🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung der Schwalmtal
Friedhofsgebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal vom 16.12.2003
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestat-tungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW S. 90) sowie des § 27 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal vom 16.12.2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 05.06.2009 hat der Rat der Ge-meinde Schwalmtal in seiner Sitzung am 11.12.2019 folgende Friedhofsgebührensat-zung beschlossen:
§ 1
Es werden folgende Gebühren erhoben:
I. Bestattungs- und Umbettungsgebühren
- 1. Für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab
a) in einem Wahlgrab 350,-- €
b) in einem Tiefengrab
- Erstbestattung
500,-- €
- Zweitbestattung
350,-- €
c) in einem Reihengrab 350,-- €
- 2. Für die Bestattung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr
a) in einem Wahlgrab 210,-- €
b) in einem Reihengrab 210,-- €
- 3. Urnenbeisetzung 110,-- €
- 4. Für Umbettungen und Ausgrabungen
a) Ausgrabungen zum Zwecke der Überführung oder Sezierung von Kindern bis zu 5 Jahren 450,-- €
b) Ausgrabungen zum Zwecke der Überführung oder Sezierung von Personen über 5 Jahren 650,-- €
c) Ausgrabung einer Urne 140,-- €
d) Umbettung einer Leiche von Kindern bis zu 5 Jahren 660,-- €
e) Umbettung einer Leiche von Personen über 5 Jahren 1.000,-- €
f) Umbettung von Urnen 250,-- €
II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahl- und Reihengräbern
1. Reihengräber
- 1.1. Verstorbene bis zu 5 Jahren (Ruhefrist 25 Jahre) 1.300,-- €
- 1.2. Verstorbene bis zu 5 Jahren in einem anonymen Reihengrab 1.240,-- €
- 1.3. Verstorbene über 5 Jahre (Ruhefrist 30 Jahre) 1.700,-- €
- 1.4. Verstorbene über 5 Jahre in einem anonymen Reihengrab 1.670,-- €
2. Wahlgräber
- 2.1. Grabstelle mit 30- jährigem Nutzungsrecht 1.930,-- €
- 2.2. Pflegefreie Grabstelle mit 30-jährigem Nutzungsrecht 1.900,-- €
- 2.3. Für Zwei- und Mehrgrabstellen gilt das Zwei- und entsprechend Mehrfache von 2.1 bzw. 2.2
- 2.4. Tiefengrabstätte mit 30- jährigem Nutzungsrecht 2.300,-- €
- 2.5. Pflegefreie Tiefengrabstätte mit 30-jährigem Nutzungsrecht 2.290,-- €
- 2.6. Urnengrabstätte mit 30- jährigem Nutzungsrecht 1.400,-- €
- 2.7. Pflegefreie Urnengrabstätte mit 30-jährigem Nutzungsrecht 1.390,-- €
- 2.8. Urnenrasengrabstätte anonym 1.390,-- €
- 2.9. Für die Verlängerung von Nutzungsrechten sind die Gebühren nach den Ziffern 2.1 bis 2.8 zu zahlen. 2.10 Im Falle einer Verlängerung unter 30 Jahren beträgt die Gebühr je angefangenen Verlängerungsmonat 1/360 der Gebühr zu 2.1 bis 2.8
III. Gebühren für die Pflege zurückgegebenen Grabstätten
Für die Pflege von Grabstätten, die vor dem Ablauf
der Ruhefrist aber frühestens nach Ablauf von 20 Jahren
zurückgegeben werden, werden folgende Gebühren erhoben:
- 3.1. pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist
60,20 €
IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle
Es werden folgende Gebühren erhoben :
- 4.1. Benutzung der Leichenzelle bis zu 4 Tagen 100,-- €
- 4.2. Gebührensatz für jeden weiteren Tag 25,-- €
In bestimmten Fällen kann die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle entfallen. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister.
V. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung der Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen werden die folgenden Verwaltungsgebühren erhoben:
- 5.1. für Grabplatten und liegende Grabmale 30,-- €
- 5.2. für sonstige Grabmale 85,-- €
Die Gebühr enthält die erstmalige Genehmigung
des Grabmales sowie die Entsorgung nach Ablauf der
Ruhefrist.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragsteller und diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Leistungen in An-spruch genommen werden.
Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
Die Gebühren sind nach Erhalt der Rechnung bei der Gemeindekasse zu entrichten.
§ 3
Zwangsmaßnahmen
Die in dieser Gebührensatzung ausgesprochenen Verpflichtungen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gel-tenden Fassung durchgesetzt werden.
§ 4
Erlass und Niederschlagungen
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit der Gebührenschuldner können die Gebühren vom Bürgermeister gestundet, ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen werden.
§ 5
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ge-bührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal außer Kraft.
Friedhofsgebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal
vom 16.12.2003
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW S. 90) sowie des § 27 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal vom 16.12.2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 31.03.2021 hat der Rat der Gemeinde Schwalmtal in seiner Sitzung am 05.10.2021 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Es werden folgende Gebühren erhoben:
I. Bestattungs- und Umbettungsgebühren
- 1. Für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab
| a) in einem Wahlgrab | 660,-- € |
|---|---|
| b) in einem Tiefengrab | |
| - Erstbestattung | 770,-- € |
| - Zweitbestattung | 660,-- € |
| c) in einem Reihengrab | 660,-- € |
- 2. Für die Bestattung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr
| a) in einem Wahlgrab | 560,-- € |
|---|---|
| b) in einem Reihengrab | 560,-- € |
- 3. Urnenbeisetzung
| a) in Urnenwahlgräbern/pflegefreien Urnengräbern, anonymen Urnengräber, pflegefreien Urnengrabfeldern | 310,-- € |
|---|---|
| b) Ascheverstreuung auf einem Aschestreufeld | 125,-- € |
- 4. Für Umbettungen und Ausgrabungen
| a) Ausgrabungen zum Zwecke der Überführung oder Sezierung von Kindern bis zu 5 Jahren | 870,-- € |
|---|---|
| b) Ausgrabungen zum Zwecke der Überführung oder Sezierung von Personen über 5 Jahren | 990,-- € |
| c) Ausgrabung einer Urne | 330,-- € |
| d) Umbettung einer Leiche von Kindern bis zu 5 Jahren | 860,-- € |
| e) Umbettung einer Leiche von Personen über 5 Jahren | 970,-- € |
| f) Umbettung von Urnen | 450,-- € |
II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahl- und Reihengräbern
| 1. | Reihengräber | |
|---|---|---|
| 1.1 | Verstorbene bis zu 5 Jahren (Ruhefrist 25 Jahre) | 1.300,-- € |
| 1.2 | Verstorbene bis zu 5 Jahren in einem anonymen Reihengrab | 1.240,-- € |
| 1.3 | Verstorbene über 5 Jahre (Ruhefrist 30 Jahre) | 1.700,-- € |
| 1.4 | Verstorbene über 5 Jahre in einem anonymen Reihengrab | 1.760,-- € |
| 2. | Wahlgräber | |
| 2.1 | Grabstelle mit 30-jährigem Nutzungsrecht | 1.930,-- € |
| 2.2 | Pflegefreie Grabstelle mit 30-jährigem Nutzungsrecht | 1.990,-- € |
| 2.3 | Für Zwei- und Mehrgrabstellen gilt das Zwei- und entsprechend Mehrfache von 2.1 bzw. 2.2 | |
| 2.4 | Tiefengrabstätte mit 30-jährigem Nutzungsrecht | 2.300,-- € |
| 2.5 | Pflegefreie Tiefengrabstätte mit 30-jährigem Nutzungsrecht | 2.360,-- € |
| 2.6 | Urnengrabstätte mit 25-jährigem Nutzungsrecht | 1.400,-- € |
| 2.7 | Pflegefreie Urnengrabstätte mit 25-jährigem Nutzungsrecht | 1.460,-- € |
| 2.8 | Pflegefreies Urnengrabfeld mit 25-jährigem Nutzungsrecht | 1.460,-- € |
| 2.9 | Urnenrasengrabstätte anonym mit 25-jährigem Nutzungsrecht | 1.460,-- € |
| 2.10 | Grabstelle im Aschestreufeld mit 15-jährigem Nutzungsrecht | 790,-- € |
| 2.11 | Für die Verlängerung von Nutzungsrechten sind die Gebühren nach den Ziffern 2.1 bis 2.10 zu zahlen. | |
| 2.12 | Im Falle einer Verlängerung unter 30 Jahren bei Sargbestattungen bzw. unter 25 Jahren bei Urnenbestattungen beträgt die Gebühr je angefangenen Verlängerungsmonat 1/360 der Gebühr zu 2.1 bis 2.10 | |
| III. Gebühren für die Pflege zurückgegebenen Grabstätten | ||
| Für die Pflege von Grabstätten, die vor dem Ablauf der Ruhefrist aber frühestens nach Ablauf von 20 Jahren zurückgegeben werden, werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| 3.1 | pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist | 60,20 € |
IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle
Es werden folgende Gebühren erhoben :
- 4.1. Benutzung der Leichenzelle bis zu 24 Stunden 50,-- €
- 4.2. Benutzung der Leichenzelle bis zu 4 Tagen 100,-- €
- 4.3. Gebührensatz fur jeder weiteren Tag 25,-- €
In bestimmten Fällen kann die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle entfallen. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister.
V. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung der Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen werden die folgenden Verwaltungsgebühren erhoben:
- 5.1. fur Grabplatten und liegende Grabmale 50,-- €
- 5.2. fur sonstige Grabmale 50,-- €
Die Gebühr enthält die erstmalige Genehmigung des Grabmales sowie die Entsorgung nach Ablauf der Ruhefrist.
VI. Sonstige Gebühren
- 6.1. Anteil an Gemeinschaftsstele 30,-- €
- 6.2. einheitliches Namensschild inkl. Beschriftung 190,-- €
- 6.3. einheitliche Grabplatte inkl. Beschriftung 290,-- €
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragsteller und diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden.
Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
Die Gebühren sind nach Erhalt der Rechnung bei der Gemeindekasse zu entrichten.
§ 3
Zwangsmaßnahmen
Die in dieser Gebührensatzung ausgesprochenen Verpflichtungen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung durchgesetzt werden.
§ 4
Erlass und Niederschlagungen
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit der Gebührenschuldner können die Gebühren vom Bürgermeister gestundet, ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen werden.
§ 5
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.11.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal außer Kraft.
Entwurf Friedhofsgebührensatzung 2017
Friedhofsgebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal vom 16.12.2003
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestat-tungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. September 2015 (GV. NRW S. 666) sowie des § 27 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal vom 16.12.2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 05.06.2009 hat der Rat der Ge-meinde Schwalmtal in seiner Sitzung am folgende Friedhofsgebühren-satzung beschlossen:
§ 1
Es werden folgende Gebühren erhoben:
I. Bestattungs- und Umbettungsgebühren
- 1. Für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab
a) in einem Wahlgrab 350,-- €
b) in einem Tiefengrab
- Erstbestattung 500,-- €
- Zweitbestattung 350,-- €
c) in einem Reihengrab 350,-- €
- 2. Für die Bestattung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr
a) in einem Wahlgrab 210,-- €
b) in einem Reihengrab 210,-- €
- 3. Urnenbeisetzung 110,-- €
- 4. Für Umbettungen und Ausgrabungen
a) Ausgrabungen zum Zwecke der Überführung oder Sezierung von Kindern bis zu 5 Jahren 450,-- €
b) Ausgrabungen zum Zwecke der Überführung oder Sezierung von Personen über 5 Jahren 650,-- €
c) Ausgrabung einer Urne 140,-- €
d) Umbettung einer Leiche von Kindern bis zu 5 Jahren 660,-- €
e) Umbettung einer Leiche von Personen über 5 Jahren 1.000,-- €
f) Umbettung von Urnen 250,-- €
II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahl- und Reihengräbern
- 1. Reihengräber
- 1.1. Verstorbene bis zu 5 Jahren (Ruhefrist 25 Jahre) 1.140,-- €
- 1.2. Verstorbene bis zu 5 Jahren in einem anonymen Reihengrab 1.080,-- €
- 1.3. Verstorbene über 5 Jahre (Ruhefrist 30 Jahre) 1.460,-- €
- 1.4. Verstorbene über 5 Jahre in einem anonymen Reihengrab 1.430,-- €
- 2. Wahlgräber
- 2.1. Grabstelle mit 30- jährigem Nutzungsrecht 1.760,-- €
- 2.2. Pflegefreie Grabstelle mit 30-jährigem Nutzungsrecht 1.730,-- €
- 2.3. Für Zwei- und Mehrgrabstellen gilt das Zwei- und entsprechend Mehrfache von 2.1 bzw. 2.2
- 2.4. Tiefengrabstätte mit 30- jährigem Nutzungsrecht 1.910,-- €
- 2.5. Pflegefreie Tiefengrabstätte mit 30-jährigem Nutzungsrecht 1.900,-- €
- 2.6. Urnengrabstätte mit 30- jährigem Nutzungsrecht 1.290,-- €
- 2.7. Pflegefreie Urnengrabstätte mit 30-jährigem Nutzungsrecht 1.280,-- €
- 2.8. Urnenrasengrabstätte anonym 1.280,-- €
- 2.9. Für die Verlängerung von Nutzungsrechten sind die Gebühren nach den Ziffern 2.1 bis 2.8 zu zahlen. 2.10 Im Falle einer Verlängerung unter 30 Jahren beträgt die Gebühr je angefangenen Verlängerungsmonat 1/360 der Gebühr zu 2.1 bis 2.8
III. Gebühren für die Pflege zurückgegebenen Grabstätten Für die Pflege von Grabstätten, die vor dem Ablauf der Ruhefrist aber frühestens nach Ablauf von 20 Jahren zurückgegeben werden, werden folgende Gebühren erhoben:
- 3.1. pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 60,20 €
IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle
Es werden folgende Gebühren erhoben :
- 4.1. Benutzung der Leichenzelle bis zu 4 Tagen 100,-- €
- 4.2. Gebührensatz für jeden weiteren Tag 20,-- €
In bestimmten Fällen kann die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle entfallen. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister.
V. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung der Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen werden die folgenden Verwaltungsgebühren erhoben:
- 5.1. für Grabplatten und liegende Grabmale 30,-- €
- 5.2. für sonstige Grabmale 85,-- €
Die Gebühr enthält die erstmalige Genehmigung des Grabmales sowie die Entsorgung nach Ablauf der Ruhefrist.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragsteller und diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Leistungen in An-spruch genommen werden.
Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
Die Gebühren sind nach Erhalt der Rechnung bei der Gemeindekasse zu entrichten.
§ 3
Zwangsmaßnahmen
Die in dieser Gebührensatzung ausgesprochenen Verpflichtungen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gel-tenden Fassung durchgesetzt werden.
§ 4
Erlass und Niederschlagungen
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit der Gebührenschuldner können die Gebühren vom Bürgermeister gestundet, ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen werden.
§ 5
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 05.10.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung St. Anton
Friedhofssatzung der Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal für die Grabeskirche St. Anton, Amern
- 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §1 Eigentümer und Bestimmung Diese Friedhofssatzung gilt für die Urnenbeisetzungstätte St. Anton, Polmansstraße 4, 41366 Schwalmtal. Die Einrichtung wird im Folgenden als "Grabeskirche St. Anton" bezeichnet. Träger der Grabeskirche St. Anton ist die Katholische Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal, Niederstrasse 31, 41366 Schwalmtal Alleiniger Eigentümer der Grabeskirche St. Anton ist der Fabrikfonds St. Anton, Schwalmtal. Die Grabeskirche St. Anton dient als Friedhof für Urnen. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Trägers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beeinträchtigungen der Grabstätte durch weitere Ausbauten sind zu dulden. Die Grabeskirche St. Anton ist ein von christlicher Religion geprägter Ort und dient der Beisetzung von Urnen aller Personen, die hier eine christliche Beisetzung wünschen. Als Haus des Gedenkens steht sie allen offen, die sich dort zum stillen oder gemeinsamen Gebet oder Gedenken einfinden. Der Träger entscheidet darüber, wer in der Grabeskirche St. Anton mit einer Urne beigesetzt werden darf. Ein Rechtsanspruch auf Beisetzung besteht nicht. Anonyme Beisetzungen sind nicht möglich.
§ 2 Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung der Grabeskirche St. Anton und die Ordnung des Beerdigungswesens in der Grabeskirche St. Anton erfolgen durch die Katholische Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal, vertreten durch den Kirchenvorstand. Die Aufsicht über die Grabeskirche St. Anton und das Begräbniswesen üben der Pfarrer der Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal oder andere von ihm bestimmte Personen aus. Die Verwaltung der Grabeskirche St. Anton befindet sich im Pastoralbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal, Niederstraße 31, 41366 Schwalmtal (Verwaltung). Der Träger führt ein Bestattungsbuch in elektronischer Form, bestehend aus: • einem Verzeichnis sämtlicher Urnengrabstätten • einem Namensverzeichnis (Beerdigungsverzeichnis) mit Eintragungen zu: Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Todestag, Adresse, Tag der Beisetzung, Ruhezeit, sowie einen Gesamtplan und ein Verzeichnis der Anwartschaften. Diese personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der kirchenrechtlichen Datenschutzverordnung erhoben, bearbeitet und verwendet. Die Kirche kann außerhalb von Gottesdiensten und Beisetzungen innen und außen videoüberwacht werden.
Friedhofssatzung der Grabeskirche St. Anton Stand 14.11.2019
§ 3 Öffnungszeiten
Die Verwaltung legt bestimmte Zeiten fest, zu denen die Grabeskirche St. Anton für die Besucher geöffnet ist. Die Zeiten werden an den Eingängen der Grabeskirche St. Anton angezeigt. Angehörige eines Verstorbenen, die aus einem berechtigten Grund außerhalb der festgesetzten Zeiten Zutritt zur Grabeskirche St. Anton erhalten möchten, können die Grabeskirche St. Anton nach Absprache mit der Verwaltung besuchen. Die Verwaltung kann den Besuch der Grabeskirche St. Anton sowie der Außenanlagen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorübergehend ganz oder teilweise ausschließen. Die Absperrung der Grabeskirche St. Anton bei starkem Andrang bleibt vorbehalten.
§ 4 Gestaltungsbestimmungen
Die Urnengrabstätten werden ausschließlich durch den Träger eingerichtet und gepflegt. Der Träger übernimmt die Grunddekoration der Grabeskirche St. Anton. Zusätzliche Dekorationen sind mit ihm abzustimmen. Blumen und Lichter können nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgestellt werden. Der Träger behält sich vor, diese zu entsorgen. Der Träger darf störende Gegenstände oder Gegenstände, die an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle abgelegt sind, unverzüglich entfernen und entsorgen.
§ 5 Das Verhalten in der Grabeskirche St. Anton und auf dem Außengelände
Die Besucher haben sich in der Grabeskirche St. Anton der christlichen Bestimmung und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsicht ist in jedem Falle Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen die Grabeskirche St. Anton nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. In der Grabeskirche St. Anton ist es insbesondere nicht gestattet: • ohne Erlaubnis Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten • an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen. Arbeiten durchzuführen, wenn diese den Ablauf und die Würde einer Beisetzungsfeier stören • ohne Erlaubnis gewerbsmäßig zu fotografieren oder Film-, Video- oder Tonträgeraufnahmen zu machen • Druckschriften zu verteilen • zu lärmen und zu spielen, Essen einzunehmen oder zu rauchen • Tiere mit zu bringen, ausgenommen Blindenhunde • Handlungen auszuführen, die die Ruhe der Grabeskirche St. Anton und ihren christlichen Charakter stören • die Grabeskirche St. Anton, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen • während der Gottesdienste, Trauerfeiern und Veranstaltungen zu stören
§ 6 Durchführung gewerblicher Arbeiten
Bestatter und sonstige Gewerbetreibende dürfen sich in der Grabeskirche St. Anton und auf dem Grundstück der Grabeskirche St. Anton nur dann gewerblich betätigen, wenn sie dazu von der Verwaltung zugelassen sind. Diese legt gleichzeitig den Umfang der zugelassenen Tätigkeiten fest. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
Friedhofssatzung der Grabeskirche St. Anton Stand 14.11.2019
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Grabeskirche St. Anton oder auf dem umliegenden Gelände schuldhaft verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen in der Grabeskirche St. Anton und auf dem umliegenden Gelände nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 u. 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Verwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
§ 7 Außerdienststellung und Entwidmung
Der Friedhof der Grabeskirche St. Anton kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kirchenvorstandes ganz oder teilweise außer Dienst gestellt und entwidmet werden. Durch Beschluss des Kirchenvorstandes kann weiterhin aus wichtigem Grund die Nutzung einzelner Grabstätten beendet oder verändert werden. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Die Ruhefristen für bestehende Grabstätten sind weiterhin zu beachten. Durch die Entwidmung geht nach Ablauf der Ruhefrist außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Die Schließung und Entwidmung der Grabeskirche St. Anton bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates in Aachen und der Bezirksregierung in Düsseldorf. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich rechtzeitig und hinreichend bekannt zu machen. Beschlüsse des Kirchenvorstandes über die Nutzungsänderung einzelner Grabstätten sind dem Nutzungsberechtigten in schriftlicher Form rechtzeitig bekannt zu machen. Der Fabrikfonds St. Anton als Eigentümer der Grabeskirche St. Anton ist verpflichtet, dem Nutzungsberechtigten für den Zeitraum der restlichen Ruhezeit Ersatz im Rahmen der erworbenen Rechte zu leisten.
- 2. BEISETZUNGSVORSCHRIFTEN §8 Allgemeines Die Verwaltung oder ein entsprechender Beauftragter legen in Absprache mit den Angehörigen den Ort der Grabstätte in der Grabeskirche St. Anton und den Zeitpunkt der Beisetzung fest. Spätere Veränderungen sind nur gegen Kostenerstattung möglich. Die Grabstätte wird mit einer passenden Platte verschlossen. Ohne Beschriftung kann keine Beisetzung in der Grabeskirche St. Anton erfolgen. Die Inschrift enthält den Vor- und Nachnamen des Beigesetzten, Geburtsname, Geburts- und Todesdatum. Die Auswahl der Beschriftung wird vor der Beisetzung von dem Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der von der Verwaltung festgelegten Vorgaben festgelegt. Auf Wunsch können verkürzte Rufnamen statt der amtlichen Vornamen verwandt werden, wenn sie nicht im Widerspruch zur Sterbeurkunde stehen. Die Verwaltung bestimmt, welche Schrifttypen, welche Schriftgröße und sonstigen Symbole auf der Grabplatte zulässig sind. Die Beschriftung muss den christlichen Grundsätzen entsprechen und
Friedhofssatzung der Grabeskirche St. Anton Stand 14.11.2019
verkündet in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung. Die Beschriftung der Grabplatte erfolgt durch den Träger. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Pastoralbüro St. Matthias Schwalmtal, Niederstraße 31, 41366 Schwalmtal anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 9 Urnen und Särge
Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen. Sie erfolgen in der Grabeskirche St. Anton in den dafür vorgesehenen, verschließbaren Urnengrabstätten. Dabei ist vom Bestattungsinstitut auf die genormten Vorgaben der Grabeskirche St. Anton hinsichtlich Größe und Maße zu achten. Eine Urne darf nicht größer sein als 28 cm. Bei der Beisetzung dürfen keine Grabbeigaben in die Urnengrabstätte gelegt werden. Es dürfen keine Urnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonst künstlich hergestellt und nicht umweltverträglich sind. Die Urnenkapsel mit Asche, die nach Ablauf der Ruhezeit an einem würdigen Ort bestattet werden, darf nur aus umweltfreundlichem Material bestehen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der ersten Beisetzung. Eine Erdbestattung in einem Sarg ist in der Grabeskirche St. Anton nicht möglich. Jedoch kann der Sarg für eine Abschiedsfeier, einen Gottesdienst oder für Exequien bzw. ein Auferstehungsamt vor seiner Beisetzung auf einem Friedhof oder auch vor der Kremierung vor oder neben dem Altar platziert werden. Das gleiche gilt für eine Urne, die auf einem anderen Friedhof beigesetzt wird. Der Ort, an dem Sarg oder Urne während der Trauerfeier abgestellt werden, wird ausschließlich von der Verwaltung der Grabeskirche St. Anton bestimmt. Im Falle eines Sarges kann die Verwaltung die Benutzung der Grabeskirche St. Anton untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 10 Öffnen und Verschließen der Urnenplätze
Das Öffnen und Verschließen der Urnenplätze obliegt ausschließlich der Verwaltung der Grabeskirche St. Anton.
§ 11 Kränze, Schnittblumen, Gestecke, Lichter
Kränze, Schnittblumen und Gestecke können während der Gottesdienste und Abschiedsfeiern, die der Beisetzung unmittelbar vorausgehen um die Urne oder den Sarg herum auf den Boden gelegt oder aufgestellt werden. Nach der Beisetzung können Kränze, Schnittblumen und Gestecke am Fuß der Urnengrabstätte bleiben. Die Kirchenaufsicht behält sich vor diese zu entsorgen. Schnittblumen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen in erlaubten Gefäßen deponiert werden und müssen von den Angehörigen entfernt werden. Die Kirchenaufsicht behält sich vor diese zu entsorgen. Künstliche Blumen und Gestecke sowie Topfpflanzen sind nicht erlaubt. Grabdekorationen, wie Bilder, Steine, Stofftiere oder batteriebetriebene Kerzen, widersprechen dem Charakter der Grabeskirche St. Anton und werden einem würdevollen Beisetzungsort nicht gerecht. Wegen der Brandgefahr und möglicher Rußverschmutzung dürfen nur Kerzen aufgestellt werden, die in der Grabeskirche St. Anton erworben wurden.
Friedhofssatzung der Grabeskirche St. Anton Stand 14.11.2019
Kerzenlichter dürfen nur an den vorgesehenen Ständern aufgestellt werden. Handelsübliche Grablichter für den Außenbereich werden von der Verwaltung entfernt.
§ 12 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Asche einer Person in einer Urne beträgt 20 Jahre und beginnt mit dem Tage der Beisetzung in der Grabeskirche St. Anton. Vor oder nach dem Ablauf der Ruhezeit kann diese durch schriftliche Vereinbarung verlängert werden. Hierauf besteht kein Anspruch. Im Fall einer Umbettung ändert sich die vereinbarte Ruhezeit nicht, außer es wird eine schriftliche Vereinbarung über die Verlängerung getroffen. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Urnenkapsel mit der Asche an einem würdigen Ort der letzten Ruhe zugeführt.
§ 13 Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht besteht darin, die Asche einer oder mehrerer verstorbener Personen in einer Grabstätte der Grabeskirche St. Anton beizusetzen. Die Grabstätten im Sinne von §4.2 der Gebührenordnung bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung und dem jeweiligen Nutzungsvertrag erworben werden. Die Dauer des zu erwerbenden Nutzungsrechtes entspricht der Ruhezeit in §12. Das Nutzungsrecht wird erworben durch Abschluss des Vertrages über den Erwerb eines Nutzungsrechtes mit der Kirchengemeinde und Zahlung der Gebühr. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird dem Erwerber eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht an einer oder mehreren Grabstätten kann zu Lebzeiten erworben werden. Rechte an Grabstätten können von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden. An jeder Grabstätte kann nur eine einzige natürliche oder juristische Person nutzungsberechtigt sein. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde jeden Wohnsitz- oder Sitzwechsel umgehend mitzuteilen. Für Schäden, die dem Nutzungsberechtigten aus der Unterlassung dieser Mitteilung entstehen, ist die Kirchengemeinde nicht ersatzpflichtig. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten mit Zustimmung des Trägers auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Der Nutzungsberechtigte kann auch für den Fall seines Todes die Rechtsnachfolge zu Lebzeiten übertragen. Trifft der Nutzungsberechtigte keine derartige Entscheidung, geht das Nutzungsrecht bei dessen Ableben in der in § 8 BestG NRW genannten Reihenfolge auf die Angehörigen über. Nach Ablauf der Ruhezeit hat die Kirchengemeinde ein Aneignungsrecht bezüglich der Urnen und Überurnen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, nach Berechtigten oder Nachfahren zu forschen. Der Verzicht auf das Nutzungsrecht ist vom Berechtigten schriftlich zu erklären. Die Ruhezeit bleibt hiervon unberührt. Es erfolgt keine Erstattung der Nutzungsgebühren bis zum Ablauf der Ruhezeit.
§ 14 Umbettungen
Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. Umbettungen von Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Verwaltung. Eine Zustimmung zur Umbettung wird nur bei Vorliegen
Friedhofssatzung der Grabeskirche St. Anton Stand 14.11.2019
eines wichtigen Grundes erteilt. Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Ferner hat der Antragsteller eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er alle Kosten übernimmt, die der Kirchengemeinde bei der Umbettung entstehen. An Umbettungen nehmen nur die von der Verwaltung zugelassenen Personen teil. Bei einer Umbettung an einen Ort außerhalb der Grabeskirche St. Anton erlischt das Nutzungsrecht an der Grabstätte.
- 3. FORMEN DES GEDENKENS §15 Allgemein Bei der Beisetzung ist darauf zu achten, dass die Würde der Grabeskirche St. Anton gewahrt wird und alles unterlassen wird, was dem christlichen Glauben widerspricht. Eine Beisetzungsfeierlichkeit, die in ihrem Inhalt dem christlichen Glauben, z.B. dem Glauben an die Auferstehung, widerspricht, ist nicht zugelassen. Alle Leiter von Trauerfeiern und sonstiger Veranstaltungen bedürfen zur Ausübung ihres Amtes in der Grabeskirche St. Anton einer schriftlichen Genehmigung. Diese wird vom Pfarrer der Pfarrei St. Matthias Schwalmtal oder einem von ihm Beauftragten bis auf Widerruf erteilt. Die Verabschiedungsfeiern können als heilige Messe (als Exequien- und Auferstehungsamt), als Wortgottesdienste, als Andacht oder als Abschiedsfeiern durchgeführt werden. Für die Liturgie ist immer der Leiter der Trauerfeier zuständig. Die Musikinstrumente in der Kirche dürfen grundsätzlich nur von hierzu besonders zugelassenen Musikern gespielt werden. Sonstige musikalische Darbietungen bedürfen einer Absprache mit dem Leiter der Trauerfeier.
§ 16 Gottesdienste
Der Altar ist eine geweihte, heilige Stätte, der Tisch des Herrn. Er symbolisiert Jesus Christus und seine Lebenshingabe für uns. Der Altar ist die Mitte der Feier des Gedächtnisses von Tod und Auferstehung Jesu Christi, des Gedächtnisses unserer Erlösung. Er darf ausschließlich zur Feier der Heiligen Messe, von Exequien und Auferstehungsämtern genutzt werden. Bei Wortgottesdiensten kann er auch als „Tisch des Wortes“ dienen, auf dem die Heilige Schrift exponiert ist. Außer den für Eucharistiefeier und Abendmahl notwendigen liturgischen Geräten, Tüchern und Bücher sowie dem üblichen Kerzen-und Blumenschmuck darf auf dem Altar nichts abgelegt werden. Auf Anfrage kann das Abendmahl der anderen christlichen Konfessionen gefeiert werden. Es können Gottesdienste im Rahmen der Trauerpastorale stattfinden, ohne direkten Zusammenhang mit einer Beisetzung. Die Ausstattung, z.B. Kreuze oder Bilder, darf nicht entfernt oder abgedeckt werden. Ein Trauerredner verrichtet seinen Dienst vom Ambo aus. Kollekten einer Trauerfeier stehen ausschließlich der Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal zur freien Verfügung zu und werden der Kirchenkasse zugeführt
§ 17 Andachten
Zu Andachten treffen sich im Andenken an einen oder mehrere Verstorbene - unabhängig von einer unmittelbaren Beisetzung - Gleichgesinnte, um gemeinsam zu beten, zu meditieren, zu hören und zu Friedhofssatzung der Grabeskirche St. Anton Stand 14.11.2019
singen. Die Totenvesper am Vorabend einer Beisetzung ist dafür ein Beispiel. Bei einer solchen Andacht ist kein(e) Küster(in) zugegen. Der Schlüssel ist vorher zu organisieren.
§ 18 Verabschiedungsfeiern
Verabschiedungsfeiern stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer anschließenden Beisetzung oder Kremierung.
- 4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN §19 Haftung Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Grabeskirche St. Anton, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Der Kirchengemeinde obliegen neben der üblichen Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter.
§ 20 Gebühren
Für die Benutzung der Grabeskirche St. Anton und ihrer Einrichtungen sowie für weitere damit zusammenhängende Leistungen des Trägers werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Grabeskirche St. Anton.
§ 21 Inkrafttreten
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal hat in seiner Sitzung vom xxxx auf Grundlage von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.6.2003 (GV NRW S. 313) diese Satzung beschlossen. Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) ist in allen Fällen zu beachten. Die Satzung wird nach der Ordnung zur öffentlichen Bekanntgabe von Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührenordnungen für das Bistum Aachen in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Schwalmtal, den 14.11.2019 Der Kirchenvorstand von St. Matthias Schwalmtal
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung Schwalmtal i.d.F.der 4. Änderung
1 704
Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal in der Fassung der 4. Änderung vom 05.10.2021
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestat-tungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) und § 7 Abs. 2 i.V.m.
§ 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Anpassung bestehenden Landesrechts an die COVID-19-Pandemie und sonstige pandemiebedingte Sondersituationen vom 1. Dezember 2020 (GV NW S. 1109), hat der Rat der Gemeinde Schwalmtal in seiner Sitzung am 15.04.2008 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Schwalmtal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Dilkrath
b) Friedhof Amern St. Anton
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde Schwalmtal.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehl-geburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemein-den Schwalmtal waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestat-tung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Schwalmtal sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch all-gemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. 2 704
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwid-mung). Eine Entwidmung kann nur aufgrund eines Beschlusses des Rates der Gemeinde Schwalmtal erfolgen.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausge-schlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberech-tigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfal-les auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfü-gung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ge-meinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält au-ßerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder oh-ne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt ge-macht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrab-stätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich zwischen 8.00 und 18.00 Uhr für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten ei-nes Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. 3 704
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards al-ler Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetrei-benden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Ar-beiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verun-reinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unbe-rechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Kinder unter 12 Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachse-ner betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätig-keit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwal-tung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Ver- 4 704
treter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichen-den Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssat-zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetrei-benden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbli-che Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gerei-nigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung ver-stoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuwei-sen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Be-stattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufei-nander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. 5 704
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung oh-ne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die che-mische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durch-sickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und - beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Klei-dung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung ein-zuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hü-gel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzube-hör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwal-tung zu erstatten. 6 704
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Für die ab dem 01. November 2021 beigesetzten Urnen beträgt die Ruhezeit 25 Jahre, bei Beisetzung auf einem Aschestreufeld 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sons-tigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbet-tungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) er-folgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrab-stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restlaufzeit nicht. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. 7 704
IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Anonyme Reihengrabstätten,
c) Wahlgrabstätten,
d) Pflegefreie Wahlgrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten,
f) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten,
g) Anonyme Urnengrabstätten,
h) Pflegefreie Urnengrabfelder,
i) Urnenbaum,
j) Aschestreufelder
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränder-lichkeit der Umgebung. Es besteht weiterhin kein Anspruch auf die in den §§ 13 bis 15 genannten Grabgrößen. Dies gilt vor allem für Grabstätten in be-reits angelegten Grabreihen, bei denen aufgrund der angrenzenden Grab-stätten bzw. Friehofswege nur eine abweichende Grabgröße möglich ist.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht mög-lich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot-und Fehlgeburten mit einer Grabgröße = 1,50 m x 0,60 m
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Grabgröße = 2,20 m x 0,90 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist je-doch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter ei-nem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftab-bruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Lei-chen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestat-ten. 8 704
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist einen Monat vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Anonyme Reihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Grabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Gemeinde unterhalten werden. Sie erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person der Beigesetzten.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Die Verlängerung von Nutzungsrechten nur für Teile der Grabstätte ist auf Antrag möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Ein-fach- oder Tiefgräber mit folgenden Grabgröße vergeben:
a) Wahlgrabstätte einstellig = 3,0 m x 1,25 m
b) Tiefengrab = 3,0 m x 1,55 m. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhe-zeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Die Anlegung von Tiefengräbern ist nur auf dem Friedhof Amern St. Anton möglich.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aus-händigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberech-tigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht min-destens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. 9 704
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zu-stimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Leben-spartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Müt-ter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bei-gesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestat-tungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbe-legten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen hiervon eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. 10 704
(13) Pflegefreie Wahlgrabstätten sind Wahlgrabstätten im Sinne der Absätze 1 und 3, die über die gesamte Dauer des Nutzungsrechts von der Gemeinde gepflegt werden. Nach der Beisetzung wird die Grabstätte mit Rasen einge-sät. Seitens der Nutzungsberechtigten wird der höhengleiche Einbau einer Grabplatte im Format 30 cm x 30 cm mit dem Namen des/der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum durch einen zugelassenen Steinmetz ver-anlasst.
§ 15 – Aschenbeisetzungen in Urnen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) Pflegefreien Urnenwahlgrabstätten
c) Anonymen Urnengrabstätten,
d) Pflegefreien Urnengrabfeldern,
e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten mit einer Größe = 1,0 m x 1,0 m für Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für dieDauer von 30 Jahren, für Bestattungen ab dem 01. November 2021 von 25 Jahren, verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, die über die gesamte Dauer des Nutzungsrechts von der Gemeinde gepflegt werden. Nach der Beisetzung wird die Grabstätte mit Rasen eingesät. Seitens der Friedhofsverwaltung wird der höhengleiche Einbau einer Grabplatte im Format 30 cm x 30 cm mit dem Namen des/der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum durch einen zugelassenen Steinmetz veranlasst. Bei Besetzungen unter Urnenbäumen erfolgt je nach Grabfeld ein Einbau einer wie vor beschriebenen Grabplatte oder die Anbringung des Namens des Beigesetzten sowie Geburts- und Sterbedatum mittels einer Tafel an einer Stele durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Grabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Gemeinde unterhalten werden. Sie erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person der Beigesetzten. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 1,0 m x 1,0 m. In einer anonymen Urnengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(5) Pflegefreie Urnengrabfelder dienen der Beisetzung von Urnen. Eine Stele wird für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Die Gräber befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden. Der Name der 11 704
Beigesetzten wird mittels einer Tafel an der Stele auf dem Grabfeld vom Friedhofsträger befestigt. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung vergeben. Grabschmuck darf nur an dem zentralen Gedenkstein abgelegt werden. Das Aufstellen weiterer Grabmäler oder sonstiger baulicher Anlagen ist nicht zulässig.
(6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht nach § 14 Abs. 1 verkürzt sich in diesem Fall auf 25 Jahre.
(7) In einem Wahlgrab kann zusätzlich zu einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden.
(8) In einem Reihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 15 a
Aschestreufeld
(1) Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt. Für die Verstreuung wird ein Hohlraum ausgehoben und die darin eingesetzte Asche anschließend mit dem Aushub bedeckt. (2) Es wird ein zentraler Platz zur Andacht eingerichtet. Eine Stele wird für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Der Name des Beigesetzten wird mittels einer Tafel an der Stele vom Friedhofsträger befestigt. Das Aufstellen weiterer Grabmäler oder sonstiger baulicher Anlagen ist nicht zulässig. Grabschmuck darf nur an dem zentralen Gedenkstein abgelegt werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage ge-wahrt wird.
(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Naturstein, Holz, Kupfer, Bronze, Schmiedeeisen oder Aluminium in patinierter Verarbeitung - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und 12 704
handwerks-gerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Bei Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur Produkte verwendet werden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden bzw. Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer aktive zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuteri-schen Kinderarbeit eingeleitet haben. Dies ist durch eine Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtungser-klärung nachzuweisen.
(3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmales (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
(5) Nicht zugelassen sind
a) Grabmäler aus Betonwerkstein,
b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,
c) Grabmäler aus Kunststoff, Kunststeinen, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tropf- oder Grottensteinen,
d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
(6) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,20 m sein. Stelen und Grabkreuze aus Holz sollen nicht höher als 1,50 m sein. Lie-gende Grabmäler (Grabplatten oder sogenannte Kissensteine) auf Rei-hengräbern sind erwünscht. Sie dürfen nur 1/3 der Grabfläche überde-cken.
§ 17 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorheri-gen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 13 704
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale, sofern sie als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze aufgestellt und nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtli-nien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Ein-fassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fas-sung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 19 – Standsicherheit und Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wür-digem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jewei-lige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anla-gen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortli-chen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-verwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist besei-tigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzube- wahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Auf- wand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt- machung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei- nem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrläs-sigkeit oder Vorsatz trifft. 14 704
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteili-gen.
§ 20 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 19 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstät-ten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstät-te abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sons-tige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ge-meinde/Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Ge-nehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwal-tung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 21 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerich-tet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrab-stätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung 15 704
kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie Wahlgrabstätten / Ur-nenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwal-tung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Jeder Friedhofsbenutzer ist verpflichtet, Abfälle nach verrottbarem und unverrottbarem Material zu trennen und in den jeweils dafür vorgesehenen Sammelbehältnissen zu entsorgen. Kunststoffe und sonstige nicht verrottba-re Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesonde-re in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze ver-bleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie-rungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ord-nung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Ver-pflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der un-bekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufge-fordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofs-verwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. 16 704
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwal-tung den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 23 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen der Friedhofsverwaltung bzw. eines von der Friedhofsverwal-tung beauftragten Dritten betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken beste-hen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 24 Abs. 2 bleibt unbe-rührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbe-nen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zu-sätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 24 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde ge-statten, daß während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer anstecken-den übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmen-den widersprechen würde.
Schlussvorschriften
§ 25 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 17 704
§ 26 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Ob-huts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung blei-ben unberührt.
§ 27 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebüh-rensatzung zu entrichten.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
d) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht an-zeigt,
e) entgegen § 17 Abs. (1) und (3), § 20 Abs. (1) ohne vorherige Zustim-mung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder ent-fernt,
f) Grabmale entgegen § 18 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fun-damentiert oder entgegen § 19 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zu-stand erhält,
g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 21 Abs. (7) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Ab-raum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestell-ten Behältern entsorgt,
h) Grabstätten entgegen § 22 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. 18 704
§ 29 – Inkrafttreten
Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal vom 15.04.2008 in der Fassung der 3. Änderung vom 09.12.2014 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft