Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 850,00 € Reihengrabstätte (Nutzungsrecht 30 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 1.500,00 € Wahlgrabstätte für 1 Stelle (Nutzungsrecht 40 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 1.070,00 € Urnengrabstätte (Nutzungsrecht 40 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 530,00 € Anonyme Urnengrabstätte |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 450,00 € Beisetzung von Urnen/Sarg in bereits belegten Grabstätten; Anlegen/Verfüllen gesondert (270,00 € bis 450,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 48,00 € Vorhaltekosten Trauerhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
KREISSTADT ESCHWEGE
1. Änderungssatzung
Gebührensatzung für den Friedhof Höhenweg in Eschwege
Inhalt
§ 1 Gebührenpflicht...1 § 2 Gebührenpflichtige...1 § 3 Gebühren ...2 § 4 Entstehung der Fälligkeit...3 § 5 Inkrafttreten ...4
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 und Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und in Verbindung mit § 22 der Friedhofssatzung zum Friedhof „Höhenweg“ in Eschwege, in ihrer Fassung vom 16.12.2021, hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Eschwege in ihrer Sitzung am 18.12.2024 die folgende Satzung für die Gebührenerhebung des Friedhofes „Höhenweg“ in Eschwege beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen durch den Magistrat der Kreisstadt Eschwege (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
- 1. den Friedhof und dessen Einrichtungen in Anspruch nimmt,
- 2. sich gegenüber den für das Friedhofswesen zuständigen Fachbereich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
- 3. zur Bestattung verpflichtet ist oder war,
- 4. eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebühren
(1) Gebühren für Begräbnisplätze
| 1. Reihengrabstätte (Nutzungsrecht 30 Jahre) | 850,00 € |
|---|---|
| bei Kindern bis zu 5 Jahren | 360,00 € |
| 2. Wahlgrabstätte für 1 Stelle (Nutzungsrecht 40 Jahre) | 1.500,00 € |
| 2.1 Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstelle pro Jahr | 30,00 € |
| 3. Urnengrabstätte (Nutzungsrecht 40 Jahre) | 1.070,00 € |
| 3.1 Beisetzung von Urnen/Sarg in bereits durch Erd- oder Feuerbestattung belegten Grabstätten je Urne bei Urnen-, Reihen- oder Wahlgrabstätten bzw. Sarg je Reihen- oder Wahlgrabstätte | 450,00 € |
| 4. Wiesen-Reihengrabstätte (Nutzungsrecht 30 Jahre) | 1.910,00 € |
| 5. Wiesen-Wahlgrabstätte für 1 Stelle (Nutzungsrecht 30 Jahre) | 3.550,00 € |
| 5.1 Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wiesen-Wahlgrabstelle | 110,00 € |
| 6. Anonyme Urnengrabstätte | 530,00 € |
(2) Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle pro Tag
| 1. Benutzung der Friedhofskapelle | 113,00 € |
|---|---|
| 2. Nutzung der Leichenkammer pro Tag inklusive Kühlung | 56,00 € |
| 3. Nutzung ausschließlich der Kühlzelle pro Tag | 28,00 € |
| 4. Vorhaltekosten Trauerhalle | 48,00 € |
(3) sonstige Gebühren
| 1. für das Anlegen und Verfüllen einer Reihengrabstätte | 360,00 € |
|---|---|
| 2. für das Anlegen und Verfüllen einer Wahlgrabstätte (pro Stelle) | 450,00 € |
| 3. für das Anlegen und Verfüllen einer Urnengrabstätte | 270,00 € |
| 4. Umbettungen | |
| 4.1 Für das Exhumieren des Leichnams | 767,00 € |
| 4.2 Für das Wiederbestatten des Leichnams | |
| 4.2.1 auf einer Reihengrabstätte | 270,00 € |
| 4.2.2 auf einer Wahlgrabstätte | 320,00 € |
| 4.3 Für das Exhumieren einer Urne | 118,00 € |
| 4.4 Für das Wiederbestatten einer Urne | 118,00 € |
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- 5. Einebnungsgebühren für Erdgrabstätte 440,00 €
- 6. Einebnungsgebühren für Urnengrabstätte 220,00 €
- 7. Für Grabpflege bei Rückgabe von Grabstätten vor Ablauf der letzten Totenruhe bis zum Ende dieser Frist – Pflegeaufwand nach Einebnung pro Jahr und je Stelle 180,00 €
- 8. Standsicherheitsprüfung 6,00 €
- 9. Bei Kindern bis zu 5 Jahren ermäßigt sich die Gebühr gem. § 3 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 um die Hälfte
- 10. An arbeitsfreien Tagen wird ein Zuschlag von 50 % auf die Gebühren gem. § 3 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 erhoben
(4) Verwaltungsgebühren
- 1. Erteilung der Genehmigung zur Beisetzung 100,00 €
- 2. Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung bzw. Anbringung eines Denkmales, einer Abschlusstafel oder einer Einfassung auf einer Grabstätte 50,00 €
- 3. Adressermittlungen der Nutzungsberechtigten 50,00 €
- 4. vorzeitige Rückgabe der Grabstätte 50,00 €
§ 4 Entstehung der Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder dessen Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. (2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Werden besondere Auslagen notwendig, so sind diese zu erstatten, auch wenn im übrigen keine Gebührenpflicht vorliegt.
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§ 5 Inkrafttreten
Diese 1. Änderungsatzung zur Gebührensatzung für den Friedhof Höhenweg in Eschwege tritt am 01.Januar 2025 in Kraft.
Eschwege, den 19.12.2024
(L.S.)
Der Magistrat der Kreisstadt Eschwege
gez. Heppe Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
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