Friedhofsgebühren Geisleden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Geisleden · Thüringen · PLZ 37308

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2005 (Gebührensatzung vom 02.12.2005, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 08.10.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
160,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 Buchst. b GebS 2005 (Reihengrabstätte für 1 Verstorbenen über 5 Jahre, Einwohner-Tarif; Nicht-Ortsansässige: 596 € gem. Abs. 3 Buchst. b)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 Buchst. a GebS i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 02.11.2015 (Urnenreihengrab für 1 Asche, Einwohner-Tarif; Nicht-Ortsansässige: 178 € gem. Abs. 4 Buchst. a)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 250 € · Urne: 100 €
📄 § 6 Abs. 1 Buchst. b Ziff. 1 sowie Abs. 2 Buchst. a GebS 2005 (UGA-Beisetzung: 100 € gem. § 6 Abs. 3 i.d.F. 1. Änderung 2011)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
30,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 Buchst. a GebS 2005 (Aufbewahrung einer Leiche; einzige existierende Hallengebühr — eine separate Trauerfeier-Nutzungsgebühr existiert satzungsseitig nicht; Reinigung: 25 € gem. Buchst. c)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2005 (Gebührensatzung vom 02.12.2005, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 08.10.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden (2005)

Gemeinde Geisleden

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung [FrihoSatz] der Gemeinde Geisleden [GebüSatzFrihoSatz]

Ausgabe: VG-IV-10/2005 (N)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - i.d. Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Geisleden in der Sitzung vom 25. Oktober 2005 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 - Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 - Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  4. 4. die Kinder,
  5. 5. die Eltern,
  6. 6. die Geschwister,
  7. 7. die Enkelkinder,
  8. 8. die Großeltern,
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b) bei Umbettung und Wiederbestattungen der Antragsteller,

c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in

Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 - Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 - Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren

§ 5 - Gebühren für die Benutzung der Beerdigungshalle

(1) Für die Benutzung der Beerdigungshalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche

30,00 Euro

b) Aufbewahrung einer Urne

30,00 Euro

c) Reinigung der Beerdigungshalle

25,00 Euro

(2) Für die Benutzung der Beerdigungshalle zur Aufbewahrung der Leiche einer nicht ortsansässigen Person, gemäß § 2 Abs. 4 Friedhofssatzung, werden, abweichend von Abs. 1 folgende kostendeckende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche

138,00 Euro b) Aufbewahrung einer Urne

138,00 Euro

c) Reinigung der Beerdigungshalle

39,00 Euro

Sofern diese Leistung von Dritten erbracht wird, werden hierfür keine Gebühren erhoben.

Für die Bestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und je Stunde wird als Gebühr der jeweils gültige Tariflohn zuzüglich 75 % Lohnnebenkosten erhoben.

§ 6 - Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, das Auflegen des Grabschmuckes und Stellen des Holzkreuzes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung einer Leiche bis zum 5.Lebensjahr

  1. 1. in einem Reihengrab (Kindergrab)

200,00 Euro

  1. 2. in einem Doppelgrab

aa) Erstbestattung

/ Euro bb) weitere Bestattung

200,00 Euro

b) Bei der Bestattung einer Leiche ab dem 5. Lebensjahr

  1. 1. in einem Reihengrab

250,00 Euro

  1. 2. in einem Doppelgrab

aa) Erstbestattung

/ Euro

bb) weitere Bestattung

200,00 Euro (2) Für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes, das Auflegen des Grabschmuckes und Stellen des Holzkreuzes werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei einer Urnenreihengrabstätte

100,00 Euro b) bei einer Grabstätte für Erdbestattung

100,00 Euro

(3) Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes, ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

4) Für Bestattungen an Samstagen nach 10.00 Uhr, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % der vollen Gebühr berechnet.

(5) Sofern das Ausheben und Schließen des Grabes, das „Hintragen“ des Sarges, Auflegen des Grabschmuckes und Stellen des Holzkreuzes in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe nach § 9 Abs. (1) der Friedhofssatzung geschieht, werden für diese Leistungen keine Bestattungsgebühren von Seiten der Gemeinde erhoben.

§ 7 - Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren

(1) Für die Ausgrabung und Umbettung werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

(2) Bei Ausgrabung oder Umbettung durch Dritte, wird für die Bearbeitung der gesetzlich vorgeschriebenen Antragstellung und visuellen Überwachung der Ausgrabung oder Umbettung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro erhoben.

§ 8 - Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte

und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen und den Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit, gemäß § 10 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines

Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren

50,00 Euro b) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines

Verstorbenen im Alter über 5 Jahre

160,00 Euro

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte zur Beisetzung der Asche eines Verstorbenen und dem Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit, gemäß § 10 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenreihengrab 100,00 Euro

(3) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Bestattung der Leiche einer nicht ortsansässigen Person, gemäß § 2 Abs.4 Friedhofssatzung, und dem Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit, gemäß § 10 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines

Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren

223,00 Euro b) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines

Verstorbenen im Alter über 5 Jahre

596,00 Euro

(4) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte zur Beisetzung der Asche einer nicht ortsansässigen Person, gemäß § 2 Abs. 4 Friedhofssatzung, und dem Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit, gemäß § 10 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenreihengrab 178,00 Euro

§ 9 - Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch die Gemeinde gem. § 23 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Grabeinfassungen, Bäumen und

Strauchwerk

  1. 1. bei Reihengräbern

200,00 Euro

  1. 2. Urnenreihengräbern

100,00 Euro

  1. 2. bei Doppelgräbern

250,00 Euro

§ 10 - Verwaltungsgebühren

1. Bestattung nicht ortsansässiger Personen

Erteilung einer Zustimmung gemäß § 2 Abs. 4 Friedhofssatzung

Unter Beachtung der Regelungen in §§ 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung entstehen für die Zustimmung zur Bestattung eines nicht ortsansässigen Verstorbenen, in eine Reihengrabstätte, der Erstbeisetzung der Asche eines nicht ortsansässigen Verstorbenen in eine Urnenreihengrabstätte als auch der Beisetzung einer Urne mit der Asche einer nicht ortsansässigen Person in eine vorhandene Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte, Gebühren in Höhe von:

120,00 Euro.

2. Genehmigung zum Aufstellen von Grabumfassung und Grabstein

gem. § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung

20,00 Euro

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

37308 Geisleden, den 02. Dezember 2005

Gemeinde Geisleden

K e p p l e r Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 29. November 2005, bestätigte

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung [FrihoSatz] der Gemeinde Geisleden [GebüSatzFrihoSatz] Ausgabe: VG-IV-10/2005 (N)

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Geisleden, den 02. Dezember 2005

Gemeinde Geisleden

Keppler Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2011 (Friedhofssatzung vom 24.02.2011, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 21.01.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden (2011)

Ge Gemeinde Geisleden

Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden FrihoSatz

Der Gemeinderat der Gemeinde Geisleden hat in seiner Sitzung vom 02. Februar 2011 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung – Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai

2010 (GVBl. S. 113) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2009 (GVBl. S. 592) folgende Satzung für den Friedhof in der Gemeinde Geisleden erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgenden im Gebiet der Gemeinde Geisleden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof, Flur 22, Flurstück 26.

(2) Eigentümer ist die Gemeinde Geisleden.

(3) Für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung des unter Abs.1 genannten Friedhofes ist der Eigentümer verantwortlich.

(4) Die Aufsicht über den Friedhof, gem. Abs. 1 obliegt dem Bürgermeister.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Geisleden waren oder b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten (§ 28 Friedhofssatzung)

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner Gemeinde Geisleden waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Gemeinde Geisleden.

(3) Der Bürgermeister kann, für ehemalige Einwohner der Gemeinde Geisleden, die zuletzt in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen gewohnt haben und bis zur Aufnahme in diesen ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Geisleden hatten, auf Antrag der zur Bestattung Verpflichteten (§ 2 Gebührensatzung) Ausnahmen zulassen. (4) Die Bestattung anderer als in Abs. 2 und 3 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters, nach schriftlichem Antrag der zur Bestattung Verpflichteten (§ 2 Gebührensatzung). Die Zustimmung ist gebührenpflichtig (§§ 1, 10 Gebührensatzung).

Die Gemeinde erhebt für diesen Personenkreis eine kostendeckende Gebühr für die Benutzung der Beerdigungshalle, gemäß § 5 Abs. 2 Gebührensatzung, die Überlassung der Grabstätte und dem damit verbundenen Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte, gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Gebührensatzung.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung entsprechend.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(5) Die Bestattung von Fehlgeburten (§ 29 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters, nach schriftlichem Antrag der zur Bestattung Verpflichteten.

Gebühren sind, gemäß der Gebührensatzung durch den zur Bestattung Verpflichteten zu zahlen.

§ 3 - Schließung und Entwidmung

(1) Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit, bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles, auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppelgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist und geltendes Recht eine Umbettung nicht untersagt, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Angehörigen/Nutzungsberechtigten einer Grabstätte mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde, auf deren Kosten, in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 - Öffnungszeiten

Der Friedhof (§ 1 Abs. 1 Buchstabe) ist während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an dem Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen werden.

§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der aufsichtsbefugten Personen der Gemeinde oder anderer, sich ausweisender Personen ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof und dessen bauliche Anlagen nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige der Gemeinde gewerbsmäßig Filmaufnahmen bzw. fotografische Aufnahmen zu tätigen,

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und ortsüblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Behältnisse abzulegen, werden diese von der Gemeinde nicht vorgehalten, so sind Abraum und Abfälle aller Art durch den Angehörigen/Nutzungsberechtigten einer Grabstätte sowie den Friedhofsbesucher privat zu entsorgen.

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Abs. 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeinde vorher anzuzeigen.

(2) Der Gemeinde ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeinde eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Gemeinde kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 - Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist umgehend von dem in der Sterbebescheinigung benannten Auskunftgeber bzw. dem durch diesen mit der Bestattung beauftragten Fremdunternehmen, bei der Gemeinde anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizubringen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattung erfolgt regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen, veranlasst durch die Gemeinde in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte bestattet/beigesetzt.

(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeinde das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 - Särge

(1) Die Särge müssen zum Zeitpunkt der Bestattung festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr verstorben sind, bestimmen sich nach der Körpergröße des zu Bestattenden.

§ 9 - Ausheben der Gräber - Mindestmaße

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

Das Ausheben und wieder Verfüllen der Gräber durch Fremdunternehmen bzw. in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann, auf Antrag des zur Bestattung Verpflichteten, von der Gemeinde zugelassen werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,45 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Angehörige/Nutzungsberechtigte einer Doppelgrabstätte bzw. einer Reihengrabstätte, in welche eine weitere Bestattung nach § 13 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 2 erfolgen soll, hat Grabzubehör vorher zu entfernen, wenn dies zur Vermeidung von Schäden erforderlich ist. Sofern beim erneuten Ausheben des Grabes, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Angehörigen/Nutzungsberechtigten, der Gemeinde zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte, beim Ausheben, Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 - Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Auf Antrag kann die Ruhezeit für Aschen auf 15 Jahre (gesetzliche Ruhezeit) vermindert werden.

§ 11 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Urkunde über das Nutzungsrecht an der Grabstätte vorzulegen. In den Fällen des § 25 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden im Auftrag der Gemeinde durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 - Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers (§ 1 Abs. (2)). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten auf dem Friedhof der Gemeinde Geisleden werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) d) Doppelgrabstätten (alte Rechte § 28 Friedhofssatzung) e) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

… (4) In Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Urnenreihengrabstätten ist die zusätzliche Bestattung von je 1 Urne zulässig, wenn die gesetzliche Ruhezeit (15 Jahre), die Nutzungszeit nicht übersteigt.

§ 13 - Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde über das Nutzungsrecht ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Es werden eingerichtet: Reihengrabfelder für Verstorbene gleich welchen Alters

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen, nach Ablauf der Ruhezeiten, ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld durch die Gemeinde bekannt zumachen.

§ 14 - Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten)

(1) Für einseitig belegte Doppelgrabstätten gelten alte Rechte gem.

§ 28 Friedhofssatzung

.

(2) Hinsichtlich der Doppelgrabstätten über welche die Gemeinde bereits vormals verfügt hat, besteht jedoch das Recht der Angehörigen/Nutzungsberechtigten auf die Bestattung einer zweiten Person im bislang nur 1-fach belegten Doppelgrab.

§ 15 - Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen in Urnenreihengrabstätten oder in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt werden.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Urkunde über das Nutzungsrecht ausgehändigt. Die Zahl der Urnen, die gleichzeitig in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(3) Urnengemeinschaftgrabstätten als namentliche Grabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen Beisetzung von Urnen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Über die Abgabe wird eine Urkunde über das Nutzungsrecht ausgehändigt.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 - Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

(2) Die Festlegungen der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung, finden im weiteren Sinne Anwendung. Näheres wird im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderates bestimmt.

(3) Für die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft findet das Gräbergesetz (BGB1. i.d. derzeit gültigen Fassung) Anwendung.

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen

§ 17 - Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

… (2) Die Außenmaße der Reihengrabstätten betragen:

a) bei Verstorbenen gleich welchen Alters

1,80 m x 0,80 m

b) bei Urnengrabstätten

0,60 m x 0,90 m

(3) Für jede belegte Grabstätte ist Nachweis zu führen und für die gesamte Friedhofsfläche ist ein fortzuschreibender Bestandsplan durch die Gemeinde zu führen.

(4) Das Wegemaß zwischen den Grabstätten beträgt:

  1. 4.1. bei Reihengrabstätten für Verstorbene gleich welchen Alters

a) an den Längsseiten = 0,45 m

b) an den Stirnseiten = 0,70 m

  1. 4.2. bei Urnenreihengrabstätten

a) an den unteren Stirnseiten = 0,45 m (untere Stirnseiten - Seiten, welche am Wegrand liegen)

  1. 4.3. bei Urnen in der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt keine Wegetrennung

(5) Die Herrichtung und gärtnerische Gestaltung der Urnengemeinschaftsanlage obliegt dem Friedhofsträger.

(6) Das Urnengrabfeld besteht aus 15 Urnenreihengrabstätten und 18 Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage. Siehe Zeichnung in der Anlage.

(7) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderen Schutz.

§ 18 - Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen von § 17 der Friedhofssatzung in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt a) ab 0,40 bis 1,00 m Höhe  0,12 m b) ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe  0,16 m c) ab 1,51 m Höhe

 0,18 m (2) Aufgrund der anstehenden, bindigen Böden und deren bodenphysikalischer Eigenschaften darf nicht mehr als 1/2 der Erdgrabstätten (ausgehend von der Innenkante der Grabeinfassung) durch Stein abgedeckt werden, um die Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten nicht zu gefährden.

(3) Auf dem Friedhof der Gemeinde Geisleden ist die Errichtung von stehenden als auch liegenden Grabmalen zulässig.

(4) In der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt die namentliche Nennung der Verstorbenen mittels Schriftplatte auf einer Stele.

(5) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderung verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 19 - Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabanlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.

(2) Die Zustimmung ist gebührenpflichtig (§ 10 Gebührensatzung). Sie erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.

(3) Die nichtzustimmungspflichtigen, provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

(4) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal und die gesamte Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.

§ 20 - Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder nicht den Vorgaben entsprechend errichtete Grabanlagen müssen entfernt bzw. entsprechend diesen verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.

Die Gemeinde kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die entfernte Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 21 - Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch bei Arbeiten an benachbarten Gräbern nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Stärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18 Abs. 1.

(3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von Mitarbeitern des Ordnungsamtes der VG in Auftrag der Gemeinde mittels Druckproben überprüft. Die Überprüfung wird in der Regel nach Beendigung der Frostperiode durchgeführt. Bei Feststellung von Mängeln wird am Grabmal ein Hinweisaufkleber angebracht und an die Adresse des Grabnutzungsberechtigten eine schriftliche Information zu den Mängeln, mit Vorgabe einer angemessenen Frist zu deren Beseitigung versandt.

