BVAG Lebensversicherung - Versicherungsbedingungen

Vollstandige Versicherungsbedingungen (AVB) der Bvag Sterbegeldversicherung. Alle Paragraphen im Uberblick.

Diese Seite enthält die vollständigen Versicherungsbedingungen des Dokuments für bvag.

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§ 1

Bei den Unisex-Sterbegeldtarifen (Compact-2012, Classic-2012 und Einmal-2013) handelt es sich um eine Sterbegeldversicherung, die eine lebenslängliche Versicherung auf den Todesfall darstellt.

Compact-2012 Todesfallversicherung mit abgekürzter Classic-2012 Beitragszahlung Einmal-2013

Die Versicherungssumme wird fällig beim Tode des Versicherten. Die Beitragszahlung endet mit dem Tode des Versicherten, spätestens nach Erreichen des rechnungsmäßigen Endalters 65 bzw. 85.

Bei dem Einmal-2013 handelt es sich um einen Unisex-Sterbegeldtarif mit einer einmaligen Beitragszahlung. Bei den Tarifen Compact-2012 und Classic-2012 kann zu den Tarifen eine Unfall-Zusatzversicherung nach Maßgabe der Sonderbedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung eingeschlossen werden. Kinder können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Versicherungssumme des Hauptversicherten beitragsfrei mitversichert werden.

Bei dem Unisex-Einmalbeitragstarif (Einmal-2013) sind Unfallzusatz und Kindermitversicherung nicht möglich.

§ 2

  1. Der Beitrag ist in dem jeweils gültigen Tarif festgelegt. Der Tarif ist Bestandteil der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
  2. Die Beiträge sind im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an den Verein zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das im Tarif vorgesehene Endalter erreicht. Für den Einmal-2013 Unisex-Einmalbeitragstarif ist der Einmalbeitrag zu Beginn des Monats zu entrichten, an dem der Versicherungsvertrag gültig ist.
  3. Die Beiträge können im Voraus entrichtet werden. Der Verein ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen.
  4. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, erhalten eine schriftliche Mahnung. Für jede Mahnung wird eine vom Mitglied zu tragende Mahngebühr in Höhe der entstandenen Gebühren (Porto- und Bankgebühren) erhoben.
  5. Für die Berechnung des Beitrages gilt als Eintrittsalter das Alter des Versicherten an dem Geburtstag, der dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt.

§ 3

  1. Die Versicherungsleistung ist in dem jeweils gültigen Tarif festgelegt. Der Tarif ist Bestandteil der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Rückständige Beiträge werden von der Leistung abgezogen. Über den Leistungszeitpunkt hinaus geleistete Vorauszahlungen werden zurückerstattet.
  2. Die Höchstversicherungssumme (aus allen Tarifen ohne Unfall-Zusatzversicherung) darf insgesamt 8.000,- Euro nicht übersteigen. Die Unfall-Zusatzversicherung darf nur bis zur Höhe der Hauptversicherungssumme abgeschlossen werden. Nachversicherungen bzw. Erhöhungen der satzungsmäßigen Leistungen sind nur im ganzen Vielfachen von 500,- Euro bis höchstens 8.000,- Euro möglich.
  3. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht nur für Mitglieder, die dem Verein mindestens 6 Monate angehört haben. Diese Regelung gilt für jeden neuen Vertrag. Bei Versicherungen mit einem Eintrittsalter von mindestens 50 Jahren wird im Versicherungsfall fällig:

a) bei laufenden Beitragszahlungen (Compact- / Classic-2012) im

  1. Versicherungsjahr: die Summe der gezahlten Beiträge. im 2. Versicherungsjahr: die Summe der gezahlten Beiträge oder ein Drittel der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag. im 3. Versicherungsjahr: die Summe der gezahlten Beiträge oder zwei Drittel der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag. b) bei einmaliger Beitragszahlung (Einmal-2013) im 1. Versicherungsjahr: die Summe des gezahlten Einmalbeitrages. im 2. Versicherungsjahr: 80 % der Versicherungssumme, mindestens jedoch der gezahlte Einmalbetrag. im 3. Versicherungsjahr: 90 % der Versicherungssumme, mindestens jedoch der gezahlte Einmalbetrag.

Bei Unfalltod wird jedoch die volle Versicherungssumme fällig. Die Wartezeit entfällt bei Tod infolge Unfalls.

  1. Der Leistungsfall ist dem Verein unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsscheines zu melden. In den ST-Tarifen (Sterbegeldtarifen) ist der Verein berechtigt, die Leistung mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheines zu zahlen; er kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern bei den ST-Tarifen nicht der Inhaber des Versicherungsscheines, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann der Verein diesem für das Begräbnis nachweislich aufgewendete Kosten bis zur Höhe der fälligen Versicherungsleistung ersetzen.
  2. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

§ 4

  1. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins seinen Austritt erklären.
  2. Mitglieder, die aus dem Verein ausgetreten oder ausgeschlossen sind, oder die bei Mehrfachversicherungen einen Versicherungsvertrag aufgeben, erhalten eine nach dem Geschäftsplan berechnete Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens 3 Jahre gezahlt worden sind. Kündigt das Mitglied vor Ablauf von 3 Versicherungsjahren und ist bereits eine beitragsfreie Bonussumme vorhanden, so wird diesbezüglich ebenfalls eine Rückvergütung gewährt.
  3. Die Rückvergütung beträgt 95 % der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung* für die vertragliche Versicherungssumme. Sie erhöht sich um 100 % der Deckungsrückstellung für den Bonus, falls vor Kündigung oder Ausschluss ein Anspruch auf Bonus-Leistung bestanden hat.
  4. Das Mitglied kann jederzeit schriftlich verlangen, dass die Versicherung aus den Tarifen Compact-2012 und Classic-2012 zum Schluss des laufenden Monats in eine beitragsfreie Versicherung mit herab2013 000a1 allgemeine versicherungsbedingungen avb für unisextarife gesetzter Versicherungssumme umgewandelt wird, falls die hierfür geschäftsplanmäßig vorhergesehene Mindestversicherungssumme von 500,- Euro nicht unterschritten wird.

* Zu § 4 Nr. 3. Die Deckungsrückstellung eines Versicherungsvertrages wird durch verzinsliche Ansammlung eines Teils der für die Versicherung gezahlten Beiträge gebildet. Der zur Ansammlung verwendete Teil jedes Beitrages ist ebenso wie der Zinsfuß durch den Verein geschäftsplanmäßig festgelegt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Der Rest des Beitrages ist dazu bestimmt, die durch Tod fällig werdenden Versicherungssummen zu zahlen und die Kosten der Verwaltung zu decken.

§ 5

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Vorstand anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Vorstand bekannten Wohnung.

§ 6

Es können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 2 Nr. 2. und 3.), die Wartezeit (§ 3 Nr. 3.), die Auszahlung der Leistung (§ 3 Nr. 4.) sowie das Kündigungsrecht des Mitgliedes, Rückvergütung, beitragsfreie Versicherungssumme (§ 4) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.

§ 7

Gerichtsstand des Bochumer Versicherungsverein a.G. regelt § 215 Versicherungsvertragsgesetz (WG) in der jeweils gültigen Fassung.

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