auch wenn sie nicht belegt sind.
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verpflich-tet. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Nut-zungsberechtigte ist nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit verpflichtet, die Grabstätte abzuräumen.
(5) Kunststoffe und sonstige nichtverrottbare Wertstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trau-erfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzu-legen.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 27 – Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 26 keinen zusätzli-chen Anforderungen.
§ 28 – Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen – mit Ausnahme der mit Kies und durch Grabmale bedeckten Flächen
- in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung
besondere Vorgaben machen.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Gräber mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Errichten von Teichen, Brunnen, Wasserläufen, e) das Errichten von elektrischen Anlagen, f) das Aufstellen einer Bank oder Sitzgelegenheit.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
(4) Kiesabdeckungen sind abweichend von Abs. 1 auf folgenden Grabstätten zugelassen und dürfen folgenden Flächenanteil der Grabstätte nicht überschreiten:
Flächenanteil
a) Reihengrabstätten Erdbestattung 1/2
b) Wahlgrabstätten Erdbestattung 1/2
c) Urnenreihengrabstätten 1/1
d) Urnenwahlgrabstätten mit einer Stelle 1/1
e) Urnenwahlgrabstätten mit zwei Stellen 1/2
f) Urnenwahlgrabstätten mit bis zu vier Stellen 1/2.
Auf diese Fläche werden die mit Grabmalen versehenen Teile einer Grabstätte angerechnet.
§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsbe-rechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb ei-ner angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Ver-pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ord-nung bringen oder bringen lassen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwal-tung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Friedhofskapellen und Leichenhallen, Trauerfeiern
§ 30 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen auf den Friedhöfen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen die Verstorbenen i.d.R. während der Öffnungszeiten der Friedhöfe sehen. Die Särge müssen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig verschlossen werden. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum ver-schlossen aufgestellt werden. Die Angehörigen des Verstorbenen können den Verstorbenen nur mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde sehen.
§ 31 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der dafür vorgesehenen Friedhofskapelle oder am Grab abgehal-ten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche besteht. IX. Schlussbestimmungen
§ 32 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver-fügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 33 – Haftung
Die Hansestadt Attendorn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe und ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Hansestadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme der von der Hansestadt Attendorn verwalteten Friedhöfe und ihre Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen
(1) Verstöße gegen Bestimmungen dieser Satzung können mit einer Geldbuße geahndet und/o-der mit Verwaltungszwangsmitteln durchgesetzt werden.
(2) Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € kann belegt werden, wer ordnungswidrig
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsver-waltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig la-gert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder ent-gegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 5 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sons-tigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behälter entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(3) Neben oder anstelle der Verhängung einer Geldbuße können Verstöße gegen Regelungen dieser Satzung auch mit Verwaltungszwangsmitteln nach §§ 55-62 des Verwaltungsvollstre-ckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) durchgesetzt werden.
Durch das Zwangsmittel soll der Verpflichtete dazu bewegt werden, die getroffene Anordnung zu befolgen. Das VwVG NRW ist anzuwenden.
§ 36 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssat-zung vom 13.12.1978 in der Fassung der VI. Nachtragssatzung vom 30.04.2002 außer Kraft.
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Attendorn (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: