🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 10. Dezember 2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Aenderungssatzung der Unna, Stadt
Anlage 7 – BV 0027-20
- 11. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2020 der Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Kreisstadt Unna vom 26. Mai 2010, zuletzt geändert durch die 10. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2019
Der Rat der Kreisstadt Unna hat aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs-und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313 / SGV. NRW. 2127), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 09. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 28 der Satzung für die Friedhöfe der Kreisstadt Unna vom 26. Mai 2010, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 31. Juli 2017 in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 folgende 11. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26. Mai 2010 beschlossen:
§ 1 – Der § 3 der Gebührensatzung über die Gebühren für die Grabnutzung und
Grabstättenerwerb wird wie folgt neu gefasst:
§ 3 Gebühren für die Grabnutzung und Grabstättenerwerb
I. Wahlgrabstätten (Erwerb von Grabnutzungsrechten)
- 1. Erwerb einer einstelligen Grabstätte mit Pflegeverpflichtung (Einstellige Erdwahlgrabstätte) 2.536,50 €
- 2. Vorerwerb sowie Verlängerung einer einstelligen Grabstätte mit Pflegeverpflichtung pro Jahr 91,99 €
- 3. Erwerb einer zweistelligen Grabstätte mit Pflegeverpflichtung (Zweistellige Erdwahlgrabstätte) 2.805,20 €
- 4. Vorerwerb sowie Verlängerung einer zweistelligen Grabstätte mit Pflegeverpflichtung pro Jahr 104,07 €
- 5. Erwerb einer drei- oder mehrstelligen Grabstätte mit Pflegeverpflichtung (Drei- bzw. mehrstellige Erdwahlgrabstätte) 3.055,85 €
- 6. Vorerwerb sowie Verlängerung einer drei- oder mehrstelligen Grabstätte mit Pflegeverpflichtung pro Jahr 113,65 €
- 7. Erwerb einer Grabstätte für verstorbene Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres mit Pflegeverpflichtung auf dem Südfriedhof (Kinderwahlgrabstätte) 2.197,80 €
- 8. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Grabstätte für verstorbene Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres mit Pflegeverpflichtung 109,89 €
auf dem Südfriedhof pro Jahr
- 9. Erwerb einer Grabstätte im Grabkammersystem mit Pflegeverpflichtung (Kammergrabstätte) 3.788,22 €
- 10. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Grabstätte im Grabkammersystem mit Pflegeverpflichtung pro Jahr 252,55 €
- 11. Erwerb einer Grabstätte für Urnen mit Pflegeverpflichtung (Urnenwahlgrabstätte) 2.394,46 €
- 12. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Grabstätte für Urnen mit Pflegeverpflichtung pro Jahr 95,78 €
- 13. Erwerb einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal an einer Stele (Urnenwahlgrabstätte mit grabstättenbezogenem Grabmal an einer Stele) 3.849,34 €
- 14. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal an einer Stele pro Jahr 153,97 €
- 15. Erwerb einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal in einer Urnennische (Urnenwahlgrabstätte mit grabstättenbezogenem Grabmal in einer Urnennische) 4.086,18 €
- 16. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal in einer Urnennische pro Jahr 163,45 €
- 17. Erwerb einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal an einem Baum (Urnenwahlgrabstätte mit grabstättenbezogenem Grabmal an einem Baum) 3.443,32 €
- 18. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal an einem Baum pro Jahr 137,73 €
- 19. Erwerb einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung mit zentralem Grabmal (Urnenwahlgrabstätte mit zentralem Grabmal) 3.443,32 €
- 20. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung mit zentralem Grabmal 137,73 €
II. Reihengrabstätten (Grabstättenerwerb)
- 1. Erwerb einer Grabstätte mit Pflegeverpflichtung (Reihengrabstätte) 2.305,10 €
- 2. Erwerb einer Grabstätte für verstorbene Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres mit Pflegeverpflichtung (Kinderreihengrabstätte) 2.180,88 €
- 3. Erwerb einer Grabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal (Reihengrabstätte mit grabstättenbezogenem Grabmal) 2.959,07 €
- 4. Erwerb einer Grabstätte ohne Pflegeverpflichtung und ohne Kennzeichnung (Anonyme Reihengrabstätte) 2.383,89 €
- 5. Erwerb einer Grabstätte für Urnen mit Pflegeverpflichtung (Urnenreihengrabstätte) 2.176,65 €
- 6. Erwerb einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal (Urnenreihengrabstätte mit grabstättenbezogenem Grabmal) 2.641,87 €
- 7. Erwerb einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung und ohne Kennzeichnung (Anonyme Urnenreihengrabstätte) 2.286,61 €
§ 2 – Der § 4 der Gebührensatzung über die Gebühren für Bestattungen und
Beisetzungen wird wie folgt neu gefasst:
§ 4 Gebühren für Bestattungen und Beisetzungen
- 1. Bestattungsgebühr in einer Grabstätte im Grabkammersystem 587,76 €
- 2. Bestattungsgebühr in einer Wahlgrabstätte 763,72 €
- 3. Bestattungsgebühr Kinderreihengrab, Kinderwahlgrab und Kind im Erdwahlgrab 583,42 €
- 4. Bestattungsgebühr in einer Reihengrabstätte 656,29 €
- 5. Beisetzungsgebühr für Urnen (außer Urnennische) 517,14 €
- 6. Beisetzungsgebühr für eine Urne in einer Urnennische 419,62 €
§ 3 – Der § 5 der Gebührensatzung über die Gebühren für die Ausgrabung von
Leichen und Urnen wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 Gebühren für die Ausgrabung von Leichen und Urnen
- 1. Ausgrabung einer Leiche, die nach Vollendung des 5. Lebensjahrs verstorben ist 1.722,09 €
- 2. Ausgrabung einer Leiche, die vor Vollendung des 5. Lebensjahrs verstorben ist 759,07 €
- 3. Ausgrabung einer Urne 551,14 €
- 4. Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne bei einer Sargbestattung in derselben Grabstätte 572,63 €
§ 4 – Der § 6 der Gebührensatzung über die Gebühren für die Nebenleistungen
Trauerhalle wird wie folgt neu gefasst:
§ 6 Gebühren für die Nebenleistungen Trauerhalle
- 1. Abschiedsräume/Aufbahrung 128,87 €
- 2. Nutzung Kühlung 85,84 €
- 3. Nutzung Waschraum (je 3 Stunden) 74,40 €
§ 5 – Der § 7 der Gebührensatzung über die Gebühren für die Nutzung der
Trauerhalle wird wie folgt neu gefasst:
§ 7 Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle
- 1. Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof 30 Minuten 278,51 €
- 2. Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof 60 Minuten 482,20 €
- 3. Trauerfeier in der Trauerhalle Niedermassen 30 Minuten 249,41 €
- 4. Trauerfeier in der Trauerhalle Niedermassen 60 Minuten 436,47 €
- 5. Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof -klein- 30 Minuten 166,28 €
- 6. Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof -klein- 60 Minuten 299,30 €
§ 6 – Der § 8 der Gebührensatzung über die Verwaltungsgebühren
wird wie folgt neu gefasst:
§ 8 Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung eines Grabmals, einer Einfassung, Grababdeckung oder sonstigen baulichen Anlage 74,40 €
- 2. Umschreibung Nutzungsrecht und Zweitschrift einer Urkunde 18,60 €
- 3. Zulassung von Steinmetzinnen, Steinmetzen, Steinbildhauerinnen und Steinbildhauern 74,40 €
- 4. Genehmigung von Ausgrabungen und Umbettungen 74,40 €
- 5. Wartezuschlag Sargbestattung ab dem 5. Lebensjahr in einer Wahl- oder Reihengrabstätte oder im Kammergrab je angefangener ¼ Stunde 31,00 €
- 6. Wartezuschlag Sargbestattung bis zum 5. Lebensjahr in einer Wahlgrab- und Kinderreihengrabstätte und Urnenbeisetzungen je angefangener ¼ Stunde 15,50 €
§ 7 – Inkrafttreten
Diese 11. Änderungssatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die 11. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Kreisstadt Unna vom 26. Mai 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kreisstadt Unna vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Unna,
Dirk Wigant (Bürgermeister)