Munchener Verein - Versicherungsbedingungen

Vollstandige Versicherungsbedingungen (AVB) der Muenchener Verein Sterbegeldversicherung. Alle Paragraphen im Uberblick.

Diese Seite enthält die vollständigen Versicherungsbedingungen des Dokuments für muenchener-verein.

📥 Originalbedingungen als PDF herunterladen

§ 1

Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme, wenn die versicherte Person stirbt. Bei Tod der versicherten Person innerhalb der ersten 3 Versicherungsjahre zahlen wir eine Leistung in Höhe der bis zum Todesfall fällig gewordenen Beiträge. Stirbt die versicherte Person jedoch an den Folgen eines Unfalls, wird die vereinbarte Versicherungssumme gezahlt.

§ 2

Abweichend von Teil I: Allgemeine Bestimmungen § 4 kann kein Einmalbeitrag vereinbart werden.

§ 3

(1) Wenn Sie die Beiträge für Ihre Versicherung für mindestens 36 Monate vollständig bezahlt haben, können Sie auf Antrag die Beitragszahlung für eine Dauer von bis zu 12 Monaten (bei Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit durch den Versicherungsnehmer) bzw. 36 Monaten (bei Elternzeit des Versicherungsnehmers) bei unveränderter Todesfallleistung aussetzen (Beitragspause), sofern der Versicherungsnehmer seit Vertragsbeginn nicht gewechselt hat. Der Bezug von Leistungen der Bundesagentur bzw. die Elternzeit sind uns nachzuweisen.

(2) Eine Beitragspause nach Absatz 1 ist maximal zwei Mal möglich.

(3) Während der Beitragspause stunden wir Ihnen die Beiträge. Mit Ablauf der Stundung sind die nicht gezahlten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen. Auf Antrag kann anstatt der Nachzahlung ein etwaig vorhandenes Überschussguthaben verrechnet werden. Nehmen Sie die Beitragszahlung mit Ablauf der Stundung nicht wieder auf, wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung um. In diesem Fall findet § 3 entsprechend Anwendung.

(4) Bei Tod der versicherten Person bzw. Kündigung der Versicherung während der Beitragspause werden die gestundeten Beiträge von der auszuzahlenden Leistung abgezogen.

§ 4

Ergänzend zu den in Teil I: Allgemeine Bestimmungen § 13 dargestellten Grundsätzen und Maßstäben für die Überschussbeteiligung gelten für Ihren Vertrag die folgenden Bestimmungen:

Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe Einzel-Kapitalversicherungen. Wird Ihre Versicherung als Direkttarif abgeschlossen, so gehört sie zur Bestandsgruppe Kollektiv-Lebensversicherungen.

Ermittlung des Jahresanteils

Der Ihrer Versicherung zugeteilte jährliche Überschussanteil (Jahresanteil) wird aus den Gewinnquellen Kapitalergebnis, Risikoergebnis und Kostenergebnis gespeist. Er besteht aus einem Zinsüberschussanteil in Prozent der jeweils vorhandenen Deckungsrückstellung *). Zusätzlich setzt sich der Überschussanteil noch aus einem Grundüberschussanteil in Promille der Versicherungssumme, einem Beitragsüberschussanteil in Prozent des Jahresbeitrages gemäß Zahlungsweise sowie einem Risikoüberschussanteil in Prozent des Risikobeitrages zusammen.

Zuteilung

Ihr Anteil an den Überschüssen wird Ihrem Versicherungsvertrag jeweils am Ende des Versicherungsjahres zugeteilt. Anspruch auf den Überschussanteil haben Sie, wenn Sie die Beiträge des ersten Versicherungsjahres entrichtet haben.

Überschussverwendungsform

Verwendungsform „Bonussystem“

Der Jahresanteil wird als Einmalbeitrag für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherungssumme (Bonussumme) verwendet. Die Versicherungsform richtet sich nach dem abgeschlossenen Tarif. Die Bonussumme ist wiederum überschussberechtigt.

Schlussüberschussanteil

Neben der jährlichen Überschussbeteiligung wird bei Tod oder Rückkauf für jedes beitragspflichtig zurückgelegte volle Versicherungsjahr ein Schlussüberschussanteil berechnet. Er bemisst sich im Verhältnis zur Versicherungssumme und richtet sich in seiner Höhe nach der Anzahl der vollendeten Versicherungsjahre, für die Sie Beiträge entrichtet haben.

Bei Tod wird die berechnete Summe der Schlussüberschussanteile im Verhältnis des Deckungskapitals zum Zeitpunkt des Todes zur Versicherungssumme gewährt. Bei Rückkauf wird ein verminderter Schlussüberschussanteil fällig.

Beteiligung an den Bewertungsreserven

Die Zuteilung vorhandener Bewertungsreserven erfolgt verursachungsorientiert im Verhältnis der für den jeweiligen Vertrag angesammelten Kapitalien - dies sind im Wesentlichen die Deckungsrückstellung *) und das Ansammlungsguthaben - zur Summe der Kapitalien aller berechtigten Verträge. Weitere Informationen zum Zuteilungsverfahren und zum Stichtag der Berechnung können Sie jederzeit bei uns anfordern.

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 88 Absatz 3 VAG und §§ 341e, 341f HGB sowie nach den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

Seite: 3 / 4

Anhang zu den Versicherungsbedingungen

Informationen zur Kündigung und Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung

Bei Ihrer Versicherung handelt es sich um ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei dem schon bei Vertragsschluss eine garantierte Leistung im Todesfall fest zugesagt wird. Daneben übernehmen wir - je nach Vereinbarung - weitere Risiken. Wir dürfen diese Leistungsversprechen nur unter Berücksichtigung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen abgeben.

Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird.

Die Kündigung oder Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist daher mit Nachteilen verbunden.

Im Falle der Kündigung erreicht der Rückkaufswert erst nach einem bestimmten Zeitpunkt die Summe der eingezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der in den Versicherungsbedingungen erwähnte Abzug erfolgt. Bei seiner Kalkulation werden folgende Umstände berücksichtigt:

- • Veränderungen der Risiko- und Ertragslage

Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung kein Nachteil entsteht.

Wir kalkulieren im Übrigen so, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen i.d.R. erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag.

- • Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital

Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre.

Im Falle der Beitragsfreistellung gelten vorstehende Ausführungen entsprechend.

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrundeliegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.

Seite: 4 / 4

← Zurück zur vorherigen Seite