🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 09.12.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebührensatzung der Stadt Werne (2020)
Geltungsbereich: Friedhöfe und Friedhofshalle der Stadt Werne im Ortsteil Stockum Datum des Beschlusses: 09.12.2020
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV NRW S. 405), den §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Werne vom 05.12.2018 hat der Rat der Stadt Werne am 09.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für andere Leistungen der Stadt und der Verwaltung auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Rechtsnatur, Fälligkeit
Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Sie sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der
- 1. die Benutzung des Friedhofes und /oder seiner Einrichtungen veranlasst und /oder zu wessen Gunsten die Benutzung vorgenommen wird,
- 2. sich gegenüber der Stadt Werne zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
- 3. eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,
- 4. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
- 5. nach dem Bestattungsgesetz NRW bestattungspflichtig ist. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
II. Gebührentarif
§ 4 Bereitstellungsgebühr
(1) Für die Bereitstellung eines Reihengrabes, pflegefreien Grabes, Urnengrabes und den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Bereitstellungsgebühr erhoben. (2) Die Bereitstellungsgebühr je Stätte beträgt:
- 1. für eine Reihengrabstätte
- a) für Verstorbene über 6 Jahre 1.481,16 €
- b) für Verstorbene bis zu 6 Jahren (Kindergrab) 532,84 €
- 2. für eine pflegefreie Reihengrabstätte im Rasen 3.072,27 €
- 3. für eine Wahlgrabstätte 1.605,14 €
- 4. für eine pflegeleichte Wahlgrabstätte 2.576,34 €
- 5. für eine pflegefreie Wahlgrabstätte 3.816,17 €
- 6. für eine Urnenreihengrabstätte 799,27 €
- 7. für eine pflegefreie Urnenreihengrabstätte im Rasen 1.915,12 €
- 8. für eine pflegefreie Urnenreihengrabstätte am Baum 2.106,06 €
- 9. für eine anonyme Urnenreihengrabstätte 1.005,91 €
- 10. für eine Urnenwahlgrabstätte 923,25 €
- 11. für eine pflegefreie Urnenwahlgrabstätte 2.493,71 €
- 12. für eine pflegefreie Urnenwahlgrabstätte am Baum 2.230,04 €
- 13. für die Urnenzubestattung 551,31 €. (3) Es wird eine Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes im Sinne von § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung erhoben. Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt:
- a) bei Wahlgrabstätten je Stelle/Jahr der Veränderung 53,50 €,
- b) bei pflegeleichten Wahlgrabstätten je Stelle/Jahr der Veränderung 85,88 €,
- c) bei pflegefreien Wahlgrabstätten je Stelle/Jahr der Veränderung 127,21 €,
- d) bei Urnenwahlgrabern je Stelle/Jahr der Veränderung 30,77 €,
- e) bei pflegefreien Urnenwahlgrabern je Stelle/Jahr der Veränderung 83,12 €,
- f) bei pflegefreien Urnenwahlgrabstätten am Baum je Stelle/Jahr der Veränderung 74,33 €.
§ 5 Bestattungsgebühr
Die Bestattungsgebühr beträgt:
- 1. für eine Reihengrabstätte bzw. eine Wahlgrabstätte 799,75 €,
- 2. für eine Grabstände für eine Kindergrabstände 319,53 €,
- 3. für eine Urnengrabstände bzw. eine Urnenwahlgrabstände 319,53 €.
§ 6 Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhofshalle wird eine Gebühr erhoben. (2) Die Gebühr beträgt:
- 1. für die Benutzung einer Leichenzelle 244,43 €
- 2. für die Benutzung der Trauerhalle 453,94 €
- 3. für die Benutzung einer Leichenzelle einschließlich Trauerhalle 698,36 €.
§ 7 Aus-, Ein- und Umbettungsgebühr
(1) Für das Ausgraben einer Leiche oder einer Urne zum Zwecke der Überführung werden die Kosten nach tatsächchem Aufwand abgerechnet. (2) Für das Einbetten einer Leiche oder einer Urne werden die Kosten nach tatsächchem Aufwand abgerechnet. (3) Für das Umbetten einer Leiche oder einer Urne (Ausgraben und Beisetzen auf dem gleichen Friedhof) werden die Kosten nach tatsächchem Aufwand abgerechnet.
§ 8 Einebnungsgebühr
Die Gebühr für die Einebnung des Grabes bei vorzeitiger Rückgabe der Nutzungsrechte beträgt 185,60 €.
