Friedhofsgebühren Bodenrode-Westhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bodenrode-Westhausen · Thüringen · PLZ 37308

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.02.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen vom 10. Februar 2022

Gemeinde

Bodenrode-Westhausen

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ThürKAG i.d. Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 30 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen i.d. derzeitig gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodenrode-Westhausen in der Sitzung vom 09. Dezember 2021 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 - Gebührenerhebungen

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen i.d. derzeitig gültigen Fassung, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 - Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

(a) bei Erstbestattungen:

  1. 1. der Ehegatte
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  3. 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  4. 4. die Kinder
  5. 5. die Eltern
  6. 6. die Geschwister
  7. 7. die Enkelkinder
  8. 8. die Großeltern
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben

(b) bei Umbettung und Wiederbestattung: der Antragsteller

(c) wer sonstige, in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:

(a) der Antragsteller

(b) diejenige Person, die sich der Gemeinde/Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

…

§ 3 - Gebührenschulden / Fälligkeiten

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 - Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Der Rechtsbehelf gegen einen Gebührenbescheid aufgrund dieser Satzung regelt sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung des im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheides gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 - Benutzung Beerdigungshallen

(1) Für die Benutzung der Beerdigungshallen werden folgende Gebühren erhoben

(a) Aufbewahrung einer Leiche:

75,00 €

(b) Aufbewahrung einer Totenasche:

75,00 €

(2) Für die Reinigung der Beerdigungshalle gemäß § 25 Abs. 6 Friedhofssatzung wird folgende Gebühr erhoben: 50,00 €

§ 6 - Leistungen zur Bestattung/Beisetzung

(1) Leistungen zur Bestattung/Beisetzung, wie das Ausheben und Schließen des Grabes, das „Hintragen“ des Sarges, der Urne, das Auflegen des Grabschmuckes und das Stellen des Holzkreuzes sind vom Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen an zugelassene Unternehmen, in Auftrag zu geben.

(2) Für die Gestellung von Hilfskräften durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung wird als Gebühr je Hilfskraft und Stunde der jeweils gültige Tariflohn zuzüglich 75 % Lohnnebenkosten erhoben.

(3) Die Bestattung/Beisetzung einer Leibesfrucht, eines Fehlgeborenen, die unter Vorlage der vorgeschriebenen Bestattungs-/Beisetzungsunterlagen, ohne Mitwirkung der Gemeinde, bestattet/beigesetzt werden, erfolgt ohne Gebührenerhebung. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht in diesem Fall nicht.

…

§ 7 - Überlassung Grabstätten / Erwerb Nutzungsrechte

(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte und den Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben

(a) Reihengrab/Erdbestattung für Person bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 400,00 €

(b) Reihengrab/Erdbestattung für Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: 600,00 €

(2) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte in der Wiese und den Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

1.000,00 €

(3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und den Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

400,00 €

(4) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in der Wiese und den Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

1.000,00 €

(5) Für die Beisetzung einer Urne in eine bereits vorhandene Grabstätte, die Doppelnutzung einer Grabanlage wird folgende Gebühr erhoben:

400,00 €

(6) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage und den Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

1.000,00 €

(7) Für die Verlängerung der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung wird eine Gebühr erhoben von jeweils:

60,00 €

Bei Aufhebung der Verlängerung innerhalb der Frist erfolgt keine Rückerstattung der Gebühr.

§ 8 - Bestattungen/Beisetzungen nicht ortsansässiger Personen

Die Gebührenerhebung für die Bestattung/Beisetzung nicht ortsansässiger Person erfolgt nach Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung, gemäß § 8v Friedhofssatzung, zu den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren zuzüglich eines Aufschlages von 50 %, auf jede relevante Gebühr

  • ausgenommen der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung gemäß § 11 Abs. 1.

…

§ 9 - Umbettungen

(1) Für die Umbettung werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

(2) Bei Umbettung gemäß § 12 Friedhofssatzung, wird für die Bearbeitung der gesetzlich vorgeschriebenen Antragstellung und visuellen Überwachung, eine Gebühr erhoben in Höhe von:

100,00 €

§ 10 - Grabberäumungen

(1) Bei Beräumung einer Grabanlage gemäß § 22 Friedhofssatzung, nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes gemäß § 24 Friedhofssatzung, durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung, werden für die Beseitigung und Entsorgung der gesamten Grabanlage nebst Fundament, sämtlichen Bewuchses sowie der Einebnung der Grabfläche folgende Gebühren erhoben:

(a) Erdreihengrabstätte

250,00 €

(b) Urnenreihengrabstätte

250,00 €

(c) Doppelgrabstätte

400,00 €

(d) Wiesengrabstätte (Grabmalplatte)

250,00 €

(e) Urnengrabstätte Urnengemeinschaftsanlage (Grabmalplatte)

250,00 €

§ 11 - Gebührenpflichtige Zustimmungen

(1) Für die Erteilung der Zustimmung zur Bestattung/Beisetzung einer nicht ortsansässigen Person, gemäß § 8 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

75,00 €

(2) Für die Erteilung der Zustimmung zum Aufstellen einer Grabanlage gemäß §§ 17, 18 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

50,00 €

…

§ 12 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 25. März 2005 sowie die 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 24. Dezember 2005, 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 16. Mai 2015 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 15. September 2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

37308 Bodenrode-Westhausen, den 10. Februar 2022

Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Weidemann

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 09. Februar 2022, bestätigte

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Bodenrode-Westhausen, den 10. Februar 2022

Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Weidemann

Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.02.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung der Bodenrode-Westhausen

Gemeinde

Bodenrode-Westhausen

Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266), hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodenrode-Westhausen, am 09. Dezember 2021 folgende Satzung für die Friedhöfe in der Gemeinde Bodenrode-Westhausen erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereiche

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Bodenrode-Westhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

(2) Eigentümer ist die Gemeinde Bodenrode-Westhausen.

