Kath. Kirchengemeinde St. Marien, Schwerte
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
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Friedhofsgebührensatzung
und
Gebührentarif
des Friedhofs
der römisch-katholischen Kirchengemeinde
St. Marien, Schwerte
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Friedhofsgebührensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Marien in
Schwerte hat mit Beschluss vom 28.06.2019 für den katholischen
Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtun-
gen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich
im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil
dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof
oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige,
in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt wer-
den. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Ge-
samtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließ-
lich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebühren-
bescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief
bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebüh-
renbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch
Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benut-
zung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern
noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
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Wiederbestattungsgebühren
für eine Leiche von Personen unter 5 Lebensjahren
265,00 €
für eine Leiche von Personen ab 5 Lebensjahren
550,00 €
eines Aschenrestes
265,00 €
Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Trauerhalle bei Beisetzung auf einem
anderen Friedhof
220,00 €
Orgelbenutzung
30,00 €
Nutzung der Musikanlage
25,00 €
Benutzung des Kühlraumes
40,00 €
Ausschmückung des Grabes und des Grabhügels
30,00 €
Trägerstellung bei Urnenbeisetzung
30,00 €
Aufbewahrung
40,00 €
Aufbewahrung einer Leiche bis zur Überführung auf
einen anderen Friedhof
Benutzung des Abschiedsraumes in dem Zeitraum
der Aufbewahrung
Sonstige Gebühren
Gebühr für die Aufstellung eines Grabmales
55,00 €
Genehmigung einer Einfassung
55,00 €
Mahngebühren je Mahnung
5,00 €
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Urnengräber
Wahlgräber – 30 Jahre Nutzungszeit je Grabstelle 1.353,00 €
Wahlgrab für Erdbestattung je Grabstelle
1.335,00 €
Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer
Wahlgrabstätte
1.335,00 €
Gemeinschaftsgrab – 25 Jahre Nutzungszeit
je Grabstelle
1.195,00 €
Ausgleichs- und Nacherwerbsgebühr
Sofern bei einer Belegung von Wahlgräbern die Ruhefrist
die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese
Zeit eine Ausgleichsgebühr je Grabstelle für die gesamte
Wahlgrabstätte zu zahlen. Sie beträgt pro Jahr:
bei Erdbestattung
44,50 €
bei Urnenbestattung
45,10 €
Die Nacherwerbsgebühr bei Wahlgrabstätten
beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.
Abräumen des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit:
Wahlgräber je Grabstelle
120,00 €
Urnenwahlgrabstätte je Grab
100,00 €
Ausbetten und Wiederbestattung
Ausbetten
für eine Leiche von Personen unter 5 Jahren
1.022,00 €
für eine Leiche von Personen ab 5 Jahren
1.022,00 €
eines Aschenrestes
180,00 €
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§ 4
Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen ge-
richteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestat-
tungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteil-
ten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je
nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.
§ 5
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben
keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfa-
len und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fas-
sung.
§ 6
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungs-
schuldner zu tragen.
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§ 7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt nach kirchen- und staatsaufsichtlicher
Genehmigung in Kraft. Geichzeitig tritt die Gebührensatzung vom
10.03.2016 außer Kraft.
Schwerte, den 28.06.2019
Ort, Datum
Iwan, Vorsitzender
Schütte, Mitglied
K.V.-Siegel
Kebekus, Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Paderborn, den 24.07.2019
AZ.: 6101/2234.30.10#51816/35/31-2016
Erzbischöfliches Generalvikariat
gez. i. A. St. Müting
Staatsaufsichtlich genehmigt
Arnsberg, den 06.08.2019
Bezirksregierung Arnsberg
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Gebührentarif
zur Friedhofsgebührensatzung
der Kath. Kirchengemeinde St. Marien in 58239 Schwerte
Bestattungsgebühren
Sargbeisetzungen in einem Reihengrab
für Verstorbene unter 5 Lebensjahren und
Tot- und Fehlgeburten
265,00 €
für Verstorbene ab 5 Lebensjahren
550,00 €
Sargbeisetzungen in einem Wahlgrab
für Verstorbene unter 5 Lebensjahren
265,00 €
für Verstorbene ab 5 Lebensjahren
550,00 €
Urnenbeisetzung
in einem Urnenwahlgrab / Gemeinschaftsgrab /
265,00 €
Wahlgrabstätte für Erdbestattung
Grabgebühren
Reihengräber – 20 Jahre Nutzungszeit
Sargbeisetzung für Personen unter 5 Lebensjahren 450,00 €
Reihengräber – 25 Jahre Nutzungszeit
Sargbeisetzung für Personen ab 5 Lebensjahren
1.148,00 €
Wahlgräber – 30 Jahre Nutzungszeit je Grabstelle
1.335,00 €