§ 5

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§ 5 Sie wollen ein Darlehen?

(1) Wir können Ihnen bis zur Höhe des Rückkaufswerts (vergleiche § 4 Absatz 2) ein verzinsliches Darlehen gewähren. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.

(2) Ein Darlehen werden wir mit der fälligen Versicherungsleistung sowie im Falle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung oder bei Kündigung verrechnen; vorher werden wir es nicht zurückfordern. Sie hingegen können den Darlehensbetrag jederzeit zurückzahlen.