ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelische Kirchengemeinde Werne a. d. Lippe (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelische Kirchengemeinde Werne a. d. Lippe

Satzung (Originalwortlaut)

Fri e dho fssa tz ung

für den Friedhof

der Evangelischen Kirchengemeinde Werne a. d. Lippe

vom 11.03.2020

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe gelei-
tet. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum
Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und
bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.

Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof
mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt
und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer
Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines
jeden Menschen vor Gott betont.

In diesem Sinne achtet die Gemeinde bei der Genehmigung und Gestaltung der Grabmale und
sonstiger baulicher Anlagen auf dem Friedhof auch darauf, dass das verwendete Material in sei-
nem Herstellungsprozess ohne ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen wurde.

Die Evangelische Kirchengemeinde Werne a. d. Lippe
vertreten durch Presbyterium

erlässt gem. Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die kamerale
Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen
Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)
vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchli-
chen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppi-
sche Fassung - VwO.d) vom 27. Oktober 2016 und § 11 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofs-
wesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und
der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

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Friedhofssatzung
Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
§ 2 Benutzung des Friedhofs
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Grabmal- und Bepflanzungssatzung
§ 6 Zulassung für gewerbliche Arbeiten
§ 7 Gewerbliche Arbeiten
§ 8 Gebühren

II. Grabstätten
§ 9 Nutzungsrechte
§ 10 Übergang von Rechten
§ 11 Ruhezeiten

A. Reihengrabstätten
§ 12 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

B. Wahlgrabstätten
§ 13 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 14 Benutzung der Wahlgrabstätten
§ 15 Alte Rechte

C. Kolumbarien
§ 16 Kolumbarien

D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 Grabgewölbe
§ 18 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
§ 19 Aus- und Einbettungen
§ 20 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 21 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§ 22 Vernachlässigung der Grabstätten
§ 23 Dauergrabpflegeverträge
§ 24 Grabmale
§ 25 Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 26 Instandhaltung der Grabmale
§ 27 Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
§ 28 Entfernen von Grabmalen

III. Bestattungen und Feiern
§ 29 Bestattungen
§ 30 Anmeldung der Bestattung
§ 31 Leichenkammern
§ 32 Friedhofskapelle
§ 33 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 34 Musikalische Darbietungen

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§ 35 Zuwiderhandlungen

IV. Schlussbestimmungen
§ 36 Haftung
§ 37 Öffentliche Bekanntmachung
§ 38 In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Bestimmungen

§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Werne (nachstehend ”die Friedhofsträgerin“ genannt)
ist Trägerin des Friedhofs in Werne. (nachstehend ”der Friedhof“ genannt).

(2) Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin
kann einen Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.

(3) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht
berührt.

(4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene
Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu
übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Inte-
resse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5) Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 9 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evan-
gelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).

§2
Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend ”Bestattung“ ge-
nannt) der verstorbenen Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Werne a. d. Lippe
und sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstät-
te besaßen.

(2) Ferner werden auf ihm bestattet:
a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeits
gemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

3
(3) Andere Verstorbene können ausnahmsweise bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin
zustimmt.

§3
Öffnungszeiten

(1) Außerhalb der an den Eingängen ausgehängten Öffnungszeiten ist das Betreten des Fried-
hofs verboten. Die Haftung der Friedhofsträgerin außerhalb dieser Öffnungszeiten ist ausge-
schlossen.

(2) Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.

§4
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen der Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern / Rollern /
Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen,
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen
Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich aus der gem. § 6 dieser Satzung erforderli-
chen Zulassung).
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle an-
derer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt
zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),
j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen stö-
rend in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten sowie die Leichenhalle und die
Friedhofskapelle unbefugt zu betreten,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten,
l) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.

(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs
und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Fried-
hofsträgerin schriftlich einzuholen.

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§5
Grabmal- und Bepflanzungssatzung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) kann die Friedhofs-
trägerin eine besondere Satzung erlassen.

§6
Zulassung für gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung
durch die Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Friedhofsträgerin kann
Zulassungsbeschränkungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, be-
trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grab-
mal- und Bepflanzungssatzung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner
bzw. Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem
Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation er-
worben haben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.

