Kath. Kirchengemeinde St. Burchard in Lennestadt-Oedingen
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Kath. Kirchengemeinde
St. Burchard in Lennestadt-Oedingen
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Burchard in Lennestadt-Oedingen hat mit Beschluss
vom 10. April 2008 für den kath. Friedhof St. Burchard Oedingen folgende Gebührensatzung beschlos-
sen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des kath. Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe
der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Ge-
bührenssatzung ist (Anlage 1).
§2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eige-
nem Namen benutzt bzw. derjenige in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt wer-
den. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3
Einstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Bean-
spruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebühren-
schuldner durch einfachen Brief oder persönliche Übergabe bekannt gegeben.
Die Gebühren sind sofort nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. Die Zahlung der Gebühren ge-
schieht durch Bareinzahlung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und
Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine ent-
sprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§4
Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit
der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten
Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistun-
gen, erhoben werden.
§5
Rechtsbehelf und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im üb-
rigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§6
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstre-
ckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt mit Genehmigung durch die zuständigen Stellen und nach dessen Veröffentli-
chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14.2.1995 außer Kraft.
Lennestadt, 10. April 2008
Der Kirchenvorstand:
(Vorsitzender)
______________________________ (Siegel KV)
(Mitglied)
(Mitglied)
Veröffentlichung
Ausgehängt:
Abgehängt: