🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Schwerte vom 19.11.1990 (Stand 2019)
Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Schwerte vom 19.11.1990 einschließlich des X. Nachtrages vom 12.04.2019
Aufgrund der §§ 7, 10 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW Seite 712) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Schwerte in seiner Sitzung am 10.04.2019 folgende durch Beschlüsse des Rates vom 13.03.1996, 14.11.2001, 18.12.2002, 17.12.2003, 15.12.2004, 28.09.2011, 27.11.2013, 06.05.2015, 27.09.2017 und 12.04.2019 geänderte Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Schwerte vom 19.11.1990 beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif
(1) Für die Bestattung, Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Stadt Schwerte, bei der Belegung von Einzelgrabstätten sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten werden Gebühren erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Wird von einer Bestattung oder einer Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe nach Bestellung Abstand genommen, sind die Gebührenschuldner verpflichtet, der Stadt Schwerte die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Vorbereitung für die Bestattung oder Benutzung der städtischen Friedhöfe entstanden sind.
(3) Werden beantragte Leistungen der Stadt Schwerte nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Leistungen, die über die normale Arbeitszeit hinaus erbracht werden, werden nach den jeweils gültigen Tarifen über die im Gebührentarif hinaus genannten Gebühren zusätzlich erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
- 1. gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
- 2. ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwirkt,
- 3. eine Bestattung in einer Einzelgrabstätte veranlasst,
- 4. Einrichtungen der städtischen Friedhöfe benutzt und
- 5. eine sonstige Leistung der Stadt Schwerte in Anspruch nimmt.
(2) Bei Zahlungsunfähigkeit hat der Gebührenschuldner eine Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt Schwerte vorzulegen, dass diese Dienststelle die anfallenden Gebühren zahlt.
§ 3 Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Stadt Schwerte, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder der Überlassung einer Einzelgrabstätte.
(2) Dem Gebührenschuldner wird ein Leistungsbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf ein Konto der Stadtkasse Schwerte zu überweisen. Bei Überweisung gilt als Tag der Zahlung der Tag, an dem die Gutschrift auf einem Konto der Stadtkasse Schwerte vorgenommen wird.
§ 4 Beitreibung
(1) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt.
(2) Nach erfolgloser Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
§ 5 Schlussbestimmungen
Dieser X. Nachtrag tritt am 01.05.2019 in Kraft.
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Tarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Schwerte vom 19.11.1990
1. Gebühren für die Aufbewahrung und Bestattung von Leichen
- 1.1. Aufbewahrungsgebühren für die Aufbewahrung einer Leiche in einer Leichenkammer bis zur Bestattung, Einäscherung oder Überführung auf einen nicht städtischen Friedhof einschließlich Dekoration der Leichenkammer: 67,- €
2. Bestattungsgebühren
- 2.1. *Sargbeisetzungen in einem Wahl-/Reihengrab*
- a) für Verstorbene vom 5. Lebensjahr ab: 1.062,- €
- b) für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: 531,- €
- 2.2. *Urnenbeisetzungen*
- a) in einem Urnenreihengrab: 267,- €
- b) in einem Urnenwahlgrab: 331,- €
- c) in einem Urnengemeinschaftssfeld: 267,- €
3. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten
- 3.1. *Reihengräber - 25 Jahre Nutzungszeit -* Sargbeisetzungen für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr an: 1.428,- €
- 3.2. *Reihengräber für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr*: 714,- €
- 3.3. *Wahlgräber - 30 Jahre Nutzungszeit -* für alle Personen: 1.713,- €
- 3.4. *Urnengräber*
- a) Reihengräber - 25 Jahre Nutzungszeit -: 1.129,- €
- b) Wahlgräber - 30 Jahre Nutzungszeit -: 1.397,- €
- c) Gemeinschaftsfeld - 25 Jahre Nutzungszeit -: 1.162,- € (inklusive Pflegekosten für Nutzungszeit)
- d) anonyme Bestattung: 1.162,- € (inklusive Pflegekosten für Nutzungszeit)
- e) Urnenerdröhre: 1.479,- €
4. Gebühren für Ausbettungen und Wiederbestattungen
- 4.1. *Ausbetten*
- a) für eine Leiche von Personen über 5 Jahren: 852,- €
- b) für eine Leiche von Personen unter 5 Jahren: 451,- €
- c) eines Aschenrestes: 107,- €
- 4.2. *Wiederbestattungsgebühren*
- a) für eine Leiche von Personen über 5 Jahren: 426,- €
- b) für eine Leiche von Personen unter 5 Jahren: 223,- €
- c) eines Aschenrestes: 54,- €
5. Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen
- 1. Trauerhallenbenutzung einschließlich Ausschmücken und Läuten: 218,- €
- 2. Orgelbenutzung: 20,- €
6. Genehmigungsgebühr für Grabmale
- 1. Genehmigungsgebühr für die Errichtung oder Veränderung eines liegenden Grabmals: 66,- €
- 2. Genehmigungsgebühr für die Errichtung oder Veränderung eines stehenden Grabmals: 79,- €
- 3. Genehmigungsgebühr Einfassung: 66,- €
7. Sonstige Gebühren
- 1. Gebühr für die Erteilung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende: 38,- €
- 2. Gebühr für die Umschreibung eines Nutzungsrechtes: 15,- €
- 3. Gebühr für Pflege einer noch nicht abgelaufenen Grabstelle je Jahr: 84,- €
2. Friedhofssatzung Stand: 1990 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwerte vom 08.12.2015 einschließlich des II. Nachtrages vom 04.10.2017 (Stand 2017)
67-10
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwerte vom 08.12.2015 einschließlich des II. Nachtrages vom 04.10.2017 Auf Grund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NRW Seite 313) und der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666), jeweils in der zur Zeit gülti-gen Fassung, hat der Rat der Stadt Schwerte in seiner Sitzung am 02.12.2015, durch Beschluss des Rates vom 23.11.2016 und 27.09.2017 geänderte Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwerte beschlossen: I. 1BUAllgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Schwerte gelegenen und von ihr verwal-teten Friedhöfe:
a) Waldfriedhof
b) Friedhof Westhofen
c) Friedhof Ergste
d) Friedhof Villigst
e) Friedhof Wandhofen
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Schwerte. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schwerte waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Schwerte sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Absatz 2 bedarf einer Ausnah-megenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten er-teilt werden.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schlie-ßung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
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(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrab-stätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann der Nutzungsberechtigte die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf seine Kosten der Friedhofsver-waltung verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Schwerte in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen herge-richtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr, 01.10. bis 31.03. von 08.00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel-ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persön-lichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Fried-hof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
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d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern. (3) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ord-nung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tä-tigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Ge-werbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewerbe- treibenden zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Ge-werbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besit-zen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbe-treibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergange-nen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
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fes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Ar-beiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vorausset-zungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzu-zeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu bean-tragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Absatz 1 - 4 und Absatz 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbe-hörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausge-stelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichen- schau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausge-schlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf An-trag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbe-hörde verlängert werden. (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
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§ 8 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 17 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestat-tung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne im Leichentuch genehmigen. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in ei-nem geschlossenen Sarg oder vergleichbarem Transportbehältnis erfolgen. Ist bekannt oder be-steht der Verdacht, dass eine meldepflichtige Krankheit im Sinnes des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorliegt, ist eine Tuchbestattung ausgeschlossen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überur-nen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem und umweltverträglichem Material bestehen. Sie müssen den Leichnam vollständig einhüllen und ein Austreten von Flüssigkeiten bis zur Be-stattung muss ausgeschlossen sein. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Auf Antrag kann das Verfüllen von Gräbern durch Angehörige im Anschluss an die Beisetzung gestattet werden. Der Einsatz von Maschinen durch Angehörige oder deren Beauftragte wird ausgeschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsver-waltung zu erstatten. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Aushub eines Grabes auf den Nachbargrabstätten einen Erdcontainer aufzustellen. Dabei können störende Pflanzen, Grabplatten oder Grabschmuck für die Dauer der Aushubarbeiten entfernt werden. Nach dem Wiederbefüllen des Grabes sind die entfern-ten Pflanzen, Grabplatten oder der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung wieder einzupflan-zen bzw. aufzulegen. Die benachbarten Nutzungsberechtigten sollen von einer Inanspruchnahme informiert werden.
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§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Schwerte nicht zulässig.
§ 3 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.
(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfü-gungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsor-geberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 6, vorzulegen. In den Fällen des § 30 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Absatz 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grab-stätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
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c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Anonyme Urnengrabstätten,
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
g) Ehrengrabstätten,
h) Muslimische Grabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungs- rechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todes-fall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatten- den zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Belegungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten mit jeweils einer Grabfläche von 1,50 m x 0,90 m
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit jeweils einer Grabfläche von 2,50 m x 1,25 m. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zu-sätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot-und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestat-ten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 1 Monat vorher öffentlich bekannt zu machen.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit einer Grabfläche von 2,50 m x 1,25 m, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Auf dem Friedhof Westhofen wer-den auf den Feldern A, B, C und D die Wahlgräber bis zu einer Neugestaltung mit einer Grabflä-che von 2,50 m x 1,05 m vergeben. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich ei-nes Todesfalles oder im Vorerwerb für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ableh-nen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhe-zeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ru-
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hezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verlei-hungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Be-kanntmachung hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungs-zeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe-zeit wiedererworben wurde. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine der-artige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehö-rigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bishe-rigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestat-tungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grab-stätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Belegungsfähige Grabflächen können zur Rücknahme an-geboten werden. Eine Erstattung von Gebühren erfolgt nicht. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
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§ 15 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonymen Urnengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten mit einer Grabfläche von grundsätzlich 0,50 x 0,50m, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung ei-ner Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Belegungsrechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten mit einer Grabfläche von grundsätzlich 1,0 x 1,0m oder 0,8 x 1,25 m, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30. Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt wer-den, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestat-ten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. Für jede dieser zusätzlichen Beisetzungen muss ein zusätzliches Belegungsrecht erworben werden. (4) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 x 0,50 m. (5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei Belegung mit einem Sarg kann lediglich eine weitere Urne beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit die restliche Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nut-zungsrecht entsprechend der Ruhezeit verlängert worden ist. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. Für jede dieser zusätzlichen Bei-setzungen muss ein zusätzliches Belegungsrecht erworben werden. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und wahlgrab-stätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten. (7) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen kein Nutzungsrecht erworben wird. Die Grabgestaltung wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die Grabpflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 16 – Ehrengrabstätten und historische Grabmale
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen der Stadt Schwerte. (2) Die Unterhaltung und Pflege von historischen Grabmalen erfolgt durch die Stadt Schwerte.
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§ 17 – Muslimische Grabstätten
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubens-vorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich. (2) Es handelt sich um Grabstätten auf dem Friedhof Villigst, Grabfeld F, deren Nutzungszeit sich nach der Art der Grabstätte richtet. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort be-reits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungs-vorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung bzw. Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften. (3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 19 nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften (§§ 21 und 29) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Tei-len und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen. Der Belegungsplan wird von der Friedhofsverwaltung erstellt. (3) Bei Wahlgrabstätten muss zu allen Grabgrenzen ein mindestens 15 cm breiter Streifen frei bleiben, wenn beabsichtigt ist, die Grabstätte mit einer Grabplatte abzudecken. (4) Auf dem Waldfriedhof sind geschlossene Grabeinfassungen auf Erdwahlgrabstätten nicht zulässig.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpas-sung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale be-trägt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten sind ausschließlich liegende Grabplatten mit einem Grundriss bis 0,40 x 0,40 m zulässig. Die Grabplatten müssen ebenerdig verlegt sein.
