Friedhofsgebühren Witzenhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Witzenhausen · Hessen · PLZ 37213

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.03.2013 (in Kraft seit 01.04.2013), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 13.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023, nur Umsatzsteuer-Regelung § 3 Abs. 5; Preise unverändert seit 2013)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.007,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Pkt. 1.A.1.1 b) GebS (Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.033,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Pkt. 1.A.1.1 d) GebS (Erdwahlgrabstätte einstellig, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.221,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Pkt. 1.A.1.2 a) GebS i.V.m. § 19 Abs. 2 Friedhofssatzung (Urnenreihengrabstätte nur als Rasengrabstätte, Pflege durch Friedhofsverwaltung inklusive, nur Friedhof Witzenhausen)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
931,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Pkt. 1.A.1.2 b) GebS i.V.m. § 20 Abs. 1 Friedhofssatzung (Urnenwahlgrabstätten werden ausschließlich als vierstellige Grabstätten vergeben; kein 1-Stellen-Tarif in der Gebührensatzung vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
839,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Pkt. 1.A.1.3 a) GebS (anonyme Urnengrabstätte, Gemeinschaftsanlage Friedhof Witzenhausen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
537,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 537 € · Urne: 71 €
📄 § 3 Pkt. 2 b) und c) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Pkt. 3 a) GebS (Trauerhalle Witzenhausen; Neuseesen/Werleshausen 150 €)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.03.2013 (in Kraft seit 01.04.2013), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 13.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023, nur Umsatzsteuer-Regelung § 3 Abs. 5; Preise unverändert seit 2013) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 19.03.2013 (in Kraft seit 01.04.2013)

7.7

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

der Stadt Witzenhausen

Auf Grund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) und des § 31 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Witzenhausen am 19.03.2013 folgende Friedhofsgebührenordnung der Stadt Witzenhausen beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Witzenhausen betreibt die Friedhöfe Witzenhausen, Bischhausen, Neuseesen und Werleshausen als öffentliche Einrichtung. (2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Stadt Witzenhausen nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 beantragt. (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt:

  • für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstände der Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung,
  • für Bestattungen, Ausgrabungen und Veränderung der Nutzungsdauer der Grabstände der Nutzungsberechtigte.

§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:

1. Erwerb von Nutzungsrechten

A. Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen

1.1. Erdgrabstätten

a) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 937 € für die Nutzungsdauer von 30 Jahren

b) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 1.007 € für die Nutzungsdauer von 30 Jahren

c) Erdreihengrabstätte als Rasengrabstätte für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.593 €

d) Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 1.033 €

e) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 2.066 €

f) Erdwahlgrabstätte zweistellig als Rasengrabstätte für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 3.802 €

g) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr 30 €

h) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 60 €

i) Verlangerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr 90 €

j) Verlangerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr 120 €

k) Verlangerung der Nutzungsdauer für eine Sargrasenwahlgrabstelle 58 €

1.2 Urnengrabstätten

a) Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.221 €

b) Urnenwahlgrabstätte für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 931 €

c) Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätte für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.709 €

d) Verlangerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 23 €

e) Verlangerung der Nutzungsdauer für eine Urnenrasenwahlgrabstätte 57 €

1.3 Gemeinschaftsanlagen

a) anonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 839 €

b) halbanonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.156 €

c) anonyme Erdgrabstätte für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.122 €

B. Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen

1.1. Erdgrabstätten

a) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 288 € für die Nutzungsdauer von 30 Jahren

b) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 293 € für die Nutzungsdauer von 30 Jahren

c) Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 239 €

d) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 478 €

e) Verlangerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr 11 €

f) Verlangerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 17 €

g) Verlangerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr 21 €

h) Verlangerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr 25 €

1.2 Urnengrabstätten

a) Urnenwahlgrabstätte für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 412 €

b) Verlangerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 8 €

1.3 Gemeinschaftsanlagen

a) halbanonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 332 €

2. Bestattungen, Ausgrabungen

a) Bestattung eines Sarges für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 438 €

b) Bestattung eines Sarges für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 537 €

c) Bestattung einer Urne 71 €

d) Gestellung von Trägern für Sarg oder Urne je Träger 66 €

e) Ausgrabung einer Urne 18 €

3. Trauerhalle, Leichenaufbewahrungsraum, Kühlzelle

a) Nutzung der Trauerhalle

  • Witzenhausen 250 €
  • Neuseesen, Werleshausen 150 €

(nur Bereitstellung, d.h. ohne Vor- und Nachbereitung der Trauerhalle)

b) Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes/ Kuhlzelle je angefangener Tag 50 €

