ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Kath. Kirchengemeinde St. Marien, Schwerte. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Kath. Kirchengemeinde St. Marien, Schwerte

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

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Friedhofsgebührensatzung
und
Gebührentarif
des Friedhofs

der römisch-katholischen Kirchengemeinde
St. Marien, Schwerte

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Friedhofsgebührensatzung

Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Marien in
Schwerte hat mit Beschluss vom 28.06.2019 für den katholischen
Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtun-
gen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich
im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil
dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).

§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof
oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige,
in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt wer-
den. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Ge-
samtschuldner.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließ-
lich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebühren-
bescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief
bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebüh-
renbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch
Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benut-
zung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern
noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

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Wiederbestattungsgebühren
für eine Leiche von Personen unter 5 Lebensjahren
265,00 €
für eine Leiche von Personen ab 5 Lebensjahren
550,00 €
eines Aschenrestes

265,00 €

Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Trauerhalle bei Beisetzung auf einem
anderen Friedhof

220,00 €

Orgelbenutzung

30,00 €

Nutzung der Musikanlage

25,00 €

Benutzung des Kühlraumes

40,00 €

Ausschmückung des Grabes und des Grabhügels
30,00 €

Trägerstellung bei Urnenbeisetzung

30,00 €

Aufbewahrung

40,00 €

Aufbewahrung einer Leiche bis zur Überführung auf
einen anderen Friedhof
Benutzung des Abschiedsraumes in dem Zeitraum
der Aufbewahrung

Sonstige Gebühren

Gebühr für die Aufstellung eines Grabmales

55,00 €
Genehmigung einer Einfassung

55,00 €
Mahngebühren je Mahnung

5,00 €

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Urnengräber
Wahlgräber – 30 Jahre Nutzungszeit je Grabstelle 1.353,00 €
Wahlgrab für Erdbestattung je Grabstelle

1.335,00 €
Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer
Wahlgrabstätte

1.335,00 €
Gemeinschaftsgrab – 25 Jahre Nutzungszeit
je Grabstelle

1.195,00 €

Ausgleichs- und Nacherwerbsgebühr
Sofern bei einer Belegung von Wahlgräbern die Ruhefrist
die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese
Zeit eine Ausgleichsgebühr je Grabstelle für die gesamte
Wahlgrabstätte zu zahlen. Sie beträgt pro Jahr:

bei Erdbestattung

44,50 €
bei Urnenbestattung

45,10 €
Die Nacherwerbsgebühr bei Wahlgrabstätten
beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.

Abräumen des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit:
Wahlgräber je Grabstelle

120,00 €

Urnenwahlgrabstätte je Grab

100,00 €

Ausbetten und Wiederbestattung
Ausbetten
für eine Leiche von Personen unter 5 Jahren
1.022,00 €
für eine Leiche von Personen ab 5 Jahren

1.022,00 €

eines Aschenrestes

180,00 €

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§ 4
Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen ge-
richteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestat-
tungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteil-
ten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je
nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.

§ 5
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben
keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfa-
len und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fas-
sung.

§ 6
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungs-
schuldner zu tragen.

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§ 7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt nach kirchen- und staatsaufsichtlicher
Genehmigung in Kraft. Geichzeitig tritt die Gebührensatzung vom
10.03.2016 außer Kraft.

Schwerte, den 28.06.2019
Ort, Datum

Iwan, Vorsitzender

Schütte, Mitglied

K.V.-Siegel

Kebekus, Mitglied

Kirchenaufsichtlich genehmigt

Paderborn, den 24.07.2019

AZ.: 6101/2234.30.10#51816/35/31-2016
Erzbischöfliches Generalvikariat
gez. i. A. St. Müting

Staatsaufsichtlich genehmigt

Arnsberg, den 06.08.2019
Bezirksregierung Arnsberg

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Gebührentarif
zur Friedhofsgebührensatzung
der Kath. Kirchengemeinde St. Marien in 58239 Schwerte

Bestattungsgebühren

Sargbeisetzungen in einem Reihengrab
für Verstorbene unter 5 Lebensjahren und
Tot- und Fehlgeburten

265,00 €
für Verstorbene ab 5 Lebensjahren
550,00 €

Sargbeisetzungen in einem Wahlgrab
für Verstorbene unter 5 Lebensjahren
265,00 €
für Verstorbene ab 5 Lebensjahren
550,00 €

Urnenbeisetzung
in einem Urnenwahlgrab / Gemeinschaftsgrab /
265,00 €
Wahlgrabstätte für Erdbestattung

Grabgebühren

Reihengräber – 20 Jahre Nutzungszeit
Sargbeisetzung für Personen unter 5 Lebensjahren 450,00 €

Reihengräber – 25 Jahre Nutzungszeit
Sargbeisetzung für Personen ab 5 Lebensjahren
1.148,00 €

Wahlgräber – 30 Jahre Nutzungszeit je Grabstelle
1.335,00 €

Quelle

Kath. Kirchengemeinde St. Marien, Schwerte

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