§ 2

weight: 2

  1. Der Beitrag ist in dem jeweils gültigen Tarif festgelegt. Der Tarif ist Bestandteil der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
  2. Die Beiträge sind im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an den Verein zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das im Tarif vorgesehene Endalter erreicht. Für den Einmal-2013 Unisex-Einmalbeitragstarif ist der Einmalbeitrag zu Beginn des Monats zu entrichten, an dem der Versicherungsvertrag gültig ist.
  3. Die Beiträge können im Voraus entrichtet werden. Der Verein ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen.
  4. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, erhalten eine schriftliche Mahnung. Für jede Mahnung wird eine vom Mitglied zu tragende Mahngebühr in Höhe der entstandenen Gebühren (Porto- und Bankgebühren) erhoben.
  5. Für die Berechnung des Beitrages gilt als Eintrittsalter das Alter des Versicherten an dem Geburtstag, der dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt.