📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (21. Änderungssatzung, in Kraft ab 29.03.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich, Stand 2024 (21. Änderungssatzung, in Kraft ab 29.03.2024)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich
(Abl. Krs. Vie. 2002, S. 777) Erste Änderungssatzung vom 19.12.2003 (Abl. Krs. Vie. 2003, S. 890) Zweite Änderungssatzung vom 03.02.2005 (Abl. Krs. Vie. 2005, S. 63) Dritte Änderungssatzung vom 22.12.2005 (Abl. Krs. