Allianz Sterbegeld - Versicherungsbedingungen

Vollstandige Versicherungsbedingungen (AVB) der Allianz Sterbegeldversicherung. Alle Paragraphen im Uberblick.

Diese Seite enthält die vollständigen Versicherungsbedingungen des Dokuments für allianz.

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Teil A, Ziffer 1.1

1.1 Welche Leistungen erbringen wir zu Leb zeiten?

(1) Beratung zu Testaments- und Nachlassfragen Wir vermitteln der →versicherten Person

• eine kostenfreie, einstündige telefonische Erstberatung

• durch einen qualifizierten Anwalt zur Klärung von Testaments- und Nachlassfragen.

(2) Voraussetzungen

Die Versicherung besteht bereits seit 12 Monaten bzw. seit Wie derherstellung einer mehr als 6 Monate beitragsfreien Versiche rung sind bereits mehr als 12 Monate vergangen.

Teil A, Ziffer 1.2

1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod?

Wenn die →versicherte Person stirbt, organisieren wir eine Be stattung nach den Wünschen der versicherten Person bzw. des Bestattungsbevollmächtigten (siehe Absatz 1) oder eine angemes sene Bestattung (siehe Absatz 2).

Alternativ kann die Leistung auch in Form einer Kapitalzahlung er folgen (siehe Absatz 3).

(1) Bestattung nach den Wünschen der versicherten Per son bzw. des Bestattungsbevollmächtigten Wenn die →versicherte Person stirbt und die unter a) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, organisieren wir die Bestattung nach den Wünschen der versicherten Person (siehe Ziffer 1.5). Wenn uns keine Wünsche der →versicherten Person vorliegen und uns ein Bestattungsbevollmächtigter (siehe Ziffer 1.6) benannt ist, orga nisieren wir die Bestattung nach dessen Wünschen.

Dabei erbringen wir Leistungen bis zur Höhe des bei Tod zur Ver fügung stehenden Kapitals. Dieses ergibt sich aus der Summe

• des vereinbarten Garantiekapitals und die Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesonde eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besonde Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden

• der Überschussbeteiligung (siehe Ziffer 2).

Wenn die →versicherte Person infolge eines Unfalls stirbt, erbrin gen wir Leistungen bis zur Höhe des doppelten bei Tod zur Verfü gung stehenden Kapitals.

a) Voraussetzungen

• Die Leistung bei Tod ist nicht nach Ziffer 1.3 eingeschränkt.

• Der Leichnam ist noch nicht bestattet.

• Wir können den Leichnam in unseren Gewahrsam überführen.

• Alle Wünsche zu den Serviceleistungen zur Bestattung bewe gen sich innerhalb des Leistungskatalogs nach Ziffer 1.4.

• Das bei Tod zur Verfügung stehende Kapital reicht zur Finanzie rung der gewünschten Serviceleistungen zur Bestattung (ausge nommen Ziffer 1.4 Absatz k) 1. Aufzählungspunkt).

• Wenn das bei Tod vorhandene Kapital nicht für die Finanzierung aller gewünschten Serviceleistungen zur Bestattung (ausgenom men Ziffer 1.4 Absatz k) 1. Aufzählungspunkt) ausreicht, organi sieren wir die Bestattung ebenfalls nach den jeweiligen Wün schen, wenn der Bestattungsbevollmächtigte oder ein sonstiger Dritter den fehlenden Betrag aufgrund eines eigenen Vertrags verhältnisses an den erforderlichen Dienstleister zahlt.

b) Bestattung nach den jeweiligen Wünschen nicht mög lich Wenn

• das Kapital nicht für die Finanzierung aller gewünschten Ser viceleistungen zur Bestattung (ausgenommen Ziffer 1.4 Absatz

k) 1. Aufzählungspunkt) ausreicht und der fehlende Betrag nicht vom Bestattungsbevollmächtigten oder einem sonstigen Dritten gezahlt wird oder

• sich nicht alle Wünsche im Rahmen des Leistungskatalogs nach Ziffer 1.4 bewegen, organisieren wir eine angemessene Bestattung nach Absatz 2.

(2) Angemessene Bestattung Wenn uns weder von der →versicherten Person noch einem Be stattungsbevollmächtigten Wünsche zur Bestattung vorliegen oder eine Bestattung nicht nach den jeweiligen Wünschen möglich ist (siehe Absatz 1 b)), organisieren wir eine angemessene Bestat tung.

Bei der Angemessenheit orientieren wir uns an dem bei Tod zur Verfügung stehenden Kapital und, wenn aufgrund von Absatz 1 b) eine angemessene Bestattung erfolgt, zusätzlich an den Wün schen zur Bestattung, soweit sich diese im Rahmen des Leistungs katalogs nach Ziffer 1.4 bewegen.

Wenn die →versicherte Person infolge eines Unfalls stirbt, erbrin gen wir Leistungen bis zur Höhe des doppelten bei Tod zur Verfü gung stehenden Kapitals.

a) Voraussetzungen

• Die Leistung bei Tod ist nicht nach Ziffer 1.3 eingeschränkt.

• Das bei Tod zu Verfügung stehende Kapital reicht zumindest, um eine sehr schlichte Bestattung durchzuführen.

• Der Leichnam ist noch nicht bestattet.

• Wir können den Leichnam in unseren Gewahrsam überführen.

b) Weitere Voraussetzungen bei einer angemessenen Be stattung aufgrund von Absatz 1 b) Es müssen sich zumindest die Wünsche, die zu Form und Ort der Bestattung vorliegen, im Rahmen von Ziffer 1.4 Absätze f) und h) bewegen.

(3) Kapitalzahlung

In folgenden Fällen zahlen wir ein Kapital aus:

• Wenn die Bestattung von uns organisiert wurde (siehe Absätze 1 und 2) und das bei Tod zur Verfügung stehende Kapital nicht vollständig für die Finanzierung der gewünschten Serviceleistun gen (ausgenommen Ziffer 1.4 Absatz k) 1. Aufzählungspunkt) zur Bestattung benötigt wurde, zahlen wir den verbleibenden Restbetrag aus. Den Restbetrag zahlen wir, sobald alle anfallen den Aufwände für die Finanzierung der gewünschten Service leistungen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn die →versicher te Person infolge eines Unfalls stirbt und wir Leistungen bis zur Höhe des doppelten bei Tod zur Verfügung stehenden Kapitals erbringen.

• Wenn Sie uns zu Lebzeiten der →versicherten Person mitge teilt haben, dass die Bestattung nicht durch uns organisiert wer den soll, zahlen wir das bei Tod zur Verfügung stehende Kapital aus.

• Wenn die →versicherte Person ohne unser Mitwirken bestattet worden ist, zahlen wir das bei Tod zur Verfügung stehende Ka pital aus.

Wenn die →versicherte Person infolge eines Unfalls stirbt, erbrin gen wir in den in den Aufzählungspunkten 2 und 3 genannten Fäl len Leistungen in Höhe des doppelten bei Tod zur Verfügung ste henden Kapitals.

Mit der Kapitalzahlung erlischt die Versicherung.

Teil A, Ziffer 1.3

1.3 Wann ist die Leistung bei Tod nach Ziffer

1.2 eingeschränkt?

(1) Eingeschränkte Leistung bei Tod Wenn Sie laufende Beiträge zahlen und die →versicherte Person innerhalb von 12 Monaten

• seit Versicherungsbeginn oder

• seit Wiederherstellung einer mehr als 6 Monate beitragsfreien Versicherung stirbt, erbringen wir die Leistungen nach Ziffer 1.2 nur bei Tod der versicherten Person infolge eines Unfalls nach Absatz 2, der sich innerhalb dieser Fristen ereignet hat. Andernfalls zahlen wir die ge zahlten Beiträge zurück, jedoch höchstens die Leistung nach Ziffer 1.2.

Wenn Sie einen einmaligen Beitrag zahlen, gilt der vorherige Text abschnitt entsprechend, wenn die →versicherte Person innerhalb von 6 Monaten seit Versicherungsbeginn stirbt.

(2) Unfalldefinition

Ein Unfall liegt vor, wenn die →versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person wir kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschä digung erleidet.

Unfälle in diesem Sinne sind nicht:

a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch so weit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der →versicherten Person ergreifen.

Wir leisten jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis nach Satz 1 verursacht wurden, das sich innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ereignet hat.

b) Unfälle, die der →versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.

c) Unfälle durch innere Unruhen, wenn die →versicherte Person aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

d) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht sind.

Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn der Unfall während ei nes Aufenthalts der →versicherten Person außerhalb Deutsch lands in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit krie gerischen Ereignissen verursacht wurde, an denen sie nicht selbst aktiv beteiligt war. Wir leisten ebenfalls uneingeschränkt, wenn der Unfall bei der Teilnahme der →versicherten Person als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei an manda tierten (NATO, UNO, EU oder OSZE) humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten verursacht wurde.

e) Unfälle der →versicherten Person

• als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit die ser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;

• bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden berufli chen Tätigkeit;

• bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.

f) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verur sacht sind.

g) Unfälle, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit

• vorsätzlich eingesetzten atomaren, biologischen oder chemi schen Waffen (ABC-Waffen) oder

• vorsätzlich eingesetzten oder vorsätzlich freigesetzten atoma ren, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben vieler Personen zu gefährden.

Die Einschränkung unserer Leistungspflicht nach f) und g) entfällt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar ster ben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Be einträchtigungen erleiden werden. Die Voraussetzungen einer un eingeschränkten Leistungspflicht werden wir innerhalb von 6 Mo naten seit dem Ereignis von einem unabhängigen Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen lassen. Die Ansprüche auf die un eingeschränkte Versicherungsleistung werden frühestens nach Ab lauf dieser Frist fällig.

h) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.

Wir leisten jedoch, wenn es sich um Folgen eines Unfallereignis ses nach Satz 1 handelt, das sich innerhalb der in Absatz 1 ge nannten Frist ereignet hat.

i) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe oder Handlungen zu anderen Zwecken, die die →versicherte Per son an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.

Wir leisten jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch ein Unfallereig nis nach Satz 1 veranlasst waren, das sich innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ereignet hat.

j) Infektionen.

Wir leisten jedoch, wenn die Krankheitserreger durch ein Unfall ereignis nach Satz 1 in den Körper gelangt sind, das sich innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ereignet hat.

Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhaut verletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krank heitserreger sofort oder später in den Körper gelangen und Infek tionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind. Für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung.

k) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.

Wir leisten jedoch, wenn es sich um Folgen eines Unfallereignis ses nach Satz 1 handelt, das sich innerhalb der in Absatz 1 ge nannten Frist ereignet hat.

l) Unfälle aufgrund krankhafter Störungen infolge psychischer Re aktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.

m) Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn die →versicherte Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschlie ßenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began gen hat.

Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn jener Zustand durch ein Unfallereignis im Sinne dieses Absatzes hervorgerufen wurde.

Teil A, Ziffer 1.4

1.4 Was sind Leistungen zur Organisation der Bestattung (Serviceleistungen)?

Die Serviceleistungen zur Bestattung sind die nachstehend aufge führten Leistungen. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese üblicher weise von den jeweiligen Dienstleistern erbracht werden:

a) Den Hinterbliebenen steht an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr ein telefonischer Bereitschaftsdienst zur Verfügung. Die Telefonnummer teilen wir Ihnen im Versicherungsschein und auf dem Formular für die Wünsche zur Bestattung mit.

b) Persönliche Betreuung und Beratung zur Bestattung.

c) Erledigung aller Behördengänge und Übernahme der entspre chenden Gebühren.

d) Überführung und Einbettung.

e) Sarg und/oder Urne mit Blumenschmuck.

f) Wahlweise Erd- oder Feuerbestattung an der gewünschten Grabstelle in Deutschland, auch in der Bestattungsform Waldbe stattung in ausgewiesenen Waldgebieten.

g) Persönliche Abschiednahme im Rahmen einer Trauerfeier am Ort der Bestattung, Blumendekoration und Trauerkarten. Unsere Leistungen umfassen jedoch nicht die Verpflegung der Trauergäs te.

h) Reihengrab oder anonyme Grabstätte in Deutschland bzw. See bestattung in Nord- oder Ostsee in deutschem Hoheitsgewässer.

i) Grabstein.

j) Grabpflege. Voraussetzung ist, dass ein Restguthaben vorhan den ist, das mindestens für eine 1. Dauerbepflanzung ausreicht.

k) Organisation und Kostenübernahme für die Rückholung nach Deutschland bei Tod im Ausland:

• Wenn die →versicherte Person innerhalb von 45 Tagen seit Aufenthalt im Ausland stirbt, werden die Kosten für die Rückho lung nach Deutschland von uns bis zur Höhe des doppelten Ga rantiekapitals bei Tod, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt

20.000 EUR für alle bei uns bestehenden BestattungsSchutz briefe auf das Leben derselben versicherten Person, übernom men. Dies wirkt sich nicht auf die Höhe des bei Tod zur Verfü gung stehenden Kapitals aus. Voraussetzung für die Kosten übernahme ist, dass die Kosten nicht bereits von einer anderen abgeschlossenen Versicherung, wie beispielsweise einer Aus landsreisekrankenversicherung, gedeckt sind oder einer ande ren Stelle übernommen werden.

• Wenn die →versicherte Person nach 45 Tagen seit Aufenthalt im Ausland stirbt, finanzieren wir die Organisation und die Kos ten für die Rückholung nach Deutschland vom bei Tod zur Ver fügung stehenden Kapital.

Teil A, Ziffer 1.5

1.5 Wie können Sie uns Wünsche zur Bestat tung mitteilen?

Sie können uns die Wünsche der →versicherten Person zur Be stattung jederzeit mitteilen. Hierfür steht Ihnen ein Formular zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie dieses auch jederzeit bei uns anfordern.

Die Wünsche können wir nur und erst dann berücksichtigen, wenn uns diese in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) zugegangen sind und uns die Mitteilung vor Eintritt des Todes der →versicher ten Person zugeht.

Teil A, Ziffer 1.6

1.6 Wer ist der Bestattungsbevollmächtigte?

Sie können uns jederzeit mitteilen, ob es einen Bestattungsbevoll mächtigten gibt. Bestattungsbevollmächtigter ist derjenige, der von der →versicherten Person mit der Wahrnehmung der Totenfür sorge beauftragt ist.

Einen Bestattungsbevollmächtigten können wir nur und erst dann berücksichtigen, wenn er uns gegenüber in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) benannt wurde und uns die Mitteilung vor Eintritt des Todes der →versicherten Person zugeht.

Teil A, Ziffer 1.7

1.7 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?

(1) Rechnungsgrundlagen bei Vertragsschluss Bei Abschluss Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung der garantierten Leistungen folgende Rechnungsgrundlagen:

• unsere unternehmenseigene →Sterbetafel “AZ 2023 T OG1”,

• den →Rechnungszins 1,0 Prozent und

• die →Kosten des BestattungsSchutzbriefs (siehe dazu Ziffer 6.1).

Wenn Sie einen BestattungsSchutzbrief mit einmaligen Beitrag oder mit einer Beitragszahlungsdauer von bis zu 9 Jahren abge schlossen haben, können wir für einen bestimmten Zeitraum für die Berechnung der garantierten Leistungen nach Ziffer 1.2 einen hier von abweichenden →Rechnungszins in Abhängigkeit von der Zinssituation am Kapitalmarkt verwenden.

Wenn wir einen abweichenden →Rechnungszins verwenden, können Sie die Höhe des abweichenden Rechnungszinses sowie den Zeitraum, in dem wir den abweichenden Rechnungszins ver wenden, Ihrem Dokument “Versicherungsinformationen” im Ab schnitt “Welcher Rechnungszins gilt für Ihre Versicherung?” ent nehmen.

(2) Rechnungsgrundlagen bei Leistungserhöhungen und in anderen Fällen Bei Leistungserhöhungen (zum Beispiel durch Zuzahlungen oder durch Überschussanteile) berechnen wir die hinzukommenden Leistungen grundsätzlich mit den Rechnungsgrundlagen (insbe sondere →Rechnungszins, →Sterbetafeln und →Kosten des BestattungsSchutzbriefs), die wir bei Vertragsschluss zugrunde ge legt haben.

Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestim mungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der →De ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Versicherungen andere Rechnungsgrundlagen gelten, können wir für die Leistungserhöhungen auch diese verwenden. Wenn sich nach einer Leistungserhöhung die für die Berechnung der →De ckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut än dern, können wir für weitere Leistungserhöhungen die geänderten Rechnungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Leis tungserhöhung zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibe halten.

Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Ver tragsschluss oder bei der letzten Leistungserhöhung, werden wir Sie hierüber informieren.

Bei Leistungserhöhungen legen wir bei der Berechnung der hinzu kommenden Leistungen höchstens die Prozentsätze der →Kosten des BestattungsSchutzbriefs zugrunde, die wir bei Vertragsschluss zugrunde gelegt haben.

Außer bei Leistungserhöhungen gilt diese Regelung entsprechend, wenn in den jeweiligen Abschnitten dieser Versicherungsbedingun gen ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

  1. Leistung aus der Überschussbeteiligung Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen.

Inhalt dieses Abschnitts:

2.1 Was sind die Grundlagen der Überschussbeteiligung?

2.2 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen?

2.3 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsre serven?

Teil A, Ziffer 2.1

2.1 Was sind die Grundlagen der Überschuss beteiligung?

(1) Keine Garantie der Höhe der Überschussbeteiligung Wir können die Überschussbeteiligung der Höhe nach nicht garantieren. Zum einen hängt die Höhe der Überschussbeteili gung von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung der von uns versicherten Risiken und der Kosten ist von Bedeutung. Zum anderen erfolgt die Überschussbeteiligung nach einem verursa chungsorientierten Verfahren (siehe dazu im Einzelnen die Ziffern

2.2 und 2.3 Absatz 2). Im ungünstigsten Fall kann die Über schussbeteiligung Ihres Vertrags der Höhe nach null sein.

Wir informieren Sie jährlich über die Entwicklung der Überschuss beteiligung.

(2) Komponenten der Überschussbeteiligung Die Überschussbeteiligung umfasst 2 Komponenten:

• die Beteiligung an den Überschüssen (siehe dazu insbesondere die Ziffer 2.2) und

• die Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe dazu ins besondere die Ziffer 2.3).

Wir beachten bei der Überschussbeteiligung die jeweils geltenden Vorgaben

• des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), insbesondere § 153 VVG,

• des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), insbesondere die §§ 139 und 140 VAG

• sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung über die Min destbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindest zuführungsverordnung - MindZV).

(3) Maßgebende Überschüsse und Bewertungsreserven Grundlage für die Beteiligung am Überschuss ist der Überschuss, den wir jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) ermitteln. Wir legen mit der Feststellung des Jahresabschlusses - unter Beachtung auf sichtsrechtlicher Vorgaben - fest, welcher Teil des jährlichen Über schusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtig ten Verträge zur Verfügung steht. Diesen Teil des Überschusses führen wir der →Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht unmittelbar den überschussberechtigten Verträgen gut geschrieben wird. Die →Rückstellung für Beitragsrück erstattung darf nur für die Überschussbeteiligung der →Versiche rungsnehmer verwendet werden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde abweichen.

Grundlage für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind die Bewertungsreserven, die wir nach den Vorschriften des Han delsgesetzbuchs (HGB) ermitteln und die nach den maßgebenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts für die Beteiligung an den Bewertungsreserven aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung stehen.

Aus der Zuführung zur →Rückstellung für Beitragsrückerstat tung ergeben sich für Ihren Vertrag keine Ansprüche auf eine be stimmte Überschussbeteiligung.

Teil A, Ziffer 2.2

2.2 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen?

Die Beteiligung an den Überschüssen erfolgt nach einem verursa chungsorientierten Verfahren. Im Folgenden erläutern wir Ihnen,

• warum wir Überschussgruppen bilden (siehe Ziffer 2.2.1),

• wie wir zur Ermittlung der Überschussanteile Ihres Vertrags →Überschussanteilsätze festlegen (siehe Ziffer 2.2.2) und

• wie Ihr Vertrag während der Vertragsdauer an den Überschüs sen beteiligt wird (siehe Ziffern 2.2.3 bis 2.2.4).

Die Mittel für die Beteiligung am Überschuss werden grundsätzlich der →Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen (sie he Ziffer 2.1 Absatz 3). Nur wenn sie unmittelbar den überschuss berechtigten Versicherungsverträgen gut geschrieben werden, werden sie zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan ziert. 2.2.1 Bildung von Überschussgruppen Versicherungen tragen in unterschiedlichem Maß zu der Entste hung von Überschüssen bei. Wir fassen deshalb vergleichbare Versicherungen zu sogenannten Überschussgruppen zusammen.

Innerhalb der Überschussgruppen gibt es verschiedene Untergrup pen, mit denen wir weitere bestehende Unterschiede berücksichti gen. Die Zuordnung der einzelnen Verträge zu einer Überschuss- und Untergruppe erfolgt zum Beispiel in Abhängigkeit von

• der Art des versicherten Risikos (zum Beispiel Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko),

• der Phase, in der sich die Versicherung befindet (zum Beispiel vor oder nach Rentenbeginn),

• dem Versicherungsbeginn oder

• der Art der Beitragszahlung.

Die für alle überschussberechtigten Verträge vorgesehenen Über schüsse verteilen wir auf die einzelnen Überschuss- und Unter gruppen. Dabei orientieren wir uns daran, in welchem Umfang die Überschuss- und Untergruppen zur Entstehung der Überschüsse beigetragen haben.

Die Information, zu welcher Überschuss- und Untergruppe Ihre Versicherung gehört, finden Sie in Ihrem Dokument “Versiche rungsinformationen” im Abschnitt “Welche Überschussgruppen und Untergruppen liegen der Versicherung zugrunde?”. Die Grup penzuordnung ist maßgeblich für die spätere Zuteilung der Über schussanteile. 2.2.2 Festlegung der Überschussanteilsätze Zur Ermittlung der Überschussanteile, die Ihrem Vertrag zugeteilt werden (siehe Ziffern 2.2.3 bis 2.2.4), legt der Vorstand auf Vor schlag des →Verantwortlichen Aktuars vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Höhe der →Überschussanteilsätze für die Dauer eines Jahres fest (sogenannte Überschussdeklaration).

Die →Überschussanteilsätze werden für die einzelnen Über schuss- und Untergruppen (siehe Ziffer 2.2.1) sowie für die ver schiedenen Arten der Überschussanteile (siehe Ziffern 2.2.3 bis 2.2.4) als Prozentsätze bestimmter →Bezugsgrößen festgelegt.

Die Festlegung der →Überschussanteilsätze kann im ungüns tigsten Fall dazu führen, dass der einzelne Vertrag keine Über schussanteile oder nicht alle für ihn in Betracht kommenden Arten von Überschussanteilen (siehe Ziffern 2.2.3 bis 2.2.4) erhält.

Die →Überschussanteilsätze werden jährlich im Anhang des Ge schäftsberichts veröffentlicht, den Sie jederzeit bei uns anfordern können, oder wir teilen sie Ihnen auf andere Weise mit.

Wenn Sie eine Versicherung mit einmaligem Beitrag oder mit einer Beitragszahlungsdauer von bis zu 9 Jahren abgeschlossen haben, gelten für Ihren BestattungsSchutzbrief für einen bestimmten Zeit raum eigene →Überschussanteilsätze. Diese weichen von denje nigen →Überschussanteilsätzen ab, die für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang des Geschäftsberichts genannt werden.

Wenn für Ihre Versicherung bei Vertragsschluss eigene →Über schussanteilsätze gelten, finden Sie Informationen zur Höhe so wie zu dem Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze er halten, in Ihrem Dokument “Versicherungsinformationen” im Ab schnitt “Was gilt für die Überschussbeteiligung?” unter der Über schrift “Hinweise zu eigenen Überschussanteilsätzen”. 2.2.3 Laufende Beteiligung am Überschuss Wir beteiligen den BestattungsSchutzbrief in Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Überschuss- bzw. Unter gruppe an unseren Überschüssen (laufende Überschussanteile).

Der laufende Überschussanteil besteht aus einem Zinsüber schussanteil, einem Grundüberschussanteil und einem Zusatz überschussanteil. Deren Höhe ergibt sich aus der Überschussde klaration (siehe Ziffer 2.2.2) und kann auch null sein.

(1) Ermittlung und Zuteilung der laufenden Überschussan teile Die Höhe der Ihrem Vertrag zuzuteilenden Überschussanteile er mitteln wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Da bei legen wir die jeweils festgelegten →Überschussanteilsätze (siehe Ziffer 2.2.2) und die jeweilige →Bezugsgröße zugrunde.

Wir teilen den Zinsüberschussanteil, den Grundüberschussanteil und den Zusatzüberschussanteil jährlich jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Beginn des 2. Versiche rungsjahres zu. →Bezugsgröße für den jährlichen Zinsüberschussanteil und den jährlichen Zusatzüberschussanteil ist das →Deckungskapital der Versicherung zu Beginn des abgelaufenen Versicherungsjahres.

Die →Bezugsgröße des jährlichen Grundüberschussanteils ist der Beitrag zur Risikodeckung.

(2) Verwendung der jährlichen Überschussanteile

a) Anwendungsbereich des Bonus Wir verwenden die jährlichen Überschussanteile aus dem Bestat tungsSchutzbrief nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 für eine beitragsfreie Anwartschaft auf ein zusätzliches bei Tod zur Verfügung stehendes Kapital (Bonus).

Jeder Bonus ist selbst wiederum am Überschuss beteiligt. Die jähr lichen Überschussanteile aus dem Bonus werden wie in Satz 1 be schrieben verwendet.

b) Leistungen aus dem Bonus Wir berechnen die Leistungserhöhungen aus dem Bonus nach ver sicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege lungen nach Ziffer 1.7 Absatz 2. 2.2.4 Schlussüberschussbeteiligung Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann bei Kündi gung oder Tod (Vertragsende) ein Schlussüberschussanteil zuge teilt werden.

Der Schlussüberschussanteil besteht aus einem normalen Schlussüberschussanteil und einem zusätzlichen Schlussüber schussanteil. Die Höhe des normalen und des zusätzlichen Schlussüberschussanteils ergibt sich aus der Überschussdeklarati on (siehe Ziffer 2.2.2) und kann auch null sein.

(1) Ermittlung des normalen Schlussüberschussanteils Wir ermitteln die Höhe des normalen Schlussüberschussanteils nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei legen wir die →Bezugsgrößen und die dann für sämtliche Versicherungs jahre jeweils festgelegten Schlussüberschussanteilsätze zugrunde. →Bezugsgröße für den normalen Schlussüberschussanteil ist das jeweilige →Deckungskapital der Versicherung in den einzelnen abgelaufenen Versicherungsjahren.

Die Höhe sämtlicher Schlussüberschussanteilsätze legt der Vor stand jeweils für ein Kalenderjahr fest. Die Festlegung der Höhe der Schlussüberschussanteilsätze sowie weitere Informationen können Sie dem Anhang des Geschäftsberichts unter der Über schrift “Schlussüberschussanteil” entnehmen.

Bei vorzeitigen Kapitalzahlungen (zum Beispiel bei Kündigung) kann der Schlussüberschussanteil in Abhängigkeit von der Zinssi tuation am Kapitalmarkt geringer ausfallen. Weitere Informationen können Sie dem Anhang des Geschäftsberichts unter der Unter überschrift “Schlussüberschussanteil bei Kündigung” entnehmen.

(2) Ermittlung des zusätzlichen Schlussüberschussanteils Wir ermitteln die Höhe des zusätzlichen Schlussüberschussanteils nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die Ermittlung entspricht dabei der eines jährlichen Überschussanteils (siehe Zif fer 2.2.3 Absatz 1) nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2, der anteilig für den Zeitraum des Beginns des letzten Versicherungsjahres bis zum Leistungszeitpunkt ermit telt wird.

(3) Verwendung des Schlussüberschussanteils Wenn ein Schlussüberschussanteil bei Vertragsende hinzukommt, zahlen wir ihn aus.

Teil A, Ziffer 2.3

2.3 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be wertungsreserven?

Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein.

Wir ordnen die →Bewertungsreserven, die nach den aufsichts rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der →Versicherungs nehmer zu berücksichtigen sind, den einzelnen Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen verursachungsorientierten Verfah ren rechnerisch zu.

Die Höhe der →Bewertungsreserven ermitteln wir dazu

• jährlich neu,

• zusätzlich auch zu den Stichtagen, die im Anhang des Ge schäftsberichts unter der Unterüberschrift “Maßgebende Stichta ge für die Beteiligung an Bewertungsreserven” veröffentlicht werden.

Aus der rechnerischen Zuordnung ergeben sich noch keine ver traglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den →Bewertungs reserven in einer bestimmten Höhe. Ihre konkrete Beteiligung auf Grundlage der rechnerischen Zuordnung ergibt sich aus den Ab sätzen 3 bis 5.

(1) Zeitpunkt der Beteiligung Wir beteiligen Ihre Versicherung bei Kündigung oder Tod (Ver tragsende) an den →Bewertungsreserven.

(2) Verursachungsorientiertes Beteiligungsverfahren Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Im Rahmen dieses Verfah rens bestimmen wir die dem einzelnen Vertrag rechnerisch zuzu ordnenden →Bewertungsreserven als Anteil an den Bewertungs reserven aller anspruchsberechtigten Verträge. Dieser Anteil ist abhängig von der Summe der sich für Ihren Vertrag in den abge laufenen Versicherungsjahren zum Berechnungsstichtag ergeben den →Deckungskapitalien im Verhältnis zur Summe der sich für alle abgelaufenen Versicherungsjahre ergebenden Deckungskapi talien aller Verträge, soweit sie anspruchsberechtigt sind.

Die Stichtage für die Ermittlung der →Bewertungsreserven legen wir jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr fest. Diese Festlegungen werden im Anhang des Geschäftsberichts unter der Unterüber schrift “Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungs reserven” veröffentlicht.

(3) Zuteilung der Bewertungsreserven Bei Vertragsende ermitteln wir für diesen Zeitpunkt den Ihrem Ver trag rechnerisch zuzuordnenden Anteil an den →Bewertungsre serven nach dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren. Nach § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) teilen wir Ihrer Versicherung dann die Hälfte des ermittelten Betrags zu. Damit ha ben Sie einen Anspruch auf den Ihrem Vertrag zugeteilten Betrag.

Die Mittel für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven wer den grundsätzlich der →Rückstellung für Beitragsrückerstat tung entnommen (siehe Ziffer 2.1 Absatz 3).

(4) Verwendung der zugeteilten Bewertungsreserven Wenn Ihr Vertrag endet, zahlen wir die Beteiligung an den →Be wertungsreserven aus.

(5) Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsre serven Die Höhe der →Bewertungsreserven, an denen Ihre Versiche rung beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen können wir in Abhängigkeit von unserer Ertragslage bei Kündigung oder Tod der →versicherten Person (Vertragsende) →Überschussanteil sätze für den sogenannten Sockelbetrag für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven festsetzen.

a) Ermittlung des Sockelbetrags Wenn in den zuvor genannten Fällen ein Sockelbetrag zum Tragen kommt, ermitteln wir dessen Höhe nach versicherungsmathemati schen Grundsätzen. Dabei legen wir die →Bezugsgrößen und die dann für sämtliche Versicherungsjahre jeweils festgelegten →Überschussanteilsätze für den Sockelbetrag zugrunde. →Bezugsgröße für den Sockelbetrag ist das jeweilige →De ckungskapital der Versicherung in den einzelnen abgelaufenen Versicherungsjahren.

Die Höhe der →Überschussanteilsätze für den Sockelbetrag legt der Vorstand jeweils für ein Kalenderjahr fest. Die Festlegung der Höhe der →Überschussanteilsätze für den Sockelbetrag sowie weitere Informationen können Sie dem Anhang des Geschäftsbe richts unter der Überschrift “Sockelbetrag für die Beteiligung an Be wertungsreserven” entnehmen.

b) Zuteilung und Verwendung des Sockelbetrags Wenn wir Ihrem Vertrag die Beteiligung an den →Bewertungsre serven zuteilen und ein für diesen Zeitpunkt festgelegter Sockel betrag höher ist als der Wert der Beteiligung, der sich nach Absatz 3 ergibt, teilen wir Ihrem Vertrag den Sockelbetrag zu. Er wird so verwendet wie in Absatz 4 beschrieben. Wenn der Sockelbetrag niedriger ist oder es keinen Sockelbetrag gibt, bleibt es bei der Zu teilung des gesetzlich vorgesehenen Werts (siehe Absatz 3).

Teil A, Ziffer 3

3.1 An bzw. für wen erbringen wir die Leistungen und wie können Sie hierzu Bestimmungen treffen?

3.2 Was gilt bei Überweisung der Leistungen?

3.1 An bzw. für wen erbringen wir die Leistun gen und wie können Sie hierzu Bestim mungen treffen?

(1) Leistungsempfänger für die Beratung zu Testaments- und Nachlassfragen sowie für Serviceleistungen zur Bestattung Die Beratung zu Testaments- und Nachlassfragen sowie die Ser viceleistungen zur Bestattung erbringen wir an bzw. für Sie als un seren →Versicherungsnehmer. Wenn Sie nicht selbst →versi cherte Person sind, erbringen wir diese Leistungen an bzw. für die versicherte Person.

(2) Leistungsempfänger für eine Kapitalzahlung

a) Leistungsempfänger und widerrufliches Bezugsrecht Wenn aus dem BestattungsSchutzbrief eine Kapitalzahlung nach Ziffer 1.2 Absatz 3 gezahlt wird, erbringen wir diese an Sie als un seren →Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, wenn Sie uns keine andere Person benannt haben, der die Ansprüche aus Ihrem Vertrag bei deren Fälligkeit zustehen sollen (Bezugsberechtigter).

Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit ändern oder widerrufen (widerrufliches Bezugsrecht), gegebenen falls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Nach dem Tod der →versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr geändert oder widerrufen werden.

b) Unwiderrufliches Bezugsrecht Sie können ausdrücklich bestimmen, dass dem Bezugsberechtig ten die Ansprüche aus Ihrem Vertrag sofort und unwiderruflich zu stehen sollen. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann die ses Bezugsrecht nur noch aufgehoben werden, wenn der Bezugs berechtigte zustimmt, gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter.

(3) Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen Sie können den Anspruch auf Kapitalzahlung nach Ziffer 1.2 Ab satz 3 auch abtreten oder verpfänden, wenn derartige Verfügungen rechtlich möglich sind, gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter.

Im Übrigen ist eine Abtretung oder Verpfändung Ihrer vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen.

(4) Textform

Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Ab satz 2) sowie eine Abtretung oder Verpfändung (siehe Absatz 3) des Anspruchs auf Kapitalzahlung nach Ziffer 1.2 Absatz 3 sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns der bis herige Berechtigte in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) ange zeigt hat. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie. Es kön nen aber auch andere Personen sein, wenn Sie vorher bindende Verfügungen vorgenommen haben.

3.2 Was gilt bei Überweisung der Leistungen?

Wir überweisen unsere Leistungen dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten außerhalb des Euro päischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte die da mit verbundene Gefahr.

Teil A, Ziffer 4

4.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen oder radioaktiven, bio logischen oder chemischen Stoffen?

4.2 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?

4.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC- Waffen oder radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen?

(1) Grundsatz

Wir leisten grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten insbesondere auch dann, wenn die →versicherte Person bei der Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.

(2) Eingeschränkte Leistungspflicht Bei Tod der →versicherten Person leisten wir in folgenden Fällen eingeschränkt:

a) Der Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen hang mit kriegerischen Ereignissen.

Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die →versicherte Per son während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands in unmit telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Er eignissen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Wir leisten ebenfalls uneingeschränkt, wenn die →versicherte Person als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei bei der Teilnahme an mandatierten (NATO, UNO, EU oder OSZE) humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten stirbt.

b) Der Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen hang mit

• vorsätzlich eingesetzten atomaren, biologischen oder chemi schen Waffen (ABC-Waffen) oder

• vorsätzlich eingesetzten oder vorsätzlich freigesetzten radioakti ven, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben vieler Personen zu gefährden.

Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als

1.000 Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht werden wir innerhalb von 6 Monaten seit dem Ereignis von einem unab hängigen Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen lassen.

Ansprüche auf die uneingeschränkte Versicherungsleistung wer den frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig.

(3) Auswirkungen der eingeschränkten Leistungspflicht Die eingeschränkte Leistungspflicht hat folgende Auswirkungen:

Wir zahlen den nach Ziffer 8.2 berechneten Betrag. Einen Abzug nach Ziffer 8.2 Absatz 2 nehmen wir nicht vor. Wir zahlen insge samt jedoch höchstens die Leistung, die für den Todesfall verein bart war. Voraussetzung dafür ist, dass wir zum gleichen Zeitpunkt bei Kündigung eine Leistung zahlen würden.

Der sich so ergebende Betrag wird auf den 1. Tag des Monats be rechnet, der auf den Todestag folgt.

4.2 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?

(1) Grundsatz

Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir uneingeschränkt, wenn seit Abschluss Ihres Vertrags 3 Jahre vergangen sind.

Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der 3-Jahres-Frist leisten wir nur dann uneingeschränkt, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat

• in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder

• unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen wor den ist.

(2) Eingeschränkte Leistungspflicht und Auswirkungen Wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, erbringen wir eine eingeschränkte Leistung nach Ziffer 4.1 Absatz 3.

(3) Änderung oder Wiederherstellung Ihrer Versicherung Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer Änderung der Versiche rung, die unsere Leistungspflicht erweitert, oder bei einer Wieder herstellung der Versicherung.

Wenn die Versicherung geändert oder wiederhergestellt wird, be ginnt die 3-Jahres-Frist bezüglich des geänderten oder wiederher gestellten Teils neu zu laufen.

Teil A, Ziffer 5

5.1 Was ist zu beachten, wenn Leistungen zu Lebzeiten be ansprucht werden?

5.2 Welche Unterlagen sind bei Tod der versicherten Per son einzureichen?

5.3 Unter welchen Voraussetzungen können wir weitere Nachweise verlangen?

5.1 Was ist zu beachten, wenn Leistungen zu Lebzeiten beansprucht werden?

Wenn die Vermittlung eines Erstberatungsgesprächs zur Klärung von Testaments- und Nachlassfragen durch einen qualifizierten Anwalt gewünscht wird, sind wir hierüber unverzüglich zu informie ren.

5.2 Welche Unterlagen sind bei Tod der versi cherten Person einzureichen?

Wenn die →versicherte Person stirbt, sind wir hierüber unverzüg lich - möglichst innerhalb von 24 Stunden - zu informieren.

Folgende Unterlagen sind uns immer einzureichen:

• der Versicherungsschein,

• ein amtliches Zeugnis über den Tod der →versicherten Person mit Angaben zum Alter und Geburtsort (Sterbeurkunde),

• ein Nachweis über die Todesursache,

• Unterlagen mit den nach Teil B Ziffer 3 zu erteilenden Informa tionen und Daten,

• wenn die versicherte Person innerhalb der Fristen nach Ziffer

1.3 Absatz 1 stirbt, sind uns zusätzlich die erforderlichen Nach weise zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen zu erbringen, und

• wenn die versicherte Person im Ausland stirbt und eine Organi sation und Kostenübernahme für die Rückholung nach Deutsch land nach Ziffer 1.4 Absatz k) in Anspruch genommen wird, sind uns zusätzlich Nachweise für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland zu erbringen.

5.3 Unter welchen Voraussetzungen können wir weitere Nachweise verlangen?

Wir können weitere Nachweise verlangen und Nachforschungen anstellen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die hiermit verbundenen Kosten muss die Person tragen, die die Versicherungsleistung beansprucht.

Wenn anstelle der Organisation der Bestattung die Auszahlung des vorhandenen Kapitals verlangt wird, ist uns nachzuweisen, dass die Bestattung ohne unsere Mitwirkung durchgeführt wurde.

Teil A, Ziffer 6

  1. Kosten Ihres Vertrags Für die Kosten Ihres Vertrags gelten die folgenden Regelungen.

Falls für einzelne Bausteine Besonderheiten gelten, finden Sie die se in den Regelungen des jeweiligen Bausteins.

Inhalt dieses Abschnitts:

6.1 Welche Kosten sind in Ihren Beitrag einkalkuliert?

6.2 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rech nung stellen?

6.1 Welche Kosten sind in Ihren Beitrag ein kalkuliert?

(1) Abschluss- und Vertriebskosten Mit Ihrem Vertrag sind Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) verbunden. Diese sind von Ihnen zu tragen. Wir haben die Ab schluss- und Vertriebskosten (→Kosten) in Ihren Beitrag einkalku liert, sie müssen daher nicht gesondert gezahlt werden.

Die Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) verwenden wir zum Beispiel zur Finanzierung der Kosten für die Vergütung des Versicherungsvermittlers, der Antragsprüfung und der Erstellung der Vertragsunterlagen.

a) Kosten bezogen auf die bei Vertragsschluss vereinbar ten Beiträge Wenn Sie laufende Beiträge zahlen, belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten)

• in Höhe eines Prozentsatzes der Summe der bei Vertrags schluss vereinbarten Beiträge und

• in Höhe eines Prozentsatzes der eingezahlten Beiträge.

Die Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) in Höhe eines Pro zentsatzes der Summe der bei Vertragsschluss vereinbarten Bei träge verteilen wir

• in gleichmäßigen Jahresbeträgen,

• über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren,

• jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitrags zahlungsdauer.

Die Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) in Höhe eines Pro zentsatzes der eingezahlten Beiträge erheben wir erst nach Ablauf des Zeitraums, in welchem wir die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe eines Prozentsatzes der Summe der bei Vertragsschluss vereinbarten Beiträge in gleichmäßigen Jahresbeträgen verteilt ha ben (siehe Satz 2). Diese Abschluss- und Vertriebskosten (→Kos ten) entnehmen wir jedem eingezahlten Beitrag.

Zu den bei Vertragsschluss vereinbarten Beiträgen gehört auch ei ne Zuzahlung bei Vertragsschluss. Von dieser Zuzahlung ziehen wir die Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) abweichend von Satz 2 einmalig in Höhe eines Prozentsatzes der Zuzahlung zum Zeitpunkt des Zuflusses ab.

Wenn Sie einen einmaligen Beitrag zahlen, entnehmen wir diesem die Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) in Höhe eines Pro zentsatzes des bei Vertragsschluss vereinbarten einmaligen Bei trags sofort.

b) Kosten bei Erhöhungen der Summe der vereinbarten Beiträge Erhöhungen der Summe der vereinbarten Beiträge belasten wir wie folgt mit Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten):

• Bei Zuzahlungen (siehe Ziffer 9.1) ziehen wir die Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) jeweils einmalig in Höhe eines Pro zentsatzes der Zuzahlung zum Zeitpunkt des Zuflusses ab.

• Beim dynamischen Zuwachs belasten wir Ihren Vertrag mit Ab schluss- und Vertriebskosten (→Kosten) in Höhe o eines Prozentsatzes der Differenz zwischen alter und neuer vereinbarter Beitragssumme. Diese Abschluss- und Vertriebs kosten (→Kosten) verteilen wir ab dem Erhöhungstermin wie in Absatz a) Satz 2 beschrieben. o eines Prozentsatzes der Differenz aus erhöhtem eingezahlten Beitrag und dem Beitrag einer gesamten vereinbarten Zah lungsperiode (siehe Teil B Ziffer 2.1 Absatz 1) vor dieser Er höhung. Diese Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) er heben wir nach Ablauf des Zeitraums, in welchem wir die Ab schluss- und Vertriebskosten in Höhe eines Prozentsatzes der Differenz zwischen alter und neuer vereinbarter Beitragssum me in gleichmäßigen Jahresbeträgen verteilt haben (siehe Ab satz a) Satz 2), und entnehmen sie jedem eingezahlten Bei trag.

(2) Verwaltungskosten

Mit Ihrem Vertrag sind ebenfalls Verwaltungskosten (→Kosten) verbunden. Das sind die →Kosten für die laufende Verwaltung Ih res Vertrags. Auch diese sind von Ihnen zu tragen. Sämtliche Ver waltungskosten (→Kosten) sind in den Beitrag einkalkuliert und müssen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die Verwaltungs kosten (→Kosten) entsprechen den übrigen Kosten nach § 2 Ab satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versi cherungsverträgen (VVG-InfoV).

Wir belasten Ihren Vertrag mit Verwaltungskosten (→Kosten) in Form

• eines jährlich anfallenden Betrags in Euro,

• eines jährlichen Prozentsatzes des →Deckungskapitals und

• eines Prozentsatzes der eingezahlten Beiträge. Unter die einge zahlten Beiträge fallen auch Zuzahlungen (siehe Ziffer 9.1) und Erhöhungen des Beitrags aufgrund eines vereinbarten dynami schen Zuwachses.

(3) Höhe der Kosten Informationen zur Höhe der →Kosten können Sie Ihrem Dokument “Versicherungsinformationen” im Abschnitt “Welche Kosten fallen an?” entnehmen.

6.2 Welche Kosten können wir Ihnen geson dert in Rechnung stellen?

Sofern uns im Falle eines Lastschriftrückläufers aus einem von Ih nen veranlassten Grund →Kosten von Ihrer Bank in Rechnung ge stellt werden, stellen wir Ihnen diese Kosten gesondert in Rech nung.

Teil A, Ziffer 7

7.1 Wie kann Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt wer den?

7.2 Wie kann nach einer Beitragsfreistellung der Versiche rungsschutz wiederhergestellt werden, der zuvor be standen hat?

7.1 Wie kann Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt werden?

(1) Voraussetzungen

Sie können in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) verlangen, dass Ihr BestattungsSchutzbrief weitergeführt wird, ohne dass Bei träge gezahlt werden (Beitragsfreistellung). Die Beitragsfreistellung ist zum Ende einer jeden Versicherungsperiode (siehe Teil B Ziffer 2.1) möglich.

(2) Mindestversicherungsleistung

Wir führen Ihren BestattungsSchutzbrief mit dem nach Absatz 4 berechneten beitragsfreien Garantiekapital weiter, wenn dieses zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung mindestens 3.000 EUR be trägt. Wenn diese Leistung nicht erreicht wird, erlischt die Versi cherung und wir zahlen, soweit vorhanden, den nach Ziffer 8.2 be rechneten Betrag.

(3) Befristung

Sie können eine unbefristete Beitragsfreistellung verlangen oder die Beitragsfreistellung zeitlich bis zu 3 Jahre befristen. Bei einer Befristung informieren wir Sie rechtzeitig vor Ablauf des gewünsch ten Zeitraums über die Wiederaufnahme der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten zum Ausgleich der auf die beitragsfreie Zeit entfallenden Beiträge.

(4) Auswirkungen

Wenn Sie eine Beitragsfreistellung verlangen, berechnen wir das beitragsfreie Garantiekapital nach anerkannten Regeln der Versi cherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitrags kalkulation. Dabei legen wir den Rückkaufswert nach Ziffer 8.2 Ab satz 1 zugrunde. Von diesem aus Ihrer Versicherung für die Bil dung des beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung stehenden Betrag nehmen wir einen Abzug in Höhe von 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen vor.

Der Abzug entfällt bei einer Beitragsfreistellung ab dem Ende des Versicherungsjahres, in dem die →versicherte Person →rech nungsmäßig mindestens 85 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind.

Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darle gen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Ab zug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe an gemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab.

Auch nach der Beitragsfreistellung gilt Ziffer 6. Auf ursprünglich vereinbarte Beiträge, die wegen der Beitragsfreistellung nicht zu zahlen sind, erheben wir jedoch ab dem Zeitpunkt der Beitragsfrei stellung keine →Kosten in Prozent des Beitrags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2.

Die beitragsfreie Leistung berechnen wir zum Ende der Versiche rungsperiode, für die Sie letztmalig den vollständigen Beitrag ge zahlt haben.

Nähere Informationen zur Höhe der Garantieleistungen bei Bei tragsfreistellung während der Vertragsdauer können Sie Ihrem Do kument “Versicherungsinformationen” im Abschnitt “Welche Ga rantieleistungen ergeben sich bei Beitragsfreistellung bis zum En de der Versicherungsdauer?” entnehmen.

7.2 Wie kann nach einer Beitragsfreistellung der Versicherungsschutz wiederherge stellt werden, der zuvor bestanden hat?

(1) 6-Monats-Frist für die Wiederherstellung des Versiche rungsschutzes ohne Risikoprüfung Innerhalb von 6 Monaten nach der Beitragsfreistellung Ihres Be stattungsSchutzbriefs können Sie verlangen, dass die versicherten Leistungen bis zur Höhe des Versicherungsschutzes vor der Bei tragsfreistellung angehoben werden, ohne dass wir eine Risikoprü fung durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Beitrags zahlung nach Absatz 3 wieder aufnehmen.

(2) Allgemeine Frist für die Wiederherstellung des Versi cherungsschutzes mit Risikoprüfung Auch nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch nur innerhalb von 3 Jah ren nach der Beitragsfreistellung Ihres BestattungsSchutzbriefs, können Sie verlangen, dass durch die Wiederaufnahme der Bei tragszahlung nach Absatz 3 das Garantiekapital bis zur Höhe des Versicherungsschutzes vor der Beitragsfreistellung angehoben wird. Die in Ziffer 1.1 Absatz 2 und Ziffer 1.3 Absatz 1 genannten Fristen beginnen ab der Wiederherstellung erneut zu laufen. Nach Ablauf von 3 Jahren nach der Beitragsfreistellung ist eine Wieder aufnahme der Beitragszahlung nicht mehr möglich.

Wenn die Versicherung wegen einer Elternzeit beitragsfrei gestellt worden ist, kann die Frist zwischen Beitragsfreistellung und Wie derherstellung des Versicherungsschutzes auch mehr als 3 Jahre betragen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Elternzeit wie derhergestellt werden. Wird die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt, muss die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes jeweils innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung eines Abschnit tes erfolgen. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung nicht mehr möglich.

(3) Möglichkeiten der Wiederherstellung des Versiche rungsschutzes Um nach einer Beitragsfreistellung den Versicherungsschutz wie derherzustellen, der vor der Beitragsfreistellung bestanden hat, können Sie

• die Beiträge begleichen, die auf die beitragsfreie Zeit entfallen, oder

• höhere laufende Beiträge zahlen.

Stattdessen können Sie ohne eine vollständige Wiederherstellung des Versicherungsschutzes, der vor der Beitragsfreistellung be standen hat, auch nur die Beitragszahlung wieder aufnehmen. Das Garantiekapital berechnen wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.

Wir berechnen die neuen Beiträge und das neue Garantiekapital nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.7 Absatz 1. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.

Teil A, Ziffer 8

8.1 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?

8.2 Welche Leistung erbringen wir im Falle einer Kündi gung?

8.1 Wann können Sie Ihre Versicherung kündi gen?

Sie können Ihren BestattungsSchutzbrief in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) wie folgt kündigen:

• Versicherungen mit laufender Beitragszahlung jederzeit zum En de der laufenden Versicherungsperiode;

• beitragsfreie Versicherungen jederzeit zum Ende des laufenden Monats.

8.2 Welche Leistung erbringen wir im Falle ei ner Kündigung?

(1) Rückkaufswert

Im Falle einer Kündigung Ihres BestattungsSchutzbrief zahlen wir - falls vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser ist das →Deckungs kapital, das zum Kündigungstermin nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Bei tragskalkulation berechnet wird.

Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung hat das →De ckungskapital mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzill mersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 1 auf die ersten 5 Vertragsjahre, höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer, ergibt.

Nähere Informationen zur Höhe der Rückkaufswerte während der Vertragsdauer können Sie Ihrem Dokument “Versicherungsinfor mationen” im Abschnitt “Welche Leistungen ergeben sich bei Kün digung bis zum Ende der Versicherungsdauer?” entnehmen.

(2) Abzug

Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab zug vor. In Ihrem Dokument “Versicherungsinformationen” ist im Abschnitt “Welche Leistungen ergeben sich bei Kündigung bis zum Ende der Versicherungsdauer?” festgelegt, in welcher Höhe wir ei nen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug.

Der Abzug entfällt bei einer Kündigung ab dem Ende des Versiche rungsjahres, in dem die →versicherte Person →rechnungsmä ßig mindestens 85 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind.

Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darle gen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Ab zug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe an gemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab.

(3) Herabsetzung im Ausnahmefall Wir sind berechtigt, den nach Absatz 1 berechneten Betrag ange messen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Ge fährdung der Belange der →Versicherungsnehmer auszuschlie ßen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtun gen gegeben ist. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).

(4) Schlussüberschussanteil

Zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 berechneten Betrag kann ein Schlussüberschussanteil hinzukommen (siehe Ziffer 2.2.4).

(5) Bewertungsreserven

Der nach den Absätzen 1 bis 4 berechnete Betrag kann sich gege benenfalls um die Ihrer Versicherung zugeteilten →Bewertungsre serven erhöhen (siehe Ziffer 2.3).

(6) Auswirkungen

Mit der Auszahlung des nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Be trags erlischt Ihre Versicherung.

Teil A, Ziffer 9

  1. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten Hier finden Sie die Gestaltungsmöglichkeiten für Ihren Bestat tungsSchutzbrief. Sie sind an bestimmte Voraussetzungen ge knüpft. Wenn Sie eine Gestaltungsmöglichkeit ausüben, kann sich dies auf die Höhe der Versicherungsleistungen auswirken.

Inhalt dieses Abschnitts:

9.1 Wann können Sie Zuzahlungen leisten?

9.2 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer abkürzen?

9.1 Wann können Sie Zuzahlungen leisten?

Sie können einmal jährlich eine Zuzahlung leisten. Eine Risikoprü fung nehmen wir nicht vor.

(1) Voraussetzungen

• Die einzelne Zuzahlung muss mindestens 500 EUR betragen.

• Die Zuzahlung darf höchstens 2.000 EUR betragen.

• Die Summe der vereinbarten Garantiekapitalien aller bei uns be stehenden BestattungsSchutzbriefe auf das Leben derselben →versicherten Person darf höchstens 20.000 EUR betragen.

(2) Auswirkungen

Durch die Zuzahlung erhöht sich das Garantiekapital.

(3) Rechnungsgrundlagen für die Erhöhung der Leistun gen Die Zuzahlung verwenden wir als einmaligen Beitrag für die Erhö hung der Leistungen. Die erhöhte Leistung errechnet sich nach den Vertragsdaten am Erhöhungstermin, insbesondere nach dem →rechnungsmäßigen Alter der →versicherten Person.

Wir berechnen die Leistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.7 Absatz 2.

Dabei können wir für einen bestimmten Zeitraum für die Berech nung der Leistungserhöhung einen von Ziffer 1.7 Absatz 1 abwei chenden →Rechnungszins in Abhängigkeit von der Zinssituation am Kapitalmarkt verwenden.

Auf Wunsch erhalten Sie vor einer Zuzahlung Informationen, ob, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum Sie für die Zuzahlung ei nen abweichenden →Rechnungszins erhalten. Wenn der →Rechnungszins für die Zuzahlung zum BestattungsSchutzbrief von demjenigen des BestattungsSchutzbriefs abweicht, teilen wir Ihnen mit der Bestätigung der Zuzahlung die Höhe des abweichen den Rechnungszinses mit sowie den Zeitraum, in dem Sie einen abweichenden Rechnungszins erhalten.

Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten (→Kos ten) in Prozent des Beitrags finanzieren wir aus der Zuzahlung nach Ziffer 6.1.

(4) Erhöhungstermin

Erhöhungstermin für die Leistungen ist der 1. Tag des Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht, frühestens jedoch der 1. Tag des Monats, in dem die Zuzahlung fällig wird.

(5) Überschussbeteiligung

Sie erhalten auch für Zuzahlungen zum BestattungsSchutzbrief ei ne Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Diese kann in Form von eigenen →Überschussanteilsätzen erfolgen, die von denjenigen Überschussanteilsätzen abweichen, die für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang des Geschäftsberichts genannt werden.

Die Höhe eigener →Überschussanteilsätze und der Zeitraum, für den eine Zuzahlung eigene Überschussanteilsätze erhält, hängen von verschiedenen Kriterien ab, insbesondere

• dem Zeitpunkt der Zuzahlung sowie

• der Zinssituation am Kapitalmarkt.

Auf Wunsch erhalten Sie vor einer Zuzahlung Informationen, ob, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum Sie für die Zuzahlung ei gene →Überschussanteilsätze erhalten.

Wenn die →Überschussanteilsätze für die Zuzahlung zum Be stattungsSchutzbrief von denjenigen des BestattungsSchutzbriefs abweichen, teilen wir Ihnen mit der Bestätigung der Zuzahlung die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten.

9.2 Wie können Sie die Beitragszahlungsdau er abkürzen?

Wenn Sie laufende Beiträge zahlen, können Sie die Verkürzung der Beitragszahlungsdauer um volle Jahre verlangen.

Bei der Abkürzung haben Sie folgende Möglichkeiten:

• Wenn das Garantiekapital unverändert bleiben soll, erhöht sich der laufende Beitrag.

• Wenn sowohl der Beitrag als auch das Garantiekapital unverän dert bleiben sollen, müssen Sie eine Zuzahlung leisten.

Den neuen Beitrag, das neue Garantiekapital und die Zuzahlung berechnen wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.

Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.

Teil B - Pflichten für alle Bausteine Teil B - Pflichten für alle Bausteine Hier finden Sie wesentliche bausteinübergreifende Pflichten und Obl Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht

Teil B, Ziffer 1

  1. Vorvertragliche Anzeigepflicht Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?

(1) Anzeigepflicht

a) Gegenstand der Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle nen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei gen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entschei dung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform stellen.

b) Anzeigepflicht der versicherten Person Wenn eine andere Person als Sie versichert werden soll, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten Fragen verantwortlich.

c) Zurechnung der Kenntnis Dritter Personen Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Um ständen für Sie beantwortet, werden Ihnen Kenntnis und Arglist dieser Person zugerechnet.

(2) Nachteilige Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverlet zung

a) Unsere Rechte bei einer Anzeigepflichtverletzung Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus den §§ 19 bis 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir

• vom Vertrag zurücktreten,

• von unserer Leistungspflicht frei sein,

• den Vertrag kündigen,

• den Vertrag ändern oder

• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsän derung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mittei lung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hin gewiesen haben.

Wir verzichten auf die uns nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zustehenden Rechte zur Vertragsänderung und Kündigung, wenn die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist.

b) Rückkaufswert und Abzug bei Rücktritt oder Anfech tung Wenn wir vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag wegen arglis tiger Täuschung anfechten, zahlen wir, sofern Sie im Kündigungs fall einen Anspruch auf einen Rückkaufswert haben, den Rück kaufswert Ihrer Versicherung, der auch im Falle Ihrer Kündigung zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Anfechtung gezahlt würde.

Von diesem Betrag nehmen wir einen Abzug vor. In Ihrem Doku ment “Versicherungsinformationen” ist festgelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir set zen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab.

c) Frist für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsän derung erlöschen, wenn seit dem Abschluss des Vertrags mehr als E—B0001Z0 (014) 12/2025 iegenheiten. Weitere Pflichten und Obliegenheiten finden Sie in Teil A. ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag. 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn wir von der Anzeige pflichtverletzung durch einen Versicherungsfall Kenntnis erlangen, der vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Die Frist nach Satz 1 be trägt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis tig verletzt haben.

Unser Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erlischt, wenn seit der Abgabe Ihrer Vertragserklärung 10 Jahre vergangen sind.

Ih

(3) Ihr Kündigungsrecht bei Vertragsänderung Wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen, können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündigen.

(4) Erweiterung oder Wiederherstellung des Versiche rungsschutzes Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Versicherungs schutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und des halb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

(5) Schriftformerfordernis

Die Ausübung des Rechts auf Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Die Ausübung des Rechts per Fax oder per E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.

(6) Empfangsvollmacht

Wenn Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmäch tigt, eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.

Wenn auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden ist oder sein Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, so können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen.

Teil B, Ziffer 2

2.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?

2.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

2.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen?

2.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?

(1) Zahlungsperiode

Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie

• in einem einmaligen Beitrag zahlen oder

• als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungs periode. In diesem Fall kann die Zahlungsperiode je nach Ver einbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sie im Versicherungsschein an. Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsver tragsgesetz - VVG) entspricht somit der vereinbarten Zahlungs periode.

(2) Fälligkeit der Versicherungsbeiträge

a) Erster oder einmaliger Beitrag Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass Teil B - Pflichten für alle Bausteine der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.

b) Folgebeiträge Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zah lungsperiode fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(3) Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unver züglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.

Wenn eine Zahlung im Lastschriftverfahren (siehe Absatz 5) ver einbart ist, ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn

• wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und

• der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht wider spricht.

Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Text form (zum Beispiel Brief, E-Mail) zur Zahlung aufgefordert haben.

(4) Übermittlungsrisiko

Die Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kos ten.

(5) Zahlung im Lastschriftverfahren

a) SEPA-Lastschriftmandat Wenn der Beitrag von einem Konto eingezogen werden soll (Last schriftverfahren), muss uns hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat er teilt werden.

b) Monatliche Beiträge Monatliche Beiträge müssen im Lastschriftverfahren gezahlt wer den.

c) Folgen eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben,

• können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außer halb des Lastschriftverfahrens erfolgen;

• sind wir berechtigt, eine monatliche Zahlungsperiode auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen.

Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug (siehe Ziffern 2.2 und 2.3).

2.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einma ligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

(1) Gefährdung des Versicherungsschutzes Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz da her erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Ver sicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist.

Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief, E- Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben.

(2) Unser Rücktrittsrecht Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah len, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten ha ben.

E—B0001Z0 (014) 12/2025

2.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen?

(1) Verzug

Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer

2.1 Absatz 2 b) zahlen, geraten Sie ohne weitere Zahlungsauffor derung in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der uns hierdurch entstanden ist.

Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

(2) Fristsetzung

Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wo chen betragen.

(3) Wegfall oder Minderung des Versicherungsschutzes bei erfolglosem Fristablauf Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungs frist eintreten, entfällt oder vermindert sich der Versicherungs schutz, wenn

• Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und

• wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge wiesen haben.

(4) Unser Kündigungsrecht bei erfolglosem Fristablauf Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Vorausset zung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts folge hingewiesen haben.

Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären.

Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung in Ver zug sind, wird die Kündigung dann automatisch wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung ausdrücklich hinweisen.

(5) Fortbestand des Vertrags, wenn Sie den angemahnten Betrag nachzahlen Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, mit Ablauf der Zahlungsfrist.

Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.

Teil B, Ziffer 3

  1. Weitere Mitwirkungspflichten Welche weiteren Mitwirkungspflichten haben Sie?

(1) Pflicht zur Übermittlung notwendiger Informationen, Daten und Unterlagen Wenn wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Spei cherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür not wendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertrags schluss oder auf Nachfrage unverzüglich - das heißt ohne schuld haftes Zögern - zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich Änderungen zu den von Ihnen bei Vertragsschluss oder auf Nachfrage zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Unterlagen ergeben.

Wenn ein Dritter Rechte an Ihrem Vertrag hat und auch dessen Status für Datenerhebungen und Meldungen entscheidend ist, sind Sie auch insoweit zur Mitwirkung verpflichtet.

Teil B - Pflichten für alle Bausteine

(2) Notwendige Informationen Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind alle Um stände, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen steuerlichen An sässigkeit, der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, und der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen vor allem die deutsche oder ausländische steuerliche Ansässigkeit, die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum, der Geburts ort und der Wohnsitz.

(3) Unterlassene Mitwirkung bei gesetzlicher Meldepflicht Wenn für uns als Versicherer eine gesetzliche Meldepflicht be steht, müssen wir die notwendigen Informationen im Sinne von Ab satz 2 an in- oder ausländische Steuerbehörden melden. Wenn Sie uns dann die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, müssen Sie un geachtet einer bestehenden oder nicht bestehenden steuerlichen Ansässigkeit im Ausland damit rechnen, dass wir Ihre Vertragsda ten an in- oder ausländische Steuerbehörden melden.

Wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzu behalten. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.

Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht

Teil C, Ziffer 1

  1. Beginn des Versicherungsschutzes Wann beginnt der Versicherungsschutz?

(1) Grundsatz

Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, je doch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit punkt.

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen. Wenn Sie den Bei trag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Zif fer 2.2 Absatz 1).

Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht.

(2) Erweiterung des Versicherungsschutzes Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gilt Ab satz 1 auch für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes.

Teil C, Ziffer 2

  1. Versicherungsschein Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?

(1) Inhaber

Wir können den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbeson dere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlan gen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Be rechtigung nachweist.

(2) Nachweis der Berechtigung bei Verfügungen Wenn ein Berechtigter ein Bezugsrecht eingeräumt oder widerru fen hat oder Ansprüche abgetreten oder verpfändet hat, brauchen wir den Nachweis der Berechtigung durch den Inhaber des Versi cherungsscheins nur dann anzuerkennen, wenn der bisherige Be rechtigte die Verfügung in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) an gezeigt hat.

Teil C, Ziffer 3

  1. Deutsches Recht Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?

Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.

Teil C, Ziffer 4

  1. Adressaten für Beschwerden An wen können Beschwerden gerichtet werden?

Ihnen stehen die nachfolgend genannten Beschwerdemöglichkei ten zur Verfügung:

(1) Beschwerde bei uns oder Ihrem Vermittler Sollten Sie nicht zufrieden sein, wenden Sie sich gerne an uns. Sie erreichen uns auf jedem Kontaktweg, beispielsweise telefonisch (0800 4100104), per E-Mail (lebensversicherung@allianz.de ) oder auf dem Postweg (Allianz Lebensversicherungs-AG, 10850 Berlin). Weitere Informationen hierzu sowie ein Online-Be ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag. schwerdeformular finden Sie unter www.allianz.de/service/be- schwerde/. Sie können Ihre Beschwerde auch an Ihren Versiche rungsvermittler richten.

(2) Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen Sie haben auch die Möglichkeit, sich mündlich, schriftlich oder in jeder anderen geeigneten Form an den Ombudsmann für Versi cherungen zu wenden (Anschrift: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin; Telefon: 0800 369 6000; Fax: 0800 369 9000; E-Mail: beschwerde@versicherungsom- budsmann.de; Online-Schlichtungsantrag: www.versiche- rungsombudsmann.de). Wir nehmen am Streitbeilegungsverfah ren vor dieser unabhängigen und für Verbraucher kostenfrei arbei tenden Schlichtungsstelle teil. Der Ombudsmann antwortet auf je de Beschwerde und unterbreitet in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag.

(3) Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an diese wenden (Anschrift: Bundesanstalt für Finanz dienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn; Fax: 0228 41 08 15 50; Online-Beschwerdeformular: www.ba- fin.de). Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Ver braucher-Telefonnummer 0800 2 100 500.

(4) Rechtsweg

Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Mög lichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Teil C, Ziffer 5

  1. Zuständiges Gericht Wo können Ansprüche gerichtlich geltend ge macht werden?

(1) Zuständiges Gericht für Ihre Klagen gegen uns Sie können aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche rungsvermittlung bei dem Gericht Klage erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet. Sie können auch bei dem Gericht Klage erhe ben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohn sitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufent halt haben.

Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Bei spiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähi ge Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesell schaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zu ständige Gericht nach deren Geschäftssitz.

Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die ver traglich nicht ausgeschlossen werden dürfen, können Sie auch dort Klage erheben.

(2) Zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie Klagen aus dem Versicherungsvertrag müssen wir bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt sind, können wir Klage bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Nie derlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet.

Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Bei spiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähi ge Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesell schaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zu ständige Gericht nach deren Geschäftssitz. Ist deren Geschäftssitz unbekannt, können wir Klage bei dem Gericht erheben, das für un seren Geschäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet.

(3) Zuständiges Gericht, wenn Sie außerhalb der Europäi schen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz wohnen Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufent halts nach Vertragsschluss in einen Staat außerhalb der Europäi schen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, kön nen sowohl Sie als auch wir Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Niederlassung zu ständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet.

Teil C, Ziffer 6

  1. Verjährung Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?

(1) Verjährungsfrist und maßgebliche gesetzliche Regelun gen Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in 3 Jahren. Einzelheiten zu Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung sind in §§ 195 bis 213 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

(2) Hemmung der Verjährung während unserer Leistungs prüfung Wenn ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns angemeldet wurde, ist dessen Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ih nen oder dem Anspruchsteller unsere Entscheidung in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) zugeht.

Teil C, Ziffer 7

  1. Informationen während der Vertragslauf zeit Sie erhalten jährlich, ab dem 2. Versicherungsjahr bis zum Beginn der Leistungsphase, eine Mitteilung, der Sie die Höhe der Versi cherungsleistung und bei einem Baustein Altersvorsorge zusätzlich den Stand Ihres Kapitals entnehmen können.

Sie können diese Auskunft auch jederzeit auf Wunsch erhalten.

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