§ 21 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall ver-wendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tief-schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Orna- mente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einneh- men dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
- 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestal- tungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
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(2) Für Grabsteine werden die folgenden verbindlichen Maße festgelegt:
Breitsteine
Wahlgrab-stellen für Sargbei-setzungen Raummaß in cbm (Gültig für Stelen, Breitsteine und liegend Formen) Mindest-höhe Stelen/ größte Höhe Mindest-stärke Größte Höhe Mindest-stärke Liegende Formen Mindest-höhe der Vorder-seite 1-stellig 0,07 - 0,10 0,90 1,30 0,18 keine Breitsteine 0,18 Kleine Platte 0,04
0,60 x 0,40
0,18 2-stellig
Nur, wenn im Bele-gungsplan ausgewiesen
0,10 - 0,16 1,00 1,50 0,20 0,65 0,20 0,20 Kleine Platte 0,05
0,65 x 0,45
0,20 3-stellig 0,13 - 0,23 größte Höhe 1,50, Mind. Stärke bzw. Mind. Höhe der Vorderseite bei liegenden Grabmalformen 0,25 Kleine Platte 0,08
0,75 x 0,45
0,25 4- und mehrstellig 0,16 - 0,30 größte Höhe 1,80, Mind. Stärke bzw. Mind. Höhe der Vorderseite bei liegenden Grabmalformen 0,30 Kleine Platte 0,10
0,85 x 0,55
0,25 Einzelgrä-ber für Sargbeiset-zungen 0,01 - 0,07 größte Höhe 0,90, äußerste Breite 0,45, Mindeststärke 0,16 0,16
Höhen-, Breiten- u. Stärkenmaße in Meter
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnah-men von den Vorschriften der Absatz 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht bzw. Belegungsrecht durch Vorlage der entsprechenden Urkunde nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Ma-terials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseiten zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.
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b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten ent-sprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet wer-den.
§ 23 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag auf Verlangen vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofs-verwaltung bestimmen.
§ 24 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fun-damente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche-rem Zustand zu halten. Verantwortlich ist in- soweit der jeweilige Nutzungs- und/oder Belegungs-berechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstre-ckung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegen- stände unter schriftli-cher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Schwerte im Innenverhältnis, soweit die Stadt Schwerte nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 26 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstät-ten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofs-verwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen ent-schädigungslos in das Eigentum der Stadt Schwerte über. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungs-fähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabbescheinigung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberech-tigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
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(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rah-men des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauer-floristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwen-det werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Klein-zubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 28 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 29 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen. Für die bereits eingerichteten Grabfelder mit Ge-staltungsvorschriften auf den Friedhöfen
Waldfriedhof Grabfeld 6 Schwerte-Westhofen Grabfeld G Schwerte-Ergste Grabfeld K Schwerte-Villigst Grabfeld B gelten weiterhin die Vorschriften des § 21 dieser Friedhofssatzung. Nach Belegung der zuvor ge-nannten Grabfelder werden keine Flächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften mehr ausge-wiesen. (2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
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§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Absatz 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Ver-pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Fried-hofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Ver-antwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen in-nerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hinge-wiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grab-stätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Auffor-derung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenkammern und Trauerfeiern
§ 31 – Benutzung der Leichenkammer
(1) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehöri-gen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 32 Abs. 2 bleibt un-berührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Be-sichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer an- steckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
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Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 34 – Haftung
Die Stadt Schwerte haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhö-fe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Schwerte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Schwerte verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Schwerte zu entrichten.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Absatz 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwal-tung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der fest-gesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
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f) entgegen § 22 Absatz 1 und 3, § 29 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bau-liche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 24 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen
§ 25 Absatz 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Absatz 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 37 – Inkrafttreten
Dieser II. Nachtrag tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Kirchliche Friedhöfe in Schwerte, Hansestadt an der Ruhr
- Kath. Kirchengemeinde St. Marien, Schwerte
- Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland – Alt-Katholisches Kolumbarium Schwerte
Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.