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Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode in Textform kündigen.
(2) Nach § 169 VVG haben wir den Rückkaufswert, gekürzt um einen Stornoabzug gemäß Absatz 11, zu erstatten. Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Wenn der Vertrag durch eine Kündigung beendet wird, berechnen wir den Rückkaufswert unter gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschlusskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen.
Um die bei vorzeitiger Beendigung von Lebens- und Rentenversicherungen fällig werdenden Auszahlungen leisten zu können, müssen wir jederzeit verfügbares Kapital bereithalten. Weil dieses Kapital im Vergleich zu unseren sonstigen Kapitalanlagen nur einen geringen Ertrag erwirtschaftet, werden das Kapitalanlageergebnis und damit die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer gemindert. Um dies teilweise auszugleichen, behalten wir im Kündigungsfall einmalig einen Stornoabzug gemäß Absatz 11 ein. Wie hoch die Differenz zwischen Deckungskapital und Auszahlungsbetrag in Ihrem Vertrag tatsächlich ist, können Sie der Garantiewerttabelle entnehmen, die Sie zusammen mit dem Antrag erhalten haben.
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit
Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 8) nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch nach der Tilgung der Abschlusskosten wird der Rückkaufswert zunächst geringer sein als die Summe der eingezahlten Beiträge. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Die Rückkaufswerte erreichen jedoch mindestens die bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebeträge. Sie hängen darüber hinaus von den individuellen Vertragsgrundlagen, z.B. dem Eintrittsalter, der Versicherungsdauer und dem Tarif des Vertrags ab. Die in Ihrem Versicherungsschein enthaltenen Informationen mit Zahlenangaben für jedes Versicherungsjahr geben am deutlichsten Auskunft über Höhe und Entwicklung der Rückkaufswerte.
Teilkapitalauszahlung
(3) Sie können anstelle einer vollständigen Kündigung die Lebensversicherung auch teilweise kündigen und sich einen Teil des Rückkaufswertes auszahlen lassen. Hierdurch sinken die versicherten Leistungen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Bei beitragspflichtigen Versicherungen darf die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme nach der Teilkündigung den Mindestbetrag von 2.500 Euro nicht unterschreiten. Anderenfalls ist Ihre Erklärung unwirksam.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zu den dort genannten Terminen in Textform verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme auf die beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den nach Absatz 1 zutreffenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 abzüglich eventueller Beitragsrückstände errechnet wird.
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl.