Ev. Kirchengemeinde Hundelshausen (Friedhofsausschuss Hundelshausen, Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck)
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof in
Hundelshausen
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbin-
dung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG)
vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Hun-
delshausen folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
§1
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für
damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige
Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§2
Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen), 30jährige Nutzungsdauer
a) Einzelgrabstätte für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren 600,00 Euro
b) Einzelgrabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren 250,00 Euro
c) Mehrfachgrabstätte pro Grabstelle 600,00 Euro
d) Einzelgrabstätte auf Sonderfeld (vgl. § 13 Abs. 6 FO) 850,00 Euro
e) Zusätzliche Urne in Einzel-/Mehrfachgrabstätte (pro Urne) 200,00 Euro
2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche), 30jährige Nutzungsdauer
a) Urneneinzelgrabstätte (1 Urne) 400,00 Euro
b) Urnendoppelgrabstätte (2 Urnen) 550,00 Euro
c) Urneneinzelgrabstätte auf Sonderfeld (vgl. § 13 Abs. 7 FO) 650,00 Euro
d) Urneneinzelgrabstätte auf Sonderfeld „Baum“ (vgl. § 13 Abs. 8 FO) 1.050,00 Euro
e) Zusätzliche Urne in Einzel-/Doppelgrabstätte (pro Urne) 200,00 Euro
3. Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Grabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nut-
zungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig.
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§4
Verlängerungsgebühr
1. Grabstätte für Erdbestattungen pro Grabstelle pro Jahr 20,00 Euro
2. Urneneinzelgrabstätte pro Jahr 13,00 Euro
3. Urnendoppelgrabstätte pro Jahr 18,00 Euro
4. Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 1 b und 2 b der
Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre gemäß
Abs. 1, 2 und 3 zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
§5
Bestattungsgebühr
1. Verwaltungsgebühr im Rahmen einer Bestattungshandlung (pauschal) 90,00 Euro
2. Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle (pauschal) 150,00 Euro
3. Gebühr für die/den Organisten 60,00 Euro
4. Gebühr fürs Läuten 15,00 Euro
5. Aushebung und Schließung einer Erdgrabstelle 650,00 Euro
6. Aushebung und Schließung einer Urnengrabstelle 350,00 Euro
Für Bestattungen am Wochenende (samstags, sonntags) und an Feiertagen werden für Abs.
5 und 6 erhöhte Gebühren fällig. Der Aufschlag beträgt 30 % der normalen Gebühr.
§6
Genehmigungsgebühr
1. Für die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens 90,00 Euro
2. Für die Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist (pauschal) 90,00 Euro
§7
Pflegegebühr
Bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist (vgl. § 12 Abs. 15 FO) wird
für die zusätzlichen Pflegearbeiten pro Grabstelle eine jährliche Gebühr fällig: 15,00 Euro
Die Gebühr ist jährlich oder in einem Einmalbetrag zu entrichten.
§8
Entstehung und Fälligkeit
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder
seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den
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Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsver-
waltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchen-
gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§9
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abge-
rundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächs-
ten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebühren-
schuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstre-
ckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der
Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 10
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenord-
nung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung
entsprechend.
§ 11
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-
VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
§ 12
Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung au-
ßer Kraft.
Hundelshausen, den 1. Juni 2025
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