(3) Für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der unter Abs. 1 genannten Friedhöfe, ist der Eigentümer verantwortlich.

(4) Die Aufsicht über die Friedhöfe, gem. Abs. 1, obliegt der Gemeinde/Friedhofsverwaltung.

§ 2 - Friedhofszwecke

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Leichen bzw. der Beisetzung von Totenaschen sowie der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die

(a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bodenrode-Westhausen waren o d e r

(b) gemäß § 27 - Alte Rechte, einen Anspruch auf Nutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen

haben.

(3) Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann, für ehemalige Einwohner der Gemeinde Bodenrode-Westhausen, die zuletzt in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen gewohnt haben und bis zur Aufnahme in diesen, ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Bodenrode-Westhausen hatten, auf Antrag des zur Bestattung/Beisetzung Verpflichteten gemäß § 2 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung, nachfolgend Bestattungs-/Beisetzungspflichtiger genannt, Ausnahmen zulassen.

§ 3 - Schließungen / Aufhebungen

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem, öffentlichem Grund, für weitere Bestattungen/Beisetzungen, Bestattungs-/Beisetzungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Aufhebung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlossen.

… (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Der in einer Erdreihengrabstätte Bestattete, in einer Urnengrabstätte/Urnenreihengrabstätte, Beigesetzte wird, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und geltendes Recht eine Umbettung nicht untersagt, auf Kosten der Gemeinde in eine andere Grabstätte umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(6) Die Ersatzgrabstätte wird von der Gemeinde, auf deren Kosten, in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf dem geschlossenen oder entwidmeten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzgrabstätte wird Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 - Öffnungszeiten

Nicht belegt.

§ 5 - Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der aufsichtsbefugten Personen der Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe und deren bauliche Anlagen nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhofsgelände:

(a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde.

(b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten.

(c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung, störende Arbeiten auszuführen.

(d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Filmaufnahmen bzw. fotografische Aufnahmen zu tätigen.

(e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Trauerfeiern notwendig und ortsüblich sind.

… (f) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

(g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Bei Grabherrichtung und Pflege anfallender Abraum und Abfälle aller Art sind durch den Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß und umweltverträglich zu entsorgen.

(4) Gedenkfeiern sowie andere, nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

§ 6 - Gewerbliche Betätigungen auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen, der Gemeinde/Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeinde/Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist den Aufsichtsberechtigten der Gemeinde/Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen und müssen bis 18.00 Uhr beendet sein. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Gemeinde/Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen gereinigt werden.

… (7) Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes -ThürVwVfG- zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 - Anzeigepflichten / Fristen

(1) Bei Eintritt eines Sterbefalles ist durch das zuständige Bestattungsunternehmen, bei der Friedhofsverwaltung, umgehend eine Mitteilung zum Sterbefall bzw. ein Antrag auf Bestattung/Beisetzung einzureichen. Der Bestattungs-/Beisetzungspflichtige gemäß § 2 Friedhofsgebührensatzung ist zu benennen.

Darüber hinaus erforderliche Angaben und Unterlagen sind beizubringen.

(2) Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Benehmen mit dem Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, welcher der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattung/Beisetzung erfolgt in der Regel an Werktagen.

(3) Die Erdbestattung oder die Einäscherung haben innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes zu erfolgen. Eine Leiche ist innerhalb von 10 Tagen zu bestatten. Eine Totenasche ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen. Ein Verstorbener, der nicht binnen vorgenannter Fristen bestattet/beigesetzt ist, wird auf Kosten des Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen, veranlasst durch die Gemeinde /Friedhofsverwaltung, in einer Grabstätte bestattet/beigesetzt.

(4) Soll die Beisetzung einer Totenasche erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 - Bestattungen/Beisetzungen nicht ortsansässiger Personen

(1) Die Bestattung/Beisetzung anderer als in § 2 Friedhofsgebührensatzung genannter Personen, nachfolgend nicht ortsansässige Personen genannt, bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung, nach schriftlichem Antrag durch den Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen. Die Zustimmung ist gemäß §§ 1, 8, 11 Friedhofsgebührensatzung, gebührenpflichtig. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(2) Die Gebührenerhebung für die Bestattung/Beisetzung nichtortsansässiger Personen erfolgt zu den in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren zzgl. eines Aufschlags von 50 % auf jede anfallende Gebühr (ausgenommen die gebührenpflichtige Zustimmung zur Bestattung/Beisetzung nichtortsansässiger Person gemäß § 11 Abs. 1 Friedhofsgebührensatzung).

… (3) Bei Bestattung/Beisetzung nichtortsansässiger Personen ist durch den Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen nachweislich sicher zu stellen, dass die Verkehrssicherungspflicht und die Pflege der Grabstätte für die Dauer der satzungsgemäßen Ruhezeit gewährleistet ist.

§ 9 - Särge / Urnen

(1) Bei der Erdbestattung ist ein Sarg zu verwenden. Hiervon kann im Einzelfall, aus wichtigem Anlass, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, eine Ausnahme durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Bei Bestattung ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(2) Der Sarg muss zum Zeitpunkt der Bestattung festgefügt und abgedichtet sein. Sarg, Sargausstattung und Sargabdichtung dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Der Sarg darf maximal 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist im Ausnahmefall ein größerer Sarg erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Der Sarg einer Leibesfrucht, eines Fehlgeborenen, eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, bestimmt sich nach der Körpergröße des zu Bestattenden.

(5) Das Urnengefäß und die Überurne, dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 10 - Ausheben der Gräber / Abstandsflächen

(1) Das Grab wird im Auftrag des Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen durch ein Bestattungs-unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die Kosten für den Grabaushub und ggf. in diesem Zusammenhang vom Bestattungsunternehmen zu erbringenden Leistungen, trägt der Bestattungs-/Beisetzungspflichtige.

(2) Die Tiefe eines Erdreihengrabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m.

(3) Die Tiefe eines Urnengrabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

… (4) Der Abstand beträgt zwischen den

(a) Erdreihengräbern:

mindestens 0,50 m (b) Urnenreihengräbern:

mindestens 0,50 m. (c) Wiesengräbern:

gemäß Raster (d) Urnengräbern in der Urnengemeinschaftsanlage:

gemäß Raster

(5) Der Nutzungsberechtigte einer Erdreihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte, in welche eine weitere Beisetzung nach §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 5 erfolgen soll, hat Grabzubehör vorher zu entfernen, wenn dies für den ungehinderten Grabaushub und zur Vermeidung von Schäden erforderlich ist.

(6) Wird eine Grabstätte nach Ablauf einer Ruhezeit neu belegt und werden beim erneuten Grabaushub, Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste der vorherigen Bestattung/ Beisetzung gefunden, so sind diese umgehend mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 - Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für eine Leiche beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für eine Totenasche beträgt 25 Jahre.

Auf Antrag kann die Ruhezeit für eine Asche auf 15 Jahre (gesetzliche Ruhezeit) vermindert werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit von Erdreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und im Ortsteil Bodenrode der Doppelgrabstätten, kann eine Verlängerung der Ruhezeit bei der Gemeinde/Friedhofsverwaltung, durch den Grabnutzungsberechtigten, schriftlich, beantragt werden. Bei Genehmigung durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung beträgt die Verlängerung der Ruhezeit 3 Jahre, ab Ablauf der regulären Ruhezeit. Eine wiederholte Antragstellung, erneut für 3 Jahre, ist möglich.

(4) Die Aufhebung der Verlängerung innerhalb der laufenden Frist, ist, sowohl von Seiten des Grabnutzungsberechtigten als auch der Gemeinde, möglich, wenn die Gründe für die Verlängerung entfallen bzw. die Grabanlage nicht den Anforderungen der Friedhofssatzung entspricht. Die Aufhebung der Verlängerung ist schriftlich anzuzeigen. Bei Aufhebung der Verlängerung hat der Grabnutzungsberechtigte umgehend für die Beräumung der Grabanlage zu sorgen.

(5) Die Verlängerung der Ruhezeit von Erdreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und im Ortsteil Bodenrode der Doppelgrabstätten, ist mit einer Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung § 7 Abs. 7 belegt.

…

§ 12 - Umbettungen

(1) Die Ruhe eines Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung einer Leiche, einer Totenasche bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Innerhalb der Friedhöfe ist eine Umbettung aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte nicht zulässig.

(3) Eine Umbettung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Urkunde über das Nutzungsrecht an der Grabstätte vorzulegen. Im Fall des § 24 und bei Entziehung des Nutzungsrechtes kann eine Leiche, eine Totenasche, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine andere Grabstätte umgebettet werden.

(4) Jede Umbettung wird im Auftrag der Gemeinde/Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden die ggf. an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entsteht, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Eine Leiche, eine Totenasche darf zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

Jede Grabstätte bleibt im Eigentum des Friedhofseigentümers § 1 Abs. 2. An jeder Grabstätte können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

Für jede belegte Grabstätte ist ein Nachweis und für die gesamten Friedhofsflächen ist ein fortzuschreibender Bestandsplan durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung zu führen.

§ 13 - Grabarten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

(a) Erdreihengrabstätten

  • mit Grabanlage, Bepflanzung
  • mit Grabmalplatte und Grabmal in der Wiese

(b) Urnenreihengrabstätten

  • mit Grabanlage, Bepflanzung
  • mit Grabmalplatte und Grabmal in der Wiese

… (c) Urnengrabstätten in bereits vorhandenen Grabstätten

(d) Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage

(d) nur Friedhof Ortsteil Bodenrode Doppelgrabstätten (alte Rechte § 27 Friedhofssatzung)

(e) Ehrengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 - Erdreihengrabstätten

(1) Eine Erdreihengrabstätte ist eine Grabstätte für die Erdbestattung. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach. Die Grabstätte wird für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 1, zugeteilt. Über die Zuteilung wird eine Urkunde zum Nutzungsrecht ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Es wird vorgehalten:

(a) Erdreihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (b) Erdreihengrabfeld für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) In einer Erdreihengrabstätte ist die zusätzliche Beisetzung von einer Totenasche zulässig, wenn deren gesetzliche Ruhezeit -15 Jahre-, die Ruhezeit der Erdreihengrabstätte nicht übersteigt.

(5) Das Abräumen eines Erdreihengrabfeldes oder eines Teiles, nach Ablauf der Ruhezeiten, ist 3 Monate zuvor, öffentlich und ortsüblich durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung bekannt zu machen.

§ 15 - Urnengrabstätten / Urnenreihengrabstätten /

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Eine Urnengrabstätte dient zur Beisetzung einer Totenasche.

(2) Es wird vorgehalten:

(a) Urnengrabstätte

(b) Urnenreihengrabstätte

(c) Urnengemeinschaftsgrabstätte

… (3) Eine Urnengrabstätte ist eine Grabstätte in einem bereits vorhandenen Urnenreihen-/Erdreihen-Doppelgrab-nur Friedhof Bodenrode, die für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 2, zur Beisetzung einer Totenasche abgegeben wird.

(4) Eine Urnenreihengrabstätte ist eine Grabstätte, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 2, zur Beisetzung einer Totenasche abgegeben wird.

(5) In einer Urnenreihengrabstätte ist die zusätzliche Beisetzung von einer Totenasche zulässig, wenn deren gesetzliche Ruhezeit -15 Jahre-, die Ruhezeit der Urnenreihengrabstätte nicht übersteigt.

(6) Eine Urnengemeinschaftsgrabstätte ist eine Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage die für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 2, zur Beisetzung einer Totenasche abgegeben wird.

(7) Über die Abgabe einer Urnengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte/ Urnengemeinschaftsgrabstätte wird eine Urkunde zum Nutzungsrecht ausgehändigt.

(8) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte/Urnenreihengrabstätte/ Urnengemeinschaftsgrabstätte ist ausgeschlossen.

(9) Das Abräumen eines Urnenreihengrabfeldes, der Urnengemeinschaftsanlage oder eines Teiles, nach Ablauf der Ruhezeiten, ist 3 Monate zuvor, öffentlich und ortsüblich durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung bekannt zu machen.

§ 16 - Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung einer Ehrengrabstätte (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde/Friedhofsverwaltung.

(2) Die Festlegungen der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung, finden im weiteren Sinne Anwendung. Näheres wird im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderates bestimmt.

(3) Für die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft findet das Gräbergesetz (BGB1. i.d. derzeit gültigen Fassung) Anwendung.

V. Gestaltung der Grabstätten, der Grabmale und der baulichen Anlagen

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtlage gewahrt werden. Jede Grabanlage unterliegt in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachfolgend genannten Anforderungen.

…

§ 17 - Gestaltungsvorschriften für die Grabanlagen

(1) Wegemaß zwischen den Grabstätten

(a) bei Erdreihengrabstätte eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr -an den Längsseiten:

0,50 m -an den Stirnseiten:

0,60 m

(b) bei Erdreihengrabstätte eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr -an den Längsseiten:

0,50 m -an den Stirnseiten:

OT-Westhausen 0,70 m

OT-Bodenrode 0,90 m

(c) bei Wiesenreihengrabstätten:

gemäß Raster

(d) bei Urnenreihengrabstätte -an den Längsseiten:

0,50 m -an den Stirnseiten:

0,60 m

(e) bei Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage: gemäß Raster

(2) Außenmaß der Grabstätten

(a) Erdreihengrabstätte Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

1,20 m x 0,60 m

(b) Erdreihengrabstätte Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

1,90 m x 0,90 m

(c) bei Wiesenreihengrabstätten:

gemäß Raster

(d) Urnenreihengrabstätte

1,00 m x 0,75 m

(e) Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage:

gemäß Raster

(3) Auf den Friedhöfen ist die Errichtung von stehenden und liegenden Grabmalen zulässig.

(4) Auf allen Grabmalen hat die namentliche Nennung des Verstorbenen zu erfolgen.

… (5) Abmaße Grabmal / Grabmalplatte

(a) stehendes Grabmal auf Erdreihengrabstätte Maximalhöhe ab Oberkante Grabumfassung:

1,00 m Mindeststärke Grabmal:

0,12 m

(b) stehendes Grabmal auf Urnenreihengrabstätte Maximalhöhe ab Oberkante Grabumfassung:

1,00 m Mindeststärke Grabmal:

0,12 m

(c) Grabmalplatte in Urnengemeinschaftsanlage Länge:

0,40 m Breite: 0,40 m Mindeststärke:

0,05 m

(d) Grabmalplatte auf Wiesengrabstätte (Erd- und Urnengrab) Länge:

0,65 m Breite: 0,65 m Mindeststärke:

0,10 m

(e) stehendes Grabmal auf Wiesengrabstätten (Erd- und Urnengrab) Maximalhöhe ab Grabmalplatte:

1,00 m Mindeststärke Grabmal:

0,12 m

Wiesengrabstätten haben über Grabmalplatte und Grabmal zu verfügen. Die Grabmalplatte muss ebenerdig verlegt sein. Eine Umrandung mit Kies ist nicht gestattet. Auf der Grabmalplatte ist ein liegendes oder stehendes Grabmal zu errichten. Das liegende oder stehende Grabmal ist im Abstand 0,05 m von der hinteren Kante der Grabmalplatte zu errichten. Auf der Grabmalplatte ist, zur ungehinderten Rasenpflege, ein 0,05 m breiter, umlaufender Rand freizuhalten.

Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(6) Die gesamte Grabanlage unterliegt, unbeschadet der Bestimmungen von § 17 in Ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Anforderungen:

(a) Die Grabeinfassung sowie etwaige Abdeckplatten/Sockel sind aus Stein zu fertigen.

(b) Aufgrund der anstehenden, bindigen Böden und deren bodenphysikalischer Eigenschaften darf nicht mehr als 1/2 der Erdreihengrabstätten (Innenkante Grabumfassung) durch Stein abgedeckt werden um die Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten nicht zu gefährden.

…

§ 18 - Errichtung / Veränderung der Grabanlagen

(1) Auf allen Grabstätten, mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsgrabstätten, ist, spätestens einen Monat nach der Bestattung/Beisetzung, eine provisorische Grabanlage, bestehend aus Holzeinfassung und Holzkreuz, zu errichten. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung. Die provisorische Grabanlage ist nicht länger als 1 Jahr nach der Bestattung/Beisetzung zu verwenden.

(2) Mit Ablauf der 1 Jahres Frist hat jede Grabstätte über eine dauerhaft bestehende Grabanlage entsprechend § 17 zu verfügen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung dieser Grabanlage bedarf der schriftlichen Beantragung durch den Nutzungsberechtigten bzw. den beauftragten Steinmetz und der schriftlichen Zustimmung durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte hat ggf. sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den entsprechenden Einzelangaben verlangen.

(4) Die Zustimmung ist gemäß § 11 Abs. 2 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung, gebührenpflichtig. Sie erlischt, wenn die Grabanlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal und die gesamte Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entsprechen.

§ 19 - Ersatzvornahmen

Ohne Genehmigung errichtete oder nicht den Vorgaben entsprechend errichtete Grabanlage muss entfernt bzw. entsprechend diesen verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.

Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.

Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die entfernte Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung mit dieser entsprechend den Vorschriften des BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

…

§ 20 - Fundamentierungen / Befestigungen

(1) Das Grabmal ist, seiner Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass es dauernd standsicher ist. Dies gilt für die Grabeinfassung entsprechend.

(2) Die Standfestigkeit des Grabmals wird mindestens einmal jährlich von der Gemeinde/Friedhofsverwaltung mittels Druckprobe überprüft. Die Überprüfung wird in der Regel nach Beendigung der Frostperiode durchgeführt. Bei Feststellung von Mängeln wird am Grabmal ein Hinweisaufkleber angebracht und an die Adresse des Nutzungsberechtigten eine schriftliche Information zu den Mängeln, mit Vorgabe einer angemessenen Frist zu deren Beseitigung versandt. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisaufkleber am Grabmal und schriftlicher Aufforderung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde/Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabanlage oder Teile davon mittels Umlegen, zu sichern.

§ 21 - Unterhaltung

(1) Die Grabanlage ist dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist stets der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte.

(2) Erscheint die Standsicherheit der Grabanlage gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der in Folge der Instabilität der Grabanlage verursacht wird.

(4) Eine künstlerisch oder historisch wertvolle Grabanlage oder eine solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe erhalten bleiben soll, wird in einem Verzeichnis geführt.

Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Beseitigung/Veränderung derartiger Grabanlage versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

…

§ 22 - Beräumungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit gemäß § 11 darf eine Grabanlage nur nach Antragstellung durch durch den Nutzungsberechtigten und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde/ Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei einer Grabanlage im Sinne des § 21 Abs. 4, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung die Zustimmung, versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Grabstätte oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes ist die gesamte Grabanlage, auch die ggf. im Erdreich befindlichen Fundamente sowie jeglicher Bewuchs zu beräumen, das Erdreich ist einzuebnen.

Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Geschieht die Beräumung nicht binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung, so ist die Gemeinde/Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabanlage zu beräumen. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabanlage zu verwahren. Sofern eine Grabanlage von der Gemeinde beräumt wurde, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätte

§ 23 - Herrichtung / Pflege

(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(4) Die Erdreihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, Doppelgrabstätte (nur Ortsteil Bodenrode) darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch den Nutzungsberechtigten unverzüglich, ordnungsgemäß und umweltverträglich zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte ansonsten, aus gärtnerischer Sicht, selbst anlegen und pflegen.

… (5) Bei der Erdreihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte in der Wiese ist jegliche Bepflanzung in der Wiese untersagt. Eine Bepflanzung innerhalb der Grabmalplatte ist zulässig. Das Aufbringen von Grabschmuck ist nur auf der Grabmalplatte gestattet.

(6) In der Urnengemeinschaftsanlage obliegt jegliche Bepflanzung der Gemeinde. Das Aufbringen von Grabschmuck ist innerhalb des Rasters zulässig.

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(8) Gärtnerisches Handwerkszeug wie Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sowie Kranzständer, Ampelhalter und ähnliche Vorrichtungen dürfen weder hinter dem Grabmal noch in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann derartige Gegenstände entfernen lassen, wenn sie störend wirken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter etc. sind durch den Nutzungsberechtigten umgehend, ordnungsgemäß und umweltverträglich zu entsorgen.

Bänke und andere Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(10) Die Bäume auf den Friedhofsgeländen stehen unter besonderem Schutz.

§ 24 - Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Ist eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt, wird der Nutzungsberechtigte durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung schriftlich aufgefordert, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist, herzurichten, zu pflegen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und/oder Pflege hingewiesen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung die Grabanlage beräumen, einebnen und einsäen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf dessen Kosten entfernen. Zur Aufbewahrung ist die Gemeinde/Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

… VIII. Beerdigungshalle / Trauerfeier

§ 25 - Nutzung der Beerdigungshallen

(1) Die Beerdigungshallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung, der Totenasche, bis zur Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.

(2) Mehrere, gleichzeitige Aufnahmen in die Beerdigungshallen sind nicht möglich. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist in einem solchen Fall berechtigt, die Aufnahme zu verweigern. Die Verwahrung der Leiche, der Totenasche ist dann mit Hilfe des zuständigen Bestattungsunternehmens, durch den Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen zu organisieren. Die Unkosten gehen zu Lasten des Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von dem Verstorbenen am offenen Sarg Abschied nehmen.

(4) Die Benutzung der Beerdigungshallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder berechtigte Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Der Sarg des an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenen ist verschlossen in der Beerdigungshalle aufzubewahren. Der Zutritt zu den Beerdigungshallen und die Möglichkeit der Abschiednahme am offenen Sarg bedürfen in diesem Fall zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(5) Die Gemeinde / Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wert- und Sachgegenständen, welche dem Verstorbenen beigegeben worden sind.

(6) Nach Nutzung der Beerdigungshalle ist diese durch den Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen selbstständig zu reinigen. Die Reinigung kann der Bestattungs-/Beisetzungspflichtige auch an die Gemeinde/Friedhofsverwaltung, gebührenpflichtig, abtreten gemäß § Abs. Friedhofsgebührensatzung.

§ 26 - Trauerfeier

Die Trauerfeier kann in einer der Beerdigungshallen, am Grab, oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle, abgehalten werden.

… IX. Schlussvorschriften

§ 27 - Alte Rechte

(1) Bei einer Grabstätte, über welche die Gemeinde/Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 - Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, deren Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5 Friedhofssatzung betritt,

(b) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des aufsichtsbefugten Personals nicht befolgt, § 5 Abs. 1 Friedhofssatzung,

(c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Friedhofssatzung:

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  5. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von

Trauerfeiern notwendig und ortsüblich sind,

  1. 6. die Friedhöfe oder deren Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder

Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

  1. 7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,

… (d) Abraum oder Abfälle aller Art nicht ordnungsgemäß und umweltverträglich entsorgt,

§ 5 Abs. 3 Friedhofssatzung,

(e) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt, § 5 Abs. 4 Friedhofssatzung,

(f) gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt § 6 Friedhofssatzung,

(g) eine Umbettung ohne vorherige Zustimmung vornimmt, § 12 Friedhofssatzung,

(h) die Bestimmungen über die zulässigen Maße einer Grabanlagen nicht einhält, § 17 Friedhofsatzung,

(i) die Grabanlage ohne Zustimmung errichtet oder verändert, § 18 Friedhofssatzung,

(j) die Grabanlage nicht in verkehrssicherem Zustand hält, § 20 Friedhofssatzung,

(k) die Grabanlage ohne Zustimmung der Gemeinde beräumt, § 22 Friedhofssatzung,

(l) die Grabstätte entgegen § 23 Friedhofssatzung bepflanzt,

(m) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, § 23 Friedhofssatzung,

(n) die Grabstätte vernachlässigt § 24 Friedhofssatzung,

(o) die Beerdigungshallen entgegen § 25 Friedhofssatzung benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der derzeit aktuellen Fassung findet Anwendung.

§ 30 - Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 - Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

…

§ 32 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 27. Januar 2010, die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 04. Mai 2015 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

37327 Bodenrode-Westhausen, 10. Februar 2022

Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Weidemann Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 09. Februar 2022, bestätigte

Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Bodenrode-Westhausen, den 10. Februar 2022

Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Weidemann Bürgermeister

Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen (FrihoSatz) vom 27. Januar 2010

Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen FrihoSatz Der Gemeinderat der Gemeinde Bodenrode-Westhausen hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2009 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 08. Juli 2009 (GVBl. S. 592) folgende Satzung für die Friedhöfe in der Gemeinde Bodenrode-Westhausen erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Bodenrode-Westhausen gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof im Ortsteil (OT) Bodenrode, Friedhofstraße

b) Friedhof im Ortsteil (OT) Westhausen, Aue

(2) Eigentümer ist die Gemeinde Bodenrode-Westhausen

(3) Für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der jeweiligen unter Abs.1 genannten Friedhöfe ist der Eigentümer verantwortlich.

(4) Die Aufsicht über den jeweilig benannten Friedhof, gem. Abs. 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bürgermeister.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bodenrode-Westhausen waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten (§ 28 Friedhofssatzung)

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner Gemeinde Bodenrode-Westhausen waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Der Bürgermeister kann, für ehemalige Einwohner der Gemeinde Bodenrode-Westhausen, die zuletzt in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen gewohnt haben und bis zur Aufnahme in diesen ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Bodenrode-Westhausen hatten, auf Antrag der zur Bestattung Verpflichteten (§ 2 Gebührensatzung) Ausnahmen zulassen.

(4) Die Bestattung anderer als in Abs. 2 und 3 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters, nach schriftlichem Antrag der zur Bestattung Verpflichteten (§ 2 Gebührensatzung). Die Zustimmung ist gebührenpflichtig (§§ 1, 10 Gebührensatzung).

Die Gemeinde erhebt für diesen Personenkreis eine kostendeckende Gebühr für die Überlassung der Beerdigungshalle, gemäß § 5 Abs. 2 Gebührensatzung, die Überlassung der Grabstätte und den damit verbundenen Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte, gemäß § 8 Abs. 3 und 4 der Gebührensatzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung entsprechend.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(5) Die Bestattung von Fehlgeburten (§ 29 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters, nach schriftlichem Antrag der zur Bestattung Verpflichteten.

Gebühren sind, gemäß der Gebührensatzung durch den zur Bestattung Verpflichteten zu zahlen.

§ 3 - Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit, bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles, auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppelgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist und geltendes Recht eine Umbettung nicht untersagt, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Angehörigen/Nutzungsberechtigten einer Grabstätte mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde, auf deren Kosten, in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 - Öffnungszeiten

Die Friedhöfe (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a und b) sind während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen werden.

§ 5 - Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der aufsichtsbefugten Personen der Gemeinde oder anderer, sich ausweisender Personen ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe und deren bauliche Anlagen nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Gemeinde gewerbsmäßig Filmaufnahmen bzw. fotografische Aufnahmen zu tätigen.

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und ortsüblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Behältnisse abzulegen, werden diese von der Gemeinde nicht vorgehalten, so sind Abraum und Abfälle aller Art durch den Angehörigen/Nutzungsberechtigten einer Grabstätte sowie den Friedhofsbesucher privat zu entsorgen.

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Abs. 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeinde vorher anzuzeigen.

(2) Der Gemeinde ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeinde eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Gemeinde kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 - Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist umgehend von dem in der Sterbebescheinigung benannten Auskunftgeber bzw. dem durch diesen mit der Bestattung beauftragten Fremdunternehmen, bei der Gemeinde anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizubringen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen, veranlasst durch die Gemeinde in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte bestattet/beigesetzt.

(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeinde das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 - Särge

(1) Die Särge müssen zum Zeitpunkt der Bestattung festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr verstorben sind, bestimmen sich nach der Körpergröße des zu Bestattenden. § 9 - Ausheben der Gräber - Mindestmaße

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

Das Ausheben und wieder Verfüllen der Gräber durch Fremdunternehmen bzw. in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann, auf Antrag des zur Bestattung Verpflichteten, von der Gemeinde zugelassen werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Angehörige/Nutzungsberechtigte einer Doppelgrabstätte bzw. einer Reihengrabstätte in welche eine weitere Bestattung nach § 13 Abs. 3 bzw § 14 Abs. 2 erfolgen soll, hat Grabzubehör vorher zu entfernen, wenn dies zur Vermeidung von Schäden erforderlich ist. Sofern beim erneuten Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Angehörigen/Nutzungsberechtigten, der Gemeinde zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte, beim Ausheben, Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 - Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 35 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Auf Antrag kann die Ruhezeit für Aschen auf 15 Jahre (gesetzliche Ruhezeit) vermindert werden.

§ 11 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Urkunde über das Nutzungsrecht an der Grabstätte vorzulegen. In den Fällen des § 25 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden im Auftrag der Gemeinde durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 - Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers (§ 1 Abs. (2)). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden im OT-Bodenrode und OT-Westhausen unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Doppelgrabstätten (alte Rechte § 28 Friedhofssatzung)

d) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) In Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Urnenreihengrabstätten ist die zusätzliche Bestattung von je 1 Urne zulässig, wenn die gesetzliche Ruhezeit (15 Jahre), die Nutzungszeit nicht übersteigt.

§ 13 - Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde über das Nutzungsrecht ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen, nach Ablauf der Ruhezeiten, ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld durch die Gemeinde bekannt zumachen.

§ 14 - Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten)

(1) Für einseitig belegte Doppelgrabstätten gelten alte Rechte gem.

§ 28 Friedhofssatzung

.

(2) Hinsichtlich der Doppelgrabstätten über welche die Gemeinde bereits vormals verfügt hat, besteht jedoch das Recht der Angehörigen/Nutzungsberechtigten auf die Bestattung einer zweiten Person im bislang nur 1-fach belegten Doppelgrab.

§ 15 - Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen in Urnenreihengrabstätten beigesetzt werden.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Urkunde über das Nutzungsrecht ausgehändigt. Die Zahl der Urnen, die gleichzeitig in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 - Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

(2) Die Festlegungen der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung, finden im weiteren Sinne Anwendung. Näheres wird im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderates bestimmt.

(3) Für die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft findet das Gräbergesetz (BGB1. i.d. derzeit gültigen Fassung) Anwendung. V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen

§ 17 - Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2) Die Außenmaße der Reihengrabstätten betragen

a) bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) 1,20 m x 0,60 m,

b) bei Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 1,90 m x 0,90 m,

c) bei Aschen 1,00 m x 0,75 m

(3) Für jede belegte Grabstätte ist Nachweis zu führen und für die gesamte Friedhofsfläche ist ein fortzuschreibender Bestandsplan durch die Gemeinde zu führen.

(4) Das Wegemaß zwischen den Grabstätten beträgt:

  1. 4.1. bei Kinderreihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
    • a) an den Längsseiten = 0,50 m
    • b) an den Stirnseiten = 0,60 m
  2. 4.2. bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
    • a) an den Längsseiten = 0,50 m
    • b) an den Stirnseiten= 0,70 m(OT-Westhausen)
    • c) an den Stirnseiten =0,90 m (OT-Bodenrode)
  3. 4.3. bei Urnenreihengrabstätten
    • a) an den Längsseiten = 0,50 m
    • b) an den Stirnseiten = 0,60 m

(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderen Schutz.

§ 18 - Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen von § 17 der Friedhofssatzung in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

a) ab 0,40 bis 1,00 m Höhe  0,12 m;

b) ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe  0,16 m,

c) ab 1,51 m Höhe  0,18 m.

(2) Aufgrund der anstehenden, bindigen Böden und deren bodenphysikalischer Eigenschaften darf nicht mehr als 1/2 der Erdgrabstätten (ausgehend von der Innenkante der Grabeinfassung) durch Stein abgedeckt werden um die Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten nicht zu gefährden.

(3) Auf dem Friedhof der Gemeinde Bodenrode-Westhausen im OT-Bodenrode ist die Errichtung von stehenden als auch liegenden Grabmalen zulässig. In Anlehnung an die bisherigen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen sind auf dem Friedhof im OT-Westhausen der Gemeinde Bodenrode-Westhausen nur liegende Grabmale zulässig.

(4) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 19 - Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabanlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.

(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(3) Die nichtzustimmungspflichtigen, provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (4) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal und die gesamte Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.

§ 20 - Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder nicht den Vorgaben entsprechend errichtete Grabanlagen müssen entfernt bzw. entsprechend diesen verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.

Die Gemeinde kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die entfernte Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 21 - Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch bei Arbeiten an benachbarten Gräbern nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Stärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18 Abs. 1.

(3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von Mitarbeitern des Ordnungsamtes der VG im Auftrag der Gemeinde mittels Druckproben überprüft. Die Überprüfung wird in der Regel nach Beendigung der Frostperiode durchgeführt. Bei Feststellung von Mängeln wird am Grabmal ein Hinweisaufkleber angebracht und an die Adresse des Grabnutzungsberechtigten eine schriftliche Information zu den Mängeln, mit Vorgabe einer angemessenen Frist zu deren Beseitigung versandt.

§ 22 - Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist stets der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Nutzungsberechtigten) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisaufkleber am Grabmal und schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon mittels Umlegen zu sichern.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen sowie durch Schäden an der Grabeinfassung verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23 - Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit (§ 10) dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen an den Grabstätten nur nach Antragstellung durch den Grabnutzungsberechtigten und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit von Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf des Nutzungsrechts von Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie die Bepflanzung zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 - Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Grabnutzungsberechtigten können die Grabstätten aus gärtnerischer Sicht selbst anlegen und pflegen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(8) Gärtnerisches Handwerkszeug wie Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sowie Kranzständer, Ampelhalter und ähnliche Vorrichtungen dürfen weder hinter dem Grabstein noch in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Gemeinde kann derartige Gegenstände entfernen lassen, wenn sie störend wirken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Bänke und andere Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde aufgestellt werden. Das Anpflanzen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken auf den Gräbern, durch den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet.

§ 25 - Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. Zur Aufbewahrung ist die Gemeinde nicht verpflichtet.

VIII. Beerdigungshallen- und Trauerfeiern

§ 26 - Nutzung der Beerdigungshalle

(1) Beerdigungshallen dienen der Aufnahme des Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.

(2) Sollten durch unvorhersehbare Ereignisse mehrere Aufnahmen in der Beerdigungshalle anstehen, welches nicht möglich ist, so ist die Gemeinde berechtigt, die Aufnahme von zuletzt Verstorbenen zu verweigern. In diesem Fall wäre die Verwahrung der Verstorbenen z.B. in Kühlzellen des beauftragten Bestattungsinstitutes durch die Angehörigen zu organisieren. Die Unkosten gehen zu Lasten der Hinterbliebenen.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von dem Verstorbenen am offenen Sarg Abschied nehmen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind verschlossen in der Beerdigungshalle aufzubewahren. Der Zutritt zur Beerdigungshalle und die Möglichkeit der Abschiednahme am offenen Sarg bedürfen in diesen Fällen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wert- und Sachgegenständen, welche dem Verstorbenen beigegeben worden sind.

(6) Nach Nutzung der Beerdigungshalle ist diese durch den zur Bestattung Verpflichteten selbstständig zu reinigen. Die Reinigung kann der Bestattungspflichtige auch an die Gemeinde, gebührenpflichtig abtreten (§ 5 Abs.1 Buchst. c der Gebührensatzung).

§ 27 - Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Beerdigungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Beerdigungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder berechtigte Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.

IX. Schlussvorschriften

§ 28 - Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 - Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 Friedhofssatzung betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Friedhofssatzung),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Friedhofssatzung

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Anzeige bei der Gemeinde gewerbsmäßig fotografiert,
  5. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  8. 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,

d) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt (§ 5 Abs. 3 Friedhofssatzung),

e) gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anzeige ausübt (§ 6 Friedhofssatzung),

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 Friedhofssatzung),

g) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 17, 18 Friedhofsatzung),

h) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Friedhofssatzung),

i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 Friedhofssatzung)

j) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 23 Friedhofssatzung),

k) Grabstätten entgegen § 24 Friedhofssatzung bepflanzt,

l) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Friedhofssatzung),

m) Grabstätten vernachlässigt (§ 25 Friedhofssatzung),

n) die Leichenhalle entgegen § 26 Friedhofssatzung betritt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.

§ 31 - Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Bodenrode-Westhausen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 - Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 33 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11. März 2005 und deren 1. Änderungssatzung vom 07. Dezember 2005 und die 2. Änderungssatzung vom 09. April 2009 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

37308 Bodenrode-Westhausen, den 27. Januar 2010

Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Arend Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 22. Januar 2010, bestätigte

Friedhofssatzung [FrihoSatz] der Gemeinde Bodenrode-Westhausen

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345), i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Bodenrode-Westhausen, den 27. Januar 2010

Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Arend Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen vom 12. August 2022

Gemeinde

Bodenrode-Westhausen

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen Der Gemeinderat der Gemeinde Bodenrode-Westhausen hat in seiner Sitzung vom 08. Juni 2022 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 90) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in der derzeitig gültigen Fassung folgende Satzung für die Friedhöfe in der Gemeinde Bodenrode-Westhausen erlassen:
  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen

§ 1 - Änderungen

  1. 1. Dem § 27 – „Alte Rechte“ – werden nach dem Abs. 1 die nachstehenden Absätze 2 und 3 wie folgt angefügt.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Gemeinde die in der vormals gültigen Satzung vom 27.01.2010 festgelegte Ruhezeit von 35 Jahren für Erdreihengrabstätten auf bis zu 25 Jahre verkürzen.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 2 – Fortbestand

Alle anderen Festlegungen in der Friedhofssatzung vom 10. Februar 2022 bleiben unverändert.

§ 3 – Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen vom 10. Februar 2022, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

37308 Bodenrode-Westhausen, den 12. August 2022

Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Weidemann Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 12. August 2022, bestätigte

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 und 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 90) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Bodenrode-Westhausen i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Bodenrode-Westhausen, den 12. August 2022

Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Weidemann Bürgermeister