weight: 3 (1) Wenn Sie die Beiträge für Ihre Versicherung für mindestens 36 Monate vollständig bezahlt haben, können Sie auf Antrag die Beitragszahlung für eine Dauer von bis zu 12 Monaten (bei Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit durch den Versicherungsnehmer) bzw. 36 Monaten (bei Elternzeit des Versicherungsnehmers) bei unveränderter Todesfallleistung aussetzen (Beitragspause), sofern der Versicherungsnehmer seit Vertragsbeginn nicht gewechselt hat. Der Bezug von Leistungen der Bundesagentur bzw. die Elternzeit sind uns nachzuweisen.
(2) Eine Beitragspause nach Absatz 1 ist maximal zwei Mal möglich.
(3) Während der Beitragspause stunden wir Ihnen die Beiträge. Mit Ablauf der Stundung sind die nicht gezahlten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen. Auf Antrag kann anstatt der Nachzahlung ein etwaig vorhandenes Überschussguthaben verrechnet werden. Nehmen Sie die Beitragszahlung mit Ablauf der Stundung nicht wieder auf, wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung um. In diesem Fall findet § 3 entsprechend Anwendung.
(4) Bei Tod der versicherten Person bzw. Kündigung der Versicherung während der Beitragspause werden die gestundeten Beiträge von der auszuzahlenden Leistung abgezogen.