ERGO Sterbegeld - Versicherungsbedingungen

Vollstandige Versicherungsbedingungen (AVB) der Ergo Sterbegeldversicherung. Alle Paragraphen im Uberblick.

Diese Seite enthält die vollständigen Versicherungsbedingungen des Dokuments für ergo.

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Teil A, Ziffer 1

1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?

1.1 Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Sterbegeldversicherung.

1.1.1 Bei laufender Beitragszahlung gilt: Stirbt die versicherte Person nach Ablauf der Aufbauzeit, zahlen wir einmalig die vereinbarte Versicherungssumme als Todesfallleistung. Bei Unfalltod zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme auch innerhalb der Aufbauzeit.

Stirbt die versicherte Person innerhalb der Aufbauzeit und handelt es sich nicht um einen Unfalltod, gilt: Wir erstatten die gezahlten Beiträge.

Es gelten nachfolgende Aufbauzeiten:

  • ERGO Sterbevorsorge 36 Monate;
  • ERGO Sterbevorsorge Komfort 18 Monate;
  • ERGO Sterbevorsorge Premium 18 Monate.

1.1.2 Bei Einmalbeitrag gilt: Stirbt die versicherte Person nach Ablauf der Aufbauzeit, zahlen wir einmalig die vereinbarte Versicherungssumme als Todesfallleistung. Bei Unfalltod zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme auch innerhalb der Aufbauzeit.

Stirbt die versicherte Person innerhalb der Aufbauzeit und handelt es sich nicht um einen Unfalltod, gilt: Wir erstatten den gezahlten Einmalbeitrag.

Es gelten nachfolgende Aufbauzeiten:

ERGO Sterbevorsorge Komfort 18 Monate;

ERGO Sterbevorsorge Premium 18 Monate.

1.2 Es gelten nachfolgende Höchstversicherungssummen:

  • ERGO Sterbevorsorge 15.000 Euro;
  • ERGO Sterbevorsorge Komfort 15.000 Euro;
  • ERGO Sterbevorsorge Premium 20.000 Euro.

1.3 Bei Unfalltod zahlen wir die doppelte Versicherungssumme als Todesfallleistung.

Teil A, Ziffer 2

2 Wer erhält die Versicherungsleistungen?

2.1 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zahlen wir an Sie als Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben. Sie können uns aber auch eine andere Person benennen, die die Leistungen aus dem Vertrag bei deren Fälligkeit bekommen soll (Bezugsberechtigter). Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt werden.

2.2 Der widerruflich Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. Sie können das widerrufliche Bezugsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit ändern oder widerrufen.

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2.3 Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll (unwiderruflich Bezugsberechtigter). Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.

Für ERGO Sterbevorsorge Premium gilt: Eine Änderung des Bezugsrechtes für den Erlebensfall ist nur möglich, wenn der zukünftige Bezugsberechtigte dem Personenkreis im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetzes oder des § 15 der Abgabenordnung angehört.

2.4 Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch ganz oder teilweise an Dritte abtreten oder verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.

Für die Einräumung und den Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung und die Verpfändung gilt: Sie sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) angezeigt worden sind.

Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor bindende Verfügungen (z.B. Abtretung, Verpfändung, unwiderrufliche Bezugsberechtigungen) vorgenommen haben.

Teil A, Ziffer 3

3 Serviceleistungen

Die für Ihre Versicherung möglichen Serviceleistungen können Sie dem Informationsblatt entnehmen, welches dem Angebot beiliegt und auch in Ihrem Vorsorgeordner enthalten ist. Bitte beachten Sie, dass sich die angebotenen Serviceleistungen über die Vertragslaufzeit ändern können und dass wir diese nur vermitteln. Das heißt, wir erbringen die Serviceleistungen nicht selbst.

Für ERGO Sterbevorsorge Premium gilt die folgende Ziffer ergänzend zu den vorherigen Ziffern:

Teil A, Ziffer 4

4 Vorgezogene Todesfallleistung

4.1 Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme auf Ihren Antrag bereits vor dem Tod der versicherten Person, wenn diese während der Versicherungsdauer an einer schweren Krankheit im Sinne dieser Bedingungen erkrankt (vorgezogene Todesfallleistung). Schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist jede fortschreitende und unheilbare Krankheit, die nach Ansicht des behandelnden Facharztes und eines von uns beauftragten Arztes innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der vorgezogenen Todesfallleistung zum Tode führen wird. Stimmen beide Ärzte in ihrer Ansicht nicht überein, sind wir berechtigt, die Stellungnahme eines weiteren Facharztes als unabhängigen Dritten einzuholen. Mit der Zahlung der vorgezogenen Todesfallleistung endet der Versicherungsvertrag, Serviceleistungen können über das Vertragsende hinaus in Anspruch genommen werden.

Haben Sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht nach Ziffer 2.3 bestimmt, ist zur Auszahlung der vorgezogenen Todesfallleistung die Verzichtserklärung bezüglich des unwiderruflichen Bezugsrecht des unwiderruflich Bezugsberechtigten erforderlich.

Ein Anspruch auf vorgezogene Todesfallleistung besteht nicht, wenn:

  • die schwere Krankheit auf Umstände zurückzuführen ist, unter denen nach ‘Teil C - Regelungen und Pflichten für den Versicherungsvertrag’ Ziffer 2 die Todesfallleistung entfällt.

Für ggf. durchgeführte Vertragsanpassungen, die zu einer Erhöhung der Todesfallleistung führen, gelten zusätzlich die Regelungen nach ‘Teil F - Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten’.

4.2 Nachweis- und Mitwirkungspflichten

Bei Beantragung der vorgezogenen Todesfallleistung sind uns als Nachweis dafür vorzulegen, dass die Voraussetzungen für die vorgezogene Todesfallleistung eingetreten sind:

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  • die Versicherungsurkunde;
  • ein Zeugnis eines Facharztes samt Befunden;
  • falls vorhanden - Krankenhausberichte, aus denen hervorgeht, dass bei der versicherten Person eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen vorliegt.

Entstehende Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen.

4.3 Weitere Nachweise, Entbindung von der Schweigepflicht

Zur Feststellung, ob eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, können wir außerdem weitere medizinische Auskünfte, Aufklärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche Untersuchungen sowie weitere notwendige Nachweise verlangen, wobei wir hierzu entsprechende Gutachter, Ärzte und sachverständige Dienstleister einsetzen können. Die Kosten werden von uns getragen. Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten.

In diesem Zusammenhang kann es auch erforderlich sein, im Einzelfall Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen die versicherte Person in Behandlung war oder sein wird, Personenversicherer sowie frühere und derzeitige gesetzliche Krankenkassen der versicherten Person zu befragen. Dazu ist in der Regel eine Schweigepflichtentbindungserklärung der versicherten Person erforderlich. Es gilt: Wir werden die versicherte Person vor Einholung einer solchen Auskunft unterrichten. Die versicherte Person kann der Einholung einer solchen Auskunft widersprechen. Im Übrigen kann die versicherte Person jederzeit verlangen, dass die Auskunftserhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt.

4.4 Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Ziffern 4.2 und 4.3 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.

Für ERGO Sterbevorsorge Premium gilt die folgende Ziffer ergänzend zu den vorherigen Ziffern:

Teil A, Ziffer 5

5 Pflegeleistung

5.1 Ist der Vertrag beitragspflichtig, gilt: Wir erbringen im Falle der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person nach Ziffer 5.2 einmalig eine Zahlung in Höhe der noch ausstehenden Beiträge. Die genaue Leistungspflicht und Höhe der Pflegeleistung ist in Ziffer 5.3 geregelt.

Die Todesfallleistung bleibt hiervon unberührt. Sie müssen die Beiträge zu Ihrer Versicherung weiter zahlen.

5.2 Vorliegen von Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden.

Wir leisten, wenn die versicherte Person täglich für die in der folgenden Auflistung genannten Verrichtungen in erheblichem Umfang der Hilfe einer anderen Person bedarf.

  1. Mobilität / Bewegung

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt und nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.

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  1. Selbstversorgung

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person

a) von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Körperbewegungen nicht mehr ausführen kann. b) die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie • sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, • ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil • der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.

Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.

c) auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. d) sich trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Person an- oder ausziehen kann.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach diesen Bedingungen ist nicht mit der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches identisch.

5.3 Wir erbringen die Pflegeleistung nur für Vertragsteile, die sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr in der Aufbauzeit befinden. Für die Ermittlung der Höhe der ausstehenden Beiträge ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem uns der Antrag auf Pflegeleistung zugegangen ist.

Wir erbringen jedoch keine pflegeleistung, wenn bereits vor dem Vertragsabschluss oder vor Ablauf der Aufbauzeit ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach dem Sozialgesetzbuch vorliegt.

5.4 Nachweis- und Mitwirkungspflichten, wenn eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit verlangt wird

5.4.1 Nachweise für den Eintritt von Pflegebedürftigkeit

Wird eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit verlangt, informieren wir Sie umgehend über die von uns zur Leistungsprüfung benötigten Unterlagen:

a) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit; b) sofern bereits ein Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch vorliegt, das Erstgutachten der deutschen privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) oder der deutschen sozialen Pflegeversicherung (SPV) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit; c) eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege; d) ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person.

Entstehende Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen.

Weitere Nachweise, Entbindung von der Schweigepflicht:

Wir können außerdem weitere medizinische Auskünfte, Aufklärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche Untersuchungen sowie weitere notwendige Nachweise verlangen, wobei wir hierzu entsprechende Gutachter, Ärzte und sachverständige Dienstleister einsetzen können. Die Kosten werden von uns getragen. Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten.

In diesem Zusammenhang kann es auch erforderlich sein, im Einzelfall Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen die versicherte Person in Behandlung war oder sein wird, Personenversicherer sowie frühere und derzeitige gesetzliche Krankenkassen der versicherten Person zu befragen. Dazu ist in der Regel eine Schweigepflichtentbindungserklärung der versicherten Person erforderlich. Es gilt: Wir werden die

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versicherte Person vor Einholung einer solchen Auskunft unterrichten. Die versicherte Person kann der Einholung einer solchen Auskunft widersprechen. Im Übrigen kann die versicherte Person jederzeit verlangen, dass die Auskunftserhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt.

5.4.2 Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in Ziffer 5.4.1 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.

Für ERGO Sterbevorsorge Premium gilt die folgende Ziffer ergänzend zu den vorherigen Ziffern:

Teil A, Ziffer 6

6 Digitaler Nachlassverwalter

6.1 Wir stellen Ihnen einen digitalen Nachlassverwalter zur Verfügung. In diesem können bei Organisationen und Unternehmen bestehende Vertragsbeziehungen digital ermittelt und hinterlegt werden. Nach dem Tod der versicherten Person werden die hinterlegten Vertragsbeziehungen gemäß angegebener Verfügung auf eine andere Person übertragen, abgemeldet oder gekündigt. Dies erfolgt über den von uns beauftragten Dienstleister.

6.2 Der digitale Nachlassverwalter bietet folgende Leistungen:

Mit dem digitalen Nachlassverwalter besteht die Möglichkeit, online die Vertragsbeziehungen der versicherten Person zu verwalten. Verträge, Mitgliedschaften und Nutzerkonten der versicherten Person können zu Lebzeiten online ermittelt und hinterlegt werden. Für diese können Regelungen getroffen werden, wie im Todesfall der versicherten Person damit verfahren werden soll.

Nach dem Tod der versicherten Person werden die bestehenden Vertragsbeziehungen an eine andere Person übertragen, abgemeldet oder gekündigt. Die Hinterbliebenen haben nach dem Tod der versicherten Person für die Dauer von zwölf Monaten die Möglichkeit, auf den Nachlassverwalter zuzugreifen und die von der versicherten Person zu Lebzeiten gemachten Angaben sowie den aktuellen Status der Um-/Abmeldungen einzusehen.

Hinweise zur Aktivierung und Nutzung des digitalen Nachlassverwalters finden Sie in Ihrem Vorsorgeordner.

6.3 Kündigung

6.3.1 Im Falle der Kündigung der Versicherung entfällt der Anspruch auf den digitalen Nachlassverwalter.

6.3.2 Wir haben das Recht, den Vertrag in Bezug auf den digitalen Nachlassverwalter zu kündigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Mit dem Anbieter des digitalen Nachlassverwalters arbeiten wir nicht mehr zusammen und
  • es kommt keine Kooperation mit einem anderweitigen Anbieter zustande.

Der Versicherungsvertrag läuft danach ohne Anspruch auf den digitalen Nachlassverwalter weiter.

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Teil B, Ziffer 1

Teil B - Regelungen zur Überschussbeteiligung

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätze der Überschussbeteiligung 2 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen? 3 Wie wird Ihre Versicherung an dem Überschuss beteiligt?

1 Grundsätze der Überschussbeteiligung

1.1 Wir beteiligen diese Versicherung und die Versicherungen der anderen Versicherungsnehmer an dem von uns erwirtschafteten Überschuss. Zusätzlich beteiligen wir diese Versicherung und die Versicherungen der anderen Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven, die nach den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind. Die Beteiligung am Überschuss und die Beteiligung an den Bewertungsreserven werden zusammen als Überschussbeteiligung bezeichnet.

Den Überschuss ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Wir legen unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften den für die Beteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit zur Verfügung stehenden Teil des Überschusses fest. Wir veröffentlichen den Überschuss und die Bewertungsreserven jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen schicken wir Ihnen auf Wunsch gern zu.

Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung können wir nicht garantieren. Sie hängt davon ab, wie sich der Überschuss entwickelt und wie sich dieser auf die Bestandsgruppen und die einzelnen Versicherungen verteilt.

Die Entwicklung des Überschusses hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des Todesfallrisikos, der Kosten und des Kapitalmarkts.

Sowohl die Überschussentwicklung als auch die Überschussverteilung kann zur Folge haben, dass Ihre Versicherung keine oder nur geringe Überschussanteile erhält. Die Überschussbeteiligung Ihrer Versicherung kann damit auch Null Euro betragen.

1.2 Grundsätze der Beteiligung an den Bewertungsreserven

Die Bewertungsreserve ist die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert einer Kapitalanlage und ihrem Buchwert. Der Buchwert ist dabei der Wert, den die Kapitalanlage in der Bilanz hat. Die Bewertungsreserven unterliegen starken Schwankungen im Zeitablauf.

Wir beteiligen Ihre Versicherung an den Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungen zu berücksichtigen sind (verteilungsfähige Bewertungsreserven). Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen bleiben unberührt.

Die Berücksichtigung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungen kann dazu führen, dass

  • wir Versicherungen trotz vorhandener Bewertungsreserven nicht oder
  • nur zu einem geringen Teil an diesen Bewertungsreserven beteiligen.

Teil B, Ziffer 2

2 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen?

2.1 Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses

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legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).

Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Dies geschieht, soweit wir diesen nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.

Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihrer Versicherung am Überschuss entstehen aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht.

2.2 Wir haben gleichartige Versicherungen (z.B. Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Ihre Versicherung ist der in Ihrer Versicherungsurkunde genannten Bestandsgruppe zugeordnet.

Teil B, Ziffer 3

3 Wie wird Ihre Versicherung an dem Überschuss beteiligt?

3.1 Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an.

Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppe zu seiner Entstehung beigetragen hat. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung.

Ihre Versicherung erhält laufende Zinsüberschussanteile sowie einen einmaligen Schlussüberschussanteil. Im Todesfall wird ein Todesfallbonus fällig. Haben Sie laufende Beitragszahlung und als Überschussverwendung Beitragsverrechnung oder verzinsliche Ansammlung vereinbart, gilt: Sie erhalten im Todesfall keinen Todesfallbonus. Ihrer Versicherung werden stattdessen laufende Grundüberschussanteile zugeteilt.

3.2 Laufende Überschussanteile und Todesfallbonus

Sie können zwischen folgenden Arten der Überschussverwendung wählen:

Todesfallbonus

Im Todesfall ist ein Todesfallbonus fällig. Den Todesfallbonus zahlen wir zusammen mit der garantierten Todesfallleistung aus. Der Todesfallbonus wird in Prozent der zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls vereinbarten Versicherungssumme bemessen. Zahlen wir bei Unfalltod die doppelte Versicherungssumme als Todesfallleistung, ziehen wir zur Bemessung des Todesfallbonus nur die einfache Versicherungssumme heran. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls gültige Bonussatz für den Todesfallbonus.

Verzinsliche Ansammlung

Haben Sie laufende Beitragszahlung und als Überschussverwendung verzinsliche Ansammlung vereinbart, gilt:

Ihre Versicherung erhält zum Ende eines jeden Versicherungsjahres laufende Grundüberschussanteile, die wir verzinslich ansammeln. Mit der Zuteilung sind diese Überschussanteile unwiderruflich. Eine spätere Änderung der Überschussanteilsätze wirkt sich nicht auf bereits zugeteilte Überschussanteile aus.

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Die Höhe der laufenden Grundüberschussanteile, die wir Ihrer Versicherung zuteilen, bemessen wir jeweils in Prozent des für diese Versicherung gezahlten Jahresbeitrags.

Beitragsverrechnung

Haben Sie laufende Beitragszahlung und als Überschussverwendung Beitragsverrechnung vereinbart, gilt: Ihre Versicherung erhält zu jedem Beitragszahlungstermin laufende Grundüberschussanteile. Diese verrechnen wir mit Ihren Beiträgen. Dadurch reduziert sich der zu zahlende Beitrag. Mit der Zuteilung sind diese Überschussanteile unwiderruflich. Eine spätere Änderung der Überschussanteilsätze wirkt sich nicht auf bereits zugeteilte Überschussanteile aus.

Die Höhe der laufenden Grundüberschussanteile, die wir Ihrer Versicherung zuteilen, bemessen wir jeweils in Prozent des für die Versicherung vereinbarten Beitrags.

Für alle Arten der Überschussverwendung gilt:

Der Zinsüberschussanteil wird in Prozent des überschussberechtigten Deckungskapitals Ihrer Versicherung bemessen und am Ende eines Versicherungsjahres zugeteilt.

Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung gilt: Die zugeteilten Zinsüberschussanteile sammeln wir verzinslich an.

Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag gilt: Die zugeteilten Zinsüberschussanteile sammeln wir unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten verzinslich an.

Nähere Informationen zum überschussberechtigten Deckungskapital finden Sie in Ziffer 3.5.

Die Höhe des Überschussanteilssatzes legt der Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars jedes Jahr für die Bestandsgruppen fest. Die Festlegung kann dazu führen, dass die einzelne Versicherung keine Überschussanteile erhält. Die Höhe der Überschussanteilsätze veröffentlichen wir in der Anlage zu unserem Geschäftsbericht (Anhang Überschussbeteiligung).

Ihre Versicherung enthält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihre Bestandsgruppe entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert. Ansonsten werden sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen.

3.3 Schlussüberschussanteil

In folgenden Fällen wird ein Schlussüberschussanteil fällig und zusammen mit der garantierten Todesfallleistung bzw. dem Rückkaufswert ausgezahlt:

Die für Ihre Versicherung geltende Aufbauzeit finden Sie in der Versicherungsurkunde im Abschnitt “Wer und was ist versichert?”.

Ihr Schlussüberschussanteil bemisst sich nach der Höhe des Schlussüberschussguthabens. Die Zuführung zum Schlussüberschussguthaben erfolgt am Ende eines jeden Versicherungsjahres und wird in Prozent des überschussberechtigten Deckungskapitals und eines gegebenenfalls aus der verzinslichen Ansammlung vorhandenen Guthabens bemessen. Das Schlussüberschussguthaben und die jährlichen Zuführungen sammeln wir über die Vertragslaufzeit verzinslich an.

Der Schlussüberschussanteil berechnet sich in drei Schritten. Für die Ermittlung des Schlussüberschussanteils ist der Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Alter 100 der versicherten Person maßgeblich. Endet der

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Vertrag im ersten Drittel dieses Zeitraums, so erhalten Sie keinen Schlussüberschussanteil. Endet der Vertrag im mittleren Drittel dieses Zeitraums, steigt Ihre Beteiligung gleichmäßig an. Danach berechnet sich Ihre Beteiligung aus dem vollen Anteil. Im zweiten Schritt nehmen wir im Falle einer Kündigung von dem bisher ermittelten Wert eine zeitanteilige Kürzung vor. Im dritten Schritt multiplizieren wir den zuvor ermittelten Wert mit dem Auszahlungsprozentsatz für die Schlussüberschussbeteiligung.

Die Höhe des Überschussanteilssatzes legt der Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars jedes Jahr für die Bestandsgruppen fest. Die Festlegung kann dazu führen, dass die einzelne Versicherung keine Überschussanteile erhält. Die Höhe der Überschussanteilsätze veröffentlichen wir in der Anlage zu unserem Geschäftsbericht (Anhang Überschussbeteiligung).

Der festgelegte Prozentsatz kann auch Null betragen.

3.4 Beteiligung an den Bewertungsreserven

3.4.1 In folgenden Fällen wird eine Sockelbeteiligung fällig und zusammen mit der garantierten Todesfallleistung bzw. dem Rückkaufswert ausgezahlt:

Die für Ihre Versicherung geltende Aufbauzeit finden Sie in der Versicherungsurkunde im Abschnitt “Wer und was ist versichert?”.

Die Sockelbeteiligung bemisst sich nach der Höhe des Schlussüberschussguthabens. Dieses erläutern wir in Ziffer 3.3. Die Sockelbeteiligung berechnet sich in drei Schritten. Auch für die Berechnung der Sockelbeteiligung ist der Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Alter 100 der versicherten Person maßgeblich. Endet der Vertrag im ersten Drittel dieses Zeitraums, so erhalten Sie keine Sockelbeteiligung. Endet der Vertrag im mittleren Drittel dieses Zeitraums, steigt Ihre Beteiligung gleichmäßig an. Danach berechnet sich Ihre Beteiligung aus dem vollen Anteil. Im zweiten Schritt nehmen wir im Falle einer Kündigung von dem bisher ermittelten Wert eine zeitanteilige Kürzung vor. Im dritten Schritt multiplizieren wir den zuvor ermittelten Wert mit dem Auszahlungsprozentsatz für die Sockelbeteiligung.

Die Höhe des Überschussanteilssatzes legt der Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars jedes Jahr für die Bestandsgruppen fest. Die Festlegung kann dazu führen, dass die einzelne Versicherung keine Überschussanteile erhält. Die Höhe der Überschussanteilsätze veröffentlichen wir in der Anlage zu unserem Geschäftsbericht (Anhang Überschussbeteiligung).

Der festgelegte Prozentsatz kann auch Null betragen.

3.4.2 Bei Tod oder Kündigung gilt: Wir ermitteln für diesen Zeitpunkt den Ihrem Vertrag rechnerisch zuzuordnenden Anteil an den Bewertungsreserven. Diesen Anteil der Bewertungsreserven vergleichen wir mit der dem Kunden zustehenden Sockelbeteiligung an Bewertungsreserven und bestimmen den Differenzbetrag.

Ist der rechnerisch zuzuordnende Anteil an den Bewertungsreserven höher als die dem Kunden zustehende Sockelbeteiligung an Bewertungsreserven, gilt: Wir zahlen den Differenzbetrag aus.

Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs auf Beteiligung an den Bewertungsreserven sind nur die verteilungsfähigen Bewertungsreserven, die wir an dem für den Zeitpunkt der Zuteilung maßgeblichen Bewertungsstichtag ermitteln.

Die Höhe der verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermitteln wir jeweils am letzten Börsenhandelstag eines Monats (Bewertungsstichtag). Endet die Versicherung durch Tod der versicherten Person, ist es der

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dem Todesfall unmittelbar vorhergehende Bewertungsstichtag. Endet die Versicherung durch Kündigung, ist es der Bewertungsstichtag des vorletzten Monats vor Wirksamwerden der Kündigung.

Die auf Ihre Versicherung entfallenden verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermitteln wir wie folgt: Wir bestimmen das Verhältnis des individuellen Bewertungsfaktors Ihrer Versicherung zur Summe der individuellen Bewertungsfaktoren aller Versicherungen. Wir multiplizieren dieses Verhältnis mit den durch die Beitragszahlungen aller Versicherungen geschaffenen verteilungsfähigen Bewertungsreserven zum maßgeblichen Bewertungsstichtag. Der individuelle Bewertungsfaktor Ihrer Versicherung beträgt bei Vertragsbeginn Null und wird zum Ende eines jeden Versicherungsjahres um das Deckungskapital Ihrer Versicherung erhöht. Außerdem erhöht sich der individuelle Bewertungsfaktor um ein gegebenenfalls vorhandenes Ansammlungs- und Schlussüberschussguthaben.

3.5 Begriffsbestimmung

Überschussberechtigtes Deckungskapital:

Das überschussberechtigte Deckungskapital ist eine rechnerische Größe. Es ist das Deckungskapital zum Ende des vorherigen Versicherungsjahres, das wir mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnen.

Teil C, Ziffer 1

Teil C - Regelungen und Pflichten für den Versicherungsvertrag

Inhaltsverzeichnis

1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 2 Gibt es Einschränkungen des Versicherungsschutzes bezogen auf den Todesfall (z.B. bei kriegerischen Ereignissen)? 3 Was gilt bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person? 4 Was ist Unfalltod im Sinne dieser Bedingungen? 5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 6 Welche Bedeutung hat die Versicherungsurkunde? 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 9 Wie können Sie den Wert der Versicherung erfahren? 10 Was gilt bei Änderung der Postanschrift oder des Namens? 11 Was gilt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt? 12 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? 13 Welche Gerichte sind bei Klagen zuständig und welches Recht findet Anwendung? 14 Welche Beschwerdemöglichkeit haben Sie?

1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie die Versicherung mit uns abgeschlossen haben, frühestens aber zu dem in der Versicherungsurkunde genannten Beginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen. Dies gilt, wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen.

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10 Was gilt bei Änderung der Postanschrift oder des Namens?

Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu schicken. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend auch um Falle einer Namensänderung oder wenn Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.

Sofern eine andere Person als der Versicherungsnehmer versicherte Person ist, gilt: Bitte teilen Sie uns auch eine Änderung des Namens oder der Postanschrift der versicherten Person mit.

Teil C, Ziffer 11

11 Was gilt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt?

11.1 Der Versicherungsschutz besteht weltweit, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

11.2 Der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit, uns rechtzeitig vor einem während der Vertragslaufzeit geplanten Wechsel seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder vor einem Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der versicherten Person in einen Ort außerhalb Deutschlands zu informieren. Diese Obliegenheit können Sie beispielsweise erfüllen, indem Sie uns die neue Wohnadresse mitteilen.

Wird diese Obliegenheit verletzt, gilt: Wir sind mit den in § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Teil C, Ziffer 12

12 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?

12.1 Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu dieser Versicherung verpflichtet sind, gilt: Sie müssen uns die dafür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertragsabschluss unverzüglich zur Verfügung stellen. Dies gilt auch bei Änderungen nach Vertragsabschluss oder auf Nachfrage.

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Soweit der Status dritter Personen, die Rechte an dieser Versicherung haben, maßgeblich für Datenerhebungen und Meldungen ist, gilt: Auch dann sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

12.2 Notwendige Informationen im Sinne der Ziffer 12.1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung der steuerlichen Ansässigkeit

  • des Versicherungsnehmers,
  • dritter Personen, die Rechte an dieser Versicherung haben,
  • des Leistungsempfängers

maßgebend sein können.

Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz sowie der Firmensitz.

12.3 Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir die Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.

12.4 Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten nach den Ziffern 12.1 und 12.2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.

Teil C, Ziffer 13

13 Welche Gerichte sind bei Klagen zuständig und welches Recht findet Anwendung?

13.1 Auf diese Versicherung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

13.2 Klagen gegen uns sind an das für unseren Firmensitz zuständige Gericht zu richten. Wenn eine unserer Niederlassungen für diesen Vertrag zuständig ist, können Sie wahlweise bei dem dafür zuständigen Gericht klagen. Sind Sie eine natürliche Person, können Sie zudem wahlweise bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht klagen. Sind Sie eine natürliche Person und haben Sie keinen Wohnsitz, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.

13.3 Klagen aus dem Vertrag gegen Sie erheben wir bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht. Haben Sie keinen Wohnsitz, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.

13.4 Falls Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegen, sind ausschließlich die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

Teil C, Ziffer 14

14 Welche Beschwerdemöglichkeit haben Sie?

14.1 Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V. als allgemeine Schlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher oder Personen in einer verbraucherähnlichen Lage können Beschwerden an den Versicherungsombudsmann e.V. richten. Zudem besteht die Möglichkeit - auch für Unternehmer - ihre Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu richten.

14.2 Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e.V. lautet: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin.

Er ist online zu erreichen über: www.versicherungsombudsmann.de .

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ERGO

Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungsstelle unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher oder für Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos.

Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 Euro daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht an die Entscheidung halten.

Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um den Anspruch abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht.

14.3 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de

Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

14.4 Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt Ihnen erhalten.

Teil C, Ziffer 2

2 Gibt es Einschränkungen des Versicherungsschutzes bezogen auf den Todesfall (z.B. bei kriegerischen Ereignissen)?

2.1 Grundsätzlich sind wir unabhängig von der Todesursache zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen stirbt.

2.2 Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen stirbt.

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ERGO

Es besteht jedoch Versicherungsschutz in voller Höhe, wenn alle drei nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die versicherte Person stirbt in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen.
  • Die versicherte Person war diesen Kriegsereignissen während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt.
  • Die versicherte Person war an diesen Kriegsereignissen nicht aktiv beteiligt.

2.3 Es besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem der nachfolgenden Ereignisse stirbt:

  • dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen;
  • dem vorsätzlichen Einsatz oder dem vorsätzlichen Freisetzen von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen.

Voraussetzung ist, dass der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden (Anschlag).

Wir leisten jedoch uneingeschränkt in voller Höhe, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem höchstens 1.000 Menschen

  • unmittelbar sterben und/oder
  • voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben und/oder
  • dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.

Für die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht gilt: Wir werden einen unabhängigen Gutachter mit der Prüfung beauftragen. Das Ergebnis der Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten seit dem Ereignis vorliegen. Bestätigt der Gutachter, dass eine uneingeschränkte Leistungspflicht besteht, werden Ansprüche auf Versicherungsleistungen frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig.

Teil C, Ziffer 3

3 Was gilt bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person?

3.1 Bei vorsätzlicher Selbsttötung zahlen wir eine für den Todesfall versicherte Leistung nur dann, wenn seit Vertragsabschluss drei Jahre vergangen sind.

Bei einer Wiederinkraftsetzung oder einer Vertragsänderung, die eine Erhöhung der Leistung bei Tod zur Folge hat, gilt: Die Dreijahresfrist beginnt für den geänderten Teil von neuem.

3.2 Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren besteht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den Kündigungsbetrag aus.

Der Versicherungsschutz besteht aber in dem nachfolgenden Fall uneingeschränkt in voller Höhe: Die versicherte Person hat diese Handlung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen. Dies muss uns nachgewiesen werden.

Teil C, Ziffer 4

4 Was ist Unfalltod im Sinne dieser Bedingungen?

4.1 Ein Unfalltod im Sinne unserer Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person

  • durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (Unfall) und
  • innerhalb eines Jahres an den Folgen des Unfalls stirbt.

4.2 Folgende Ereignisse gelten für uns nicht als Unfälle im Sinne von Ziffer 4.1:

a) Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle. Dies gilt auch, wenn diese Unfälle auf Trunkenheit zurückzuführen sind. b) Unfälle, die der versicherten Person beim Versuch oder der Ausübung einer Straftat zustoßen. c) Unfälle als Luftfahrzeugführer oder auch Luftsportgeräteführer, soweit die versicherte Person nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs.

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ERGO

d) Unfälle der versicherten Person bei einer beruflichen Tätigkeit, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts ausgeübt wird.

e) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht wurden.

f) Gesundheitsschädigungen, die durch Strahlen verursacht wurden.

g) Todesfälle, zu denen zu mehr als 50 Prozent Krankheiten oder Gebrechen zum Unfallereignis beigetragen haben.

h) Gesundheitsschädigungen, die durch Infektionen verursacht wurden.

i) Vergiftungen, die infolge der Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund erfolgen.

j) Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Versichert sind diese Gesundheitsschäden jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. Dies gilt auch für strahlendiagnostische und -therapeutische Maßnahmen.

k) Wir leisten nicht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer, oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Auch die dazugehörenden Trainings- oder Übungsfahrten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

4.3 Ziffer 2 und 3 gelten bei Unfalltod entsprechend.

Teil C, Ziffer 5

5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?

5.1 Bei Leistungen aus dem Versicherungsvertrag können wir verlangen, dass uns die Versicherungsurkunde eingereicht wird. Ebenso können wir verlangen, dass die Auskunft nach Ziffer 12 vorgelegt wird.

5.2 Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Dabei müssen uns folgende Dokumente eingereicht werden:

  • ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache

Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Verlauf der Krankheit ergeben, die zum Tod der versicherten Person geführt hat.

Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen und erforderliche Erhebungen anstellen. Sind notwendige Dokumente nicht auf Deutsch verfasst, gilt: Wir können verlangen, dass diese von einem für den Gerichtsverkehr zugelassenen Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen einen Bestätigungsvermerk des Übersetzers enthalten, dass vom Original übersetzt wurde. Die Kosten für notwendige Nachweise trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beantragt.

