📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2025 (Ratsbeschluss), in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Bestätigung
Ich bestätige, dass der Wortlaut der nachfolgenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bönen mit dem Ratsbeschluss vom 18.12.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) verfahren worden ist.
Bönen, 19.12.2025
Böckmann Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bönen
vom 18.12.25
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Bönen in einer Sitzung am 18.12.25 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen und Begräbnisstätten der Friedhöfe in Bönen sowie für damit verbundene Amtshandlungen werden öffentlich-rechtliche Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebühren werden von der Gemeinde durch Gebührenbescheid festgesetzt.
§ 2
Zahlungspflichtige
Zahlungspflichtig ist der/die Antragsteller/in oder die Person, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden oder auf dessen Veranlassung die Gemeinde tätig wird. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne gesamtschuldnerisch.
§ 3
Gebührensätze
(1) Gebühren für die Überlassung von Grabstätten
1. Reihengrabstätten
- 1.1. Erdbestattungen
a) Verstorbene bis zu 5 Jahren pro Grabstelle 1.410,00 Euro
b) Verstorbenen über 5 Jahre pro Grabstelle 1.560,00 Euro
- 1.2. Urnenbeisetzungen (1 Urne) 1.380,00 Euro
- 1.3. Bestattungen im Rasenfeld ohne Nutzungsrecht, einschließlich Pflege durch die Friedhofsträgerin und Namensplatte mit Beschriftung
a) Erdbestattungen pro Grabstelle 1.830,00 Euro
b) Urnenbeisetzungen pro Grabstelle 1.650,00 Euro
- 1.4. Gemeinschaftsgrabstätte für die namenlose Beisetzung von Urnen (anonyme Urnengrabstätte) pro Urne 1.410,00 Euro
- 1.5. Ascheverstreuung auf einem vom Friedhofsträger vorgegebenen Aschestreufeld pro Verstreuung 1.440,00 Euro
- 1.6. Reihengrabstätten für muslimische Bestattungen (Ruhefrist 50 Jahre)
- a) Verstorbene bis zu 5 Jahren pro Grabstelle 1.600,00 Euro
- b) Verstorbenen über 5 Jahre pro Grabstelle 1.700,00 Euro
2. Wahlgrabstätten
- 2.1. Erdbestattungen pro Grabstelle 1.770,00 Euro
- 2.2. Urnenbeisetzungen
- a) Grabstätten bis zu 1 Urne 1.410,00 Euro
- a) Grabstätten bis zu 2 Urnen 1.500,00 Euro
- b) Grabstätten bis zu 4 Urnen 1.650,00 Euro
- c) Erweitert der Nutzungsberechtigte anlässlich einer Bestattung die vorhandene 2-stellige Urnengrabstätte auf 4 Stellen, so hat dieser bei Erweiterung die Gebühr zu entrichten, die bei Erwerb einer 2-stelligen Urnengrabstätte entsteht. Das Nutzungsrecht an der vorhandenen Urnengrabstätte hat er entsprechend der Laufzeit der neu erworbenen Grabstätte anteilig zu verlängern.
- 2.3. Urnengrabstätte für Ehepaare und Lebenspartnerschaften ohne Nutzungsrecht (einschl. Pflege durch die Friedhofsträgerin, Namensplatte und Beschriftung) 1.860,00 Euro
- 2.4. Baumbestattung (einschl. Grabplatte ohne Beschriftung)
- a) Einzelgrabstätte 2.280,00 Euro
- b) Doppelgrabstätte 2.580,00 Euro
- 2.5. Urnenstelen (einschließlich Pflege durch die Friedhofsträgerin und Platte ohne Beschriftung) pro Kammer 1.740,00 Euro
- 2.6. Gebühr für den Wiedererwerb von Wahlgräbern (Verlängerung des Nutzungsrechtes). Für die Festsetzung der Gebühren werden die jeweils gültigen Gebührensätze der einzelnen Grabarten für den Ersterwerb zu Grunde gelegt. Die Verlängerungsgebühr bestimmt sich nach dem Anteil der zusätzlichen Nutzungszeit (Verlängerungszeit) an der Gesamtlaufzeit.
- 2.7. Wahlgrabstätten für muslimische Bestattungen (Ruhefrist 50 Jahre) pro Grabstelle 2.010,00 Euro
3. Gebühren für die Unterhaltung von Grabflächen
- 3.1. Gemeinschaftsgrabanlage Friedhof Altenbögge
- a) Erdwahlgrab pro Grabstelle 2.250,00 Euro
- b) Urnenwahlgrab (bis zu 2 Urnen) 1.950,00 Euro
(2) Bestattungsgebühren
- 1. Grabbereitung einschließlich erster Aufmachung (Aushebung und Zufüllung)
- 1.1. Erdbestattungen von Verstorbenen bis zu 5 Jahren 547,00 Euro
- 1.2. Erdbestattungen von Verstorbenen über 5 Jahre
a) Beisetzung im neuen Wahlgrab 994,00 Euro
b) Beisetzung im neuen Reihengrab 968,00 Euro
c) Beisetzung im vorhandenen Wahlgrab 1.001,00 Euro
- 1.3. Urnenbeisetzungen
a) Beisetzung im Urnenwahlgrab 463,00 Euro
b) Beisetzung im Urnenreihengrab 443,00 Euro
- 1.4. Öffnen und Schließen der Stelenkammern pro Fall 339,00 Euro
- 1.5. Nebenleistungen
a) Beisetzung von Grabbeigaben, pro Beigabe 197,00 Euro
- 1.6. Für Bestattungen an Samstagen oder Feiertagen wird gem. § 36 Abs. 2 der Friedhofssatzung ein Zuschlag von 30% auf die Gebührensätze der Ziffern 1.1 bis 1.5 erhoben.
- 2. Um-, Aus- und Einbettungen einer Leiche
- 2.1. Umbettung 2.107,00 Euro
- 2.2. Ausbettung 902,00 Euro
- 2.3. Einbettung 902,00 Euro
- 3. Um-, Aus- und Einbettungen einer Urne
- 3.1. Umbettung einer Urne 667,00 Euro
- 3.2. Ausbettung einer Urne 510,00 Euro
- 3.3. Einbettung einer Urne 340,00 Euro
- 4. Anonyme Bestattung von Frühgeburten (Fehlgeburten unter 500g)
in einer Gemeinschaftsgrabstätte 335,00 Euro
(3) Genehmigungsgebühr für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beträgt bei Errichtung oder Veränderung
- 1. eines stehenden Grabmals 50,00 Euro
- 2. eines liegenden Grabmals 35,00 Euro 3.einer Einfassung 20,00 Euro
(4) Gebühr für die Erteilung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende
- 1. Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte für
Gewerbetreibende auf den Friedhöfen beträgt
pro Gewerbebetrieb 35,00 Euro
Die Befristung der Gültigkeit der Berechtigungskarten regelt die Friedhofssatzung der Gemeinde Bönen in der aktuell gültigen Satzung.
- 2. Wird die Berechtigungskarte für eine einmalige Tätigkeit
auf einem Friedhof beantragt, beträgt die Gebühr 20,00 Euro
(5) Gebühren für die Rückgabe von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten
- 1. Einebnung von Grabstätten (einmalige Gebühr)
- 1.1. Reihengrabstätte (bis 5 Jahre) pro Grabstelle 130,00 Euro
- 1.2. Reihen-/1stelliges Wahlgrab (über 5 Jahre) pro Grabstelle 250,00 Euro
- 1.3. pro weitere Stelle 140,00 Euro
- 1.4. Grabstätten für Urnenbeisetzungen
- a) Urnenreihengrab 70,00 Euro
- b) Urnenwahlgrab 130,00 Euro
- 2. Pflegegebühr (pro Jahr vorzeitiger Rückgabe)
- 2.1. Grabstätten für Erdbestattungen
- a) Reihengrabstätten (bis 5 Jahre) pro Grabstelle und Jahr 45,00 Euro
- b) Reihen-/1stelliges Wahlgrab (über 5 Jahre) pro Grabstelle und Jahr 70,00 Euro
- c) pro weitere Stelle pro Jahr 35,00 Euro
- 2.2. Grabstätten für Urnenbeisetzungen
- a) Urnenreihengrab pro Jahr 45,00 Euro
- b) Urnenwahlgrab pro Jahr 65,00 Euro
§ 4
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung vom 01.10.2002 (BGBl. I S3866) in Verbindung mit § 12 Abs 1 Nr. 5 Buchstaben a) und b) Kommunalabgabengesetz NRW in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 5
Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtung der Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder der Überlassung einer Reihengrabstätte. (2) Die in dieser Satzung festgelegten Gebühren sind öffentliche Abgaben gem. § 3 des Kommunalabgabengesetzes und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides auf das Konto der Gemeinde Bönen zu überweisen. Bei Überweisung gilt als Tag der Zahlung der Tag, an dem die Gutschrift auf dem Konto der Gemeinde Bönen erfolgt.
§ 6
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I, Seite 686) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Rückständige Gebühren können im Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 510/SGV. NW. 2010), in der jeweils gültigen Fassung, beigetrieben werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bönen vom 12.12.2024 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bönen vom 19.12.2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bönen, 19.12.2025
Böckmann Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 29.11.2021 (Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Bönen vom 29.11.2021 (gültig ab 01.01.2022)
Friedhofssatzung der Gemeinde Bönen vom 29.11.2021 Präambel
Der Rat der Gemeinde Bönen hat am 25.11.2021 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Bönen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Altenbögge, Friedhofstraße
b) Friedhof Nordbögge, Schulstraße
c) Friedhof Westerbönen, Herrenweg (2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Bönen.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Bönen. (2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten. Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt oder Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend. (4) Das Recht auf Benutzung der kirchlichen Friedhöfe wird durch diese Satzung nicht berührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
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(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten
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Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) chemische Unkrautvernichtungsmittel zu verwenden, es sei denn, eine Ausnahmegenehmigung liegt vor,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und andere, nicht zum Friedhof gehörende Abfälle abzulagern,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
i) zu lärmen, zu spielen und in der Nähe von Beerdigungen zu rauchen,
j) Konservendosen, Flaschen oder andere, der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen;
k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
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(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetriebende aus deren Tätigkeit eine Gefährung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetriebende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerks-ahnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerks
-ordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet und muss dann erneuert werden. (5) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Veränderungen der Arbeitszteiten zulassen.
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(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstoßen ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetriebenden haben für jeder Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. Für Bestattungen oder Beisetzungen an Samstagen und in Ausnahmefällen am zweiten aufeinanderfolgenden Feiertag wird Zuschlag nach der Friedhofsgebührensatzung auf die Bestattungs-/Beisetzungskosten erhoben. (5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung
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ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Achen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlangert werden. Feiertage und Wochenenden werden hierbei mitgerechnet, d.h. diese Tage können die Frist nicht verlangern. (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Kre-. matorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 9
Beschaffenheit von Särgen und Urnen und Durchführung von Bestattungen
(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Abweichungen der Standardgroßen eines Sarges sind der Friedhofsverwaltung vorab anzuzeigen (L 2,05 m x H 0,65 m x B 0,65 m). Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Bestattungsbehältnisse (Säre, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführrt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 10
Grabbereitung
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen. (2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf den Kommunalfriedhöfen 30 Jahre. (2) Bei muslimischen Bestattungen gelten die unter § 19 vorgegebenen Ruhefristen. (3) Vor Ablauf der in Abs. 1 festgesetzten Ruhezeit dürfen Gräber nicht wiederbelegt werden.
§ 12
Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig.
