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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 6 Vorzeitige Beendigung eines Nutzungsrechtes und Verzicht auf Leistungen
Wird von dem beantragten Nutzungsrecht oder einer sonstigen Leistung nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. Das gilt nicht, wenn zuvor mit der Friedhofsverwaltung eine die Rückzahlung betreffende Vereinbarung getroffen worden ist. Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 7 Ersatzvornahme
Kommen die Verpflichteten ihren Pflichten zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätten nicht nach, obwohl sie dazu von der Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung aufgefordert wurden, kann diese die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen (Ersatzvornahme). Gleiches gilt, wenn die Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
§ 8 Gebührentarif
| (1) | Beisetzungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1.1 | Erdbeisetzungen | |
| 1.1.1 | Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 733,00 Euro |
| 1.1.2 | Kinder bis zu 5 Jahren inkl. Reihengrabgebühr | 626,00 Euro |
| 1.1.3 | Erwachsene und Kinder über 5 Jahre (Tiefengrab) | 912,00 Euro |
| 1.2 | Erdbeisetzung (muslimische Beisetzung) | 765,00 Euro |
| 1.3 | Grabkammerbeisetzungen | 596,00 Euro |
| 1.4 | Urnenbeisetzungen | |
| 1.4.1 | Urnenbeisetzung | 420,00 Euro |
| 1.4.2 | Urnenbeisetzung (Tiefengrab) | 864,00 Euro |
| 1.5 | Urnenbeisetzungen in Doppelgrabkammern | 539,00 Euro |
| 1.6 | Urnenbeisetzungen im Bestattungswald | 414,00 Euro |
| 1.7 | Zulage für die Beseitigung von Gehölzbestand, der eine Höhe von 150 cm oder einen Stammdurchmesser von 5 cm übersteigt | 101,00 Euro |
| (2) | Grabstellengebühren | |
| 2.1 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (30 Jahre) | 1.503,00 Euro |
| 2.1.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern pro Jahr und Stelle | 50,10 Euro |
| 2.2 | Wahlgrabgebühr je Tiefengrab (30 Jahre) | 1.483,00 Euro |
| 2.2.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Tiefengräbern pro Jahr und Stelle | 49,43 Euro |
| 2.3 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (Urne, 20 Jahre) | 1.111,00 Euro |
| 2.3.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Urne) pro Jahr und Stelle | 55,55 Euro |
| 2.4 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (Muslime, 30 Jahre) | 1.973,00 Euro |
| 2.4.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Muslime) pro Jahr und Stelle | 65,76 Euro |
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**Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003
in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019**
30.13
| 2.5 | Reihengrab (30 Jahre) | 1.272,00 Euro |
|---|---|---|
| 2.6 | Reihengrab (pflegefrei, 30 Jahre) | 1.975,00 Euro |
| 2.7 | Reihengrab (Muslime, 30 Jahre) | 1.649,00 Euro |
| 2.8 | Wahlgrabgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern je Grabstelle (20 Jahre) Bei Doppelwahlgrabkammern kann das Nutzungsrecht nur für beide Grabstellen erworben werden. | 1.857,00 Euro |
| 2.8.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern pro Jahr und je Grabstelle | 93,75 Euro |
| 2.9 | Wahlgrabgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern je Grabstelle (pflegefrei, 20 Jahre) Bei Doppelwahlgrabkammern kann das Nutzungsrecht nur für beide Grabstellen erworben werden. | 2.000,50 Euro |
| 2.9.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern pro Jahr und je Grabstelle | 100,02 Euro |
| 2.10 | Flachgrabkammern (20 Jahre) | 1.450,00 Euro |
| 2.11 | Flachgrabkammern (pflegefrei, 20 Jahre) | 1.679,00 Euro |
| 2.12 | Urnenwahlgrabgebühr (20 Jahre) | 1.410,00 Euro |
| 2.12.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern pro Jahr | 70,50 Euro |
| 2.13 | Urnenreihengrab (20 Jahre) | 1.194,00 Euro |
| 2.14 | Urnenreihengrab (Gemeinschaftsgrabfeld, 20 Jahre) | 1.130,00 Euro |
| 2.15 | Urnenreihengrab (pflegefrei, 20 Jahre) | 1.276,00 Euro |
| 2.16 | Urnenreihengrab ohne Einzelkennzeichnung (20 Jahre) | 963,00 Euro |
| 2.17 | Urnenreihengrab im Bestattungswald | 1.068,00 Euro |
| 2.18 | Kennzeichnung des Urnenreihengrabes im Bestattungswald | 47,00 Euro |
| (3) | Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle | |
| 3.1 | Nutzung Friedhofshalle komplett | 404,00 Euro |
| 3.2 | Nutzung Feierraum (1/4 von 3.1) | 101,25 Euro |
| 3.3 | Nutzung Aufbahrungsraum (2/4 von 3.1) | 202,00 Euro |
| 3.4 | Nutzung Kühlraum (1/4 von 3.1) | 101,00 Euro |
| (4) | Gebühren für die Ausgrabungen und Umbettungen | |
| 4.1 | Ausgrabung und Umbettung auf dem gleichen Friedhof für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 1.368,00 Euro |
| 4.2 | Ausgrabung und Umbettung auf dem gleichen Friedhof für Kinder bis zu 5 Jahren | 785,00 Euro |
| 4.3 | Ausgrabung für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof | 952,00 Euro |
| 4.4 | Ausgrabung für Kinder bis zu 5 Jahren ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof | 476,00 Euro |
| 4.5 | Umbettung von einem anderen Friedhof für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 416,00 Euro |
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Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003 in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019
30.13
4.6 Umbettung von einem anderen Friedhof für Kinder bis 5 Jahre 309,00 Euro 4.7 Ausgrabung für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre mit Wiederbeisetzung (Tieferlegung) im selben Grab 1.190,00 Euro 4.8 Ausgrabung und Umbettung von Körperbestatteten aus Grabkammern in andere Grabkammern 1.053,00 Euro 4.9 Ausgrabung von Körperbestatteten aus Grabkammern ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 773,00 Euro 4.10 Umbettung von Körperbestatteten von einem anderen Friedhof in eine Grabkammer 279,00 Euro 4.11 Ausgrabung und Umbettung von Urnen auf dem gleichen Friedhof 238,00 Euro 4.12 Ausgrabung von Urnen ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 107,00 Euro 4.13 Ausgrabung einer Urne aus Grabkammer ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 178,00 Euro 4.14 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof 130,00 Euro 4.15 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof in eine Grabkammer 243,00 Euro 4.16 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof In den Bestattungswald 154,00 Euro 4.17 Tieferlegung im selben Grab 1.190,00 Euro (5) Grabmalgebühren Für die Erlaubnis zur Herstellung oder Änderung von Grabaufbauten wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von erhoben. 59,00 Euro (6) Ersatzvornahmen Für die Durchführung von Arbeiten, die die Friedhofsverwaltung vornehmen muss, weil der Betroffene seinen Verpflichtungen aufgrund der Friedhofssatzung nicht selbst nachkommt, erhebt die Verwaltung Kosten in Höhe von 44,00 Euro je Stunde Arbeits- aufwand. Hinzuzurechnen sind Barauslagen, die für Material und Maschineneinsatz nachweisbar entstehen. (7) Stundensatz Für die Durchführung von Arbeiten (Abräumen und Einebnen von Grabstätten), die die Friedhofsverwaltung vornimmt, erhebt die Verwaltung von den Angehörigen ohne Nut- zungsrecht mit deren Zustimmung Kosten in Höhe von 44,00 Euro je Stunde Arbeits- aufwand. Hinzuzurechnen sind Barauslagen, die für Material und Maschineneinsatz nachweisbar entstehen. (8) Nutzungsrechtsverlängerung Geht das Ruherecht eines Verstorbenen über das Nutzungsrecht an einer Grabstelle hinaus, so ist das Nutzungsrecht mit dem jeweils maßgebenden anteiligen Gebühren- satz entsprechend zu verlängern. Weitere zur Grabstätte gehörende Grabstellen sind in der gleichen Weise anzupassen."
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Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003
in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019
30.13—
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften treten gleichzeitig außer Kraft.
*) Anmerkung
Die Bestimmungen der 1. Nachtragssatzung sind am 01.01.2005 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 2. Nachtragssatzung sind am 01.01.2006 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 3. Nachtragssatzung sind am 01.01.2007 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 4. Nachtragssatzung sind am 01.01.2008 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 5. Nachtragssatzung sind am 01.01.2009 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 6. Nachtragssatzung sind am 01.01.2010 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 7. Nachtragssatzung sind am 01.01.2011 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 8. Nachtragssatzung sind am 01.01.2012 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 9. Nachtragssatzung sind am 01.01.2013 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 10. Nachtragssatzung sind am 29.08.2013 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 11. Nachtragssatzung sind am 01.01.2014 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 12. Nachtragssatzung sind am 01.01.2015 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 13. Nachtragssatzung sind am 01.01.2016 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 14. Nachtragssatzung sind am 01.07.2016 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 15. Nachtragssatzung sind am 01.01.2017 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 16. Nachtragssatzung sind am 01.01.2018 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 17. Nachtragssatzung sind am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 18. Nachtragssatzung sind am 01.01.2020 in Kraft getreten.
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Paragraph 06
Wird von dem beantragten Nutzungsrecht oder einer sonstigen Leistung nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. Das gilt nicht, wenn zuvor mit der Friedhofsverwaltung eine die Rückzahlung betreffende Vereinbarung getroffen worden ist. Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
Paragraph 07
Kommen die Verpflichteten ihren Pflichten zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätten nicht nach, obwohl sie dazu von der Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung aufgefordert wurden, kann diese die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen (Ersatzvornahme). Gleiches gilt, wenn die Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
Paragraph 08
| (1) | Beisetzungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1.1 | Erdbeisetzungen | |
| 1.1.1 | Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 733,00 Euro |
| 1.1.2 | Kinder bis zu 5 Jahren inkl. Reihengrabgebühr | 626,00 Euro |
| 1.1.3 | Erwachsene und Kinder über 5 Jahre (Tiefengrab) | 912,00 Euro |
| 1.2 | Erdbeisetzung (muslimische Beisetzung) | 765,00 Euro |
| 1.3 | Grabkammerbeisetzungen | 596,00 Euro |
| 1.4 | Urnenbeisetzungen | |
| 1.4.1 | Urnenbeisetzung | 420,00 Euro |
| 1.4.2 | Urnenbeisetzung (Tiefengrab) | 864,00 Euro |
| 1.5 | Urnenbeisetzungen in Doppelgrabkammern | 539,00 Euro |
| 1.6 | Urnenbeisetzungen im Bestattungswald | 414,00 Euro |
| 1.7 | Zulage für die Beseitigung von Gehölzbestand, der eine Höhe von 150 cm oder einen Stammdurchmesser von 5 cm übersteigt | 101,00 Euro |
| (2) | Grabstellengebühren | |
| 2.1 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (30 Jahre) | 1.503,00 Euro |
| 2.1.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern pro Jahr und Stelle | 50,10 Euro |
| 2.2 | Wahlgrabgebühr je Tiefengrab (30 Jahre) | 1.483,00 Euro |
| 2.2.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Tiefengräbern pro Jahr und Stelle | 49,43 Euro |
| 2.3 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (Urne, 20 Jahre) | 1.111,00 Euro |
| 2.3.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Urne) pro Jahr und Stelle | 55,55 Euro |
| 2.4 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (Muslime, 30 Jahre) | 1.973,00 Euro |
| 2.4.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Muslime) pro Jahr und Stelle | 65,76 Euro |
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**Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003
in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019**
30.13
| 2.5 | Reihengrab (30 Jahre) | 1.272,00 Euro |
|---|---|---|
| 2.6 | Reihengrab (pflegefrei, 30 Jahre) | 1.975,00 Euro |
| 2.7 | Reihengrab (Muslime, 30 Jahre) | 1.649,00 Euro |
| 2.8 | Wahlgrabgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern je Grabstelle (20 Jahre) Bei Doppelwahlgrabkammern kann das Nutzungsrecht nur für beide Grabstellen erworben werden. | 1.857,00 Euro |
| 2.8.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern pro Jahr und je Grabstelle | 93,75 Euro |
| 2.9 | Wahlgrabgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern je Grabstelle (pflegefrei, 20 Jahre) Bei Doppelwahlgrabkammern kann das Nutzungsrecht nur für beide Grabstellen erworben werden. | 2.000,50 Euro |
| 2.9.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern pro Jahr und je Grabstelle | 100,02 Euro |
| 2.10 | Flachgrabkammern (20 Jahre) | 1.450,00 Euro |
| 2.11 | Flachgrabkammern (pflegefrei, 20 Jahre) | 1.679,00 Euro |
| 2.12 | Urnenwahlgrabgebühr (20 Jahre) | 1.410,00 Euro |
| 2.12.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern pro Jahr | 70,50 Euro |
| 2.13 | Urnenreihengrab (20 Jahre) | 1.194,00 Euro |
| 2.14 | Urnenreihengrab (Gemeinschaftsgrabfeld, 20 Jahre) | 1.130,00 Euro |
| 2.15 | Urnenreihengrab (pflegefrei, 20 Jahre) | 1.276,00 Euro |
| 2.16 | Urnenreihengrab ohne Einzelkennzeichnung (20 Jahre) | 963,00 Euro |
| 2.17 | Urnenreihengrab im Bestattungswald | 1.068,00 Euro |
| 2.18 | Kennzeichnung des Urnenreihengrabes im Bestattungswald | 47,00 Euro |
| (3) | Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle | |
| 3.1 | Nutzung Friedhofshalle komplett | 404,00 Euro |
| 3.2 | Nutzung Feierraum (1/4 von 3.1) | 101,25 Euro |
| 3.3 | Nutzung Aufbahrungsraum (2/4 von 3.1) | 202,00 Euro |
| 3.4 | Nutzung Kühlraum (1/4 von 3.1) | 101,00 Euro |
| (4) | Gebühren für die Ausgrabungen und Umbettungen | |
| 4.1 | Ausgrabung und Umbettung auf dem gleichen Friedhof für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 1.368,00 Euro |
| 4.2 | Ausgrabung und Umbettung auf dem gleichen Friedhof für Kinder bis zu 5 Jahren | 785,00 Euro |
| 4.3 | Ausgrabung für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof | 952,00 Euro |
| 4.4 | Ausgrabung für Kinder bis zu 5 Jahren ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof | 476,00 Euro |
| 4.5 | Umbettung von einem anderen Friedhof für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 416,00 Euro |
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Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003 in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019
30.13
4.6 Umbettung von einem anderen Friedhof für Kinder bis 5 Jahre 309,00 Euro 4.7 Ausgrabung für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre mit Wiederbeisetzung (Tieferlegung) im selben Grab 1.190,00 Euro 4.8 Ausgrabung und Umbettung von Körperbestatteten aus Grabkammern in andere Grabkammern 1.053,00 Euro 4.9 Ausgrabung von Körperbestatteten aus Grabkammern ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 773,00 Euro 4.10 Umbettung von Körperbestatteten von einem anderen Friedhof in eine Grabkammer 279,00 Euro 4.11 Ausgrabung und Umbettung von Urnen auf dem gleichen Friedhof 238,00 Euro 4.12 Ausgrabung von Urnen ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 107,00 Euro 4.13 Ausgrabung einer Urne aus Grabkammer ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 178,00 Euro 4.14 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof 130,00 Euro 4.15 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof in eine Grabkammer 243,00 Euro 4.16 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof In den Bestattungswald 154,00 Euro 4.17 Tieferlegung im selben Grab 1.190,00 Euro (5) Grabmalgebühren Für die Erlaubnis zur Herstellung oder Änderung von Grabaufbauten wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von erhoben. 59,00 Euro (6) Ersatzvornahmen Für die Durchführung von Arbeiten, die die Friedhofsverwaltung vornehmen muss, weil der Betroffene seinen Verpflichtungen aufgrund der Friedhofssatzung nicht selbst nachkommt, erhebt die Verwaltung Kosten in Höhe von 44,00 Euro je Stunde Arbeits- aufwand. Hinzuzurechnen sind Barauslagen, die für Material und Maschineneinsatz nachweisbar entstehen. (7) Stundensatz Für die Durchführung von Arbeiten (Abräumen und Einebnen von Grabstätten), die die Friedhofsverwaltung vornimmt, erhebt die Verwaltung von den Angehörigen ohne Nut- zungsrecht mit deren Zustimmung Kosten in Höhe von 44,00 Euro je Stunde Arbeits- aufwand. Hinzuzurechnen sind Barauslagen, die für Material und Maschineneinsatz nachweisbar entstehen. (8) Nutzungsrechtsverlängerung Geht das Ruherecht eines Verstorbenen über das Nutzungsrecht an einer Grabstelle hinaus, so ist das Nutzungsrecht mit dem jeweils maßgebenden anteiligen Gebühren- satz entsprechend zu verlängern. Weitere zur Grabstätte gehörende Grabstellen sind in der gleichen Weise anzupassen."
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Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003
in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019
30.13—
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften treten gleichzeitig außer Kraft.
*) Anmerkung
Die Bestimmungen der 1. Nachtragssatzung sind am 01.01.2005 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 2. Nachtragssatzung sind am 01.01.2006 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 3. Nachtragssatzung sind am 01.01.2007 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 4. Nachtragssatzung sind am 01.01.2008 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 5. Nachtragssatzung sind am 01.01.2009 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 6. Nachtragssatzung sind am 01.01.2010 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 7. Nachtragssatzung sind am 01.01.2011 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 8. Nachtragssatzung sind am 01.01.2012 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 9. Nachtragssatzung sind am 01.01.2013 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 10. Nachtragssatzung sind am 29.08.2013 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 11. Nachtragssatzung sind am 01.01.2014 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 12. Nachtragssatzung sind am 01.01.2015 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 13. Nachtragssatzung sind am 01.01.2016 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 14. Nachtragssatzung sind am 01.07.2016 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 15. Nachtragssatzung sind am 01.01.2017 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 16. Nachtragssatzung sind am 01.01.2018 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 17. Nachtragssatzung sind am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 18. Nachtragssatzung sind am 01.01.2020 in Kraft getreten.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Olpe Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Olpe, Bruch, Fahlenscheid, Grube Rhonard, Günsen, Haardt, Hof Siele, Howald, Hüppcherhammer, Kirchesohl, Lütringhausen, Rhonard, Ronnewinkel, Rosenthal, Rüblinghausen und Stachelau b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sondern Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Eichhagen, Hanemicke, Hitzendumicke, Sondern und Stade c) Das restliche Stadtgebiet gehört ebenfalls zum Bestattungsbezirk des Friedhofs Olpe. Aus dem übrigen Stadtgebiet Verstorbene werden vornehmlich auf den dort befindlichen kirchlichen Friedhöfen beigesetzt. Auf dem Friedhof Olpe kann die Bestattung stattfinden, wenn eine Bestattung auf den kirchlichen Friedhöfen nicht gewünscht wird.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten erlischt,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
30.3
wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Doppelwahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Reihenflachgrabkammern / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kreisstadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kreisstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
30.3
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind; b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
30.3
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Der Bürgermeister ist berechtigt, einzelne Aufgaben der Friedhofsverwaltung privaten Unternehmen zu übertragen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Doppelwahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen
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nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Tücher, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Tücher, Urnen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und/oder Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung anzuzeigen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) Für Bestattungen im Bestattungswald dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur Hölzer der Holzklassen 4 und 5 DIN EN 350-2 verwendet werden. Für eine Urnenbeisetzung in einem Grabkammersystem dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Einfassungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Beim Aushub der Gräber können die vorhandene Mutterbodenschicht bzw. andere zur Abdeckung verwendete Materialien nicht getrennt von dem übrigen Aushub geborgen und verwahrt werden. Ein Anspruch auch Ersatz von Kosten für die Wiederbeschaffung kann insofern nicht gestellt werden.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt bei Körperbestattungen: a) von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre, b) von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 30 Jahre, c) von Verstorbenen im Grabkammersystem 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beträgt bei der Beisetzung von Aschen 15 Jahre.
(3) Andere Ruhefristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Kreisstadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Kreisstadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
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(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kreisstadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,60 m Breite: ca. 1,20 m, Reihengrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m
b) Reihengrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge ca. 2,40 m Breite ca. 1,20 m
c) Reihengrabstätten für muslimische Beisetzungen im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 3,25 m Breite: ca. 1,20 m
d) Flachreihengrabkammern im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m,
e) Flachreihengrabkammern als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m,
f) Urnenreihengrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m,
g) Urnenreihengrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m,
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h) Urnenreihengrabstätten als Rasengräber ohne Einzelkennzeichnung im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, i) Urnenreihengrabstätten im Bestattungswald im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, j) Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, k) Wahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, l) Wahlgrabstätten für muslimische Beisetzungen im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 3,25 m Breite: ca. 1,20 m, m) Doppelwahlgrabkammern im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, n) Doppelwahlgrabkammern als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, o) Urnenwahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m p) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m, q) Urnenwahlgrabstätten in ehemaligen Erdwahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m
(3) Die festgelegten Grababmessungen sind grundsätzlich einzuhalten. Eine Abweichung von diesen Abmessungen ist nur in begründeten Einzelfällen (z. B. aufgrund örtlicher Gegebenheiten) mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt; als Zuteilungsnachweis gilt auch der Gebührenbescheid.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
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a) für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) Reihengräber als pflegefreie Rasengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnutzungsurkunde erteilt; als Zuteilungsnachweis gilt auch der Gebührenbescheid.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(3) In einer Grabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Grabstelle zugleich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen je Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(5) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 Grabkammern
(1) Grabkammern sind baulich umschlossene Grabstellen, die aufgrund ihrer Bauartgenehmigung für verkürzte Ruhefristen (15 Jahre) zugelassen sind. Folgende Grabkammern werden bereitgehalten: a) Flachgrabkammern als Reihengräber,
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b) Flachgrabkammern (Reihengräber) als pflegefreie Rasengräber, c) Doppelwahlgrabkammern als Wahlgräber, d) Doppelwahlgrabkammern (Wahlgräber) als pflegefreie Rasengräber.
(2) Flachgrabkammern werden im Bestattungsfall der Reihe nach belegt und für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zugeteilt.
(3) Doppelwahlgrabkammern sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die im Bestattungsfall der Reihe nach belegt werden.
(4) Die Vorschriften des § 14 mit Ausnahme des Absatzes 2 (Reihengräber) für Flachgrabkammern und des § 15 mit Ausnahme der Absätze 2 und 5 (Wahlgräber) für Doppelwahlgrabkammern gelten entsprechend.
§ 17 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnenwahlgrabstätten in Erdwahlgräbern, d) Urnenwahlgrabstätten (Wahlgräber) als pflegefreie Rasengräber, e) Urnenreihengrabstätten (Reihengräber) als pflegefreie Rasengräber, f) Urnenreihengrabstätten in einer dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte, g) Urnenreihengrabstätten ohne Einzelkennzeichnung, h) Urnenreihengrabstätten im Bestattungswald.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für 20 Jahre (Nutzungszeit) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 4 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen im Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(4) Urnenreihengrabstätten ohne Einzelkennzeichnung werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach.
(5) Urnengrabstätten im Bestattungswald werden im Wurzelbereich der registrierten Bäume nach einem Bestattungsplan der Friedhofsverwaltung angelegt.
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Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach. Die Grabstätten werden im Todesfall für 20 Jahre zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Die registrierten Bäume erhalten eine Kennziffer, die zum Auffinden an dem Baum angebracht wird. Außerdem werden von der Friedhofsverwaltung auf Wunsch die Namen und Vornamen der Verstorbenen, deren Urnen im Bereich eines Baumes beigesetzt wurden, auf einem Schild angezeigt. Dazu hält die Friedhofsverwaltung Trägerplatten in einer Größe von 110 mm Breite und 150 mm Höhe bereit, die an den Bäumen in ausreichender Zahl befestigt werden. Auf den Trägerplatten werden die Namenschilder mit einer Größe von 100 mm Breite und 20 mm Höhe befestigt. Die Aktualisierung der Beschilderung erfolgt zweimal jährlich.
(6) In von der Friedhofsverwaltung festgelegten Friedhofsteilen kann an nicht belegten Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) ausschließlich für die Beisetzung von Aschen verliehen werden. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. In einer solchen Grabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 18 Beisetzungen in Rasengräbern
(1) Reihengräber, Doppelwahlgrabkammern, Flachreihengrabkammern, Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber können als Rasengrab auf dazu ausgewiesenen Flächen des Kommunalfriedhofes bereitgestellt werden.
(2) Die Kennzeichnung der Rasengräber erfolgt auf der Grabstätte durch flach eingelegte Grabplatten. Auf Reihengräbern, Flachreihengrabkammern und Urnenreihengräbern (Rasengräber) beträgt die Größe 0,40 m X 0,30 m. Auf Doppelwahlgrabkammern (Rasengrab) ist die Auflage von zwei Grabplatten mit der Größe 0,40 m x 0,30 m zulässig. Auf Urnenwahlgräbern (Rasengrab) beträgt die Größe 0,40 m x 0,50 m (Hochformat). Die Mindeststärke der Grabplatte beträgt jeweils 10 cm. Als Material ist ausschließlich dunkler Granit zugelassen. Die Oberkante der Grabplatte darf nicht über die Grasnarbe hinausragen. Die Platte ist auf der Mitte der Grabfläche einzulegen. Die Beschriftung ist plangleich oder vertieft anzubringen. Der Inhalt der Beschriftung beschränkt sich auf ein religiöses Symbol, den Namen, die Vornamen, das Geburts- und das Sterbedatum des Verstorbenen. Auf den Rasenflächen dürfen keine anderen Gegenstände eingebracht werden.
(3) Die einzulegende Grabplatte ist der Friedhofsverwaltung zu übergeben, die die Einhaltung der Regelungen zu den Abmessungen, zum Material und zur Beschriftung nach Abs. 1 überprüft. Grabplatten, die den Vorgaben nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Die Grabplatte wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen auf dem jeweiligen Rasengrab verlegt.
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(4) Für die Beisetzung von Aschen in Reihengräbern ohne Einzelkennzeichnung wird eine Rasenfläche bereitgestellt.
(5) Die private Bepflanzung oder das Auflegen von Grabschmuck jeder Art ist auf den Rasengräbern strikt untersagt. Das Auflegen von Grabschmuck ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen im Bereich der Grabstätte oder auf Sammelablageflächen erlaubt. Diese werden quartalsweise von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
(6) Die Unterhaltung und Pflege des Rasens ist Aufgabe der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung finden auf Rasengräber keine Anwendung.
§ 19 Dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte
(1) Eine dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte ist ein von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte mehrstellige Reihengrabanlage zur Beisetzung von Urnen, deren Recht zum Betrieb an einen einzelnen oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden (Betreiber), der/die die Zulassung nach § 7 besitzt/besitzen, vergeben wird.
(2) Ein Anspruch auf Vergabe eines Betriebsrechts für eine dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgräber können nur im Rahmen der insgesamt für Beisetzungszwecke zur Verfügung stehenden Flächen vergeben werden, wenn diese nicht für die Bestattung in anderen Bestattungsarten benötigt werden.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die gesamte Grabstätte dauerhaft vom Zeitpunkt der Vergabe des Betriebsrechts bis zum Ablauf der Nutzungszeit der zuletzt in der Grabstätte beigesetzten Urne herzurichten und zu pflegen.
(4) Die Größe der Grabstätte, die Anzahl der Grabstellen und die Gestaltung der Grabstätte werden im Einvernehmen mit dem Betreiber und der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Belegung erfolgt auf der Grundlage eines im Voraus mit der Friedhofsverwaltung abzustimmenden Belegungsplanes.
(5) Auf der dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte ist die Errichtung eines Gemeinschaftsgrabmals für die Verstorbenen zulässig. Die Regelungen in den §§ 25-30 sind zu beachten.
(6) Nutzungsrechte können erst im Bestattungsfall erworben werden. Voraussetzung für die Bestattung ist der Abschluss eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Betreiber nach Abs. 1.
(7) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und erstreckt sich ausschließlich auf das einmalige Belegungsrecht der Grabstelle. Dem Auftraggeber der Bestattung steht kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht an der dauergrabgepflegten
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Urnengemeinschaftsgrabstätte zu. Nach Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabstellen nicht erneut belegt werden.
(8) Es besteht das Recht, in Abstimmung mit dem Betreiber, zwischen den freien Grabstellen zu wählen. Reservierungen einzelner Grabstellen für spätere Bestattungen sind nicht möglich.
(9) Die Anlage und Pflege der Grabstätte erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie die Bepflanzung einschließlich der Wechselpflanzung. In Absprache mit dem Betreiber der Grabstätte darf der Nutzungsberechtigte eine Grablampe und eine Grabvase dauerhaft errichten. Eine Ablage von Blumenschmuck und Kerzen ist nur auf den dafür vorgesehenen zentralen Plätzen im oder am Grabfeld zulässig.
(10) Drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit des zuletzt in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen erlischt das Betriebsrecht des Betreibers an der dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte. In diesem Fall ist der Betreiber verpflichtet, die Grabstätte auf seine Kosten abzuräumen und dabei sämtlichen Bewuchs und alle Auf- und Einbauten zu entfernen.
(11) Ein vorzeitiger Verzicht auf die Grabstelle ist nicht möglich.
§ 20 Muslimisches Begräbnisfeld
(1) Eine Bestattung nach islamischen Begräbnisregeln ist Mitbürgern muslimischen Glaubens vorbehalten und nur auf dem Kommunalfriedhof Olpe möglich. Es wird hierfür von der Friedhofsverwaltung ein bestimmtes Grabfeld mit Reihen- und Wahlgrabstätten im Sinne der §§ 14 und 15 vorgesehen.
(2) Die Grabausrichtung erfolgt entsprechend der religiösen Vorstellung. Ein ewiges Ruherecht im weiteren Sinne im Bereich des muslimischen Grabfeldes wird durch den Erwerb eines Nutzungsrechts von 30 Jahren sowie durch eine spätere Verlängerungsoption bei den Wahlgrabstätten erworben.
(3) Die Grabstätten innerhalb des muslimischen Begräbnisfeldes werden im Bestattungsfall der Reihe nach belegt. Im Rahmen eines Bestattungsfalles in einem Wahlgrab kann durch den Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht für maximal ein weiteres, an die Reihe anschließendes Wahlgrab für die Beisetzung von Familienangehörigen erworben werden.
§ 21 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Olpe. Die Anlage und die Unterhaltung der Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.
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§ 22 Nutzungsrecht/Nutzungsberechtigter
(1) Das Nutzungsrecht an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte wird mit der Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben.
(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte, Flachgrabkammer oder einem Urnenreihengrab ist nicht möglich.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, Doppelwahlgrabkammer oder Urnenwahlgräbern kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens 5, 10, 15 oder je nach Grabart um die maximale Nutzungszeit von 20 bzw. 30 vollen Jahren verlängert werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung oder die Entwidmung nach § 4 beabsichtigt ist.
(4) Während der Nutzungszeit dürfen Beisetzungen in die noch unbelegten Gräber nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zu Bestattenden wieder erworben worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Zwischen Enkeln mit gleich berechtigtem Elternteil gilt diese Reihenfolge ebenfalls.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
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(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einen Monat auf der Grabstätte hingewiesen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, für einzelne Abteilungen zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu erlassen, wenn dies aus technischen Gründen, wie z.B. bei Grabkammern, erforderlich ist.
§ 24 Grabgestaltung im Bestattungswald
(1) Das Erscheinungsbild des Bestattungswaldes darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbesondere untersagt:
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Grabmale, Aufbauten oder Grabeinfassungen jeglicher Art zu errichten,
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Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,
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Kerzen oder Lampen aufzustellen,
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Anpflanzungen vorzunehmen,
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Grabmarkierungen jeglicher Art anzubringen.
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(2) Der Bestattungswald wird einmal wöchentlich durch die Friedhofsverwaltung aufgeräumt. Gegenstände, die unter Abs. 1 fallen, werden entsorgt.
(3) Pflegeeingriffe im Bestattungswald dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung bzw. in ihrem Auftrag durchgeführt werden. Sie werden in erster Linie durchgeführt, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25 Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Sie dürfen die Andacht der Friedhofsbesucher nicht stören. Außerdem müssen sie aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und handwerksgerecht bearbeitet sein.
(2) Die Regelungen des § 4a BestG NRW zu Grabsteinen aus Kinderarbeit sind zu beachten.
(3) Folgende störende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe sind nicht gestattet: a) Hochglanzpolitur (ausgenommen Mattschliff), b) Grabeinfassungen und Abdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststofffolie, c) Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff oder Gips, d) Farbanstriche auf Grabzeichen, ausgenommen Beschriftung, e) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, f) Lichtbilder.
(4) Die Reihengrabstätten / Flachgrabkammern / Urnenreihengrabstätten sowie die Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten sind mit einer Grabeinfassung zu versehen. Für die Errichtung von Grabeinfassungen ist nur Naturstein oder Metall zu verwenden. § 32 Abs. 2 Buchst. a) ist zu beachten.
(5) Wird vom Nutzungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung keine Grabfassung hergestellt, so ist die Kreisstadt berechtigt, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebotes, eine Grabeinfassung auf Kosten des Nutzungsberechtigten herstellen zu lassen.
(6) Für Grabmale (aufrechte und liegende Grabmale) sind folgende Höchstmaße einzuhalten:
6.1 Stelen und sonstige aufrechtstehende Grabmale dürfen folgende sichtbare Abmessungen nicht überschreiten:
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a) bei Wahlgräbern, Reihengräbern und Urnenwahlgräbern in Erd- wahlgräbern bei einer Breite der Grabstätte bis 0,90 m Höhe 1,10 m (einschließlich Sockel) Breite: 0,60 m Tiefe: 0,20 m
b) bei Wahlgräbern, Reihengräbern und Urnenwahlgräbern in Erd- wahlgräbern bei einer Breite der Grabstätte von über 0,90 m Höhe 1,10 m (einschließlich Sockel) Breite: 2/3 der Grabbreite Tiefe: 0,20 m
6.2 Liegende Grabmale dürfen eine Ansichtsfläche von 30 % der Grabfläche nicht überschreiten. Die Flächenanteile in Abs. 7 sind zu beachten. Auf Rasengrabstätten betragen die Abmessungen einheitlich 0,40 m x 0,30 m. Auf Grabkammern, die in der Pflege der Nutzungsberechtigten sind, sind liegende Grabmale nicht zugelassen.
6.3 Für Wahlgräber mit 2 oder mehr Grabstellen nebeneinander gelten höchstens folgende Abmessungen: Höhe: 1,50 m (einschließlich Sockel) Breite: 2/3 der Grabbreite Tiefe: 0,30 m
(7) Grababdeckungen (Abdeckplatten) oder Versiegelungen aus sonstigen luft- und wasserundurchlässigen Materialien sind auf folgenden Grabstätten zuge- lassen und dürfen aus hygienischen Gründen folgenden Flächenanteil der Grabstätten nicht überschreiten: a) Reihengrabstätte für die Erdbestattung 2/3 b) Wahlgrabstätte für die Erdbestattung 2/3 c) Flachgrabkammer (Reihengrab) 2/3 Die Abdeckung oder die Versiegelung über dem Belüftungs- und Entlüf- tungssystem ist nicht zulässig. d) Doppelgrabkammer (Wahlgrab) 2/3 Die Abdeckung oder die Versiegelung über dem Belüftungs- und Entlüf- tungssystem ist nicht zulässig. e) Urnenreihengrabstätte 1/1 f) Urnenwahlgrabstätte 1/1
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
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§ 26 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind einfach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der sicherheitstechnischen Daten (z. B. zum Grabmal, zum Sockel, zur Grabeinfassung, zur Grababdeckung und zur Fundamentierung); b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Sofern ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder eine sonstige bauliche Anlage im Zuge einer Beisetzung entfernt (z. B. wegen Grabaushub, Beschriftung u. a.) wurde und wieder errichtet werden soll, ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen: a) für das Grabmal, die Grabeinfassung und sonstige bauliche Anlagen wurde bereits bei Ersterrichtung eine Zustimmung erteilt und b) das Grabmal, die Grabeinfassung und die sonstigen baulichen Anlagen werden entsprechend der vorliegenden Zustimmung hinsichtlich Materialstärke, Fundament und Dübelstärke und-länge entsprechend den geltenden technischen Bestimmungen wieder errichtet,
nur eine Anzeige dieser Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ausreichend.
(7) Nach jeder zustimmungspflichten Errichtung und wesentlichen Veränderung sowie nach jeder anzeigepflichtigen Veränderung des Grabmals ist eine Ab-
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nahmeprüfung durchzuführen. Eine entsprechende Abnahmebescheinigung hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 27 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 28 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 26. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 12 cm.
§ 29 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Flachreihengrabkammern / Urnenreihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte und bei den dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätten der jeweilige Betreiber.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person die Standfestigkeit des Grabmals wieder herzustellen oder wieder herstellen zu
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lassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Kreisstadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kreisstadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Kreisstadt im Innenverhältnis, soweit die Kreisstadt Olpe nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kreisstadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-
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schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
- (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit.
- (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
- (5) Reihengrabstätten / Flachreihengrabkammern / Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten / Wahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet werden.
- (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen und -abdeckungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
- (9) Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Glas oder ähnlichem,
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
Es sind nur Pflanzen zu verwenden, deren Wuchs nicht höher als 1,75 m sein wird.
(10) Vorhandene Hecken- oder Steineinfassungen können weiterhin bestehen bleiben. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der Gestaltung der benachbarten Gräber für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
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§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte / Wahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis einen Monat unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grab male und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 33 Entfernung der Grabstätte
(1) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts vollständig abzuräumen. §§ 30 Abs. 2 und 32 Abs. 2 gelten entsprechend. Als vollständig geräumt gilt eine Grabstätte erst dann, wenn neben dem Grabmal, dem Sockel, dem Fundament und der sonstigen Grabausstattung (z. B. Einfassungen auf der Grabstätte, Vasen, Lampen, Trittplatten) auch die Bepflanzung einschließlich Baumstümpfen und Wurzelballen entfernt wurden. Zudem muss verwendete Pflanzerde, Kies, oder sonstiges eingebrachtes, gebrochenes Material aus der Grabstätte beseitigt werden. Anschließend ist die Grabstätte entsprechend den Abs.2 oder 3 herzurichten.
(2) Bei unmittelbar in einer Grabreihe nebeneinander liegenden Grabstätten, die in der Regel eine gemeinsame Einfassung zu den Nachbargräbern besitzen: a) keine Entfernung der Randeinfassung zu den Nachbarbargräbern und Wegeflächen,
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b) Grabfläche ist mit Unkrautvlies auszulegen und mit Rindenmulch aufzufüllen.
(3) Bei in einer Reihe freistehenden Gräbern mit eigener Randeinfassung (in der Regel durch Wege von den Nachbargräbern getrennt): a) komplette Entfernung der Grabeinfassung, b) Auffüllen der Grabstätte mit Vorsiebmaterial (Schotter) einschließlich Verdichtung der Fläche, c) Abstreuen der Fläche mit einer Schicht Splitt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder eines dazu ermächtigten Bestatters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen, § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 35 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 37 Haftung
(1) Die Kreisstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kreisstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Der Bestattungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes NRW. Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abs. 1.
§ 38 Gebühren
Für die Benutzung der von der Kreisstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014
in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
30.3
- c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- f) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
- g) entgegen § 26 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 Grabmale oder bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung errichtet, wesentlich verändert oder entfernt,
- h) entgegen § 26 Abs. 6 Grabmale oder bauliche Anlagen ohne vorherige Anzeige verändert,
- i) die nach § 26 Abs. 7 erforderliche Bescheinigung über die Abnahme des Grabmals nicht vorlegt,
- j) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 29 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- k) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 31 Abs. 89 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- l) Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt.
- m) Grabstätten entgegen § 33 nicht vollständig abräumt oder einebnet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
§ 40 In-Kraft-Treten )
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisstadt Olpe für die kommunalen Friedhöfe - Friedhofssatzung - vom 19.12.2003 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung außer Kraft.
*) Anmerkung
Die Veröffentlichung der 1. Nachtragssatzung ist am 28.12.2017 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 1. Nachtragssatzung am 29.12.2017 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung ist am 28.09.2020 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 2. Nachtragssatzung am 29.09.2020 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 3. Nachtragssatzung ist am 06.12.2022 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 3. Nachtragssatzung am 07.12.2022 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 4. Nachtragssatzung ist am 10.04.2025 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 4. Nachtragssatzung am 11.04.2025 in Kraft getreten.
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Paragraph 03
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Olpe Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Olpe, Bruch, Fahlenscheid, Grube Rhonard, Günsen, Haardt, Hof Siele, Howald, Hüppcherhammer, Kirchesohl, Lütringhausen, Rhonard, Ronnewinkel, Rosenthal, Rüblinghausen und Stachelau b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sondern Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Eichhagen, Hanemicke, Hitzendumicke, Sondern und Stade c) Das restliche Stadtgebiet gehört ebenfalls zum Bestattungsbezirk des Friedhofs Olpe. Aus dem übrigen Stadtgebiet Verstorbene werden vornehmlich auf den dort befindlichen kirchlichen Friedhöfen beigesetzt. Auf dem Friedhof Olpe kann die Bestattung stattfinden, wenn eine Bestattung auf den kirchlichen Friedhöfen nicht gewünscht wird.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
Paragraph 04
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten erlischt,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Doppelwahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Reihenflachgrabkammern / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kreisstadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kreisstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
Paragraph 07
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind; b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Der Bürgermeister ist berechtigt, einzelne Aufgaben der Friedhofsverwaltung privaten Unternehmen zu übertragen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Doppelwahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen
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nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
Paragraph 09
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Tücher, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Tücher, Urnen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und/oder Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung anzuzeigen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) Für Bestattungen im Bestattungswald dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur Hölzer der Holzklassen 4 und 5 DIN EN 350-2 verwendet werden. Für eine Urnenbeisetzung in einem Grabkammersystem dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
Paragraph 10
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Einfassungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Beim Aushub der Gräber können die vorhandene Mutterbodenschicht bzw. andere zur Abdeckung verwendete Materialien nicht getrennt von dem übrigen Aushub geborgen und verwahrt werden. Ein Anspruch auch Ersatz von Kosten für die Wiederbeschaffung kann insofern nicht gestellt werden.
Paragraph 11
(1) Die Ruhezeit beträgt bei Körperbestattungen: a) von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre, b) von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 30 Jahre, c) von Verstorbenen im Grabkammersystem 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beträgt bei der Beisetzung von Aschen 15 Jahre.
(3) Andere Ruhefristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 12
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Kreisstadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Kreisstadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
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(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kreisstadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,60 m Breite: ca. 1,20 m, Reihengrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m
b) Reihengrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge ca. 2,40 m Breite ca. 1,20 m
c) Reihengrabstätten für muslimische Beisetzungen im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 3,25 m Breite: ca. 1,20 m
d) Flachreihengrabkammern im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m,
e) Flachreihengrabkammern als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m,
f) Urnenreihengrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m,
g) Urnenreihengrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m,
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h) Urnenreihengrabstätten als Rasengräber ohne Einzelkennzeichnung im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, i) Urnenreihengrabstätten im Bestattungswald im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, j) Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, k) Wahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, l) Wahlgrabstätten für muslimische Beisetzungen im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 3,25 m Breite: ca. 1,20 m, m) Doppelwahlgrabkammern im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, n) Doppelwahlgrabkammern als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, o) Urnenwahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m p) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m, q) Urnenwahlgrabstätten in ehemaligen Erdwahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m
(3) Die festgelegten Grababmessungen sind grundsätzlich einzuhalten. Eine Abweichung von diesen Abmessungen ist nur in begründeten Einzelfällen (z. B. aufgrund örtlicher Gegebenheiten) mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 14
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt; als Zuteilungsnachweis gilt auch der Gebührenbescheid.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
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a) für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) Reihengräber als pflegefreie Rasengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
Paragraph 15
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnutzungsurkunde erteilt; als Zuteilungsnachweis gilt auch der Gebührenbescheid.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(3) In einer Grabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Grabstelle zugleich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen je Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(5) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Paragraph 16
(1) Grabkammern sind baulich umschlossene Grabstellen, die aufgrund ihrer Bauartgenehmigung für verkürzte Ruhefristen (15 Jahre) zugelassen sind. Folgende Grabkammern werden bereitgehalten: a) Flachgrabkammern als Reihengräber,
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b) Flachgrabkammern (Reihengräber) als pflegefreie Rasengräber, c) Doppelwahlgrabkammern als Wahlgräber, d) Doppelwahlgrabkammern (Wahlgräber) als pflegefreie Rasengräber.
(2) Flachgrabkammern werden im Bestattungsfall der Reihe nach belegt und für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zugeteilt.
(3) Doppelwahlgrabkammern sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die im Bestattungsfall der Reihe nach belegt werden.
(4) Die Vorschriften des § 14 mit Ausnahme des Absatzes 2 (Reihengräber) für Flachgrabkammern und des § 15 mit Ausnahme der Absätze 2 und 5 (Wahlgräber) für Doppelwahlgrabkammern gelten entsprechend.
Paragraph 17
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnenwahlgrabstätten in Erdwahlgräbern, d) Urnenwahlgrabstätten (Wahlgräber) als pflegefreie Rasengräber, e) Urnenreihengrabstätten (Reihengräber) als pflegefreie Rasengräber, f) Urnenreihengrabstätten in einer dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte, g) Urnenreihengrabstätten ohne Einzelkennzeichnung, h) Urnenreihengrabstätten im Bestattungswald.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für 20 Jahre (Nutzungszeit) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 4 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen im Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(4) Urnenreihengrabstätten ohne Einzelkennzeichnung werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach.
(5) Urnengrabstätten im Bestattungswald werden im Wurzelbereich der registrierten Bäume nach einem Bestattungsplan der Friedhofsverwaltung angelegt.
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Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach. Die Grabstätten werden im Todesfall für 20 Jahre zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Die registrierten Bäume erhalten eine Kennziffer, die zum Auffinden an dem Baum angebracht wird. Außerdem werden von der Friedhofsverwaltung auf Wunsch die Namen und Vornamen der Verstorbenen, deren Urnen im Bereich eines Baumes beigesetzt wurden, auf einem Schild angezeigt. Dazu hält die Friedhofsverwaltung Trägerplatten in einer Größe von 110 mm Breite und 150 mm Höhe bereit, die an den Bäumen in ausreichender Zahl befestigt werden. Auf den Trägerplatten werden die Namenschilder mit einer Größe von 100 mm Breite und 20 mm Höhe befestigt. Die Aktualisierung der Beschilderung erfolgt zweimal jährlich.
(6) In von der Friedhofsverwaltung festgelegten Friedhofsteilen kann an nicht belegten Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) ausschließlich für die Beisetzung von Aschen verliehen werden. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. In einer solchen Grabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
Paragraph 18
(1) Reihengräber, Doppelwahlgrabkammern, Flachreihengrabkammern, Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber können als Rasengrab auf dazu ausgewiesenen Flächen des Kommunalfriedhofes bereitgestellt werden.
(2) Die Kennzeichnung der Rasengräber erfolgt auf der Grabstätte durch flach eingelegte Grabplatten. Auf Reihengräbern, Flachreihengrabkammern und Urnenreihengräbern (Rasengräber) beträgt die Größe 0,40 m X 0,30 m. Auf Doppelwahlgrabkammern (Rasengrab) ist die Auflage von zwei Grabplatten mit der Größe 0,40 m x 0,30 m zulässig. Auf Urnenwahlgräbern (Rasengrab) beträgt die Größe 0,40 m x 0,50 m (Hochformat). Die Mindeststärke der Grabplatte beträgt jeweils 10 cm. Als Material ist ausschließlich dunkler Granit zugelassen. Die Oberkante der Grabplatte darf nicht über die Grasnarbe hinausragen. Die Platte ist auf der Mitte der Grabfläche einzulegen. Die Beschriftung ist plangleich oder vertieft anzubringen. Der Inhalt der Beschriftung beschränkt sich auf ein religiöses Symbol, den Namen, die Vornamen, das Geburts- und das Sterbedatum des Verstorbenen. Auf den Rasenflächen dürfen keine anderen Gegenstände eingebracht werden.