(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.

(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen
oder Verordnungen entgegenstehen.

(6) Die Friedhofsträgerin stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie kann befris-
tet erteilt werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeitenden haben eine Ablichtung der
Berechtigungskarte mit sich zu führen und auf Verlangen der Friedhofsträgerin vorzuzeigen.

(7) Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für die Zulassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften dieser
Satzung oder der Grabmal- und Bepflanzungssatzung verstoßen.

§7
Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-
menhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträgerin ist
von den Gewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.

(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten aus-
geführt werden und Bestattungen nicht stören.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Es ist
nicht gestattet, dass die Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs

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die Geräte reinigen.

(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompos-
tierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde
ist auf dem Friedhof an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.

(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungs-
gemäßen Zustand zu versetzen.

(6) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen da-
her nicht mit Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzei-
chen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steck-
schilder für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht zuläs-
sig.

§8
Gebühren

Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren
nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.

II. Grabstätten

§9
Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingun-
gen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person über-
tragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur
Rechte nach dieser Satzung.

(2) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberech-
tigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte
können anhand dieser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie
wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. Das vom
Landeskirchenamt herausgegebene Formular „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts / Be-
scheid über die Vergabe eines Nutzungsrechts“ soll verwendet werden. In dem Bescheid wird die
genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hin-
gewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung,
der Friedhofsgebührensatzung und einer ggf. vorhandenen Grabmal- und Bepflanzungssatzung
richtet.

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(4) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur
Pflege der Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist.

(6) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung
ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer
solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

(7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die
Grabstätte in abgeräumtem und ordnungsgemäß verfülltem Zustand übergeben. Wird die Grab-
stätte nicht innerhalb von drei Monaten abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der
Friedhofsträgerin auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Die
Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen aufzu-
bewahren.

(8) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wer-
den, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
Der Widerruf des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. In diesem Fall ist die nutzungs-
berechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich
festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28 Ab-
satz 2 und 3 Anwendung.

(9) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht
entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsbe-
rechtigte Person verpflichtet für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich
festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28 Ab-
satz 2 und 3 Anwendung.

(10) Die Bestimmungen der Absatz 7 und 9 gelten nicht für Reihen- und Wahlgemeinschafts-
grabstätten nach § 12 und § 13 dieser Satzung.

7
§ 10
Übergang von Rechten

(1) Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im
Sinne von Absatz 3 übertragen.

(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten
Person die Nachfolge im Nutzungsrecht unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe
eines Nutzungsrechts“ geregelt werden.

(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten
Person mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren
Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungs-
recht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.

(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsträgerin den Übergang
des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neu-
en nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Be-
stattungen nicht verlangt werden. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträgerin
nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt, so gilt das Nutzungsrecht als
erloschen.

(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so endet das Nutzungsrecht an
der Grabstätte.

§ 11
Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
beträgt 15 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an be-
trägt 25 Jahre.

(4) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.

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A. Reihengrabstätten

§ 12
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnen-
beisetzungen einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten:
Größe der Nutzungsfläche pro Grab: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an:
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

d) Beisetzungen von Urnen:
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

e) Beisetzung von Urnen im Kolumbarium

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.

(4) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetz-
ten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.

(5) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeiset-
zungen eingerichtet. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch
die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grab-
platte oder errichtet eine Gemeinschaftsstele. Als Inschrift werden Vor- und Nachname so-
wie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Fried-
hofsträgerin aufgelegten Grabplatte oder der Gemeinschaftsstele darf kein weiteres Ge-
denkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu
gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofs-
trägerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann.
Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in re-
gelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausge-
wiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grab-
schmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorge-
nannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestat-
tung in diesen Grabstätten besteht nicht.

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B. Wahlgrabstätten

§ 13
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt werden und an denen ein Nut-
zungsrecht für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit vergeben wird. Vor
Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person
verlängert werden.

