Evangelische Kirchengemeinde Harmuthsachsen (Friedhofsausschuss Harmuthsachsen)
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung für den Friedhof
Waldkappel -Harmuthsachsen
Gemäß Art. 37 Abs, 2der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 22. Mai 1967 (KABI. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und §37 Abs. 2in
Verbindung mit §38 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-
VAufsG) vom 01. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss
Harmuthsachsen folgende Friedhofsordnung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung
1. Der Friedhof steht im Eigentum der
a) ev. Kirchengemeinde und
b) der politischen Gemeinde.
Der Friedhof steht in Trägerschaft der Ev.Kirchengemeinde Harmuthsachsen
2. Der Friedhof umfasst folgende Flurstücke:
a) Flur 4, Flurstück 19
b) Flur 4, Flurstück 20.
3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der
Gemeinde Harmuthsachsen waren, ein Recht auf Beisetzung in bestimmten Grab¬
stätten besaßen oder innerhalb des Ortsteils verstorben sind und nicht auf einem
Friedhof außerhalb des Ortsteils beigesetzt werden. Dies gilt auch für frühere
Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen
Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Die Bestattung anderer Personen
kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen. Die Bestattung anderer
Personen kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen.
§ 2
Friedhofsausschuss
Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Friedhofsausschuss
besteht aus dem Vorsitzenden des Ortskirchenausschuss der evangelischen Kirchen¬
gemeinde, dem Ortsvorsteher und vier weiteren Mitgliedern, von denen je zwei vom Orts¬
kirchenausschuss und von der politischen Gemeinde bestimmt werden. Den Vorsitz führt der
Vorsitzende des Ortskirchenausschusses, stellvertretender Vorsitzender ist der Ortsvor¬
steher. Die Geschäftsführung und Abstimmung erfolgt nach der dieser Friedhofsordnung
beigefügten „Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss". Aufsichtsbehörde ist das
Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der
Polizeibehörde.
1
§ 3
Friedhofsverwaltung
1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Friedhofskasse,
die von der Friedhofsverwaltung verwaltet wird. Sie sind ausschließlich für den Zweck des
Friedhofs zu verwenden. Die Gebührenordnung für den Friedhof wird von dem Friedhofs¬
ausschuss aufgestellt und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamts.
2. Die Friedhofsverwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das ge¬
trennt nach Grabstättenarten gern. §12, mindestens die laufenden Grabnummer, den
Namen, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen und den Tag der Beisetzung
enthält.
§ 4
Ve r h a l t e n d e r F r i e d h o f s b e n u t z e r
1. Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten geöffnet.
2, Die Benutzer haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer
den Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§5
Einzelvorschriften
Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet;
a) die Fläche außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof
und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
b) die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit motorisierten Fahr¬
zeugen zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle),
c) Abraum sowie Abfälle abzulegen,
d) Gegenstände auf abgeräumten Gräbern abzulegen,
e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten aus¬
zuführen,
g) zu lärmen und zu spielen,
h) Flunde frei laufen zu lassen, sie sind an der Leine zu führen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten
1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische
Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und
unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die Zu¬
stimmung wird erst erteilt, wenn der Gewerbetreibende oder die Firma in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch
Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.
Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender
trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.
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2. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
3. Es ist den Gewerbetreibenden untersagt, ein Mitglied der Friedhofsverwaltung oder
Friedhofspersonal um Hilfe zur Erlangung von Aufträgen anzugehen; hierunter fällt
auch die Bitte um Mitteilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.
4. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im
Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei
Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze
wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem
Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
6. Den Mitgliedern des Friedhofsausschusses, der Friedhofsverwaltung und dem
Friedhofspersonal ist untersagt, den Gewerbetreibenden Informationen zur Erlangung
von Aufträgen zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Mitteilung über Sterbefälle und
Hinterbliebenenanschriften.
§7
Bestattung durch einen evangelischen Geistlichen
1. Die evangelisch kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der
Kirchlichen Ordnung unterliegt.
2 . Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchlichen
Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigungen des Pfarrers.
3 . Kränze könne mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungsfeier
niedergelegt werden.
§ 8
Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen
1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Äußerungen, Lieder und
Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignet sind,
das religiöse -insbesondere das christliche -Empfinden zu verletzen.
2 . Ansprachen und musikalische Darbietungen sollen beim Vorsitzenden des Friedhofs¬
ausschusses (§2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemeldet werden. Sie können
untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder die musikalische
Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden steht dem Betroffenen das
Recht des Einspruchs zu, über den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat.
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II. Bestattungsvorschriften
§ 9
Allgemeines
1. Die erforderlichen Unterlagen sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung vorzulegen,
damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können. Bei einer Beisetzung
in einer schon vorhandenen Grabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
2. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Ange¬
hörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
§10
Ruhefrist und Nutzungszeit
1. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 30 Jahre.
2. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Gräbern für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren
vor Ablauf zurückgegeben werden.
§ 11
Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche,
staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der
Grabstätte entfernt werden.
3. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung
Grabstätten verlegen und damit Umbettungen von Leichen und Aschen vornehmen. Die
Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art
umzubetten.
4. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschusses. Die
Erlaubnis darf abgesehen von sonstigen gesetzlichen Regelungen nur erteilt werden,
wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe
deutlich überwiegen.
5. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstandes am Bestattungsort im
Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Für die Umbettung einer Urne bedarf es
abweichend von Satz 1des Einvernehmens mit dem Gesundheitsamt nicht.
6. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die
Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
7. Kann der Antragsteller/die Antragstellerin nicht allein überden Umbettungsantrag
entscheiden, so hat er/sie die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form
nachzuweisen. Neben der zu zahlenden Umbettungsgebühr haben die Antragsteller
Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch
eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
8. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
4
III. Grabstätten
§12
Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten
Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige/diejenige, der/die sich zur
Übernahme dieses Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden die Angehörigen nach der in
§13 Abs. 6genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben
Eigentum des Grundstückseigentümers (§ 1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser
Ordnung.
2. Die Grabstätten werden unterteilt in:
a) Reihengrabstätten
b) Reihendoppelgrabstätten
c) Reihendreiergrabstätten
d) Reihengrabstätten in der Grünfläche
e) Reihendoppelgrabstätten in der Grünfläche
f) Reihendreiergrabstätten in der Grünfläche
g) Urnenreihengrabstätten
h) Urnenreihengrabstätten in der Grünfläche
i) Urnengrabstätten auf dem anonymen Gräberfeld.
3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen
Anerkennung dieser Ordnung.
4. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung und die Verpflichtung zur
gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten. *
5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift sowie
Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die
aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht
ersatzpflichtig.
6. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung
festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
7. Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden.
Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neuge¬
borenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5Jahren in einem Grab zu
bestatten.
8. Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihengrabstätten und unbelegten Grabstellen von
bereits vorhandenen Doppel- oder Dreiergrabstätten auf Antrag auch in bereits belegten
Erdgrabstätten beigesetzt werden. In einem bereits belegten Erdgrab oder Urnengrab
darf pro Grabstelle zusätzlich maximal eine Urne bestattet werden. Für die Beisetzung
einer Urne auf einer bereits belegten Grabstelle wird eine Anerkennungsgebühr nach der
Friedhofsgebührenordnung erhoben.
9. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. §17) oder
länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist die/der Nutzungsberechtigte
unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist die/der
Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6
Monate befristete Aufforderung. Kommt die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung
nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten
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die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen, begrünen lassen,
der/dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen und/oder die Grabstätte
gegen Zahlung einer Gebühr in eine Rasengrabstätte umwandeln. Die Höhe der Gebühr
für die Umwandlung in eine Rasengrabstätte richtet sich nach der Dauer der
verbleibenden Ruhefrist.
Abgeräumte Grabaufbauten fallen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
10. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten
Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
11. Die Gräber werden von einer von der Angehörigen beauftragten Person in Absprache mit
der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
12. Die Mindestüberdeckung beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
13. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke
Erdwände getrennt sein.
14. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Gräbern für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren
vor Ablauf zurückgegeben werden, der Friedhofsträger übernimmt die Pflege der
Gräbern für die Dauer der Ruhefrist. Eine Erstattung der Nutzungsgebühren erfolgt nicht.
