Friedhofsgebühren Fröndenberg/Ruhr 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Fröndenberg/Ruhr · Nordrhein-Westfalen · PLZ 58730

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 37. Änderungssatzung vom 11.12.2025, gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.183,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 37. Änderungssatzung § 1 Ziff. II.1.b) GebS (Reihengrab für 1 Person über 5 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.534,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 37. Änderungssatzung § 1 Ziff. II.2 GebS (Wahlgrab je Begräbnisplatz; einstelliges Wahlgrab für 1 Leiche gem. § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.127,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 37. Änderungssatzung § 1 Ziff. II.3 GebS (Urnengrab, der Reihe nach belegt, zur Beisetzung einer Asche; bis zu 2 Urnen möglich gem. § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.009,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 37. Änderungssatzung § 1 Ziff. II.11 GebS (anonyme Urnengrabstätte für 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.366,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 37. Änderungssatzung § 1 Ziff. II.5 GebS (Urne am Baum, Einzelgrab, pflegefrei, für 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
724,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 724 € · Urne: 328 €
📄 37. Änderungssatzung § 1 Ziff. III.2 und III.4 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
384,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 37. Änderungssatzung § 1 Ziff. I.1.a) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 37. Änderungssatzung vom 11.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Kirchlicher Friedhof Ev. Kirchengemeinde Frömern — Gebührenordnung

Amtsblatt des Kreises Unna Inhalt Seite

Amtsblatt Nr. 29. vom 03.07.2026 vom 03.07.2026

Bekanntmachung zur Abnahme des Jahresabschlusses 2024 inkl. Entlastung des Landrates und Behandlung des Fehlbetrages 1049

Erlass einer Friedhofsgebührensatzung für den Ev. Friedhof Frömern 1050-1054

Erlass einer neuen Friedhofssatzung für den Ev. Friedhof Frömern 1055-1077

Öffentliche Zustellungen 1078-1111

Aufgebot der Sparkasse UnnaKamen 1112

1049 Bekanntmachung

Der Kreistag des Kreises Unna hat am 23.06.2026 auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses sowie des Landrates folgende Beschlüsse gefasst:

Der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresabschluss des Kreises Unna für das Haushalts-jahr 2024 mit einer Bilanzsumme von 572.036.578,72 € und einem Jahresfehlbetrag von - 6.859.199,68 € wird festgestellt.

Dem Landrat wird gem. § 96 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW Entlastung erteilt.

Der Fehlbetrag des Haushaltsjahres 2024 in Höhe von -6.859.199,68 € wird vollständig durch eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage gedeckt.

Die vorstehenden Beschlüsse über den Jahresabschluss 2024, die Entlastung und die Behandlung des Jahres-fehlbetrages werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Jahresabschluss 2024 mit allen Anlagen wird während der Dienststunden (montags – donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr – 16:30 Uhr, freitags von 08:00 Uhr – 12:30 Uhr) im Kreishaus Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 1. OG, Raum E.109, bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

Unna, 25.06.2026

Der Landrat In Vertretung

Philipp Reckermann Kreiskämmerer

1050 Erlass einer Friedhofsgebührensatzung für den Ev. Friedhof Frömern Die am 28.05.2026 durch das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Frömern für den Ev. Friedhof Frömern erlassene Friedhofsgebührensatzung wurde am 18.06.2026 durch das Landeskirchenamt Bielefeld und am 23.06.2026 durch die Bezirksregierung Arnsberg wie folgt genehmigt

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof

der Evangelischen Kirchengemeinde Frömern

vom 28.05.2026

Die Evangelische Kirchengemeinde Frömern vertreten durch das Presbyterium

erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

1051 Friedhofsgebührensatzung

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes in Fröndenberg-Frömern und der Bestattungseinrichtungen sowie für wei-tere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vo-rauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand ge-nommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auf-trag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebüh-renschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

1052

§ 4 – Nutzungsgebühren

(1) Reihengrabstätten Ruhezeit / Jahre Gebühr/Euro

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 196,00 (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin Ruhezeit / Jahre Gebühr/Euro

a) Erdbestattung einschl. Namensplatte gem. § 12 Abs. 5 Friedhofssatzung 2.463,00

b) Urnenbeisetzung einschl. Namensplatte gem. § 12 Abs. 5 Friedhofssatzung 1.284,00

c) Erdbestattung m. bes. Bepflanzung einschl. Stele m. Aluschriftzug gem. § 12 Abs. 5 Friedhofssatzung 2.985,00

d) Urnenbeisetzung m. bes. Bepflanzung einschl. Stele m. Aluschriftzug gem. § 12 Abs. 5 Friedhofssatzung 1.634,00

e) Urnenbeisetzung an einem Baum einschl. Findling m. Plakette gem. § 12 Abs. 6 Friedhofssatzung 1.384,00

(3) Wahlgrabstätten Nutzungs-zeit / Jahre Gebühr/Euro

a) Erdbestattung je Grab 1.890,00

b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr

63,00

c) Urnenbeisetzung je Grab 960,00

d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr

48,00

(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin Nutzungs-zeit / Jahre Gebühr/Euro

a) Erdbestattung je Grabstätte (2 Gräber) einschl. Namensplatte; gem. § 13 abs. 8 Friedhofssatzung 4.926,00

b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grabstätte (2 Gräber) und Jahr

148,00

c) Urnenbeisetzung je Grabstätte (2 Gräber) einschl. Namensplatte; gem. § 13 Abs. 8 Friedhofssatzung 2.728,00

d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grabstätte (2 Gräber) und Jahr

112,00

e) Urnenbeisetzung mit bes. Bepflanzung im Stelenfeld / je Grab gem. § 13 Abs. 10 Friedhofssatzung 1.600,00

f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung m. bes. Bepflanzung im Stelenfeld / je Grab und Jahr

69,00

g) Urnenbeisetzung an einem Baum je Grabstätte (2 Gräber) / Findling m. Plakette gem. § 13 Abs. 9 Friedhofssatzung 2.578,00

h) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grabstätte (2 Gräber) und Jahr

105,00

1053

§ 5 – Friedhofsunterhaltungsgebühren

  • entfällt-

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühren

Gebühr/Euro

a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

375,00

b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an

682,00

c) Urnenbeisetzung

409,00

(2) Besondere Gebühren

Gebühr/Euro

a) Benutzung der Trauerhalle

224,00

b) Benutzung der Leichenkammer einschließlich Grunddekoration

187,00

§ 7 – Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselben Friedhof

Gebühr/Euro

a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.740,00

b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr

2.387,00

c) Urnenbeisetzung

1.432,00 (2) Ausbettung bei Überführung auf einem fremden Friedhof

Gebühr/Euro

a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.364,00

b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr

1.705,00

c) Urnenbeisetzung

1.023,00 (3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

Gebühr/Euro

a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

375,00

b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr

682,00

c) Urnenbeisetzung

409,00

1054

§ 8 – Sonstige Gebühren

(1) Zustimmung zur Errichtung von

Gebühr/Euro

a) stehenden Grabmalen

45,00

b) liegenden Grabmalen

34,00 (2) Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit (Verwaltungsgebühr)

13,00 (3) Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nut-zungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts

a) Erdbestattungen je Grab und Jahr

36,80

b) Urnenbeisetzungen je Grab und Jahr

32,20

§ 9 – Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 26.04.2018.

§ 10 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchen-gemeinde vom 26.04.2018 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.02.2021 außer Kraft.

Fröndenberg, den 25.05.2026

Die Friedhofsträgerin Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Frömern

Unna, 30.06.2026

Für die Ev. Kirchengemeinde Frömern Ev. Kreiskirchenamt Unna

1055 Erlass einer neuen Friedhofssatzung für den Ev. Friedhof Frömern

Die am 28.05.2026 durch das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Frömern für den Ev. Friedhof Frömern erlassene Friedhofssatzung ist am 18.06.2026 durch das Landeskirchenamt Bielefeld kirchenaufsichtlich genehmigt worden und wird hier-durch in folgendem Wortlaut veröffentlicht:

Friedhofssatzung

für den Friedhof

der Evangelischen Kirchengemeinde

Frömern

vom 28.05.2026

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie ge-denkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.

Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemein-schaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Menschen vor Gott betont.

In diesem Sinne achtet die Gemeinde bei der Genehmigung und Gestaltung der Grabmale und sonstiger bau-licher Anlagen auf dem Friedhof auch darauf, dass das verwendete Material in seinem Herstellungsprozess ohne ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen wurde.

Die Evangelische Kirchengemeinde Frömern vertreten durch das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Frömern

erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 11 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Lan-deskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

1056 Friedhofssatzung

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeine Bestimmungen § Leitung und Verwaltung des Friedhofs § Benutzung des Friedhofs § Öffnungszeiten § Verhalten auf dem Friedhof § Grabmal- und Bepflanzungssatzung § Zulassung für gewerbliche Arbeiten § Gewerbliche Arbeiten

§ 8 – Gebühren

II.

Grabstätten § Nutzungsrechte § Übergang von Rechten § Ruhezeiten / Nutzungszeiten

A.

Reihengrabstätten

§ 12 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

B. Wahlgrabstätten § Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten § Benutzung der Wahlgrabstätten § Alte Rechte

C. Kolumbarien § -Entfällt-

D.

Gemeinsame Bestimmungen § Grabgewölbe § Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber § Aus- und Einbettungen § Särge, Urnen und Trauergebinde § Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten § Vernachlässigung der Grabstätten § Dauergrabpflegeverträge § Grabmale § Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § Instandhaltung der Grabmale § Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume § Entfernen von Grabmalen

1057 III. Bestattungen und Feiern § Bestattungen § Anmeldung der Bestattung § Leichenkammern § Trauerfeiern § Andere Bestattungsfeiern am Grabe § Musikalische Darbietungen § Zuwiderhandlungen

IV. Schlussbestimmungen § Haftung § Öffentliche Bekanntmachung § Inkrafttreten

1058 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Frömern (nachstehend ”die Friedhofsträgerin“ genannt) ist Trägerin des Friedhofs in Fröndenberg-Frömern (nachstehend ”der Friedhof“ genannt).

(2) Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin kann einen Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.

(3) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.

(4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn

a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder

b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermit-telnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Aus-schluss der Übermittlung haben.

(5) Im Übrigen gilt für die Offenlegung § 9 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kir-che in Deutschland (DSG-EKD).

(6) Die Friedhofsträgerin kann Nutzungsbeschränkungen verhängen, eine Schließung des Friedhofs/der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile sowie eine Entwidmung des Friedhofs/der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile veranlassen.

§ 2 – Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend ”Bestattung“ genannt) der ver-storbenen Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Frömern und sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Ferner werden auf ihm bestattet:

a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,

b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Andere Verstorbene können ausnahmsweise bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin zustimmt.

1059

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten für den Besuch geöffnet. Die Haftung der Friedhofsträgerin außerhalb dieser Öffnungszeiten ist ausgeschlossen.

(2) Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei Vorliegen ei-nes wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen der Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern / Rollern / Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Einzelheiten er-geben sich aus der gem. § 6 dieser Satzung erforderlichen Zulassung).

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen. Ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen einer Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle anderer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,

i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),

j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen störend in un-mittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten,

k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten (Kirchl. Veranstal-tungen sind davon ausgenommen),

l) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.

(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsträgerin schriftlich ein-zuholen

§ 5 – Grabmal- und Bepflanzungssatzung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) kann die Friedhofsträgerin eine besondere Satzung erlassen.

1060

§ 6 – Zulassung für gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch die Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Friedhofsträgerin kann Zulassungsbeschrän-kungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grabmal- und Bepflanzungssatzung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner bzw. Perso-nen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.

(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.

(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder Verord-nungen entgegenstehen.

(6) Die Friedhofsträgerin stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie kann befristet erteilt werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeitenden haben eine Ablichtung der Berechtigungskarte mit sich zu führen und auf Verlangen der Friedhofsträgerin vorzuzeigen.

(7) Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zu-lassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften dieser Satzung oder der Grabmal- und Bepflanzungssatzung verstoßen.

§ 7 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträgerin ist von den Gewerbetreiben-den der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.

(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten ausgeführt werden und Bestattungen nicht stören.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüber-gehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Es ist nicht gestattet, dass die Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte reinigen.

(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.

(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zu-stand zu versetzen.

1061 (6) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht zulässig.

§ 8 – Gebühren

Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.

II. Grabstätten

§ 9 – Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen verge-ben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(2) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte können anhand die-ser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. Das vom Landeskir-chenamt herausgegebene Formular „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts / Bescheid über die Vergabe eines Nutzungsrechts“ soll verwendet werden. In dem Bescheid wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und einer ggf. vorhandenen Grabmal- und Bepflanzungssatzung richtet.

(4) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen

b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist.

(6) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung ihrer An-schrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

1062 (7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abgeräumtem und ordnungsgemäß verfülltem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht innerhalb von drei Monaten abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bishe-rigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräum-ten Pflanzen und baulichen Anlagen aufzubewahren.

(8) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Der Widerruf des Nut-zungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Un-terhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(9) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht entschädi-gungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflich-tet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Sollten auf dem Friedhof jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren zu entrichten sein, erstreckt sich der Anspruch der Friedhofsträgerin auch auf Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebüh-ren im Voraus bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit. Ein Anspruch der nutzungsberech-tigten Person auf Widerruf des Nutzungsrechts durch die Friedhofsträgerin und auf Erstattung von Gebüh-ren besteht nicht. Ein Widerruf des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Fried-hofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Im Übrigen fin-den § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(10) Die Bestimmungen der Absätze 7 und 9 gelten nicht für Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten nach § 12 und § 13 dieser Satzung.

§ 10 – Übergang von Rechten

(1) Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im Sinne von Absatz 3 übertragen.

(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten Person die Nachfolge im Nutzungsrecht unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nutzungs-rechts“ geregelt werden. Sofern in dem Formular eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger im Nutzungsrecht benannt wurde, bestätigt die Friedhofsträgerin der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich die Über-nahme des Nutzungsrechts. Die nutzungsberechtigte Person kann eine Bestattung erst nach schriftlicher Be-stätigung vornehmen lassen.

(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,

c) die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.

Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis c) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.

1063 (4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger gem. Absatz 3 hat die Übernahme des Nutzungs-rechts unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts“ bei der Friedhofsträge-rin zu beantragen. Die Übernahme des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person durch die Friedhofsträgerin schriftlich bestätigt. Die nutzungsberechtigte Person kann eine Bestattung erst nach schriftlicher Bestätigung vornehmen lassen. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträgerin nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt, so gilt das Nutzungsrecht als erloschen.

(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so endet das Nutzungsrecht an der Grab-stätte.

§ 11 – Ruhezeiten / Nutzungszeiten

(1) Ruhezeiten

a) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.

b) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre.

c) Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an beträgt 30 Jahre.

d) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

(2) Nutzungszeiten

a) Die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen wird auf 30 Jahre festgesetzt.

b) Die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen wird auf 20 Jahre festgesetzt.

A. Reihengrabstätten

§ 12 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzun-gen einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten: Größe der Nutzungsfläche pro Grab: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an:

1064 Größe der Grabstätte:

Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

d) Beisetzungen von Urnen: Größe der Grabstätte:

Länge 0,60 m, Breite 0,60 m

e) Beisetzung von Urnen an einem Baum: Größe der Grabstätte:

Länge 0,50 m, Breite 0,50 m

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.

(4) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetzten Ruhe-zeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.

(5) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin errichtet für jede einzelne Grabstätte im • ersten Feld für Urnen und Erdbestattungen eine Grabstätte mit Namensplatte, • zweiten Feld für Urnen und Erdbestattungen Stelen mit Aluschriftzügen. Als Inschrift / Schriftzug werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer den von der Friedhofsträgerin errichteten Gedenkzeichen darf kein weiteres Gedenk-zeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grab-schmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grab-schmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grab-stätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten be-steht nicht.

(6) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen an einem Baum eingerich-tet. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Fried-hofsträgerin legt an den Baum für jede verstorbene Person einen Findling, an dem eine Bronzeplakette befes-tigt wird. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin aufgebrachten Bronzeplakette am Findling darf kein wei-teres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Grabschmuck, der auf einer Grabstätte aufgelegt wurde, wird von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Beisetzung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Beisetzung in diesen Grabstätten besteht nicht.

1065 B. Wahlgrabstätten

§ 13 – Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt werden und an denen ein Nutzungsrecht für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit vergeben wird. Vor Ablauf der Nutzungs-zeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.

(2) Für die Nutzungsfläche eines Grabes in einer Wahlgrabstätte gelten folgende Abmessungen:

  • Erdbestattungen:

Länge 2,50 m Breite 1,25 m

  • Urnenbeisetzung:

Länge 0,60 m Breite 0,60 m

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(3) Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt werden:

  • mit einem Sarg
  • mit bis zu zwei Urnen
  • mit einem Sarg und nachfolgend einer Urne.

Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden.

(4) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.

(5) Die Friedhofsträgerin kann die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des Nutzungs-rechts durch schriftliche Benachrichtigung auf das Ende des Nutzungsrechts hinweisen.

(6) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu begründete Ru-hezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(7) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträgerin verwei-gert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.

(8) Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten für bis zu zwei Gräber eingerichtet. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Erdbestattungen darf nur mit einem Sarg belegt werden. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. An diesen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitli-che Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbe-nen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte darf kein weiteres Gedenk-zeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grab-schmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer

1066 nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grab-schmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grab-stätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten be-steht nicht.

(9) Weiterhin werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten an einem Baum für zwei Urnengräber eingerichtet. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. An diesen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt an dem Baum für jede verstorbene Person einen Findling an dem eine Bronzeplakette befestigt wird. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen. Außer dem von der Friedhofsträgerin aufgelegten Findling mit der befestigten Bronzeplakette darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der be-sonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders aus-gewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Fried-hofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schrift-lichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.

(10) Weiterhin werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten für Urnengräber mit bes. Bepflanzung im Wahlgrab-feld als Stelenfeld eingerichtet. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. An diesen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Die nutzungs-berechtigte Person ist verpflichtet, die bereits auf der Grabstätte befindliche Stele zu erwerben und auf ihre Kosten mit dem Namen und den Lebensdaten der verstorbenen Personen versehen zu lassen. Außer der vor-gegebenen Stele darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofs-trägerin legt an jede Stele eine Grabplatte, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaß-nahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorge-nannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grab-stätten besteht nicht

§ 14 – Benutzung der Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,

c) die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.

1067

(3) Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofs-trägerin auch andere Verstorbene bestattet werden.

(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 15 – Alte Rechte

(1) Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit gem. § 11 und die Belegung gem. § 13 Absatz 3 dieser Satzung nach den bei der Vergabe des Nutzungsrechts gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 11 Absatz 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkraft-treten dieser Satzung.

C. Kolumbarien

§ 16 – Kolumbarien

  • entfällt-

D. Gemeinsame Bestimmungen

§ 17 – Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

(2) Vorhandene Grabgewölbe sollen nicht weiter belegt werden.

§ 18 – Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber

(1) Die Gräber werden durch das Personal der Friedhofsträgerin bzw. durch von der Friedhofsträgerin be-auftragte Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer ausgehoben und verfüllt.

1068 (2) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabmalen, bauli-chen Anlagen und Bepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person rechtzeitig zu veranlassen. So-fern diese Beseitigungen nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestattung erfolgen, kann die Friedhofsträ-gerin die Bestattung verweigern.

(3) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(4) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.

(5) Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden, sind unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab ist sofort wieder zu schließen, sofern noch nicht verweste Leichen vorgefunden werden.

(6) Ein Grab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbehörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.

§ 19 – Aus- und Einbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Aus- und Einbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträgerin sowie der zuständi-gen Ordnungsbehörde erforderlich.

(3) Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(4) Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

(5) Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Aus- und Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Ausbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.

(6) Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden, die durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren.

1069

§ 20 – Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.

(2) Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m lang und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsträgerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein, dass ihre Einsen-kung in die nach § 12 vorgesehene Grabstätte möglich ist.

(4) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein.

(5) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewiesen.

(6) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

(7) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biolo-gische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(8) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht erlaubt.

§ 21 – Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gehölze auf der Grabstätte dürfen eine Höhe von 1,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschrei-ten. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.

(2) Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden von der Friedhofsträgerin aus ein-heitlichem Material angelegt.

(3) Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt.

(4) Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

(5) Das Abdecken der Grabstätte mit Materialien, die die Belüftung und Bewässerung des Erdreiches ver-hindern, ist verboten.

1070 (6) Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt werden.

(7) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist genehmigungspflichtig.

(8) Das Anbringen eines QR-Codes auf der Grabstätte, einschließlich Grabmal, muss der Friedhofsträgerin durch die nutzungsberechtigte Person im Vorhinein angezeigt werden. Die Anzeige muss Auskunft über die Gestaltung des QR-Codes und den Inhalt der hinterlegten Internetseite geben. Zusätzlich muss die nutzungs-berechtigte Person schriftlich erklären, dass sie die Verantwortung für die Inhalte der hinterlegten Internetseite während der gesamten Nutzungszeit übernimmt. Verstoßen die Inhalte der hinterlegten Internetseite gegen die Satzungsregelungen, insbesondere gegen das christliche Empfinden oder verletzen sie die Würde des Ortes oder der verstorbenen Person, kann der QR-Code unverzüglich durch die Friedhofsträgerin auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt oder unlesbar gemacht werden.

§ 22 – Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege der Grabstätte nicht nach, kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ord-nung bringen lassen. Vor der Herrichtung der Grabstätte ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Dabei sind die Ersatzvornahme und ihre voraussichtlichen Kosten anzudrohen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege sowie auf die Ersatzvornahme und ihre Kosten hingewiesen. Ergänzend wird durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(3) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung gem. Absatz 1 nicht nach, kann die Fried-hofsträgerin das Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprüng-lich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Falle des Widerrufs finden im Übrigen

§ 9 Absatz 7 und 9, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.

Vor dem Widerruf des Nutzungsrechts ist dieser noch einmal schriftlich anzudrohen, dabei ist die nutzungsbe-rechtigte Person auf die Folgen des Widerrufs gem. § 28 Abs. 3 hinzuweisen. Daneben ist sie auf die Verpflich-tung hinzuweisen, Gebühren für die Unterhaltung der Grabstätte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Nut-zungsrechtswiderrufs bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Widerruf und die entstehenden Kosten hingewiesen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die

1071 Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin kann das abgeräumte Material nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

§ 23 – Dauergrabpflegeverträge

Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden.

§ 24 – Grabmale

Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.

§ 25 – Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorhe-rigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Antragsberechtigt sind die nutzungsberechtigte Person und andere Personen mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzin-nen und Steinmetze beauftragt werden.

(2) Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrags unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffs, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuholen. Bei Änderungen sind zusätzlich Foto-grafien der vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit diese Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie Proben des Werkstoffs und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. Das Errichten der Grabmale muss entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK e. V.) erfolgen.

(3) Im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber in § 4 a des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen Regelungen getroffen, um schlimmste Formen der Kinderarbeit im Zusammenhang mit der Herstel-lung von Grabmalen und Grabeinfassungen zu verhindern. Daher sind bei Anträgen auf Zustimmung zur Er-richtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen entsprechende Nachweise im Sinne von § 4 a des Bestattungsgesetzes in der jeweils aktuellsten Fassung vorzulegen.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

1072 (5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert und nicht ge-nehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.

(6) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem genehmigten An-trag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholung bereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbeschei-des entsorgen.

(7) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

(8) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsträgerin der Be-scheid und ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr vorzulegen. Einzelheiten über das Anliefern und Auf-stellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 26 – Instandhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Eigentümerin des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage.

(2) Die Friedhofsträgerin führt eine jährliche Kontrolle der Standsicherheit von stehenden Grabmalen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, bereits zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmals oder bei der Verlängerung von Nutzungsrechten von der nutzungsberechtigten Person eine Gebühr für die Durchführung der Standsicherheitskontrolle zu erheben.

(3) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof zugelassene Gewerbetreibende be-seitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung.

(4) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so ist auf die erforderliche Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anla-gen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.

(5) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die nut-zungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, kann die

1073 Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehen-den Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

§ 27 – Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume

(1) Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als besondere Ei-genart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträgerin. Sie werden als erhal-tenswerte Grabmale oder Anlagen in einem Verzeichnis der Friedhofsträgerin geführt und dürfen nur mit Zu-stimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert oder entfernt werden.

(2) Bei eingetragenen denkmalwerten Grabmalen und Anlagen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist bei Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.

(3) An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und Anlagen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte nur vergeben werden, wenn sich die künftige nutzungsberechtigte Person zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet.

(4) Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den Friedhof. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.

§ 28 – Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nut-zungsberechtigte Person zu entfernen. Dabei sind die bei der Entfernung der Grabmale und sonstigen bauli-chen Anlagen entstehenden Vertiefungen ordnungsgemäß zu verfüllen. Werden die Grabmale oder baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, kann die Friedhofsträge-rin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen. Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.

(3) Beim Widerruf des Nutzungsrechts gem. § 9 Absatz 9 Friedhofssatzung sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person von der Grabstätte zu entfernen.

(4) Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 27 zu beachten.

1074 III. Bestattungen und Feiern

§ 29 – Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer fest.

(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

(3) Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Friedhofsträgerin zu in-formieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisscheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.

§ 30 – Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung des Standes-amtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Be-stattung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofs-trägerin sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu un-terschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nut-zungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsträgerin an-gemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kann die Be-stattung nicht verlangt werden.

§ 31 – Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung und der Aschenurnen bis zu deren Beisetzung. Die Aufbewahrung der Leichen erfolgt in Särgen. Die Kammern und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit der Friedhofsträgerin geöffnet und geschlossen werden. Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Für die Aufbewah-rung von Leichen gilt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Jede Leichenkammer und jeder Sarg sind mit den Angaben über Namen und Wohnort der verstorbe-nen Person sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten verstorbene Personen liegen, dürfen nur mit Zu-stimmung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

1075 (4) Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Leichenkammer. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 32 – Trauerfeiern

(1) Für kirchliche Trauerfeiern steht die Johanneskirche zur Verfügung. Wahlweise kann die Aufbahrungs-halle genutzt werden.

(2) Die Friedhofsträgerin gestattet die Benutzung der Kirche oder Trauerhalle durch Religionsgemeinschaf-ten, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Die Benutzung der Kirche oder Trauerhalle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemein-schaften bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt und weitere Symbole nicht verwendet werden.

(4) Die Benutzung der Kirche oder Trauerhalle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an ei-ner meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.

(5) Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Kirche oder Trauerhalle. Zusätzliche Deko-rationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 33 – Andere Bestattungsfeiern am Grab

(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab sowie Anspra-chen am Grab bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier an der Grabstätte niedergelegt werden.

(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können solche Schleifen entfernt werden.

§ 34 – Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.

(2) Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb einer Be-stattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung der Friedhofsträgerin.

1076

§ 35 – Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 36 – Haftung

Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, sei-ner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

§ 37 – Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekannt-machung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut in dem Amtsblatt des Kreises Unna.Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im Gemeindebüro der Ev. Kirchengemeinde Frömern, Sybrechtplatz 6, 58730 Fröndenberg oder beim Kreiskir-chenamt Unna, Friedhofsabteilung, Mozartstraße 18-20, 59423 Unna aus.

(3) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Kanzelab-kündigung bekannt gemacht werden.

1077

§ 38 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 26.04.2018 außer Kraft.

Fröndenberg, den 28.05.2026

Die Friedhofsträgerin Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Frömern

Unna, 30.06.2026

Für die Ev. Kirchengemeinde Frömern Ev. Kreiskirchenamt Unna

1078

Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0AXXX234VA12260528

Unna 29.06.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0AXXX234VA12260528

29.06.26

Empfänger

Name

Lionidas Design GmbH

letzte bekannte Anschrift: WILFRIED-DIEKMANN-STR. 10 , 44536 LÜNEN

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Pfeiffer

1079 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0LKXX125VA12260629

Unna 29.06.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0LKXX125VA12260629

29.06.26

Empfänger

Name

Herr Lucian-Aurelian Tutuianu

letzte bekannte Anschrift: Bahnhofstraße 19 , 59199 Bönen

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Herr Spiegelberg

1080 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0DSX2109VA22260609

Unna 29.06.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0DSX2109VA22260609

29.06.26

Empfänger

Name

Herr Dennis Schlachta

letzte bekannte Anschrift: Augustin-Wibbelt-Straße 29 , 59423 Unna

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Pfeiffer

1081 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0DGXX280VA22260511

Unna 29.06.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0DGXX280VA22260511

29.06.26

Empfänger

Name

Diether Güntzel Abgas- und Schorn- steintechnik GmbH

letzte bekannte Anschrift: Moltkestraße 13 A, 44536 Lünen

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Pfeiffer

1082 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ LÜNJXXXX72VA22260520

Unna 29.06.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum LÜNJXXXX72VA22260520

29.06.26

Empfänger

Name

Frau Tamara Ahmetovic

letzte bekannte Anschrift: Bahnhofstraße 1 , 59439 Holzwickede

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Herr Spiegelberg

1083 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0RMX7100VA22260603

Unna 29.06.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.2/ UN-RM7100

29.06.26

Empfänger

Name

Herr Robin Justus Seib

letzte bekannte Anschrift: Am Kirchhof 12 , 58239 Schwerte

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Herr Spiegelberg

1084 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ GT0QBX2024VA22260527

Unna 29.06.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum GT0QBX2024VA22260527

29.06.26

Empfänger

Name

Herr Muhammet Yüce

letzte bekannte Anschrift: Am Kelmbach 27 , 44536 Lünen

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Herr Spiegelberg

1085 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0MXXX101VA22260528

Unna 29.06.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0MXXX101VA22260528

29.06.26

Empfänger

Name

Herr Damian Lukasz Pieniazek

letzte bekannte Anschrift: Theodor-Heuss-Str. 5 , 59192 Bergkamen

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Herr Spiegelberg

1086 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/35.26.0110.1

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/35.26.0110.1

23.03.2026

Empfänger

Name

Hichame Boukhrissi Boukhrissi

letzte bekannte Anschrift: Ctra.Utrera-Los Palacios KM 4.2, 41710 UTRERA, SEVILLA, E SPANIEN

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.109

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1087 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/33.26.0884.3

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/33.26.0884.3

18.05.2026

Empfänger

Name

Daniel Erik Fyffe

letzte bekannte Anschrift: Tappströmsvägen 104, 178 32 EKERÖ, S SCHWEDEN

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.104

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1088 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ LÜNZWXX999VA12260616

Unna 30.06.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum LÜNZWXX999VA12260616

30.06.26

Empfänger

Name

Frau Zorica Armelies-Weiß

letzte bekannte Anschrift: Ferdinandstr. 40 , 44536 Lünen

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Herr Spiegelberg

1089 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/72.26.1359.7

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/72.26.1359.7

30.06.2026

Empfänger

Name

Shahob Raximov

letzte bekannte Anschrift: Buxarskaja, 706502 OBL. DORMAN, UZ USBEKISTAN

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.104

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1090 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/42.26.1642.0

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/42.26.1642.0

30.06.2026

Empfänger

Name

Uladzimir Drazdouski

letzte bekannte Anschrift: Kamiennahorskaja 12-33, 220063 MINSK, BY BELARUS

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.104

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1091 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/45.26.1414.6

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/45.26.1414.6

27.05.2026

Empfänger

Name

Louis Maison

letzte bekannte Anschrift: Impasse Du Bas Poirier, 69210 LENTILLY, F FRANKREICH

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.106

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1092 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/45.26.1413.8

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/45.26.1413.8

27.05.2026

Empfänger

Name

Michael Skau Ljungberg

letzte bekannte Anschrift: Shape ,., 7010 MONS, B BELGIEN

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.106

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1093 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/45.26.1332.8

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/45.26.1332.8

27.05.2026

Empfänger

Name

Sudqi Akram Mahdi

letzte bekannte Anschrift: Bäck Skattegård 15, 341 75 HAMNEDA, S SCHWEDEN

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.106

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1094 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/41.26.0517.9

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/41.26.0517.9

02.06.2026

Empfänger

Name

Ivan Marinov Ivanov

letzte bekannte Anschrift: Thorner Straße 1, 59065 Hamm, D

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.109

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1095 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/32.25.1718.1

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/32.25.1718.1

27.01.2026

Empfänger

Name

Elvin Huseynov

letzte bekannte Anschrift: Darbo g. 1B-11, 20362 UKMERGES, LT LITAUEN

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.109

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1096 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/56.26.0695.5

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/56.26.0695.5

21.05.2026

Empfänger

Name

Leslie Roy Wainwright

letzte bekannte Anschrift: Pesetaweg 44, 2153YJ NIEUW-VENNEP, NL NIEDERLANDE

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.105

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1097 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0QMX1023VA12260623

Unna 01.07.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0QMX1023VA12260623

23.06.26

Empfänger

Name

Herr Tudor-Dorel Vasile

letzte bekannte Anschrift: Augustastr.71, 58089 Hagen

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Klein

1098 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0MGXX398GB12260615

Unna 01.07.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0MGXX398GB12260615

01.07.26

Empfänger

Name

Herr Mihai Godonoga

letzte bekannte Anschrift: Stresemannstr. 1, 59192 Bergkamen

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Klein

1099 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0MJX9790GB12260609

Unna 01.07.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0MJX9790GB12260609

09.06.26

Empfänger

Name

Monika Waldburg

letzte bekannte Anschrift: An den Berken 6, 58239 Schwerte

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Klein

1100 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0R0XX212GB12260615

Unna 01.07.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0R0XX212GB12260615

15.06.26

Empfänger

Name

Egon Ralf Antal

letzte bekannte Anschrift: Bergstraße 2, 37345 Am Ohmberg OT Bischofferode

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Klein

1101 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0HGXX367VA12260616

Unna 01.07.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0HGXX367VA12260616

01.07.26

Empfänger

Name

Herr Hüseyin Erdem

letzte bekannte Anschrift: Unnaer Straße 4 , 58730 Fröndenberg/Ruhr

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.209

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Herr Fohlmeister

1102 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0DGXX280GB12260701

Unna 01.07.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0DGXX280GB12260701

01.07.26

Empfänger

Name

Diether Güntzel Abgas- und Schorn- steintechnik GmbH

letzte bekannte Anschrift: Moltkestraße 13 A, 44536 Lünen

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Pfeiffer

1103 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/56.26.1006.5

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/56.26.1006.5

21.05.2026

Empfänger

Name

Rody Waanders

letzte bekannte Anschrift: Boekweitstraat 6, 7497 NV BENTELO, NL NIEDERLANDE

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.105

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1104 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ GOAA0XXX18AA22251210

Unna 01.07.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum GOAA0XXX18AA22251210

01.07.26

Empfänger

Name

Herr Vasile-Alexandru Dinei

letzte bekannte Anschrift: Auf dem Holtfeld 37 , 59199 Bönen

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Pfeiffer

1105 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/77.26.0064.0

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/77.26.0064.0

25.06.2026

Empfänger

Name

Sebastian Becker-Dahlhoff

letzte bekannte Anschrift: Burgstr. 5, 58730 Fröndenberg, D

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr A.109

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1106 Geschäftszeichen

Unna, 3. Juli 2026 36.3/74.26.1181.7

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 36.3/74.26.1181.7

30.06.2026

Empfänger

Name

Alen Halilovic

letzte bekannte Anschrift: Zmaj od Bosne 47, 71000 SARAJEVO, BIH BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna Straßenverkehr B.135

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

Schmidt

1107 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ HA0SJX8900VA12260616

Unna 02.07.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum HA0SJX8900VA12260616

02.07.26

Empfänger

Name

Frau Heike Dornbusch

letzte bekannte Anschrift: Schieferbank 62, 58285 Gevelsberg

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.209

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Petersen

1108 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0SYX1822VA12260616

Unna 02.07.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0SYX1822VA12260616

02.07.26

Empfänger

Name

Herr Mohamad Murai

letzte bekannte Anschrift: Rathenaustraße 6 , 59174 Kamen

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.209

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Petersen

1109 Geschäftszeichen

Ort, Datum 156529/2023

Unna, 02.07.2026

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum 156529/2023

02.07.2026

Empfänger

Name

Arilas MONDIR

letzte bekannte Anschrift: Sesekestraße 15, 59427 Unna

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Zechenstraße 49, 59425 Unna FB 33 105

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Sell

1110 Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ BO0RAXX589GB12260702

Unna 02.07.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum BO0RAXX589GB12260702

02.07.26

Empfänger

Name

Herr Filip Ranogajec

letzte bekannte Anschrift: Hilsingstraße 89 , 59174 Kamen

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Klein

1111

Geschäftszeichen

Ort, Datum 36.2/ UN0CTXX318AA22260703

Unna 03.07.26

Öffentliche Zustellung

Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:

Aktenzeichen

Datum UN0CTXX318AA22260703

03.07.26

Empfänger

Name

Frau Cordula Elvira Thürk

letzte bekannte Anschrift: Schillerstraße 59 , 58730 Fröndenberg/Ruhr

Ort:

Fachbereich Raum Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna 36.2 A.210

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

KREIS UNNA DER LANDRAT Im Auftrag

gez. Frau Pfeiffer

1112 Aufgebot

Für das von der Sparkasse UnnaKamen ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 413022187 wurde die Durchführung des Aufgebotsverfahrens beantragt.

Der Inhaber des Sparkassenbuches Nr. 413022187 wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches binnen drei Monaten, spätestens am 25.09.2026, beim Vorstand der Sparkasse UnnaKamen geltend zu machen.

Andernfalls wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt.

Kamen, 29.06.2026

Sparkasse UnnaKamen Der Vorstand

1113

Herausgeber: Kreis Unna - Der Landrat Friedrich-Ebert-Straße 1759425 UnnaFon 0 23 03 27-15 17 [email protected] Das Amtsblatt ist veröffentlicht unter www.kreis-unna.de/amtsblatt. An- und Abmeldungen zum Amtsblatt-Newsletter nimmt die Stabsstelle Presse und Kommunikation unter [email protected] kostenlos entgegen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.11.2014 (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 13.11.2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 13.11.2014

(in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016)

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich und Bezeichnung der Friedhöfe

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 – Gewerbliche Betätigungen auf den Friedhöfen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 – Särge und Urnen

§ 9 – Ausheben der Gräber

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Aschenbeisetzungen

§ 16 – Anonyme Sarggrabstätten

§ 17 – Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

§ 18 – Historische Gräber

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 20 – Herrichtung und Pflege

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 – Gestaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 23 – Anlieferung und Aufstellung

§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

§ 25 – Unterhaltung und Entfernung

VII. Trauerhalle, Aufbahrung und Trauerfeier

§ 26 – Benutzung der Trauerhalle auf dem Neuen Friedhof

§ 27 – Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 – Haftung

§ 29 – Gebühren

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

§ 31 – Inkrafttreten

Präambel: Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der jeweils gültigen Fassung, und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungs-wesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S, 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV NRW S. 405), hat der Rat der Stadt Fröndenberg/Ruhr in seiner Sitzung am 05.11.2014 (1. Änderung durch Beschluss des Rates am 14.12.2016) fol-gende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich und Bezeichnung der Friedhöfe

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Fröndenberg/Ruhr gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Neuer Friedhof im Nord-Osten oberhalb des Jägertales. Er wurde im Jahre 1946 ange-legt, am 3. Juli 1946 in Benutzung genommen.

b) Alter Friedhof an der Friedhofstraße, etwa 1884 in Benutzung genommen.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Fröndenberg/Ruhr.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Fröndenberg/Ruhr waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibes-früchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Fröndenberg/Ruhr sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Zustimmung der Stadt Fröndenberg/Ruhr.

(3) Die Wahl des Friedhofes ist freigestellt, sofern entsprechende Begräbnisplätze/ Grabstät-ten zur Verfügung stehen.

(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflä-chenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung, zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

(5) Die Aufsicht über die Friedhöfe und ihre Verwaltung obliegt der Stadt Fröndenberg/Ruhr bzw. deren Beauftragten.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnengrab-stätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und Aschen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelau-fen ist, auf Kosten der Stadt Fröndenberg/Ruhr in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließungen oder Entwidmungen werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be-scheid, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnengrabstätten den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Fröndenberg/Ruhr auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö-fen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nut-zungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Fröndenberg/Ruhr kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausge-nommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Fröndenberg/Ruhr oder beauftragten Unternehmen und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt Frönden-berg/Ruhr gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften (wie Werbeschriften, Visitenkarten und Ähnliches) zu verteilen, ausge-nommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) die auf den Friedhöfen aufgestellten Abfallbehälter zur Entsorgung von nicht friedhofsbe-dingten Abfällen (z. B. Hausmüll oder Gewerbemüll) zu nutzen,

i) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

j) bei Beisetzungen als Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen und dadurch den Ablauf zu beeinträchtigen,

k) chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren zu verwenden,

l) Gegenstände oder Materialien aufzustellen, die der Würde der Friedhöfe nicht entspre-chen. Hierzu zählen insbesondere Konserven, Getränkedosen, Flaschen, Styropor sowie Grabeinfassungen aus Kunststoff.

Bei Zuwiderhandlungen ist das Personal berechtigt, Personen vom Friedhofsgelände zu verweisen. Des Weiteren gelten die Verbote der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Fröndenberg/Ruhr in der jeweiligen gültigen Fassung.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Stadt Fröndenberg/Ruhr kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Fröndenberg/Ruhr; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(6) Hunde sind an der Leine zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer und Steinmet-ze für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Fröndenberg/Ruhr. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Stadt Fröndenberg/Ruhr anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zuge-lassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachwei-sen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Stadt Fröndenberg/Ruhr hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Diese ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld-haft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszei-ten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätes-tens um 14.00 Uhr zu beenden. Die Stadt Fröndenberg/Ruhr kann Verlängerungen der Ar-beitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbebetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern und entsor-gen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Zudem darf nur soviel Wasser entnommen werden, wie für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen erforderlich ist.

(8) Gewerbetreibende, die Grabpflege durchführen, können Hinweisschilder nach Vorgabe der Stadt Fröndenberg/Ruhr, mit den Maximalmaßen 15 cm Höhe und 10 cm Breite, auf der zu pflegenden Grabstätte aufstellen.

(9) Den Gewerbebetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit höchstens Kleintransportern und nur insoweit gestattet, als die Wege für das Befahren von der Breite und dem Aufbau geeignet sind.

(10) Die Stadt Fröndenberg/Ruhr kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

II. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Frön-denberg/Ruhr anzumelden. Mit der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzule-gen und die gewünschte Grabart, der gewünschte Bestattungs- oder Beisetzungstermin an-zugeben.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Stadt Fröndenberg/Ruhr setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen ha-ben von montags – freitags in der Zeit von 09:00 – 15:30 Uhr, an Sonnabenden nur in den Vormittagsstunden bis 12:00 Uhr, zu erfolgen.

(5) Die Fristen für die Durchführung von Bestattungen bestimmen sich nach dem Bestat-tungsgesetz NRW (BestG). Verstorbene, die nicht innerhalb der Fristen beigesetzt sind und Urnen, die nicht binnen dreier Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Auch die Anliefe-rung und Aufbahrung von Toten hat in Särgen oder Urnen zu erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikali-sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werk-stoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellu-losehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Frön-denberg bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Bei allen Bestattungen sind die allgemeinen Hygienevorschriften zu beachten.

(5) Bei Unfallopfer sind, bei Lagerung in der Kühlkammer, generell Notfallsäcke zu verwen-den.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Fröndenberg/Ruhr oder deren Beauftragten ausgeho-ben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat im Falle einer Beisetzung auf einer vorhandenen Grabstelle Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Fröndenberg/Ruhr oder deren Beauftragten entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Sargbeisetzungen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollende-ten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Für Urnenbeisetzungen beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.

(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden. § 15 Abs.6 bleibt unberührt.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Fröndenberg/Ruhr. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach Vorlage der benötigten Genehmigun-gen der zuständigen Behörden erteilt werden. Die Überführung erfolgt durch ein von den Antragstellern zu beauftragendes geeignetes Unternehmen. Bei Leichen ist ein neuer Sarg zu verwenden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Urnenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Fröndenberg/Ruhr in belegte Grabstätten umgebettet wer-den.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Berechtigten für eine Grabstätte. Bei Entzie-hung von Nutzungsrechten gem. § 21 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 3 können Leichen oder Ur-nen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art um-gebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Fröndenberg/Ruhr oder deren Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit weiterer Perso-nen ist nicht zulässig.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entste-hen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt Fröndenberg/Ruhr oder deren Be-auftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Fröndenberg/Ruhr. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten mit Pflegeverpflichtung mit einer Länge von 2,40 m und einer Breite von 1,10 m und mit einer Länge von 1,50 m und einer Breite von 0,90 m für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs,

b) Reihengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung mit einer Länge von 3,00 m und einer Breite von 1,25 m,

c) Wahlgrabstätten mit einer Länge von 3,00 m und einer Breite von 1,25 m,

d) Kindergrabstätten mit einer Länge von 1,50 m und einer Breite von 0,90 m,

e) Urnengrabstätten mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 1,00 m,

f) pflegefreie Urnengrabstätten mit einer Länge von 0,50 m und einer Breite von 0,50 m,

g) Urnengrabstätte am Baum,

h) Urnengrabstätte im Friedhain (Waldbestattung)

i) anonyme Urnenbegräbnisse,

j) anonyme Sargbegräbnisse,

k) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

l) Historische Gräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Der städtische Baumbestand steht unter besonderem Schutz. Beeinträchtigungen durch Bäume, Sträucher, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

(5) Für Schäden an Grabstätten und Grabmalen durch höhere Gewalt, Diebstahl, Zerstörung durch Unbekannte/Dritte oder andere Ursachen übernimmt die Stadt Fröndenberg/Ruhr kei-ne Haftung.

(6) Die Stadt Fröndenberg/Ruhr ist nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof alle Beisetzungs-möglichkeiten vorzuhalten. Weiterhin ist die Stadt Fröndenberg/Ruhr berechtigt, einzelne Grabfelder bzw. Abschnitte zu sperren.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zu-teilung wird eine Bescheinigung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rei-hengrabstätte ist nicht möglich. Die Lage der Grabstätten wird vermerkt. (2) Es werden Reihengrabfelder für folgende Grabstätten eingerichtet:

  1. 1. Grabstätten mit Pflegeverpflichtung für
    • a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tot- und Fehlgeburten mit einer Grabfläche von 1,50 x 0,90 m,
    • b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Grabfläche von 2,40 x 1,10 m.
  1. 2. Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung für Verstorbene ab vollendetem 5.Lebensjahr mit einer Grabfläche von 3,00 x 1,25 m

(3) Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung werden ausschließlich von der Stadt Frönden-berg/Ruhr angelegt und gepflegt. Die Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit an der oberen Seite der Grabstätte, die durch einen Randstein abgegrenzt ist, ein Grabmal zu er-richten. Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere Vasen, Gestecke und Schalen, ist nur auf der abgegrenzten Fläche zulässig.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen eines Kindes unter einem Jahr mit der Leiche eines verstorbenen Familienange-hörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu be-statten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen, sofern eine schriftliche Information des Nutzungsberechtigten nicht möglich ist. Alle nach Ablauf der gesetzten Frist nicht abgeräumten baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Fröndenberg/Ruhr über.

(6) Die Rückgabe von Nutzungsrechten während der Ruhezeit ist in Ausnahmefällen mög-lich. Die Kosten für die vorzeitige Einebnung von Gräbern sowie die Pflege bis zum Ablauf der Ruhezeit trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Be-nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles oder im Vorerwerb und nur für die gesamte Grabstätte verlie-hen. Die Stadt Fröndenberg/Ruhr kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, ins-besondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Je nach örtlicher Gegebenheit kann die Stadt Fröndenberg/Ruhr von § 12 Abs. 2 b) abweichende Maße festlegen. (2) Ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist ohne Bei-setzung von mindestens 5 Jahren bis zu 30 Jahren gegen Zahlung der jeweils geltenden Gebühr möglich. Bei größeren Grabstätten ist auch nur ein Teilwiedererwerb möglich. Die Stadt Fröndenberg/Ruhr kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schlie-ßung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem ein-stelligen Wahlgrab kann eine Leiche oder zwei Urnen bestattet werden. Nach Ablauf der Ru-hezeit einer Leiche oder Urne kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nut-zungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung einer Urkunde, die Auskunft über die Nutzungszeit und Lage der Grabstelle gibt. Die Lage der Grabstätte wird vermerkt.

(5) Vor dem Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten vorher schriftlich benachrichtigt. Falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ab-lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehen-der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zu-stimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungs-recht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt Fröndenberg/Ruhr. In begründeten Fällen kann die Stadt Frönden-berg/Ruhr Ausnahmen zu lassen.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. Die Stadt Fröndenberg/Ruhr händigt eine neue Urkunde aus. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit (ohne Anspruch auf Er-stattungen), an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgege-ben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Rückgabe von Nutzungsrechten während der Ruhezeit ist in Ausnahmefällen möglich. Die Kosten für die vorzeitige Einebnung von Gräbern sowie die Pflege bis zum Ablauf der Ruhezeit trägt der Nutzungsberechtigte. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnengrabstätten mit einer Größe von 1,00 x 1,00 m

b) in Pflegefreie Urnengrabstätten mit einer Größe von 0,50 x 0,50 m

c) im Wurzelbereich eines Baumes (Baumbestattung)

d) im Friedhain (Waldbestattung)

e) in anonymen Urnengrabstätten

f) in Wahlgrabstätten.

(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren Ruhezeit/Nutzungszeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungs-recht der Grabstätte, die unter die Buchstaben a) und e) fallen, kann wiedererworben werden und nach Ablauf der Ruhezeit können weitere Bestattungen erfolgen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung einer Urkunde.

(3) Pflegefreie Urnengräber sind Aschengrabstätten, die von der Stadt Fröndenberg/Ruhr gestaltet, gepflegt und unterhalten werden. Die Belegung erfolgt der Reihe nach durch die Stadt Fröndenberg/Ruhr. Es kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlänge-rung der Nutzungsrechte ist nicht möglich. Für die Erwerber besteht keine Pflegeverpflich-tung, aber auch keine Gestaltungsmöglichkeit.

Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Beisetzung bis zum Ab-räumen bzw. bis zur Herrichtung der Grabstätte durch die Stadt Fröndenberg/Ruhr zugelas-sen.

(4) Die Beisetzung einer Urne in eine Grabstätte im Wurzelbereich eines Baumes wird als Baumbestattung bezeichnet. Die Lage des Grabfeldes und die Zuweisung des Baumes wird durch die Stadt Fröndenberg/Ruhr bestimmt. Für die Verstorbenen werden von der Stadt Fröndenberg/Ruhr Gedenktafeln in den Rasen gesetzt. Sonstige Grabmale, bauliche Anla-gen und Anpflanzungen sind nicht zulässig. Grabschmuck darf nur an den gekennzeichneten Stellen abgelegt werden.

(5) Bei der Friedhainbestattung wird die Urne wie bei der Baumbestattung im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Eine Um- bzw. Aus-bettung der Urne ist nicht möglich. Es werden Gemeinschaftsbäume mit max. 8 Gräbern angeboten, Partnerbäume mit max. 4 Doppelgräbern und Familienbäume mit max. 4 Gräbern. Die Zuweisung der Gräber an den Gemeinschafts- und Partnerbäumen erfolgt durch die Stadt Fröndenberg/Ruhr, die Familien-bäume können ausgewählt werden. Die Ruhezeit beträgt wie bei den anderen Urnenbeiset-zungen 25 Jahre, nach Ablauf können die Grabstellen nach erworben werden. Für die Fami-lienbäume gilt ein Nutzungsrecht von 50 Jahren. Es ist untersagt, an den Grabstätten Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeilagen nie-derzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen oder Anpflanzungen vorzunehmen, dies ist nur an der dafür im Eingangsbereich vorgesehenen Gedenkstätte erlaubt. Der Friedhofsträger bringt neben dem jeweiligen Begräbnisbaum ein Markierungsschild mit den persönlichen Daten (Name, Geburts- und Sterbedatum) an.

(6) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Rasenfläche ohne sichtba-re Grabbegrenzung und ohne Grabmal. Bei der Beisetzung sind die Angehörigen nicht an-wesend, die Lage des Grabes wird den Hinterbliebenen nicht bekannt gegeben.

Die Gestaltung und Pflege der Rasenflächen obliegt ausschließlich der Stadt Frönden-berg/Ruhr. Grabschmuck ist nur an den gekennzeichneten Stellen (Gedenkstätte) abzule-gen.

(7) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Stadt Fröndenberg/Ruhr auf An-trag die Beisetzung einer Urne des Ehegatten/der Ehegattin oder eines/einer Verwandten zusätzlich gestatten.

(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstät-ten.

§ 16 – Anonyme Sarggrabstätten

Bei anonymen Sargbeisetzungen wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Die Gestaltung und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Fröndenberg/Ruhr. Die Errichtung von Grabmalen und das Auflegen von Grabschmuck ist nicht gestattet.

§ 17 – Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (einzeln oder geschlossene Felder) obliegen der Stadt Fröndenberg/Ruhr. Weiterhin sind für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft die besonderen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

§ 18 – Historische Gräber

Historische Gräber sind Grabstätten, die aus stadthistorischen, denkmalpflegerischen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind. Die Stadt ist berechtigt, nach Zustimmung des Nutzungsberechtigten, historische Gräber/Grabmäler nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Erlö-schen des Nutzungsrechtes zu übernehmen. An historischen Grabstätten können Paten-schaften erworben werden. Die Patenschaften werden mit besonderem Vertrag übertragen. Der Pate/Patin oder die für den verstorbenen Paten/die verstorbene Patin die Totenfürsorge übernehmende Person können an diesen Grabstätten ein Nutzungsrecht erwerben. V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde der Friedhöfe in einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die Errichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen und baulichen Anlagen außerhalb der Grabstätten und auf pflegefreien Urnengräbern obliegt ausschließlich der Stadt Fröndenberg/Ruhr. Die Grenzen der Grabstätten werden durch die Stadt Frönden-berg/Ruhr festgelegt.

(3) Die Stadt Fröndenberg/Ruhr kann jederzeit nicht belegte bzw. nicht zur Belegung vorge-sehene Flächen umgestalten. Beeinträchtigungen durch Bäume, andere Bepflanzungen oder sonstige Einrichtungen der Stadt Fröndenberg/Ruhr sind zu dulden.

§ 20 – Herrichtung und Pflege

(1) Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten sowie Urnengrabstätten und Erwerberinnen und Erwerber von Reihengrabstätten sind verpflichtet, die Grabstätten herzurichten und dau-ernd in einem gepflegten Zustand zu halten. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Ge-samtcharakter des Friedhofes und dem besonderen Charakter der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass

  1. 1. verwelkte Blumen und Kränze spätestens drei Monate nach der Bestattung oder Beiset- zung von der Grabstätte zu entfernen sind und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzule- gen. Die getrennte Einsammlung von Abfällen (kompostierbare bzw. nicht kompostierbare) ist zu beachten;
  2. 2. Pflanzen und andere Gegenstände nur innerhalb der Grabstätte gepflanzt oder aufgestellt werden dürfen;
  3. 3. die Grabstätten nur mit Pflanzen bepflanzt werden dürfen, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;
  4. 4. Laub- und Nadelbäume nicht gepflanzt werden dürfen, die aufgrund ihres Wachstums und ihrer Erscheinungsform die Umgebung, insbesondere benachbarte Grabstätten, beeinträch- tigen;
  5. 5. Einzelgehölze auf Reihen- und Wahlgräbern nicht über 3,00 m hoch und 1,50 m breit und auf Urnengräbern nicht über 0,80 m hoch und 0,40 m breit sein dürfen;
  6. 6. Gehölze auf Grabstätten, die durch ihr Wurzelwachstum Nachbargrabstätten oder Pflan- zungen beschädigten, entfernt werden müssen;
  7. 7. Grabstätten frei von Wildkräutern, Baumausschlägen und Moos sein müssen;
  8. 8. Pflanzen und Gehölze nicht über die Grenze der Grabstätte hinaus wachsen dürfen;
  9. 9. die gesamte Fläche der Grabstätte nicht vollständig mit Gehölzen zugewachsen sein darf, die höher als 0,50 m sind;
  10. 10. Pflanzen und Gehölze zu entfernen sind, die vertrocknet, krank, beschädigt, durch Schnittmaßnahmen verkahlt sind oder die sich aus anderen Gründen optisch nicht mehr für eine angemessene Gestaltung eignen;
  11. 11. Erdabsackungen auf der Grabstätte zu beheben sind; das Höhenniveau der Grabstätte darf nicht unterhalb der Weghöhe liegen;
  12. 12. die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln nicht gestattet ist. Aus Gestaltungsgründen kann die Stadt Fröndenberg/Ruhr Ausnahmen von den vorbe- zeichneten Maßnahmen zulassen. Die Pflegeverpflichtung endet mit Ablauf der Ruhezeit (Reihengrab) bzw. dem Erlöschen des Nutzungsrechts.

(2) Grabstätten, die von den Nutzungsberechtigten zu pflegen sind, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten werden ausschließlich von der Stadt Frönden-berg/Ruhr angelegt und gepflegt. Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten und/oder Angehörige ist ausgeschlossen und können von der Stadt Fröndenberg/Ruhr ohne Vorankündigung ersatz- und entschädigungslos entfernt werden.

Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere Vasen, Gestecke und Schalen, ist nur auf den dafür vorgesehenen Freiflächen zulässig; die Stadt Fröndenberg/Ruhr übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verlust.

(4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Ge-brauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnis-sen abzulegen.

(5) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen zur Eigenpflege können durch Einfassungshecken abgegrenzt werden. Als Heckengehölz ist der Buchsbaum, der Liguster und die niedrige He-ckenkirsche zugelassen. Die Hecke darf bis zu 0,30 m hoch und bis zu 0,15 breit sein. Ab-weichungen von der Höhe sind zulässig, wenn dieses zur Anpassung an die vorhandenen Gegebenheiten notwendig ist. Bei mehrstelligen Grabstätten dürfen die einzelnen Grabstel-len nicht eingefasst werden. Die Pflege der Hecke erfolgt durch den Nutzungsberechtigten oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner in dessen Auftrag.

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungs-berechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Fröndenberg/Ruhr die Grabstätte inner-halb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte sei-ner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Fröndenberg/Ruhr in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Stadt Fröndenberg/Ruhr kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtig-ten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, Grabmale und sonstige baulichen Anlagen innerhalb von einem Monat seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigter durch ein Hin-weisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Fröndenberg/Ruhr in Verbin-dung zu setzen.

(3) Bleiben die Aufforderungen oder Hinweise 2 Monate unbeachtet, kann die Stadt Frön-denberg/Ruhr nach Abs. 1 und 2 die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos beseitigen und entsorgen las-sen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigter nicht bekannt oder nicht ohne besonde-ren Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Fröndenberg/Ruhr den Grabschmuck entfernen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 – Gestaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grababdeckungen, Einfassungen und sonstigen bauli-chen Anlagen oder deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit schriftlicher Genehmi-gung der Stadt Fröndenberg/Ruhr gestattet. Diese kann Anordnungen erlassen, die Werk-stoff, Art und Größe der Grabzeichen, Einfriedigungen usw. für den Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben. Die antragstellende Person muss die Nutzungsrechte an der Grabstätte nachweisen. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabplatte, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Zustimmung errichtet wurde.

(2) Grabmal, Grabplatte, Einfassung und Bepflanzung müssen in Größe, Form, Material und Farbe die gestalterische Einheit des Friedhofsbereiches ermöglichen.

(3) Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist rechtzeitig unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzu-legen. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. Bei Errichtung der unter Abs. 1 genannten Anlage ist eine mit Genehmigungsvermerk verse-hene Zeichnung mitzuführen.

(4) Grabmale müssen zur Sicherstellung der Eigenstandfestigkeit bei einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m eine Mindeststärke von 0,14 m, bei einer Höhe von 1,01 m bis 1,50 m eine Min-deststärke von 0,16 m und bei einer Höhe von mehr als 1,50 m eine Mindeststärke von 0,18 m aufweisen.

(5) Eine ohne Zustimmung errichtete bauliche Anlage ist unverzüglich zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten oder die Erwerberin oder der Erwerber des Nutzungsrechts der Grabstätte dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat nach, ist die Stadt Fröndenberg/Ruhr berechtigt, die bauliche Anlage auf Kosten der Verpflichteten zu entfernen. Sind die Verpflichteten oder ihr Aufenthalt nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird die schriftliche Aufforderung durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte ersetzt, mit dem die Verpflichteten aufgefordert werden, sich binnen 2 Monaten mit der Stadt Fröndenberg/Ruhr in Verbindung zu setzen. Die Stadt Fröndenberg/Ruhr ist nicht verpflichtet, die entfernte bauliche Anlage aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist geht die Verfügungsbefugnis über die bauliche Anlage entschädigungslos auf die Stadt Fröndenberg/Ruhr über.

(6) Das Aufstellen provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um na-turfarbene oder weiße Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m oder um Holzkreu-ze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt. Sie sind spätestens ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung zu entfernen. (7) Die Stadt Fröndenberg/Ruhr kann anordnen, dass aus gestalterischen oder baulichen Gründen bestimmte bauliche Anlagen oder Materialien auf einzelnen Friedhöfen oder Fried-hofsteilen nicht zulässig sind.

§ 23 – Anlieferung und Aufstellung

Die Grabmale, Grababdeckungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nach § 22 Abs. 1 dürfen nur in den nach § 6 Abs. 6 zulässigen Zeiten geliefert und aufgestellt wer-den.

§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holz-bildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22 Abs. 4.

(3) Die Stadt Fröndenberg/Ruhr kann weitere Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der allgemeinen Sicherheit erforderlich ist.

§ 25 – Unterhaltung und Entfernung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich hierfür sind die jeweiligen Erwerber bzw. Nutzungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Fröndenberg/Ruhr auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Frönden-berg/Ruhr nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Fröndenberg/Ruhr berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli-chen zu entfernen. Die Stadt Fröndenberg/Ruhr ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis-schild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Fröndenberg/Ruhr bleibt unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsrechte sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Stadt Frönden-berg/Ruhr berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Fröndenberg/Ruhr ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Fröndenberg/Ruhr über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grab-stätten durch die Stadt Fröndenberg/Ruhr abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Trauerhalle, Aufbahrung und Trauerfeier

§ 26 – Benutzung der Trauerhalle auf dem Neuen Friedhof

(1) Die Trauerhalle mit Aufbahrungsraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung zum Krematorium. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Frönden-berg/Ruhr und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals, einer bevollmäch-tigten Person oder einem Vertreter des beauftragten Bestattungsunternehmens betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten in Abstimmung mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in ei-nem besonderen, entsprechend gekennzeichneten Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung des Amtsarztes.

(4) Die Stadt Fröndenberg/Ruhr ist nicht verpflichtet, Trauerhallen auf beiden Friedhöfen vor-zuhalten. Für Trauerfeiern steht die Trauerhalle auf dem Neuen Friedhof zur Verfügung.

§ 27 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle und auf dem überdachten Vorplatz der Trau-erhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infekti-onsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmen-den widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen An-meldung bei der Stadt Fröndenberg/Ruhr. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. VIII. Schlussvorschriften

§ 28 – Haftung

Die Stadt Fröndenberg/Ruhr haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Fröndenberg/Ruhr nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Fröndenberg/Ruhr verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzu-lässig lagert und Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagert und auf den Friedhöfen entsorgt, d) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Stadt Fröndenberg/Ruhr nicht anzeigt, e) entgegen § 22 Abs. (1) und (3) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 24 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 20 Abs. (4) ver-wendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, h) Grabstätten entgegen § 21 vernachlässigt, i) entgegen § 20 Abs. 3 Grabschmuck, insbesondere Vasen, Gestecke und Schalen nicht an den dafür vorgesehenen Flächen abstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet wer-den. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02.03.1984 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor-schriften außer Kraft.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

37. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Friedhofs- und Bestattungswesen) der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 11.12.2025, gültig ab 01.01.2026

37. Änderung vom 11.12.2025

der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswe-sen in der Stadt Fröndenberg vom 27.11.1987

Aufgrund der §§ 7, 8, 9, und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West-falen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 01.11.2025, § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19.02.2022 und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 01.01.2024 sowie des § 29 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 13.11.2014 hat der Rat der Stadt Fröndenberg/Ruhr in seiner Sitzung am 10.12.2025 die folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Der § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 27.11.1987 in der Fassung der 36. Änderung vom 12.12.2024 wird wie folgt geändert:

I. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Nutzung
    • a) der Trauerhalle einschl. des Bahrwagens 384,00 €
    • b) des Bahrwagens 18,00 €
  2. 2. Nutzung der Orgel 25,00 €
  3. 3. Nutzung der Kühlung je Tag 30,00 €

II. Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen

  1. 1. Reihengräber
    • a) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.978,00 €
    • b) Personen über 5 Jahre 2.183,00 €
  2. 2. Wahlgräber je Begräbnisplatz 2.534,00 €
  3. 3. Urnengräber 2.127,00 €
  4. 4. Pflegefreies Urnengrab 2.366,00 €
  5. 5. Urne am Baum (Einzelgrab; pflegefrei) 2.366,00 €
  6. 6. Urne am Baum (Doppelgrab; pflegefrei) 2.618,00 €
  7. 7. Urne im Wald, (Einzelgrab, pflegefrei) 2.372,00 €
  8. 8. Urne im Wald, (Doppelgrab, pflegefrei) 2.649,00 €
  9. 9. Urne im Wald, (Familiengrab, pflegefrei) 3.638,00 €
  10. 10. Pflegefreies Reihengrab 3.581,00 €
  11. 11. Urne anonym 1.009,00 €
  12. 12. Verlängerungsgebühr je Wahlgrabstätte jährlich 84,00 €
  13. 13. Verlängerungsgebühr je Urnengrab jährlich 85,00 €
  14. 14. Verlängerungsgebühr je Urne am Baum (Doppelgrab) jährlich 105,00 €
  15. 15. Verlängerungsgebühr je Urne im Wald (Einzelgrab) jährlich 95,00 €
  16. 16. Verlängerungsgebühr je Urne im Wald (Doppelgrab) jährlich 106,00 €
  17. 17. Verlängerungsgebühr je Urne im Wald (Familiengrab) jährlich 73,00 € III. Gebühren für die Herstellung und Schließung eines Grabes
  1. 1. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 362,00 €
  2. 2. Personen über 5 Jahre (Sarg) 724,00 €
  3. 3. Personen über 5 Jahre (Sarg) an Samstagen 1.027,00 €
  4. 4. Personen über 5 Jahre (Urne) 328,00 €
  5. 5. Personen über 5 Jahre (Urne) an Samstagen 448,00 €
  6. 6. Personen über 5 Jahre (pflegefreies Urnengrab) mit Grabplatte 508,00 €
  7. 7. Personen über 5 Jahre (pflegefreies Urnengrab) mit Grabplatte an Samstagen 628,00 €
  8. 8. Personen über 5 Jahre (pflegefreies Urnengrab im Wald) mit Namenstafel 459,00 €
  9. 9. Personen über 5 Jahre (pflegefreies Urnengrab im Wald) mit Namenstafel an Samstagen 579,00 €

IV. Gebühren für das Einebnen von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten

  1. 1. Einebnung je Grabstelle 332,00 €
  2. 2. Pflegekosten je Jahr vorzeitiger Rückgabe 86,00 €

V. Gebühren für Ausbetten und Wiederbestatten

  1. 1. Ausbetten einer Leiche zur Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof
    • a) Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 419,00 €
    • b) Personen über 5 Jahre 835,00 €
    • c) Urnen 254,00 €
  1. 2. Ausbetten einer Leiche und Wiederbestattung auf einem städtischen Friedhof
    • a) Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 586,00 €
    • b) Personen über 5 Jahre 1.173,00 €
    • c) Urnen 382,00 €

VI. Sonstige Gebühren

  1. 1. Genehmigung zur Grabmalaufstellung und/oder einer Einfassung 18,00 €
  1. 2. Gebühr für die Abräumung einer Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist 200,00 €
  1. 3. Grabplatte auf Wunsch 180,00 €

§ 2

Diese 37. Änderung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Fröndenberg/Ruhr?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Fröndenberg/Ruhr mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 58xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Fröndenberg/Ruhr anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Fröndenberg/Ruhr
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 328 € (Urne) bzw. 724 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Fröndenberg/Ruhr (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 58xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Fröndenberg/Ruhr:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Fröndenberg/Ruhr:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: