Evangelische Kirchengemeinde Hasselbach (Friedhofsausschuss Hasselbach)
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofsordnung für den Friedhof
Waldkappel - Hasselbach
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Hasselbach folgende Friedhofsordnung erlassen:
# I. Allgemeine Vorschriften
# § 1
Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung
1. Der Friedhof steht in der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde Hasselbach.
2. Der Friedhof umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Hasselbach, Flur 1, Flurstück 35/1, Gröbe 2551qm Grundstückseigentümer ist die politische Gemeinde.
3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner des Ortsteils Hasselbach der Stadt Waldkappel waren, ein Recht auf Beisetzung besaßen oder innerhalb des Ortsteils verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Ortsteils beigesetzt werden. Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen.
# § 2
Friedhofsausschuss
Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Friedhofsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der evangelischen Kirchengemeinde, dem Ortsvorsteher oder der Ortsvorsteherin und vier weiteren Mitgliedern, von denen je zwei vom Kirchenvorstand und von der politischen Gemeinde bestimmt werden. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Kirchenvorstandes, stellvertretender Vorsitzender ist der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin. Die Geschäftsführung und Abstimmung erfolgt nach der dieser Friedhofsordnung beigefügten „Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss“. Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde.
# § 3
Verwaltung des Friedhofs
1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Friedhofskasse, die von der Friedhofsverwaltung verwaltet wird. Sie sind ausschließlich für Zwecke des Friedhofs zu verwenden. Die Gebührenordnung für den Friedhof wird von dem Friedhofsausschuss aufgestellt und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
2. Die Friedhofsverwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach Grabstättenarten gem. § 12, mindestens die laufenden Grabnummern, den
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Namen, das Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des Nutzungsrechtes enthält.
## § 4
Verhalten der Friedhofsbenutzer
1. Der Friedhof ist bei tageslicht geöffnet.
2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer den Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
## § 5
Einzelvorschriften
Innerhalb des Friedhofs ist es nicht gestattet:
1. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
2. die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle),
3. Abraum und Abfälle auf dem Friedhofsgelände abzulegen,
4. Druckschriften gewerblicher und politischer Art zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
5. ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung gewerbliche Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen,
6. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,
7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
8. Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen; Hundekot ist zu beseitigen,
9. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
## § 6
Gewerbliche Arbeiten
1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn der/die Gewerbetreibende oder die Firma in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.
2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein/eine Gewerbetreibende/r trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.
3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
4. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern.
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Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
6. Den Mitgliedern des Friedhofsausschusses, der Friedhofsverwaltung und dem Friedhofspersonal ist untersagt, den Gewerbetreibenden Informationen zur Erlangung von Aufträgen zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Mitteilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.
## II. Bestattungsvorschriften
### § 7
#### Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen
1. Die evangelisch kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der kirchlichen Ordnung unterliegt.
2. Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchlichen Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des zuständigen Pfarrers/der zuständigen Pfarrerin. § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
3. Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungsfeierlichkeiten niedergelegt werden.
### § 8
#### Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen
1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerungen, Lieder und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignet sind, das religiöse – insbesondere das christliche – Empfinden zu verletzen.
2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen bei der/dem Vorsitzenden des Friedhofsausschusses (§ 2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemeldet werden. Sie können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder musikalische Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des/der Vorsitzenden steht dem/der Betroffenen das Recht des Widerspruchs zu, über den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat.
### § 9
#### Anmeldung der Bestattung
1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen.
Bei einer Bestattung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
2. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und ggf. dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin fest.
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# § 10
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
# § 11
Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
2. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstände entfern werden.
3. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlagen und damit Umbettungen von Leichen und Aschen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
4. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschusses. Die Erlaubnis darf abgesehen von sonstigen gesetzlichen Regelungen nur erteilt werden, wenn besondere Grunde das öffentliche Interesse an der Währung der Totenruhe deutlich überwegen.
5. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstandes am Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Für die Umbettung einer Urne bedarf es abweichend von Satz 1 des Einvernehmens mit dem Gesundheitsamt nicht.
6. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
7. Kann der Antragsteller/die Antragstellerin nicht allein über den Umbettungsantrag entscheiden, so hat er/sie die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben der zu zahlenden Umbettungsgebühr haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen.
8. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
# III. Grabstätten
# § 12
Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige/diejenige, der/die sich zur Übernahme dieses Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden die Angehörigen nach der in § 13 Abs. 2c genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückseigentümers (§ 1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für:
1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)
- Reihengrabstätten
- Reihendoppelgrabstätten
2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Aschen)
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenrasengrabstätten (Meißnerblick)
3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
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4. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung und die Verpflichtung zur gartnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten. Bei Urnenrasengrabstätten wird die Pflege der Grabstätten gesondert geregelt (vgl. §13,3b).
5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jeder Änderung ihrer Anschrift sowie Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
6. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
7. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 17, insbesondere Abs. 5) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlüssigt, so ist die/der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist die/der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genugt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen, begrünen halten, der/dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen und/oder die Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr in eine Rasengrabstätte umwandeln. Die Höhe der Gebühr für die Umwandlung in eine Rasengrabstätte richtig sich nach der Dauer der verbleibenden Ruhefrist.
8. Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
9. Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten auch in unbelegten Reihen- und Doppelreihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Reihendoppel In einem bereits belegten Erdgrab oder Urnengrab darf mit Ausnahme der Urnenrasengräber, auf Antrag zusätzlich maximal eine weitere Urne pro Grabstelle bestattet werden. Für die Beisetzung einer Urne auf einer bereits belegten Grabstände wird eine Anerkennungsgebühr nach der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabständen oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
10. Den Auftrag zum Ausheben und Schlieben des Grabes erteilt die Friedhofsverwaltung.
11. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 1,00 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
12. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
# § 13
Erläuterung der Grabstätten
# 1. Reihengrabstätten
a) Reihengrabstätten werden als Einzel- oder als Doppelgrabstelle der Reihe nach für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre vom Tag des Erwerbs an gerechnet. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Ablaufen der Ruhefrist wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekanntgegeben.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
b) Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht, um den notwendigen Zeitraum
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zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird bekannt gegeben.
c) In einem Reihengrab dürfen die/der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen der/des zuerst in der Grabstatte Beigesetzten bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
1. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel), angenommene Kinder sowie Geschwister,
3. die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter 2. bezeichneten Personen.
Die/der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Todes oder bei Verzicht auf das Nutzungsrecht einen Nachfolger bestimmen. Wird kein Nachfolger bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des zu- erst Bestatteten über.
Die Bestattung anderer Personen in einem Reihengrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
d) Größe der Grabstätten
Einzelgrabstätte: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m
Doppelgrabstätte: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m
Die Breite des Weges zwischen den Doppelgrabreihen beträgt 1,00 m.
# 2. Urnenreihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
a) Urnenreihengrabstätten werden im Beerdigungsfall für die Dauer des Nutzungsrechts zur Beisetzung von einer Urne vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre vom Tag des Erwerbs angerechnet. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus konnen nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Ablaufen der Ruhefrist wird spätestens sechs Monate vorher öffentlichbekanntgegeben. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
b) Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Währung der Ruhefrist das Nutzungsrecht, um den notwendigen Zeitraum zu verlangern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher öffentlichbekannt gegeben.
c) In einem Reihengrab dürfen die/der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen der/des zuerst in der Grabstatte Beigesetzten bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
1. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Großeltern,
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Enkel), angenommene Kinder sowie Geschwister,
3. die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter 2. bezeichneten Personen.
Der/die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Todes oder bei Verzicht auf das Nutzungsrecht einen/eine Nachfolger/in bestimmen. Wird kein/e Nachfolger/in bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des/der zuerst Bestatteten über.
Die Bestattung anderer Personen in einem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
d) Jede Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte hat folgende Maße
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
# 3. Urnenrasengrabstätten „Meißnerblick“
a) Urnenrasengrabstätten werden im Beerdigungsfall zur Beisetzung von einer Aschenkapsel für die Dauer des Nutzungsrechts, der Reihe nach vergeben. Platzhalter in den Reihen sind nicht gestattet. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre.
b) Auf einem Urnenrasenreihengrab)dürfen keine Einfassungen gesetzt werden. Das Grabmal mit einer GroBe von 0,30 m x 0,30 m wird ebenerdig in den Boden eingelassen.Die Breite zwischen den Platten betragt 0,20 m.Es muss eine Platte ohne jegliche Aufsatzte sein, es dürfen auch keine aufgesetzten Buchstaben fur die Grabinschrift verwendet werden.Eine Bepflanzung der Grabstätte und das Abstellen von Schalen und Gebinden durch die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Das Herrichten und Einsaen der Grabstätte muss von den Angehörigen übernommen werden.Die laufenden Pflegearbeiten während der Nutzungszeit, sowie das Abräumen und Einebnen nach Ablauf des Nutzungsrechts erfolgen durch die Friedhofsverwaltung.Fur diese Leistungen erhebt die Friedhofsverwaltung eine Gebühr nach der jeweils gultigen Friedhofsgebührenordnung.
# IV. Gestaltung der Grabstätten
# § 14
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit
1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
2. Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften angelegt.
3. Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können.
4. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
5. Die Grabeinfassungen auf dem Feld mit besonderen Gestaltungsrichtlinien für Reihendoppelgrabstätten und Urnenreihengrabstätten besteht aus erdfarbenen Waschbetonplatten, die bereits in den Erdboden eingelassen sind. Andere Grabeinfassungen sind nicht statthaft. Die maximale Höhe der Grabsteine darf 1,20 m nicht überschreiben. Die Möglichkeit einer freien Gestaltung besteht auf einem davon ausgewiesenen Grabfeld.
¹ Die Absätze 2 bis 4 sowie die §§ 16 a und 17 a nur stehen lassen, falls der Friedhof in Grabfelder mit und ohne Gestaltungsrichtlinien unterteilt wird.
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6. Bezüglich der Gestaltung der Urnenrasengräber wird auf § 13,3 verwiesen.
## § 15
Zustimmungserfordernis
1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Schriftdetail 1 : 1. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden nicht genehmigte Grabmale errichtet oder verändert, setzt der Friedhofsträger dem/der Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten veranlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstigen baulichen Anlagen aufzubewahren.
3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
## § 16
Die Grabzeichen
1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den/die Verstorbene/n würdig bewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu dem kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.
2. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Für den zu erbringenden Nachweis gilt § 6 a des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (GVBl. I 2007 S. 338) in der jeweils gültigen Fassung.
3. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
4. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
5. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
6. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
7. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Die Nutzungsberechtigten haben die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen und Mängel abzustellen. Sie haften für alle eventuell entstehenden Schäden. Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet ist, kann die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist
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zur Beseitigung der Gefährdung durch eine Fachkraft auffordern. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten der Nutzungsberechtigten sachgemäß umzulegen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
8. Mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale der Grabstätten und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung (vgl. § 12 Abs. 7), ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren.
### § 17
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen. Für die Entsorgung hat der Nutzungsberechtigte selbst zu sorgen.
2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden.
3. Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier vom Grab zu entfernen. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der/die Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgartner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Bei Rasengrabstätten erfolgt die Pflege durch die Friedhofsverwaltung
5. Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
# V. Leichenhallen und Trauerfeiern
### § 18
Benutzung der Leichenhalle
1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
### § 19
Trauerfeiern
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1. Für die Trauerfeier für Verstorbene, die einer evangelischen, katholischen oder orthodoxen Kirche angehören, steht die Kirche oder der Friedhof zur Verfügung.
2. Die Trauerfeier für Verstorbene, die keiner bzw. keiner genannten Kirche angehörten, erfolgt auf dem Friedhof.
# VI. Schlussvorschriften
# § 20
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
# § 21
Alte Rechte
1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
# § 22
Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige kirchenaufsichtlich genehmigte Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
# § 23
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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# **§ 24**
**Inkrafttreten**
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.
Hasselbach, den 05.07.22
**Der Friedhofsausschuss:**
Dienstsiegel der
Kirchengemeinde
Dienstsiegel der
polit. Gemeinde
Vorsitzende/r
stellv. Vorsitzende/r
Mitglied
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
**Kirchenaufsichtlich genehmigt**
**Evangelische Kirche von Kurhessen Waldeck**
**- Das Landeskirchenamt -**
Kassel, den 11.08.22 Im Auftrag
Simone Meyer (VA)
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof
Waldkappel - Hasselbach
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Hasselbach folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
# § 1
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
# § 2
Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
# § 3
Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)
a) Reihengrabstätten für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren 150 Euro
b) Reihendoppelgrabstätte 300 Euro
c) Reihengrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren 75 Euro
2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)
a) Urnenreihengrabstätte 120 Euro
b) Urnenrasengrabstätte Meißnerblick (inkl. Mähen, Pflegen & Räumen) 400 Euro
c) Urnenbeisetzung auf einer bereits belegten Grabstände 60 Euro
Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig. Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.
# § 4
Verlängerungsgebühr
Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 1b + 2b der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
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Sie beträgt:
1. Reihengrabstätte für Erdbestattungen pro Grabstelle / pro Jahr 5 Euro
2. Urnenreihengrabstätte pro Grabstelle / pro Jahr 4 Euro
3. Unterhaltung Urnenrasengrabstätte / pro Jahr 9 Euro
Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 2 b der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre anteilig gemäß Abs. 1 und 2 zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
## § 5 Sonstige Gebühren
1. Benutzung der Leichenhalle 25 Euro
2. Grabzeichen und Grabeinfassung - Genehmigungsgebühr 40 Euro
## § 6 Entstehung und Fälligkeit
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, sowieit durch Kirchengesetz nichts andes bestimmt ist.
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## § 7 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
## § 8 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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## § 9
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
## § 10
Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Hasselbach, den. 05.07.22
Der Friedhofsausschuss:
Dienstsiegel der
Kirchengemeinde
Dienstsiegel der
polit. Gemeinde
Vorsitzende/r
stellv. Vorsitzende/r
Mitglied
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Evangelische Kirche von Kurhessen Waldeck
- Das Landeskirchenamt -
Kassel, den 11.08.22 Im Auftrag
Simone Meyer (VA)
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Quelle
Evangelische Kirchengemeinde Hasselbach (Friedhofsausschuss Hasselbach)