Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Bekanntmachung
# Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof Grevenbrück
der Evangelischen Kirchengemeinde
Attendorn-Lennestadt
vom 14.12. 2020
# Die Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt vertreten durch das Presbyterium
erlässt gem. Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k) vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) vom 27. Oktober 2016 und § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
# Friedhofsgebührensatzung
§1
# Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes Grevenbrück und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
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## § 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jeder einzeln Person als Gesamtschuldnerin.
## § 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfahren Brief be-kannt gegeben.
(2) Die Gebühren werden von der Friedhofsträgerin und/oder im Auftrage der Friedhofsträgerin vom Ev. Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg erhoben. Sie sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist und an die Ev. Kreiskirchenkasse Lüdenscheid zu zahlen.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
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# § 4
# Nutzungsgebühren
| (1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht | | |
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| a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) | 400,00 | Euro |
| b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) | 974,00 | Euro |
| (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und Grabplatte | | |
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| a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.515,00 | Euro |
| b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) | 1.188,00 | Euro |
| (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht | | |
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| a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 1.191,00 | Euro |
| b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung/Urnenbeisetzung auf Wahlgrabstätten gem. Ziffer 3a) je Grab und Jahr | 39,70 | Euro |
# § 5
# Friedhofsunterhaltungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten der Gebührensatzung vom 06.09.1976 i.d.F. vom 16.10.1990 Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 11,70 € je Grab und Jahr erhoben. Sie wird jährlich erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a. Allgemeine Pflege der Grünanlagen
b. Instandhaltung und Pflege der Infrastruktur (Wasserstellen, Wege, Plätze und Treppenanla-gen)
c. Energie- und Wasser-/Abwasserkosten
d. Entsorgungskosten
e. Winterdienst
f. Instandhaltung und Unterhaltung der Toilettenanlagen und Wirtschaftsgebäude
g. Pachtzahlungen
h. Instandhaltung, Unterhaltung und Neuanschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Kleinwerkzeugen
i. Personal- und Verwaltungskosten
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# § 6
Bestattungsgebühren
| (1) Grundgebühren | | |
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| a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 | Euro |
| b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 691,00 | Euro |
| c) Urnenbeisetzung | 323,00 | Euro |
| (2) Besondere Gebühren | | |
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| a) Benutzung der Kirche (wird nicht erhoben) | | |
| b) Benutzung der Leichenkammer (für 3 Werktage; für jeden weiteren Werktag zusätzlich 35,00 €) | 105,00 | Euro |
# § 7
Gebühren für Umbettungen
| (1) Umbettung auf demselben Friedhof | | |
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| a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 1.181,00 | Euro |
| b) Urnenbeisetzungen je Grab | 583,00 | Euro |
| (2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | | |
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| a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 490,00 | Euro |
| b) Urnenbeisetzungen je Grab | 260,00 | Euro |
| (3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof | | |
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| a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 691,00 | Euro |
| b) Urnenbeisetzungen je Grab | 323,00 | Euro |
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# § 8
Sonstige Gebühren
| (1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales (wird nicht erhoben) | | |
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| (2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals (wird nicht erhoben) | | |
| (3) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals (wird nicht erhoben) | | |
| (4) Zulassung von Gewerbetreibenden gem. § 5 Absatz 1 Friedhofs- satzung und Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbe- treibende gem. § 5 Absatz 7 Friedhofssatzung (wird nicht erhoben) | | |
# § 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) These Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Aushang im Schaukasten der Friedhofsträgerin auf dem ev. Friedhof in Grevenbrück, Zweigstraße, 57368 Lennestadt, für die Dauer von einer Woche. Am ersten Tag des Aushangs wird in der Tageszeitung „Westfalen-post" auf den Aushang hingewiesen. Mit dieser Hinweis beginnnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofsgebührensatzung liegt zur Einsichtnahme aus im Gemeinde- und Friedhofsbüro, Siegener Straße 13, 57368 Lennestadt.
# § 10
In-Kraft-Treten
(1) These Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 07.09.2010 -zuletzt geändert am 29.05.2017- außer Kraft.
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Lennestadt-Grevenbrück, den 14. 12. .2020
Die Friedhofsträgerin
Das Presbyterium
i. V. R.-M. Wonn, Phin. (Vorsitzende/r)
... (Mitglied)
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In Verbindung mit dem Beschluss des
Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt
vom 14. Dezember 2020
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet
bis zum 29. Februar 2024 erteilt.
Bielefeld, 8. Februar 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
Martin Bock
Staatsaufsichtlich genehmigt
Arnsberg, den 15. März 2021
Bezirksregierung Arnsberg
im Auftrag
Az.: 723.02-4161
Die vorstehende Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht