§ 7

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§ 7 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.

(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf

  • die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswerts (vergleiche § 4) abzüglich eventuell rückständiger Beiträge; zusätzlich zahlen wir die gemäß § 4 der Tarifbedingungen im Todesfall vorgesehene Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven.

  • Wenn und soweit in Ihrem Tarif Assistance-Leistungen und Auslandsrückholkostenerstattung mitversichert sind, werden diese mit Ausnahme einer Auslandsrückholung und Auslandsrückholkostenerstattung erbracht.

Beide Einschränkungen unserer Leistungspflicht gelten nicht, wenn die versicherte Person während eines beruflich bedingten Aufenthalts im Ausland stirbt und sie an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war.

(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf

  • die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswerts (vergleiche § 4) abzüglich eventuell rückständiger Beiträge; zusätzlich zahlen wir die gemäß § 4 der Tarifbedingungen im Todesfall vorgesehene Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven.
  • Wenn und soweit in Ihrem Tarif Assistance-Leistungen und Auslandsrückholkostenerstattung mitversichert sind, werden diese mit Ausnahme der Auslandsrückholung und Auslandsrückholkostenerstattung erbracht.

Beide Einschränkungen gelten nur, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen führt, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Grundsätzlich leisten wir auch dann, wenn die versicherte Person unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen verstorben ist. Wenn Sie die Assistance-Leistung Auslandsrückholung und Auslandsrückholkostenerstattung mitversichert haben, leisten wir diese jedoch nur dann, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.