§ 2

weight: 2 Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des → Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

Überschüsse

a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 Prozent vorgeschrieben (§ 6 Absatz 1, § 9 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 Prozent (§§ 7 bis 9 Mindestzuführungsverordnung).

Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestands- und Tarifgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um:

  • einen drohenden Notstand abzuwenden,
  • unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
  • um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach § 88 VAG und § 341e und § 341f des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.)

Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.

Bewertungsreserven

b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern gemäß § 153 Absatz 3 VVG unmittelbar zu. Hierzu haben wir die Höhe der Bewertungsreserven mindestens einmal jährlich neu zu ermitteln. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren zugeordnet. Bei Beendigung des Vertrags teilen wir Ihrem Vertrag den für diesen Zeitpunkt aktuell zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags

Überschüsse

a) Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Gruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Darüber hinaus werden wir Sie jährlich über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung unterrichten.

b) Für Ihre Versicherung erhalten Sie einen laufenden Überschussanteil am Ende eines jeden Jahres der Versicherungsdauer.

Für eine beitragspflichtige Versicherung setzt sich der einzelne Überschussanteil zusammen aus einem Grundüberschussanteil, einem Risikoüberschussanteil und einem Zinsüberschussanteil. Für eine beitragsfreie Versicherung – auch für eine Versicherung gegen Einmalbeitrag – besteht der einzelne Überschussanteil nur aus einem Zinsüberschussanteil. Hierbei erhalten Sie den Grundüberschussanteil und den Zinsüberschussanteil erstmalig zum Ende des ersten Jahres der Versicherungsdauer. Den Risikoüberschussanteil erhalten Sie erstmalig zum Ende des dritten Jahres der Versicherungsdauer.

Der Zinsüberschussanteil wird bemessen in Prozent der überschussberechtigten Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt der Zuteilung. Bei der Ermittlung der überschussberechtigten Deckungsrückstellung findet die Regelung des § 9 Absatz 3 Satz 3 keine Anwendung. Der Grundüberschussanteil wird bemessen in Prozent des laufenden überschussberechtigten Bruttobeitrags. Der Risikoüberschussanteil wird bemessen in Prozent des überschussberechtigten Risikobeitrags für das abgelaufene Jahr der Versicherungsdauer.

c) Ihre laufenden Überschussanteile werden von uns verzinslich angesammelt und bei Beendigung der Versicherung zusammen mit der Versicherungssumme ausgezahlt.

d) Außerdem können Sie bei einer beitragspflichtigen Versicherung einen Schlussüberschussanteil erhalten,

Der Schlussüberschussanteil bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer wird in Prozent der Summe aus dem verzinslich angesammelten Überschussguthaben und der überschussberechtigten Deckungsrückstellung bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer bemessen.

Bei Rückkauf oder vorzeitiger Beitragsfreistellung erfolgt eine anteilige Kürzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.

Bewertungsreserven

e) Nach einem aufsichtsrechtlich anerkannten und verursachungsorientierten Verfahren beteiligen wir Ihren Vertrag und alle übrigen anspruchsberechtigten Verträge jeweils bei Vertragsbeendigung an den auf die Gesamtheit dieser Verträge entfallenden Bewertungsreserven den sogenannten verteilungsfähigen Bewertungsreserven. Den prozentualen Anteil der verteilungsfähigen Bewertungsreserven an den gesamten Bewertungsreserven (BWR-Anteil) ermitteln wir einmal jährlich, auf Basis unserer dann abschließend vorliegenden Bilanzdaten, zum 1. Mai eines Jahres. Der BWR-Anteil behält dann für ein Jahr seine Gültigkeit.

f) Da eine Zuordnung der einzelnen Kapitalanlagen und damit der zugehörigen Bewertungsreserven nicht unmittelbar vertragsindividuell erfolgen kann, wird der auf Ihren Vertrag entfallende Anteil an den Bewertungsreserven in mehreren Schritten ermittelt:

Berechnung der jährlichen vertragsindividuellen Bewertungsstände

Um die anspruchsberechtigten Verträge möglichst verursachungsorientiert an den Bewertungsreserven beteiligen zu können, ermitteln wir zu jedem Bilanzstichtag (der 31.12. eines Jahres) im Rahmen einer Fortschreibung sogenannte Bewertungsstände, die die jährliche Veränderung der Bewertungsreserven berücksichtigen. Diese Bewertungsstände gelten für das auf den Bilanzstichtag folgende Kalenderjahr.

Die vertragsindividuellen Bewertungsstände ergeben sich aus dem entsprechenden letztjährigen Bewertungsstand zuzüglich dem Produkt aus der Veränderung der Bewertungsreserven zu den beiden letzten Bilanzstichtagen und einem Zinsträgerschlüssel zum letzten Bilanzstichtag. Dieser Zinsträgerschlüssel ist das Verhältnis der überschussberechtigten Deckungsrückstellung (inklusive einer eventuell vorhandenen Bonusdeckungsrückstellung oder eines Ansammlungsguthabens) zur Summe der entsprechenden überschussberechtigten Deckungsrückstellungen (inklusive eventuell vorhandener Bonusdeckungsrückstellungen oder Ansammlungsguthaben) aller anspruchsberechtigten Verträge. Der Bewertungsstand eines Vertrags bei Versicherungsbeginn ist Null.

Berechnung der jährlichen individuellen Vertragsbeteiligungssätze

Um aus den Bewertungsständen den auf Ihren Vertrag entfallenden prozentualen Vertragsbeteiligungssatz zu berechnen, dividieren wir den Ihrem Vertrag zugeordneten Bewertungsstand durch die Summe aller Bewertungsstände. Negative Bewertungsstände setzen wir dabei stets auf Null. Wie der Bewertungsstand behält auch der individuelle Vertragsbeteiligungssatz seine Gültigkeit für ein Kalenderjahr. Wir werden Ihnen diesen Vertragsbeteiligungssatz im Rahmen der jährlichen Vertragsinformationen mitteilen.

Berechnung des einzelvertraglichen Anteils an den Bewertungsreserven bei Vertragsbeendigung

Bei Vertragsbeendigung multiplizieren wir Ihren Vertragsbeteiligungssatz mit dem BWR-Anteil und mit der Hälfte der Bewertungsreserven des Monats der Vertragsbeendigung. Dabei erfolgt die Ermittlung der Bewertungsreserven zum 3., spätestens jedoch zum 5. Börsentag dieses Monats. Sowohl für den Vertragsbeteiligungssatz als auch für den BWR-Anteil sind die für den Monat der Vertragsbeendigung gültigen Werte in Ansatz zu bringen.

g) Die hier beschriebene Verfahrensweise kann dazu führen, dass Ihr Anteil an den Bewertungsreserven bei Vertragsbeendigung eher gering oder sogar Null ist. Dies kann beispielsweise dann eintreten, wenn die Bewertungsreserven sich während Ihrer Vertragslaufzeit rückläufig entwickelt haben. Um Sie dennoch, zumindest nach einer Wartezeit von fünf Jahren, in jedem Fall an den Bewertungsreserven beteiligen zu können, haben wir eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven eingeführt.

Berechnung einer Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven bei Vertragsbeendigung

Die Mindestbeteiligung bei Ablauf der Versicherungsdauer wird in Promille der Summe aus dem verzinslich angesammelten Überschussguthaben und der Deckungsrückstellung zu diesem Zeitpunkt bemessen. Bei dieser Versicherung, einer Kapitalversicherung auf den Todesfall, bemisst sich die Versicherungsdauer als Differenz aus dem kalkulatorischen Endalter der verwendeten Sterbetafel und dem Alter bei Vertragsbeginn. Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Versicherungsdauer erfolgt eine anteilige Kürzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.

Die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven leisten wir nur bei Vertragsbeendigung nach Ablauf von fünf Jahren der Versicherungsdauer. Insbesondere Verträge mit Versicherungsdauern unter fünf Jahren erhalten keine Mindestbeteiligung.

Die Höhe dieses Mindestbeteiligungssatzes wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen auch diesen Mindestbeteiligungssatz in unserem Geschäftsbericht.

Den nach dem obigen Verfahren unter Berücksichtigung der Mindestbeteiligung für Ihren Vertrag bei Vertragsbeendigung errechneten Anteil an den Bewertungsreserven zahlen wir aus.

(3) Information über die Höhe der Überschussbeteiligung

Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden.

Weitere Erläuterungen zur Entstehung von Überschüssen und Bewertungsreserven sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen.

(4) Änderungsvorbehalte

Anpassung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven

Wir sind berechtigt, die in Absatz 2 Abschnitte e bis g beschriebene Verfahrensweise zur Beteiligung an den Bewertungsreserven mit Wirkung für bestehende Verträge anzupassen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Anpassung ist zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich.
  • Die Stellung der Versicherten wird durch die Anpassung verbessert.
  • Die Anpassung erfolgt aufgrund neuer oder geänderter Rechtsvorschriften, auf denen das von uns beschriebene Verfahren beruht oder aufgrund einer unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der Kartellbehörden.

Grundsätzlich werden wir vor einer solchen Anpassung die Zustimmung unserer Aufsichtsbehörde BaFin einholen.