ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland – Alt-Katholisches Kolumbarium Schwerte. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland – Alt-Katholisches Kolumbarium Schwerte

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Alt-Katholische Friedhöfe

# Friedhofsgebührensatzung für das Alt-Katholische Kolumbarium
Schwerte

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz – BestattG NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW S.
313/SGV NRW 2127) in seiner aktuellen Fassung beschließt das Katholische Bistum der
Alt-Katholiken in Deutschland, Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn – nachfolgend
Bistum – folgende Friedhofsgebührensatzung für das Alt-Katholische Kolumbarium
Schwerte:

# I. Allgemeine Vorschriften

# § 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung seines Alt-Katholischen Kolumbariums in Schwerte erhebt das Bistum
Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.

# § 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist jeweils für sich.

1.) werden Antrag gestellt hat.
2.) wer sich gegenüber dem Bistum zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat.
3.) wer kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfugung fur die Gebühren haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

# § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der jeweiligen Antragstellung:

1.) Die Einstellgebühr (§4), die Kammergebühr (§ 5), die Ausstellgebühr (§ 7) und die Endbeisetzungsgebühr (§ 8) entstehen mit dem Antrag auf Einstellung einer Urne.
2.) Die Verlängerungsgebühr (§ 6) entsteht mit dem Antrag auf Verlängerung der Ruhezeit über die Mindestruhezeit hinaus.
3.) Die Umbettungsgebühr (§ 9) entsteht mit dem Antrag auf Umbettung einer bestimmten Urne.
4.) Die Reservierungsgebühr (§ 10) entsteht mit dem Antrag auf Reservierung einer bestimmten Urnenkammer.

(2) Die Gebühren werden jeweils nach Ablauf eines Monats nach Ausstelldatum des
festsetzenden Gebührenbescheids fällig.

Friedhofsgebührensatzung Alt-Katholisches Kolumbarium Schwerte - gültig ab 01.01.2026

Alt-Katholische Friedhöfe

(3) Die Gebühren sind vor der Einstellung der einen oder ersten Urne in eine bestimmte Urnenkammer zu entrichten. Ausgenommen davon sind die Verlängerungsgebühr (§ 6), die Umbettungsgebühr (§ 9) und die Reservierungsgebühr (§ 10). Die Verlängerungsgebühr (§ 6) ist, sofern eine Verlängerung über die Mindestruhezeit von 12 Jahren hinaus bereits vor Einstellung der Urne in das Kolumbarium vereinbart wird, ebenfalls vor der Einstellung der Urne in das Kolumbarium zu entrichten, sonst spätestens acht Wochen vor Ablauf der bisher vereinbarten Ruhezeit. Die Umbettungsgebühr (§ 9) ist zu entrichten, bevor der Antrag auf Umbettung bei der zuständigen Ordnungsbehörde gestellt wird. Die Reservierungsgebühr (§ 10) ist innerhalb eines Monats nach Ausstelldatum des entsprechenden Gebührenbescheides zu entrichten; wird sie nicht fristgerecht gezahlt, erlischt die Reservierung.
(4) Das Bistum kann die Bearbeitung des Antrags verweigern, solange Gebühren nicht fristgerecht bezahlt sind.

# II. Art und Höhe der Gebühren

# § 4 Einstellgebühr

(1) Für die Bestimmung eines Urnenstellplatzes in einer Urnenkammer und die Einstellung einer Urne in das Kolumbarium auf einen Urnenstellplatz in einer Urnenkammer erhebt das Bistum eine Einstellgebühr.
(2) Die Einstellgebühr wird auf einmalig 50,00 € festgesetzt.

# § 5 Unterstellgebühr

(1) Für die Überlassung einer Urnenkammer für die Dauer von 12 Jahren zur sofortigen Einstellung einer oder der ersten Urne einschließlich der Unterhaltung und Pflege der Urnenkammer während der Ruhezeit erhebt das Bistum eine Unterstellgebühr.
(2) Die Kammergebühr wird wie folgt festgesetzt:

| Grabart | Mindestruhezeit | Stellplätze | Pro Jahr | Gesamt |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| Urnenkammer Reihe | 12 Jahre | 1 | 55,00 € | 660,00 € |
| Urnenkammer Nische 1 | 12 Jahre | 1 | 125,00 € | 1.500,00 € |
| Urnenkammer Nische 2 | 12 Jahre | bis zu 2 | 220,00 € | 2.640,00 € |

# § 6 Verlängerungsgebühr

(1) Das Bistum erhebt eine Verlängerungsgebühr für die weitere Bereitstellung einschließlich Unterhaltung und Pflege einer Urnenkammer Nische

Friedhofsgebührensatzung Alt-Katholisches Kolumbarium Schwerte - gültig ab 01.01.2026

Alt-Katholische Friedhöfe

1.) zur Verlängerung der Urnenkammer Nische über den bisherigen Nutzungszeitraum hinaus und
2.) zur Einstellung einer weiteren Urne in eine bestimmte Urnenkammer Nische. In dieser Fall ist der Nutzungszeitraum der Urnenkammer um die (Mindest-) Ruhezeit von 12 Jahren der neu einzustellenden Urne entsprechend zu verlangern.

(2) Die Verlängerungsgebühr wird für jedes angefangene Jahr wie folgt festgesetzt:

| Grabart | Stellplätze | Verlängerungsgebühr pro Jahr |
| --- | --- | --- |
| Urnenkammer Nische 1 | 1 | 125,00 € |
| Urnenkammer Nische 2 | bis zu 2 | 220,00 € |

# § 7 Ausstellgebühr

(1) Für die Ausstellung einer Urne aus dem Kolumbarium erhebt das Bistum eine Ausstellgebühr.
(2) Die Ausstellgebühr wird auf einmalig 50,00 € festgesetzt.

# § 8 Endbeisetzungsgebühr

(1) Für die Endbeisetzung einer Urne nach Ablauf der Ruhezeit im Kolumbarium erhebt das Bistum eine Endbeisetzungsgebühr.
(2) Die Endbeisetzungsgebühr wird auf einmalig 240,00 € festgesetzt.
(3) Erfolgt die Endbeisetzung der Urne nach Ablauf der Ruhezeit im Kolumbarium Schwerte nicht auf einem vom Bistum bestimmten Friedhof im Element Erde, wird die bereits gezahlte Endbeisetzungsgebühr nur nach Vorlage eines Nachweises über die ordnungsgemäß anderweitige endgültige Beisetzung halftig erstattet.

# § 9 Umbettungsgebühr

(1) Soll eine Urne vor Ablauf der Ruhezeit umgebettet werden, erhebt das Bistum für das Umbettungsverfahren eine Umbettungsgebühr.
(2) Die Umbettungsgebühr wird auf einmalig 480,00 € festgesetzt.
(3) Die Unterstellgebühr für noch nicht abgelaufene volle Ruhejahre wird erstattet.

Friedhofsgebührensatzung Alt-Katholisches Kolumbarium Schwerte - gültig ab 01.01.2026

Alt-Katholische Friedhöfe

## § 10 Reservierungsgebühr

(1) Für die Reservierung einer bestimmten Urnenkammer Nische erhebt das Bistum eine Reservierungsgebühr.

(2) Die Reservierungsgebühr wird wie folgt festgesetzt:

| Reservierungsgebühr je Urnenkammer | Reservierungszeit | Pro Jahr | Gesamt |
| --- | --- | --- | --- |
| Urnenkammer Nische 1 | 12 Jahre | 125,00 € | 1.500,00 € |
| Urnenkammer Nische 2 | 12 Jahre | 220,00 € | 2.640,00 € |

(3) Wird die erste Urne vor Ablauf des Reservierungszeitraums eingestellt, wird die Reservierungsgebühr für den noch nicht abgelaufenen Reservierungszeitraum auf die Kammergebühr angerechnet.

(4) Wird endgültig keine Urne in das Kolumbarium eingestellt und die Urnenkammer ungenutzt zurückgegeben, wird die Reservierungsgebühr nach Eingang der Verzichtserklärung für noch nicht abgelaufene volle Reservierungsjahre erstattet.

### III. Schlussbestimmungen

## § 11 Zuständigkeit für Widersprüche

Über Widersprüche gegen die Gebührenbescheide nach dieser Satzung entscheidet die Generalvikarin oder der Generalvikar des Bistums.

## § 12 Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Ausfertigung durch Siegelung und Unterzeichnung in Kraft. Sie wird durch Veröffentlichung im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland und durch Aushang im Alt-Katholischen Kolumbarium Schwerte an der Ruhr bekannt gemacht. Diese Satzung tritt an die Stelle aller vorherigen Satzungen.

Bonn, den 01.01.2026

Für das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland

Anja Goller
Generalvikarin

Friedhofsgebührensatzung Alt-Katholisches Kolumbarium Schwerte - gültig ab 01.01.2026

Quelle

Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland – Alt-Katholisches Kolumbarium Schwerte

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