Ev. Kirchengemeinde Frömern
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Amtsblatt
des Kreises Unna
Inhalt
Seite
Amtsblatt Nr. 29. vom 03.07.2026
29
vom 03.07.2026
Bekanntmachung zur Abnahme des Jahresabschlusses 2024 inkl. Entlastung
des Landrates und Behandlung des Fehlbetrages
1049
Erlass einer Friedhofsgebührensatzung für den Ev. Friedhof Frömern
1050-1054
Erlass einer neuen Friedhofssatzung für den Ev. Friedhof Frömern
1055-1077
Öffentliche Zustellungen
1078-1111
Aufgebot der Sparkasse UnnaKamen
1112
1049
Bekanntmachung
Der Kreistag des Kreises Unna hat am 23.06.2026 auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses sowie
des Landrates folgende Beschlüsse gefasst:
Der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresabschluss des Kreises Unna für das Haushalts-
jahr 2024 mit einer Bilanzsumme von 572.036.578,72 € und einem Jahresfehlbetrag von -
6.859.199,68 € wird festgestellt.
Dem Landrat wird gem. § 96 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW Entlastung erteilt.
Der Fehlbetrag des Haushaltsjahres 2024 in Höhe von -6.859.199,68 € wird vollständig durch eine
Entnahme aus der Ausgleichsrücklage gedeckt.
Die vorstehenden Beschlüsse über den Jahresabschluss 2024, die Entlastung und die Behandlung des Jahres-
fehlbetrages werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Jahresabschluss 2024 mit allen Anlagen wird während der Dienststunden (montags – donnerstags in der
Zeit von 08:00 Uhr – 16:30 Uhr, freitags von 08:00 Uhr – 12:30 Uhr) im Kreishaus Unna, Friedrich-Ebert-Str.
17, 1. OG, Raum E.109, bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar
gehalten.
Unna, 25.06.2026
Der Landrat
In Vertretung
Philipp Reckermann
Kreiskämmerer
1050
Erlass einer Friedhofsgebührensatzung für den Ev. Friedhof Frömern
Die am 28.05.2026 durch das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Frömern für den Ev. Friedhof
Frömern erlassene Friedhofsgebührensatzung wurde am 18.06.2026 durch das Landeskirchenamt
Bielefeld und am 23.06.2026 durch die Bezirksregierung Arnsberg wie folgt genehmigt
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof
der Evangelischen Kirchengemeinde
Frömern
vom 28.05.2026
Die Evangelische Kirchengemeinde Frömern
vertreten durch das Presbyterium
erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der
Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
vom 13. Juli 2011 die nachstehende
1051
Friedhofsgebührensatzung
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes in Fröndenberg-Frömern und der Bestattungseinrichtungen sowie für wei-
tere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vo-
rauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu
entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand ge-
nommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auf-
trag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebüh-
renschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine
spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und
Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
1052
§ 4
Nutzungsgebühren
(1) Reihengrabstätten
Ruhezeit
/
Jahre
Gebühr/Euro
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten
15
196,00
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
Ruhezeit
/
Jahre
Gebühr/Euro
a) Erdbestattung einschl. Namensplatte
gem. § 12 Abs. 5 Friedhofssatzung
30
2.463,00
b) Urnenbeisetzung einschl. Namensplatte
gem. § 12 Abs. 5 Friedhofssatzung
20
1.284,00
c) Erdbestattung m. bes. Bepflanzung
einschl. Stele m. Aluschriftzug
gem. § 12 Abs. 5 Friedhofssatzung
30
2.985,00
d) Urnenbeisetzung m. bes. Bepflanzung
einschl. Stele m. Aluschriftzug
gem. § 12 Abs. 5 Friedhofssatzung
20
1.634,00
e) Urnenbeisetzung an einem Baum
einschl. Findling m. Plakette
gem. § 12 Abs. 6 Friedhofssatzung
20
1.384,00
(3) Wahlgrabstätten
Nutzungs-zeit
/ Jahre
Gebühr/Euro
a) Erdbestattung je Grab
30
1.890,00
b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr
63,00
c) Urnenbeisetzung je Grab
20
960,00
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr
48,00
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
Nutzungs-zeit
/ Jahre
Gebühr/Euro
a) Erdbestattung je Grabstätte (2 Gräber)
einschl. Namensplatte; gem. § 13 abs. 8 Friedhofssatzung
30
4.926,00
b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung
je Grabstätte (2 Gräber) und Jahr
148,00
c) Urnenbeisetzung je Grabstätte (2 Gräber)
einschl. Namensplatte; gem. § 13 Abs. 8 Friedhofssatzung
20
2.728,00
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung
je Grabstätte (2 Gräber) und Jahr
112,00
e) Urnenbeisetzung mit bes. Bepflanzung im Stelenfeld /
je Grab gem. § 13 Abs. 10 Friedhofssatzung
20
1.600,00
f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung m. bes. Bepflanzung im Stelenfeld / je
Grab und Jahr
69,00
g) Urnenbeisetzung an einem Baum
je Grabstätte (2 Gräber) / Findling m. Plakette
gem. § 13 Abs. 9 Friedhofssatzung
20
2.578,00
h) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung
je Grabstätte (2 Gräber) und Jahr
105,00
1053
§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
- entfällt-
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
Gebühr/Euro
a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
375,00
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
682,00
c) Urnenbeisetzung
409,00
(2) Besondere Gebühren
Gebühr/Euro
a) Benutzung der Trauerhalle
224,00
b) Benutzung der Leichenkammer
einschließlich Grunddekoration
187,00
§ 7
Gebühren für Umbettungen
(1) Umbettung auf demselben Friedhof
Gebühr/Euro
a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.740,00
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr
2.387,00
c) Urnenbeisetzung
1.432,00
(2) Ausbettung bei Überführung auf einem fremden Friedhof
Gebühr/Euro
a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.364,00
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr
1.705,00
c) Urnenbeisetzung
1.023,00
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
Gebühr/Euro
a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
375,00
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr
682,00
c) Urnenbeisetzung
409,00
1054
§ 8
Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung von
Gebühr/Euro
a) stehenden Grabmalen
45,00
b) liegenden Grabmalen
34,00
(2) Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit (Verwaltungsgebühr)
13,00
(3) Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nut-
zungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts
a) Erdbestattungen je Grab und Jahr
36,80
b) Urnenbeisetzungen je Grab und Jahr
32,20
§ 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der öffentlichen
Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom
26.04.2018.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchen-
gemeinde vom 26.04.2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.02.2021 außer
Kraft.
Fröndenberg, den 25.05.2026
Die Friedhofsträgerin
Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Frömern
Unna, 30.06.2026
Für die Ev. Kirchengemeinde Frömern
Ev. Kreiskirchenamt Unna
1055
Erlass einer neuen Friedhofssatzung für den Ev. Friedhof Frömern
Die am 28.05.2026 durch das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Frömern für den Ev. Friedhof Frömern
erlassene Friedhofssatzung
ist am 18.06.2026 durch das Landeskirchenamt Bielefeld kirchenaufsichtlich genehmigt worden und wird hier-
durch in folgendem
Wortlaut veröffentlicht:
Friedhofssatzung
für den Friedhof
der Evangelischen Kirchengemeinde
Frömern
vom 28.05.2026
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie ge-
denkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. Sie
verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu
Christi als Sieg über Sünde und Tod.
Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen
Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen
und des eigenen Todes gedacht wird.
Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemein-
schaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Menschen vor
Gott betont.
In diesem Sinne achtet die Gemeinde bei der Genehmigung und Gestaltung der Grabmale und sonstiger bau-
licher Anlagen auf dem Friedhof auch darauf, dass das verwendete Material in seinem Herstellungsprozess
ohne ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen wurde.
Die Evangelische Kirchengemeinde Frömern
vertreten durch das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Frömern
erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 11 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen
in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Lan-
deskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
1056
Friedhofssatzung
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Bestimmungen
§
1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
§
2
Benutzung des Friedhofs
§
3
Öffnungszeiten
§
4
Verhalten auf dem Friedhof
§
5
Grabmal- und Bepflanzungssatzung
§
6
Zulassung für gewerbliche Arbeiten
§
7
Gewerbliche Arbeiten
§ 8
Gebühren
II.
Grabstätten
§
9
Nutzungsrechte
§
10
Übergang von Rechten
§
11
Ruhezeiten / Nutzungszeiten
A.
Reihengrabstätten
§ 12
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
B.
Wahlgrabstätten
§
13
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§
14
Benutzung der Wahlgrabstätten
§
15
Alte Rechte
C.
Kolumbarien
§
16
-Entfällt-
D.
Gemeinsame Bestimmungen
§
17
Grabgewölbe
§
18
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
§
19
Aus- und Einbettungen
§
20
Särge, Urnen und Trauergebinde
§
21
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§
22
Vernachlässigung der Grabstätten
§
23
Dauergrabpflegeverträge
§
24
Grabmale
§
25
Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§
26
Instandhaltung der Grabmale
§
27
Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
§
28
Entfernen von Grabmalen
1057
III.
Bestattungen und Feiern
§
29
Bestattungen
§
30
Anmeldung der Bestattung
§
31
Leichenkammern
§
32
Trauerfeiern
§
33
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§
34
Musikalische Darbietungen
§
35
Zuwiderhandlungen
IV.
Schlussbestimmungen
§
36
Haftung
§
37
Öffentliche Bekanntmachung
§
38
Inkrafttreten
1058
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
(1)
Die Evangelische Kirchengemeinde Frömern (nachstehend ”die Friedhofsträgerin“ genannt) ist Trägerin
des Friedhofs in Fröndenberg-Frömern (nachstehend ”der Friedhof“ genannt).
(2)
Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin kann einen
Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.
(3)
Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.
(4)
Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten
erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermit-
telnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Aus-
schluss der Übermittlung haben.
(5)
Im Übrigen gilt für die Offenlegung § 9 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kir-
che in Deutschland (DSG-EKD).
(6)
Die Friedhofsträgerin kann Nutzungsbeschränkungen verhängen, eine Schließung des Friedhofs/der
Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile sowie eine Entwidmung des Friedhofs/der Friedhöfe oder einzelner
Friedhofsteile veranlassen.
§ 2
Benutzung des Friedhofs
(1)
Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend ”Bestattung“ genannt) der ver-
storbenen Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Frömern und sonstiger Personen, die bei
ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2)
Ferner werden auf ihm bestattet:
a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.
(3)
Andere Verstorbene können ausnahmsweise bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin zustimmt.
1059
§ 3
Öffnungszeiten
(1)
Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten für den Besuch
geöffnet. Die Haftung der Friedhofsträgerin außerhalb dieser Öffnungszeiten ist ausgeschlossen.
(2)
Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei Vorliegen ei-
nes wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-
nungen der Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.
(2)
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern / Rollern / Rollschuhen /
Rollerblades / Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge
der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Einzelheiten er-
geben sich aus der gem. § 6 dieser Satzung erforderlichen Zulassung).
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen. Ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen einer Bestattungs-
feier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle anderer Herkunft
auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen
und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),
j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen störend in un-
mittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt
zu betreten,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten (Kirchl. Veranstal-
tungen sind davon ausgenommen),
l) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
(3)
Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser
Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsträgerin schriftlich ein-
zuholen
§ 5
Grabmal- und Bepflanzungssatzung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) kann die Friedhofsträgerin eine
besondere Satzung erlassen.
1060
§ 6
Zulassung für gewerbliche Arbeiten
(1)
Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch die
Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Friedhofsträgerin kann Zulassungsbeschrän-
kungen festlegen.
(2)
Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grabmal- und Bepflanzungssatzung
schriftlich anerkennen.
(3)
Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner bzw. Perso-
nen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben
oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und
Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.
(4)
Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.
(5)
Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder Verord-
nungen entgegenstehen.
(6)
Die Friedhofsträgerin stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie kann befristet erteilt
werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeitenden haben eine Ablichtung der Berechtigungskarte mit
sich zu führen und auf Verlangen der Friedhofsträgerin vorzuzeigen.
(7)
Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zu-
lassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften dieser Satzung oder der
Grabmal- und Bepflanzungssatzung verstoßen.
§ 7
Gewerbliche Arbeiten
(1)
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträgerin ist von den Gewerbetreiben-
den der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.
(2)
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten ausgeführt
werden und Bestattungen nicht stören.
(3)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüber-
gehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Es ist nicht gestattet,
dass die Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte reinigen.
(4)
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren
Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde ist auf dem Friedhof
an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
(5)
Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zu-
stand zu versetzen.
1061
(6)
Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit
Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer Größe
von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die Grabpflege mit voller
Firmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht zulässig.
§ 8
Gebühren
Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach der
kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.
II. Grabstätten
§ 9
Nutzungsrechte
(1)
Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen verge-
ben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden. Die
Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(2)
Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtigten zur
Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte können anhand die-
ser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie wünschen. Ein Anspruch auf
Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit
der Umgebung besteht nicht.
(3)
Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. Das vom Landeskir-
chenamt herausgegebene Formular „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts / Bescheid über die Vergabe
eines Nutzungsrechts“ soll verwendet werden. In dem Bescheid wird die genaue Lage der Grabstätte und die
Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts
nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und einer ggf. vorhandenen
Grabmal- und Bepflanzungssatzung richtet.
(4)
Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
(5)
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der
Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist.
(6)
Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung ihrer An-
schrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung
entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
1062
(7)
Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in
abgeräumtem und ordnungsgemäß verfülltem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht innerhalb von
drei Monaten abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bishe-
rigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräum-
ten Pflanzen und baulichen Anlagen aufzubewahren.
(8)
Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die
in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Der Widerruf des Nut-
zungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
erfolglos durchgeführt worden ist. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Un-
terhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu
entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.
(9)
Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht entschädi-
gungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflich-
tet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren
im Voraus zu entrichten. Sollten auf dem Friedhof jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren zu entrichten
sein, erstreckt sich der Anspruch der Friedhofsträgerin auch auf Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebüh-
ren im Voraus bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit. Ein Anspruch der nutzungsberech-
tigten Person auf Widerruf des Nutzungsrechts durch die Friedhofsträgerin und auf Erstattung von Gebüh-
ren besteht nicht. Ein Widerruf des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Fried-
hofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Im Übrigen fin-
den § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.
(10)
Die Bestimmungen der Absätze 7 und 9 gelten nicht für Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten
nach § 12 und § 13 dieser Satzung.
§ 10
Übergang von Rechten
(1)
Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im Sinne von
Absatz 3 übertragen.
(2)
Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten Person
die Nachfolge im Nutzungsrecht unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nutzungs-
rechts“ geregelt werden. Sofern in dem Formular eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger im Nutzungsrecht
benannt wurde, bestätigt die Friedhofsträgerin der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich die Über-
nahme des Nutzungsrechts. Die nutzungsberechtigte Person kann eine Bestattung erst nach schriftlicher Be-
stätigung vornehmen lassen.
(3)
Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-
zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren
Zustimmung über:
a) Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
c) die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.
Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis c) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit
Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.
1063
(4)
Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger gem. Absatz 3 hat die Übernahme des Nutzungs-
rechts unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts“ bei der Friedhofsträge-
rin zu beantragen. Die Übernahme des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person durch
die Friedhofsträgerin schriftlich bestätigt. Die nutzungsberechtigte Person kann eine Bestattung erst nach
schriftlicher Bestätigung vornehmen lassen. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträgerin
nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt, so gilt das Nutzungsrecht als erloschen.
(5)
Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so endet das Nutzungsrecht an der Grab-
stätte.
§ 11
Ruhezeiten / Nutzungszeiten
(1)
Ruhezeiten
a) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.
b) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 30
Jahre.
c) Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an beträgt 30 Jahre.
d) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
(2)
Nutzungszeiten
a) Die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen wird auf 30 Jahre festgesetzt.
b) Die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen wird auf 20 Jahre festgesetzt.
A. Reihengrabstätten
§ 12
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzun-
gen einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2)
Reihengrabfelder werden eingerichtet für:
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten:
Größe der Nutzungsfläche pro Grab: Länge 1,50 m,
Breite 0,90 m
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Größe der Grabstätte:
Länge 1,50 m,
Breite 0,90 m
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an:
1064
Größe der Grabstätte:
Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
d) Beisetzungen von Urnen:
Größe der Grabstätte:
Länge 0,60 m, Breite 0,60 m
e) Beisetzung von Urnen an einem Baum:
Größe der Grabstätte:
Länge 0,50 m, Breite 0,50 m
(3)
In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.
(4)
Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetzten Ruhe-
zeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
(5)
Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
eingerichtet. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin.
Die Friedhofsträgerin errichtet für jede einzelne Grabstätte im
•
ersten Feld für Urnen und Erdbestattungen eine Grabstätte mit Namensplatte,
• zweiten Feld für Urnen und Erdbestattungen Stelen mit Aluschriftzügen.
Als Inschrift / Schriftzug werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen
aufgenommen. Außer den von der Friedhofsträgerin errichteten Gedenkzeichen darf kein weiteres Gedenk-
zeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie
Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle
ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grab-
schmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer
nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grab-
schmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grab-
stätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten be-
steht nicht.
(6)
Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen an einem Baum eingerich-
tet. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Fried-
hofsträgerin legt an den Baum für jede verstorbene Person einen Findling, an dem eine Bronzeplakette befes-
tigt wird. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person
aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin aufgebrachten Bronzeplakette am Findling darf kein wei-
teres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Grabschmuck, der auf einer Grabstätte aufgelegt wurde, wird von
der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Beisetzung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf
schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Beisetzung in diesen Grabstätten besteht nicht.
1065
B. Wahlgrabstätten
§ 13
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt werden und an denen ein Nutzungsrecht
für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit vergeben wird. Vor Ablauf der Nutzungs-
zeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.
(2)
Für die Nutzungsfläche eines Grabes in einer Wahlgrabstätte gelten folgende Abmessungen:
- Erdbestattungen:
Länge 2,50 m
Breite 1,25 m
- Urnenbeisetzung:
Länge 0,60 m Breite 0,60 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3)
Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt werden:
- mit einem Sarg
- mit bis zu zwei Urnen
- mit einem Sarg und nachfolgend einer Urne.
Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden.
(4)
Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.
(5)
Die Friedhofsträgerin kann die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des Nutzungs-
rechts durch schriftliche Benachrichtigung auf das Ende des Nutzungsrechts hinweisen.
(6)
Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu begründete Ru-
hezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen
Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
(7)
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträgerin verwei-
gert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist oder
wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.
(8)
Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten für bis zu zwei Gräber eingerichtet. Ein Grab in
einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Erdbestattungen darf nur mit einem Sarg belegt werden. Ein Grab
in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. An
diesen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer
der Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitli-
che Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbe-
nen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte darf kein weiteres Gedenk-
zeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie
Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle
ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grab-
schmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer
1066
nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grab-
schmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grab-
stätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten be-
steht nicht.
(9)
Weiterhin werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten an einem Baum für zwei Urnengräber eingerichtet.
Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden.
An diesen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer
der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt an dem Baum für jede
verstorbene Person einen Findling an dem eine Bronzeplakette befestigt wird. Als Inschrift werden Vor- und
Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen. Außer dem von der
Friedhofsträgerin aufgelegten Findling mit der befestigten Bronzeplakette darf kein weiteres Gedenkzeichen
aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck
auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an
der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der be-
sonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders aus-
gewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Fried-
hofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schrift-
lichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.
(10) Weiterhin werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten für Urnengräber mit bes. Bepflanzung im Wahlgrab-
feld als Stelenfeld eingerichtet. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf
nur mit einer Urne belegt werden. An diesen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und
Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Die nutzungs-
berechtigte Person ist verpflichtet, die bereits auf der Grabstätte befindliche Stele zu erwerben und auf ihre
Kosten mit dem Namen und den Lebensdaten der verstorbenen Personen versehen zu lassen. Außer der vor-
gegebenen Stele darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell
zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofs-
trägerin legt an jede Stele eine Grabplatte, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin
behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern
Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaß-
nahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorge-
nannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grab-
stätten besteht nicht
§ 14
Benutzung der Wahlgrabstätten
(1)
In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.
(2)
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
c) die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.
1067
(3)
Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofs-
trägerin auch andere Verstorbene bestattet werden.
(4)
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.
§ 15
Alte Rechte
(1)
Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat,
richtet sich die Nutzungszeit gem. § 11 und die Belegung gem. § 13 Absatz 3 dieser Satzung nach den bei der
Vergabe des Nutzungsrechts gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach
dieser Satzung.
(2)
Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 11 Absatz 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie
enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkraft-
treten dieser Satzung.
C. Kolumbarien
§ 16
Kolumbarien
- entfällt-
D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 17
Grabgewölbe
(1)
Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.
(2)
Vorhandene Grabgewölbe sollen nicht weiter belegt werden.
§ 18
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
(1)
Die Gräber werden durch das Personal der Friedhofsträgerin bzw. durch von der Friedhofsträgerin be-
auftragte Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer ausgehoben und verfüllt.
1068
(2)
Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabmalen, bauli-
chen Anlagen und Bepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person rechtzeitig zu veranlassen. So-
fern diese Beseitigungen nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestattung erfolgen, kann die Friedhofsträ-
gerin die Bestattung verweigern.
(3)
In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem
ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu
einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(4)
Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt
werden.
(5)
Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden, sind unter der
Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab ist sofort wieder zu schließen, sofern noch
nicht verweste Leichen vorgefunden werden.
(6)
Ein Grab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbehörde oder
aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.
§ 19
Aus- und Einbettungen
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Aus- und Einbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträgerin sowie der zuständi-
gen Ordnungsbehörde erforderlich.
(3)
Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere Reihengrabstätte sind nicht
zulässig.
(4)
Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen.
Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.
(5)
Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt
der Aus- und Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten
Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Ausbettungen nur bei Vorliegen eines
dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.
(6)
Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden, die durch
eine Aus- oder Einbettung entstehen.
(7)
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8)
Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren.
1069
§ 20
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1)
Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.
(2)
Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m lang und die
Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in
Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsträgerin bei der Anmeldung der
Bestattung einzuholen.
(3)
Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein, dass ihre Einsen-
kung in die nach § 12 vorgesehene Grabstätte möglich ist.
(4)
Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein.
(5)
Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung müssen aus
verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewiesen.
(6)
Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(7)
Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biolo-
gische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
(8)
Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien hergestellt
sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nutzungsberechtigte Person
oder deren Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht erlaubt.
§ 21
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1)
Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder
Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so
zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
Die Gehölze auf der Grabstätte dürfen eine Höhe von 1,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschrei-
ten. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.
(2)
Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden von der Friedhofsträgerin aus ein-
heitlichem Material angelegt.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt.
(4) Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(5)
Das Abdecken der Grabstätte mit Materialien, die die Belüftung und Bewässerung des Erdreiches ver-
hindern, ist verboten.
1070
(6)
Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt werden.
(7)
Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist genehmigungspflichtig.
(8) Das Anbringen eines QR-Codes auf der Grabstätte, einschließlich Grabmal, muss der Friedhofsträgerin
durch die nutzungsberechtigte Person im Vorhinein angezeigt werden. Die Anzeige muss Auskunft über die
Gestaltung des QR-Codes und den Inhalt der hinterlegten Internetseite geben. Zusätzlich muss die nutzungs-
berechtigte Person schriftlich erklären, dass sie die Verantwortung für die Inhalte der hinterlegten Internetseite
während der gesamten Nutzungszeit übernimmt. Verstoßen die Inhalte der hinterlegten Internetseite gegen
die Satzungsregelungen, insbesondere gegen das christliche Empfinden oder verletzen sie die Würde des Ortes
oder der verstorbenen Person, kann der QR-Code unverzüglich durch die Friedhofsträgerin auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt oder unlesbar gemacht werden.
§ 22
Vernachlässigung der Grabstätten
(1)
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte
Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einer angemessenen
Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf drei Monate befristeten
Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
(2)
Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege der Grabstätte
nicht nach, kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ord-
nung bringen lassen. Vor der Herrichtung der Grabstätte ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Dabei sind die Ersatzvornahme
und ihre voraussichtlichen Kosten anzudrohen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur
Herrichtung und Pflege sowie auf die Ersatzvornahme und ihre Kosten hingewiesen. Ergänzend wird durch
einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und
Pflege hingewiesen.
(3)
Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung gem. Absatz 1 nicht nach, kann die Fried-
hofsträgerin das Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist
die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprüng-
lich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Falle des Widerrufs finden im Übrigen
§ 9 Absatz 7 und 9, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.
Vor dem Widerruf des Nutzungsrechts ist dieser noch einmal schriftlich anzudrohen, dabei ist die nutzungsbe-
rechtigte Person auf die Folgen des Widerrufs gem. § 28 Abs. 3 hinzuweisen. Daneben ist sie auf die Verpflich-
tung hinzuweisen, Gebühren für die Unterhaltung der Grabstätte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Nut-
zungsrechtswiderrufs bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Ist
die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch
öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Widerruf und die entstehenden Kosten hingewiesen.
(4)
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht
befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die
1071
Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin kann das abgeräumte Material nach
Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.
§ 23
Dauergrabpflegeverträge
Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden.
§ 24
Grabmale
Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder
der Würde des Ortes entgegensteht.
§ 25
Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1)
Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorhe-
rigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Antragsberechtigt sind die nutzungsberechtigte Person
und andere Personen mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Die Zustimmung kann mit Auflagen
erteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzin-
nen und Steinmetze beauftragt werden.
(2)
Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrags unter Vorlage
von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffs, über
Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuholen. Bei Änderungen sind zusätzlich Foto-
grafien der vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit diese Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen,
müssen Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie Proben des Werkstoffs und der vorgesehenen
Bearbeitung vorgelegt werden. Das Errichten der Grabmale muss entsprechend der Technischen Anleitung zur
Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK e. V.)
erfolgen.
(3)
Im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber in § 4 a des Bestattungsgesetzes Nordrhein-
Westfalen Regelungen getroffen, um schlimmste Formen der Kinderarbeit im Zusammenhang mit der Herstel-
lung von Grabmalen und Grabeinfassungen zu verhindern. Daher sind bei Anträgen auf Zustimmung zur Er-
richtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen entsprechende Nachweise im Sinne von § 4
a des Bestattungsgesetzes in der jeweils aktuellsten Fassung vorzulegen.
(4)
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach
der Zustimmung errichtet worden ist.
1072
(5)
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert und nicht ge-
nehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.
(6)
Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem genehmigten An-
trag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur
Abänderung oder Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage gesetzt. Nach Ablauf der Frist
wird das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der
Grabstätte entfernt und zur Abholung bereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal
oder sonstige baulichen Anlagen aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen
baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbeschei-
des entsorgen.
(7)
Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer Höhe von 0,80 m
für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.
(8)
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsträgerin der Be-
scheid und ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr vorzulegen. Einzelheiten über das Anliefern und Auf-
stellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
§ 26
Instandhaltung der Grabmale
(1)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Eigentümerin des Grabmals
oder der sonstigen baulichen Anlage.
(2)
Die Friedhofsträgerin führt eine jährliche Kontrolle der Standsicherheit von stehenden Grabmalen auf
Kosten der nutzungsberechtigten Person durch. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, bereits zum Zeitpunkt
der Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmals oder bei der Verlängerung von Nutzungsrechten
von der nutzungsberechtigten Person eine Gebühr für die Durchführung der Standsicherheitskontrolle zu
erheben.
(3)
Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof zugelassene Gewerbetreibende be-
seitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den
Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche
Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung.
(4)
Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so ist auf die
erforderliche Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche
Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung
oder Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anla-
gen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.
(5)
Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die nut-
zungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen
durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das
Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, kann die
1073
Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehen-
den Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.
Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.
§ 27
Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
(1)
Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als besondere Ei-
genart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträgerin. Sie werden als erhal-
tenswerte Grabmale oder Anlagen in einem Verzeichnis der Friedhofsträgerin geführt und dürfen nur mit Zu-
stimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert oder entfernt werden.
(2)
Bei eingetragenen denkmalwerten Grabmalen und Anlagen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist
bei Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.
(3)
An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und Anlagen, die frei von
Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte nur vergeben werden, wenn sich die
künftige nutzungsberechtigte Person zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung der Grabstätten
verpflichtet.
(4)
Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den Friedhof. Nutzungsberechtigte haben
keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.
§ 28
Entfernen von Grabmalen
(1)
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.
(2)
Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nut-
zungsberechtigte Person zu entfernen. Dabei sind die bei der Entfernung der Grabmale und sonstigen bauli-
chen Anlagen entstehenden Vertiefungen ordnungsgemäß zu verfüllen. Werden die Grabmale oder baulichen
Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, kann die Friedhofsträge-
rin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen
lassen. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist
von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen. Die Friedhofsträgerin haftet
nicht für Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.
(3)
Beim Widerruf des Nutzungsrechts gem. § 9 Absatz 9 Friedhofssatzung sind Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person von der Grabstätte zu entfernen.
(4)
Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 27 zu beachten.
1074
III. Bestattungen und Feiern
§ 29
Bestattungen
(1)
Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsträgerin
im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer fest.
(2)
Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den
Angehörigen fest.
(3)
Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Friedhofsträgerin zu in-
formieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisscheins (Dimissoriale)
bleiben unberührt.
§ 30
Anmeldung der Bestattung
(1)
Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung des Standes-
amtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde
schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Be-
stattung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofs-
trägerin sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu un-
terschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nut-
zungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte
Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch
ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
(2)
Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsträgerin an-
gemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen
Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kann die Be-
stattung nicht verlangt werden.
§ 31
Leichenkammern
(1)
Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung und der
Aschenurnen bis zu deren Beisetzung. Die Aufbewahrung der Leichen erfolgt in Särgen. Die Kammern und
die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit der Friedhofsträgerin geöffnet und geschlossen werden. Die Särge
sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Für die Aufbewah-
rung von Leichen gilt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG
NRW) vom 17. Juni 2003 in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Jede Leichenkammer und jeder Sarg sind mit den Angaben über Namen und Wohnort der verstorbe-
nen Person sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen.
(3)
Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten verstorbene Personen liegen, dürfen nur mit Zu-
stimmung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
1075
(4)
Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Leichenkammer. Zusätzliche Dekorationen
sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
§ 32
Trauerfeiern
(1)
Für kirchliche Trauerfeiern steht die Johanneskirche zur Verfügung. Wahlweise kann die Aufbahrungs-
halle genutzt werden.
(2)
Die Friedhofsträgerin gestattet die Benutzung der Kirche oder Trauerhalle durch Religionsgemeinschaf-
ten, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.
(3)
Die Benutzung der Kirche oder Trauerhalle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemein-
schaften bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche
Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt, verändert oder
entfernt und weitere Symbole nicht verwendet werden.
(4)
Die Benutzung der Kirche oder Trauerhalle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an ei-
ner meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.
(5)
Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Kirche oder Trauerhalle. Zusätzliche Deko-
rationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
§ 33
Andere Bestattungsfeiern am Grab
(1)
Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab sowie Anspra-
chen am Grab bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.
(2)
Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach
Abschluss der Bestattungsfeier an der Grabstätte niedergelegt werden.
(3)
Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können solche
Schleifen entfernt werden.
§ 34
Musikalische Darbietungen
(1)
Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem
Friedhof ist vorher die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.
(2)
Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb einer Be-
stattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung der Friedhofsträgerin.
1076
§ 35
Zuwiderhandlungen
Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der
Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen
Hausfriedensbruchs angezeigt werden.
IV. Schlussbestimmungen
§ 36
Haftung
Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, sei-
ner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
§ 37
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekannt-
machung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut in dem Amtsblatt des
Kreises Unna.Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im
Gemeindebüro der Ev. Kirchengemeinde Frömern, Sybrechtplatz 6, 58730 Fröndenberg oder beim Kreiskir-
chenamt Unna, Friedhofsabteilung, Mozartstraße 18-20, 59423 Unna aus.
(3) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Kanzelab-
kündigung bekannt gemacht werden.
1077
§ 38
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 26.04.2018 außer Kraft.
Fröndenberg, den 28.05.2026
Die Friedhofsträgerin
Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Frömern
Unna, 30.06.2026
Für die Ev. Kirchengemeinde Frömern
Ev. Kreiskirchenamt Unna
1078
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0AXXX234VA12260528
Unna 29.06.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0AXXX234VA12260528
29.06.26
Empfänger
Name
Lionidas Design GmbH
letzte bekannte Anschrift:
WILFRIED-DIEKMANN-STR. 10 , 44536 LÜNEN
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Pfeiffer
1079
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0LKXX125VA12260629
Unna 29.06.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0LKXX125VA12260629
29.06.26
Empfänger
Name
Herr Lucian-Aurelian Tutuianu
letzte bekannte Anschrift:
Bahnhofstraße 19 , 59199 Bönen
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Herr Spiegelberg
1080
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0DSX2109VA22260609
Unna 29.06.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0DSX2109VA22260609
29.06.26
Empfänger
Name
Herr Dennis Schlachta
letzte bekannte Anschrift:
Augustin-Wibbelt-Straße 29 , 59423 Unna
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Pfeiffer
1081
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0DGXX280VA22260511
Unna 29.06.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0DGXX280VA22260511
29.06.26
Empfänger
Name
Diether Güntzel Abgas- und Schorn- steintechnik GmbH
letzte bekannte Anschrift:
Moltkestraße 13 A, 44536 Lünen
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Pfeiffer
1082
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
LÜNJXXXX72VA22260520
Unna 29.06.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
LÜNJXXXX72VA22260520
29.06.26
Empfänger
Name
Frau Tamara Ahmetovic
letzte bekannte Anschrift:
Bahnhofstraße 1 , 59439 Holzwickede
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Herr Spiegelberg
1083
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0RMX7100VA22260603
Unna 29.06.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.2/ UN-RM7100
29.06.26
Empfänger
Name
Herr Robin Justus Seib
letzte bekannte Anschrift:
Am Kirchhof 12 , 58239 Schwerte
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Herr Spiegelberg
1084
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
GT0QBX2024VA22260527
Unna 29.06.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
GT0QBX2024VA22260527
29.06.26
Empfänger
Name
Herr Muhammet Yüce
letzte bekannte Anschrift:
Am Kelmbach 27 , 44536 Lünen
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Herr Spiegelberg
1085
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0MXXX101VA22260528
Unna 29.06.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0MXXX101VA22260528
29.06.26
Empfänger
Name
Herr Damian Lukasz Pieniazek
letzte bekannte Anschrift:
Theodor-Heuss-Str. 5 , 59192 Bergkamen
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Herr Spiegelberg
1086
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/35.26.0110.1
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/35.26.0110.1
23.03.2026
Empfänger
Name
Hichame Boukhrissi Boukhrissi
letzte bekannte Anschrift:
Ctra.Utrera-Los Palacios KM 4.2, 41710 UTRERA, SEVILLA, E SPANIEN
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.109
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1087
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/33.26.0884.3
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/33.26.0884.3
18.05.2026
Empfänger
Name
Daniel Erik Fyffe
letzte bekannte Anschrift:
Tappströmsvägen 104, 178 32 EKERÖ, S SCHWEDEN
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.104
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1088
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
LÜNZWXX999VA12260616
Unna 30.06.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
LÜNZWXX999VA12260616
30.06.26
Empfänger
Name
Frau Zorica Armelies-Weiß
letzte bekannte Anschrift:
Ferdinandstr. 40 , 44536 Lünen
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Herr Spiegelberg
1089
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/72.26.1359.7
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/72.26.1359.7
30.06.2026
Empfänger
Name
Shahob Raximov
letzte bekannte Anschrift:
Buxarskaja, 706502 OBL. DORMAN, UZ USBEKISTAN
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.104
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1090
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/42.26.1642.0
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/42.26.1642.0
30.06.2026
Empfänger
Name
Uladzimir Drazdouski
letzte bekannte Anschrift:
Kamiennahorskaja 12-33, 220063 MINSK, BY BELARUS
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.104
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1091
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/45.26.1414.6
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/45.26.1414.6
27.05.2026
Empfänger
Name
Louis Maison
letzte bekannte Anschrift:
Impasse Du Bas Poirier, 69210 LENTILLY, F FRANKREICH
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.106
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1092
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/45.26.1413.8
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/45.26.1413.8
27.05.2026
Empfänger
Name
Michael Skau Ljungberg
letzte bekannte Anschrift:
Shape ,., 7010 MONS, B BELGIEN
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.106
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1093
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/45.26.1332.8
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/45.26.1332.8
27.05.2026
Empfänger
Name
Sudqi Akram Mahdi
letzte bekannte Anschrift:
Bäck Skattegård 15, 341 75 HAMNEDA, S SCHWEDEN
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.106
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1094
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/41.26.0517.9
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/41.26.0517.9
02.06.2026
Empfänger
Name
Ivan Marinov Ivanov
letzte bekannte Anschrift:
Thorner Straße 1, 59065 Hamm, D
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.109
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1095
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/32.25.1718.1
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/32.25.1718.1
27.01.2026
Empfänger
Name
Elvin Huseynov
letzte bekannte Anschrift:
Darbo g. 1B-11, 20362 UKMERGES, LT LITAUEN
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.109
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1096
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/56.26.0695.5
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/56.26.0695.5
21.05.2026
Empfänger
Name
Leslie Roy Wainwright
letzte bekannte Anschrift:
Pesetaweg 44, 2153YJ NIEUW-VENNEP, NL NIEDERLANDE
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.105
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1097
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0QMX1023VA12260623
Unna 01.07.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0QMX1023VA12260623
23.06.26
Empfänger
Name
Herr Tudor-Dorel Vasile
letzte bekannte Anschrift:
Augustastr.71, 58089 Hagen
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Klein
1098
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0MGXX398GB12260615
Unna 01.07.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0MGXX398GB12260615
01.07.26
Empfänger
Name
Herr Mihai Godonoga
letzte bekannte Anschrift:
Stresemannstr. 1, 59192 Bergkamen
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Klein
1099
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0MJX9790GB12260609
Unna 01.07.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0MJX9790GB12260609
09.06.26
Empfänger
Name
Monika Waldburg
letzte bekannte Anschrift:
An den Berken 6, 58239 Schwerte
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Klein
1100
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0R0XX212GB12260615
Unna 01.07.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0R0XX212GB12260615
15.06.26
Empfänger
Name
Egon Ralf Antal
letzte bekannte Anschrift:
Bergstraße 2, 37345 Am Ohmberg OT Bischofferode
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Klein
1101
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0HGXX367VA12260616
Unna 01.07.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0HGXX367VA12260616
01.07.26
Empfänger
Name
Herr Hüseyin Erdem
letzte bekannte Anschrift:
Unnaer Straße 4 , 58730 Fröndenberg/Ruhr
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.209
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Herr Fohlmeister
1102
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0DGXX280GB12260701
Unna 01.07.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0DGXX280GB12260701
01.07.26
Empfänger
Name
Diether Güntzel Abgas- und Schorn- steintechnik GmbH
letzte bekannte Anschrift:
Moltkestraße 13 A, 44536 Lünen
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Pfeiffer
1103
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/56.26.1006.5
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/56.26.1006.5
21.05.2026
Empfänger
Name
Rody Waanders
letzte bekannte Anschrift:
Boekweitstraat 6, 7497 NV BENTELO, NL NIEDERLANDE
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.105
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1104
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
GOAA0XXX18AA22251210
Unna 01.07.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
GOAA0XXX18AA22251210
01.07.26
Empfänger
Name
Herr Vasile-Alexandru Dinei
letzte bekannte Anschrift:
Auf dem Holtfeld 37 , 59199 Bönen
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Pfeiffer
1105
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/77.26.0064.0
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/77.26.0064.0
25.06.2026
Empfänger
Name
Sebastian Becker-Dahlhoff
letzte bekannte Anschrift:
Burgstr. 5, 58730 Fröndenberg, D
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
A.109
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1106
Geschäftszeichen
Unna, 3. Juli 2026
36.3/74.26.1181.7
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2009
(GV. NRW. S. 296) weise ich darauf hin, dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-
weises oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
36.3/74.26.1181.7
30.06.2026
Empfänger
Name
Alen Halilovic
letzte bekannte Anschrift:
Zmaj od Bosne 47, 71000 SARAJEVO, BIH BOSNIEN UND HERZEGOWINA
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
Straßenverkehr
B.135
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung 2 Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
Schmidt
1107
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
HA0SJX8900VA12260616
Unna 02.07.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
HA0SJX8900VA12260616
02.07.26
Empfänger
Name
Frau Heike Dornbusch
letzte bekannte Anschrift:
Schieferbank 62, 58285 Gevelsberg
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.209
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Petersen
1108
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0SYX1822VA12260616
Unna 02.07.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0SYX1822VA12260616
02.07.26
Empfänger
Name
Herr Mohamad Murai
letzte bekannte Anschrift:
Rathenaustraße 6 , 59174 Kamen
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.209
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Petersen
1109
Geschäftszeichen
Ort, Datum
156529/2023
Unna, 02.07.2026
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
156529/2023
02.07.2026
Empfänger
Name
Arilas MONDIR
letzte bekannte Anschrift:
Sesekestraße 15, 59427 Unna
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Zechenstraße 49, 59425 Unna
FB 33
105
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Sell
1110
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
BO0RAXX589GB12260702
Unna 02.07.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
BO0RAXX589GB12260702
02.07.26
Empfänger
Name
Herr Filip Ranogajec
letzte bekannte Anschrift:
Hilsingstraße 89 , 59174 Kamen
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Klein
1111
Geschäftszeichen
Ort, Datum
36.2/
UN0CTXX318AA22260703
Unna 03.07.26
Öffentliche Zustellung
Gemäß §§ 1 und 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsge-
setz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich darauf hin,
dass folgendes Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch eine/n bevollmäch-
tigte/n Vertreter/in abgeholt oder eingesehen werden kann:
Aktenzeichen
Datum
UN0CTXX318AA22260703
03.07.26
Empfänger
Name
Frau Cordula Elvira Thürk
letzte bekannte Anschrift:
Schillerstraße 59 , 58730 Fröndenberg/Ruhr
Ort:
Fachbereich
Raum
Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Str. 17, 59425 Unna
36.2
A.210
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
KREIS UNNA
DER LANDRAT
Im Auftrag
gez.
Frau Pfeiffer
1112
Aufgebot
Für das von der Sparkasse UnnaKamen ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 413022187 wurde die Durchführung
des Aufgebotsverfahrens beantragt.
Der Inhaber des Sparkassenbuches Nr. 413022187 wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage
des Sparkassenbuches binnen drei Monaten, spätestens am 25.09.2026, beim Vorstand der Sparkasse
UnnaKamen geltend zu machen.
Andernfalls wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt.
Kamen, 29.06.2026
Sparkasse UnnaKamen
Der Vorstand
1113
Herausgeber:
Kreis Unna - Der Landrat
Friedrich-Ebert-Straße 17?59425 Unna?Fon 0 23 03 27-15 17?
[email protected]
Das Amtsblatt ist veröffentlicht unter www.kreis-unna.de/amtsblatt.
An- und Abmeldungen zum Amtsblatt-Newsletter nimmt die Stabsstelle Presse und
Kommunikation unter [email protected] kostenlos entgegen.