Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.10.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 420,- € Erwachsene pro Grabstätte (Reihengrabstätten für Erdbestattungen) |
| Sargwahlgrab | 635,- € pro Grabstelle zur Bestattung von einer Person |
| Urnenreihengrab | 295,- € pro Grabstätte |
| Urnenwahlgrab | 480,- € zur Beisetzung von einer Urne pro Grabstelle |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Baumbestattung | 750,- € Urnenwahlgrabstätte zur Aufnahme von zwei Urnen |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 330,- € (Erdgrab) / 77,- € (Urnengrab) getrennt als Ausheben und Verfüllen unter Bestattungsgebühr aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 45,- € Benutzung der Friedhofshalle (Leichenhalle: 30,- €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Der Friedhofsausschuss Allendorf
Friedhofsgebührenordnung
vom 18.10.2016
für den Friedhof Allendorf in Bad Sooden-Allendorf
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 01. 12. 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Allendorf folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
I. Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
II. Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
- a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
- b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
- c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
- d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
III. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)
Reihengrabstätten:
| a) Erwachsene pro Grabstätte | 420,- € |
|---|---|
| b) Kinder bis 5 Jahre (Kindergrab) | 205,- € |
Wahlgrabstätten zur Bestattung von einer Person:
| pro Grabstelle | 635,- € |
|---|---|
| Verlängerungsgebühr jährlich | 21,15 € |
Wahlgrabstätten mit der Möglichkeit zur zusätzlichen Beisetzung von einer Urne
| pro Grabstelle | 805,- € |
|---|---|
| Verlängerungsgebühr jährlich | 26,80 € |
Wahlgrabstätten mit der Möglichkeit zur zusätzlichen Beisetzung von zwei Urnen
| Erwachsene pro Grabstelle | 975,- € |
|---|---|
| Verlängerungsgebühr jährlich | 32,50 € |
Sollen Kinder ein Wahlgrab erhalten, ist der volle Betrag zu zahlen und eine normale Wahlgrabstätte zu verwenden. Dauer des Nutzungsrechts 30 Jahre, das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag des Erwerbs. Eine Verlängerung bis zu 20 Jahren ist möglich.
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Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 2c der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Aschen)
Urnenreihengrabstätten:
| pro Grabstätte | 295,- € |
|---|
Urnenreihengrabstätten mit Einfassungen:
| (vgl. § 13, 3. c der Friedhofsordnung) | 910,- € |
|---|
Urnenwahlgrabstätten:
| zur Beisetzung von einer Urne pro Grabstelle | 480,- € |
|---|
| Verlängerungsgebühr jährlich | 16,- € |
|---|
| zur Beisetzung von zwei Urnen pro Grabstelle: | 590,- € |
|---|
| Verlängerungsgebühr jährlich | 19,70 € |
|---|
| zur Beisetzung von drei Urnen pro Grabstelle: | 700,- € |
|---|
| Verlängerungsgebühr jährlich | 23,35 € |
|---|
Baumbestattungen:
| (vgl. § 13, 4. e der Friedhofsordnung) |
|---|
| Urnenwahlgrabstätte zur Aufnahme von zwei Urnen | 750,- € |
|---|
| Verlängerungsgebühr jährlich | 37,50 € |
|---|
Urnengrabstätten in der „Gärtnergepflegten Grabanlage“:
| (vgl. § 13, 4. g) der Friedhofsordnung) | 950,- € |
|---|
Urnenkammern in einer Urnenstele:
| (vgl. § 13, 4. d der Friedhofsordnung) |
|---|
| Zur Aufnahme von zwei Urnen | 1 650,- € |
|---|
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten für die Beisetzung der ersten Urne in einer
Urnenkammer, die Pflege und Unterhaltung der Stele.
| Verlängerungsgebühr jährlich | 82,50 € |
|---|
Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 2. c der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
IV. Gebühren für Nebenkosten
Müll und Wasser
| Müllabfuhr für Erdgrab 30 Jahre | 185,- € |
|---|
| Müllabfuhr für Urnengrab und „Grüne Grabstätten“ 30 Jahre | 100,- € |
|---|
| Wassergeld für 30 Jahre | 35,- € |
|---|
Umrandung aus Granitpflaster:
Die Umrandungen werden nach dem zuletzt entstandenen Aufwand weiterberechnet, zurzeit:
| für Urnenwahlgrabstätten | 330,- € |
|---|
| Wahlgrab – Doppelgrabstätte | 266,- € |
|---|
| Wahlgrab – Einzelgrabstätte | 133,- € |
|---|
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Fundamentstreifen
Die Fundamentstreifen für die Grabsteine auf dem Feld für Grüne Grabstätten werden nach dem zuletzt entstandenen Aufwand berechnet, zurzeit:
pro Grabstelle 220,- €
Rasenpflege für Grüne Grabstätten
Nach Beerdigung Auffüllen und Einsäen einmalig 75,- €
Rasen mähen pro Grab und Jahr 25,- €
Einebnen von Gräbern
pro Grabstätte: 150,- €
a) Die Gebühr ist im Voraus bei dem Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstätte bzw. bei der Beerdigung zu entrichten. Bei Gräbern, die vor 2006 angelegt wurden, fallen die Gebühren bei der Einebnung an.
b) Bei Gruften und anderen umfangreichen Arbeiten – Bäumen – wird der Preis nach Aufwand / Stundenlohn berechnet. Die Einebnungskosten haben grundsätzlich die Nutzungsberechtigten zu zahlen. Für Umbettungen gelten die gleichen Bedingungen.
V. Bestattungsgebühr
a) Beerdigungsgebühr ( ev. Begräbnis) 2,50 €
b) Benutzung der Leichenhalle 30,- €
c) Kühlung bei Bedarf 15,-€
d) Benutzung der Friedhofshalle 45,- €
e) Heizung der Halle bei Bedarf 65,-€
f) Herrichten der Friedhofshalle (Reinigen, Kerzen etc. durchlaufend) 24,50€
g) Benutzung der St. Crucis-Kirche (durchlaufender Posten) 100,- €
h) Heizung der St. Crucis-Kirche bei Bedarf (durchlaufender Posten) 150,- €
i) Benutzung der Winterkirche in St. Crucis (durchlaufender Posten) 60,- €
j) Heizung der Winterkirche in St. Crucis bei Bedarf (durchlaufender Posten) 75,- €
k) Küsterdienst bei g) und i) 30,-€
l) Verwaltungsgebühr bei g) und i) 10,-€
m) Läuten 7,-€
n) Orgelspiel (durchlaufender Posten) 45,- €
Wartung der Orgel 11,-€
o) Träger für Sarg und Urne (je Träger) 40,- €
p) Herrichten des Grabes mit Grün (durchlaufender Posten) 21,50 €
Herrichten des Urnengrabes mit Grün (durchlaufender Posten) 5,- €
q) Ausheben und Verfüllen des Erdgrabes (durchlaufender Posten) 330,-€
r) Ausheben und Verfüllen des Erdgrabes mit der Hand (wenn notwendig) 440,-€
s) Ausheben und Verfüllen des Urnengrabes (durchlaufender Posten) 77,-€
t) Transport der Kränze (durchlaufender Posten) 23,-€
u) Verwaltungsgebühr pro Beerdigung 45,-€
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v) Verwaltungsgebühr bei der Beisetzung von zusätzlichen Urnen gem. § 21 Abs. 3 der Friedhofsordnung 45,-€
w) Beisetzung einer weiteren Urne in einer Urnenkammer einschließlich des Auswechselns der Verschluss-Platte zur Beschriftung. 100,- €
Bei Kindergräbern ist für p) und q) die Hälfte zu zahlen.
Vom 15.11. bis 15.03. jeden Jahres wird für das Ausheben und Verfüllen ein Winterzuschlag von 20% erhoben.
VII. Genehmigungsgebühr
Pro Grabstätte wird eine Genehmigungsgebühr für das Setzen eines Grabsteins und / oder einer Einfassung erhoben.
Pro Grab 40,-€
VIII. Entstehung und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. Bei einer befristeten Inanspruchnahme entsteht die Gebühr in voller Höhe für den gesamten Zeitraum.
- 2. Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.
- 3. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
IX. Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 38 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
X. Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Bad Sooden-Allendorf, den 18.10.2016
| Der Friedhofsausschuss: | Hubertus Spill, Pfr. | Vorsitzender |
|---|---|---|
| Frank Hix | stellv. Vorsitzender | |
| Reinhard Steinfeld | Mitglied |
Kirchenaufsichtlich genehmigt: am 12.01.2017
Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck – Das Landeskirchenamt
Kring Kirchenverwaltungsoberrat