§ 2

weight: 2 (1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,

– wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Absatz 2),

– wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absätze 3 und 4) und

– wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (Absatz 5 und 6),

– warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 7) und

– wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (Absätze 8 und 9).

(2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).

Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten

Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.

Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikoversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Gewinnverbänden zusammengefasst und teilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien Untergruppen gebildet. Gewinnverbände oder Untergruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Gewinnverbände werden wiederum zu Abrechnungsverbänden zusammengefasst.

(3) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an.

Ihr Vertrag ist dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinnverband zugeordnet. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Gewinn- und Abrechnungsverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat ein Gewinn- oder Abrechnungsverband nicht zur Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung.

Die jährlichen Überschussanteile werden – ohne eine Wartezeit – jeweils am Ende des Versicherungsjahres zugeteilt. Sie setzen sich aus Zins-, Risiko- und Zusatzüberschussanteilen zusammen. Bezugsgrößen hierfür sind die jeweils maßgebliche Deckungsrückstellung der Versicherung, der maßgebliche Beitrag für das Todesfallrisiko, der Bruttojahresbeitrag ohne Risikozuschläge und/oder die Versicherungssumme. Die maßgebliche Deckungsrückstellung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation berechnet. Bei beitragsfreien Versicherungen besteht der jährliche Überschussanteil nur aus dem Zinsüberschussanteil. Die maßgebliche Deckungsrückstellung ist das mit dem Rechnungszins um ein halbes Jahr abgezinste arithmetische Mittel des gezillmerten Deckungskapitals zu Beginn und am Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.

Die jährlichen Überschussanteile werden verzinslich angesammelt. Bei Beendigung der Versicherung – gleich aus welchem Grund – wird das Ansammlungsguthaben ausbezahlt.

Bei Beendigung Ihrer Versicherung durch Tod der versicherten Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) können zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen Schlussüberschussanteile für maximal 25 Versicherungsjahre hinzukommen. Die Höhe der Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit von der Ertragslage jährlich für die Leistungsfälle des folgenden Kalenderjahres deklariert, wobei die Schlussüberschussanteilsätze auch für abgelaufene Jahre jeweils neu festgesetzt werden können. Bezugsgröße für die Schlussüberschussanteile ist die Versicherungssumme der Hauptversicherung. Schlussüberschussanteile in verminderter Höhe können fällig werden, wenn die Versicherung durch Kündigung endet und bereits mindestens fünf Jahre bestanden hat.

(4) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen.

(5) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über Ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt.

Die Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an.

Der Ihrem Vertrag zugeordnete Betrag der Bewertungsreserven wird mithilfe einer Maßzahl, die die Entwicklung des Deckungskapitals Ihres Vertrages und eines eventuell vorhandenen Ansammlungsguthabens bis zum Zuteilungszeitpunkt berücksichtigt, ermittelt. Dabei ergibt sich Ihr Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven aus dem Verhältnis der Maßzahl Ihres Vertrages zur Summe der Maßzahlen aller anspruchsberechtigten Verträge.

Ein Teil der Schlussüberschussanteile kann als Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven nach § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ausgestaltet werden, d. h. dieser Teil kann mit der Beteiligung an den Bewertungsreserven verrechnet werden.

Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu.

(6) Bei Beendigung Ihres Vertrages (durch Tod oder Kündigung) gilt Folgendes: Wir teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu und zahlen ihn aus; derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor.

Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.

(7) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts, des versicherten Risikos und der Kosten.

Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen.

(8) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite.

(9) Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich. Dabei berücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages.