Ev. Kirchengemeinde Bönen
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Amtsblatt
der Gemeinde Bönen
Jahrgang
2024
Nr.
17
Ausgabetag
08.10.2024
## Inhaltsübersicht
Gegenstand
Seite
Öffentliche Bekanntmachung: Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe
der Evangelischen Kirchengemeinde Bönen vom 02.07.2024
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Herausgeber:
Der Bürgermeister der Gemeinde Bönen
Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen:
Das Amtsblatt der Gemeinde Bönen ist kostenlos im Abonnement oder
einzeln bei der Gemeinde Bönen, Fachbereich I – Zentrale Dienste,
Am Bahnhof 7, 59199 Bönen, Tel. 02383 / 933-107 erhältlich.
# Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe
der Evangelischen Kirchengemeinde Bönen
vom 02.07.2024
Die Evangelische Kirchengemeinde Bönen
vertreten durch das Presbyterium
erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende Kirchenordnung
# Friedhofsgebührensatzung
# §1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistung der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
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# § 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jeder einzeln Person als Gesamtschuldnerin.
# § 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfahren Briefbekanntgegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
# § 4
Nutzungsgebühren
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre) 320,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) 1.180,00 Euro
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und Namensplatte
a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) 2.220,00 Euro
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.600,00 Euro
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# (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.330,00 Euro
b) Umenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 750,00 Euro
c) Verlangerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 44,00 Euro
d) Verlangerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 25,00 Euro
# (4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin ohne Namensplatte
a) Umenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.060,00 Euro
b) Verlangerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 35,00 Euro
# (5) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Umenbeisetzung je Grab im Dreieck inkl. beschrifteter Namensplatte 1.740,00 Euro Siehe Satzung § 13 Absatz 14 (Nutzungszeit 30 Jahre)
b) Verlangerungsgebühr zu § 4 Absatz 5a) je Grab und Jahr 50,00 Euro
c) Umenbeisetzung je Grab unter Baum inkl. beschrifteter Namensplatte an der Gemeinschaftstele 1.640,00 Euro Siehe Satzung § 13 Absatz 15 (Nutzungszeit 30 Jahre)
d) Verlangerungsgebühr zu § 4 Absatz 5c) je Grab und Jahr 47,00 Euro
e) Umenbeisetzung je Grab in der Welle inkl. beschrifteten Grabmal 3.020,00 Euro Siehe Satzung § 13 Absatz 13 (Nutzungszeit 30 Jahre)
f) Verlangerungsgebühr zu § 4 Absatz 5e) je Grab und Jahr 83,00 Euro
g) Erdbestattung je Grab in der Welle inkl. beschrifteten Grabmal Siehe Satzung § 13 Absatz 13 (Nutzungszeit 30 Jahre) 4.250,00 Euro
h) Verlangerungsgebühr zu § 4 Absatz 5g) je Grab und Jahr 123,00 Euro
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# § 5
# Friedhofsunterhaltungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofes
eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von
je Grab und Jahr erhoben.
10,00 Euro
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a) Beschäftigungsentgelt
b) Sonst. Dienstbezüge
c) Unterhaltung der Friedhofsanlagen
d) Mullabfuhr
e) Unterhaltung der Gebäude
f) Heizung, Wasser, Strom
g) Pachtzins
h) Inventar
# § 6
# Bestattungsgebühren
Für die Durchführung einer Beisetzung wird eine Bestattungsgebühr erhoben.
Mit ihr wird abgegolten:
- das Abräumen der Grabstätten von Pflanzen und Trittplatten bei vorhandenen Grabstätten,
- das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes,
- die Hilfeleistung während der Beisetzung,
- das Abfahren des überschüssigen Bodens,
In der Bestattungsgebühr nicht enthalten ist das Entfernen eines vorhandenen Grabmales. Vor Inanspruchnahme des Grabes ist das Grabmal rechtzeitig durch den Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen.
# (1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 290,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an a) Beisetzung in einem neuen Wahl- bzw. Reihengrab 550,00 Euro b) Beisetzung in einem vorhandenen Wahlgrab 580,00 Euro
c) Umenbeisetzung 290,00 Euro
d) Sonderarbeiten je Stunde 35,00 Euro
# (2) Besondere Gebühren
35,00 Euro
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a) Benutzung der Friedhofskapelle Bönnen, der Kirche in Flierich, des Fritz-von Bodelschwingh-Hauses oder der alten Kirche 220,00 Euro
b) Benutzung der Leichenkammer Bönnen 100,00 Euro
c) Ausschmücken des Grabes
- Bei Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Urnengräber 19,00 Euro
- Bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 38,00 Euro
# § 7 Gebühren für Umbettungen*
(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.615,00 Euro
b) Urnenbeisetzungen je Grab 480,00 Euro
(2) Umbettung bei Überführung auf einen anderen Friedhof der Friedhofsträgerin (ohne Überführungskosten)
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.615,00 Euro
b) Urnenbeisetzungen je Grab 480,00 Euro
(3) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.215,00 Euro
b) Urnenbeisetzungen je Grab 330,00 Euro
(4) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 375,00 Euro
b) Urnenbeisetzungen je Grab 220,00 Euro
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# § 8
Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales einschl. Prüfung der Standsicherheit 52,00 Euro
(2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmales 36,00 Euro
(3) Zulassung von Gewerbetriebenden und Ausstellung einer Berechtigungskarte 31,00 Euro
(4) Unterhaltung einer Grabstände für Erdbestattungen bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab und Jahr 45,00 Euro
(5) Unterhaltung einer Grabstände für Urnenbeisetzungen bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab und Jahr 25,00 Euro
# § 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) These Friedhofsgebührenatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 08.11.2016 in der Fassung vom 08.11.2022.
# § 10
In-Kraft-Treten
(1) These Friedhofsgebührenatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 08.11.2016, in der Fassung vom 08.11.2022 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenatzung tritt die Friedhofsgebührenatzung vom 02. Juni 2020, in der Fassung vom 16.09.2021 außer Kraft.
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# Die Friedhofsträgerin
Die Evangelische Kirchengemeinde Bönen
Bönen, den 02.07.2024
Die Friedhofsträgerin
Staatsaufsichtlich genehmigt
Arnsberg, den 02.07.2024
Bezirksregierung Arnsberg
Auftrag
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In Verbindung mit dem Beschluss des
Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Bönen
vom 2. Juli 2024
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet
bis zum 31. August 2027 erteilt.
Bielefeld, 2. August 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
in Vertretung
A handwritten signature in blue ink, appearing to read 'M. Bock'.
Martin Bock
Az.: 723.02-3504
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