weight: 6 Es können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 2 Nr. 2. und 3.), die Wartezeit (§ 3 Nr. 3.), die Auszahlung der Leistung (§ 3 Nr. 4.) sowie das Kündigungsrecht des Mitgliedes, Rückvergütung, beitragsfreie Versicherungssumme (§ 4) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.