§13
Erläuterung der Grabstätten
1. a) Reihengrabstätten sind Einzel-, Doppel- oder Dreifachgrabstätte, die im Beerdigungsfall
der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren abgegeben werde. Eine Ver¬
längerung der Nutzungsdauer um jeweils bis zu 10 Jahre ist möglich. Sie bedarf der
Zustimmung des Friedhofsausschusses,
b) Überschreitet bei der Beisetzung die Ruhefrist das Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung
der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Ge¬
bühren richten sich auch bei Erneuerung des Nutzungsrechtes nach der jeweiligen
Gebührenordnung,
c) Größe der Reihengrabstätten:
Einzelgrabstätten: Länge: 200 cm, Breite: 100 cm
Doppelgrabstätten: Länge: 200 cm. Breite: 200 cm
Dreifachgrabstätte: Länge: 200 cm. Breite: 300 cm
Die Ausschachttiefe beträgt 180 cm.
2. a) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die im Beerdigungsfall der Reihe nach für
die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung von einer Aschenkapsel abgegeben
werden. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer um jeweils bis zu 10 Jahre ist möglich. Sie
bedarf der Zustimmung des Friedhofsausschusses,
b) Bei Beisetzung einer Urne auf einer bereits belegten Grabstätte gilt §13 Abs. 1bent¬
sprechend,
c) Größe der Urnengrabstätten:
Länge: 100 cm. Breite: 100 cm
Die Ausschachttiefe beträgt 80 cm.
3. a) Reihengrabstätten in der Grünfläche sind Grabstätten für Erdbestattungen und für
Urnenbestattungen. Die Vorschriften für die Belegung von Reihengrabstätten und
Urnenreihengrabstätten gelten auch für die Belegung der Reihengrabstätten und
Urnenreihengrabstätten in der Grünfläche.
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Auf Reihengrabstätten in der Grünfläche dürfen keine Einfassungen gesetzt werden. Eine
Bepflanzung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Das
Aufstellen von Schalen und Ablegen von Blumen ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle
erlaubt,
b) Bei Beisetzung einer zusätzlichen Urne auf einer bereits belegten Grabstätte gilt
§13 Abs. 1bentsprechend,
c) Für die Größe der Reihengrabstätten in der Grünfläche gelten die für Reihengrab¬
stätten und für Urnenreihengrabstätten vorgeschriebenen Maße,
d) Das Einebnen und Einsäen der Grabstätten muss von den Angehörigen übernommen
werden oder durch ein beauftragtes Unternehmen. Die laufenden Pflegearbeiten
während der Nutzungszeit erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Hierfür wird eine
Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung erhoben. §15 Abs. 3-der
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Friedhofsordnung ist zu beachten.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird das Grab durch die Angehörigen abgeräumt und
eingeebnet.
4. Im anonymen Gräberfeld kann für die Dauer der Ruhefrist jeweils nur eine Aschenkapsel
pro Urnengrabstelle beigesetzt werden. Der Ort der jeweiligen Belegung ist nach der
Bestattung nur der Friedhofsverwaltung bekannt und wird vor Ort nicht kenntlich
gemacht. Die Gräber werden von einer von der Angehörigen beauftragten Person in
Absprache mit der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
Die laufenden Pflegearbeiten erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Die für diese
Pflegearbeiten entstehenden Kosten sind in der Erwerbsgebühr nach der
Friedhofsgebührenordnung enthalten.
Für die Größe des Grabes gelten die Vorschriften für Urnengrabstätten ebenso für
anonyme Grabstätten.
5. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsver¬
waltung über die Grabstätten anderweitig verfügen, hierauf ist durch die öffentliche
Bekanntmachung in ortsüblicher Form hinzuweisen.
6. In einem Reihendoppel- und Dreiergrab sowie in einem Urnenreihengrab dürfen der
Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne
dieser Friedhofsordnung gelten:
a) der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der Ehegatte
des Nutzungsberechtigten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister oder Geschwisterkinder,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§14
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit
1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde
des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
2. Die Grabstätten in der Grünfläche dürfen eine Grabplatte oder ein stehendes
Grabzeichen erhalten, aber keinen Erdhügel, keine Bepflanzung und keine Umfassung.
Die Größe der Grabplatte muss 100 cm x80 cm betragen. Es ist möglich, darauf eine Vase
7
oder ein liegendes Motiv anzubringen.
Die Größe des Grabsteines darf maximal 80 cm x100 cm betragen. Es ist möglich, daran
eine Vase anzubringen. Das Abstellen von Blumenbehältern ist möglich, soweit
Behältnisse und Bewuchs die Mäharbeiten nicht behindern.
Der Abstand zwischen den einzelnen Grabplatten bzw. Grabsteinen muss mindestens
100 cm betragen.
§15
Zustimmungserfordernis
1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden
Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist
eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Be¬
sonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist.
Schriftdetail 1:1. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum
Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der ein¬
gereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zu¬
stimmungsantrages, setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigen eine ange¬
messene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem
Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf
Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedürfen ebenfalls der
Vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1und 2gelten
entsprechend.
§16
Die Grabzeichen
1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den Verstorbenen würdig be¬
wahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu den
kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.
2. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln
des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken
können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
3. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
4. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht
entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden
eingelassen werden.
5. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens
1cm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit ge¬
währleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabzeichen sind die Nutzungsberechtigten
verantwortlich. Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet
ist, kann die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten unter Setzung einer ange¬
messenen Frist zur Beseitigung der Gefährdung auffordern. Ist der Nutzungsberechtigte
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unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der
Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht stand¬
sicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahr für die Friedhofsnutzer fachgerecht
umzulegen.
6. Nach Ablauf des Nutzungsrechts müssen die Nutzungsberechtigten die Grabplatten,
Grabmale, Einfriedungen usw. entfernen. Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird öffentlich
bekannt gegeben. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung innerhalb von
6Monaten nach Bekanntmachung nicht nach, so räumt die Friedhofsverwaltung bzw. ein
von ihr beauftragter Unternehmer die Grabstätte ab. Die Kosten werden nach dem
tatsächlichen Aufwand erhoben und sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Ihr
Eigentum an den Grabdenkmalen und Einfriedungen gelten als aufgegeben. Abgeräumte
Grabaufbauten fallen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
7. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie
nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3des
Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über
das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit (BGBl. 2001II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser
Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis
zum Endprodukt.
Für den zu erbringenden Nachweis gilt §6ades Hessischen Friedhofs- und
Bestattungsgesetzes (GVBI. I2007 S. 338) in der jeweils gültigen Fassung.
§17
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte
Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und privat zu entsorgen.
2. Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren
Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der
Trauerfeier vom Grab zu entfernen. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke
Kunststoffe verwendet worden, hat der/die Nutzungsberechtigte für die Entsorgung
selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
3 . Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes
und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind
nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentliche Anlage
und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden.
4 . Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsbe¬
rechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zuge¬
lassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf
des Nutzungsrechts. Die Grabstätten in der Grünfläche werden von der Friedhofsver¬
waltung gepflegt.
5 . Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
9
V. Benutzung der Friedhofshalle
§18
Trauerfeiern
1. Für die Trauerfeier steht die Friedhofshalle, die Kirche oder eine geeignete Stelle auf dem
Friedhof zur Verfügung.
2. Die Benutzung der Friedhofshalle, Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene
an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
3. Die Leichen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen sind,
müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden und dürfen nur mit schrift¬
licher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
VI, Schlussvorschriften
§19
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von
Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Aufträge die zu den vorgenannten
Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der
Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§20
Alte Rechte
1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits
verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen
Vo r s c h r i f t e n .
2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten
dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach §13 dieser
Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der
letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
§21
Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
§22
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß §19 Abs. 1Nr. 2des VAufsG in Verbindung mit §38 AVO-
VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
1 0
§23
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle
bisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.
Waldkappel/Harmuthsachsen, 14. Dezember 2021
Die Friedhofsverwaltung:
Vo r s i t z e n d e r :
S t e l l v. Vo r s i t z e n d e r :
Mitglieder:
Martina Mengel '^(ndre
Urbach-Range
Andreas Dietrich To r s t e n U r b a c h
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
Evsngelischo
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Waldeck
-Das Landeskirchenamt -
Kassel, den Im Auftrag
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof
Waldkappel - Harmuthsachsen
Gemäß Artikel 37 Abs. 2 der Grundverordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Harmuthsachsen folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
# § 1
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgaben dieser Gebührenordnung erhoben.
# § 2
Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) die Friedhofe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
# § 3
Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
1. Grabstätten für Erdbestattungen
a) Reihengrabstätten für Erwachsene und Kinder 310,00 €
b) Reihendoppelgrabstätte 620,00 €
c) Reihendreiergrabstätte 930,00 €
2. Grabstätten für Urnenbestattungen
a) Urnenreihengrabstätte 180,00 €
3. Belegungsgebühr für Urnenbeisetzungen
auf einer bereits belegten Grabstelle 100,00 €
4. Kosten für die Unterhaltung der Reihenrasengräber (incl. Mähen)
a) Reihengrabstätte in der Grünfläche 660,00 €
b) Reihendoppelgrabstätte in der Grünfläche 1.320,00 €
c) Reihendreiergrabstätte in der Grünfläche 1.980,00 €
d) Urnenreihengrabstätte in der Grünfläche 300,00 €
e) Urnengrabstätte auf dem anonymen Gräberfeld 360,00 €
Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Grabstätte bzw. Urnengrabstätte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst zum Zeitpunkt der Belegung fällig.
Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Gräbern für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vor Ablauf zurückgegeben werden, der Friedhofsträger übernimmt die Pflege der Gräber für die Dauer der Ruhefrist. Eine Erstattung der Nutzungsgebühren erfolgt nicht.
1
# § 4
# Verlängerungsgebühr
1. Reihengrabstätte für Erdbestattungen pro Grabstelle / pro Jahr 10,00 €
2. Urnenreihengrabstätte / pro Jahr 6,00 €
3. Unterhaltung Reihengrabstätte in der Grünfläche pro Grabstelle / pro Jahr 20,00 €
4. Unterhaltung Urnenreihengrabstätte in der Grünfläche / pro Jahr 9,00 €
Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13 Abs. 1b, 2b und 3b der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre gemäß § 4 Nr. 1 - 4 zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
# § 5
# Grabzeichen und Grabeinfassungen
1. Die Genehmigungsgebühr beträgt 35,00 €
# §6
# Sonstige Gebühren
1. Für nicht fachgerechte Abräumung und Einebnung der Grabstände 90,00 € (Nacharbeiten und Eingründen mit Grassamen durch die Friedhofsverwaltung)
2. Die Genehmigungsgebühr zur Beisetzung auf dem anonymen Gräberfeld 50,00 €
3. Die Nachgenehmigungsgebühr für frühzeitig abgeräumte Gräber beträgt 100,00 €
4. Die Pflegegebühr für frühzeitig abgeräumte Gräber beträgt pro Jahr 5,00 €
# § 7
# Gräber von Kindern
Für Gräber von Kindern unter 14 Jahren gelten jeweils 50 % der Gebühren gem. §§ 3,4 und 5.
# § 8
# Entstehung und Fälligkeit
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
3. Es gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts andes bestimmt ist.
# § 9
# Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5,00 Euro teilbaren Betrag.
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2. Für schriftliche Mahnungen sind die entsprechenden Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
## § 10
### Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
## § 11
### Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
## § 12
### Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Waldkappel/Harmuthsachsen, 12. Juni 2025
**Der Friedhofsausschuss:**
Vorsitzender:
Ursula Breul
stellv. Vorsitzender:
Josip Kolar
Mitglieder:
Martina Mengel Andreas Dietrich
Dienstsiegel
der Kirchengemeinde
André Urbach-Range Torsten Urbach
Dienstsiegel
der politischen Gemeinde
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
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# Kirchenaufsichtlich genehmigt
Evangelische Kirche von Kurhessen Waldeck
- Das Landeskirchenamt -
Kassel, den 28. Aug. 2025 im Auftrag
Petroesow
Kirchenamtsrätin
Quelle
Evangelische Kirchengemeinde Harmuthsachsen (Friedhofsausschuss Harmuthsachsen)