Friedhofsgebühren Kamen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Kamen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59174

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 15.12.2025 (Stand Dezember 2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.450,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührensatzung Ziff. I.1.3 (Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.812,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührensatzung Ziff. I.2.1 (Wahlgrab je Stelle; einstelliges Wahlgrab gem. § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.088,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührensatzung Ziff. I.1.5 (Urnenreihengrab für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.359,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührensatzung Ziff. I.2.2 (Urnenwahlgrab je Stelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.523,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührensatzung Ziff. I.1.6 (anonymes Urnenreihengrab, vgl. § 20 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.068,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.794 € + Zuschlag einmalig 274 €
📄 Gebührensatzung Ziff. I.2.3 i.V.m. Ziff. IV.3
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
796,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 796 € · Urne: 497 €
📄 Gebührensatzung Ziff. II.2.2 und II.2.3
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
212,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührensatzung Ziff. IV.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2025 (Stand Dezember 2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Kamen (Friedhofsgebührensatzung, Stand Dezember 2025)

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Satzung

über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Kamen (Gebührensatzung) vom 15.12.2025

Aufgrund

  • des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618)
  • der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155),

hat der Rat der Stadt Kamen in seinen Sitzungen am 10.12.2015, 08.12.2016, 06.12.2017, 06.12.2018, 10.12.2020, 09.12.2021, 07.12.2023 und 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Kamen und der für die Beisetzung vorgesehenen Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beigefügten Gebührentarifes erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtig ist derjenige, der Leistungen in Auftrag gibt und so diese Einrichtung in Anspruch nimmt. Mehrere solcher Personen haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenmaßstab

Die Gebühr wird zur Deckung der Kosten gem. § 6 KAG NRW erhoben und berechnet sich bei Inanspruchnahme nach den im Gebührentarif festgelegten Leistungen.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.12.1991 außer Kraft.

Stand: Dezember 2025

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Gebührensätze für Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens in der Stadt Kamen

(soweit diese Einrichtungen durch die Stadt bereitgehalten werden)

I. Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen

1. Für Reihengräber

1.1Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr725,00 €
1.2Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr, anonym1.015,00 €
1.3über 5 Jahre alte Personen1.450,00 €
1.4über 5 Jahre alte Personen, anonym2.103,00 €
1.5Urnen1.088,00 €
1.6Urnen, anonym1.523,00 €
1.7Aschestreufeld1.218,00 €

2. Für Wahlgräber

2.1Wahlgräber je Stelle1.812,00 €
2.2Urnengräber je Stelle1.359,00 €
2.3Urnengräber im Rasenfeld am Baum ohne Namensschild je Stelle1.794,00 €
2.4Pflegefreie Grabstätten im Rasenfeld je Stelle2.466,00 €
2.5Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten: Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. 2.1, 2.2, 2.3., 2.3. und 2.4 im Verhältnis zu der zusätzlichen Nutzungszeit. Angefangene Jahre sind voll zu zählen.

II. Bestattungs- und Aufbewahrungsgebühren

1.Für die Aufbewahrung einer Leiche in einer Leichenzelle bis zu deren Bestattung oder Überführung je angefangenen Tag41,00 €
2.Für die Bestattung eines Verstorbenen
2.1bis zum vollendeten 5. Lebensjahr100,00 €
2.2nach Vollendung des 5. Lebensjahres796,00 €
2.3Urne497,00 €

Stand: Dezember 2025

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III. Gebühren für das Aus- und Umbetten von erdbestatteten Leichen und Ascheurnen

1. Ausbetten einer Leiche

1.1bis zum vollendeten 5. Lebensjahr995,00 €
1.2nach Vollendung des 5. Lebensjahres1.991,00 €
1.3Urne995,00 €

2. Ausbetten einer Leiche und Wiederbestattung auf demselben Friedhof (auch im Falle einer Obduktion)

2.1bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1.095,00 €
2.2nach Vollendung des 5. Lebensjahres2.786,00 €
2.3Urne1.492,00 €

IV. Gebühren für sonstige Leistungen

1. Nutzung der Trauerhallen (einschl. der Dekorationen) bzw. des überdachten Außenbereiches der Trauerhallen; Nutzung des unmittelbaren Umfeldes der Trauerhallen, sofern durch diese Nutzung eine Nutzung der Trauerhalle für eine andere Bestattung nicht möglich ist

212,00 €

2. Sonderreinigung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder besonderer Umstände

2.1der Trauerhallennach Aufwand
2.2der Leichenzellen oder andere Einrichtungennach Aufwand

3. Beschriftung Stele Baumgräber mit der Überlassung eines Baumgrabes je Stelle

274,00 €

4. Pflege von vor Ablauf der Nutzungszeit zurückgegebenen Grabstellen je angefangenes Jahr Restnutzungszeit und Stelle

4.1Für Reihengräber gem. Ziff. I. 1.1; I. 1.3; I. 1.5; I. 1.7
4.1.1bis zum vollendeten 5. Lebensjahr26,00 €
4.1.2nach Vollendung des 5. Lebensjahres41,00 €
4.1.3Urnen20,00 €
4.2Für Wahlgräber gem. Ziff. I.2.1; I. 2.2
4.2.1Wahlgräber je Stelle41,00 €
4.2.2Urnengräber je Stelle20,00 €

Stand: Dezember 2025

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📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung, Bekanntmachung vom 17.11.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Kamen (Fassung der Bekanntmachung vom 17.11.2022)

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Friedhofssatzung

der Stadt Kamen für die kommunalen Friedhöfe im Stadtgebiet In der Fassung der Bekanntmachung

vom 17.11.2022

Präambel3
I. Allgemeine Bestimmungen3
§ 1 Geltungsbereich3
§ 2 Friedhofszweck3
§ 2 a Begriffsbestimmungen4
§ 3 Schließung und Entwidmung4
II. Ordnungsvorschriften5
§ 4 Öffnungszeiten5
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof5
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof6
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften8
§ 7 Allgemeines8
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit8
§ 9 Durchführung von Bestattungen9
§ 10 Ausheben der Gräber9
§ 11 Ruhezeit10
§ 12 Schutz der Totenruhe10
IV. Grabstätten11
§ 13 Arten der Grabstätten11
§ 14 Reihengrabstätten12
§ 15 Wahlgrabstätten13
§ 16 Urnenreihengrabstätte15
§ 17 Urnenwahlgrabstätten; pflegefreie Urnengrabstätten „Baumbestattung“; Pflegefreie Urnengrabstätten im Rasenfeld am Baum“15
§ 18 Aschestreufeld und Aschenbeisetzung ohne Urne16
§ 19 Pflegefreie Grabstätten im Rasenfeld17

Stand: November 2022

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§ 20 Anonyme Grabstätten... 17

§ 21 Ehrengrabstätten... 18

V. Gestaltung der Grabstätten... 18

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... 18

VI. Grabmale und bauliche Anlagen... 19

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze ... 19

§ 24 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ... 19

§ 25 Fundamentierung und Befestigung... 21

§ 26 Unterhaltung... 21

§ 27 Entfernung... 22

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten ... 23

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung... 23

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege ... 24

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern ... 24

§ 30 Benutzung der Leichenhalle ... 24

§ 31 Trauerfeier... 25

Schlussvorschriften... 25

§ 32 Alte Rechte... 25

§ 33 Haftung ... 26

§ 34 Gebühren ... 26

§ 35 Ordnungswidrigkeiten... 26

§ 36 Inkrafttreten... 27

Stand: November 2022

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Präambel

Aufgrund

  • des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV NRW S. 122) und
  • des § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490),

hat der Rat der Stadt Kamen am 10.11.2022 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kamen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Kamen-Mitte

b) Friedhof Südkamen

c) Friedhof Rottum

d) Friedhof Derne

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kamen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Kamen sind.

(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Absatz 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin.

Stand: November 2022

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§ 2 a

Begriffsbestimmungen

(1) Der/Die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte von dem Friedhofsträger/von der Friedhofsträgerin zugewiesen worden ist.

(2) Der/Die Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des/der Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger /die Friedhofsträgerin kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der/die Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des/der Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin an den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Kamen in andere Grabstätten umgebettet.

Stand: November 2022

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(4) Die Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen bedarf eines Beschlusses des Rates der Stadt Kamen und ist öffentlich bekannt zu machen. Der/Die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des/der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Kamen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger/Die Friedhofsträgerin kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Toten entsprechend zu verhalten und die Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern/Besucherinnen zu achten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen und Freizeitsportgeräten aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zur Ausübung ihres Gewerbes,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

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d) ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen für anderweitige Zwecke zu entfremden, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) andere, nicht zum Friedhof gehörende Abfälle abzulagern,

i) Hunde frei laufen zu lassen,

j) zu lärmen und zu lagern, (3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (4) Der Friedhofsträger/Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen von vorgenannten Verboten zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

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(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 25 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin gleich.

(6) Der Friedhofsträger/Die Friedhofsträgerin kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender/eine Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Bei Unfallopfern sind bei Lagerung in den Kühlzellen generell Notfallsäcke zu verwenden. Je nach Zustand der Leiche (z. B. fortgeschrittener Verwesungsprozess) ist bei Lagerung in den Leichenzellen ein fest verschlossener Zinksarg zu verwenden.

(2) Folgende Aufgaben werden nicht vom Friedhofsträger/von der Friedhofsträgerin vorgenommen, sondern sind von dem beauftragten Bestattungsunternehmen oder dem Veranlasser/der Veranlasserin der Bestattung vorzunehmen:

a) Anlieferung der Verstorbenen in die Leichenhalle des für die Bestattung vorgesehenen Friedhofes,

b) Verschließung des Sarges, spätestens eine halbe Stunde vor der Trauerfeier,

c) Überführung des Sarges oder der Urne von der Trauerhalle zum Grab,

d) Versenkung des Sarges ins Grab,

e) Abnehmen und Wiederaufbringen von Grabplatten, Grabmalen, Einfassungen und Fundamenten sowie Gehölzen, die einer Beisetzung im Wege sind, nach Abstimmung mit dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin,

f) Gestaltung der Trauerfeier,

g) Mobiliarversetzungen im Bereich der Trauerhalle (Kerzenständer u.a.) sowie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Abschluss der Trauerfeier.

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist (unbeschadet einer vorherigen Terminvergabe) bei dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin schriftlich, mit einem vorgegebenen Formular, anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung bzw. Beisetzung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht

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nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Samstagen, Sonntagen sowie Feiertagen erfolgt die Terminvergabe durch den Bereitschaftsdienst.

§ 9

Durchführung von Bestattungen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der/die Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Im Übrigen wird auf § 11 Abs. 1 BestG NRW verwiesen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber veranlasst der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

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(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin erforderlich ist, gilt § 26 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(5) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Stadt Kamen zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie bei Tot- und Fehlgeburten und für die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrucht beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.

Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhefristen dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden.

§ 12

Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des/der zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls sie oder er nicht der /die Nutzungsberechtigte ist – mit dessen/deren schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin.

(3) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(4) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden. Die Befugnisse des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Kamen nicht zulässig.

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In den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 3, bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 29 Absatz 1 Satz 3 und bei Nichtzahlung der Gebühren nach § 34 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger/von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Er/Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des/der Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung innerhalb der Stadt Kamen werden die Gebühren anteilig angerechnet.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdgrabstätten

  • Reihengrabstätten,
  • Anonyme Reihengrabstätten (nur Friedhof Kamen-Mitte)
  • Wahlgrabstätten,
  • Pflegefreie Grabstätten im Rasenfeld

b) Urnengrabstätten

  • Urnenreihengrabstätten,

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  • Urnenwahlgrabstätten,
  • Aschestreufelder,
  • Anonyme Urnenreihengrabstätten,
  • Pflegefreie Urnengrabstätten „Baumbestattung“ (Neuvergabe befristet, s. § 17 Abs. 2 letzter Absatz)
  • Pflegefreie Urnengrabstätten im Rasenfeld mit Baum

c) Ehrengrabstätten (Kriegsgräber, jüdische Grabstätten, Grabstätten von Zwangsarbeitern)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Das Nutzungsrecht kann zurückgegeben werden. Für die vor Ablauf des Ruherechts vorzeitig zurückgegebenen Grabstellen wird eine entsprechende Pflegegebühr für die Restzeit gemäß Friedhofsgebührensatzung berechnet. Die Pflegegebühr ist in einer Summe zu zahlen. Eine Erstattung der anteiligen Grabnutzungsgebühren scheidet aus.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde erteilt. Für Reihengrabstätten nach § 14 Absatz 2 Buchstabe a gilt § 15 Absatz 2 entsprechend. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte nach § 14 Absatz 2 Buchstaben b und c ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich für Tot- und Fehlgeburten

b) für die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte,

c) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die ursprüngliche Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich eine Tot- oder Fehlgeburt oder die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

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(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Der Friedhofsträger/Die Friedhofsträgerin kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist ohne Beisetzung für 10, 20 oder 30 Jahre gegen Zahlung der jeweils geltenden Gebühr möglich. Bei größeren Grabstätten ist nach Absprache mit dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin auch nur ein Teilwiedererwerb möglich. Der Friedhofsträger/Die Friedhofsträgerin kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem einstelligen Wahlgrab kann eine Leiche bestattet sowie bis zu zwei Urnen beigesetzt oder nur bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Nutzungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich benachrichtigt. Falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt die Benachrichtigung durch eine Bekanntmachung in dem Aushangkasten auf dem betreffenden Friedhof und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

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(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen/ihren Nachfolger/seine/ihre Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

j) auf den Partner/die Partnerin der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den/die bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er/sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

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§ 16

Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend.

§ 17

Urnenwahlgrabstätten; pflegefreie Urnengrabstätten „Baumbestattung“; Pflegefreie Urnengrabstätten im Rasenfeld am Baum“

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin festgelegt wird. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde erteilt. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(2) Urnengrabstätten „Baumbestattung“ sind für Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstellen werden kreisförmig um einen Baum angeordnet. Die Zuteilung der Grabstätte erfolgt der Reihe nach. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde erteilt. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte „Baumbestattung“ bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

Die Gestaltung der Flächen obliegt dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin. Die einzelnen Grabstellen werden nicht gegeneinander abgegrenzt. Ist die Fläche als Grünfläche gestaltet, werden die Grabstellen durch einheitliche Gedenktafeln, mit Namen, Geburts- und Sterbejahr, für die Verstorbenen gekennzeichnet. Der Platz für die Beschriftung ergibt sich aus der Größe der Gedenktafel. Bei längeren Namen ist vorher eine Absprache mit dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin erforderlich. Die Pflege der Gedenktafeln obliegt dem/der Nutzungsberechtigten. Sonstige Grabmale, bauliche Anlagen und Anpflanzungen sind nicht zulässig. Grabschmuck darf nur an den gekennzeichneten Stellen abgelegt werden.

Ist die Fläche mit einer Kiesabdeckung statt Grünfläche gestaltet, errichtet der/die Nutzungsberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung ein Grabmal aus Naturstein ohne Fundament. Das Grabmal kann mit Grabschmuck (Grablicht, kleine Blumenvase ä. ö.) gestaltet werden. Die

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Größe des Grabmales darf insgesamt in der Tiefe 30 cm, in der Breite 40 cm und in der Höhe 25 cm nicht überschreiten. Ein Grabmal, das ein Fundament o. ä. benötigt, ist nicht zulässig. Vor der Errichtung ist die Zustimmung gem. § 24 einzuholen.

Neuvergaben erfolgen mit Einführung der Grabart nach § 17 Abs. 3 nur noch soweit entsprechende Grabstätten zur Verfügung stehen. Eine Belegung bereits bestehender Grabstätten sowie eine Verlängerung des Nutzungsrechtes sind weiterhin möglich.

(3) Pflegefreie Urnengrabstätten im Rasenfeld am Baum sind für Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstellen werden nebeneinander, um einen Baum herum, in einem Rasenfeld angeordnet. Die Zuteilung der Grabstätte erfolgt der Reihe nach. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde erteilt. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte „im Rasenfeld am Baum“ bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

Die Gestaltung der Flächen obliegt dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin. Die einzelnen Grabstellen werden nicht gegeneinander abgegrenzt. An zentraler Stelle werden Gedenksäulen errichtet, die mit dem Namen, Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen gekennzeichnet werden. Sonstige Grabmale, bauliche Anlagen und Anpflanzungen sind nicht zulässig. Grabschmuck darf nur an den gekennzeichneten Stellen abgelegt werden.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 18

Aschestreufeld und Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem von dem Friedhofsträger/von der Friedhofsträgerin festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.

(2) Ebenso kann die Asche, sofern der/die Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat, ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden.

(3) Dem Friedhofsträger/Der Friedhofsträgerin ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Erklärung des/der Verstorbenen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig.

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§ 19

Pflegefreie Grabstätten im Rasenfeld

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Wahlgrabstätten für die Erdbestattung ohne gärtnerische Gestaltung an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 30 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zuteilung der Grabstätte erfolgt der Reihe nach. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde erteilt. Die Gestaltung der Fläche obliegt dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin. Die einzelnen Grabstellen werden nicht gegeneinander abgegrenzt.

Besteht die Graboberfläche ausschließlich aus Rasen, errichtet der/die Nutzungsberechtigte innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung am Kopfende eine liegende Grundplatte (Breite 1,25 m x Tiefe 0,75 m x 0,05 m) aus Naturstein mit stehendem oder liegendem Grabmal. Die Grundplatte ist bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen. Das Grabmal und der Grabschmuck sind auf der Grundplatte so anzuordnen, dass ein Rahmen von mindestens 15 cm frei bleibt. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzenschalen, Blumenvasen, Grablicht, o.ä.) außerhalb der Grundplatte bzw. über den Rahmen von 15 cm hinaus ist nicht zulässig. Die Höhe des Grabmales darf 1,60 m nicht überschreiten.

Besteht die Fläche des Bereiches für Grabmale nicht als Rasenfläche, kann die Grundplatte in Absprache mit dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin ggf. entfallen.

Vor der Errichtung ist die Zustimmung gem. § 24 einzuholen.

(2) Die Zahl der Grabstellen richtet sich nach der Größe der Grabstätte. (3) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird von dem Friedhofsträger/von der Friedhofsträgerin übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 20

Anonyme Grabstätten

  1. 1. Urnen und Erdbestattungen ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Rasenfläche angelegt. Die Bestattung ist möglich in Urnenreihengräbern und Erdreihengräbern. Die Flure werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Personen belegt. Die Lage der einzelnen Urnen/Särge sind im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt.

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(2) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin. Grabschmuck ist nur an den gekennzeichneten Stellen (Gedenkstätte) abzulegen.

(3) Angehörige haben keinen Anspruch auf Informationen über die Lage der/des Urne/Sarges.

(4) Bei anonymen Bestattungen wird keine Nutzungsurkunde erteilt. Die Form der Bestattung wird durch Gebührenbescheid dokumentiert.

§ 21

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Kamen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Soweit die Friedhofssatzung nichts anderes bestimmt, ist jede Grabstätte so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Grenzen der Grabstätten werden durch den Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin festgelegt.

(3) Einfassungen von Gräbern sowie Trittplatten auf Gräbern sind nur aus Naturstein gestattet.

(4) Kiesbedeckungen sind gestattet. Unterlagen für Kiesabdeckungen aus Dachpappe, Folien oder sonstigen wasserdicht abschließenden Materialien sind nicht gestattet. Nicht abgedeckte Flächen müssen bepflanzt werden.

(5) Das Abdecken von Erdwahl- und Erdreihengrabstätten mit durchgehenden, geteilten oder polygonen Natursteinplatten (Mindeststärke 5 cm) ist nur bis zu 50 % der Gesamtfläche, einschl. der Grabmale gestattet, weil sonst aus geologisch-bodenurkundlicher Sicht nicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess der Leichen innerhalb der festgesetzten Ruhezeiten gem. § 11 abgeschlossen ist. Die nicht abgedeckten Flächen müssen bepflanzt werden.

(6) Auf Urnengräbern ist eine Abdeckung aus Kies sowie eine Gesamtabdeckung aus Naturstein (Mindeststärke 5 cm) gestattet.

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(7) Der Baumbestand steht unter besonderem Schutz der jeweils geltenden Baumschutzsatzung der Stadt Kamen bzw. des Landschaftsplanes. Beeinträchtigungen durch Bäume, Sträucher, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt • ab 0,50 m - 1,00 m Höhe 0,12 m; • ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,14 m und • ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Die maximale Höhe bestimmt sich nach der Größe der Grabstelle und soll bei Urnenwahlgräbern das 1,5 fache und bei Wahlgräbern 1,60 m nicht überschreiten. (2) Grabmale und deren Fundamente dürfen mit keinem Teil über die Grenzen der Grabstätte hinausragen, Beisetzungen von Särgen nicht erschweren und benachbarte Plätze nicht beeinträchtigen. Grabmale müssen zweckentsprechend sein, der Würde des Standortes Rechnung tragen und zu ihrer nächsten Umgebung passen. (3) Der Friedhofsträger/Die Friedhofsträgerin kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (4) Provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln oder Holzkreuze dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden. Bei den Baumgräbern werden die provisorischen Grabmale mit der Verlegung der Gedenktafel von dem Friedhofsträger/von der Friedhofsträgerin entfernt.

§ 24

Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

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(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 20 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseiten zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin durch Aushang bestimmen.

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§ 25

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des/der Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 6 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin verantwortet.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 23.

(4) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt. Weiterhin bedarf es innerhalb von 4 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal), welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine Risikohaftversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.

§ 26

Unterhaltung

(1) Der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte in verkehrssicherem Zustand zu halten.

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(3) Der/die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der/die Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 27 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Bekanntmachung im Aushangkasten und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 27

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Friedhofsträger/von der Friedhofsträgerin entfernt. Der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Kamen über.

(3) Der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin ist berechtigt, ohne seine/ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/ihre Kosten entfernen zu lassen. Die Regelungen in § 26 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sind zu beachten.

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. 2. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. 3. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
  4. 4. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
  5. 5. (5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung hergerichtet werden.
  6. 6. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin.
  7. 7. (7) Es ist nicht gestattet, auf Grab- und Vegetationsflächen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen, anzuwenden.
  8. 8. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

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§ 29

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen/die Verantwortliche schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung in dem Aushangkasten auf dem betreffenden Friedhof auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin und in Begleitung eines Mitarbeiters des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin oder Bestattungsunternehmen betreten werden. Besuchszeiten von Angehörigen während der Aufbahrung von Verstorbenen sind mit dem Bestattungsunternehmen zu vereinbaren und wahrzunehmen.

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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 31

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der/die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin. Die Auswahl der Musiker/Musikerinnen und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 32

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Stand: November 2022

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§ 33

Haftung

Die Stadt Kamen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder Naturereignisse entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kamen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der/die Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger/die Friedhofsträgerin übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 34

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Kamen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher/Besucherin entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers/der Friedhofsträgerin durchführt,

d) als Gewerbetreibende/r entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 dem Friedhofsträger/der Friedhofsträgerin nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

f) entgegen § 17 Abs. 2 bzw. § 19 Abs. 1 nicht fristgerecht ein Grabmal errichtet

g) gegen die in § 22 Abs. 1 - 6 und § 23 Abs. 1 - 4 festgelegten Gestaltungsvorschriften bzw. Gestaltungsgrundsätze verstößt,

Stand: November 2022

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h) entgegen § 24 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

i) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

j) chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen entgegen § 28 Abs. 7 verwendet

k) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

l) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

§ 36

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit Ausnahme des § 17 Abs. 3 „Pflegefreie Urnengrabstätten im Rasenfeld am Baum“ am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) § 17 Abs. 3 tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.11.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Stand: November 2022

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kamen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kamen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 59xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kamen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kamen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 497 € (Urne) bzw. 796 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kamen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 59xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kamen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €