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- Die Versicherungsleistung ist in dem jeweils gültigen Tarif festgelegt. Der Tarif ist Bestandteil der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Rückständige Beiträge werden von der Leistung abgezogen. Über den Leistungszeitpunkt hinaus geleistete Vorauszahlungen werden zurückerstattet.
- Die Höchstversicherungssumme (aus allen Tarifen ohne Unfall-Zusatzversicherung) darf insgesamt 8.000,- Euro nicht übersteigen. Die Unfall-Zusatzversicherung darf nur bis zur Höhe der Hauptversicherungssumme abgeschlossen werden. Nachversicherungen bzw. Erhöhungen der satzungsmäßigen Leistungen sind nur im ganzen Vielfachen von 500,- Euro bis höchstens 8.000,- Euro möglich.
- Ein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht nur für Mitglieder, die dem Verein mindestens 6 Monate angehört haben. Diese Regelung gilt für jeden neuen Vertrag. Bei Versicherungen mit einem Eintrittsalter von mindestens 50 Jahren wird im Versicherungsfall fällig:
a) bei laufenden Beitragszahlungen (Compact- / Classic-2012) im
- Versicherungsjahr: die Summe der gezahlten Beiträge. im 2. Versicherungsjahr: die Summe der gezahlten Beiträge oder ein Drittel der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag. im 3. Versicherungsjahr: die Summe der gezahlten Beiträge oder zwei Drittel der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag. b) bei einmaliger Beitragszahlung (Einmal-2013) im 1. Versicherungsjahr: die Summe des gezahlten Einmalbeitrages. im 2. Versicherungsjahr: 80 % der Versicherungssumme, mindestens jedoch der gezahlte Einmalbetrag. im 3. Versicherungsjahr: 90 % der Versicherungssumme, mindestens jedoch der gezahlte Einmalbetrag.
Bei Unfalltod wird jedoch die volle Versicherungssumme fällig. Die Wartezeit entfällt bei Tod infolge Unfalls.
- Der Leistungsfall ist dem Verein unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsscheines zu melden. In den ST-Tarifen (Sterbegeldtarifen) ist der Verein berechtigt, die Leistung mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheines zu zahlen; er kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern bei den ST-Tarifen nicht der Inhaber des Versicherungsscheines, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann der Verein diesem für das Begräbnis nachweislich aufgewendete Kosten bis zur Höhe der fälligen Versicherungsleistung ersetzen.
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.