Friedhofsgebühren Waldkappel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Waldkappel · Hessen · PLZ 37284

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2021
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.12.2021). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung Kernstadt 'Am Frauenberg'
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
1.300,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 40 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 650 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.300 € für 2 Grabstellen (= Ø 650 € je Person / Stelle)
📄 § 9 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung Kernstadt (nur mehrstellige Wahlgrabstätten, kleinstes Grab = 2 Grabstellen)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
260,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 Gebührenordnung Kernstadt 'Am Frauenberg'
🕊️ Urnenwahlgrab (3 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 3 Urnen
715,00 €
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 40 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 238 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 715 € für 3 Urnen (= Ø 238 € je Urne)
📄 § 9 Abs. 3 Gebührenordnung Kernstadt (Urnenwahlgrabstätte pauschal für 2–3 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
260,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 3 Gebührenordnung Kernstadt 'Am Frauenberg'
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
260,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 4 Gebührenordnung Kernstadt 'Am Frauenberg' (ausdrücklich je Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 800 € · Urne: 225 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Gebührenordnung Kernstadt
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
185,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 2 Gebührenordnung Kernstadt

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für den städtischen Friedhof 'Am Frauenberg' (Kernstadt) vom 14.12.2021

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für den städtischen Friedhof „Am Frauenberg“ in Waldkappel (Kernstadt)

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. I. S. 291), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel vom 10. Dezember 2021 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sit-zung vom 10. Dezember 2021 für den städtischen Friedhof „Am Frauenberg“ in Wald-kappel folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des städtischen Friedhofes „Am Frauenberg“ und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel vom 10. Dezember 2021 sowie für damit zusammenhängende Amtshand-lungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Ge-bührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs-ordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaß-nahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunter-kunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrich-tung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehö-rige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Fried-hofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Waldkappel gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebüh-renbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlasse-nen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 150,00 € jeder weitere Tag 40,00 €

b) Aufbewahrung einer Aschenurne 40,00 € c) bei Nutzung der Kühleinrichtung 25,00 €

d) Gestellung von Hilfskräften nach dem tat-sächlichen Aufwand

(2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle wird folgende Gebühr erhoben: 185,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 800,00 €

b) bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 550,00 €

c) bei der Bestattung von Totgeburten oder Föten 225,00 €

(2) Für die Beisetzung von Aschenresten wird folgende Gebühr erhoben (Ausheben und Schließen der Urnengrabstätte) 225,00 €

Für den Transport der Urne von der Friedhofskapelle zur Urnengrabstätte sowie für das Absenken der Urne in die Grabstätte beträgt die Gebühr, soweit dies durch städtische Bedienstete oder Beauftragte der Stadt Waldkappel durch-geführt wird 45,00 €

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, anonymen Urnengrabstätte sowie an einer Baumgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erho-ben:

a) Reihengrab zur Beisetzung von Totgeburten und Föten 175,00 € b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 175,00 €

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 300,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden 260,00 € erhoben.

(3) Für die Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte werden 260,00 € erhoben.

(4) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte werden je Urne 260,00 € erhoben.

(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 20 Abs. 3 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Reihendoppelgrabstätten für Eheleute/Lebenspartner je Jahr der Verlängerung 35,00 €

b) bei Urnenreihendoppelgrabstätten für Eheleute/Lebenspartner je Jahr der Verlängerung 30,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nut-zungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) für zwei Grabstellen 1.300,00 €

b) für jede weitere Grabstelle 650,00 €

(2) Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte je Urne 225,00 €

(3) für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben (2 – 3 Urnen) 715,00 €

(4) für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrab-stätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 40,00 €

b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 30,00 € (5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 3 entsprechend.

§ 10 – Pflege, Unterhaltung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Reihengrab-

stätten für Erd- und Urnenbestattungen in der Grünfläche gemäß §§ 27, 28, 30 der Friedhofsordnung

(1) Für die Überlassung von Reihengrabstätten für Erd- und Urnen-bestattungen in der Grünfläche gemäß § 27 der Friedhofsordnung werden zusätzlich zu den im § 8 aufgeführten Gebühren für Pflege und Unterhaltungsarbeiten für die Dauer der Ruhezeit je Grabstätte bei

einer Erdbestattung 350,00 € einer Urnenbestattung 350,00 € einer Baumgrabstätte 350,00 €

erhoben.

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 der Friedhofsordnung wird je Jahr der Verlängerung eine Gebühr von 35,00 € für Doppelgrabstätten erhoben.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 der Friedhofsordnung wird je Jahr der Verlängerung eine Ge-bühr von 30,00 € für Urnendoppelgrabstätten erhoben.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 27 Abs. 6, der Friedhofsordnung wird für die Pflege und Unterhaltungsarbeiten je Jahr der Verlängerung eine Gebühr von 25,00 € erhoben.

§ 11 – Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer vorzeitig geräumten Grabstätte oder einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 und § 38 Abs. 3 der Friedhofsordnung) wer-den die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

§ 12 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Stadt Waldkap-pel, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vor-nimmt, erhebt die Stadt Waldkappel Verwaltungskosten (Gebühren und Ausla-gen).

Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurück-genommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückge-nommen oder widerrufen wird.

a) für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

für die Dauer von 5 Jahren 50,00 €

b) für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) je nach Aufwand

c) für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Ver-änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung)

  1. 1. Denkmal oder Kissenstein 80,00 €
  2. 2. Einfassung je Grabstätte 40,00 €
  3. 3. Abdeckung je Grabplatte 40,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Er-stattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betra-ges.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Wald-kappel veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der Stadt Waldkappel abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Streitbeilegungsverfahren

Die Stadt Waldkappel ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsver-fahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 14 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die Ge-bührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für den städtischen Fried-hof „Am Frauenberg“ in Waldkappel (Kernstadt) vom 10. November 2009 außer Kraft.

Waldkappel, den 14. Dezember 2021

Az.: 020-00731 La/Eg

DER MAGISTRAT:

Frank Koch (Siegel) Bürgermeister

Vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für den städtischen Friedhof „Am Frauenberg“ in Waldkappel (Kernstadt) wird hiermit gemäß

§ 7 der Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 07.12.2018 in der Fassung der 3.

Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 30.10.2020 auf der Homepage der Stadt Waldkappel und in der „Werra-Rundschau“ öffentlich bekannt gemacht.

Waldkappel, den 14. Dezember 2021

Az.: 020-00731 La/Eg

DER MAGISTRAT:

Frank Koch (Siegel) Bürgermeister Veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Waldkappel und in der Ausgabe der „Werra-Rundschau“ am 14.12.2021.

Bescheinigung:

Es wird bescheinigt, dass die vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für den städtischen Friedhof „Am Frauenberg“ in Waldkappel (Kernstadt) vom 14.12.2021 gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 07.12.2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 30.10.2020 auf der Homepage der Stadt Waldkappel und in der „Werra Rundschau“ vom 14.12.2021 öffentlich bekannt gemacht wurde.

Waldkappel, den 14. Dezember 2021 Az.: 020-00731 La/Eg

DER MAGISTRAT:

Frank Koch (Siegel) Bürgermeister

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen vom 14.12.2021

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 36 der Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen vom 10. Dezember 2021 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 10. Dezember 2021 für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für die städ-tischen Friedhöfe in Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen vom 10. Dezember 2021 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistun-gen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs-ordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaß-nahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen ha-ben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige inner-halb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 12 Abs. 4 der Friedhofs-ordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Waldkappel gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebüh-renbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 800,00 €

b) bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 550,00 €

c) Bei der Bestattung von Totgeburten oder Föten 225,00€

(2) Für die Beisetzung von Aschenresten wird folgende Gebühr erhoben (Ausheben und Schließen der Urnengrabstätte) 225,00 €

(3) Werden Bestattungen auf den Friedhöfen in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt, entfallen die vorstehenden Bestattungsgebühren.

Für den Transport der Urne von der Friedhofskapelle zur Urnengrabstätte sowie für das Absenken der Urne in die Grabstätte beträgt die Gebühr, soweit dies durch städtische Bedienstete oder Beauftragte der Stadt Waldkappel durch-geführt wird 45,00 €

§ 6 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

§ 7 – Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erho-ben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 175,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 300,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden 260,00 € erhoben.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 19 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Reihendoppelgrabstätten für Eheleute/Lebenspartner je Jahr der Verlängerung 35,00 €

b) bei Urnenreihendoppelgrabstätten für Eheleute/Lebenspartner je Jahr der Verlängerung 30,00 € §8 Pflege, Unterhaltung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Reihengrab-stätten für Erd- und Urnenbestattungen in der Grünfläche gemäß § 23 der Friedhofsordnung

(1) Für die Überlassung von Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbe-stattungen in der Grünfläche gemäß § 23 der Friedhofsordnung werden zusätzlich zu den im § 7 aufgeführten Gebühren für Pflege und Unterhaltungsarbeiten für die Dauer der Ruhezeit je Grabstätte bei

einer Erdbestattung 350,00 € einer Urnenbestattung 350,00 €

erhoben.

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 23 Abs. 6 der Friedhofsordnung wird je Jahr der Verlängerung eine Ge-bühr von 35,00 € für Doppelgrabstätten erhoben.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 23 Abs. 6 der Friedhofsordnung wird je Jahr der Verlängerung eine Ge-bühr von 30,00 € für Urnendoppelgrabstätten erhoben.

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 23 Abs. 6 der Friedhofsordnung wird für die Pflege und Unterhaltungsar-beiten je Jahr der Verlängerung eine Gebühr von 25,00 € erhoben.

§ 9 – Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer vorzeitig geräumten Grabstätte oder einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauf-tragte Dritte (§ 31 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

§ 10 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Stadt Waldkap-pel, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vor-nimmt, erhebt die Stadt Waldkappel Verwaltungskosten (Gebühren und Ausla-gen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurück-genommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückge-nommen oder widerrufen wird.

a) für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung)

für die Dauer von 5 Jahren 50,00 €

b) für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von je nach Leichen und Aschen (§ 12 Abs. 2 der Friedhofsordnung) Aufwand

d) für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Ver-änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen (§ 28 der Friedhofsordnung)

  1. 1. Denkmal oder Kissenstein 80,00 €
  2. 2. Einfassung je Grabstätte 40,00 €
  3. 3. Abdeckung je Grabplatte 40,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Er-stattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betra-ges.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Wald-kappel veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der Stadt Waldkappel abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 – Streitbeilegungsverfahren

Die Stadt Waldkappel ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsver-fahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 12 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen vom 10. November 2009 außer Kraft.

Waldkappel, den 14. Dezember 2021

Az.: 020-00731 La/Eg

DER MAGISTRAT:

Frank Koch (Siegel) Bürgermeister

Vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Gehau, Eltmannsee und Stolzhausen wird hiermit gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 07.12.2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 30.10.2020 auf der Homepage der Stadt Waldkappel und in der „Werra-Rundschau“ öffentlich bekannt gemacht.

Waldkappel, den 14. Dezember 2021 Az.: 020-00731 La/Eg

DER MAGISTRAT:

Frank Koch (Siegel) Bürgermeister

Veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Waldkappel und in der Ausgabe der „Werra-Rundschau“ am 14.12.2021. Bescheinigung:

Es wird bescheinigt, dass die vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Ge-hau und Stolzhausen vom 14.12.2021 gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Wald-kappel vom 07.12.2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 30.10.2020 auf der Homepage der Stadt Waldkappel und in der „Werra Rundschau“ vom 14.12.2021 öffentlich bekannt gemacht wurde.

Waldkappel, den 14. Dezember 2021 Az.: 020-00731 La/Eg

DER MAGISTRAT:

Frank Koch (Siegel) Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für den städtischen Friedhof 'Am Frauenberg' (Kernstadt) vom 14.12.2021

F R I E D H O F S O R D N U N G der Stadt Waldkappel für den städtischen Friedhof „Am Frauenberg“ in Waldkappel (Kernstadt)

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekannt-machung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversamm-lung der Stadt Waldkappel in der Sitzung vom 10. Dezember 2021 folgende

Satzung (Friedhofsordnung) für den städtischen Friedhof „Am Frauenberg“ in Waldkappel (Kernstadt)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof „Am Frauenberg“ in Waldkappel (Kern-stadt).

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofes obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwal-tung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Waldkappel waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pfle-geheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzung in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden (siehe § 29).

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht er-worben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut be-legt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwid-mung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtli-che Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofsein-gängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend un-tersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Fried-hof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwa-gen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerbli-cher Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druck-sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind so-wie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiederga-begeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr auf-zunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La-gerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über eine Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Urnenbestattungen sind auch an Samstagen von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr möglich. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattun-gen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigungen der Friedhofsverwal-tung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunterneh-men und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestat-tungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Ver-wesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarg-lose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Friedhofs- u. Bestat-tungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbe-nen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vo-rausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsver-waltung sehen.

(5) Die Stadt Waldkappel haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem dafür be-stimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Fried-hofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beer-digungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwal-tung, z. B. wenn die Beerdigung in Nachbarschaftshilfe oder durch eine Zunft o. ä. durchgeführt wird (z. B. durch Feuerwehrangehörige).

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrab-stelle, dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in

§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung

der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrab-stätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Grabstätten in der Grünfläche

f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

g) Baumgrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsord-nung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grab-stätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestatten-den zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(2) Nutzungsrechte an Reihendoppelgrabstätten für Eheleute/Lebenspartner kön-nen erteilt werden, wenn der überlebende Ehepartner/Lebenspartner mindestens 50 Jahre alt ist.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem

  1. 5. Lebensjahr,

c) Reihendoppelgrabstätten für Eheleute/Lebenspartner.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge:

1,30 m Breite:

0,80 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:

0,40 m.

b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr und Reihendoppelgrab-stätten

Länge:

2,20 m Breite: Einzelgrabstätte

1,00 m Breite Doppelgrabstätte

2,00 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:

0,40 m.

Die Breite des Weges zwischen den Grabstättenreihen beträgt mindestens 0,70 m.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelau-fen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbe-legung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem be-treffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihendoppelgrabstätte für Eheleute/Lebenspartner bis zum Ablauf der Ruhefrist der/des Letztverstorbenen ist eine anteilige Gebühr je Jahr zu entrichten. Dabei wird ein angefangenes Jahr als volles Jahr berechnet. B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechts-anspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte wer-den nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frü-hestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entspre-chenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ru-hefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nut-zungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hefrist verlängert worden ist.

Anstelle der Erdbestattung kann eine Urne in eine nicht belegte Grabstelle bei-gesetzt werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Able-ben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried-hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Ein-wohner der Stadt Waldkappel sein.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Per-sonenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine be-stimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstor-benen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nut-zungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge über.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nut-zungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Verlängerung des Nutzungsrechtes

(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes der Wahlgrabstätte gemäß § 21 Abs. 1 ist die zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechtes (Aushändigung der Verleihungsurkunde) geltende Gebühr zu entrichten.

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes der Wahlgrabstätte gemäß § 21 Abs. 3 und Abs. 7 (bis zum Ablauf der Ruhefrist der/des Letztverstorbenen) ist eine anteilige Gebühr je Jahr zu entrichten. Dabei wird ein angefangenes Jahr als volles Jahr berechnet.

§ 23 Maße der Wahlgrabstätte

Die mehrstellige Wahlgrabstätte für 2 Personen hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m Breite: 2,00 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m. Bei 3 und mehr Personen verändert sich die Grabstättenbreite jeweils um 1,00 m.

Die Breite des Weges zwischen den Grabstättenreihen beträgt mindestens 0,70 m.

C. Urnengrabstätten

§ 24 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten bis zu zwei Aschenurnen,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

e) In Reihendoppelgrabstätten für Eheleute/Lebenspartner können die Aschen-reste der/des Letztverstorbenen beigesetzt werden, f) Baumgrabstätten bis zu 6 Aschenurnen.

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in Grabstätten in der Grünfläche, in Baumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beige-setzt werden.

(3) Die Beisetzung von Aschenresten darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

§ 25 Definition der Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte für Eheleute/Lebenspartner bis zum Ablauf der Ruhefrist der/des Letztverstorbenen ist eine anteilige Gebühr je Jahr zu entrichten. Dabei wird ein angefangenes Jahr als volles Jahr berechnet.

(4) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge:

1,00 m Breite:

1,00 m (5) Größe der Urnenwahlgrabstätten:

Länge:

1,00 m

Breite bei 2 Aschenurnen 1,00 m

Breite bei 3 Aschenurnen 1,50 m

(6) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindest-fläche beträgt: 0,25 m².

(7) Der seitliche Abstand zwischen den Grabstätten beträgt: 0,40 m.

Die Breite des Weges zwischen den Grabstättenreihen

beträgt mindestens

0,70 m.

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd-bestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorste-henden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 Grabstätten in der Grünfläche

(1) Es werden Grabstätten für Einzel- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen und für Urnenbestattungen in der Grünfläche eingerichtet. Die Grabstätten dürfen keinen Erdhügel erhalten. Sie sind ohne Einfassung anzulegen.

(2) Auf Antrag dürfen zur Bepflanzung der Grabstätten in der Grünfläche Pflanzlö-cher in die Rasenplatten angebracht werden. Diese sind, sofern eine Bepflan-zung nicht mehr erfolgt, mit dem ausgeschnittenen Teil aus der Rasenplatte wie-der zu verschließen.

(3) An den äußeren Umrandungen der Rasenplatten ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 cm einzuhalten, die nicht mit Vasen, Grabschalen, Blumengeste-cken, Schriften, Ornamente oder Symbole etc. belegt sein dürfen, damit ein Über-fahren der Umrandungen mit Mähgeräten möglich ist. Bei Zuwiderhandlungen haftet die Friedhofsverwaltung nicht, sofern die o. g. Gegenstände bei Mäharbei-ten zu Schaden kommen.

(4) Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 der Friedhofsordnung gelten – soweit anwend-bar – entsprechend.

(5) Die Grabstätten selbst werden zusammen mit den ergänzenden Freiflächen ein-gesät. Die Pflegearbeiten während der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Das Abstellen von Blumenkästen, Blumenkübeln und Blumenschalen ist, soweit die Behältnisse (einschl. Bewuchs) über die Fläche des Sockels hinausragen, nicht zulässig.

(6) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabstätten in der Grünfläche bis zum Ablauf der Ruhefrist der/des Letztverstorbenen ist eine anteilige Gebühr je Jahr zu entrichten. Dabei wird ein angefangenes Jahr als volles Jahr berechnet.

§ 28 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (in der Grünfläche)

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht und als Einzelgrabstelle aus-gewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt (siehe § 27). Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

D. Weitere Grabarten

§ 29 Grabstätten für totgeborene Kinder und Föten

Auf dem Friedhof in Waldkappel „Am Frauenberg“ hält die Stadt Waldkappel Grabstät-ten für totgeborene Kinder, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche gebo-ren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Die Beisetzung erfolgt auf dem Gräberfeld, wo die Kindergräber vorhanden sind.

§ 30 Baumgrabstätten (in der Grünfläche)

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen, die von der Friedhofsverwaltung angeordnet und angepflanzt werden, bis zu einem Radius von 1,50 m um die Wurzelbereiche der Bäume möglich. Die Lage der Grabstätten wird ohne einer festen Ordnung oder Ausrichtung nach einer be-stimmten Himmelsrichtung gestaltet. Obst-, Nadelbäume sowie Sträucher sind nicht zulässig. Die Bäume stehen im Eigentum der Friedhofsverwaltung.

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung gelten auch für die Baumgrabstätten, soweit anwendbar und nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(3) In einer Baumgrabstätte können 6 Urnen beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte ist nur aufgrund eines Todesfalles möglich.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. Eine Entfernung des Baumes durch die Nutzungsberechtigten ist während des Nutzungsrechts nicht zulässig.

(6) Ein Rechtsanspruch auf ein Nutzungsrecht bzw. auf einer Verlängerung des Nut-zungsrechts an dieser Grabart besteht nicht.

(7) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch Anlegung von Gedenkta-feln als Rasenplatten auf den Grabstätten um den Baum, auf denen Name, Vor-name, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden können. Die Gedenkta-feln/Platten sollen eine Größe von 30 x 40 cm aufweisen.

(8) Die Stärke der Platte, welche nur aus Hartgestein (kein Sandstein etc.) bestehen darf, hat 6 cm zu betragen. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten hat inner-halb von 6 Monaten nach der Bestattung zu erfolgen.

(9) Die Grabgestaltung der Baumgrabstätten erfolgt als Rasenfläche. Es sind nur liegende ohne Fundamente ebenerdig angelegte Platten erlaubt, so dass ein Überfahren der Platten mit Mähgeräten möglich ist. Hervorstehende Schriften, Ornamente, Grabeinfassungen oder Symbole auf den Platten sind nicht zulässig, sondern nur Eingelassene (durch Sandstrahl oder Gravur). Bepflanzungen oder das Anbringen von sonstigen Gegenständen wie Vasen, Blumengestecke, Grab-schalen, etc. sind ebenfalls nicht zulässig.

(10) Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle auf dem Grä-berfeld für Baumbestattungen abgelegt werden. Es ist untersagt, die Bäume dar-über hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(11) Die Anlage und Pflege der Baumgrabstätte samt Bäume obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere nur dann zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

(12) Für Schäden an den Platten durch Mäharbeiten haftet die Friedhofsverwaltung nur, sofern diese den Vorgaben des § 30 dieser Friedhofsordnung entsprechen. Die Friedhofsverwaltung ist außerdem berechtigt, widerrechtlich angebrachte Gegenstände auf oder an den Baumgrabstätten oder an den Bäumen zu entfer-nen. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 31 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeine Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvor-schriften gelten, eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der An-tragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll.

Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nut-zungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit beson-deren Gestaltungsvorschriften (§ 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pie-tät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grab-male und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werk-stoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von

§ 35 sein.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m,

ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe = 0,16 m und

ab 1,50 m Höhe

= 0,18 m.

(5) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Ge-staltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfel-des einordnen.

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegos-senes Metall verwendet werden. Unbearbeitete, bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  1. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  1. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  1. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein
  1. 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, ins- besondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farben.

(2) Stehende Grabmale für Erwachsene dürfen nicht höher als 1,20 m und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein.

Bei den Einzel- und Doppelgrabstätten in der Grünfläche dürfen stehende Grab-male nicht höher als 0,70 m sein. Die Breite der Grabmale beträgt bei Einzel-grabstätten 0,50 m und bei Doppelgrabstätten 0,80 m.

Bei den Urnenreihengrabstätten dürfen stehende Grabmale nicht höher als 0,90 m sein.

Für die Errichtung von Grabmalen auf Grabstätten in der Grünfläche sind Rasen-platten/Rasensockel mit folgenden Maßen zulässig:

Urnengräber (Einzel- und Doppelgräber) bis 1,00 m x 0,55 m (Breite x Tiefe) Einzelgräber (Erdgräber) 0,90 m x 0,55 m (Breite x Tiefe) Doppelgräber (Erdgräber) 1,20 m x 0,55 m (Breite x Tiefe).

(3) Bei der Errichtung von Grabmalen in liegender Form auf Urnenreihengrabstätten dürfen die Maße der Grabstätten gemäß § 25 Abs.4 der Friedhofsordnung nicht überschritten werden.

(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie dürfen nicht als stehende Grabmale aufgestellt bzw. errichtet wer-den. (5) Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.

(6) Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung sind Einfassungen in folgenden Grö-ßen herzustellen:

Reihengrabstätte: 0,90 x 2,00 m Reihendoppelgrabstätte

2,00 x 2,00 m Urnenreihengrabstätten 1,00 x 1,00 m.

Entsprechendes gilt für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten; bei 3 und mehr bestat-teter Verstorbener erhöht sich die Breite der Einfassung ebenfalls entsprechend.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des § 32 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen be-darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zu-stimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson-dere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sons-tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustim-mung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anla-gen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verän-dert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsbe-rechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu ent-fernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 34 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkom-mens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 35 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen-ken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV-Richtlinie („Erstellung und Prüfung von Grabmalan-lagen“), welches bei der Stadtverwaltung eingesehen werden kann.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Funda-mentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht ge-währleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli-chen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzube-wahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung künstlerisch oder historisch wertvoller Grabmale und baulicher Anlagen oder solcher, die als be-sondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetz-lichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Er-satzvornahme abzuräumen oder durch beauftragte Unternehmer abräumen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, beigesetzte Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeig-neter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 37 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Grabstätten in der Grünfläche und der Baumgrabstätten, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beach-ten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen An-lagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grab-stätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Schmuck sind von den Angehörigen/Nutzungsberechtigten zu Hause zu entsor-gen.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 38 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie diese in der Grünfläche und Baum-bestattungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrab-stätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswür-diger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberech-tigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Ar-beiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen An-lage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ab-lauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofs-verwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräu-men, einebnen und einsähen lassen. Bei Wahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Ist der Nut-zungsberechtigte nicht zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch ortsübliche Bekanntmachung.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 39 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsord-nung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtli-chen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbe-grenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihen-gräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ru-hefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungs-zeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten.

Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräu-men zu lassen.

§ 40 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnen-wahlgrabstätten, der Grabstätten in Grünflächen sowie der Baumgrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift ge-führt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 41 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwal-tung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.

§ 42 Haftung

Die Stadt Waldkappel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-chungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Waldkappel nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorhe-rige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An-wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 10. November 2009 für den städtischen Friedhof „Am Frauenberg" außer Kraft. § 39 bleibt unberührt.

Waldkappel, den 14. Dezember 2021 Az.: 020-00731 La/Eg DER MAGISTRAT.

Frank Koch (Siegel) Bürgermeister

Vorstehende Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für den städtischen Friedhof „Am Frauenberg“ in Waldkappel (Kernstadt) wird hiermit gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 07.12.2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 30.10.2020 auf der Homepage der Stadt Waldkappel und in der „Werra-Rundschau“ öffentlich bekannt gemacht.

Waldkappel, den 14. Dezember 2021 Az.: 020-00731 La/Eg DER MAGISTRAT:

Frank Koch

(Siegel) Bürgermeister Veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Waldkappel und in der Ausgabe der „Werra-Rundschau“ am 14.12.2021.

B e s c h e i n i g u n g : Es wird bescheinigt, dass die vorstehende Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für den städtischen Friedhof „Am Frauenberg“ in Waldkappel (Kernstadt) vom 14.12.2021 gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 07.12.2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 30.10.2020 auf der Homepage der Stadt Waldkappel und in der „Werra Rundschau“ vom 14.12.2021 öffentlich bekannt gemacht wurde.

Waldkappel, den Az.: 020-00731 La/Eg DER MAGISTRAT:

Frank Koch

(Siegel) Bürgermeister

Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen vom 14.12.2021

FRIEDHOFSORDNUNG der Stadt Waldkappel für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekannt-machung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversamm-lung der Stadt Waldkappel in der Sitzung vom 10. Dezember 2021 folgende

Satzung (Friedhofsordnung) für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Wald-kappel:

a) Friedhof im Stadtteil Eltmannsee,

b) Friedhof im Stadtteil Gehau,

c) Friedhof im Stadtteil Stolzhausen.

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwal-tung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Waldkappel waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pfle-geheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzung in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden (siehe § 24).

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen um-fassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht er-worben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut be-legt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwid-mung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtli-che Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Fried-hofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsver-waltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Fried-höfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwa-gen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerbli-cher Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druck-sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind so-wie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiederga-begeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Stein-bildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr auf-zunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vo-rübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Urnenbestattungen sind auch an Samstagen von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr möglich. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestat-tungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigungen der Friedhofsver-waltung Ausnahmen zulässig.

(5) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesschaubeschei-nigung in die Leichenhalle oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffent-liche Leichenhalle oder in einem Aufbahrungsraum gebracht werden. Als öffent-liche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäu-sern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.

(6) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle oder in einen Aufbah-rungsraum zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen herge-stellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(7) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarg-lose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Friedhofs- u. Bestat-tungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbe-nen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vo-rausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsver-waltung sehen.

(8) Die Stadt Waldkappel haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(9) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(9) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Fried-hofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beer-digungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwal-tung, z. B. wenn die Beerdigung in Nachbarschaftshilfe oder durch eine Zunft o. ä. durchgeführt wird (z. B. durch Feuerwehrangehörige).

§ 11 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrab-stelle, dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

§ 12 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in

§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung

der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrab-stätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Grabstätten in der Grünfläche

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsord-nung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 15 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 16 Verlegung

von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grab-stätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 17 Definition der Reihengrabstätte

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestatten-den zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(2) Nutzungsrechte an Reihendoppelgrabstätten für Eheleute/Lebenspartner kön-nen erteilt werden, wenn der überlebende Ehepartner/Lebenspartner mindestens 50 Jahre alt ist.

§ 18 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem

  1. 5. Lebensjahr,

c) Reihendoppelgrabstätten für Eheleute/Lebenspartner.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,30 m Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m.

b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr und Reihendoppelgrab-stätten

Länge: 2,20 m Breite: Einzelgrabstätte 1,00 m Breite Doppelgrabstätte 2,00 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m.

Die Breite des Weges zwischen den Grabstättenreihen beträgt mindestens 0,70 m.

§ 19 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelau-fen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbe-legung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem be-treffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihendoppelgrabstätte für Eheleute/Lebenspartner bis zum Ablauf der Ruhefrist der/des Letztverstorbenen ist eine anteilige Gebühr je Jahr zu entrichten. Dabei wird ein angefangenes Jahr als volles Jahr berechnet.

B. Urnengrabstätten

§ 20 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a. Urnenreihengrabstätten bis zu zwei Aschenurnen, b. In Reihendoppelgrabstätten für Eheleute/Lebenspartner können die Aschen-reste der/des Letztverstorbenen beigesetzt werden.

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Grabstätten in der Grünfläche und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

(3) Die Beisetzung von Aschenresten dürfen nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

§ 21 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte für Eheleute/Lebenspartner bis zum Ablauf der Ruhefrist der/des Letztverstorbenen ist eine anteilige Gebühr je Jahr zu entrichten. Dabei wird ein angefangenes Jahr als volles Jahr berechnet. (3) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Der seitliche Abstand zwischen den Grabstätten beträgt: 0,40 m.

Die Breite des Weges zwischen den Grabstättenreihen beträgt mindestens 0,70 m.

§ 22 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestim-mungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 23 Grabstätten in der Grünfläche

(1) Es werden Grabstätten für Einzel- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen und für Urnenbestattungen in der Grünfläche eingerichtet. Die Grabstätten dürfen keinen Erdhügel und keine Bepflanzung erhalten. Sie sind ohne Einfassung an-zulegen.

(2) Auf Antrag dürfen zur Bepflanzung der Grabstätten in der Grünfläche Pflanzlö-cher in die Rasenplatten angebracht werden. Diese sind, sofern eine Bepflan-zung nicht mehr erfolgt, mit dem ausgeschnittenen Teil aus der Rasenplatte wie-der zu verschließen.

(3) An den äußeren Umrandungen der Rasenplatten ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 cm einzuhalten, die nicht mit Vasen, Grabschalen, Blumengeste-cken, Schriften, Ornamente oder Symbole etc. belegt sein dürfen, damit ein Über-fahren der Umrandungen mit Mähgeräten möglich ist. Bei Zuwiderhandlungen haftet die Friedhofsverwaltung nicht, sofern die o. g. Gegenstände bei Mäharbei-ten zu Schaden kommen.

(4) Die Vorschriften der §§ 25 bis 30 der Friedhofsordnung gelten – soweit anwend-bar – entsprechend.

(5) Die Grabstätten selbst werden zusammen mit den ergänzenden Freiflächen ein-gesät. Die Pflegearbeiten während der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

Das Abstellen von größeren Blumenkästen, Blumenkübeln und Blumenschalen ist, soweit die Behältnisse (einschl. Bewuchs) über die Fläche des Sockels hin-ausragen, nicht zulässig.

(6) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabstätten in der Grünfläche bis zum Ablauf der Ruhefrist der/des Letztverstorbenen ist eine anteilige Gebühr je Jahr zu entrichten. Dabei wird ein angefangenes Jahr als volles Jahr berechnet. C. Weitere Grabarten

§ 24 Grabstätten für totgeborene Kinder und Föten

Auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen hält die Stadt Waldkappel Grabstätten für totgeborene Kinder, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Die Beisetzung erfolgt auf einer von der Fried-hofsverwaltung zugewiesenen Gräberfläche.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeine Gestaltungsvorschriften und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschrif-ten gelten, eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antrag-steller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll.

Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nut-zungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonde-ren Gestaltungsvorschriften (§ 27) so zu gestalten und so an die Umgebung an-zupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grab-male und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werk-stoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von

§ 30 sein.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe = 0,16 m und ab 1,50 m Höhe = 0,18 m.

(5) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Ge-staltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfel-des einordnen.

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegos-senes Metall verwendet werden. Unbearbeitete, bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  1. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  1. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  1. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  1. 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, ins- besondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farben.

(2) Stehende Grabmale für Erwachsene dürfen nicht höher als 1,20 m und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein.

Bei den Einzel- und Doppelgrabstätten in der Grünfläche dürfen stehende Grab-male nicht höher als 0,70 m sein.

Die Breite der Grabmale beträgt bei Einzelgrabstätten 0,50 m und bei Doppel-grabstätten 0,80 m.

Bei den Urnenreihengrabstätten dürfen stehende Grabmale nicht höher als 0,90 m sein.

Für die Errichtung von Grabmalen auf Grabstätten in der Grünfläche sind Rasen-platten/Rasensockel mit folgenden Maßen zulässig:

Urnengräber (Einzel- und Doppelgräber) bis 1,00 m x 0,55 m (Breite x Tiefe) Einzelgräber (Erdgräber) 0,90 m x 0,55 m (Breite x Tiefe) Doppelgräber (Erdgräber) 1,20 m x 0,55 m (Breite x Tiefe).

(3) Bei der Errichtung von Grabmalen in liegender Form auf Urnenreihengrabstätten dürfen die Maße der Grabstätten gemäß § 21 Abs. 3 der Friedhofsordnung nicht überschritten werden.

(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie dürfen nicht als stehende Grabmale aufgestellt bzw. errichtet wer-den.

(5) Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.

(6) Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung sind Einfassungen in folgenden Grö-ßen herzustellen:

Reihengrabstätte: 0,90 x 2,00 m Reihendoppelgrabstätte 2,00 x 2,00 m Urnenreihengrabstätten 1,00 x 1,00 m.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des § 26 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

§ 28 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen be-darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zu-stimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs so-wie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson-dere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sons-tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustim-mung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anla-gen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verän-dert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsbe-rechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu ent-fernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 29 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkom-mens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 30 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen-ken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV-Richtlinie (Erstellung und Prüfung von Grabmalan-lagen“), welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 28 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Funda-mentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht ge-währleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus er-gebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver- waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli-chen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzube-wahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung künstlerisch oder historisch wertvoller Grabmale und baulicher Anlagen oder solcher, die als be-sondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetz-lichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 31 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sind Grab-male, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Funda-mente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Mo-naten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme abzuräumen oder durch beauftragte Unternehmer abräumen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, beigesetzte Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeig-neter Form des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 32 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Grabstätten in der Grünfläche, sind zu be-pflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen An-lagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grab-stätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Schmuck sind von den Angehörigen/Nutzungsberechtigten zu Hause zu entsor-gen.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 33 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie diese in der Grünfläche müssen in-nerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. nach der zuletzt vorgenomme-nen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist über einen länge-ren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nut-zungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der er-forderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentli-che Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauern von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsbe-rechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen. VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 34 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbe-grenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihen-gräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungs-zeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ru-hefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwal-tung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der je-weiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu er-statten.

Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräu-men zu lassen.

§ 35 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Urnengrabstätten und der Grabstätten in Grünflächen,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift ge-führt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 36 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und An-lagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Haftung

Die Stadt Waldkappel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-chungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Waldkappel nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten die Friedhöfe betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorhe-rige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An-wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 39 Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 10. November 2009 für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen außer Kraft. § 34 bleibt unberührt.

Waldkappel, den 14. Dezember 2021 Az.: 020-00731 La/Eg

DER MAGISTRAT.

Frank Koch (Siegel) Bürgermeister

Vorstehende Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen wird hiermit gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 07.12.2018 in der Fassung der 3. Ände-rungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 30.10.2020 auf der Home-page der Stadt Waldkappel und in der „Werra-Rundschau“ öffentlich bekannt gemacht.

Waldkappel, den 14. Dezember 2021 Az.: 020-00731 La/Eg

DER MAGISTRAT:

Frank Koch (Siegel) Bürgermeister

Veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Waldkappel und in der Ausgabe der „Werra-Rundschau“ am 14.12.2021. Bescheinigung:

Es wird bescheinigt, dass die vorstehende Friedhofsordnung der Stadt Waldkappel für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Eltmannsee, Gehau und Stolzhausen vom vom 14.12.2021 gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 07.12.2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Waldkappel vom 30.10.2020 auf der Homepage der Stadt Waldkappel und in der „Werra Rundschau“ vom 14.12.2021 öffentlich bekannt gemacht wurde.

Waldkappel, den 14. Dezember 2021 Az.: 020-00731 La/Eg

DER MAGISTRAT:

Frank Koch (Siegel) Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Waldkappel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Waldkappel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 37xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Waldkappel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Waldkappel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 225 € (Urne) bzw. 800 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Waldkappel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 37xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Waldkappel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €