§ 4

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  1. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins seinen Austritt erklären.
  2. Mitglieder, die aus dem Verein ausgetreten oder ausgeschlossen sind, oder die bei Mehrfachversicherungen einen Versicherungsvertrag aufgeben, erhalten eine nach dem Geschäftsplan berechnete Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens 3 Jahre gezahlt worden sind. Kündigt das Mitglied vor Ablauf von 3 Versicherungsjahren und ist bereits eine beitragsfreie Bonussumme vorhanden, so wird diesbezüglich ebenfalls eine Rückvergütung gewährt.
  3. Die Rückvergütung beträgt 95 % der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung* für die vertragliche Versicherungssumme. Sie erhöht sich um 100 % der Deckungsrückstellung für den Bonus, falls vor Kündigung oder Ausschluss ein Anspruch auf Bonus-Leistung bestanden hat.
  4. Das Mitglied kann jederzeit schriftlich verlangen, dass die Versicherung aus den Tarifen Compact-2012 und Classic-2012 zum Schluss des laufenden Monats in eine beitragsfreie Versicherung mit herab2013 000a1 allgemeine versicherungsbedingungen avb für unisextarife gesetzter Versicherungssumme umgewandelt wird, falls die hierfür geschäftsplanmäßig vorhergesehene Mindestversicherungssumme von 500,- Euro nicht unterschritten wird.

* Zu § 4 Nr. 3. Die Deckungsrückstellung eines Versicherungsvertrages wird durch verzinsliche Ansammlung eines Teils der für die Versicherung gezahlten Beiträge gebildet. Der zur Ansammlung verwendete Teil jedes Beitrages ist ebenso wie der Zinsfuß durch den Verein geschäftsplanmäßig festgelegt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Der Rest des Beitrages ist dazu bestimmt, die durch Tod fällig werdenden Versicherungssummen zu zahlen und die Kosten der Verwaltung zu decken.