Nurnberger Sterbegeld - Versicherungsbedingungen
Vollstandige Versicherungsbedingungen (AVB) der Nuernberger Sterbegeldversicherung. Alle Paragraphen im Uberblick.
Diese Seite enthält die vollständigen Versicherungsbedingungen des Dokuments für nuernberger.
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§ 1
§ 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
(1) Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung entfallen (vergleiche § 2 und § 3).
(2) Ist mit Ihnen ein vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart worden, so wird dieser durch die Regelungen in Absatz 1 nicht berührt.
§ 2
§ 2 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
(1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- bzw. Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Sofern Sie die Zahlweise Ihres Vertrags ändern möchten, bitten wir Folgendes zu beachten:
Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlweise kalkuliert, so dass auch ein Zinseffekt berücksichtigt ist. Beispielsweise ist sie können für einen zeitraum von maximal 24 monaten eine bei Umstellung von jährlicher auf monatliche Zahlweise der sich ergebende Monatsbeitrag höher als ein Zwölftel des Jahresbeitrags. Umgekehrt ist der Jahresbeitrag niedriger als zwölf Monatsbeiträge. Die laufenden Beiträge werden zu Beginn einer jeden Versicherungsperiode fällig.
(2) Bei Tod der versicherten Person werden wir etwaige Beitragsrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen.
(3) Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten, in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten genannten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.
(4) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Abbuchung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten angegebenen Fälligkeitstag abgebucht werden kann und Sie einer berechtigten Abbuchung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abgebucht werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht abgebucht werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Beitragsstundung
(5) Die zu stundenden Beiträge dürfen dabei maximal so hoch sein wie das Deckungskapital zu Beginn des Stundungszeitraums. Auf Nachfrage weisen wir Ihnen den möglichen Stundungszeitraum aus.
Die gestundeten Beiträge können Sie nach Ablauf des Stundungszeitraums in Form einer einmaligen Zahlung nachzahlen. Sofern Sie es wünschen, kann der Ausgleich gegebenenfalls auch durch eine Verrechnung mit dem vorhandenen Deckungskapital erfolgen. Hierbei können Sie zwischen einer Verringerung der Versicherungsleistungen und einer Erhöhung des Beitrags wählen. Eine erneute Stundung ist nur möglich, wenn die ausstehenden Beiträge aus einer früheren Stundung vollständig beglichen wurden.
Für eine Stundung der Beiträge ist eine vorherige Vereinbarung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) mit uns erforderlich.
(6) Darüber hinaus werden wir Sie bei bestehenden Zahlungsschwierigkeiten auf Wunsch über weitere Möglichkeiten zum Erhalt des Versicherungsschutzes schriftlich informieren.
§ 3
§ 3 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
Erster Beitrag
(1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
(2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.
Folgebeitrag
(3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
(4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.
(6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur
- oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf.
Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam, und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.
§ 4
§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln?
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (d. h. zur nächsten Beitragsfälligkeit – mittags 12 Uhr) in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) kündigen. Über den Kündigungstermin hinaus gezahlte Beiträge werden Ihnen erstattet.
(2) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beiträge. Der Rückkaufswert ist nach dem gesetzlichen Rahmen (§ 169 VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags.
a) Bei der Berechnung des Deckungskapitals wenden wir bis zur Höhe des aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersatzes zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten das sogenannte Zillmerverfahren an. Mindestens legen wir jedoch den Betrag des Deckungskapitals zugrunde, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung des aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersatzes angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Jahre der Versicherungsdauer ergibt. Beträgt die vereinbarte Beitragszahlungsdauer weniger als 5 Jahre, werden diese Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt. Von dem so ermittelten Wert nehmen wir keinen sogenannten Stornoabzug (§ 169 Absatz 5 VVG) vor.
b) Die Auswirkungen der Abschlusskostenverrechnung nach dem Zillmerverfahren stellen sich wie folgt dar: Die Abschlusskostenverrechnung nach dem Zillmerverfahren ist für Sie dann günstiger als andere Verrechnungsverfahren, wenn Sie den Vertrag bis zum Ende durchführen, weil dadurch die Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger Tilgung entstehende höhere Finanzierungskosten erspart werden. Dies führt im Vergleich zu anderen Verrechnungsverfahren zu einer höheren Ablaufleistung. Die Abschlusskostenverrechnung nach dem Zillmerverfahren kann für Sie auch dann günstiger sein als andere Verrechnungsverfahren, wenn Sie den Vertrag erst in einem späten Vertragsstadium kündigen. Sollten Sie den Versicherungsvertrag hingegen vor einem späten Vertragsstadium kündigen, so ist die Abschlusskostenverrechnung nach dem Zillmerverfahren für Sie nachteilig. Die Nachteile wirken sich vor allem dann aus, wenn Sie den Vertrag frühzeitig kündigen. Wegen des Zillmerverfahrens ist in der Anfangszeit nur der Min-
destwert vorhanden. Auch nach der Anfangszeit kann der Rückkaufswert - je nach konkreter Beitragszahlungsdauer - geringer sein als nach anderen Verrechnungsverfahren. Wie lange die Anfangszeit dauert, hängt vor allem von der konkreten Beitragszahlungsdauer Ihres Vertrags ab und kann deshalb nicht allgemeingültig angegeben werden.
Eine Kündigung kann für Sie unter Umständen wirtschaftlich geboten sein. Ob dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, ob Ihr bei Vertragsbeginn gegebener Versicherungsbedarf fortbesteht und wie lange die Beiträge voraussichtlich noch weiterhin vereinbarungsgemäß bezahlt werden bzw. werden können. Bitte wenden Sie sich im Fall der beabsichtigten Kündigung an uns oder an Ihre Betreuungsstelle, damit wir Sie auf Grundlage der konkreten Einzelumstände Ihres Vertrags individuell darüber beraten können, ob eine Kündigung wirtschaftlich geboten ist und welche anderen Möglichkeiten in Betracht kommen.
(3) Wir sind berechtigt, den Rückkaufswert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 VVG).
(4) Zusätzlich erhalten Sie bei Kündigung gutgeschriebene Überschussanteile sowie gegebenenfalls die Ihrer Versicherung gemäß § 16 Absatz 3 zugeteilten Bewertungsreserven (siehe § 4 der Tarifbedingungen).
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(5) Anstelle einer Kündigung können Sie verlangen, dass die Versicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (d. h. zur nächsten Beitragsfälligkeit - mittags 12 Uhr), in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt wird. Dies ist in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zu beantragen.
Nach der Umwandlung haben Sie keinen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung der Versicherung. Wir können deshalb eine Wiederinkraftsetzung ablehnen oder an Bedingungen knüpfen, beispielsweise daran, dass sich Ihr Gesundheitszustand seit Vertragsschluss nicht verschlechtert hat.
a) Die beitragsfreie Versicherungsleistung wird von uns nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den maßgeblichen Schluss der Versicherungsperiode unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts (siehe Absatz 2) der Versicherung berechnet. Bei der Berechnung wenden wir bis zur Höhe des aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersatzes zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten das sogenannte Zillmerverfahren an.
b) Die Auswirkungen der Abschlusskostenverrechnung nach dem Zillmerverfahren stellen sich wie folgt dar:
Wegen des Zillmerverfahrens ist in der Anfangszeit nur der Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch nach der Anfangszeit kann die beitragsfreie Versicherungssumme - je nach konkreter Beitragszahlungsdauer - geringer sein als nach anderen Verrechnungsverfahren. Wie lange die Anfangszeit dauert, hängt vor allem von der konkreten Beitragszahlungsdauer Ihres Vertrags ab und kann deshalb nicht allgemeingültig angegeben werden. Aus der im Versicherungsschein abgedruckten Tabelle mit den Garantiewerten ist zumindest ersichtlich, wie lange nur ein Mindestwert (beitragsfreie Versicherungssumme auf der Basis des Mindestwerts) vorhanden ist.