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(5) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 3 Sätze 1 und 2 keiner Veränderung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstände. (6) Alle Umbettungen werden von Beauftragten der Gemeinde Bönen durchgeführt. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlösigkeit trifft. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. (10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 13
Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Urnenwahlgrabstände auf einem gesonderten Grabfeld kreierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden. (2) Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszteiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nichtstatt. Hinweise auf die Einbringung dürfen an der Grabstände angebracht werden in einer maximalen Höhe von 0,30 x 0,40 m als separate Grabplatte erfolgen. (3) Als Grabbeigabe gelten nur kreierte Tiere (z.B. Hunde, Katzen, Vogel und andere Kleintiere), die im Haushalt gelebt haben.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
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c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Aschestreufelder
f) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
g) Pflegefreie Grabstätten
h) Gräber in Themenanlagen
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht übersritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist erfolgt drei Monate vor Ablauf durch Anschreiben an den Nutzungsberechtigten. Sollte ein Nutzungsberechtigter nicht mehr auffindbar sein, erfolgt ein Hinweisschild auf dem betroffenen Grab. (5) Es werden Reihengrabstätten abgegeben:
a) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
Länge: 1,50 m
Breite: 0,90 m
Fertiges Grabbeet
Länge: 1,00 m
Breite: 0,50 m
b) für Personen über 5 Jahren
Länge: 2,40 m
Breite: 1,10 m
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Fertiges Grabbeet
Länge: 1,80 m
Breite: 0,75 m
§ 16
(Erd)wahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Es gelten die zu dieser Zeitpunkt gültigen Bestimmungen zum Nutzungsrecht und Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstände hingeswiesen. (6) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
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f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a)-h) fallenden Erben.
j) auf den Partner der eheahnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstände und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (12) Bei der Rückgabe von unbelegten Wahlgrabstätten gemäß Abs. 11 wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, anteilig zu-rückerstattet. (13) Das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten kann vor Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden, jedoch frühestens nach 20 Jahren Ruhefrist des zuletzt Bestatteten oder bei medizinisch nachweislichen Einschränkungen zur Grabpflege. Hierfür sind Gebühren für die Einebnung und für die Restlaufzeit eine jährliche Pflegebehr als Einmalzahlung zu entrichten. Nähres regelt die Friedhofsgebühren-satzung. (14) Das Ausmaern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig. (15) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Grabstände und Verzicht auf einen Wiedererwerb ist der zuletzt Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstände abzuräumen und in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. (16) Wahlgrabstätten werden bis zu vier Stellen mit folgenden Größen vergeben:
1-stelliges Wahlgrab:
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Länge: 3,00 m
Breite: 1,80 m
2-stelliges Wahlgrab:
Länge: 3,00 m
Breite: 2,80 m
3-stelliges Wahlgrab:
Länge: 3,00 m
Breite: 3,80 m
4-stelliges Wahlgrab:
Länge: 3,00 m
Breite: 4,80 m
§ 17
Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
e) Graber in Themenanlagen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Asche beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Art der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Stelen, im Rasen oder im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Anonyme Urnenbeisetzungen erfolgen ohne Anteilnahme der Trauergemeinde. Die Urne ist dem Beauftragten der Gemeinde auszuhändigen, der die Beisetzung zu einem späteren Zeitpunkt veranlasst.
(5) Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer
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beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können zusätzlich je Sargstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 18
Pflegefreie Grabstätten
(1) Reihengräber für Urnenbeisetzungen in Rasen ohne Nutzungsrecht werden auf den Friedhofen Altenbögge und Nordbögge vergeben. An diesen Grabstätten wird kein Nutzungsrecht vergeben. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Vergabe beinhaltet eine einheitliche Namensplatte, große 50x40 cm, die mit Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person beschriftet wird. Es darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten für Ehepaare und Lebenspartnerschaften in Rasen ohne Nutzungsrecht werden auf dem Friedhof Altenbögge vergeben. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Vergabe beinhaltete eine einheitliche Namensplatte, große 80x40 cm, die mit Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Personen beschriftet wird. Die Grabplatte wird im Zuge des ersten Sterbefales erworben und einseitig beschriftet. Nach Eintreten des zweiten Sterbefales erfolgt die Vervollständigung der Beschriftung der Grabplatte. Die Nutzungszeit wird wieder auf 30 Jahre verliehen. Es darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. (3) In den Urnenstelen konnen pro Urnenkammer max. 3 Urnenkapseln bzw. 2 Schmuckurnen beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden nur auf dem Friedhof Altenbögge angeboten. Für diese Bestattungsform gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlgrabstätten. Das Nutzungsrecht wird pro Urnenkammer vergeben. Die Ruhezeit beträgt auch hier 30 Jahre pro beigesetzter Urne. Entsprechend kann das Nutzungsrecht verlangert bzw. wiedererworben werden. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten wird durch die Friedhofsträgerin vorgenommen. Die Vergabe beinhaltete eine unbeschriftete Platte, die in ihrer Art und Beschaffenheit ebenfalls von der Friedhofsträgerin bestimmt wird. Die Gestaltung der Platte obliegt den Nutzungsberechtigten. Bei der Ausgestaltung der Beschriftung wird auf die Vorgaben dieser Satzung verwiesen, die Schriftfarbe ist jedoch in schwarz festgelegt. (4) Die Baumbestattung ist eine Einzel- oder Doppelgrabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung der Hinterlieben. Diese Bestattungsform wird auf den Friedhofen Altenbögge und Nordbögge angeboten. Im Rahmen einer Baumbestattung gelten die Bestimmungen zu den Wahlgrabstätten. Die Ruhefrist beträgt analog zu allen anderen Bestattungsformen 30 Jahre pro beigesetzter Urne. Das Nutzungsrecht verlangert sich bei der zweiten Beisetzung wieder auf 30 Jahre. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten wird durch die Friedhofsträgerin vorgenommen. Der Graberwerb im Bestattungsfall beinhaltet eine unbeschriftete Grabplatte, die in ihrer Art und
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Beschaffenheit ebenfalls von der Friedhofsträgerin bestimmt wird. Die Bestattungen werden fortlaufend je Baum durchgeführt. Die Gestaltung der Platte mit den Maßen (50x40 cm Einzelgrabstätte und 80x40 cm Doppelgrabstätte) obliegt den Nutzungsberechtigten. Die Schriftfarbe hellgrau ist verbindlich für alle Grabplatten.
(5) Themenanlagen werden durch externe Betreiber auf dem Friedhof Altenbögge gestaltet und unterhalten. Die Pflege und Unterhaltung obliegt einzig dem Betreiber. Grabschmuckarf nur an die ausgewiesenen Örtlichkeiten abgelegt werden. Die Gestaltung der Grabmale erfolgt nach den jeweiligen Vorgaben für die Anlage. Beisetzungen konnen sowohl als Urnen- als auch Sargbestattungen erfolgen. (6) Bei den Grabformen nach den Absätzen 1 bis 5 ist eine Grabstellengestaltung seitens des Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet. Hierzu gehört Grabschmuck in jeglicher Form. Diese wird von Friedhofsträgerin vor jedem Pflegegang ersatzlos entfernt. Das Ablegen von Grabschmuck ist an der darauf vorgesehenen Trauerstelle möglich
§ 19
Muslimische Grabstätten
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich. (2) Es handelt sich um Wahlgrabstätten und Reihengräber, deren Nutzungszeit abweichend für die Dauer von 50 Jahren verliehen wird. (3) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka.
§ 20
Kriegsgräber
(1) Für Kriegsgräber finden die besonderen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. (2) Kriegsgräber sind auf den Kommunalfriedhofen in Altenbögge und Nordbögge sowie auf den Friedhofen der evangelischen Kirchengemeinde in Bönen und Flierich.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Kommunalfriedhofen wird auf die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften verzichtet und bietet nun allen Nutzern der Einrichtung die Möglichkeit ihre Gräber nach den allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu gestalten. (2) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für die Grabarten, deren Pflege und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung obliegt.
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§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellen und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstände in der naheren Umgebung vorgelegt worden ist. (3) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststarke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein.
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- 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(2) Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Erdreihengrabstätten für Tote bis zu fünf Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
b) auf Erdreihengrabstätten für Tote über fünf Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
c) auf Erdwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgrabern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,6 m, Mindeststärke 0,18 m;
b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
- 2. liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;
b) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;
c) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Gröbe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale: Grundriss maximal 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss maximal 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 bis 1,20 m;
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.
(4) Alle Maße aus den Absätzen 2 und 3 gelten ab Erdoberkante. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 24
Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen
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Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
- 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzu-geben; und
- 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmalern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. (4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführrt wird. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
§ 25
Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 26
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von
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Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch berechtigte Gewerbetreibende im Sinne des § 7, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 27
Gewährleistung der Sicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, sowie letzteren nicht grobe Fahrlösigkeit oder Vorsatz trifft. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteilig.
§ 28
Entfernung
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(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschiet die nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu halten. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen samtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde. (3) Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Erwerbers oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.
§ 29
Einfriedungen
Die folgenden Vorgaben gelten auf allen Teilen des Friedhofes.
(1) Einfassungen aus Stein sind vorzunehmen auf Reihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten mit Pflege durch den Nutzungsberechtigten. Diese dürfen eine Breite von 6 cm nicht überschreiben und sind nur von einem fachbetrieb (Steinmetz) oder fachlich geeigneten und auf dem Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer durchzufahren. (2) Auf den übrigen Grabstätten sind Einfriedungen freigestellt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 22 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in wurdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kranze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstände zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Die getrennte Einsammlung von Abfallen ist zu beachten. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Die
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Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch den Verantwortlichen bzw. durch dessen Beauftragten zu stellen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (6) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger oder dessen Beauftragten. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 31
Gestaltungsvorschriften
(1) Die gartnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Die Grabstätten müssen nicht in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Das Abdecken einer Grabstätte mit Kies, Mulch oder vergleichbaren natürlichen Materialien ist zulässig, damit eine pflegeleichte Gestaltung des Grabes gewährleistet ist. Allerdings ist das Unterliegen einer Folie oder sonstigen wasserundurchlüssigen Stoffen untersagt. (3) Unzulässig ist
- 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern mit einer lichten Höhe über 1,50 m;
- 2. das Einfassen der Grabstände mit Metall, Glas, Kunststoff oder ähnlichem;
- 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
- 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
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§ 32
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu halten. (2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäß Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherstellen; (3) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle drei Monate lang zur Aufbewahrung verpflichtet
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33
Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhalle in Altenbogge dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Beisetzung. Ihr Nutzung obliegt den Vorschriften des Pachtvertrags nach der Privatisierung. Ansprechpartner ist der jeweilige Pachter, welcher bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen ist. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach Vereinbarung mit dem Pachter sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder - falls eine solche nicht staatfindet - der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der Verstorbenen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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(4) In der Leichenhalle des Friedhofes Altenbögge sind rituelle Waschungen Verstorbener islamischen Glaubens zulässig.
§ 34
Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag des Totenfursorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverweung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietatsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen wurde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 36
Beerdigungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
(1) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungenstatt, sofern nicht die Beerdigung behörlicherseits angeordnet wird. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Feiertagen (einschl. Sonntagen) finden am ersten von diesen Tagen keine Beerdigungenstatt. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (2) Beerdigungen und Beisetzungen an einem Samstag sind zulässig und werden mit einem Kostenaufschlag auf die Bestattungskosten belegt. Die Höhe des Kostenaufschlags wird in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
§ 37
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober
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Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 38 Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für damit verbundene Amtshandlungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Zwangsmaßnahmen
Die Vollstreckung von Geldforderungen und die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen aufgrund dieser Satzung richten sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
- 3. 3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
- 4. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,,
- 5. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
- 7. 7. entgegen § 24 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 8. 8. entgegen § 24 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- 9. 9. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 10. 10. entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. 11. entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- 12. 12. entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. 13. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
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- 14. entgegen § 30 Absatz 8 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
- 15. entgegen § 30 Absatz 9 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 16. Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 41
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Gemeinde Bönen vom 03.12.2019 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Friedhofssatzung der Gemeinde Bönen
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird daraufhingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bönen, 29.10.21
\_\_\_\_\_ Rötering Bürgermeister
Bekanntmachung Neufassung.docx
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bönen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bönen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!