§ 22 - Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

Verantwortlich hierfür ist stets der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Nutzungsberechtigten) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisaufkleber am Grabmal und schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon mittels Umlegen zu sichern.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen sowie durch Schäden an der Grabeinfassung verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23 - Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit (§ 10) dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen an der Grabstätte nur nach Antragstellung durch den Grabnutzungsberechtigten und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit von Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf des Nutzungsrechts von Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie die Bepflanzung zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage wird diese vom Friedhofsträger beräumt.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 - Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Grabnutzungsberechtigten können die Grabstätten aus gärtnerischer Sicht selbst anlegen und pflegen. Die Ausnahme hiervon ist im § 17 Abs. 5 geregelt.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(8) Gärtnerisches Handwerkszeug wie Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sowie Kranzständer, Ampelhalter und ähnliche Vorrichtungen dürfen weder hinter dem Grabstein noch in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Gemeinde kann derartige Gegenstände entfernen lassen, wenn sie störend wirken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten sind vom Friedhof zu entfernen und privat zu entsorgen. Bänke und andere Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde aufgestellt werden. Das Anpflanzen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken auf den Gräbern, durch den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet.

§ 25 - Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. Zur Aufbewahrung ist die Gemeinde nicht verpflichtet.

VIII. Beerdigungshalle- und Trauerfeier

§ 26 - Nutzung der Beerdigungshalle

(1) Beerdigungshallen dienen der Aufnahme des Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.

(2) Sollten durch unvorhersehbare Ereignisse mehrere Aufnahmen in der Beerdigungshalle anstehen, welches nicht möglich ist, so ist die Gemeinde berechtigt, die Aufnahme von zuletzt Verstorbenen zu verweigern. In diesem Fall wäre die Verwahrung der Verstorbenen z.B. in Kühlzellen des beauftragten Bestattungsinstitutes durch die Angehörigen zu organisieren. Die Unkosten gehen zu Lasten der Hinterbliebenen.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von dem Verstorbenen am offenen Sarg Abschied nehmen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind verschlossen in der Beerdigungshalle aufzubewahren. Der Zutritt zur Beerdigungshalle und die Möglichkeit der Abschiednahme am offenen Sarg bedürfen in diesen Fällen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wert- und Sachgegenständen, welche dem Verstorbenen beigegeben worden sind. (6) Nach Nutzung der Beerdigungshalle ist diese durch den zur Bestattung Verpflichteten selbstständig zu reinigen. Die Reinigung kann der Bestattungspflichtige auch an die Gemeinde, gebührenpflichtig abtreten (§ 5 Abs.1 Buchst. c der Gebührensatzung).

§ 27 - Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Beerdigungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Beerdigungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder berechtigte Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.

IX. Schlussvorschriften

§ 28 - Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 - Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, dessen Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 Friedhofssatzung betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die

Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Friedhofssatzung), c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Friedhofssatzung 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet, 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Anzeige bei der Gemeinde

gewerbsmäßig fotografiert, 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von

Bestattungsfeiern notwendig und ortsüblich sind, 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder

Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,

d) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt (§ 5 Abs. 3 Friedhofssatzung),

e) gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anzeige ausübt (§ 6 Friedhofssatzung),

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 Friedhofssatzung),

g) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 17, 18 Friedhofsatzung),

h) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Friedhofssatzung),

i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 Friedhofssatzung)

j) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 23 Friedhofssatzung),

k) Grabstätten entgegen § 24 Friedhofssatzung bepflanzt, l) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Friedhofssatzung),

m) Grabstätten vernachlässigt (§ 25 Friedhofssatzung), n) die Leichenhalle entgegen § 26 Friedhofssatzung betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.

§ 31 - Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Geisleden verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 - Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 33 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22. Februar 2010 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

37308 Geisleden, den 24. Februar 2011

Gemeinde Geisleden

Dr. Frant Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 22. Februar 2011, bestätigte

Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Geisleden, den 24. Februar 2011

Gemeinde Geisleden

Dr. Frant Bürgermeisterin

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden (2024)

Gemeinde Geisleden

  1. 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

Die Gemeinde Geisleden erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i.d. Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden vom 24. Februar 2021, die folgende, mit Beschluss Nr. 17 - 03/2024 vom Gemeinderat am 23. September 2024 beschlossene,

  1. 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

§ 1 - Änderungen

Dem § Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte wird nachstehender Abs. 5 angefügt:

(5) Für die Beschriftung der Stele an der Urnengemeinschaftsanlage durch die Gemeinde wird eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Kostenaufwand erhoben. Der aktuelle, tatsächliche Kostenaufwand ist bei der Gemeinde / Friedhofsverwaltung zu erfragen bzw. dem Gebührenbescheid zum Sterbefall zu entnehmen.

§ 2 – Fortbestand

Alle anderen Festlegungen in der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 02. Dezember 2005 sowie deren Änderungen bleiben unverändert.

§ 3 – Inkrafttreten

Die 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden vom 02. Dezember 2005, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

37308 Geisleden, den 08. Oktober 2024

Gemeinde Geisleden

Janitzki

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 04. Oktober 2024, bestätigte

  1. 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Geisleden, den 08. Oktober 2024

Gemeinde Geisleden

Janitzki

Bürgermeister

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden (2011)

Ge Gemeinde Geisleden

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

der Gemeinde Geisleden

Der Gemeinderat der Gemeinde Geisleden hat in seiner Sitzung vom 13. September 2011 aufgrund der §§ Abs. und der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 1) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2009 (GVBl. S. 592) folgende Satzung für den Friedhof in der Gemeinde Geisleden erlassen:

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

§ 1 - Änderungen

Der § 7 Abs. 3 –„Anzeigepflicht und Bestattungszeit“ – wird wie folgt geändert und erhält folgende Fassung:

(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattung erfolgt regelmäßig an Werktagen.

Der § 18 Abs. 4 – „Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen“ – erhält nach Satz 1 folgenden Zusatz:

(4) In der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt die namentliche Nennung der Verstorbenen mittels Schriftplatte auf einer Stele. Der Nutzungsberechtigte wird verpflichtet, für die Anbringung des Namenszuges in der vorgegebenen Form zu seinen Kosten zu sorgen.

§ 2 – Fortbestand

Alle anderen Festlegungen in der Friedhofssatzung vom 24. Februar 2011 bleiben unverändert.

§ 3 – Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden vom 24. Februar 2011, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

37308 Geisleden, den 11. November 2011

Gemeinde Geisleden

Dr. Frant

Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 09. November 2011, bestätigte

Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) i.V.m.

§ 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich

bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Geisleden, den 11. November 2011

Gemeinde Geisleden

Dr. Frant Bürgermeisterin

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden (2015)

Gemeinde Geisleden

  1. 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

der Gemeinde Geisleden

Der Gemeinderat der Gemeinde Geisleden hat in seiner Sitzung vom 29. September 2015 aufgrund der §§ Abs. und der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) folgende Satzung für den Friedhof in der Gemeinde Geisleden erlassen:

  1. 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

§ 1 - Änderungen

  1. 1. Der § 4 – „Öffnungszeiten“ – erhält nachstehende neue Fassung:

§ 4 Öffnungszeiten

Nicht belegt

  1. 2. Der § 18 Abs. 1 – „Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen“ – erhält nachstehende neue Fassung:

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen von § 17 der Friedhofssatzung in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt a) ab 0,40 bis 1,00 m Höhe  0,12 m a) ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe  0,16 m b) ab 1,51 m Höhe

 0,18 m Die Mindesthöhe der Umfassung beträgt 18 cm. Die Höhe der Umfassungen wird durch die Gemeinde festgelegt.

  1. 3. Der § 18 Abs. 4 – „Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen“ – erhält nachstehende neue Fassung:

(4) In der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt die namentliche Nennung der Verstorbenen mittels Schriftzug auf einer Stele. Dieser Schriftzug wird von der Gemeinde in Auftrag gegeben und an der Stele angebracht. Die Kosten hierfür sind vom Grabnutzungsberechtigten gemäß § 6 der Gebührensatzung zu zahlen.

…

  1. 4. Der § 19 Abs. 3 – „Zustimmung“ – erhält nachstehende neue Fassung:

(3) Die nichtzustimmungspflichtigen, provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1,5 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

  1. 5. Der § 25 Abs. 1 Satz 1 – „Vernachlässigung der Grabpflege“ erhält folgende neue Fassung (nachstehende Sätze 2, 3 und 4 bleiben bestehen):

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb von 4 Wochen in Ordnung zu bringen.

§ 2 – Fortbestand

Alle anderen Festlegungen in der Friedhofssatzung vom 24. Februar 2011 sowie nur die Regelung zum § 7 Abs. 3 – „Anzeigepflicht und Bestattungszeit“ der 1. Änderungssatzung vom 11. November 2011 bleiben unverändert.

§ 3 – Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden vom 24. Februar 2011, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

37308 Geisleden, den 02. November 2015

Gemeinde Geisleden

Dr. Frant

Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 29. Oktober 2015, bestätigte

  1. 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83), i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Geisleden, den 02. November 2015

Gemeinde Geisleden

Dr. Frant Bürgermeisterin

3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden (2019)

Gemeinde Geisleden

  1. 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

der Gemeinde Geisleden

Der Gemeinderat der Gemeinde Geisleden hat in seiner Sitzung vom 29. September 2015 aufgrund der §§ Abs. und der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in der derzeitig gültigen Fassung folgende Satzung für den Friedhof in der Gemeinde Geisleden erlassen:

  1. 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

§ 1 - Änderungen

  1. 1. Der § 10 – „Ruhezeiten“ – erhält nachstehende neue Fassung:

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Auf Antrag kann die Ruhezeit für Leichen auf 20, für Aschen auf 15 Jahre (gesetzliche Ruhezeit) vermindert werden.

§ 2 – Fortbestand

Alle anderen Festlegungen in der Friedhofssatzung vom 24. Februar 2011 sowie nur die Regelung zum § 7 Abs. 3 – „Anzeigepflicht und Bestattungszeit“ der 1. Änderungssatzung vom 11. November 2011 sowie deren 2. Änderungssatzung vom 02. November 2015 bleiben unverändert.

§ 3 – Inkrafttreten

Die 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden vom 24. Februar 2011, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

37308 Geisleden, den 21. Januar 2019

Gemeinde Geisleden

Dr. Frant

Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 17. Januar 2019, bestätigte

  1. 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Geisleden, den 21. Januar 2019

Gemeinde Geisleden

Dr. Frant Bürgermeisterin

1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden (2011)

Ge Gemeinde Geisleden

  1. 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

Die Gemeinde Geisleden erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) sowie der §§ 1,2,11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKO) i.d. Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646), die folgende, mit Beschluss Nr. 36 - 07/2011 vom Gemeinderat am 02. Februar 2011 beschlossene,

  1. 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

§ 1 - Änderungen

1.

§ 6 – Bestattungsgebühren die Abs. 3, 5 und 6 erhalten nachstehende neue

Fassungen:

(3) Für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes in der Urnengemeinschaftsanlage wird folgende Gebühr erhoben: 100,00 Euro.

(4) Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes, ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

(5) Für Bestattungen an Samstagen nach 10.00 Uhr, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % der vollen Gebühr berechnet.

(6) Sofern das Ausheben und Schließen des Grabes, das „Hintragen“ des Sarges, Auflegen des Grabschmuckes und Stellen des Holzkreuzes in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe nach

§ 9 Abs. (1) der Friedhofssatzung geschieht, werden für diese Leistungen keine

Bestattungsgebühren von Seiten der Gemeinde erhoben.

… 2. § „Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA)“ Abs. 2 erhält nachstehende neue Fassung:

(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte zur Beisetzung einer Asche eines Verstorbenen und dem Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit, gemäß § 10 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

Urnenreihengrab, Urnengrab in UGA

100,00 Euro

3. § „Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA)“ Abs. 4 erhält nachstehende neue Fassung:

(4) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) zur Beisetzung der Asche einer nicht ortsansässigen Person, gemäß § 2 Abs. 4 Friedhofssatzung und dem Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit, gemäß § 10 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

Urnenreihengrab, Urnengrab in UGA

178,00 Euro

  1. 3. § 10 – „Verwaltungsgebühren“ Punkt 1 erhält nachstehende neue Fassung:

1. Bestattung nicht ortsansässiger Personen

Erteilung einer Zustimmung gemäß § 2 Abs. 4 Friedhofssatzung

Unter Beachtung der Regelungen in §§ 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung entstehen für die Zustimmung zur Bestattung eines nicht ortsansässigen Verstorbenen:  in eine Reihengrabstätte,  in eine Urnenreihengrabstätte,  in eine Grabstätte der Urnengemeinschaftsanlage  bei der Beisetzung einer Asche in eine vorhandene Reihengrabstätte /Urnenreihengrabstätte,

Gebühren in Höhe von:

120,00 Euro.

…

§ 2 – Fortbestand

Alle anderen Festlegungen in der Friedhofssatzung vom 02. Dezember 2005 bleiben unverändert.

§ 3 – Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden vom 02. Dezember 2005, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

37308 Geisleden, den 24. Februar 2011

Gemeinde Geisleden

Dr. Frant Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 22. Februar 2011, bestätigte

  1. 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) i.V.m.

§ 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich

bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Geisleden, den 24. Februar 2011

Gemeinde Geisleden

Dr. Frant Bürgermeisterin

2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden (2015)

Gemeinde Geisleden

  1. 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

Die Gemeinde Geisleden erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) sowie der §§ 1,2,11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKO) i.d. Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83), die folgende, mit Beschluss Nr. 36 - 07/2015 vom Gemeinderat am 28. Juli 2015 beschlossene,

  1. 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

§ 1 - Änderungen

1.

§ 6 – Bestattungsgebühren Abs. 5 erhält nachstehende neue Fassung:

(5) Für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % der vollen Gebühr berechnet.

2.

§ 6 – Bestattungsgebühren Abs. 6 erhält nachstehende neue Fassung:

(6) Die Stele der Urnengemeinschaftsanlage wird von der Gemeinde Geisleden beschriftet. Für die namentliche Benennung des Verstorbenen mittels Schriftzug auf der Stele der Urnengemeinschaftsanlage, werden folgende Gebühren erhoben:

450,00 Euro

3. § „Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA)“ Abs. 2 erhält nachstehende neue Fassung:

(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte zur Beisetzung einer Asche eines Verstorbenen und dem Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit, gemäß § 10 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenreihengrab

100,00 Euro

b) Urnengrab in UGA

300,00 Euro

… 4. § „Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA)“ Abs. 4 erhält nachstehende neue Fassung:

(4) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) zur Beisetzung der Asche einer nicht ortsansässigen Person, gemäß § 2 Abs. 4 Friedhofssatzung und dem Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit, gemäß § 10 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenreihengrab

178,00 Euro

b) Urnengrab in UGA

534,00 Euro

§ 2 – Fortbestand

Alle anderen Festlegungen in der Friedhofssatzung vom 02. Dezember 2005 sowie der 1. Änderungssatzung vom 24. Februar 2011, außer der dortigen Regelungen des § 6 Abs. 5 und 6, vom bleiben unverändert.

§ 3 – Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden vom 02. Dezember 2005, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

37308 Geisleden, den 02. November 2015

Gemeinde Geisleden

gez. Dr. Frant

(- Dienstsiegel -) Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 29. Oktober 2015, bestätigte

  1. 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geisleden

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83), i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Geisleden, den 02. November 2015

Gemeinde Geisleden

gez. Dr. Frant

(- Dienstsiegel -) Bürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Geisleden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Geisleden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 37xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Geisleden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Geisleden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 100 € (Urne) bzw. 250 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Geisleden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 37xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Geisleden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €