Evangelische Kirchengemeinde Bischhausen (Friedhofsausschuss Bischhausen)
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof in Bischhausen
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnungder und an die Friedhofskasse Bischhausen zu zah-
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck len,
vom 22 Mai 1967 (RABI. S. 19) in der jeweils
geltenden Fassung und S 31 Abs. 2 in Verbin- 54
dung mit S 32 der Ausführungsverordnungzum Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung
Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom rückständiger Gebühren
30. November 2021 in der jeweils geltenden
Fassung hat der Friedhofsausschuss hat der 1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des
Friedhofsausschuss Bischhausen folgende Fälligkeitstages entrichtet,so ist für jeden ange-
Friedhofsgebührenordnung erlassen: fangenen Monatder Säumnis ein Säumniszu-
schlag von 1 vom Hundertdes abgerundeten
l. GEBÜHRENPFLICHT rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten;
abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro
SI teilbaren Betrag.
2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstan-
Gebührenpflicht
denen Portokosten durch die
Für die Benutzung des Friedhofes Bischhausen Gebührenschuldnerinbzw. den Gebühren-
und seiner Einrichtungen und Anlagen werden schuldner zu erstatten.
für Leistungen usw. nach der Friedhofsordnung 3.Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge
für den Friedhof Bischhausen vom 21.08.2019 sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwal-
Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenord- tungszwangsverfahreneingezogen (S 64a Hes-
nung erhoben. sisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz).
Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstre-
ckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungs
Pflichtige schuldner zu tragen.
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist
verpflichtet, wer Rechtsbehelfe
1. Die Rechtsbehelfegegen Gebührenbeschei-
a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen de aufgrund dieser Satzung regeln sich nach
in Anspruch nimmt, den Bestimmungen der Verwaltungsgerichts-
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung ordnung in der jeweils gültigen Fassung.
zur Übernahme der Kosten verpflichtet 2. Für die Durchsetzungder im Rahmen dieser
hat, Satzung erlassenen Gebührenbescheidegelten
die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs-
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen
d) oder eine gebührenpflichtige Leistung Fassung.
beantragt oder empfangen hat. 3. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels
gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamt- dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung
schuldner. zur Zahlung nicht aufgehoben.
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit Il. GEBÜHREN
1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruch-
nahme von Leistungen usw. nach der Fried- Gebühren für die Benutzung der
hofsordnung, und zwar mit der Beantragung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
jeweiligen Leistung.
1. Für die Benutzung der Friedhofshalle wird
2. Die Gebührensind sofortnach Bekanntgabe folgende Gebühr erhoben:
des entsprechenden Gebührenbescheids fällig (incl. Heizungspauschale und Reinigung)
180,00 Euro
2. Bei Inanspruchnahme:
-Organist/in 50,00 Euro
-Låutedienst 20,00 Euro 2. Für die Überlassungvon Urnengrabstätten
werden erhoben
(1,00m x 1,00m für bis zu 2 Urnen)
Bestattungsgeböhren 360,00Euro
Bestattungsgebühr 60,00 Euro für jede weitere Grabstelle
(allgemeine Arbeiten zur Vor- und Nachberei-
tung der Bestattung) 180,00Euro
2, Für das Ausheben und Schließen einer
Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
511
a. bei der Bestattungder Leiche eines Erwach- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts
senen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab gemäß S 13, 2+3 der Friedhofsordnungwerden
550,00Euro folgende Gebühren erhoben:
zzgl. Erdbeseitigung 60,00Euro
1. Überschreitetdie Ruhefrist das noch laufende
b. bei der Bestattungder Leiche eines Kindes Nutzungsrecht, so ist die Verlängerungsgebühr
unter 5 Jahren nach der Zahl der Jahre anteilig gemäß S 9 zu
390,00Euro berechnen und bereits vor der erneuten Bele-
gung fällig.
3. Für die Beisetzung von Aschenresten wird
folgende Gebühr erhoben (Ausheben und 2. Die Gebühr für eine Verlängerung nach Ab-
Schließen der Urnengrabstätteusw.) lauf des Nutzungsrechtes(S 13, 2 der FO)
195,00Euro wird prozentual der in S 9 festgesetzten Gebüh-
ren berechnet und ist bei Genehmigung der
Verlängerung sofort fällig.
