LVM Lebensversicherung - Versicherungsbedingungen

Vollstandige Versicherungsbedingungen (AVB) der Lvm Sterbegeldversicherung. Alle Paragraphen im Uberblick.

Diese Seite enthält die vollständigen Versicherungsbedingungen des Dokuments für lvm.

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§ 1

Wenn die versicherte Person stirbt, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme. Stirbt die versicherte Person innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages, ist die Versicherungsleistung auf die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge begrenzt (Wartezeit). Diese Deckungsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Tod durch einen nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfall verursacht worden ist.

§ 2

Wir beteiligen die Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Gewinnen und Bewertungsreserven. Die Gewinne werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

(a) Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, MindZV), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben (§ 6 MindZV). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer.

Weitere Gewinne entstehen insbesondere dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Gewinnen werden die Versicherungsnehmer ange-

angemessen beteiligt, und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 90 % (§ 7 MindZV) und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 8 MindZV).

Falls uns ein gesetzliches Recht zur Reduzierung der Gewinnbeteiligung zustehen sollte, wird dieses Recht durch die Regelungen des Versicherungsvertrags nicht eingeschränkt.

(b) Bewertungsreserven sind immer dann vorhanden, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlage am jeweiligen Zeitpunkt zu bilanzieren wäre. Wenn der Marktwert einer Kapitalanlage sinkt, können auch negative Bewertungsreserven (stille Lasten) entstehen.

Die Grundsätze zur Verwendung von Bewertungsreserven sind gesetzlich festgelegt (§ 139 Absätze 3 und 4 VAG). Demnach können wir einen bestimmten Anteil der Bewertungsreserven zur Sicherung zukünftig zu erfüllender Zinsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern reservieren. Die verbleibenden Bewertungsreserven werden den einzelnen Versicherungsverträgen anteilig zugeordnet.

(c) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zur Entstehung von Gewinnen bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammengefasst und teilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien Untergruppen gebildet; diese werden Gewinnverbände genannt.

Gewinnverbände bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Gewinns für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gewinnverbände orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gewinnverbände jeweils zur Entstehung der Gewinne beigetragen haben. Wir legen die Gewinnanteilsätze jeweils für einen bestimmten Zeitraum im Voraus fest und veröffentlichen sie im Anhang zu unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Gewinnbeteiligung Ihres Vertrags

(a) Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Bestandsgruppe und welchem Gewinnverband Ihre Versicherung zugeordnet ist. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Gewinnanteile.

(b) Die jährlichen Gewinnanteile bestehen bei beitragspflichtigen Versicherungen aus einem Risikogewinnanteil, einem Beitragsgewinnanteil und einem Zinsgewinnanteil. Beitragsfreie Versicherungen erhalten nur einen Zinsgewinnanteil.

Die jährlichen Gewinnanteile werden jeweils am Ende eines Versicherungsjahres, erstmals am Ende des ersten Versicherungsjahres, zugeteilt.

Neben den jährlichen Gewinnanteilen wird zu beitragspflichtigen Versicherungen bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer ein Schlussgewinnanteil fällig. Bei Tod der versicherten Person oder im Fall einer Kündigung oder Beitragsfreistellung wird ein verminderter Schlussgewinnanteil fällig, wenn bereits ein laufender Gewinnanteil zu gewähren war und die vorgesehene Wartezeit bereits zurückgelegt wurde.

Die jährlichen Gewinnanteile werden verzinslich angesammelt und bei Beendigung des Versicherungsvertrags zusammen mit dem gegebenenfalls fällig werdenden Schlussgewinnanteil ausgezahlt.

Eine andere Verwendung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

Die Gewinnanteile und die verzinsliche Ansammlung können auch Null betragen.

Außerdem ermitteln wir monatlich die Höhe der Bewertungsreserven und ordnen sie den einzelnen Versicherungsverträgen rechnerisch zu, soweit sie nicht zur Sicherung zukünftiger Zinsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern reserviert worden sind (vgl. § 2 Absatz 1b). Bei Beendigung des Versicherungsvertrags wird die Hälfte des für diesen Termin zuzuordnenden Betrages zusammen mit der Versicherungsleistung ausgezahlt. Im Rahmen der Festlegung der Gewinnbeteiligung kann jedoch

eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven bestimmt werden, die den anspruchsberechtigten Verträgen im Fall der Vertragsbeendigung durch Kapitalabfindung oder durch den Tod der versicherten Person zur Auszahlung zugeführt wird, falls die Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven diese Mindestbeteiligung unterschreiten sollte.

§ 3

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 1).

§ 4

(1) Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Wohnung abgesandt werden kann. In diesem Fall gilt unsere Erklärung vier Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertragsabschluss, bei Änderung nach Vertragsabschluss oder auf Nachfrage unverzüglich zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an

Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.

(5) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 4 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz.

(6) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.

Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.

§ 5

(1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.

(2) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.

(3) Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.

Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht

alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine gesonderte Vereinbarung mit uns erforderlich. Im Rahmen der Regelung von § 7 Absatz 10 haben Sie einen Anspruch auf Stundung der Folgebeiträge.

§ 6

Erster Beitrag

(1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.

Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

Folgebeitrag

(2) Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei

Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. Die Bestimmungen von § 7 Absatz 4 und § 7 Absatz 11 gelten entsprechend.

§ 7

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode in Textform kündigen.

(2) Nach § 169 VVG haben wir den Rückkaufswert, gekürzt um einen Stornoabzug gemäß Absatz 11, zu erstatten. Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Wenn der Vertrag durch eine Kündigung beendet wird, berechnen wir den Rückkaufswert unter gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschlusskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen.

Um die bei vorzeitiger Beendigung von Lebens- und Rentenversicherungen fällig werdenden Auszahlungen leisten zu können, müssen wir jederzeit verfügbares Kapital bereithalten. Weil dieses Kapital im Vergleich zu unseren sonstigen Kapitalanlagen nur einen geringen Ertrag erwirtschaftet, werden das Kapitalanlageergebnis und damit die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer gemindert. Um dies teilweise auszugleichen, behalten wir im Kündigungsfall einmalig einen Stornoabzug gemäß Absatz 11 ein. Wie hoch die Differenz zwischen Deckungskapital und Auszahlungsbetrag in Ihrem Vertrag tatsächlich ist, können Sie der Garantiewerttabelle entnehmen, die Sie zusammen mit dem Antrag erhalten haben.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit

Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 8) nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch nach der Tilgung der Abschlusskosten wird der Rückkaufswert zunächst geringer sein als die Summe der eingezahlten Beiträge. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Die Rückkaufswerte erreichen jedoch mindestens die bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebeträge. Sie hängen darüber hinaus von den individuellen Vertragsgrundlagen, z.B. dem Eintrittsalter, der Versicherungsdauer und dem Tarif des Vertrags ab. Die in Ihrem Versicherungsschein enthaltenen Informationen mit Zahlenangaben für jedes Versicherungsjahr geben am deutlichsten Auskunft über Höhe und Entwicklung der Rückkaufswerte.

Teilkapitalauszahlung

(3) Sie können anstelle einer vollständigen Kündigung die Lebensversicherung auch teilweise kündigen und sich einen Teil des Rückkaufswertes auszahlen lassen. Hierdurch sinken die versicherten Leistungen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Bei beitragspflichtigen Versicherungen darf die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme nach der Teilkündigung den Mindestbetrag von 2.500 Euro nicht unterschreiten. Anderenfalls ist Ihre Erklärung unwirksam.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zu den dort genannten Terminen in Textform verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme auf die beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den nach Absatz 1 zutreffenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 abzüglich eventueller Beitragsrückstände errechnet wird.

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl.

§ 8

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Auch diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV) sind vom Versicherungsnehmer zu tragen und bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. Sie werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebes in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Absatz 2 RechVersV i.V.m. § 169 Absatz 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 25 Promille der von Ihnen während

der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Die Höhe dieses Betrages ist in Ihren Antragsunterlagen beziffert. Darüber hinaus können Abschlusskosten während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt werden.

(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufwertes vorhanden sind. Diese Werte hängen darüber hinaus von den individuellen Vertragsgrundlagen, z.B. dem Eintrittsalter, der Versicherungsdauer und dem Tarif des Vertrags ab. Die in Ihrem Versicherungsschein enthaltenen Informationen mit Zahlenangaben für jedes Versicherungsjahr geben am deutlichsten Auskunft über Höhe und Entwicklung der Rückkaufwerte und beitragsfreien Versicherungssummen.

§ 9

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Versicherungsschutz besteht insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.

(2) Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des Rückkaufwertes abzüglich des Stornoabzugs. § 7 Absätze 2 und 11 gelten entsprechend.

Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.

(3) Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder

chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen gilt Absatz 2 entsprechend, falls der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.

§ 10

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Abschluss des Versicherungsvertrags oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des Rückkaufswertes abzüglich des Stornoabzugs. § 7 Absätze 2 und 11 gelten entsprechend.

(2) Bei Selbsttötung nach Ablauf der Dreijahresfrist bleiben wir in voller Höhe zur Leistung verpflichtet.

(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglich eine Erhöhung der unter Risiko stehenden Summe (Versicherungsleistung im Todesfall abzüglich Deckungskapital), gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 11

(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zahlen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Zusätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen. Voraussetzung ist ferner, dass uns die Auskünfte gemäß § 4 Absatz 4 und 5 vorgelegt werden.

(2) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Absatz 1 genannten Unterlagen sind uns einzureichen

  • ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat.

(3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen.

(4) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.

§ 12

Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.

§ 13

Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.

§ 14

(1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie; sind Sie zugleich die versicherte Person, leisten wir bei Ihrem Tod an Ihre Erben.

Sie können uns auch eine andere Person als Bezugsberechtigten benennen. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform angezeigt worden sind.

(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.

Sofern der unwiderruflich Bezugs-

berechtigte über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch Abtretung oder Verpfändung verfügt, werden diese Verfügungen uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom unwiderruflich Bezugsberechtigten in Textform angezeigt worden sind.

(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden. Die Abtretung oder Verpfändung wird uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform angezeigt worden ist. Für den Zeitraum der Abtretung oder Verpfändung bestimmt – sofern kein unwiderrufliches Bezugsrecht festgelegt worden ist – ausschließlich der Abtretungs- oder Verpfändungsgläubiger für den Teil der ihm abgetretenen oder verpfändeten Ansprüche, wer aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt ist.

Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie weitere Verfügungen (Abtretung, Verpfändung) des Abtretungs- oder Verpfändungsgläubigers sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von ihm in Textform angezeigt worden sind.

(4) Wenn eine andere Person versichert ist, bedürfen eine Änderung oder ein Widerruf des Bezugsrechts für den Todesfall in entsprechender Anwendung von § 150 VVG in der Regel der Zustimmung der versicherten Person. Das gleiche gilt für Verfügungen, die der Bezugsberechtigte selbst über seinen Leistungsanspruch trifft.

Wenn eine andere Person versichert ist, kann ein unwiderrufliches Bezugsrecht nur mit Zustimmung der versicherten Person erteilt werden. Diese Zustimmung ist nur dann nicht erforderlich, wenn das unwiderrufliche Bezugsrecht der versicherten Person selbst erteilt wird.

§ 15

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 16

(1) Gegen uns gerichtete Klagen aus Ihrem Versicherungsvertrag können bei

dem für unseren Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Wir können gegen Sie gerichtete Klagen aus dem Versicherungsvertrag an dem für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, an dem für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Gericht geltend machen. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

§ 17

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt, für die Zukunft einen höheren Beitrag festzusetzen, wenn

  • – sich trotz ordnungsgemäßer Kalkulation der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat,
  • – der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
  • – ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die vorgenannten Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sind wir berechtigt, anstelle der Beitragserhöhung die Versicherungsleistung entsprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung können Sie verlangen, dass die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird.

Die Neufestsetzung des Beitrags oder der

Versicherungsleistungen wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, nachdem wir Sie über die Neufestsetzung und die hierfür maßgeblichen Gründe informiert haben.

Anpassung der Rückkaufswerte

(2) Wir sind durch § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, einen gemäß § 169 Absatz 3 VVG berechneten Rückkaufswert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

Bedingungsanpassung

(3) Falls einzelne Bestimmungen der Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt werden, sind wir gemäß § 164 VVG berechtigt, diese Bestimmungen durch eine neue Regelung zu ersetzen, wenn

  • – dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder
  • – das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem wir Sie über die Bedingungsanpassung und die hierfür maßgeblichen Gründe informiert haben, Vertragsbestandteil.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

(4) Sollten einzelne Bestimmungen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen oder Besonderen Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Zahlungsverbot

(5) Wir zahlen eine Versicherungsleistung nicht aus, solange uns die Auszahlung an einen bestimmten Leistungsempfänger aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Bestimmung (z.B. EU-Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Staaten, Organisationen und Personen) untersagt ist.

§ 18

(1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.

Versicherungsombudsmann

(2) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:

Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Versicherungsaufsicht

(3) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de

Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

Rechtsweg

(4) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Unser Beschwerdemanagement

(5) Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:

LVM Versicherung
Kolde-Ring 21
48151 Münster
beschwerde@lvm.de

Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kapitalversicherung für den Todesfall

1. Versicherungsmathematische Hinweise zur Tarifkalkulation

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses haben wir bei der Tarifkalkulation Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet, deren genaue Bezeichnung Sie den Antragsunterlagen entnehmen können. Bei nachträglichen Vertragsänderungen können andere Wahrscheinlichkeitstafeln in die Tarifkalkulation einbezogen werden.

2. Bemessungsgrundlagen für die Gewinnanteile

Die Bemessungsgrundlagen für die Gewinnanteile werden nach versicherungsmathematischen Regeln mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt.

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