Ob für Sie eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung wirtschaftlich geboten ist, hängt vor allem auch davon ab, ob Ihr bei Vertragsbeginn gegebener Versicherungsbedarf ganz, teilweise oder nicht mehr fortbesteht und wie lange Sie voraussichtlich noch in der Lage sein werden, die Beiträge weiterhin vereinbarungsgemäß zu bezahlen. Bitte beachten Sie, dass sich durch die Umwandlung die versicherten Leistungen vermindern. Bitte wenden Sie sich im Fall der beabsichtigten Umwandlung an uns oder an Ihre Betreuungsstelle, damit wir Sie auf Grundlage der konkreten Einzelumstände Ihres Vertrags individuell darüber beraten können, ob eine Umwandlung wirtschaftlich geboten ist und welche anderen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Höhe der Rückkaufswerte und beitragsfreien Summen
(6) Eine Übersicht über die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen ist in den beigefügten Garantiewerten abgedruckt.
Beitragsrückzahlung
(7) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§ 4a Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart?
(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind von Ihnen zu tragen und in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie um übrige Kosten.
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten.
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie dem Kostenausweis nach § 2 VVG-InfoV entnehmen.
(2) Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag werden von uns die Abschluss- und Vertriebskosten vollständig zu Vertragsbeginn mit diesem verrechnet. Die übrigen Kosten werden von uns über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt.
(3) Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung wenden wir das sogenannte Zillmerverfahren an, demnach wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für die Leistungen im Versicherungsfall und für die Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Versicherungsjahr und für die Bildung der Deckungsrückstellung nach § 25 Absatz 2 RechVersV in Verbindung mit § 169 Absatz 3 VVG bestimmt ist. Der nach dem Zillmerverfahren zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten erforderliche Betrag ist auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen Kosten teils über die gesamte Beitragszahlungsdauer, teils über die gesamte Vertragslaufzeit. Das Zillmerverfahren erspart Finanzierungskosten und führt deshalb bei Zahlung aller vereinbarten Beiträge zu einer höheren Versicherungssumme. Jedoch wirkt es sich nachteilig auf die Höhe des Rückkaufswerts bzw. der beitragsfreien Versicherungssumme aus, vor allem dann, wenn Sie Ihren Vertrag frühzeitig kündigen oder
frühzeitig in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln. Wegen der Zillmerung ist in einer Anfangszeit nur ein Mindestwert (siehe Absatz 4) vorhanden. Wie lange diese Anfangszeit dauert, hängt von der individuellen Beitragszahlungsdauer Ihres Vertrags ab und kann deshalb nicht allgemeingültig angegeben werden. Auch in der Zeit danach kann der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme geringer sein als nach anderen Verrechnungsverfahren. Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und beitragsfreien Versicherungssummen können Sie der im Versicherungsschein abgedruckten Tabelle zu den Garantiewerten entnehmen.
(4) Im Fall einer Kündigung erhalten Sie als Rückkaufswert mindestens einen Betrag, der dem Deckungskapital entspricht, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung des aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersatzes angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre der Beitragszahlungsdauer ergibt (sogenannter Mindestwert). Beträgt die vereinbarte Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre, werden die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt. Bei einer Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung steht mindestens dieser Wert für die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung.
§ 5
§ 5 Sie wollen ein Darlehen?
(1) Wir können Ihnen bis zur Höhe des Rückkaufswerts (vergleiche § 4 Absatz 2) ein verzinsliches Darlehen gewähren. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(2) Ein Darlehen werden wir mit der fälligen Versicherungsleistung sowie im Falle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung oder bei Kündigung verrechnen; vorher werden wir es nicht zurückfordern. Sie hingegen können den Darlehensbetrag jederzeit zurückzahlen.
§ 6
§ 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Vorvertragliche Anzeigepflicht
(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle von uns vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Dies gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.
(2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.
Rücktritt
(3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
(4) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
(5) Bei einem Rücktritt steht uns bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.
(6) Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert nach § 4 Absatz 2 abzüglich eventuell rückständiger Beiträge aus. Die Rückzahlung der Beiträge bzw. des Einmalbeitrags können Sie nicht verlangen.
Kündigung und Vertragsanpassung
(7) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, haben wir nach den gesetzlichen Maßgaben grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag anzupassen oder zu kündigen. Auf dieses Anpassungs- oder Kündigungsrecht, geregelt in § 19 Absätze 3 und 4 VVG, verzichten wir dann, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht schuldlos war.
(8) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
(9) Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich im Fall einer Versicherung mit laufender Beitragszahlung mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um (§ 4 Absatz 5). Handelt es sich um eine Versicherung gegen Einmalbeitrag, zahlen wir den Rückkaufswert nach § 4 Absatz 2 abzüglich eventuell rückständiger Beiträge aus.
(10) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil.
(11) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
(12) Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
(13) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
(14) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.
Anfechtung
(15) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung
(16) Die Absätze 1 bis 15 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 14 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
Erklärungsempfänger
(17) Die Ausübung unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsanpassung sowie zur Anfechtung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen.
§ 7
§ 7 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.
(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf
-
die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswerts (vergleiche § 4) abzüglich eventuell rückständiger Beiträge; zusätzlich zahlen wir die gemäß § 4 der Tarifbedingungen im Todesfall vorgesehene Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven.
-
Wenn und soweit in Ihrem Tarif Assistance-Leistungen und Auslandsrückholkostenerstattung mitversichert sind, werden diese mit Ausnahme einer Auslandsrückholung und Auslandsrückholkostenerstattung erbracht.
Beide Einschränkungen unserer Leistungspflicht gelten nicht, wenn die versicherte Person während eines beruflich bedingten Aufenthalts im Ausland stirbt und sie an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war.
(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf
- die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswerts (vergleiche § 4) abzüglich eventuell rückständiger Beiträge; zusätzlich zahlen wir die gemäß § 4 der Tarifbedingungen im Todesfall vorgesehene Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven.
- Wenn und soweit in Ihrem Tarif Assistance-Leistungen und Auslandsrückholkostenerstattung mitversichert sind, werden diese mit Ausnahme der Auslandsrückholung und Auslandsrückholkostenerstattung erbracht.
Beide Einschränkungen gelten nur, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen führt, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Grundsätzlich leisten wir auch dann, wenn die versicherte Person unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen verstorben ist. Wenn Sie die Assistance-Leistung Auslandsrückholung und Auslandsrückholkostenerstattung mitversichert haben, leisten wir diese jedoch nur dann, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
§ 8
§ 8 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person vor Ablauf von drei Jahren seit Abschluss des Versicherungsvertrags besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
Andernfalls leisten wir lediglich den für den Todestag berechneten Rückkaufswert gemäß § 4 abzüglich eventuell rückständiger Beiträge, die gemäß § 4 der Tarifbedingungen im Todesfall vorgesehene Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven und erbringen die gegebenenfalls in Ihrem Tarif mitversicherten Assistance-Leistungen mit Ausnahme einer Auslandsrückholung und Auslandsrückholkostenerstattung.
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person nach Ablauf der Dreijahresfrist bleiben wir zur Leistung verpflichtet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
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§ 9
§ 9 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung zu beachten?**
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage der Unterlagen, die in § 5 der für den Tarif maßgebenden Tarifbedingungen genannt sind. Außerdem können wir verlangen, dass uns die Auskünfte nach § 17 vorgelegt werden.
(2) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen.
(3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen.
(4) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.
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§ 10
§ 10 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen?**
(1) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf das uns angegebene Konto. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) trägt der Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr. Eine Auszahlung in anderer Weise, insbesondere in bar oder per Scheck, ist ausgeschlossen.
(2) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie termin- oder fristgerecht (vergleiche § 2 und § 3) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht.
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§ 11
§ 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?**
(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein sowie Nachträge in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) übermitteln. Stellen wir diese als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen.
(2) Den Inhaber der Urkunde des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist.
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§ 12
§ 12 Was gilt, wenn sich Ihre Postanschrift und/oder Ihr Name ändern?**
(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung (z. B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend.
**
§ 13
§ 13 Wer erhält die Versicherungsleistung?**
(1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie bzw. im Falle Ihres Todes an Ihre Erben.
Bezugsberechtigung
(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter).
a) Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein.
b) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
Wenn und solange Sie einen Bestattungsvorsorgevertrag mit der Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH abgeschlossen haben, sollten Sie dieser GmbH oder einem anderen frei wählbaren Bestatter ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen. Dadurch ist sichergestellt, dass die Versicherungsleistung zweckgebunden nur für Ihre Beerdigungskosten verwandt werden kann. Sollten Sie diese Kapitalversicherung zu Lebzeiten kündigen, wird die Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH das Bezugsrecht unverzüglich freigeben.
Abtretung und Verpfändung
(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, wenn und soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
Anzeige und Form
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.
§ 14
§ 14 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?
(1) In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten gesondert in Rechnung:
- Erstellung von Ersatzurkunden oder Abschriften des Versicherungsscheins oder eines Nachtrags;
- schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen;
- Mahnung und/oder Kündigung wegen Verzugs mit Folgebeiträgen;
- Rückläufer im Lastschriftverfahren;
- Adress-Recherche aufgrund nicht angezeigter Anschriftenänderung;
- Bearbeitung einer Abtretung oder Verpfändung, sofern diese bei Ihrem Vertrag möglich sind;
- Durchführung von Vertragsänderungen.
(2) Wir haben uns bei der Bemessung der jeweiligen Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
§ 15
§ 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
(1) Die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit erhalten nach § 153 VVG eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht.
Wir erläutern Ihnen,
- wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln (Absatz 2),
- wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (Absatz 3),
- warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 4) und
- wie wir die Überschüsse Ihres Vertrags verwenden (§ 4 der Tarifbedingungen).
Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen?
(2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).
Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für
Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.
Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht. Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikoversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.
Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags?
(3) a) Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt sie keine Überschüsse zugewiesen.
Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Bestandsgruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bestandsgruppe Überschüsse zugewiesen werden.
Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern.
b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu.
Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu. Für die Bestimmung des Anteils einer anspruchsberechtigten Versicherung zum Zeitpunkt der Beendigung eines Vertrags wird die zur Mitte des Vormonats aktuellste vorliegende Bewertung verwendet. Bei Beendigung des Vertrags (durch Tod oder Kündigung) gilt Folgendes: Wir teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
Weitergehende Angaben zu Form und Verwendung der Überschussanteile und Bewertungsreserven finden Sie in § 4 der Tarifbedingungen.
Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?
(4) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung.
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch 0,00 EUR sein. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten. Außerdem können Sie von uns jederzeit eine Mitteilung über die aktuelle Höhe Ihrer Überschüsse anfordern.
§ 16
§ 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 17
§ 17 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie?
(1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und/oder Meldung von Informationen und/oder Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen
- bei Vertragsabschluss,
- bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
- auf Nachfrage
unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.
(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind derzeit beispielsweise alle Umstände, die für die Beurteilung
- Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuerpflicht,
- der steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuerpflicht dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, und
- der steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuerpflicht des Leistungsempfängers
maßgebend sein können.
Dazu zählen derzeit insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steuer-Identifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies nach der derzeitigen Gesetzeslage im Einzelnen sind, können Sie der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung oder dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz entnehmen.
(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.
(4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt so lange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.
§ 18
§ 18 Streitschlichtungsstelle, Aufsichtsbehörde und Gerichtsstand
Versicherungsombudsmann
(1) Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de Telefon 0800 3696000* Fax 0800 3699000*
- kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform
https://ec.europa.eu/consumers/odr/
wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail (info@nuernberger.de ) an uns wenden.
Versicherungsaufsicht
(2) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn poststelle@bafin.de Telefon 0228 4108-0 Fax 0228 4108-1550
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Gerichtsstand
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gilt:
(3) Für Klagen gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(4) Klagen gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(5) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung ins Ausland verlegen.