(2) Für die Nutzungsfläche eines Grabes in einer Wahlgrabstätte gelten folgende Abmessungen:
- Erdbestattungen: Länge 2,50 m Breite 1,25 m
- Urnenbeisetzung: Länge 0,50 m Breite 0,50 m

(3) Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt werden:
- mit einem Sarg
- mit bis zu zwei Urnen
- mit einem Sarg und nachfolgend einer Urne.

Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden.

(4) Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(5) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.

(6) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.

(7) Die Friedhofsträgerin kann die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des
Nutzungsrechts durch schriftliche Benachrichtigung auf das Ende des Nutzungsrechts hinweisen.

(8) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu be-
gründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der
Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(9) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträ-
gerin verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszwe-
ckes erforderlich ist oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.

(10) Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Rücknahme des Nutzungsrechts durch
die Friedhofsträgerin und auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann
das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zurücknehmen, wenn keine Ruhefristen mehr zu be-
rücksichtigen sind. Eine Rücknahme ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsträ-
gerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind.

(11) Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten für bis zu zwei Gräber eingerichtet. Ein
Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt
werden.
An diesen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für
die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin versieht jede Grabstätte
mit einer einheitlichen Grabplatte. Als Inschrift werden Vor-und Nachname sowie Geburts-und
Sterbejahr der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin angebrachten

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Grabplatte darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte
individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck abzulegen, besteht nicht. Die Fried-
hofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann.
Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßi-
gen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle
abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträ-
gerin abgeräumt und entsorgt.
Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine Bestattung in den vorge-
nannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in
diesen Grabstätten besteht nicht.

§ 14
Benutzung der Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren
Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

(3) Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der
Friedhofsträgerin auch andere Verstorbene bestattet werden.

(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 15
Alte Rechte

(1) Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei In-Kraft-Treten dieser Satzung be-
reits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vor-
schriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten die-
ser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 Absatz 6 dieser Satzung seit
Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

11
C. Kolumbarien

§ 16
Kolumbarien

-Entfällt-

D. Gemeinsame Bestimmungen

§ 17
Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

(2) Vorhandene Grabgewölbe sollen nicht weiter belegt werden.

§ 18
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber

(1) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabma-
len, baulichen Anlagen und Bepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person rechtzeitig
zu veranlassen. Sofern diese Beseitigungen nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestattung
erfolgen, kann die Friedhofsträgerin die Bestattung verweigern.

(2) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau
mit ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Ge-
schwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht
wiederbelegt werden.

(4) Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden, sind
unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab ist sofort wieder zu
schließen, sofern noch nicht verweste Leichen vorgefunden werden.

(5) Ein Grab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbe-
hörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.

12
§ 19
Aus- und Einbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Aus- und Einbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträge-
rin sowie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.

(3) Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere Reihengrabstätte
sind nicht zulässig.

(4) Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die
Angehörigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

(5) Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den
Zeitpunkt der Aus- und Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen finden in der Regel
nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Ausbet-
tungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.

(6) Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden,
die durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder ge-
hemmt.

§ 20
Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.

(2) Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m lang
und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,70 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs-
trägerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein, dass
ihre Einsenkung in die nach § 12 vorgesehene Grabstätte möglich ist.

(4) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gear-
beitet sein.

(5) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung
müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewie-
sen.

(6) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist un-
zulässig.

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(7) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische
oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert
wird.

(8) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien
hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nut-
zungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpa-
ckungsmaterial nicht erlaubt.

§ 21
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie
nach jeder Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung
anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt.
Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gehölze auf der Grabstätte dürfen eine Höhe
von 1,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist
nicht gestattet.

(2) Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden von der Friedhofsträge-
rin aus einheitlichem Material angelegt.

(3) Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist unter-
sagt.

(4) Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

(5) Das Abdecken der Grabstätte mit Materialien, die die Belüftung und Bewässerung des Erd-
reiches verhindern, ist verboten.

(6) Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt
werden.

(7) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist genehmi-
gungspflichtig.

(8) Das Anbringen eines QR-Codes auf der Grabstätte, einschließlich Grabmal, muss der Fried-
hofsträgerin durch die nutzungsberechtigte Person im Vorhinein angezeigt werden. Die Anzeige
muss Auskunft über die Gestaltung des QR-Codes und den Inhalt der hinterlegten Internetseite
geben. Zusätzlich muss die nutzungsberechtigte Person schriftlich erklären, dass sie die Verant-
wortung für die Inhalte der hinterlegten Internetseite während der gesamten Nutzungszeit über-
nimmt. Verstoßen die Inhalte der hinterlegten Internetseite gegen die Satzungsregelungen, insbe-
sondere gegen das christliche Empfinden oder verletzen sie die Würde des Ortes oder der verstor-
benen Person, kann der QR-Code unverzüglich durch die Friedhofsträgerin auf Kosten der nut-
zungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt oder unlesbar gemacht werden.

14
§ 22
Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsbe-
rechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb
einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und
durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Her-
richtung und Pflege hingewiesen.

(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs-
trägerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen
oder das Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem
Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum
Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten. Vor dem Widerruf
des Nutzungsrechts bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten
Person ist diese noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu
bringen. Dabei sind die Ersatzvornahme oder der Widerruf des Nutzungsrechts anzudrohen. In der
Androhung zur Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. Im Falle des Wi-
derrufs finden im Übrigen § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist in der Androhung des Widerrufs auf die Folgen des Wi-
derrufs gem. § 28 Absatz 3 hinzuweisen. Daneben ist sie auf die Verpflichtung hinzuweisen, die
Gebühren für die Unterhaltung der Grabstätte vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Nutzungs-
rechtswiderrufs bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit zu entrichten.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-
rung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin kann das
abgeräumte Material nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Auffor-
derungsbescheides entsorgen.

§ 23
Dauergrabpflegeverträge

Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden.

§ 24
Grabmale

Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden
verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.

15
§ 25
Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen be-
darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann mit
Auflagen erteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bild-
hauer oder Steinmetzinnen und Steinmetze beauftragt werden.

(2) Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrags
unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bear-
beitung des Werkstoffs, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuho-
len. Bei Änderungen sind zusätzlich Fotografien der vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit
diese Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maßstab
oder Modelle sowie Proben des Werkstoffs und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
Das Errichten der Grabmale muss entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit
von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK e. V.)
erfolgen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines
Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert
und nicht genehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.

(5) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem ge-
nehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person
eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen bauli-
chen Anlage gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholung bereit-
gestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen
aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen
nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides
entsorgen.

(6) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer Höhe
von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

(7) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsträ-
gerin der Bescheid und ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr vorzulegen. Einzelheiten über
das Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der
Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 26
Instandhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-
kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Ei-
gentümerin des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage.

16
(2) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof zugelasse-
ne Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nut-
zungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die
nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung.

(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so
ist auf die erforderliche Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und
durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Auf-
forderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal
oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberech-
tigten Person vornehmen lassen.

(4) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforderung
an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeigne-
te Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung,
die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Ge-
schieht dies nicht, kann die Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeiten durchführen oder das
Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.
Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer
Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

§ 27
Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume

(1) Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als be-
sondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträgerin.
Sie werden als erhaltenswerte Grabmale oder Anlagen in einem Verzeichnis der Friedhofsträgerin
geführt und dürfen nur mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert oder entfernt
werden.

(2) Bei eingetragenen denkmalwerten Grabmalen und Anlagen im Sinne des Denkmalschutzge-
setzes ist bei Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.

(3) An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und Anlagen,
die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte nur vergeben
werden, wenn sich die künftige nutzungsberechtigte Person zur Restaurierung sowie zur laufen-
den Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet.

(4) Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den Friedhof. Nutzungsberechtig-
te haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.

§ 28
Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vor-
heriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.

17
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen
durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Dabei sind die bei der Entfernung der Grab-
male und sonstigen baulichen Anlagen entstehenden Vertiefungen ordnungsgemäß zu verfüllen.
Werden die Grabmale oder baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechts entfernt, kann die Friedhofsträgerin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anla-
gen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. Die Friedhofsträgerin kann das
Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Un-
anfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen. Die Friedhofsträgerin haftet nicht für
Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.

(3) Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 27 zu beachten.

III. Bestattungen und Feiern

§ 29
Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Fried-
hofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zu-
ständigen Pfarrer fest.

(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einverneh-
men mit den Angehörigen fest.

(3) Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Friedhofsträge-
rin zu informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnis-
scheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.

§ 30
Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung
des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines
der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäsche-
rungsurkunde vorzulegen. Die Bestattung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung
erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu verwenden. Dabei ist die Anmel-
dung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende
Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person
durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer
vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch
ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofs-
trägerin angemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage
der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschrif-
ten nicht geleistet, kann die Bestattung nicht verlangt werden.

18
§ 31
Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung
und der Aschenurnen bis zu deren Beisetzung. Die Aufbewahrung der Leichen erfolgt in Särgen.
Die Kammern und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit der Friedhofsträgerin geöffnet und
geschlossen werden. Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung
endgültig zu schließen. Für die Aufbewahrung von Leichen gilt das Gesetz über das Friedhofs-
und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der jeweils gel-
tenden Fassung.

(2) Jede Leichenkammer und jeder Sarg ist mit den Angaben über Namen und Wohnort der
verstorbenen Person sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten verstorbene Personen liegen, dürfen nur
mit Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(4) Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Leichenkammer. Zusätzliche
Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 32
Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(2) Die Friedhofsträgerin gestattet die Benutzung der Kapelle durch Religionsgemeinschaften,
die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Die Benutzung der Kapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche
Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt,
verändert oder entfernt und weitere Symbole nicht verwendet werden.

(4) Die Benutzung der Kapelle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer
meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.

(5) Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Friedhofskapelle. Zusätzliche
Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 33
Andere Bestattungsfeiern am Grab

(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab sowie
Ansprachen am Grab bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts
sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier an der Grabstätte niedergelegt werden.

19
(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können
solche Schleifen entfernt werden.

§ 34
Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und
auf dem Friedhof ist vorher die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.

(2) Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb
einer Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung der Friedhofs-
trägerin.

§ 35
Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte
Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die
Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 36
Haftung

Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des
Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhe-
re Gewalt entstehen.

§ 37
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffent-
lichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut in dem
Amtsblatt der Kommunalgemeinde Werne an der Lippe.

(3) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und
Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.

20
§ 38
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentli-
chung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 08. De-
zember 1975 außer Kraft.

21

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebü hrensatzung

ftir den Friedhof

dsr EvangelischenKirchengemeindeWerne a. d. Lippe

vom 29.10.2024

Die EvangelischeKirchengemeindeWerne a. d. Lippe

vertreten durch das Presbyterium

erlässtgem.Artikel 159Absatz5 Kirchenordnungi. V. m. $ 12AbsatzI derVerordnungftir das
Friedhofswesen in derEvangelischen
Kircheim Rheinland,derEvangelischen Kirchevon West-
falenundderLippischenLandeskirche vom 13.Juli 2011die nachstehende
Fried hofsgebüh rensatzung

s1
Gebührenpflicht

(l) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungensowie fi.ir weitere Leis-
tungender FriedhofsverwaltungwerdennachMaßgabedieserSatzungGebührenerhoben.

(2) Die Gebührenpflichtentstehtmit der Erbringungder Leistung.Die Friedhofsträgerinist be-
rechtigt, eine Vorauszahlungin angemessenerHöhe auf Gebührenftir die beantragtenLeistun-
gen zu verlangen.

(3) WerdenbeantragteLeistungennur teilweisein Anspruchgenommen,so ist dennochdie volle
Gebühr zu entrichten.

(a) Wird von der BenutzungdesFriedhofesund seinerBestattungseinrichtungennach Beantra-
gung Abstand genommen, sind die Aufwendungenzu ersetzen,die der Friedhofsträgerin
ent-
standensind.

s2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlungder Gebührenist die nutzungsberechtigte Personoder die Personverpflichtet,in
benutztwerden.
derenAuftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen

(2) Wird die Gebührvon mehrerenPersonengeschuldet,so haftetjede einzelnePersonals Ge-
samtschuldnerin.