5.3 Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie oder die versicherte Person eine der genannten Pflichten nicht erfüllen, gilt: Dies kann zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten kann dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.

5.4 Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr.

Teil C, Ziffer 6

6 Welche Bedeutung hat die Versicherungsurkunde?

Wir können den Inhaber der Versicherungsurkunde als berechtigt ansehen, über die Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag zu verfügen und insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können jedoch verlangen, dass uns der Inhaber der Versicherungsurkunde seine Berechtigung nachweist. Wenn vorher ein Bezugsrecht eingeräumt wurde und bei Abtretungen oder Verpfändungen, gilt: Wir brauchen den Nachweis

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ERGO

der Berechtigung nur anzuerkennen, wenn uns bereits eine Anzeige des bisherigen Berechtigten in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) vorliegt.

Teil C, Ziffer 7

7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

7.1 Den ersten Beitrag bzw. den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen. Sie müssen ihn jedoch nicht vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Beginn des Versicherungsschutzes zahlen.

Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, gilt:

Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr.

Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag beträgt sie ein Jahr.

7.2 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Die Beiträge zur Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen.

7.3 Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Der Fälligkeitstag ist in Ziffer 7.1 geregelt.

Im Lastschriftverfahren gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu dem in Ziffer 7.1 genannten Fälligkeitstermin abbuchen können. Voraussetzung ist: Sie widersprechen einer berechtigten Abbuchung nicht. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.

Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt:

Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht abgebucht werden kann, können wir für die Zukunft die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.

7.4 Den Einmalbeitrag bzw. die laufenden Beiträge müssen Sie auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.

7.5 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt:

Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.

Teil C, Ziffer 8

8 Was geschieht, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

Erster Beitrag oder Einmalbeitrag

8.1 Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.

8.2 Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nur unter folgender Voraussetzung: Wir haben Sie auf diese Rechtsfolge durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis in der Versicherungsurkunde aufmerksam gemacht. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

Folgebeiträge

8.3 Wenn Sie einen Folgebeitrag für Versicherungen mit laufender Beitragszahlung nicht rechtzeitig zahlen, gilt: Sie erhalten von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der ge15 setzten Zahlungsfrist eintritt, gilt Folgendes: Der Versicherungsschutz entfällt oder mindert sich, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Dies gilt nur, wenn wir Sie bereits in der Mahnung ausdrücklich auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.

8.4 Wenn Sie sich nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit den Beiträgen, Verzugszinsen oder Mahnkosten in Verzug befinden, gilt: Wir können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

Alternativ können wir die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.

8.5 Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung erfolgen. War die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden, kann die Nachzahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.

Teil C, Ziffer 9

9 Wie können Sie den Wert der Versicherung erfahren?

Wir informieren Sie jährlich über den Stand der Versicherung.

Teil D, Ziffer 1

Teil D - Regelungen zur Kündigung und Beitragsfreistellung

Inhaltsverzeichnis

1 Können Sie die Versicherung kündigen? 2 Können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen? 3 Können Sie die Versicherung nach einer vollständigen Beitragsfreistellung wieder in Kraft setzen?

1 Können Sie die Versicherung kündigen?

1.1 Kündigung und Auszahlung eines Kündigungsbetrags

Ist Ihre Versicherung beitragspflichtig, können Sie diese jederzeit zum nächsten Beitragszahlungstermin in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) vollständig kündigen. Beitragsfreie Versicherungen können Sie jederzeit zum Schluss des laufenden Monats kündigen.

1.2 Kündigungsbetrag

Wir ermitteln den Kündigungsbetrag wie folgt:

1.3 Rückkaufswert

Den Rückkaufswert berechnen wir nach § 169 Abs. 3 VVG.

Wir teilen Ihnen den Rückkaufswert in der Versicherungsurkunde mit. Sie finden diesen im Abschnitt “Können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?”

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ERGO

Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt:

Der Rückkaufswert ist mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten gleichmäßig auf die gesamte Beitragszahlungsdauer. Der aufsichtsrechtliche Höchstzillmersatz bleibt in jedem Fall gewahrt.

1.4 Abzug

Wir nehmen bei einer Kündigung vom Rückkaufswert einen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie der Versicherungsurkunde entnehmen. Sie finden diese im Abschnitt ‘Können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?’.

Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen.

Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen.

Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in Ihrem Fall niedriger zu beziffern ist, gilt: Wir setzen den Abzug entsprechend herab. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

Es erfolgt kein weiterer Abzug, wenn Sie die Versicherung zuvor nach Ziffer 2 beitragsfrei gestellt haben.

Sofern Sie die Flex-Option eingeschlossen und laufende Beitragszahlung vereinbart haben, gilt:

Falls Sie die Versicherung zum vereinbarten Ende der Beitragszahlung kündigen, verzichten wir auf einen Abzug.

1.5 Beitragsrückstände ziehen wir vom Kündigungsbetrag ab.

1.6 Nachteile einer Kündigung

Wenn Sie den Versicherungsvertrag kündigen, kann dies Nachteile für Sie haben.

Bei laufender Beitragszahlung gilt:

Sie tilgen mit Ihren Beitragszahlungen in den ersten Vertragsjahren auch die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten. Nähere Informationen finden Sie in ‘Teil E - Kosten für den Versicherungsvertrag’. Dadurch stehen in der Anfangszeit keine oder nur geringe Mittel zur Bildung eines Rückkaufswerts zur Verfügung. Auch in den Folgejahren stehen wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträgen keine oder nur geringe Mittel für die Bildung eines Rückkaufswerts zur Verfügung.

Für Versicherungen gegen Einmalbeitrag gilt:

Sie tilgen bei Vertragsabschluss die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten aus dem Einmalbeitrag. Nähere Informationen finden Sie in ‘Teil E - Kosten für den Versicherungsvertrag’. Diese Mittel stehen bei einer Kündigung nicht mehr zur Verfügung. Deshalb erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Höhe des gezahlten Einmalbetrags.

Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Versicherungsurkunde entnehmen.

1.7 Beitragsrückzahlung

Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

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ERGO

Teil D, Ziffer 2

2 Können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen?

2.1 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

Sie können bei laufender Beitragszahlung jederzeit in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) verlangen, ab dem nächsten Beitragszahlungstermin von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Todesfallleistung auf eine beitragsfreie Todesfallleistung herab. Diese wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Dabei legen wir der Berechnung der beitragsfreien Todesfallleistung den Rückkaufswert gem. Ziffer 1.3 zugrunde.

2.2 Abzug

Wir nehmen bei einer Beitragsfreistellung einen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie der Versicherungsurkunde entnehmen. Sie finden diese im Abschnitt ‘Können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?’.

Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen.

Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen.

Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in Ihrem Fall niedriger zu beziffern ist, gilt: Wir setzen den Abzug entsprechend herab. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

2.3 Erreicht zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung die beitragsfreie Todesfallleistung nicht die Mindestversicherungssumme in Höhe von 1.000 Euro, gilt: Eine Beitragsfreistellung ist nicht möglich. In diesem Fall zahlen wir – sofern vorhanden – den Kündigungsbetrag aus und die Versicherung endet.

2.4 Nachteile einer Beitragsfreistellung

Bei einer Beitragsfreistellung bitten wir Sie Folgendes zu beachten: Sie tilgen mit Ihren Beitragszahlungen in den ersten Vertragsjahren auch die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten. Nähere Informationen finden Sie in ‘Teil E – Kosten für den Versicherungsvertrag’. Dadurch stehen in der Anfangszeit keine oder nur geringe Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Todesfallleistung zur Verfügung. Auch in den Folgejahren stehen wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträgen keine oder nur geringe Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Todesfallleistung zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Todesfallleistung und ihrer Höhe können Sie der Versicherungsurkunde entnehmen.

Teil D, Ziffer 3

3 Können Sie die Versicherung nach einer vollständigen Beitragsfreistellung wieder in Kraft setzen?

3.1 Haben Sie die Versicherung vollständig beitragsfrei gestellt, gilt: Sie können die Beitragszahlung innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wieder aufnehmen. Das ist die sogenannte Wiederinkraftsetzung. Sofern Sie eine Wiederinkraftsetzung beabsichtigen, gilt: Sie müssen uns dies spätestens einen Monat vor Beginn der Versicherungsperiode mitteilen, zu der Sie die Versicherung wieder in Kraft setzen möchten. Ihre Mitteilung muss in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) erfolgen.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung beitragsfrei gestellt ist.

3.2 Bei der Wiederinkraftsetzung verzichten wir auf eine erneute Aufbauzeit.

3.3 Nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung vollständig beitragsfrei gestellt wurde, ist keine Wiederinkraftsetzung mehr möglich.

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ERGO

3.4 Bei einer Wiederinkraftsetzung erhöhen sich die garantierten Versicherungsleistungen auf den ursprünglich vereinbarten Versicherungsschutz. Hierdurch steigt die ursprünglich vereinbarte Höhe der Beiträge. Über die neuen Werte informieren wir Sie.

3.5 Bei einer vollständigen Beitragsfreistellung setzen wir die Tilgung der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten aus. Nähere Informationen finden Sie in “Teil E - Kosten für den Versicherungsvertrag”. Die vorgesehene Tilgung verschiebt sich auf den Zeitraum nach der Wiederinkraftsetzung.

Die bei Beitragsfreistellung erhobenen Abzüge werden wir dem Vertrag bei vollständiger Wiederinkraftsetzung gutschreiben.

Teil E, Ziffer 1

Teil E - Kosten für den Versicherungsvertrag

Inhaltsverzeichnis

1 Wie verrechnen wir die Kosten des Vertrags? 2 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?

1 Wie verrechnen wir die Kosten des Vertrags?

1.1 Mit dem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind bereits in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen. Im Wesentlichen gehören hierzu:

  • bei Tarifen mit Provision: insbesondere die Provision, die wir dem Versicherungsvermittler zahlen;
  • die Kosten für die Antragsprüfung und die Ausfertigung der Vertragsunterlagen;
  • die Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung;
  • allgemeine Kosten für Werbemaßnahmen.

Neben den Verwaltungskosten sind keine weiteren übrigen Kosten einkalkuliert.

Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten unter “Prämie; Kosten” entnehmen.

1.2 Abschluss- und Vertriebskosten

1.2.1 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt:

Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an.

Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.

Die beschriebene Tilgung der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags keine oder nur geringe Mittel für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien Todesfallleistung vorhanden sind.

Kosten, die durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen und nicht bereits in den einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten enthalten sind, werden mit den Verwaltungskosten getilgt.

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ERGO

Abschluss- und Vertriebskosten fallen nicht nur bei Vertragsabschluss an, sondern bei jeder Erhöhung der Beiträge (z.B. bei der automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen) für den erhöhten Beitragsteil. Dies gilt auch bei Zuzahlungen.

1.2.2 Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag gilt:

Die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten werden bei Vertragsschluss aus dem Einmalbeitrag getilgt. Diese Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten aus dem Einmalbeitrag hat wirtschaftlich zur Folge, dass der Rückkaufswert anfangs niedriger ist als der von Ihnen gezahlte Einmalbeitrag.

1.3 Verwaltungskosten

Die einkalkulierten Verwaltungskosten verteilen wir über die gesamte Laufzeit.

1.4 Sonstige Kosten

Von den Ziffern 1.1 - 1.3 unberührt bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche.

Teil E, Ziffer 2

2 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?

2.1 Für den in folgenden Fällen anfallenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand stellen wir Ihnen Kosten pauschal gesondert in Rechnung:

  • Ausstellung einer Ersatzurkunde für die Versicherungsurkunde;
  • Ausstellung von Ersatzbescheinigungen für steuerliche Zwecke;
  • Bearbeitung einer Abtretung oder Verpfändung.

2.2 Für diese zusätzlichen Kosten erheben wir Pauschalbeträge. Die Pauschalbeträge orientieren sich an den durchschnittlichen Kosten, die uns durch derartige Arbeiten entstehen. Die derzeit für zusätzliche Leistungen berechneten Kosten können Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten unter “Prämie; Kosten” entnehmen. Wir sind berechtigt, die Höhe der Gebühren der allgemeinen Kostenentwicklung nach billigem Ermessen anzupassen. So regelt es § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Übersicht über die jeweils aktuellen Kostensätze schicken wir Ihnen auf Wunsch gern zu. Weisen Sie uns nach, dass der Pauschalbetrag bei Ihnen nicht gerechtfertigt ist, entfällt dieser oder verringert sich entsprechend. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie uns nachweisen, dass dieser zu hoch veranschlagt wurde.

Teil F, Ziffer 1

Teil F - Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Inhaltsverzeichnis

1 Können Sie Zuzahlungen leisten? 2 Können Sie die Todesfallleistung erhöhen? 3 Können Sie die Todesfallleistung herabsetzen? 4 Können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen beantragen? 5 Können Sie die Zahlungsweise Ihrer Beiträge ändern?

1 Können Sie Zuzahlungen leisten?

1.1 Sie können bis zum Ende des 90. Lebensjahres Zuzahlungen zu Ihrem Vertrag leisten.

Dies müssen Sie uns jeweils in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Ihre Mitteilung muss uns spätestens einen Monat vor dem gewünschten Zahlungstermin zugegangen sein.

Alternativ können Sie uns den Zuzahlungsbetrag unter Angabe der Versicherungsnummer und dem Stichwort “Zuzahlung” auch einfach überweisen. In diesem Fall berücksichtigen wir Ihre Zuzahlung zum nächsten Monatsersten nach Eingang Ihrer Überweisung bei uns.

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ERGO

Zuzahlungen sind maximal zweimal pro Versicherungsjahr möglich.

1.2 Eine Zuzahlung kann nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen geleistet werden:

  • Die Zuzahlung beträgt mindestens 500 Euro.
  • Die Höchstversicherungssumme darf durch die Zuzahlung nicht überschritten werden. Die Höchstversicherungssumme erläutern wir Ihnen in “Teil A - Art und Umfang der versicherten Leistungen der Sterbegeldversicherung” in Ziffer 1.1.

Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt zusätzlich: Die Versicherung ist nicht beitragsfrei gestellt.

1.3 Durch eine Zuzahlung erhöht sich die Todesfallleistung. Die für diese Versicherung geltende Aufbauzeit beginnt für den erhöhten Teil erneut. Tritt der Todesfall innerhalb der Aufbauzeit ein, erstatten wir die Zuzahlung.

1.4 Die Versicherungsleistungen aus der Zuzahlung ermitteln wir auf folgenden Grundlagen:

  • dem Alter der versicherten Person zum Ende des Kalenderjahres der Zuzahlung;
  • den Rechnungsgrundlagen, die seit Vertragsbeginn gelten.

1.5 Durch eine Zuzahlung entstehen Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten. Diese Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten werden aus der Zuzahlung getilgt. Hierfür gelten die Regelungen aus “Teil E - Kosten für den Versicherungsvertrag” entsprechend.

Teil F, Ziffer 2

2 Können Sie die Todesfallleistung erhöhen?

2.1 Sie können beantragen, die Todesfallleistung zu erhöhen. Eine Erhöhung ist frühestens zum nächsten Beitragszahlungstermin möglich. Eine Erhöhung der Versicherungsleistung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die Versicherung ist beitragspflichtig.
  • Die Höchstversicherungssumme darf durch die Erhöhung nicht überschritten werden. Die Höchstversicherungssumme erläutern wir Ihnen in “Teil A - Art und Umfang der versicherten Leistungen der Sterbegeldversicherung” in Ziffer 1.1.

Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Wir informieren Sie dann, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung möglich ist.

Zur Berechnung des Beitrags nach Erhöhung der Todesfallleistung legen wir

  • denselben Tarif,
  • die restliche Beitragszahlungsdauer,
  • die Rechnungsgrundlagen, die seit Vertragsbeginn gelten und
  • das Alter der versicherten Person zum Ende des Kalenderjahres der Erhöhung zugrunde. Dieses Alter kann vom tatsächlichen Alter am Erhöhungstermin abweichen.

Die für diese Versicherung geltende Aufbauzeit beginnt für den erhöhten Teil erneut. Tritt der Todesfall innerhalb der Aufbauzeit ein, erstatten wir die für die Erhöhung erbrachten Beiträge.

Durch eine Erhöhung der Versicherungsleistungen erhöht sich der Beitrag. Hierdurch entstehen Abschluss- und Vertriebskosten. Hierfür gelten die Regelungen aus “Teil E - Kosten für den Versicherungsvertrag”. Auch die Verwaltungskosten erhöhen sich. Die geänderten Versicherungsleistungen teilen wir Ihnen in einem Nachtrag zur Versicherungsurkunde mit.

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ERGO

Teil F, Ziffer 3

3 Können Sie die Todesfallleistung herabsetzen?

3.1 Sie können die Todesfallleistung herabsetzen.

Eine Herabsetzung ist frühestens zum nächsten Beitragszahlungstermin möglich. Die Herabsetzung müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Ihre Mitteilung muss uns spätestens einen Monat vor dem Beginn der Versicherungsperiode zugegangen sein, zu der wir die Versicherungsleistungen herabsetzen sollen. Die Definition des Begriffs Versicherungsperiode finden Sie in “Teil C - Regelungen und Pflichten für den Versicherungsvertrag” Ziffer 7.1.

Eine Herabsetzung der Todesfallleistung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die Versicherung ist beitragspflichtig.
  • Nach der Herabsetzung muss die Todesfallleistung mindestens 1.000 Euro betragen.

3.2 Bei einer Herabsetzung der Todesfallleistung verringert sich der Beitrag der Versicherung. Die geänderten Versicherungsleistungen und den geänderten Beitrag teilen wir Ihnen dann mit.

3.3 Abzug

Wir nehmen bei einer Herabsetzung der Versicherungsleistung einen Abzug vor. Der Abzug entspricht einem Anteil des Abzugs bei vollständiger Beitragsfreistellung. Die Höhe des Abzugs können Sie der Versicherungsurkunde entnehmen. Sie finden dies im Abschnitt “Können Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen oder kündigen?”.

Der Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der ausstehenden Summe aus den durch die Herabsetzung der Versicherungsleistung wegfallenden Beiträgen dieser Versicherung zur ausstehenden Summe der Beiträge dieser Versicherung vor Herabsetzung der Versicherungsleistung.

Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen.

Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen.

Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in Ihrem Fall niedriger zu beziffern ist, gilt: Wir setzen den Abzug entsprechend herab. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

Teil F, Ziffer 4

4 Können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen beantragen?

4.1 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt:

Wenn die Versicherung beitragspflichtig ist, können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen (automatische Anpassung) beantragen. Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Ob und in welcher Form ein nachträglicher Einschluss einer automatischen Anpassung möglich ist, teilen wir Ihnen auf Wunsch gern mit.

4.2 Durch die automatische Anpassung erhöht sich die Todesfallleistung. Die für diese Versicherung geltende Aufbauzeit beginnt für den erhöhten Teil erneut. Tritt der Leistungsfall innerhalb der Aufbauzeit ein, erstatten wir die für die automatische Anpassung erbrachten Beiträge.

Teil F, Ziffer 5

5 Können Sie die Zahlungsweise Ihrer Beiträge ändern?

Wenn Ihre Versicherung beitragspflichtig ist, gilt: Sie können eine Änderung der Zahlungsweise Ihrer Beiträge zum nächstmöglichen Termin vereinbaren. Dieser muss sowohl nach alter als auch nach neuer Beitragszahlungsweise ein Beitragszahlungstermin sein. Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax,

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ERGO

E-Mail) mitteilen. Wir informieren Sie dann, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Zahlungsweise möglich ist.

Durch eine Änderung der Zahlungsweise ändert sich Ihre garantierte Todesfallleistung nicht. Es ändert sich aber die jährliche Beitragssumme. Darüber hinaus kann sich bei einer Änderung der Zahlungsweise die Höhe der Kosten ändern.

Den neuen Beitrag sowie die Höhe der geänderten Kosten werden wir Ihnen dann mitteilen.

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ERGO

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