Kombidokument der Unna, Stadt
Satzung (Originalwortlaut)
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# Friedhofsgebührensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Unna-Hemmerde hat mit Beschluss vom 20.08.2015 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:
### § 1 Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).
### § 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
### § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
### § 4 Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.
### § 5 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif 20.08.2015 zum 01.01.16
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# § 6
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
# § 7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 20.08.2015 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der anschließenden Veröffentlichung zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 22.09.2011 / 01.01.2012 außer Kraft.
# Anlage 1
# Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
# I. Grabnutzungsgebühren
# 1. Reihengrabstätte
a) Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren (Ruhezeit 25Jahre) 640,00 €
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab 5 Jahren (Ruhezeit 30 Jahre) 780,00 €
c) Urnenreihengrabstätte 600,00 € (Ruhezeit 25 Jahre)
d) Erdgrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit 1.575,00 € (Ruhezeit 30 Jahre, einschl. Namensplatte u. Unterhaltung durch Friedhofsträger)
e) Urnenreihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit 910,00 € (Ruhezeit 25 Jahre, einschl. Namensplatte u. Unterhaltung durch Friedhofsträger)
# 2. Wahlgrabstätte
a) Wahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen (pro Grabstelle 960,00 €, Ruhezeit 30 Jahre) 1.920,00 €
b) Wahlgrabstätte bestehend aus 4 Grabstellen (pro Grabstelle 960,00 €, Ruhezeit 30 Jahre) 3.840,00 €
c) Urnenwahlgrabstätte bestehend aus 1 Grabstelle (pro Grabstelle 600,00 €, Ruhezeit 30 Jahre) 600,00 €
d) Urnenwahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen (pro Grabstelle 600,00 €, Ruhezeit 30Jahre) 1.200,00 €
e) Urnenwahlgrabstätte bestehend aus 3 Grabstellen (pro Grabstelle 600,00 €, Ruhezeit 30Jahre) 1.800,00 €
f) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstände 750,00 €
Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif 20.08.2015 zum 01.01.16
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Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
# 3. Nacherwerbsgebühr
Die Nacherwerbsgebühr bei Wahlgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.
# 4. Ausgleichsgebühr
Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen. Diese beträgt 1/30 der Nacherwerbsgebühr der Wahlgrabstätte sowie der Urnenwahlgrabstätte für jedes angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr.
# II. Verwaltungsgebühren
1. Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 50,00 €
2. Gebühr für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter 50,00 €
3. Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 50,00 €
# III. Gebühren für die Bestattung
1. Ausheben und Verfüllen der Grabstelle
a) für eine Erdbestattung
i) in einer Reihengrabstätte
(1) Sarg bis zu 1,20 m Lange 428,00 €
(2) Sarg über 1,20 m Lange 532,00 €
ii) in einer Wahlgrabstätte
(1) Sarg bis 1,20 m Lange 428,00 €
(2) Sarg über 1,20 m Lange 532,00 €
b) für eine Urnenbeisetzung 354,00 €
2. Ausschlagen des Grabes und Grabverbau 50,00 €
3. Sonstiges: Entfernen großer Bische, Reste von Grabeinfassungen und das Sichern von Grabsteinen im Bereich der neuen Grabstelle werden nach Aufwand berechnet.
Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif 20.08.2015 zum 01.01.16
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# IV. Gebühren für Ausgrabung und Umbettung
| 1. | Ausgrabung | |
| --- | --- | --- |
| a) | von Verstorbenen unter 5 Jahren | 1.854,00 € |
| b) | von Verstorbenen ab 5 Jahren | 2.088,00 € |
| c) | Urnen | 1.329,00 € |
| 2. | Ausgrabung und Umbettung auf demselben Friedhof | |
| a) | von Verstorbenen unter 5 Jahren | 2.282,00 € |
| b) | von Verstorbenen ab 5 Jahren | 2.620,00 € |
| c) | Urne | 1.683,00 € |
Dieser Gebührentarif tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 20.08.2015 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der anschließenden Veröffentlichung zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif vom 22.09.2011 / 01.01.2012 außer Kraft.
Unna-Hemmerde, 20.08.2015
Ort, Datum
Vorsitzender
Mitglied
Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt!
Paderborn, den 28.01.2016
Az.: 61/42914-45-1182
Erzbischöfliches Generalvikariat
Staatsaufsichtlich genehmigt!
Arnsberg, den 19. Feb. 2016
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag
95% des Berufsgebührensatzung mit Gebührentarif 20.08.2015 zum 01.01.16