Umbettungsgebühren S 12
Für Umbettungen werden die Kosten nach dem Erwerb von Nutzungsrechten an Einzel und
tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Doppelgrabstätten für Erd- und Urnenbestat-
tungen in der Grünfläche
gemäß S 13, 5,6 der Friedhofsordnung
Erwerb des Nutzungsrechts an einer
1. Für die Überlassung von Grabstätten für Erd-
Einzelgrabstätte für Erdbestattung und Urnenbestattungenin der Grünfläche ge-
Für die Überlassung einer Einzelgrabstättewer- mäß S 13 der Friedhofsordnungwerden zusätz-
den folgende Gebühren erhoben: lich zu den im S 9 + 10 aufgeführtenGebühren
für Pflege und Unterhaltungsarbeitenfür die
1. Einzelgrabstätte zur Beisetzung eines Ver- Dauer der Ruhezeit je Grabstelle
storbenen im Alter bis zu 5 Jahren
190,00 Euro 350,00 Euro
erhoben.
2. Einzelgrabstätte zur Beisetzung eines Ver-
storbenen über 5 Jahre 2. Für die Verlängerungdes Nutzungsrechtes
360,00 Euro gemäß S 13, 5.d und 6.b der Friedhofsordnung
giltS Il entsprechend
Zusätzlich wird für die Verlängerung der Pflege-
S 10 und Unterhaltungsarbeiten gemäß S 13, 5.d +
Erwerb von Nutzungsrechten an Mehrgrab- 6.b der Friedhofsordnungje Grab und Jahr der
stätten und Urnengrabstätten Verlängerung eine Gebühr von
13,00Euro
1. Für die Überlassung einer Mehrgrabstättefür erhoben.
die Dauer von 25 Jahren werden folgende Ge-
bühren erhoben: S 13
für 2 Grabstellen: Gebühren für Grabräumung
720,00Euro
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf
für jede weitere Grabstelle der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger
360,00 Euro bzw. von ihm beauftragte Unternehmer(SS 12,8
und 16,8.a der Friedhofsordnung) werden fol- 515
gende Gebühren erhoben: Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren
Abräumen Doppelgrabstätte 960,00 Euro gelten die SS 169 bis 171 der Abgabenordnung
Abräumen Einzelgrabstätte 480,00 Euro und für die Zahlungsverjåhrung der Gebühren
Abre Grabstätte i.d. Grünfläche 390,00 Euro die SS 228 bis 232 der Abgabenordnung ent-
Abräumen Umengrabstätte 420,00 Euro sprechend.
Abr. Urnengrabstätte 390,00 Euro
unter Bischhäuser Linden 516
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß S 16 Abs. 1 Nr. 2
S 14 des VAufsG in Verbindung mit S 32 AVO-
Bearbeitungs- und Genehmigungsgebühr für
das Errichten von Denkmälern und Grabstät- VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
teneinfassungen
517
1. Grabzeichen & Grabeinfassungen Inkrafttreten
Vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofs-
pauschal ordnung Bischhausen, für den Friedhof in Bi-
42,00 Euro schhausen wird hiermit öffentlich bekanntge-
Für Gräber von Kindern unter 14 Jahren: macht.
50% der Gebühren
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnungtritt
Sämtliche Gebühren sind im voraus zu zahlen. am Tage nach ihrer Veröffentlichungin Kraft. Mit
In Härtefällenkann die Friedhofsverwaltungdie dem gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebüh-
Gebühren ermäßigen oder erlassen. renordnungvom 21.08.2019 in der Fassung des
Nachtrags vom 27.08.2020 außer Kraft.
Bischhausen, den 04.10.2024
Der Friedhofsausschuss:
Pfr. André Lecke., Vorsitzender
Mitglied
Mitglied
Dienstsiegel der
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Ortsvorsteher/ Stv. Vorsitzende/r
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KirchenaufsichtlicherGenehmiqunqsvermerk
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Evangelische Kirche
von Kurhessen-Waldeck
- Das Landeskirchenamt-
Kassel, den 6. Okt.
Dienstsiege trn Auftrag
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Quelle
Evangelische Kirchengemeinde Bischhausen (Friedhofsausschuss Bischhausen)