$3
Fälligkeit der Gebühren

Dieser
(1) Die Festsetzungder Gebührenerfolgt durch einen schriftlichenGebührenbescheid.
wird der Gebtihrenschuldnerinoder dem Gebührenschuldnerdurch einen einfachenBrief be-
kannt gegeben.

(2) Die Gebührensind mit Bekanntgabedes Gebührenbescheidsf?illig, sofern im Gebührenbe-
scheidnicht eine spätereFälligkeit festgesetztist.

(3) Soferndie ftilligen Gebührennicht entrichtetworden sind, kann die FriedhofsträgerinBestat-
tungenund Leistungenverweigern.

(a) Gebührenwerden im Verwaltungszwangsverfahrenbeigetrieben.
s4
Nutzungsgebühren

(1) ReihengrabstättenmitNutzungsrecht

a) Erdbestattungvon Tot- und Fehlgeburten 290,00 Euro
(Ruhezeitl5 Jahre)

b) Erdbestattungvon Verstorbenenbis zum vollendeten5. Lebensjahr 290,00 Euro
(Ruhezeit15 Jahre)

c) Erdbestattungvon Verstorbenenvom vollendeten5. Lebensjahran 690,00 Euro
(Ruhezeit 25 Jahre)

(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten
mit NutzungsrechteinschließlichUnterhaltung durch
die Friedhofsträgerin

a) Erdbestattung(Ruhezeit 25 Jahre) 1.255,00Euro

b) Urnenbeisetzung(Ruhezeit 25 Jahre) 970,00Euro

(3) Wahlgrabstätten
mitNutzungsrecht

a) je Grab(Nutzungszeit
Erdbestattung 30 Jahre) 955,00 Furo
b) je GrabundJahr
Erdbestattung
Verlängerungsgebühr 31,00.Euro
'Urnenbeisetzung
c) je Grab(Nutzungszeit
30 Jahre) 535,00 Euro
d) je
UrnenbeisetzungGrabund Jahr
Verlängerungsgebühr 17,00 Euro
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstättenmit Nutzungsrecht einschließlichUnterhaltung durch die
Friedhofsträgerin

a) Urnenbeisetzung je Grab im Ruhegarteninkl. Namenstafel(Nut- 1.420,00 Euro
zungszeit30 Jahre)
b) VerlängerungsgebührUrnenbeisetzungim Ruhegartenje Grab und 42,00 Euro
Jahr

c) Urnenbeisetzungje Grab im Kreis inkl. NamenstafelQ.,lutzungszeit 1.860,00 Euro
30 Jahre)
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzungim Kreis je Grab und Jahr 53,00 Euro

e) Umenbeisetzungje Grab im Kreis unter Baum inkl. Namenstafel 1.860,00 Euro
(f.lutzungszeit30 Jahre)
0 VerlängerungsgebührUrnenbeisetzungim Kreis je Grab und Jahr 53,00 Euro

je Grab im Stelenfeldinkl. Grabmal(Nutzungszeit30
g) Erdbestattung 2.280,00 Euro
Jahre)
h) VerlängerungsgebührErdbestattungim Stelenfeldje Grab und Jahr 67,00 Euro

i) Urnenbeisetzungje Grab im RasenfeldQ.{utzungszeit30 Jahre) 1.080,00 Euro
j) Umenbeisetzungim Rasenfeldje Grab und
Verlängerungsgebühr 36,00 Euro
Jahr

je Grab im Rasenfeld(Nutzungszeit30 Jahre)
k) Erdbestattung 1.350,00 Euro
Umenbeisetzungim Rasenfeldje Grab und
l) Verlängerungsgebühr 45,00 Euro
Jahr

ss
Friedhofsunterhaltun gsgebühren

Von den Nutzungsberechtigten wird zur UnterhaltungdesFriedhofseine Friedhofsunterhal-
tungsgebührin Höhe von 9,00 € je Grab und Jahr erhoben.Die Friedhofsunterhaltungsgebühr
wird auf der Grundlageder folgenden Kostenartenkalkuliert:

a) Beschäftigungsentgelt,
b) Berufsgenossenschaft,
c) Außenanlagen,
d) Müllabfuhr
e) Unterhaltung der Gebäude
f) Wasser
g) Grundsteuer
h) Versicherungsprämien
i) Pachtzins
j) lnventar

s6
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren

a) Erdbestattungvon Tot- und Fehlgeburten 150,00 Euro

b) Erdbestattungvon Verstorbenenbis zum vollendeten5. Lebensjahr 150,00 Euro

c) Erdbestattungvon Verstorbenenvom vollendeten5. Lebensjahran
a) Bestattungin einem Reihengrab 290,00 Euro
b) Bestattungin einem Wahlgrab 320,00 Euro

d) Urnenbeisetntng 150,00 Euro

(2) BesondereGebühren

Zusatzgebihren bei Bestattungen/ Beisetzungenan Samstagen
a) bei Totgeburtenund Verstorbenenbis zum vollendeten5. Lebens- 43,00 Euro
jahr
b)bei Verstorbenenvom vollendeten5. Lebensjahran 80,00 Euro
c) bei Urnenbeisetzungen 43,00 Euro

$7
Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselbenFriedhof

a) Erdbestattungen
von Verstorbenenbis zum vollendeten5. Lebens- 285,00 Euro
jahr je Grab
b) Erdbestattungen
von Verstorbenenvom vollendeten5. Lebensjahr 1.340,00 Euro
an je Grab
je Grab
c) Urnenbeisetzungen 285,00 Euro

(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof

a) Erdbestattungvon Verstorbenenbis zum vollendeten5. Lebensjahr 170,00 Euro
je Grab
b) Erdbestattungenvon Verstorbenenvom vollendeten5. Lebensjahr 1.060,00 Euro
anje Grab
c) Urnenbeisetzungen je Grab 170,00 Euro

(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

a) Erdbestattungen
von Verstorbenenbis zum vollendeten5. Lebens- 150,00 Euro
jahr je Grab
b) Erdbestattungen
von Verstorbenenvom vollendeten5. Lebensjahr 315,00 Euro
an je Grab
c) UrnenbeisetzungenjeGrab 150,00 Euro
soo.tigJJ.bühren
(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehendenGrabmalesinkl. jährli- 52,00 Euro
cher Standsicherheitsprüfung

(2) Zustimmung zur Errichtung eines liegendenGrabmals 36,00 Euro

(3) Ausstellungeiner Berechtigungskarte
an Gewerbetreibende 31,00 Euro
gem. $ 6 Absatz6 Friedhofssatzung

(4) Unterhaltung einer Grabstätte (Erdbestattung)bis zum Ende der ur- 15,00 Euro
sprünglich festgesetztenNutzungszeit bei Widemrf des Nutzungsrechts/
je Grab und Jahr

(5) Unterhaltung einer Grabstätte (Urnenbestattung)bis zum Ende der 12,00 Euro
ursprünglich festgesetztenNutzungszeit bei Widemrf des Nutzungsrechts
/ je Grab und Jahr

(6) Entfernenund EntsorgungeinesliegendenGrabmals 720,00 Euro
gem. $ 28 Absatz3 Friedhofssatzung

(7) Entfernen und Entsorgungeines stehendenGrabmals 950,00 Euro
gem. $ 28 Absatz3 Friedhofssatzung

se
Öffentliche Bekanntmachung

(1) DieseFriedhofsgebührensatzung
und alle Anderungenhierzu bedürfenzu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen B ekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungenerfolgen gemäß $ 36 der Friedhoßsatzungder Kirchenge-
meindevom I 1.03.2020in der Fassunqvom29.10.2024.

$10
In-Kraft-Treten

(1) DieseFriedhofsgebtihrensatzung
und alle Anderungentretengemäiß$ 37 der Friedhofssat-
zung der Kirchengemeindevom I I.03.2020 in der Fassungvom 29.10.2024in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung vom
tritt die Friedhofsgebührensatzung
11.03.2020in der Fassunsvom 07.09.2021außerKraft.
Werne,den29.10.2024

Die Friedhofsträgerin

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/ a\l f,.

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Quelle

Evangelische Kirchengemeinde Werne a. d. Lippe

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