(3) Die einzulegende Grabplatte ist der Friedhofsverwaltung zu übergeben, die die Einhaltung der Regelungen zu den Abmessungen, zum Material und zur Beschriftung nach Abs. 1 überprüft. Grabplatten, die den Vorgaben nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Die Grabplatte wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen auf dem jeweiligen Rasengrab verlegt.
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(4) Für die Beisetzung von Aschen in Reihengräbern ohne Einzelkennzeichnung wird eine Rasenfläche bereitgestellt.
(5) Die private Bepflanzung oder das Auflegen von Grabschmuck jeder Art ist auf den Rasengräbern strikt untersagt. Das Auflegen von Grabschmuck ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen im Bereich der Grabstätte oder auf Sammelablageflächen erlaubt. Diese werden quartalsweise von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
(6) Die Unterhaltung und Pflege des Rasens ist Aufgabe der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung finden auf Rasengräber keine Anwendung.
Paragraph 19
(1) Eine dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte ist ein von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte mehrstellige Reihengrabanlage zur Beisetzung von Urnen, deren Recht zum Betrieb an einen einzelnen oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden (Betreiber), der/die die Zulassung nach § 7 besitzt/besitzen, vergeben wird.
(2) Ein Anspruch auf Vergabe eines Betriebsrechts für eine dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgräber können nur im Rahmen der insgesamt für Beisetzungszwecke zur Verfügung stehenden Flächen vergeben werden, wenn diese nicht für die Bestattung in anderen Bestattungsarten benötigt werden.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die gesamte Grabstätte dauerhaft vom Zeitpunkt der Vergabe des Betriebsrechts bis zum Ablauf der Nutzungszeit der zuletzt in der Grabstätte beigesetzten Urne herzurichten und zu pflegen.
(4) Die Größe der Grabstätte, die Anzahl der Grabstellen und die Gestaltung der Grabstätte werden im Einvernehmen mit dem Betreiber und der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Belegung erfolgt auf der Grundlage eines im Voraus mit der Friedhofsverwaltung abzustimmenden Belegungsplanes.
(5) Auf der dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte ist die Errichtung eines Gemeinschaftsgrabmals für die Verstorbenen zulässig. Die Regelungen in den §§ 25-30 sind zu beachten.
(6) Nutzungsrechte können erst im Bestattungsfall erworben werden. Voraussetzung für die Bestattung ist der Abschluss eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Betreiber nach Abs. 1.
(7) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und erstreckt sich ausschließlich auf das einmalige Belegungsrecht der Grabstelle. Dem Auftraggeber der Bestattung steht kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht an der dauergrabgepflegten
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Urnengemeinschaftsgrabstätte zu. Nach Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabstellen nicht erneut belegt werden.
(8) Es besteht das Recht, in Abstimmung mit dem Betreiber, zwischen den freien Grabstellen zu wählen. Reservierungen einzelner Grabstellen für spätere Bestattungen sind nicht möglich.
(9) Die Anlage und Pflege der Grabstätte erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie die Bepflanzung einschließlich der Wechselpflanzung. In Absprache mit dem Betreiber der Grabstätte darf der Nutzungsberechtigte eine Grablampe und eine Grabvase dauerhaft errichten. Eine Ablage von Blumenschmuck und Kerzen ist nur auf den dafür vorgesehenen zentralen Plätzen im oder am Grabfeld zulässig.
(10) Drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit des zuletzt in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen erlischt das Betriebsrecht des Betreibers an der dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte. In diesem Fall ist der Betreiber verpflichtet, die Grabstätte auf seine Kosten abzuräumen und dabei sämtlichen Bewuchs und alle Auf- und Einbauten zu entfernen.
(11) Ein vorzeitiger Verzicht auf die Grabstelle ist nicht möglich.
Paragraph 20
(1) Eine Bestattung nach islamischen Begräbnisregeln ist Mitbürgern muslimischen Glaubens vorbehalten und nur auf dem Kommunalfriedhof Olpe möglich. Es wird hierfür von der Friedhofsverwaltung ein bestimmtes Grabfeld mit Reihen- und Wahlgrabstätten im Sinne der §§ 14 und 15 vorgesehen.
(2) Die Grabausrichtung erfolgt entsprechend der religiösen Vorstellung. Ein ewiges Ruherecht im weiteren Sinne im Bereich des muslimischen Grabfeldes wird durch den Erwerb eines Nutzungsrechts von 30 Jahren sowie durch eine spätere Verlängerungsoption bei den Wahlgrabstätten erworben.
(3) Die Grabstätten innerhalb des muslimischen Begräbnisfeldes werden im Bestattungsfall der Reihe nach belegt. Im Rahmen eines Bestattungsfalles in einem Wahlgrab kann durch den Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht für maximal ein weiteres, an die Reihe anschließendes Wahlgrab für die Beisetzung von Familienangehörigen erworben werden.
Paragraph 21
Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Olpe. Die Anlage und die Unterhaltung der Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.
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Paragraph 22
(1) Das Nutzungsrecht an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte wird mit der Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben.
(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte, Flachgrabkammer oder einem Urnenreihengrab ist nicht möglich.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, Doppelwahlgrabkammer oder Urnenwahlgräbern kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens 5, 10, 15 oder je nach Grabart um die maximale Nutzungszeit von 20 bzw. 30 vollen Jahren verlängert werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung oder die Entwidmung nach § 4 beabsichtigt ist.
(4) Während der Nutzungszeit dürfen Beisetzungen in die noch unbelegten Gräber nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zu Bestattenden wieder erworben worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Zwischen Enkeln mit gleich berechtigtem Elternteil gilt diese Reihenfolge ebenfalls.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
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(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einen Monat auf der Grabstätte hingewiesen
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 23
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, für einzelne Abteilungen zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu erlassen, wenn dies aus technischen Gründen, wie z.B. bei Grabkammern, erforderlich ist.
Paragraph 24
(1) Das Erscheinungsbild des Bestattungswaldes darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbesondere untersagt:
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Grabmale, Aufbauten oder Grabeinfassungen jeglicher Art zu errichten,
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Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,
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Kerzen oder Lampen aufzustellen,
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Anpflanzungen vorzunehmen,
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Grabmarkierungen jeglicher Art anzubringen.
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(2) Der Bestattungswald wird einmal wöchentlich durch die Friedhofsverwaltung aufgeräumt. Gegenstände, die unter Abs. 1 fallen, werden entsorgt.
(3) Pflegeeingriffe im Bestattungswald dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung bzw. in ihrem Auftrag durchgeführt werden. Sie werden in erster Linie durchgeführt, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Paragraph 25
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Sie dürfen die Andacht der Friedhofsbesucher nicht stören. Außerdem müssen sie aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und handwerksgerecht bearbeitet sein.
(2) Die Regelungen des § 4a BestG NRW zu Grabsteinen aus Kinderarbeit sind zu beachten.
(3) Folgende störende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe sind nicht gestattet: a) Hochglanzpolitur (ausgenommen Mattschliff), b) Grabeinfassungen und Abdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststofffolie, c) Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff oder Gips, d) Farbanstriche auf Grabzeichen, ausgenommen Beschriftung, e) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, f) Lichtbilder.
(4) Die Reihengrabstätten / Flachgrabkammern / Urnenreihengrabstätten sowie die Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten sind mit einer Grabeinfassung zu versehen. Für die Errichtung von Grabeinfassungen ist nur Naturstein oder Metall zu verwenden. § 32 Abs. 2 Buchst. a) ist zu beachten.
(5) Wird vom Nutzungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung keine Grabfassung hergestellt, so ist die Kreisstadt berechtigt, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebotes, eine Grabeinfassung auf Kosten des Nutzungsberechtigten herstellen zu lassen.
(6) Für Grabmale (aufrechte und liegende Grabmale) sind folgende Höchstmaße einzuhalten:
6.1 Stelen und sonstige aufrechtstehende Grabmale dürfen folgende sichtbare Abmessungen nicht überschreiten:
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a) bei Wahlgräbern, Reihengräbern und Urnenwahlgräbern in Erd- wahlgräbern bei einer Breite der Grabstätte bis 0,90 m Höhe 1,10 m (einschließlich Sockel) Breite: 0,60 m Tiefe: 0,20 m
b) bei Wahlgräbern, Reihengräbern und Urnenwahlgräbern in Erd- wahlgräbern bei einer Breite der Grabstätte von über 0,90 m Höhe 1,10 m (einschließlich Sockel) Breite: 2/3 der Grabbreite Tiefe: 0,20 m
6.2 Liegende Grabmale dürfen eine Ansichtsfläche von 30 % der Grabfläche nicht überschreiten. Die Flächenanteile in Abs. 7 sind zu beachten. Auf Rasengrabstätten betragen die Abmessungen einheitlich 0,40 m x 0,30 m. Auf Grabkammern, die in der Pflege der Nutzungsberechtigten sind, sind liegende Grabmale nicht zugelassen.
6.3 Für Wahlgräber mit 2 oder mehr Grabstellen nebeneinander gelten höchstens folgende Abmessungen: Höhe: 1,50 m (einschließlich Sockel) Breite: 2/3 der Grabbreite Tiefe: 0,30 m
(7) Grababdeckungen (Abdeckplatten) oder Versiegelungen aus sonstigen luft- und wasserundurchlässigen Materialien sind auf folgenden Grabstätten zuge- lassen und dürfen aus hygienischen Gründen folgenden Flächenanteil der Grabstätten nicht überschreiten: a) Reihengrabstätte für die Erdbestattung 2/3 b) Wahlgrabstätte für die Erdbestattung 2/3 c) Flachgrabkammer (Reihengrab) 2/3 Die Abdeckung oder die Versiegelung über dem Belüftungs- und Entlüf- tungssystem ist nicht zulässig. d) Doppelgrabkammer (Wahlgrab) 2/3 Die Abdeckung oder die Versiegelung über dem Belüftungs- und Entlüf- tungssystem ist nicht zulässig. e) Urnenreihengrabstätte 1/1 f) Urnenwahlgrabstätte 1/1
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
30.3
Paragraph 26
(1) Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind einfach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der sicherheitstechnischen Daten (z. B. zum Grabmal, zum Sockel, zur Grabeinfassung, zur Grababdeckung und zur Fundamentierung); b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Sofern ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder eine sonstige bauliche Anlage im Zuge einer Beisetzung entfernt (z. B. wegen Grabaushub, Beschriftung u. a.) wurde und wieder errichtet werden soll, ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen: a) für das Grabmal, die Grabeinfassung und sonstige bauliche Anlagen wurde bereits bei Ersterrichtung eine Zustimmung erteilt und b) das Grabmal, die Grabeinfassung und die sonstigen baulichen Anlagen werden entsprechend der vorliegenden Zustimmung hinsichtlich Materialstärke, Fundament und Dübelstärke und-länge entsprechend den geltenden technischen Bestimmungen wieder errichtet,
nur eine Anzeige dieser Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ausreichend.
(7) Nach jeder zustimmungspflichten Errichtung und wesentlichen Veränderung sowie nach jeder anzeigepflichtigen Veränderung des Grabmals ist eine Ab-
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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nahmeprüfung durchzuführen. Eine entsprechende Abnahmebescheinigung hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
Paragraph 27
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
Paragraph 28
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 26. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 12 cm.
Paragraph 29
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Flachreihengrabkammern / Urnenreihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte und bei den dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätten der jeweilige Betreiber.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person die Standfestigkeit des Grabmals wieder herzustellen oder wieder herstellen zu
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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lassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Kreisstadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kreisstadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Kreisstadt im Innenverhältnis, soweit die Kreisstadt Olpe nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Paragraph 30
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kreisstadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 31
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-
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schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
- (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit.
- (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
- (5) Reihengrabstätten / Flachreihengrabkammern / Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten / Wahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet werden.
- (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen und -abdeckungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
- (9) Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Glas oder ähnlichem,
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
Es sind nur Pflanzen zu verwenden, deren Wuchs nicht höher als 1,75 m sein wird.
(10) Vorhandene Hecken- oder Steineinfassungen können weiterhin bestehen bleiben. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der Gestaltung der benachbarten Gräber für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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Paragraph 32
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte / Wahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis einen Monat unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grab male und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Paragraph 33
(1) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts vollständig abzuräumen. §§ 30 Abs. 2 und 32 Abs. 2 gelten entsprechend. Als vollständig geräumt gilt eine Grabstätte erst dann, wenn neben dem Grabmal, dem Sockel, dem Fundament und der sonstigen Grabausstattung (z. B. Einfassungen auf der Grabstätte, Vasen, Lampen, Trittplatten) auch die Bepflanzung einschließlich Baumstümpfen und Wurzelballen entfernt wurden. Zudem muss verwendete Pflanzerde, Kies, oder sonstiges eingebrachtes, gebrochenes Material aus der Grabstätte beseitigt werden. Anschließend ist die Grabstätte entsprechend den Abs.2 oder 3 herzurichten.
(2) Bei unmittelbar in einer Grabreihe nebeneinander liegenden Grabstätten, die in der Regel eine gemeinsame Einfassung zu den Nachbargräbern besitzen: a) keine Entfernung der Randeinfassung zu den Nachbarbargräbern und Wegeflächen,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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b) Grabfläche ist mit Unkrautvlies auszulegen und mit Rindenmulch aufzufüllen.
(3) Bei in einer Reihe freistehenden Gräbern mit eigener Randeinfassung (in der Regel durch Wege von den Nachbargräbern getrennt): a) komplette Entfernung der Grabeinfassung, b) Auffüllen der Grabstätte mit Vorsiebmaterial (Schotter) einschließlich Verdichtung der Fläche, c) Abstreuen der Fläche mit einer Schicht Splitt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 34
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder eines dazu ermächtigten Bestatters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen, § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
Paragraph 35
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
30.3
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 36
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Paragraph 37
(1) Die Kreisstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kreisstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Der Bestattungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes NRW. Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abs. 1.
Paragraph 38
Für die Benutzung der von der Kreisstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 39
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014
in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
30.3
- c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- f) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
- g) entgegen § 26 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 Grabmale oder bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung errichtet, wesentlich verändert oder entfernt,
- h) entgegen § 26 Abs. 6 Grabmale oder bauliche Anlagen ohne vorherige Anzeige verändert,
- i) die nach § 26 Abs. 7 erforderliche Bescheinigung über die Abnahme des Grabmals nicht vorlegt,
- j) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 29 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- k) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 31 Abs. 89 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- l) Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt.
- m) Grabstätten entgegen § 33 nicht vollständig abräumt oder einebnet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
Paragraph 40
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisstadt Olpe für die kommunalen Friedhöfe - Friedhofssatzung - vom 19.12.2003 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung außer Kraft.
*) Anmerkung
Die Veröffentlichung der 1. Nachtragssatzung ist am 28.12.2017 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 1. Nachtragssatzung am 29.12.2017 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung ist am 28.09.2020 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 2. Nachtragssatzung am 29.09.2020 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 3. Nachtragssatzung ist am 06.12.2022 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 3. Nachtragssatzung am 07.12.2022 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 4. Nachtragssatzung ist am 10.04.2025 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 4. Nachtragssatzung am 11.04.2025 in Kraft getreten.
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 6 Vorzeitige Beendigung eines Nutzungsrechtes und Verzicht auf Leistungen
Wird von dem beantragten Nutzungsrecht oder einer sonstigen Leistung nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. Das gilt nicht, wenn zuvor mit der Friedhofsverwaltung eine die Rückzahlung betreffende Vereinbarung getroffen worden ist. Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 7 Ersatzvornahme
Kommen die Verpflichteten ihren Pflichten zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätten nicht nach, obwohl sie dazu von der Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung aufgefordert wurden, kann diese die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen (Ersatzvornahme). Gleiches gilt, wenn die Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
§ 8 Gebührentarif
| (1) | Beisetzungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1.1 | Erdbeisetzungen | |
| 1.1.1 | Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 733,00 Euro |
| 1.1.2 | Kinder bis zu 5 Jahren inkl. Reihengrabgebühr | 626,00 Euro |
| 1.1.3 | Erwachsene und Kinder über 5 Jahre (Tiefengrab) | 912,00 Euro |
| 1.2 | Erdbeisetzung (muslimische Beisetzung) | 765,00 Euro |
| 1.3 | Grabkammerbeisetzungen | 596,00 Euro |
| 1.4 | Urnenbeisetzungen | |
| 1.4.1 | Urnenbeisetzung | 420,00 Euro |
| 1.4.2 | Urnenbeisetzung (Tiefengrab) | 864,00 Euro |
| 1.5 | Urnenbeisetzungen in Doppelgrabkammern | 539,00 Euro |
| 1.6 | Urnenbeisetzungen im Bestattungswald | 414,00 Euro |
| 1.7 | Zulage für die Beseitigung von Gehölzbestand, der eine Höhe von 150 cm oder einen Stammdurchmesser von 5 cm übersteigt | 101,00 Euro |
| (2) | Grabstellengebühren | |
| 2.1 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (30 Jahre) | 1.503,00 Euro |
| 2.1.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern pro Jahr und Stelle | 50,10 Euro |
| 2.2 | Wahlgrabgebühr je Tiefengrab (30 Jahre) | 1.483,00 Euro |
| 2.2.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Tiefengräbern pro Jahr und Stelle | 49,43 Euro |
| 2.3 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (Urne, 20 Jahre) | 1.111,00 Euro |
| 2.3.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Urne) pro Jahr und Stelle | 55,55 Euro |
| 2.4 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (Muslime, 30 Jahre) | 1.973,00 Euro |
| 2.4.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Muslime) pro Jahr und Stelle | 65,76 Euro |
- 2 -
**Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003
in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019**
30.13
| 2.5 | Reihengrab (30 Jahre) | 1.272,00 Euro |
|---|---|---|
| 2.6 | Reihengrab (pflegefrei, 30 Jahre) | 1.975,00 Euro |
| 2.7 | Reihengrab (Muslime, 30 Jahre) | 1.649,00 Euro |
| 2.8 | Wahlgrabgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern je Grabstelle (20 Jahre) Bei Doppelwahlgrabkammern kann das Nutzungsrecht nur für beide Grabstellen erworben werden. | 1.857,00 Euro |
| 2.8.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern pro Jahr und je Grabstelle | 93,75 Euro |
| 2.9 | Wahlgrabgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern je Grabstelle (pflegefrei, 20 Jahre) Bei Doppelwahlgrabkammern kann das Nutzungsrecht nur für beide Grabstellen erworben werden. | 2.000,50 Euro |
| 2.9.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern pro Jahr und je Grabstelle | 100,02 Euro |
| 2.10 | Flachgrabkammern (20 Jahre) | 1.450,00 Euro |
| 2.11 | Flachgrabkammern (pflegefrei, 20 Jahre) | 1.679,00 Euro |
| 2.12 | Urnenwahlgrabgebühr (20 Jahre) | 1.410,00 Euro |
| 2.12.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern pro Jahr | 70,50 Euro |
| 2.13 | Urnenreihengrab (20 Jahre) | 1.194,00 Euro |
| 2.14 | Urnenreihengrab (Gemeinschaftsgrabfeld, 20 Jahre) | 1.130,00 Euro |
| 2.15 | Urnenreihengrab (pflegefrei, 20 Jahre) | 1.276,00 Euro |
| 2.16 | Urnenreihengrab ohne Einzelkennzeichnung (20 Jahre) | 963,00 Euro |
| 2.17 | Urnenreihengrab im Bestattungswald | 1.068,00 Euro |
| 2.18 | Kennzeichnung des Urnenreihengrabes im Bestattungswald | 47,00 Euro |
| (3) | Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle | |
| 3.1 | Nutzung Friedhofshalle komplett | 404,00 Euro |
| 3.2 | Nutzung Feierraum (1/4 von 3.1) | 101,25 Euro |
| 3.3 | Nutzung Aufbahrungsraum (2/4 von 3.1) | 202,00 Euro |
| 3.4 | Nutzung Kühlraum (1/4 von 3.1) | 101,00 Euro |
| (4) | Gebühren für die Ausgrabungen und Umbettungen | |
| 4.1 | Ausgrabung und Umbettung auf dem gleichen Friedhof für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 1.368,00 Euro |
| 4.2 | Ausgrabung und Umbettung auf dem gleichen Friedhof für Kinder bis zu 5 Jahren | 785,00 Euro |
| 4.3 | Ausgrabung für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof | 952,00 Euro |
| 4.4 | Ausgrabung für Kinder bis zu 5 Jahren ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof | 476,00 Euro |
| 4.5 | Umbettung von einem anderen Friedhof für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 416,00 Euro |
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Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003 in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019
30.13
4.6 Umbettung von einem anderen Friedhof für Kinder bis 5 Jahre 309,00 Euro 4.7 Ausgrabung für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre mit Wiederbeisetzung (Tieferlegung) im selben Grab 1.190,00 Euro 4.8 Ausgrabung und Umbettung von Körperbestatteten aus Grabkammern in andere Grabkammern 1.053,00 Euro 4.9 Ausgrabung von Körperbestatteten aus Grabkammern ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 773,00 Euro 4.10 Umbettung von Körperbestatteten von einem anderen Friedhof in eine Grabkammer 279,00 Euro 4.11 Ausgrabung und Umbettung von Urnen auf dem gleichen Friedhof 238,00 Euro 4.12 Ausgrabung von Urnen ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 107,00 Euro 4.13 Ausgrabung einer Urne aus Grabkammer ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 178,00 Euro 4.14 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof 130,00 Euro 4.15 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof in eine Grabkammer 243,00 Euro 4.16 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof In den Bestattungswald 154,00 Euro 4.17 Tieferlegung im selben Grab 1.190,00 Euro (5) Grabmalgebühren Für die Erlaubnis zur Herstellung oder Änderung von Grabaufbauten wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von erhoben. 59,00 Euro (6) Ersatzvornahmen Für die Durchführung von Arbeiten, die die Friedhofsverwaltung vornehmen muss, weil der Betroffene seinen Verpflichtungen aufgrund der Friedhofssatzung nicht selbst nachkommt, erhebt die Verwaltung Kosten in Höhe von 44,00 Euro je Stunde Arbeits- aufwand. Hinzuzurechnen sind Barauslagen, die für Material und Maschineneinsatz nachweisbar entstehen. (7) Stundensatz Für die Durchführung von Arbeiten (Abräumen und Einebnen von Grabstätten), die die Friedhofsverwaltung vornimmt, erhebt die Verwaltung von den Angehörigen ohne Nut- zungsrecht mit deren Zustimmung Kosten in Höhe von 44,00 Euro je Stunde Arbeits- aufwand. Hinzuzurechnen sind Barauslagen, die für Material und Maschineneinsatz nachweisbar entstehen. (8) Nutzungsrechtsverlängerung Geht das Ruherecht eines Verstorbenen über das Nutzungsrecht an einer Grabstelle hinaus, so ist das Nutzungsrecht mit dem jeweils maßgebenden anteiligen Gebühren- satz entsprechend zu verlängern. Weitere zur Grabstätte gehörende Grabstellen sind in der gleichen Weise anzupassen."
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Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003
in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019
30.13—
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften treten gleichzeitig außer Kraft.
*) Anmerkung
Die Bestimmungen der 1. Nachtragssatzung sind am 01.01.2005 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 2. Nachtragssatzung sind am 01.01.2006 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 3. Nachtragssatzung sind am 01.01.2007 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 4. Nachtragssatzung sind am 01.01.2008 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 5. Nachtragssatzung sind am 01.01.2009 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 6. Nachtragssatzung sind am 01.01.2010 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 7. Nachtragssatzung sind am 01.01.2011 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 8. Nachtragssatzung sind am 01.01.2012 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 9. Nachtragssatzung sind am 01.01.2013 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 10. Nachtragssatzung sind am 29.08.2013 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 11. Nachtragssatzung sind am 01.01.2014 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 12. Nachtragssatzung sind am 01.01.2015 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 13. Nachtragssatzung sind am 01.01.2016 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 14. Nachtragssatzung sind am 01.07.2016 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 15. Nachtragssatzung sind am 01.01.2017 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 16. Nachtragssatzung sind am 01.01.2018 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 17. Nachtragssatzung sind am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 18. Nachtragssatzung sind am 01.01.2020 in Kraft getreten.
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Paragraph 06
Wird von dem beantragten Nutzungsrecht oder einer sonstigen Leistung nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. Das gilt nicht, wenn zuvor mit der Friedhofsverwaltung eine die Rückzahlung betreffende Vereinbarung getroffen worden ist. Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
Paragraph 07
Kommen die Verpflichteten ihren Pflichten zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätten nicht nach, obwohl sie dazu von der Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung aufgefordert wurden, kann diese die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen (Ersatzvornahme). Gleiches gilt, wenn die Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
Paragraph 08
| (1) | Beisetzungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1.1 | Erdbeisetzungen | |
| 1.1.1 | Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 733,00 Euro |
| 1.1.2 | Kinder bis zu 5 Jahren inkl. Reihengrabgebühr | 626,00 Euro |
| 1.1.3 | Erwachsene und Kinder über 5 Jahre (Tiefengrab) | 912,00 Euro |
| 1.2 | Erdbeisetzung (muslimische Beisetzung) | 765,00 Euro |
| 1.3 | Grabkammerbeisetzungen | 596,00 Euro |
| 1.4 | Urnenbeisetzungen | |
| 1.4.1 | Urnenbeisetzung | 420,00 Euro |
| 1.4.2 | Urnenbeisetzung (Tiefengrab) | 864,00 Euro |
| 1.5 | Urnenbeisetzungen in Doppelgrabkammern | 539,00 Euro |
| 1.6 | Urnenbeisetzungen im Bestattungswald | 414,00 Euro |
| 1.7 | Zulage für die Beseitigung von Gehölzbestand, der eine Höhe von 150 cm oder einen Stammdurchmesser von 5 cm übersteigt | 101,00 Euro |
| (2) | Grabstellengebühren | |
| 2.1 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (30 Jahre) | 1.503,00 Euro |
| 2.1.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern pro Jahr und Stelle | 50,10 Euro |
| 2.2 | Wahlgrabgebühr je Tiefengrab (30 Jahre) | 1.483,00 Euro |
| 2.2.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Tiefengräbern pro Jahr und Stelle | 49,43 Euro |
| 2.3 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (Urne, 20 Jahre) | 1.111,00 Euro |
| 2.3.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Urne) pro Jahr und Stelle | 55,55 Euro |
| 2.4 | Wahlgrabgebühr je Grabstelle (Muslime, 30 Jahre) | 1.973,00 Euro |
| 2.4.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Muslime) pro Jahr und Stelle | 65,76 Euro |
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**Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003
in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019**
30.13
| 2.5 | Reihengrab (30 Jahre) | 1.272,00 Euro |
|---|---|---|
| 2.6 | Reihengrab (pflegefrei, 30 Jahre) | 1.975,00 Euro |
| 2.7 | Reihengrab (Muslime, 30 Jahre) | 1.649,00 Euro |
| 2.8 | Wahlgrabgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern je Grabstelle (20 Jahre) Bei Doppelwahlgrabkammern kann das Nutzungsrecht nur für beide Grabstellen erworben werden. | 1.857,00 Euro |
| 2.8.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern pro Jahr und je Grabstelle | 93,75 Euro |
| 2.9 | Wahlgrabgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern je Grabstelle (pflegefrei, 20 Jahre) Bei Doppelwahlgrabkammern kann das Nutzungsrecht nur für beide Grabstellen erworben werden. | 2.000,50 Euro |
| 2.9.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Doppelgrabkammern pro Jahr und je Grabstelle | 100,02 Euro |
| 2.10 | Flachgrabkammern (20 Jahre) | 1.450,00 Euro |
| 2.11 | Flachgrabkammern (pflegefrei, 20 Jahre) | 1.679,00 Euro |
| 2.12 | Urnenwahlgrabgebühr (20 Jahre) | 1.410,00 Euro |
| 2.12.1 | Verlängerungsgebühr für Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern pro Jahr | 70,50 Euro |
| 2.13 | Urnenreihengrab (20 Jahre) | 1.194,00 Euro |
| 2.14 | Urnenreihengrab (Gemeinschaftsgrabfeld, 20 Jahre) | 1.130,00 Euro |
| 2.15 | Urnenreihengrab (pflegefrei, 20 Jahre) | 1.276,00 Euro |
| 2.16 | Urnenreihengrab ohne Einzelkennzeichnung (20 Jahre) | 963,00 Euro |
| 2.17 | Urnenreihengrab im Bestattungswald | 1.068,00 Euro |
| 2.18 | Kennzeichnung des Urnenreihengrabes im Bestattungswald | 47,00 Euro |
| (3) | Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle | |
| 3.1 | Nutzung Friedhofshalle komplett | 404,00 Euro |
| 3.2 | Nutzung Feierraum (1/4 von 3.1) | 101,25 Euro |
| 3.3 | Nutzung Aufbahrungsraum (2/4 von 3.1) | 202,00 Euro |
| 3.4 | Nutzung Kühlraum (1/4 von 3.1) | 101,00 Euro |
| (4) | Gebühren für die Ausgrabungen und Umbettungen | |
| 4.1 | Ausgrabung und Umbettung auf dem gleichen Friedhof für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 1.368,00 Euro |
| 4.2 | Ausgrabung und Umbettung auf dem gleichen Friedhof für Kinder bis zu 5 Jahren | 785,00 Euro |
| 4.3 | Ausgrabung für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof | 952,00 Euro |
| 4.4 | Ausgrabung für Kinder bis zu 5 Jahren ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof | 476,00 Euro |
| 4.5 | Umbettung von einem anderen Friedhof für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 416,00 Euro |
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Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003 in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019
30.13
4.6 Umbettung von einem anderen Friedhof für Kinder bis 5 Jahre 309,00 Euro 4.7 Ausgrabung für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre mit Wiederbeisetzung (Tieferlegung) im selben Grab 1.190,00 Euro 4.8 Ausgrabung und Umbettung von Körperbestatteten aus Grabkammern in andere Grabkammern 1.053,00 Euro 4.9 Ausgrabung von Körperbestatteten aus Grabkammern ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 773,00 Euro 4.10 Umbettung von Körperbestatteten von einem anderen Friedhof in eine Grabkammer 279,00 Euro 4.11 Ausgrabung und Umbettung von Urnen auf dem gleichen Friedhof 238,00 Euro 4.12 Ausgrabung von Urnen ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 107,00 Euro 4.13 Ausgrabung einer Urne aus Grabkammer ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 178,00 Euro 4.14 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof 130,00 Euro 4.15 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof in eine Grabkammer 243,00 Euro 4.16 Umbettung von Urnen von einem anderen Friedhof In den Bestattungswald 154,00 Euro 4.17 Tieferlegung im selben Grab 1.190,00 Euro (5) Grabmalgebühren Für die Erlaubnis zur Herstellung oder Änderung von Grabaufbauten wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von erhoben. 59,00 Euro (6) Ersatzvornahmen Für die Durchführung von Arbeiten, die die Friedhofsverwaltung vornehmen muss, weil der Betroffene seinen Verpflichtungen aufgrund der Friedhofssatzung nicht selbst nachkommt, erhebt die Verwaltung Kosten in Höhe von 44,00 Euro je Stunde Arbeits- aufwand. Hinzuzurechnen sind Barauslagen, die für Material und Maschineneinsatz nachweisbar entstehen. (7) Stundensatz Für die Durchführung von Arbeiten (Abräumen und Einebnen von Grabstätten), die die Friedhofsverwaltung vornimmt, erhebt die Verwaltung von den Angehörigen ohne Nut- zungsrecht mit deren Zustimmung Kosten in Höhe von 44,00 Euro je Stunde Arbeits- aufwand. Hinzuzurechnen sind Barauslagen, die für Material und Maschineneinsatz nachweisbar entstehen. (8) Nutzungsrechtsverlängerung Geht das Ruherecht eines Verstorbenen über das Nutzungsrecht an einer Grabstelle hinaus, so ist das Nutzungsrecht mit dem jeweils maßgebenden anteiligen Gebühren- satz entsprechend zu verlängern. Weitere zur Grabstätte gehörende Grabstellen sind in der gleichen Weise anzupassen."
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Gebührensatzung der Kreisstadt Olpe
für den Kommunalfriedhof vom 19.12.2003
in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 13.12.2019
30.13—
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften treten gleichzeitig außer Kraft.
*) Anmerkung
Die Bestimmungen der 1. Nachtragssatzung sind am 01.01.2005 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 2. Nachtragssatzung sind am 01.01.2006 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 3. Nachtragssatzung sind am 01.01.2007 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 4. Nachtragssatzung sind am 01.01.2008 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 5. Nachtragssatzung sind am 01.01.2009 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 6. Nachtragssatzung sind am 01.01.2010 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 7. Nachtragssatzung sind am 01.01.2011 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 8. Nachtragssatzung sind am 01.01.2012 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 9. Nachtragssatzung sind am 01.01.2013 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 10. Nachtragssatzung sind am 29.08.2013 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 11. Nachtragssatzung sind am 01.01.2014 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 12. Nachtragssatzung sind am 01.01.2015 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 13. Nachtragssatzung sind am 01.01.2016 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 14. Nachtragssatzung sind am 01.07.2016 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 15. Nachtragssatzung sind am 01.01.2017 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 16. Nachtragssatzung sind am 01.01.2018 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 17. Nachtragssatzung sind am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der 18. Nachtragssatzung sind am 01.01.2020 in Kraft getreten.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Olpe Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Olpe, Bruch, Fahlenscheid, Grube Rhonard, Günsen, Haardt, Hof Siele, Howald, Hüppcherhammer, Kirchesohl, Lütringhausen, Rhonard, Ronnewinkel, Rosenthal, Rüblinghausen und Stachelau b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sondern Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Eichhagen, Hanemicke, Hitzendumicke, Sondern und Stade c) Das restliche Stadtgebiet gehört ebenfalls zum Bestattungsbezirk des Friedhofs Olpe. Aus dem übrigen Stadtgebiet Verstorbene werden vornehmlich auf den dort befindlichen kirchlichen Friedhöfen beigesetzt. Auf dem Friedhof Olpe kann die Bestattung stattfinden, wenn eine Bestattung auf den kirchlichen Friedhöfen nicht gewünscht wird.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten erlischt,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Doppelwahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Reihenflachgrabkammern / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kreisstadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kreisstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind; b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Der Bürgermeister ist berechtigt, einzelne Aufgaben der Friedhofsverwaltung privaten Unternehmen zu übertragen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Doppelwahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Tücher, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Tücher, Urnen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und/oder Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung anzuzeigen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) Für Bestattungen im Bestattungswald dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur Hölzer der Holzklassen 4 und 5 DIN EN 350-2 verwendet werden. Für eine Urnenbeisetzung in einem Grabkammersystem dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Einfassungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Beim Aushub der Gräber können die vorhandene Mutterbodenschicht bzw. andere zur Abdeckung verwendete Materialien nicht getrennt von dem übrigen Aushub geborgen und verwahrt werden. Ein Anspruch auch Ersatz von Kosten für die Wiederbeschaffung kann insofern nicht gestellt werden.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt bei Körperbestattungen: a) von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre, b) von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 30 Jahre, c) von Verstorbenen im Grabkammersystem 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beträgt bei der Beisetzung von Aschen 15 Jahre.
(3) Andere Ruhefristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Kreisstadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Kreisstadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kreisstadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,60 m Breite: ca. 1,20 m, Reihengrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m
b) Reihengrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge ca. 2,40 m Breite ca. 1,20 m
c) Reihengrabstätten für muslimische Beisetzungen im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 3,25 m Breite: ca. 1,20 m
d) Flachreihengrabkammern im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m,
e) Flachreihengrabkammern als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m,
f) Urnenreihengrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m,
g) Urnenreihengrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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h) Urnenreihengrabstätten als Rasengräber ohne Einzelkennzeichnung im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, i) Urnenreihengrabstätten im Bestattungswald im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, j) Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, k) Wahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, l) Wahlgrabstätten für muslimische Beisetzungen im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 3,25 m Breite: ca. 1,20 m, m) Doppelwahlgrabkammern im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, n) Doppelwahlgrabkammern als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, o) Urnenwahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m p) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m, q) Urnenwahlgrabstätten in ehemaligen Erdwahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m
(3) Die festgelegten Grababmessungen sind grundsätzlich einzuhalten. Eine Abweichung von diesen Abmessungen ist nur in begründeten Einzelfällen (z. B. aufgrund örtlicher Gegebenheiten) mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt; als Zuteilungsnachweis gilt auch der Gebührenbescheid.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
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a) für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) Reihengräber als pflegefreie Rasengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnutzungsurkunde erteilt; als Zuteilungsnachweis gilt auch der Gebührenbescheid.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(3) In einer Grabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Grabstelle zugleich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen je Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(5) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 Grabkammern
(1) Grabkammern sind baulich umschlossene Grabstellen, die aufgrund ihrer Bauartgenehmigung für verkürzte Ruhefristen (15 Jahre) zugelassen sind. Folgende Grabkammern werden bereitgehalten: a) Flachgrabkammern als Reihengräber,
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b) Flachgrabkammern (Reihengräber) als pflegefreie Rasengräber, c) Doppelwahlgrabkammern als Wahlgräber, d) Doppelwahlgrabkammern (Wahlgräber) als pflegefreie Rasengräber.
(2) Flachgrabkammern werden im Bestattungsfall der Reihe nach belegt und für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zugeteilt.
(3) Doppelwahlgrabkammern sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die im Bestattungsfall der Reihe nach belegt werden.
(4) Die Vorschriften des § 14 mit Ausnahme des Absatzes 2 (Reihengräber) für Flachgrabkammern und des § 15 mit Ausnahme der Absätze 2 und 5 (Wahlgräber) für Doppelwahlgrabkammern gelten entsprechend.
§ 17 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnenwahlgrabstätten in Erdwahlgräbern, d) Urnenwahlgrabstätten (Wahlgräber) als pflegefreie Rasengräber, e) Urnenreihengrabstätten (Reihengräber) als pflegefreie Rasengräber, f) Urnenreihengrabstätten in einer dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte, g) Urnenreihengrabstätten ohne Einzelkennzeichnung, h) Urnenreihengrabstätten im Bestattungswald.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für 20 Jahre (Nutzungszeit) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 4 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen im Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(4) Urnenreihengrabstätten ohne Einzelkennzeichnung werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach.
(5) Urnengrabstätten im Bestattungswald werden im Wurzelbereich der registrierten Bäume nach einem Bestattungsplan der Friedhofsverwaltung angelegt.
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Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach. Die Grabstätten werden im Todesfall für 20 Jahre zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Die registrierten Bäume erhalten eine Kennziffer, die zum Auffinden an dem Baum angebracht wird. Außerdem werden von der Friedhofsverwaltung auf Wunsch die Namen und Vornamen der Verstorbenen, deren Urnen im Bereich eines Baumes beigesetzt wurden, auf einem Schild angezeigt. Dazu hält die Friedhofsverwaltung Trägerplatten in einer Größe von 110 mm Breite und 150 mm Höhe bereit, die an den Bäumen in ausreichender Zahl befestigt werden. Auf den Trägerplatten werden die Namenschilder mit einer Größe von 100 mm Breite und 20 mm Höhe befestigt. Die Aktualisierung der Beschilderung erfolgt zweimal jährlich.
(6) In von der Friedhofsverwaltung festgelegten Friedhofsteilen kann an nicht belegten Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) ausschließlich für die Beisetzung von Aschen verliehen werden. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. In einer solchen Grabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 18 Beisetzungen in Rasengräbern
(1) Reihengräber, Doppelwahlgrabkammern, Flachreihengrabkammern, Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber können als Rasengrab auf dazu ausgewiesenen Flächen des Kommunalfriedhofes bereitgestellt werden.
(2) Die Kennzeichnung der Rasengräber erfolgt auf der Grabstätte durch flach eingelegte Grabplatten. Auf Reihengräbern, Flachreihengrabkammern und Urnenreihengräbern (Rasengräber) beträgt die Größe 0,40 m X 0,30 m. Auf Doppelwahlgrabkammern (Rasengrab) ist die Auflage von zwei Grabplatten mit der Größe 0,40 m x 0,30 m zulässig. Auf Urnenwahlgräbern (Rasengrab) beträgt die Größe 0,40 m x 0,50 m (Hochformat). Die Mindeststärke der Grabplatte beträgt jeweils 10 cm. Als Material ist ausschließlich dunkler Granit zugelassen. Die Oberkante der Grabplatte darf nicht über die Grasnarbe hinausragen. Die Platte ist auf der Mitte der Grabfläche einzulegen. Die Beschriftung ist plangleich oder vertieft anzubringen. Der Inhalt der Beschriftung beschränkt sich auf ein religiöses Symbol, den Namen, die Vornamen, das Geburts- und das Sterbedatum des Verstorbenen. Auf den Rasenflächen dürfen keine anderen Gegenstände eingebracht werden.
(3) Die einzulegende Grabplatte ist der Friedhofsverwaltung zu übergeben, die die Einhaltung der Regelungen zu den Abmessungen, zum Material und zur Beschriftung nach Abs. 1 überprüft. Grabplatten, die den Vorgaben nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Die Grabplatte wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen auf dem jeweiligen Rasengrab verlegt.
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(4) Für die Beisetzung von Aschen in Reihengräbern ohne Einzelkennzeichnung wird eine Rasenfläche bereitgestellt.
(5) Die private Bepflanzung oder das Auflegen von Grabschmuck jeder Art ist auf den Rasengräbern strikt untersagt. Das Auflegen von Grabschmuck ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen im Bereich der Grabstätte oder auf Sammelablageflächen erlaubt. Diese werden quartalsweise von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
(6) Die Unterhaltung und Pflege des Rasens ist Aufgabe der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung finden auf Rasengräber keine Anwendung.
§ 19 Dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte
(1) Eine dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte ist ein von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte mehrstellige Reihengrabanlage zur Beisetzung von Urnen, deren Recht zum Betrieb an einen einzelnen oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden (Betreiber), der/die die Zulassung nach § 7 besitzt/besitzen, vergeben wird.
(2) Ein Anspruch auf Vergabe eines Betriebsrechts für eine dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgräber können nur im Rahmen der insgesamt für Beisetzungszwecke zur Verfügung stehenden Flächen vergeben werden, wenn diese nicht für die Bestattung in anderen Bestattungsarten benötigt werden.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die gesamte Grabstätte dauerhaft vom Zeitpunkt der Vergabe des Betriebsrechts bis zum Ablauf der Nutzungszeit der zuletzt in der Grabstätte beigesetzten Urne herzurichten und zu pflegen.
(4) Die Größe der Grabstätte, die Anzahl der Grabstellen und die Gestaltung der Grabstätte werden im Einvernehmen mit dem Betreiber und der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Belegung erfolgt auf der Grundlage eines im Voraus mit der Friedhofsverwaltung abzustimmenden Belegungsplanes.
(5) Auf der dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte ist die Errichtung eines Gemeinschaftsgrabmals für die Verstorbenen zulässig. Die Regelungen in den §§ 25-30 sind zu beachten.
(6) Nutzungsrechte können erst im Bestattungsfall erworben werden. Voraussetzung für die Bestattung ist der Abschluss eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Betreiber nach Abs. 1.
(7) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und erstreckt sich ausschließlich auf das einmalige Belegungsrecht der Grabstelle. Dem Auftraggeber der Bestattung steht kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht an der dauergrabgepflegten
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Urnengemeinschaftsgrabstätte zu. Nach Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabstellen nicht erneut belegt werden.
(8) Es besteht das Recht, in Abstimmung mit dem Betreiber, zwischen den freien Grabstellen zu wählen. Reservierungen einzelner Grabstellen für spätere Bestattungen sind nicht möglich.
(9) Die Anlage und Pflege der Grabstätte erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie die Bepflanzung einschließlich der Wechselpflanzung. In Absprache mit dem Betreiber der Grabstätte darf der Nutzungsberechtigte eine Grablampe und eine Grabvase dauerhaft errichten. Eine Ablage von Blumenschmuck und Kerzen ist nur auf den dafür vorgesehenen zentralen Plätzen im oder am Grabfeld zulässig.
(10) Drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit des zuletzt in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen erlischt das Betriebsrecht des Betreibers an der dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte. In diesem Fall ist der Betreiber verpflichtet, die Grabstätte auf seine Kosten abzuräumen und dabei sämtlichen Bewuchs und alle Auf- und Einbauten zu entfernen.
(11) Ein vorzeitiger Verzicht auf die Grabstelle ist nicht möglich.
§ 20 Muslimisches Begräbnisfeld
(1) Eine Bestattung nach islamischen Begräbnisregeln ist Mitbürgern muslimischen Glaubens vorbehalten und nur auf dem Kommunalfriedhof Olpe möglich. Es wird hierfür von der Friedhofsverwaltung ein bestimmtes Grabfeld mit Reihen- und Wahlgrabstätten im Sinne der §§ 14 und 15 vorgesehen.
(2) Die Grabausrichtung erfolgt entsprechend der religiösen Vorstellung. Ein ewiges Ruherecht im weiteren Sinne im Bereich des muslimischen Grabfeldes wird durch den Erwerb eines Nutzungsrechts von 30 Jahren sowie durch eine spätere Verlängerungsoption bei den Wahlgrabstätten erworben.
(3) Die Grabstätten innerhalb des muslimischen Begräbnisfeldes werden im Bestattungsfall der Reihe nach belegt. Im Rahmen eines Bestattungsfalles in einem Wahlgrab kann durch den Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht für maximal ein weiteres, an die Reihe anschließendes Wahlgrab für die Beisetzung von Familienangehörigen erworben werden.
§ 21 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Olpe. Die Anlage und die Unterhaltung der Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.
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§ 22 Nutzungsrecht/Nutzungsberechtigter
(1) Das Nutzungsrecht an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte wird mit der Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben.
(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte, Flachgrabkammer oder einem Urnenreihengrab ist nicht möglich.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, Doppelwahlgrabkammer oder Urnenwahlgräbern kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens 5, 10, 15 oder je nach Grabart um die maximale Nutzungszeit von 20 bzw. 30 vollen Jahren verlängert werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung oder die Entwidmung nach § 4 beabsichtigt ist.
(4) Während der Nutzungszeit dürfen Beisetzungen in die noch unbelegten Gräber nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zu Bestattenden wieder erworben worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Zwischen Enkeln mit gleich berechtigtem Elternteil gilt diese Reihenfolge ebenfalls.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
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(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einen Monat auf der Grabstätte hingewiesen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, für einzelne Abteilungen zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu erlassen, wenn dies aus technischen Gründen, wie z.B. bei Grabkammern, erforderlich ist.
§ 24 Grabgestaltung im Bestattungswald
(1) Das Erscheinungsbild des Bestattungswaldes darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbesondere untersagt:
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Grabmale, Aufbauten oder Grabeinfassungen jeglicher Art zu errichten,
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Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,
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Kerzen oder Lampen aufzustellen,
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Anpflanzungen vorzunehmen,
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Grabmarkierungen jeglicher Art anzubringen.
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(2) Der Bestattungswald wird einmal wöchentlich durch die Friedhofsverwaltung aufgeräumt. Gegenstände, die unter Abs. 1 fallen, werden entsorgt.
(3) Pflegeeingriffe im Bestattungswald dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung bzw. in ihrem Auftrag durchgeführt werden. Sie werden in erster Linie durchgeführt, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25 Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Sie dürfen die Andacht der Friedhofsbesucher nicht stören. Außerdem müssen sie aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und handwerksgerecht bearbeitet sein.
(2) Die Regelungen des § 4a BestG NRW zu Grabsteinen aus Kinderarbeit sind zu beachten.
(3) Folgende störende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe sind nicht gestattet: a) Hochglanzpolitur (ausgenommen Mattschliff), b) Grabeinfassungen und Abdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststofffolie, c) Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff oder Gips, d) Farbanstriche auf Grabzeichen, ausgenommen Beschriftung, e) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, f) Lichtbilder.
(4) Die Reihengrabstätten / Flachgrabkammern / Urnenreihengrabstätten sowie die Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten sind mit einer Grabeinfassung zu versehen. Für die Errichtung von Grabeinfassungen ist nur Naturstein oder Metall zu verwenden. § 32 Abs. 2 Buchst. a) ist zu beachten.
(5) Wird vom Nutzungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung keine Grabfassung hergestellt, so ist die Kreisstadt berechtigt, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebotes, eine Grabeinfassung auf Kosten des Nutzungsberechtigten herstellen zu lassen.
(6) Für Grabmale (aufrechte und liegende Grabmale) sind folgende Höchstmaße einzuhalten:
6.1 Stelen und sonstige aufrechtstehende Grabmale dürfen folgende sichtbare Abmessungen nicht überschreiten:
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a) bei Wahlgräbern, Reihengräbern und Urnenwahlgräbern in Erd- wahlgräbern bei einer Breite der Grabstätte bis 0,90 m Höhe 1,10 m (einschließlich Sockel) Breite: 0,60 m Tiefe: 0,20 m
b) bei Wahlgräbern, Reihengräbern und Urnenwahlgräbern in Erd- wahlgräbern bei einer Breite der Grabstätte von über 0,90 m Höhe 1,10 m (einschließlich Sockel) Breite: 2/3 der Grabbreite Tiefe: 0,20 m
6.2 Liegende Grabmale dürfen eine Ansichtsfläche von 30 % der Grabfläche nicht überschreiten. Die Flächenanteile in Abs. 7 sind zu beachten. Auf Rasengrabstätten betragen die Abmessungen einheitlich 0,40 m x 0,30 m. Auf Grabkammern, die in der Pflege der Nutzungsberechtigten sind, sind liegende Grabmale nicht zugelassen.
6.3 Für Wahlgräber mit 2 oder mehr Grabstellen nebeneinander gelten höchstens folgende Abmessungen: Höhe: 1,50 m (einschließlich Sockel) Breite: 2/3 der Grabbreite Tiefe: 0,30 m
(7) Grababdeckungen (Abdeckplatten) oder Versiegelungen aus sonstigen luft- und wasserundurchlässigen Materialien sind auf folgenden Grabstätten zuge- lassen und dürfen aus hygienischen Gründen folgenden Flächenanteil der Grabstätten nicht überschreiten: a) Reihengrabstätte für die Erdbestattung 2/3 b) Wahlgrabstätte für die Erdbestattung 2/3 c) Flachgrabkammer (Reihengrab) 2/3 Die Abdeckung oder die Versiegelung über dem Belüftungs- und Entlüf- tungssystem ist nicht zulässig. d) Doppelgrabkammer (Wahlgrab) 2/3 Die Abdeckung oder die Versiegelung über dem Belüftungs- und Entlüf- tungssystem ist nicht zulässig. e) Urnenreihengrabstätte 1/1 f) Urnenwahlgrabstätte 1/1
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
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§ 26 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind einfach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der sicherheitstechnischen Daten (z. B. zum Grabmal, zum Sockel, zur Grabeinfassung, zur Grababdeckung und zur Fundamentierung); b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Sofern ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder eine sonstige bauliche Anlage im Zuge einer Beisetzung entfernt (z. B. wegen Grabaushub, Beschriftung u. a.) wurde und wieder errichtet werden soll, ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen: a) für das Grabmal, die Grabeinfassung und sonstige bauliche Anlagen wurde bereits bei Ersterrichtung eine Zustimmung erteilt und b) das Grabmal, die Grabeinfassung und die sonstigen baulichen Anlagen werden entsprechend der vorliegenden Zustimmung hinsichtlich Materialstärke, Fundament und Dübelstärke und-länge entsprechend den geltenden technischen Bestimmungen wieder errichtet,
nur eine Anzeige dieser Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ausreichend.
(7) Nach jeder zustimmungspflichten Errichtung und wesentlichen Veränderung sowie nach jeder anzeigepflichtigen Veränderung des Grabmals ist eine Ab-
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nahmeprüfung durchzuführen. Eine entsprechende Abnahmebescheinigung hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 27 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 28 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 26. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 12 cm.
§ 29 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Flachreihengrabkammern / Urnenreihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte und bei den dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätten der jeweilige Betreiber.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person die Standfestigkeit des Grabmals wieder herzustellen oder wieder herstellen zu
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lassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Kreisstadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kreisstadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Kreisstadt im Innenverhältnis, soweit die Kreisstadt Olpe nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kreisstadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-
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schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
- (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit.
- (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
- (5) Reihengrabstätten / Flachreihengrabkammern / Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten / Wahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet werden.
- (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen und -abdeckungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
- (9) Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Glas oder ähnlichem,
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
Es sind nur Pflanzen zu verwenden, deren Wuchs nicht höher als 1,75 m sein wird.
(10) Vorhandene Hecken- oder Steineinfassungen können weiterhin bestehen bleiben. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der Gestaltung der benachbarten Gräber für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
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§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte / Wahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis einen Monat unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grab male und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 33 Entfernung der Grabstätte
(1) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts vollständig abzuräumen. §§ 30 Abs. 2 und 32 Abs. 2 gelten entsprechend. Als vollständig geräumt gilt eine Grabstätte erst dann, wenn neben dem Grabmal, dem Sockel, dem Fundament und der sonstigen Grabausstattung (z. B. Einfassungen auf der Grabstätte, Vasen, Lampen, Trittplatten) auch die Bepflanzung einschließlich Baumstümpfen und Wurzelballen entfernt wurden. Zudem muss verwendete Pflanzerde, Kies, oder sonstiges eingebrachtes, gebrochenes Material aus der Grabstätte beseitigt werden. Anschließend ist die Grabstätte entsprechend den Abs.2 oder 3 herzurichten.
(2) Bei unmittelbar in einer Grabreihe nebeneinander liegenden Grabstätten, die in der Regel eine gemeinsame Einfassung zu den Nachbargräbern besitzen: a) keine Entfernung der Randeinfassung zu den Nachbarbargräbern und Wegeflächen,
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b) Grabfläche ist mit Unkrautvlies auszulegen und mit Rindenmulch aufzufüllen.
(3) Bei in einer Reihe freistehenden Gräbern mit eigener Randeinfassung (in der Regel durch Wege von den Nachbargräbern getrennt): a) komplette Entfernung der Grabeinfassung, b) Auffüllen der Grabstätte mit Vorsiebmaterial (Schotter) einschließlich Verdichtung der Fläche, c) Abstreuen der Fläche mit einer Schicht Splitt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder eines dazu ermächtigten Bestatters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen, § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 35 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 37 Haftung
(1) Die Kreisstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kreisstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Der Bestattungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes NRW. Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abs. 1.
§ 38 Gebühren
Für die Benutzung der von der Kreisstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
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- c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- f) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
- g) entgegen § 26 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 Grabmale oder bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung errichtet, wesentlich verändert oder entfernt,
- h) entgegen § 26 Abs. 6 Grabmale oder bauliche Anlagen ohne vorherige Anzeige verändert,
- i) die nach § 26 Abs. 7 erforderliche Bescheinigung über die Abnahme des Grabmals nicht vorlegt,
- j) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 29 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- k) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 31 Abs. 89 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- l) Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt.
- m) Grabstätten entgegen § 33 nicht vollständig abräumt oder einebnet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
§ 40 In-Kraft-Treten )
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisstadt Olpe für die kommunalen Friedhöfe - Friedhofssatzung - vom 19.12.2003 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung außer Kraft.
*) Anmerkung
Die Veröffentlichung der 1. Nachtragssatzung ist am 28.12.2017 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 1. Nachtragssatzung am 29.12.2017 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung ist am 28.09.2020 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 2. Nachtragssatzung am 29.09.2020 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 3. Nachtragssatzung ist am 06.12.2022 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 3. Nachtragssatzung am 07.12.2022 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 4. Nachtragssatzung ist am 10.04.2025 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 4. Nachtragssatzung am 11.04.2025 in Kraft getreten.
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Paragraph 03
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Olpe Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Olpe, Bruch, Fahlenscheid, Grube Rhonard, Günsen, Haardt, Hof Siele, Howald, Hüppcherhammer, Kirchesohl, Lütringhausen, Rhonard, Ronnewinkel, Rosenthal, Rüblinghausen und Stachelau b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sondern Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Eichhagen, Hanemicke, Hitzendumicke, Sondern und Stade c) Das restliche Stadtgebiet gehört ebenfalls zum Bestattungsbezirk des Friedhofs Olpe. Aus dem übrigen Stadtgebiet Verstorbene werden vornehmlich auf den dort befindlichen kirchlichen Friedhöfen beigesetzt. Auf dem Friedhof Olpe kann die Bestattung stattfinden, wenn eine Bestattung auf den kirchlichen Friedhöfen nicht gewünscht wird.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
Paragraph 04
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten erlischt,
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wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Doppelwahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Reihenflachgrabkammern / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kreisstadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kreisstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
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d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
Paragraph 07
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind; b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
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(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Der Bürgermeister ist berechtigt, einzelne Aufgaben der Friedhofsverwaltung privaten Unternehmen zu übertragen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Doppelwahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen
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nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
Paragraph 09
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Tücher, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Tücher, Urnen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und/oder Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung anzuzeigen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) Für Bestattungen im Bestattungswald dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur Hölzer der Holzklassen 4 und 5 DIN EN 350-2 verwendet werden. Für eine Urnenbeisetzung in einem Grabkammersystem dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
Paragraph 10
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Einfassungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Beim Aushub der Gräber können die vorhandene Mutterbodenschicht bzw. andere zur Abdeckung verwendete Materialien nicht getrennt von dem übrigen Aushub geborgen und verwahrt werden. Ein Anspruch auch Ersatz von Kosten für die Wiederbeschaffung kann insofern nicht gestellt werden.
Paragraph 11
(1) Die Ruhezeit beträgt bei Körperbestattungen: a) von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre, b) von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 30 Jahre, c) von Verstorbenen im Grabkammersystem 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beträgt bei der Beisetzung von Aschen 15 Jahre.
(3) Andere Ruhefristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 12
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Kreisstadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Kreisstadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
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(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kreisstadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,60 m Breite: ca. 1,20 m, Reihengrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m
b) Reihengrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge ca. 2,40 m Breite ca. 1,20 m
c) Reihengrabstätten für muslimische Beisetzungen im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 3,25 m Breite: ca. 1,20 m
d) Flachreihengrabkammern im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m,
e) Flachreihengrabkammern als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m,
f) Urnenreihengrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m,
g) Urnenreihengrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m,
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h) Urnenreihengrabstätten als Rasengräber ohne Einzelkennzeichnung im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, i) Urnenreihengrabstätten im Bestattungswald im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, j) Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 0,50 m Breite: ca. 0,50 m, k) Wahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, l) Wahlgrabstätten für muslimische Beisetzungen im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 3,25 m Breite: ca. 1,20 m, m) Doppelwahlgrabkammern im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, n) Doppelwahlgrabkammern als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m, o) Urnenwahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m p) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber im Regelfall mit folgender Abmessung Länge: ca. 1,20 m Breite: ca. 0,70 m, q) Urnenwahlgrabstätten in ehemaligen Erdwahlgrabstätten im Regelfall mit folgender Abmessung: Länge: ca. 2,40 m Breite: ca. 1,20 m
(3) Die festgelegten Grababmessungen sind grundsätzlich einzuhalten. Eine Abweichung von diesen Abmessungen ist nur in begründeten Einzelfällen (z. B. aufgrund örtlicher Gegebenheiten) mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 14
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt; als Zuteilungsnachweis gilt auch der Gebührenbescheid.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
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30.3
a) für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) Reihengräber als pflegefreie Rasengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
Paragraph 15
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnutzungsurkunde erteilt; als Zuteilungsnachweis gilt auch der Gebührenbescheid.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(3) In einer Grabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Grabstelle zugleich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen je Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(5) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Paragraph 16
(1) Grabkammern sind baulich umschlossene Grabstellen, die aufgrund ihrer Bauartgenehmigung für verkürzte Ruhefristen (15 Jahre) zugelassen sind. Folgende Grabkammern werden bereitgehalten: a) Flachgrabkammern als Reihengräber,
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b) Flachgrabkammern (Reihengräber) als pflegefreie Rasengräber, c) Doppelwahlgrabkammern als Wahlgräber, d) Doppelwahlgrabkammern (Wahlgräber) als pflegefreie Rasengräber.
(2) Flachgrabkammern werden im Bestattungsfall der Reihe nach belegt und für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zugeteilt.
(3) Doppelwahlgrabkammern sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die im Bestattungsfall der Reihe nach belegt werden.
(4) Die Vorschriften des § 14 mit Ausnahme des Absatzes 2 (Reihengräber) für Flachgrabkammern und des § 15 mit Ausnahme der Absätze 2 und 5 (Wahlgräber) für Doppelwahlgrabkammern gelten entsprechend.
Paragraph 17
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnenwahlgrabstätten in Erdwahlgräbern, d) Urnenwahlgrabstätten (Wahlgräber) als pflegefreie Rasengräber, e) Urnenreihengrabstätten (Reihengräber) als pflegefreie Rasengräber, f) Urnenreihengrabstätten in einer dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte, g) Urnenreihengrabstätten ohne Einzelkennzeichnung, h) Urnenreihengrabstätten im Bestattungswald.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für 20 Jahre (Nutzungszeit) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 4 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen im Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(4) Urnenreihengrabstätten ohne Einzelkennzeichnung werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach.
(5) Urnengrabstätten im Bestattungswald werden im Wurzelbereich der registrierten Bäume nach einem Bestattungsplan der Friedhofsverwaltung angelegt.
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Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach. Die Grabstätten werden im Todesfall für 20 Jahre zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Die registrierten Bäume erhalten eine Kennziffer, die zum Auffinden an dem Baum angebracht wird. Außerdem werden von der Friedhofsverwaltung auf Wunsch die Namen und Vornamen der Verstorbenen, deren Urnen im Bereich eines Baumes beigesetzt wurden, auf einem Schild angezeigt. Dazu hält die Friedhofsverwaltung Trägerplatten in einer Größe von 110 mm Breite und 150 mm Höhe bereit, die an den Bäumen in ausreichender Zahl befestigt werden. Auf den Trägerplatten werden die Namenschilder mit einer Größe von 100 mm Breite und 20 mm Höhe befestigt. Die Aktualisierung der Beschilderung erfolgt zweimal jährlich.
(6) In von der Friedhofsverwaltung festgelegten Friedhofsteilen kann an nicht belegten Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) ausschließlich für die Beisetzung von Aschen verliehen werden. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. In einer solchen Grabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
Paragraph 18
(1) Reihengräber, Doppelwahlgrabkammern, Flachreihengrabkammern, Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber können als Rasengrab auf dazu ausgewiesenen Flächen des Kommunalfriedhofes bereitgestellt werden.
(2) Die Kennzeichnung der Rasengräber erfolgt auf der Grabstätte durch flach eingelegte Grabplatten. Auf Reihengräbern, Flachreihengrabkammern und Urnenreihengräbern (Rasengräber) beträgt die Größe 0,40 m X 0,30 m. Auf Doppelwahlgrabkammern (Rasengrab) ist die Auflage von zwei Grabplatten mit der Größe 0,40 m x 0,30 m zulässig. Auf Urnenwahlgräbern (Rasengrab) beträgt die Größe 0,40 m x 0,50 m (Hochformat). Die Mindeststärke der Grabplatte beträgt jeweils 10 cm. Als Material ist ausschließlich dunkler Granit zugelassen. Die Oberkante der Grabplatte darf nicht über die Grasnarbe hinausragen. Die Platte ist auf der Mitte der Grabfläche einzulegen. Die Beschriftung ist plangleich oder vertieft anzubringen. Der Inhalt der Beschriftung beschränkt sich auf ein religiöses Symbol, den Namen, die Vornamen, das Geburts- und das Sterbedatum des Verstorbenen. Auf den Rasenflächen dürfen keine anderen Gegenstände eingebracht werden.
(3) Die einzulegende Grabplatte ist der Friedhofsverwaltung zu übergeben, die die Einhaltung der Regelungen zu den Abmessungen, zum Material und zur Beschriftung nach Abs. 1 überprüft. Grabplatten, die den Vorgaben nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Die Grabplatte wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen auf dem jeweiligen Rasengrab verlegt.
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(4) Für die Beisetzung von Aschen in Reihengräbern ohne Einzelkennzeichnung wird eine Rasenfläche bereitgestellt.
(5) Die private Bepflanzung oder das Auflegen von Grabschmuck jeder Art ist auf den Rasengräbern strikt untersagt. Das Auflegen von Grabschmuck ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen im Bereich der Grabstätte oder auf Sammelablageflächen erlaubt. Diese werden quartalsweise von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
(6) Die Unterhaltung und Pflege des Rasens ist Aufgabe der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung finden auf Rasengräber keine Anwendung.
Paragraph 19
(1) Eine dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte ist ein von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte mehrstellige Reihengrabanlage zur Beisetzung von Urnen, deren Recht zum Betrieb an einen einzelnen oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden (Betreiber), der/die die Zulassung nach § 7 besitzt/besitzen, vergeben wird.
(2) Ein Anspruch auf Vergabe eines Betriebsrechts für eine dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgräber können nur im Rahmen der insgesamt für Beisetzungszwecke zur Verfügung stehenden Flächen vergeben werden, wenn diese nicht für die Bestattung in anderen Bestattungsarten benötigt werden.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die gesamte Grabstätte dauerhaft vom Zeitpunkt der Vergabe des Betriebsrechts bis zum Ablauf der Nutzungszeit der zuletzt in der Grabstätte beigesetzten Urne herzurichten und zu pflegen.
(4) Die Größe der Grabstätte, die Anzahl der Grabstellen und die Gestaltung der Grabstätte werden im Einvernehmen mit dem Betreiber und der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Belegung erfolgt auf der Grundlage eines im Voraus mit der Friedhofsverwaltung abzustimmenden Belegungsplanes.
(5) Auf der dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte ist die Errichtung eines Gemeinschaftsgrabmals für die Verstorbenen zulässig. Die Regelungen in den §§ 25-30 sind zu beachten.
(6) Nutzungsrechte können erst im Bestattungsfall erworben werden. Voraussetzung für die Bestattung ist der Abschluss eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Betreiber nach Abs. 1.
(7) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und erstreckt sich ausschließlich auf das einmalige Belegungsrecht der Grabstelle. Dem Auftraggeber der Bestattung steht kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht an der dauergrabgepflegten
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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Urnengemeinschaftsgrabstätte zu. Nach Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabstellen nicht erneut belegt werden.
(8) Es besteht das Recht, in Abstimmung mit dem Betreiber, zwischen den freien Grabstellen zu wählen. Reservierungen einzelner Grabstellen für spätere Bestattungen sind nicht möglich.
(9) Die Anlage und Pflege der Grabstätte erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie die Bepflanzung einschließlich der Wechselpflanzung. In Absprache mit dem Betreiber der Grabstätte darf der Nutzungsberechtigte eine Grablampe und eine Grabvase dauerhaft errichten. Eine Ablage von Blumenschmuck und Kerzen ist nur auf den dafür vorgesehenen zentralen Plätzen im oder am Grabfeld zulässig.
(10) Drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit des zuletzt in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen erlischt das Betriebsrecht des Betreibers an der dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätte. In diesem Fall ist der Betreiber verpflichtet, die Grabstätte auf seine Kosten abzuräumen und dabei sämtlichen Bewuchs und alle Auf- und Einbauten zu entfernen.
(11) Ein vorzeitiger Verzicht auf die Grabstelle ist nicht möglich.
Paragraph 20
(1) Eine Bestattung nach islamischen Begräbnisregeln ist Mitbürgern muslimischen Glaubens vorbehalten und nur auf dem Kommunalfriedhof Olpe möglich. Es wird hierfür von der Friedhofsverwaltung ein bestimmtes Grabfeld mit Reihen- und Wahlgrabstätten im Sinne der §§ 14 und 15 vorgesehen.
(2) Die Grabausrichtung erfolgt entsprechend der religiösen Vorstellung. Ein ewiges Ruherecht im weiteren Sinne im Bereich des muslimischen Grabfeldes wird durch den Erwerb eines Nutzungsrechts von 30 Jahren sowie durch eine spätere Verlängerungsoption bei den Wahlgrabstätten erworben.
(3) Die Grabstätten innerhalb des muslimischen Begräbnisfeldes werden im Bestattungsfall der Reihe nach belegt. Im Rahmen eines Bestattungsfalles in einem Wahlgrab kann durch den Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht für maximal ein weiteres, an die Reihe anschließendes Wahlgrab für die Beisetzung von Familienangehörigen erworben werden.
Paragraph 21
Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Olpe. Die Anlage und die Unterhaltung der Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.
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Paragraph 22
(1) Das Nutzungsrecht an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte wird mit der Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben.
(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte, Flachgrabkammer oder einem Urnenreihengrab ist nicht möglich.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, Doppelwahlgrabkammer oder Urnenwahlgräbern kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens 5, 10, 15 oder je nach Grabart um die maximale Nutzungszeit von 20 bzw. 30 vollen Jahren verlängert werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung oder die Entwidmung nach § 4 beabsichtigt ist.
(4) Während der Nutzungszeit dürfen Beisetzungen in die noch unbelegten Gräber nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zu Bestattenden wieder erworben worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Zwischen Enkeln mit gleich berechtigtem Elternteil gilt diese Reihenfolge ebenfalls.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
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(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einen Monat auf der Grabstätte hingewiesen
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 23
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, für einzelne Abteilungen zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu erlassen, wenn dies aus technischen Gründen, wie z.B. bei Grabkammern, erforderlich ist.
Paragraph 24
(1) Das Erscheinungsbild des Bestattungswaldes darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbesondere untersagt:
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Grabmale, Aufbauten oder Grabeinfassungen jeglicher Art zu errichten,
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Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,
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Kerzen oder Lampen aufzustellen,
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Anpflanzungen vorzunehmen,
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Grabmarkierungen jeglicher Art anzubringen.
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(2) Der Bestattungswald wird einmal wöchentlich durch die Friedhofsverwaltung aufgeräumt. Gegenstände, die unter Abs. 1 fallen, werden entsorgt.
(3) Pflegeeingriffe im Bestattungswald dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung bzw. in ihrem Auftrag durchgeführt werden. Sie werden in erster Linie durchgeführt, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Paragraph 25
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Sie dürfen die Andacht der Friedhofsbesucher nicht stören. Außerdem müssen sie aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und handwerksgerecht bearbeitet sein.
(2) Die Regelungen des § 4a BestG NRW zu Grabsteinen aus Kinderarbeit sind zu beachten.
(3) Folgende störende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe sind nicht gestattet: a) Hochglanzpolitur (ausgenommen Mattschliff), b) Grabeinfassungen und Abdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststofffolie, c) Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff oder Gips, d) Farbanstriche auf Grabzeichen, ausgenommen Beschriftung, e) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, f) Lichtbilder.
(4) Die Reihengrabstätten / Flachgrabkammern / Urnenreihengrabstätten sowie die Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten sind mit einer Grabeinfassung zu versehen. Für die Errichtung von Grabeinfassungen ist nur Naturstein oder Metall zu verwenden. § 32 Abs. 2 Buchst. a) ist zu beachten.
(5) Wird vom Nutzungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung keine Grabfassung hergestellt, so ist die Kreisstadt berechtigt, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebotes, eine Grabeinfassung auf Kosten des Nutzungsberechtigten herstellen zu lassen.
(6) Für Grabmale (aufrechte und liegende Grabmale) sind folgende Höchstmaße einzuhalten:
6.1 Stelen und sonstige aufrechtstehende Grabmale dürfen folgende sichtbare Abmessungen nicht überschreiten:
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a) bei Wahlgräbern, Reihengräbern und Urnenwahlgräbern in Erd- wahlgräbern bei einer Breite der Grabstätte bis 0,90 m Höhe 1,10 m (einschließlich Sockel) Breite: 0,60 m Tiefe: 0,20 m
b) bei Wahlgräbern, Reihengräbern und Urnenwahlgräbern in Erd- wahlgräbern bei einer Breite der Grabstätte von über 0,90 m Höhe 1,10 m (einschließlich Sockel) Breite: 2/3 der Grabbreite Tiefe: 0,20 m
6.2 Liegende Grabmale dürfen eine Ansichtsfläche von 30 % der Grabfläche nicht überschreiten. Die Flächenanteile in Abs. 7 sind zu beachten. Auf Rasengrabstätten betragen die Abmessungen einheitlich 0,40 m x 0,30 m. Auf Grabkammern, die in der Pflege der Nutzungsberechtigten sind, sind liegende Grabmale nicht zugelassen.
6.3 Für Wahlgräber mit 2 oder mehr Grabstellen nebeneinander gelten höchstens folgende Abmessungen: Höhe: 1,50 m (einschließlich Sockel) Breite: 2/3 der Grabbreite Tiefe: 0,30 m
(7) Grababdeckungen (Abdeckplatten) oder Versiegelungen aus sonstigen luft- und wasserundurchlässigen Materialien sind auf folgenden Grabstätten zuge- lassen und dürfen aus hygienischen Gründen folgenden Flächenanteil der Grabstätten nicht überschreiten: a) Reihengrabstätte für die Erdbestattung 2/3 b) Wahlgrabstätte für die Erdbestattung 2/3 c) Flachgrabkammer (Reihengrab) 2/3 Die Abdeckung oder die Versiegelung über dem Belüftungs- und Entlüf- tungssystem ist nicht zulässig. d) Doppelgrabkammer (Wahlgrab) 2/3 Die Abdeckung oder die Versiegelung über dem Belüftungs- und Entlüf- tungssystem ist nicht zulässig. e) Urnenreihengrabstätte 1/1 f) Urnenwahlgrabstätte 1/1
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
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Paragraph 26
(1) Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind einfach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der sicherheitstechnischen Daten (z. B. zum Grabmal, zum Sockel, zur Grabeinfassung, zur Grababdeckung und zur Fundamentierung); b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Sofern ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder eine sonstige bauliche Anlage im Zuge einer Beisetzung entfernt (z. B. wegen Grabaushub, Beschriftung u. a.) wurde und wieder errichtet werden soll, ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen: a) für das Grabmal, die Grabeinfassung und sonstige bauliche Anlagen wurde bereits bei Ersterrichtung eine Zustimmung erteilt und b) das Grabmal, die Grabeinfassung und die sonstigen baulichen Anlagen werden entsprechend der vorliegenden Zustimmung hinsichtlich Materialstärke, Fundament und Dübelstärke und-länge entsprechend den geltenden technischen Bestimmungen wieder errichtet,
nur eine Anzeige dieser Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ausreichend.
(7) Nach jeder zustimmungspflichten Errichtung und wesentlichen Veränderung sowie nach jeder anzeigepflichtigen Veränderung des Grabmals ist eine Ab-
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nahmeprüfung durchzuführen. Eine entsprechende Abnahmebescheinigung hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
Paragraph 27
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
Paragraph 28
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 26. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 12 cm.
Paragraph 29
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Flachreihengrabkammern / Urnenreihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten / Doppelwahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte und bei den dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätten der jeweilige Betreiber.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person die Standfestigkeit des Grabmals wieder herzustellen oder wieder herstellen zu
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lassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Kreisstadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kreisstadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Kreisstadt im Innenverhältnis, soweit die Kreisstadt Olpe nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Paragraph 30
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kreisstadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 31
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-
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schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
- (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit.
- (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
- (5) Reihengrabstätten / Flachreihengrabkammern / Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten / Wahlgrabkammern / Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet werden.
- (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen und -abdeckungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
- (9) Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Glas oder ähnlichem,
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
Es sind nur Pflanzen zu verwenden, deren Wuchs nicht höher als 1,75 m sein wird.
(10) Vorhandene Hecken- oder Steineinfassungen können weiterhin bestehen bleiben. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der Gestaltung der benachbarten Gräber für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
30.3
Paragraph 32
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Flachreihengrabkammer / Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte / Wahlgrabkammer / Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis einen Monat unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grab male und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Paragraph 33
(1) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts vollständig abzuräumen. §§ 30 Abs. 2 und 32 Abs. 2 gelten entsprechend. Als vollständig geräumt gilt eine Grabstätte erst dann, wenn neben dem Grabmal, dem Sockel, dem Fundament und der sonstigen Grabausstattung (z. B. Einfassungen auf der Grabstätte, Vasen, Lampen, Trittplatten) auch die Bepflanzung einschließlich Baumstümpfen und Wurzelballen entfernt wurden. Zudem muss verwendete Pflanzerde, Kies, oder sonstiges eingebrachtes, gebrochenes Material aus der Grabstätte beseitigt werden. Anschließend ist die Grabstätte entsprechend den Abs.2 oder 3 herzurichten.
(2) Bei unmittelbar in einer Grabreihe nebeneinander liegenden Grabstätten, die in der Regel eine gemeinsame Einfassung zu den Nachbargräbern besitzen: a) keine Entfernung der Randeinfassung zu den Nachbarbargräbern und Wegeflächen,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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b) Grabfläche ist mit Unkrautvlies auszulegen und mit Rindenmulch aufzufüllen.
(3) Bei in einer Reihe freistehenden Gräbern mit eigener Randeinfassung (in der Regel durch Wege von den Nachbargräbern getrennt): a) komplette Entfernung der Grabeinfassung, b) Auffüllen der Grabstätte mit Vorsiebmaterial (Schotter) einschließlich Verdichtung der Fläche, c) Abstreuen der Fläche mit einer Schicht Splitt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 34
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder eines dazu ermächtigten Bestatters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen, § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
Paragraph 35
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
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(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 36
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Paragraph 37
(1) Die Kreisstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kreisstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Der Bestattungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes NRW. Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abs. 1.
Paragraph 38
Für die Benutzung der von der Kreisstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 39
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
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Friedhofssatzung der Kreisstadt Olpe vom 26.11.2014
in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 03.04.2025
30.3
- c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- f) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
- g) entgegen § 26 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 Grabmale oder bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung errichtet, wesentlich verändert oder entfernt,
- h) entgegen § 26 Abs. 6 Grabmale oder bauliche Anlagen ohne vorherige Anzeige verändert,
- i) die nach § 26 Abs. 7 erforderliche Bescheinigung über die Abnahme des Grabmals nicht vorlegt,
- j) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 29 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- k) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 31 Abs. 89 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- l) Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt.
- m) Grabstätten entgegen § 33 nicht vollständig abräumt oder einebnet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
Paragraph 40
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisstadt Olpe für die kommunalen Friedhöfe - Friedhofssatzung - vom 19.12.2003 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung außer Kraft.
*) Anmerkung
Die Veröffentlichung der 1. Nachtragssatzung ist am 28.12.2017 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 1. Nachtragssatzung am 29.12.2017 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung ist am 28.09.2020 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 2. Nachtragssatzung am 29.09.2020 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 3. Nachtragssatzung ist am 06.12.2022 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 3. Nachtragssatzung am 07.12.2022 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 4. Nachtragssatzung ist am 10.04.2025 erfolgt. Damit sind die Bestimmungen der 4. Nachtragssatzung am 11.04.2025 in Kraft getreten.
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