weight: 2 Wir beteiligen die Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Gewinnen und Bewertungsreserven. Die Gewinne werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen.
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
(a) Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, MindZV), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben (§ 6 MindZV). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer.
Weitere Gewinne entstehen insbesondere dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Gewinnen werden die Versicherungsnehmer ange-
angemessen beteiligt, und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 90 % (§ 7 MindZV) und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 8 MindZV).
Falls uns ein gesetzliches Recht zur Reduzierung der Gewinnbeteiligung zustehen sollte, wird dieses Recht durch die Regelungen des Versicherungsvertrags nicht eingeschränkt.
(b) Bewertungsreserven sind immer dann vorhanden, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlage am jeweiligen Zeitpunkt zu bilanzieren wäre. Wenn der Marktwert einer Kapitalanlage sinkt, können auch negative Bewertungsreserven (stille Lasten) entstehen.
Die Grundsätze zur Verwendung von Bewertungsreserven sind gesetzlich festgelegt (§ 139 Absätze 3 und 4 VAG). Demnach können wir einen bestimmten Anteil der Bewertungsreserven zur Sicherung zukünftig zu erfüllender Zinsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern reservieren. Die verbleibenden Bewertungsreserven werden den einzelnen Versicherungsverträgen anteilig zugeordnet.
(c) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zur Entstehung von Gewinnen bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammengefasst und teilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien Untergruppen gebildet; diese werden Gewinnverbände genannt.
Gewinnverbände bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Gewinns für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gewinnverbände orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gewinnverbände jeweils zur Entstehung der Gewinne beigetragen haben. Wir legen die Gewinnanteilsätze jeweils für einen bestimmten Zeitraum im Voraus fest und veröffentlichen sie im Anhang zu unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können.
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Gewinnbeteiligung Ihres Vertrags
(a) Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Bestandsgruppe und welchem Gewinnverband Ihre Versicherung zugeordnet ist. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Gewinnanteile.
(b) Die jährlichen Gewinnanteile bestehen bei beitragspflichtigen Versicherungen aus einem Risikogewinnanteil, einem Beitragsgewinnanteil und einem Zinsgewinnanteil. Beitragsfreie Versicherungen erhalten nur einen Zinsgewinnanteil.
Die jährlichen Gewinnanteile werden jeweils am Ende eines Versicherungsjahres, erstmals am Ende des ersten Versicherungsjahres, zugeteilt.
Neben den jährlichen Gewinnanteilen wird zu beitragspflichtigen Versicherungen bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer ein Schlussgewinnanteil fällig. Bei Tod der versicherten Person oder im Fall einer Kündigung oder Beitragsfreistellung wird ein verminderter Schlussgewinnanteil fällig, wenn bereits ein laufender Gewinnanteil zu gewähren war und die vorgesehene Wartezeit bereits zurückgelegt wurde.
Die jährlichen Gewinnanteile werden verzinslich angesammelt und bei Beendigung des Versicherungsvertrags zusammen mit dem gegebenenfalls fällig werdenden Schlussgewinnanteil ausgezahlt.
Eine andere Verwendung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Die Gewinnanteile und die verzinsliche Ansammlung können auch Null betragen.
Außerdem ermitteln wir monatlich die Höhe der Bewertungsreserven und ordnen sie den einzelnen Versicherungsverträgen rechnerisch zu, soweit sie nicht zur Sicherung zukünftiger Zinsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern reserviert worden sind (vgl. § 2 Absatz 1b). Bei Beendigung des Versicherungsvertrags wird die Hälfte des für diesen Termin zuzuordnenden Betrages zusammen mit der Versicherungsleistung ausgezahlt. Im Rahmen der Festlegung der Gewinnbeteiligung kann jedoch
eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven bestimmt werden, die den anspruchsberechtigten Verträgen im Fall der Vertragsbeendigung durch Kapitalabfindung oder durch den Tod der versicherten Person zur Auszahlung zugeführt wird, falls die Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven diese Mindestbeteiligung unterschreiten sollte.