§ 8 Verwaltungsgebühren
Für die Verwaltungsleistungen werden Verwaltungsgebühren erhoben. Sie betragen:
- 1. für die Genehmigung von Grabmalen und Gedenkzeichen 12,78 €,
- 2. für das Umschreiben von Nutzungsrechten 5,11 €,
- 3. für Zweitausfertigungen eines Besitzzeugnisses und für jeder weitere Ausfertigung 5,11 €,
- 4. für die Erteilung einer Ausgrabungs- oder Umbettungsgenehmigung 25,56 €.
III. In-Kraft-Treten
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Werne, Ortsteil Stockum, sowie die bisherige Gebührensatzung der Stadt Werne für die Friedhofshalle auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde Werne und auf dem städtischen Friedhof im Ortsteil Stockum außer Kraft.
Der Wortlaut des Beschlusses des Rates der Stadt Werne vom 09.12.2020 stimmt mit dieser Gebührensatzung überein. Das nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV NW S. 516, SGV NW 2023) vorgeschriebene Verfahren ist eingehalten worden.
Die vorstehende Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Werne vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Werne, 15.12.2020 Lothar Christ Bürgermeister
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Gebührensatzung der Stadt Werne (2018)
Geltungsbereich: Friedhofshalle auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde Werne und Friedhofshalle auf dem städtischen Friedhof im Ortsteil Stockum Datum des Beschlusses: 05.12.2018
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 Absatz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Werne in seiner Sitzung am 05.12.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhofshallen einschließlich der Leichenzellen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren in Höhe von 216,48 € erhoben. Auf die Benutzung einer Leichenkammer entfallen davon 75,77 €, für die separate Nutzung der Trauerhalle werden Gebühren in Höhe von 140,71 € erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der
- 1. die Benutzung des Friedhofes und /oder seiner Einrichtungen veranlasst und /oder zu wessen Gunsten die Benutzung vorgenommen wird,
- 2. ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab nach der Friedhofssatzung der Stadt Werne erwirbt,
- 3. eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,
- 4. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
- 5. nach dem Bestattungsgesetz NRW bestattungspflichtig ist. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr ist einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung der Stadt Werne für die Friedhofshalle auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde Werne und auf dem städtischen Friedhof im Ortsteil Stockum außer Kraft.
Der Wortlaut des Beschlusses des Rates der Stadt Werne vom 05.12.2018 stimmt mit dieser Gebührensatzung überein. Das nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV NW S. 516, SGV NW 2023) vorgeschriebene Verfahren ist eingehalten worden.
Die vorstehende Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Werne vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Werne, 14.12.2018 Lothar Christ Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 14.12.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Werne, Stadt
Amtsblatt der Stadt Werne
Jahrgang: 2018
Ausgabe: 16 Ausgabetag: 14.12.2018
III/8
Friedhofssatzung der Stadt Werne
vom 14.12.2018
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 966), hat der Rat der Stadt Werne am 05.12.2018 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich.
§ 2 Friedhofszweck; Datenschutz.
§ 3 Aufsicht und Verwaltung.
§ 4 Schliebung und Entwidmung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit.
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Graber
§ 11 Ruhezeit.
§ 12 Umbettungen
§ 13 Allgemeines
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten.
§ 16 Sonderformen
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 20 Grabmale in Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 21 Zustimmungserfordernis
§ 22 Anlieferung.
Amtsblatt der Stadt Werne
Jahrgang: 2018
Ausgabe: 16
Ausgabetag: 14.12.2018
III/8
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
§ 24 Unterhaltung
§ 25 Entfernung
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
§ 27 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
§ 28 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhallen (Aufbahrungsräume)
§ 31 Trauerfeier
VIII. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Ausnahmen und Befreiungen
§ 34 Haftung
§ 35 Gebühren
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Inkrafttreten
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Jahrgang: 2018
Ausgabe: 16 Ausgabetag: 14.12.2018
III/8
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Werne gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck; Datenschutz
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung (nichtrechtsfähige Anstalt) der Stadt Werne als Friedhofsverwaltung. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Werne waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Ortsteile der Stadt Werne sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Absatz 2 bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Diese wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt; ein Rechtsanspruch besteht nicht. (4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen und haben eine wesentliche Bedeutung für den Umwelt- und Naturschutz. Deshalb hat Jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (5) Tierbestattungen sind nicht erlaubt. (6) Für die Zwecke der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Eine Datenübermittlung an andere Stellen und Personen ist zulässig, wenn
- 1. dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
- 2. die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt und zugesichert haben, dass die Daten nur für den Zweck genutzt werden, für den sie übermittelt werden und
- 3. die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Die Auskunft über die Lage Verstorbener sowie die Angabe des Termins (Datum, Uhrzeit) ihrer Beisetzung werden durch das Datenschutzrecht nicht berührt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt.
(7) Bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 6 und zur Durchsetzung der Maßnahmen gemäß § 6 Absatz 5 bis 7 ist das Friedhofspersonal im Rahmen des Hausrechts berechtigt, zur Feststellung der Identität der Person deren Namen und Anschrift sowie ihr Geburtsdatum und den Geburtsort zu erheben und für die Zwecke eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
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III/8
§ 3 Aufsicht und Verwaltung
(1) Die Aufsicht über die Friedhöfe und ihre Verwaltung obliegen, soweit Gesetze nichts anderes vorschreiben, dem Bürgermeister. (2) Die Friedhofsverwaltung der Stadt Werne ist für die Erlaubnis und Zustimmungserteilung jeder Art zuständig.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile konnen für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen durch Beschluss des Rates der Stadt Werne gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). Wenn die Friedhofsbelange es erfordern, konnen auch einzeln Grabstätten auf Anordnung der Friedhofsverwaltung außer Dienst gestellt werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer des Nutzungsrechts bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Friedhofsverwaltung verlangen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die jeweilige Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet. Diese werden in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten Friedhof/Friedhofteil hergerichtet und werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (4) Schliebung und Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
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III/8
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofspersonals und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetriebenden, zu befahren,
- 2. Tiere mitzubringen, ausgenommen Haustiere an der kurzen Leine,
- 3. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 4. an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeitsen auszuführen,
- 5. Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 6. Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
- 8. auf den Grabstätten Bänke aufzustellen,
- 9. bei der Trauerbinderei und der Gestaltung und Pflege der Gräber Kunststoffe zu verwenden
- 10. auf Grab- und Vegetationsflächen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen konnten, einzusetzen.
- 11. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten; zu lärmen oder zu lagern.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erlaubnis versagen, wenn die Veranstaltungen mit dem Widmungszweck des Friedhofs unvereinbar sind. (5) Neben diesen allgemeinen Regeln kann die Friedhofsverwaltung in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung und der Sicherheit und Ordnung auf dem Friedhof Weisungen durch ihr Aufsichtspersonal erteilen. (6) Wird dieser Friedhofssatzung zuwider gehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhofen aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Ordnung wieder herzustellen. (7) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
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III/8
§ 7 Gewerbliche Betätigung
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die
- 1. in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind,
- 2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
- 3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Gewerbetriebenden das Arbeitsen auf dem Friedhof durch die Friedhofsverwaltung untersagt. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
(2) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszteiten zulassen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Bei einem Verstoß gegen die Anforderungen und vorheriger Mahnung durch die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetriebenden die Benutzung des Friedhofs auf Zeit oder auf Dauer von der Friedhofsverwaltung untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstoßen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich. (6) Der bei gewerblichen Arbeiten entstehende Abfall, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen und Grabmalfundamente sowie pflanzlicher Abfall und Abraum sind vom Friedhof zu entfernen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
- 1. Beurkundung des Sterbefalls;
- 2. die Gebührenübernahmeerklärung;
- 3. bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis, sofern dieser nicht direkt von der Einäscherungsstätte an die Friedhofsverwaltung gesandt wurde;
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- 4. bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte zusätzlich der Nachweis des bestehenden Nutzungsrechts;
- 5. bei Bestattungen in ausgewiesenen Grabfeldern für einzelne religiöse oder ethnische Gruppen zusätzlich ggf. der jeweilige Nachweis der Zugehörigkeit (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (3) Die Bestattung kann frühestens nach 24 Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (5) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. Diese stellt hierfür dem Krematorium eine solche Bescheinigung aus.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung mit Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen dürfen insbesondere keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
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sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (5) Werden dem Verstorbenen Grabbeigaben mitgegeben, haftet die Friedhofsverwaltung nicht bei Beschädigung oder Verlust.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem von der Friedhofsverwaltung oder einem von der Verwaltung Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Vor einer Beisetzung in einer bestehenden Wahlgrabstätte hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör (Liegeplatten, Grabumrandung, stehende Grabmale u. ä.) vorher zu entfernen bzw. entfernen zu halten. Übernimmt ein Steinmetzbetrieb schriftlich die Verantwortung für die Standsicherheit eines stehenden Grabmals für den Zeitraum des Öffnens bis zum Schließen der Grabstätte, kann das Grabmal, sofern es die Beisetzung nicht behindert, stehenbleiben. (6) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder durch von ihr Beauftragte entfern werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Eine Haftung für mögliche Beschädigungen an Einfassungen, Liegeplatten, Grabmalen, Gewächsen oder Grabschmuck wird nicht übernommen.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen betragen für
- 1. Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre
- 2. bei Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr 30 Jahre
(2) Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten verlegt werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten und die Totenfürsorgeberechtigten. Mit dem Antrag ist die Nutzungsrechtsurkunde vorzulegen. In den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 33 Absatz 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, sowieit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlösigkeit trifft. (6) Alle Umbettungen werden von dem von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Personal oder einem von der Verwaltung Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die verbleibende Nutzungszeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung innerhalb der Stadt werden die Gebühren anteilig angerechnet. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umbettungen können von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden, wenn es dem Friedhofszweck dient und Neu- oder Umgestaltungen der Friedhofsanlagen dies erfordern.
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabarten für Sargbestattungen
a) Reihengrabstätten, für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr
b) Reihengrabstätten, für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr
c) Pflegefreie Reihengrabstätten im Rasen
- 2. Reihengrabarten für Urnenbeisetzungen
a) Reihengrabstätten
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b) Anonyme Reihengrabstätten
c) Pflegefreie Reihengrabstätten im Rasen
d) Pflegefreie Reihengrabstätten am Baum
- 3. Wahlgrabarten für Sargbestattungen
a) Wahlgrabstätten
b) Pflegefreie Wahlgrabstätten
c) Pflegeleichte Wahlgrabstätten
- 4. Wahlgrabarten für Urnenbeisetzungen
a) Wahlgrabstätten
b) Pflegefreie Wahlgrabstätten
c) Pflegefreie Wahlgrabstätten am Baum
- 5. Sonderformen
a) Ascheverstreuung
b) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Abgabe wird eine Nutzungsrechtsurkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabstätten mit folgenden Maßen eingerichtet:
- 1. Sargreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergrab) Länge: 1,25 m-1,50 m, Breite: 0,60 m-0,90 m,
- 2. Sargreihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr Länge: 2,00 m-2,50 m, Breite: 1,25 m
- 3. Urnenreihengrabstätten Länge: 1,00 m Breite: 0,75 m
- 4. Anonyme Urnenreihengrabstätten: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
(3) In Reihengrabstätten für Sargbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte für Sargbestattungen die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes im Alter von unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht übersritten wird. (4) In Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen darf nur eine Urne beigesetzt werden. (5) Pflegefreie Reihengrabstätten im Rasen für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen sind Grabstätten ohne gärnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mächen des Rasens und wird von
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der Friedhofsverwaltung übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung bzw. Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte hat eine Größe von 25 x 35 x 5 cm und kann mit Vornamen, Namen, Geburts- und Todesjahr (Gravur) beschriftet werden. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. Die Beschriftung kann auf der linken Seite der Grabplatte um ein schlichtes, eingraviertes Kreuz oder ein anderes Symbol ergänzt werden.
(6) Anonyme Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten ohne Namensnennung der Verstorbenen und ohne Kennzeichnung der Lage der Grabstätte. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mächen des Rasens und wird von der Friedhofsverwaltung übernommen. Die Beisetzung erfolgt ohne das Beisein von Angehörigen. Der Ort der Grabstätte wird den Angehörigen nicht mitgeteilt. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Die Ablage von Grabschmuck ist nur an den darauf vorgesehenen Ablageflächen zulässig. (7) Pflegefreie Reihengrabstätten am Baum für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten im Wurzelbereich von ausgewiesenen Bäumen. Die Graboberfläche besteht aus einer bodendeckenden Pflanzung. Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten beschränkt sich auf die Pflege der Pflanzung und wird von der Friedhofsverwaltung übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
Die Namensnennung (inkl. Geburts- und Todesjahr) der Verstorbenen erfolgt nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung auf einem gemeinschaftlichen Grabmal. Die Kosten für die Namensnennung sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Die Ablage von Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Ablageflächen zulässig.
Sollte ein ausgewiesener Baum im Laufe des Nutzungsrechtes abgängig sein, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
(8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstände verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Es werden Wahlgrabstätten mit folgenden Maßen eingerichtet:
- 1. Ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätte für Sargbestattungen: Länge: 2,00 m-2,50 m, Breite: 1,25 m, je Grabstelle
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- 2. Ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen: Länge: 1,00 m, Breite: 0,75 m, je Stelle
(3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstände möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, insbesondere, wenn die Schliebung nach § 4 beabsichtigt ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushängigung der Nutzungsrechtsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstände hingewiesen. (6) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten,
- 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft,
- 3. auf die Kinder,
- 4. auf die Stiefkinder,
- 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
- 6. auf die Eltern,
- 7. auf die Geschwister,
- 8. auf die Stiefgeschwister,
- 9. auf die nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallenden Erben.
- 10. auf den Partner der eheahnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nummern 1 bis 4 und 6 bis 9 wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
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(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten und an denen die Ruhezeit abgelaufen ist, kann jederzeit zurückgegeben werden. Im Übrigen ist die Rückgabe des Nutzungsrechts frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Ruhefrist möglich; in diesem Fall entstehen eine einmalige Bearbeitungsgebühr sowie eine Pflegegebühr, die je angefanges Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit berechnet wird und in einer Summe zum Zeitpunkt der Einebnung der Grabstände fällig wird. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Bei einer Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr. (12) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungsszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungssrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (13) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Grabstände darf nur eine Urne beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Urne kann eine weitere Urnenbeisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (14) Pflegefreie Wahlgrabstätten für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen sind Grabstätten, bei denen die Gestaltung durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben wird. Die Grabstätten für Sargbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Grabstände für Sargbestattungen kann eine Sargbestattung erfolgen. Die Grabstände für Sargbestattungen liegen vor einem leicht erhöhten Staudenbeet. Die Graboberfläche besteht aus Rasen. Die Grabstände für Urnenbeisetzungen werden als ein- oder zweistellige Grabstände vergeben. In einer einstelligen Grabstände für Urnenbeisetzungen darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstände für Urnenbeisetzungen liegen innerhalb eines leicht erhöhten Staudenbeetes. Die Graboberfläche ist bepflanzt. Das Nutzungsrecht der Grabstände kann einmalig, im Fall der zweiten Bestattung wiedererworben werden (Partnergrab). Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstände möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, insbesondere, wenn eine Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Die Pflege und Unterhaltung der Grabstände wird von der Friedhofsverwaltung übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Die Namensnennung (inkl. Geburts- und Todesjahr) der Verstorbenen erfolgt auf der niedrigen Beeteinfassung direkt an der Grabstände nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung sowie den hierzu gemachteten Angaben der Nutzungsberechtigten. Die Kosten für die Namensnennung sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten.
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(15) Pflegeleichte Wahlgrabstätten für Sargbestattungen sind Grabstätten mit einem verkürzten Grabbeet. Die Grabstätten für Sargbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Grabstätte kann eine Sargbestattung oder eine Urnenbeisetzung erfolgen. Zusätzlich kann über einer bereits belegten Grabstelle eine weitere Urnenbeisetzung gegen Entrichtung der hierfür in der Friedhofsgebührenordnung bestimmten Gebühr erfolgen. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche oder einer Urne kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
Die Graboberfläche besteht zu einem Drittel aus einem verkürzten, mit Bodendeckern bepflanzten Grabbeet und zu zwei Dritteln aus Rasen. Die Anlage und Pflege des verkürzten Grabbeetes wie auch für die Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Die Nutzungsberechtigten dürfen innerhalb des Grabbeetes Grableuchten, Schalen und Trauerschmuck ablegen und somit Grabpflege betreiben.
(16) Pflegefreie Wahlgrabstätten am Baum für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten im Wurzelbereich von ausgewiesenen Bäumen. Die Grabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. In einer zweistelligen Grabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
Das Nutzungsrecht der Grabstätte kann einmalig, im Fall der zweiten Bestattung wiedererworben werden (Partnergrab). Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Die Graboberfläche besteht aus einer bodendeckenden Pflanzung. Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten beschränkt sich auf die Pflege der Pflanzung und wird von der Friedhofsverwaltung übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
Die Namensnennung (inkl. Geburts- und Todesjahr) der Verstorbenen erfolgt nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung mittels Namensblättern auf bruchrauen Natursteinquadern. Auf einem Natursteinquader werden vier Namensblätter befestigt, sodass zwei Lebenspartner gemeinsam auf einer Seite des Natursteinquaders genannt werden. Die Kosten für die Namensnennung sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Für die Ablage von Grabschmuck ist unmittelbar vor der Grabstätte eine Ablagefläche ausgewiesen.
Sollte ein ausgewiesener Baum im Laufe des Nutzungsrechtes abgängig sein, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
§ 16 Sonderformen
(1) Die Asche kann, sofern der Verstorbene dies durch Verpfugung von Todes wegen bestimmt hat, ohne Urne Dort beigesetzt werden, wo ansonsten Urnenbeisetzungen vorgesehen sind. Die Ascheverstreung erfolgt innerhalb einer Grabstelle unterhalb der Graboberfläche. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. (2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Werne. Die Anlage und Unterhaltung kann auf Dritte übertragen werden.
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IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhofen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wahren. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wir von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung Gebrauch gemacht, wird these Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung bzw. Beisetzung in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. (3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder sowie für Grabfelder, deren Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung obliegt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 27) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m;
ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und
ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20 Grabmale in Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
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- 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
- 2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) die Grabmale müssen handwerklich allseitig und gleichmäßig bearerbeitet sein,
b) die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein,
c) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen,
d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein,
e) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben,
f) nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu fünf Jahren
a) stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
b) liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Hochstlange 0,40 m, Mindeststarke 0,14 m;
- 2. Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über fünf Jahren
a) stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
b) liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Hochstlange 0,70 m, Mindeststarke 0,14 m;
- 3. Auf Wahlgrabstätten:
a) stehende Grabmale:
aa bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
bb bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
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b) liegende Grabmale:
aa bei einstelligen Grabstätten:
Breite bis 0,50 m,
Länge bis 0,90 m,
Mindesthöhe 0,16 m;
bb bei zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 1,00 m,
Länge bis 1,20 m
Mindesthöhe 0,18 m;
cc bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 1,20 m,
Länge bis 1,20 m,
Mindesthöhe 0,18 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. Auf Urnenreihengrabstätten:
a) liegende Grabmale:
Größe 0,40 m x 0,40 m,
Höhe der Hinterkante 0,15 m;
b) stehende Grabmale:
Grundriss max. 0,35 m x 0,35 m,
Höhe bis 0,90 m;
- 2. Auf Urnenwahlgrabstätten:
a) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m;
b) liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.
(4) Es dürfen nicht mehr als 30 % der Grabstätte durch Grab-, Liege- und Trittsteine, Grabplatten oder sonstige steinerne Abdeckungen (z.B. Kies) abgedeckt werden.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Fundamenten, Einfassungen und andere bauliche Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
- 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des
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Antrags vollständig anzugeben. Eine Zustimmung wird nicht erteilt, wenn das Ziel des maschinen-lesbaren Verweises Inhalte enthält, die mit der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und der Besucher unvereinbar ist. Eine zuvor erteilte Zustimmung wird ohne weitere Prüfung widerrufen und der QR-Code entfernt, wenn derartige Inhalte nach Erteilung der Zustimmung im Ziel des Verweises festgestellt werden.
- 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK)". Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen. (2) Grabmale dürfen nur durch einen Steinmetzmeister oder sonstigen Dienstleistungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen erreicht, versetzt und repariert werden. Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wahren und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer mussen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionierten und zu montieren. Ferner mussen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen konnen und fähig sein, mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
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(3) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (4) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch Druckprobe gemäß TA Grabmal überprüft. (3) Wenn die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet ist, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der satzungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Werne bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, sowie die Stadt nicht grobe Fahrlösigkeit oder Vorsatz trifft. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Nutzungsberechtigten erhalten eine entsprechende Information der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteilig.
§ 25 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von
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Nutzungsrechten müssen die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernt werden. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
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(7) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 27 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Grabfeldern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen des § 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 28 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen. (2) Unzulässig ist
- 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern,
- 2. das Einfassen der Grabstände mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
- 3. das Abdecken der Grabstände mit einem Kies- oder anderen Ziersteinbelag, dessen Anteil zusammen mit Trittplatten und Grabmalen mehr als 30\% beträgt,
- 4. das Abdecken der Grabstände mit einer Grabplatte oder anderen flächigen Materialien (z. B. Platten, Pflasterung, Beton, Kunststoff, Dachpappe und Folie
- 5. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- 6. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Dies gilt insbesondere für die Unterhaltung der Grabmale (§ 24 Absatz 3). Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstände im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen{lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanmtmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außen dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
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- 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhallen (Aufbahrungsräume)
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen oder des Friedhofspersonals betreten werden. Nutzer und Besucher haben die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten.
(2) Lassen die Raumverhältnisse es zu, so kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass bis zur Überführung auch Leichen und Urnen von Einwohnern anderer Gemeinden aufgenommen werden.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.
§ 31 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die verstorbene Person an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
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VIII. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei Erneuerung des Grabmals, der Einfassungen oder der gesamten Grabbepflanzung gelten die Regelungen dieser Satzung. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach III.§ 15 Absatz 1 oder III.§ 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 33 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung und den Ergänzungsvorschriften (z.B. Belegungspläne, Gestaltungsregelungen) können von der Stadt Werne zugelassen werden, wenn
- 1. die Vorschriften nach ihrem Wortlaut in das Ermessen der Friedhofsverwaltung gestellt sind oder eine Ausnahme vorgesehen ist und die für die Ausnahme festgelegten Voraussetzungen vorliegen und
- 2. öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Von den zwingenden Vorschriften dieser Satzung und den Ergänzungsvorschriften konnen Befreiungen erteilt werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen wurde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (3) Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Friedhofsverwaltung in schriftlicher Form zu stellen.
§ 34 Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher außerhalb der Öffnungszeiten gemäß § 5 auf dem Friedhof aufhält,
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- 2. die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 3. sich nicht der Wurde des Friedhofes entsprechend verhält bzw. die unter § 6 Absatz 2 aufgeführten Verhaltensregeln missachtet,
- 4. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt,
- 5. als Gewerbetriebender entgegen II.§ 7 ohne fachliche Eignung tätig wird, entgegen II.§ 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- 6. eine Bestattung entgegen III.§ 8 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anziegt,
- 7. entgegen § 21 Absatz 1, 3, § 25 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen erreicht, verändert oder entfernt,
- 8. Grabmale entgegen § 23 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Absatz 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhalten,
- 9. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Absatz 3 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 10. Grabstätten entgegen § 29 vernachlüssigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 3. Mai 1996 und die Satzung der für die Benutzung der stadteigenen Friedhofshalle im Ortsteil Stockum vom 30. Dezember 1975 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Der Wortlaut des Beschlusses des Rates der Stadt Werne vom 05.12.2018 stimmt mit dieser Gebührensatzung überein. Das nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV NW S. 516, SGV NW 2023) vorgeschriebene Verfahren ist eingehalten worden.
Die vorstehende Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
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Jahrgang: 2018
Ausgabe: 16
Ausgabetag: 14.12.2018
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a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Werne vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Werne, 14.12.2018
Lothar Christ Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
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Jahrgang: 2019
Ausgabe: 08 Ausgabetag: 14.05.2019
VI/247
Satzung vom 14.05.2019 zur Aufhebungder Satzung über die Benutzung der Friedhofskapelleauf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeindein Werne a. d. Lippe vom 21.03.1966
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.05.1994 (GV. NW. S. 270) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Ratder Stadt Werne in seiner Sitzung vom 03.04.2019 folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufhebung
Die Satzung über die Benutzung der Friedhofskapelle auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde in Werne a. d. Lippe vom 21.03.1966 wird aufgehoben.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 30.04.2019 in Kraft.
Der Wortlaut des Beschlusses des Rates der Stadt Werne vom 03.04.2019 stimmt mit dieser Änderungssatzung überein.
Das nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV NW S. 516, SGV NW 2023) vorgeschriebene Verfahren ist eingehalten worden. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gem. § 7 Abs. 6 GO NW gegen diesen Bebauungsplannach Ablauf eines Jahres seit seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es seidenn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrenwurde nicht durchgeführt,
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VI/247 Jahrgang: 2019
Ausgabe: 08
Ausgabetag: 14.05.2019
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Werne vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Werne, 14.05.2019
Lothar Christ Bürgermeister