weight: 14 (1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie; sind Sie zugleich die versicherte Person, leisten wir bei Ihrem Tod an Ihre Erben.
Sie können uns auch eine andere Person als Bezugsberechtigten benennen. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform angezeigt worden sind.
(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
Sofern der unwiderruflich Bezugs-
berechtigte über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch Abtretung oder Verpfändung verfügt, werden diese Verfügungen uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom unwiderruflich Bezugsberechtigten in Textform angezeigt worden sind.
(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden. Die Abtretung oder Verpfändung wird uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform angezeigt worden ist. Für den Zeitraum der Abtretung oder Verpfändung bestimmt – sofern kein unwiderrufliches Bezugsrecht festgelegt worden ist – ausschließlich der Abtretungs- oder Verpfändungsgläubiger für den Teil der ihm abgetretenen oder verpfändeten Ansprüche, wer aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt ist.
Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie weitere Verfügungen (Abtretung, Verpfändung) des Abtretungs- oder Verpfändungsgläubigers sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von ihm in Textform angezeigt worden sind.
(4) Wenn eine andere Person versichert ist, bedürfen eine Änderung oder ein Widerruf des Bezugsrechts für den Todesfall in entsprechender Anwendung von § 150 VVG in der Regel der Zustimmung der versicherten Person. Das gleiche gilt für Verfügungen, die der Bezugsberechtigte selbst über seinen Leistungsanspruch trifft.
Wenn eine andere Person versichert ist, kann ein unwiderrufliches Bezugsrecht nur mit Zustimmung der versicherten Person erteilt werden. Diese Zustimmung ist nur dann nicht erforderlich, wenn das unwiderrufliche Bezugsrecht der versicherten Person selbst erteilt wird.