Bad Sooden-Allendorf

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.10.2016

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab420,- € Erwachsene pro Grabstätte (Reihengrabstätten für Erdbestattungen)
Sargwahlgrab635,- € pro Grabstelle zur Bestattung von einer Person
Urnenreihengrab295,- € pro Grabstätte
Urnenwahlgrab480,- € zur Beisetzung von einer Urne pro Grabstelle
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Baumbestattung750,- € Urnenwahlgrabstätte zur Aufnahme von zwei Urnen
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)330,- € (Erdgrab) / 77,- € (Urnengrab) getrennt als Ausheben und Verfüllen unter Bestattungsgebühr aufgeführt
Trauerhalle / Halle45,- € Benutzung der Friedhofshalle (Leichenhalle: 30,- €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

1

Der Friedhofsausschuss Allendorf

Friedhofsgebührenordnung

vom 18.10.2016

für den Friedhof Allendorf in Bad Sooden-Allendorf

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 01. 12. 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Allendorf folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

I. Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

II. Pflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

  • a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
  • b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  • c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
  • d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

III. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)

Reihengrabstätten:

a) Erwachsene pro Grabstätte420,- €
b) Kinder bis 5 Jahre (Kindergrab)205,- €

Wahlgrabstätten zur Bestattung von einer Person:

pro Grabstelle635,- €
Verlängerungsgebühr jährlich21,15 €

Wahlgrabstätten mit der Möglichkeit zur zusätzlichen Beisetzung von einer Urne

pro Grabstelle805,- €
Verlängerungsgebühr jährlich26,80 €

Wahlgrabstätten mit der Möglichkeit zur zusätzlichen Beisetzung von zwei Urnen

Erwachsene pro Grabstelle975,- €
Verlängerungsgebühr jährlich32,50 €

Sollen Kinder ein Wahlgrab erhalten, ist der volle Betrag zu zahlen und eine normale Wahlgrabstätte zu verwenden. Dauer des Nutzungsrechts 30 Jahre, das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag des Erwerbs. Eine Verlängerung bis zu 20 Jahren ist möglich.

2

Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 2c der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.

2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Aschen)

Urnenreihengrabstätten:

pro Grabstätte295,- €

Urnenreihengrabstätten mit Einfassungen:

(vgl. § 13, 3. c der Friedhofsordnung)910,- €

Urnenwahlgrabstätten:

zur Beisetzung von einer Urne pro Grabstelle480,- €

Verlängerungsgebühr jährlich16,- €

zur Beisetzung von zwei Urnen pro Grabstelle:590,- €

Verlängerungsgebühr jährlich19,70 €

zur Beisetzung von drei Urnen pro Grabstelle:700,- €

Verlängerungsgebühr jährlich23,35 €

Baumbestattungen:

(vgl. § 13, 4. e der Friedhofsordnung)

Urnenwahlgrabstätte zur Aufnahme von zwei Urnen750,- €

Verlängerungsgebühr jährlich37,50 €

Urnengrabstätten in der „Gärtnergepflegten Grabanlage“:

(vgl. § 13, 4. g) der Friedhofsordnung)950,- €

Urnenkammern in einer Urnenstele:

(vgl. § 13, 4. d der Friedhofsordnung)

Zur Aufnahme von zwei Urnen1 650,- €

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten für die Beisetzung der ersten Urne in einer

Urnenkammer, die Pflege und Unterhaltung der Stele.

Verlängerungsgebühr jährlich82,50 €

Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 2. c der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.

IV. Gebühren für Nebenkosten

Müll und Wasser

Müllabfuhr für Erdgrab 30 Jahre185,- €

Müllabfuhr für Urnengrab und „Grüne Grabstätten“ 30 Jahre100,- €

Wassergeld für 30 Jahre35,- €

Umrandung aus Granitpflaster:

Die Umrandungen werden nach dem zuletzt entstandenen Aufwand weiterberechnet, zurzeit:

für Urnenwahlgrabstätten330,- €

Wahlgrab – Doppelgrabstätte266,- €

Wahlgrab – Einzelgrabstätte133,- €

3

Fundamentstreifen

Die Fundamentstreifen für die Grabsteine auf dem Feld für Grüne Grabstätten werden nach dem zuletzt entstandenen Aufwand berechnet, zurzeit:

pro Grabstelle 220,- €

Rasenpflege für Grüne Grabstätten

Nach Beerdigung Auffüllen und Einsäen einmalig 75,- €

Rasen mähen pro Grab und Jahr 25,- €

Einebnen von Gräbern

pro Grabstätte: 150,- €

a) Die Gebühr ist im Voraus bei dem Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstätte bzw. bei der Beerdigung zu entrichten. Bei Gräbern, die vor 2006 angelegt wurden, fallen die Gebühren bei der Einebnung an.

b) Bei Gruften und anderen umfangreichen Arbeiten – Bäumen – wird der Preis nach Aufwand / Stundenlohn berechnet. Die Einebnungskosten haben grundsätzlich die Nutzungsberechtigten zu zahlen. Für Umbettungen gelten die gleichen Bedingungen.

V. Bestattungsgebühr

a) Beerdigungsgebühr ( ev. Begräbnis) 2,50 €

b) Benutzung der Leichenhalle 30,- €

c) Kühlung bei Bedarf 15,-€

d) Benutzung der Friedhofshalle 45,- €

e) Heizung der Halle bei Bedarf 65,-€

f) Herrichten der Friedhofshalle (Reinigen, Kerzen etc. durchlaufend) 24,50€

g) Benutzung der St. Crucis-Kirche (durchlaufender Posten) 100,- €

h) Heizung der St. Crucis-Kirche bei Bedarf (durchlaufender Posten) 150,- €

i) Benutzung der Winterkirche in St. Crucis (durchlaufender Posten) 60,- €

j) Heizung der Winterkirche in St. Crucis bei Bedarf (durchlaufender Posten) 75,- €

k) Küsterdienst bei g) und i) 30,-€

l) Verwaltungsgebühr bei g) und i) 10,-€

m) Läuten 7,-€

n) Orgelspiel (durchlaufender Posten) 45,- €

Wartung der Orgel 11,-€

o) Träger für Sarg und Urne (je Träger) 40,- €

p) Herrichten des Grabes mit Grün (durchlaufender Posten) 21,50 €

Herrichten des Urnengrabes mit Grün (durchlaufender Posten) 5,- €

q) Ausheben und Verfüllen des Erdgrabes (durchlaufender Posten) 330,-€

r) Ausheben und Verfüllen des Erdgrabes mit der Hand (wenn notwendig) 440,-€

s) Ausheben und Verfüllen des Urnengrabes (durchlaufender Posten) 77,-€

t) Transport der Kränze (durchlaufender Posten) 23,-€

u) Verwaltungsgebühr pro Beerdigung 45,-€

4

v) Verwaltungsgebühr bei der Beisetzung von zusätzlichen Urnen gem. § 21 Abs. 3 der Friedhofsordnung 45,-€

w) Beisetzung einer weiteren Urne in einer Urnenkammer einschließlich des Auswechselns der Verschluss-Platte zur Beschriftung. 100,- €

Bei Kindergräbern ist für p) und q) die Hälfte zu zahlen.

Vom 15.11. bis 15.03. jeden Jahres wird für das Ausheben und Verfüllen ein Winterzuschlag von 20% erhoben.

VII. Genehmigungsgebühr

Pro Grabstätte wird eine Genehmigungsgebühr für das Setzen eines Grabsteins und / oder einer Einfassung erhoben.

Pro Grab 40,-€

VIII. Entstehung und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. Bei einer befristeten Inanspruchnahme entsteht die Gebühr in voller Höhe für den gesamten Zeitraum.
  2. 2. Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  3. 3. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.

IX. Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 38 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

X. Inkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Bad Sooden-Allendorf, den 18.10.2016

Der Friedhofsausschuss:Hubertus Spill, Pfr.Vorsitzender
Frank Hixstellv. Vorsitzender
Reinhard SteinfeldMitglied

Kirchenaufsichtlich genehmigt: am 12.01.2017

Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck – Das Landeskirchenamt

Kring Kirchenverwaltungsoberrat