4. sonstige Leistungen

a) Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche 679 €

b) Genehmigung zur Ausgrabung einer Urne 226 €

c) Genehmigung für die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen 57 €

d) Zulassung der gewerblichen Betätigung eines Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen

57 €

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen

  • § 3 Pkt. 1 für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit der erfolgten Bestattung,
  • § 3 Pkt. 1 für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung der Verlängerung,
  • § 3 Pkt. 2 bis 4 mit der Erbringung der Leistung.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 Rechtsmittel, Zwangsmittel

(1) Gegen die Heranziehung zu Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Durch das Einlegen eines Rechtsmittels gegen den Gebührenbescheid wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben. (2) Die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen tritt am 01.04.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 außer Kraft.

Witzenhausen, 20.03.2013

Öffentlich bekannt gemacht: 23.03.2013

Der Magistrat der Stadt Witzenhausen

( Fischer ) Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.03.2010 (Friedhofssatzung, bekannt gemacht 31.03.2010) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010

7.6

FRIEDHOFSSATZUNG

der Stadt Witzenhausen

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338) hat die Stadtverordnetenversammlung Witzenhausen in ihrer Sitzung am 23.03.2010 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Witzenhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • Witzenhausen,
  • Bischhausen,
  • Neuseesen,
  • Werleshausen.

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat der Stadt Witzenhausen, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Witzenhausen. Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die

  • Einwohner der Stadt Witzenhausen waren,
  • frühere Einwohner der Stadt Witzenhausen waren, diese jedoch aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben,
  • ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
  • innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann nach entsprechender Antragstellung durch die Stadt Witzenhausen zugelassen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. (4) Für die Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen werden die Festlegungen des Abs. 2, Anstriche 1 und 2 dahingehend eingeschränkt, dass zu Bestattungen nur solche Personen zugelassen sind, die Einwohner der jeweiligen Ortsteile waren.

§ 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen

(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise von der Stadt Witzenhausen für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. (2) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Entwidmung), so ist der Ablauf sämtlicher Ruhefristen einzuhalten.

(3) Die Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen der Stadt Witzenhausen ist öffentlich bekanntzumachen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch öffentliche Bekanntmachung entsprechend den Bekanntmachungsvorschriften der Hauptsatzung und durch Anschlag an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhofen ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhofe

  1. 1. Tiere mitzubringen,
  2. 2. Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeuge abzustellen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonderss genehmigt worden ist,
  3. 3. Waren und gewerbliche Leistungen anzubieten,
  4. 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  5. 5. während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszuführen,
  6. 6. Abfälle aller Art und überschüssige Erde außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern,
  7. 7. Lärmen und ungebührliches Verhalten,
  8. 8. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.

(3) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter sowie sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhofen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten bestimmt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebenden,

  • die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
  • die einen für ihre Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Gewerbetreibenden, die gegen die Friedhofssatzung oder Anweisungen des Friedhofspersonals verstoßen haben, die gewerbliche Betätigung auf den Friedhofen zu untersagen. (4) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. (5) Das Errichten von Grabmalen und das Abräumen von Gräbern sind vorher bei der Friedhofsverwaltung anzukündigen.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe durchgeführt werden, an Samstagen jedoch nur bis 13 Uhr. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den vorgesehenen und von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind diese wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht

(1) Jede auf den Friedhöfen der Stadt Witzenhausen vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige nach Abs. 2. Dem Antrag ist der Leichenschauschein, die amtliche Sterbeurkunde, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung, erforderlichenfalls die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung beizufügen. (2) Bestattungspflichtige i.S dieser Satzung sind:

a) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat.

b) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 (BGBl. IS. 266) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3. die Kinder (hierzu zählen auch Adoptivkinder),
  4. 4. die Eltern (hierzu zählen auch Adoptiveltern),
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. die Enkelkinder,
  7. 7. die Großeltern. Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 4 und Nummer 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 3, 5 und 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
    • c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
    • d) derjenige, der in den Fällen des § 13 Abs. 3 und 4 FBG für die Bestattung zu sorgen hat. (3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 13 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Sie sollen von Montag bis Donnerstag während der Öffnungszeiten und am Freitagvormittag bis 12.00 Uhr stattfinden. In begründeten Fällen sind mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. An Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt. (5) Erdbestattungen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes durchzuführen. Dies gilt auch für die Bestattung totgeborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. Sonnabende, Sonn- und Feiertage bleiben

bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht die Stadt Witzenhausen eine frühere Bestattung anordnet. Wenn nicht anders vereinbart, werden die bis dahin nicht beigesetzten Leichen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte bestattet. Der Stadt Witzenhausen übergebene Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8 Beschaffenheit der Särge

(1) Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen hochstens 2,0 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Einlieferung der Särge

(1) Leichen, deren Bestattung nicht unverzüglich erfolgt, werden bis zur Bestattung in die Leichenaufbewahrungsräume aufgenommen. Leichenaufbewahrungsräume stehen auf dem Friedhof Witzenhausen zur Verfügung. (2) Die Leichen müssen bei Einlieferung in die Leichenaufbewahrungsräume ordnungsgemäß eingesagt sein. Für Verluste oder Beschädigungen an den den Leichen mitgegebenen Gegenständen wird keine Haftung übernommen. (3) War der Verstorbene an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, sind diese Särge deutlich zu kennzeichnen. Eine nochmalige Öffnung dieser Särge ist untersagt.

§ 10 Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg

(1) Die Trauerfeiern konnen in den Trauerhallen und/oder an der Grabstände durchgeführt werden. Trauerfeiern sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Die Särge werden spätestens zwei Stunden vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen. Ausnahmen hiervon sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässst. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.

§ 11 Bestattung

(1) Grabstätten werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung dieser Tätigkeiten in besonderer Weise besteht nicht. (2) Bei Erdgrabern für Verstorbene über sechs Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,60 m zu legen. Ein Grabhügel ist insoweit nicht zu berücksichtigten. Bei Erdgrabern für Verstorbene unter sechs Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,40 m zu legen. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften:

  • Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,65 m.
  • Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 0,90 m.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 12 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. Die Ruhefrist für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.

§ 13 Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Witzenhausen. An ihren konnen nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Grabnutzungsrkunde ausgehändigt. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstände wird von den Ruhefristen bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabständeart abhängig. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstände möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. (7) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten. (8) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts seinen Rechtsnachfolger bestimmen und this dem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 7 Abs. 2 a aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Grabnutzungsrkunde gilt im Zweifelsfalle der Stadt Witzenhausen gegenüber als verflügsberechtigt. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu halten. (10) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstände oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

§ 14 Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegeben werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen darf die Stadt Witzenhausen vor Ablauf der Ruhefrist nur zulassen, wenn besondere Grunde das öffentliche Interesse an der Währung der Totenruhe deutlich überwigen. (4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Stadt Witzenhausen erfolgen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfugung stehen. (6) Ausgrabungen von Aschen und Leichen aus Gemeinschaftsanlagen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen. (7) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, haftet der Antragsteller.

IV. Grabstätten

§ 15 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten,

b) Erdwahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Gemeinschaftsanlagen.

§ 16 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte sind grundsätzlich nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

  • Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren,
  • Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene ab vollendeten sechsten Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren
  • Reihengrabfelder mit Rasengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem sechstem Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren. Rasengrabstätten unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Satzung ist zwingend. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

Rasengrabstätten werden nur auf dem Friedhof Witzenhausen bereitgestellt. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht.

(3) In jeder Grabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden. Es ist möglich, in einer Grabstätte für Verstorbene ab vollendeten sechsten Lebensjahr, ausgenommen sind Rasengrabstätten, noch zusätzlich zwei Urnen in der Grabstätte zu bestatten, aber nur dann, wenn die verbleibende Nutzungsdauer der Grabstätte mindestens 20 Jahre beträgt.

§ 17 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 40 Jahre. (3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.

§ 18 Erdwahlgrabstätten als Rasengrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten als Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als zweistellige Grabstätten nur auf dem alten Teil des Friedhofes in Witzenhausen vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden. Rasengrabstätten unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Satzung ist zwingend. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 40 Jahre. (3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.

§ 19 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind grundsätzlich nicht möglich. (2) Urnenreihengrabstätten werden ausschließlich in der Form von Rasengrabstätten und nur auf dem Friedhof Witzenhausen bereitgestellt. Rasengrabstätten unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Satzung ist zwingend. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. (3) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. (4) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

§ 20 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Sie werden als vierstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle kann nur eine Urne bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.

(3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.

§ 21 Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstätten sind Aschengrabstätten. Sie werden als vierstellige Grabstätten nur auf dem alten Teil des Friedhofes in Witzenhausen vergeben. In einer Grabstelle kann nur eine Urne bestattet werden. Rasengrabstätten unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Satzung ist zwingend. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. (3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.

§ 22 Gemeinschaftsanlagen

(1) Gemeinschaftsanlagen sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen und Aschen, in denen Bestattungen anonym oder halbanonym erfolgen. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich. (a) Bei anonymen Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen und Aschen wird das Grabfeld nicht gekennzeichnet, d.h. es erfolgt keine Bekanntgabe des Namens des Verstorbenen und keine Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. (b) Halbanonyme Gemeinschaftsanlagen sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach im Umkreis eines Baumes belegt werden. Die Kennzeichnung der Namen der Verstorbenen erfolgt auf zentral angeordneten Stelen, eine Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes erfolgt nicht. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. (2) Gemeinschaftsanlagen werden auf dem Friedhof Witzenhausen bereitgestellt. (3) Die Nutzungsdauer beträgt für Urnengrabstätten 20 Jahre, für Erdgrabstätten 30 Jahre.

§ 23 Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen und mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen der Stadt Witzenhausen werden Grabfelder für Grabstätten mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften angelegt. Mit Ausnahme der nachfolgenden Grabstätten sind alle anderen Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften:

Friedhof Witzenhausen Am Frauenmarkt: Abteilungen 19 bis 27 (ausgenommen Abteilung 19a)

Hinweis: Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Bestattungspflichtige, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. In die Entscheidung sind die hierfür jeweils zur Verfügung stehenden Friedhöfe und die geplante Gestaltung der Grabstätte einzubeziehen. Die Entscheidung für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften beinhaltet die Verpflichtung, die eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten entsprechend dieser Satzung einzuhalten.

So ist z.B. die vollständige Abdeckung einer Erdgrabstätte mit einem liegenden Grabmal oder einer Grabplatte nur in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugelassen.

§ 24 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Stadt Witzenhausen legt Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:

  • Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis vollendetem 6. Lebensjahr: 1,5 m x 1,0 m
  • Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab 6. Lebensjahr: 2,2 m x 0,9 m
  • Erdreihengrabstätte als Rasengrabstätte: 2,2 m x 1,0 m
  • Erdwahlgrabstätte einstellig: 2,5 m x 1,25 m
  • Erdwahlgrabstätte zweistellig: 2,5 m x 2,5 m
  • Erdwahlgrabstätte zweistellig als Rasengrabstätte: 2,5 m x 2,5 m
  • Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte: 1,0 m x 0,5 m
  • Urnenwahlgrabstätte: 1,0 m x 1,0 m
  • Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätte: 1,0 m x 1,0 m
  • anonyme Erdgrabstätte: 2,2 m x 0,9 m
  • halbanonyme Urnengrabstätte: 0,5 m x 0,5 m
  • anonyme Urnengrabstätte: 0,5 m x 0,5 m

(2) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung möglich herzurichten. (3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

  • Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Wurde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  • Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
  • Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eine Höhe von 1,5 m, in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften 0,6 m, nicht übersteigen.
  • Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführrt.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
  • Grabbeete in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht über 0,2 m hoch sein.

Die Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstätten und die Erdwahlgrabstätten als Rasengrabstätten sind mit einem stehenden Grabmal in Form einer Stele herzurichten.

  • Für Grabbeete in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten folgende Festlegungen für Grabbeete:

a) max. Abmessungen des Grabbeetes einstellige Erdgrabstätten 1,6 m x 0,7 m, Höhe 0,1 m zweistellige Erdgrabstätten 1,6 m x 1,8 m, Höhe 0,1 m Urnengrabstätten 1,0 m x 1,0 m, Höhe 0,1 m Kindergrabstätten 1,0 m x 0,6 m, Höhe 0,1 m

b) Für Rasengrabstätten ist die Anlage eines Grabbeetes nicht gestattet.

  • Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf der Grabstätte, hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, diese Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
  • Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.

(4) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 25 Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt Witzenhausen

a) die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Abs. 2.

b) die Grabstätte einebnen und einsäen.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 26 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.

(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Genehmigung verändert, so müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sind innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten in gleicher Weise zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 30 Abs.2. (5) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze zulässig. Dies gilt auch für Grabeinfassungen aus Holz.

§ 27 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (2) Grabmalanlagen dürfen nur von fachkundigen Gewerbetreibenden (z. B. Steinmetze) errichtet werden. (3) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen ausgehen. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Stadt Witzenhausen berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 30 Abs. 2. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften der Grabmale

Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmälern möglichst seitlich, angebracht werden.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Abmessungen richten sich nach den Grabgrößen. (6) Bänke, Stühle, auch sog. Pilze dürfen nicht aufgestellt werden. (7) Die Einfassungen sind nach Beschaffenheit und Farbe auf das Grabmal abzustimmen. Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Grabgrößen und nach Abmessungen der Grabstätten nach § 24 Abs. 1. Abweichend von den in § 24 Abs. 1 festgelegten Grabgrößen beträgt das Einfassungsmaß für Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis vollendetem 6. Lebensjahr 1,00 m x 0,60 m und für Erdreihengrabstätten für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 1,60 m x 0,70 m. Einfassungen aus bearbeitetem Naturstein oder Kunstwerkstein sind zulässig.

§ 29 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabeinfassungen und Grabplatten sind nicht zulässig. (2) Für stehende Steingrabmale gelten folgende Abmessungen, jeweils ab Oberkante Einfassung:

Erdreihengräber für Verstorbene ab 6. LebensjahrHöhe max. 0,90 m – Breite max. 0,45 m – Mindeststärke 0,14 m
Erdreihengräber für Verstorbene bis 6. LebensjahrHöhe max. 0,75 m – Breite max. 0,35 m – Mindeststärke 0,14 m
einstellige ErdwahlgräberHöhe max. 1,10 m – Breite max. 0,90 m – Mindeststärke 0,18 m
mehrstellige Erdwahlgräber (pro Grabstelle)Höhe max. 1,30 m – Breite max. 0,90 m – Mindeststärke 0,18 m
UrnenwahlgräberHöhe max. 0,80 m – Breite max. 0,70 m – Mindeststärke 0,14m

(3) Für liegende Grabmale gelten folgende Abmessungen: Länge 0,4 m – Breite 0,4 m – Mindeststärke 0,12 m (4) Bei Erdreihenrasengrabstätten sind nur liegende Grabmale zulässig. Diese sind flach und so auf der Grabstätte einzulassen, dass die Oberseite des Grabmals ebenerdig ist. Die Länge beträgt 0,4 m und die Breite 0,4 m.

§ 30 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmäler, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien vom Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Mit der Entfernung kann der Nutzungsberechtigte für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassene Gewerbetreibende, die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten beauftragen. Bei einer Entfernung der Grabmale durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Grabmale nach Absprache auf dem Friedhof abholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. (3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden. (4) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden.

VI. Schlussvorschriften

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Stadt Witzenhausen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten über welche die Stadt Witzenhausen bei Inkrafttreten dieser Satzung bzw. seiner Änderungen bereits verfügbar hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll.

§ 33 Haftung

Die Stadt Witzenhausen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Witzenhausen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 2

a) Tiere mitbringt,

b) die Wege in unzulässigerweise mit Fahrzeugen aller Art befind,

c) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

d) in der Nähne einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen ausfuhrt,

e) Druckschriften verteilt,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,

g) Abraum und Abfall außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert,

  1. 3. entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchfuhrt,
  2. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 6 und 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  3. 5. entgegen § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Rasengrabstätten nicht mit den zugelassenen Grabmale ausstattet,
  4. 6. Grabstätten entgegen § 25 vernachlüssigt,
  5. 7. entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  1. 8. Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  2. 9. Grabmale entgegen § 27 Abs. 3 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
  3. 10. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 30 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt, (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.

§ 35 Rechtsbehelfe

Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 10.02.1995 außer Kraft.

Witzenhausen, den 24.03.2010

Der Magistrat der Stadt Witzenhausen

( Fischer ) Bürgermeisterin

Öffentlich bekannt gemacht: 31.03.2010

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 13.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023)

7.7

1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 31 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 13.12.2022 für die städtischen Friedhöfe folgende

1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen

beschlossen:

Artikel I

§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

Abs. 5 wird eingefügt und erhält folgende Fassung:

(5) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den festgesetzten Gebühren noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe hinzu. Die Stadt Witzenhausen ist berechtigt, die Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis nachzufordern.

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen tritt am 01.01.2023 in Kraft. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Witzenhausen, den 14.12.2022

Der Magistrat der Stadt Witzenhausen

( Herz ) Bürgermeister

Öffentlich bekannt gemacht am:

Witzenhausen, den 20.12.2022

Der Magistrat der Stadt Witzenhausen

( Herz ) Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Witzenhausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Witzenhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 37xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Witzenhausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Witzenhausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 71 € (Urne) bzw. 537 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Witzenhausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 37xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Witzenhausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Witzenhausen:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: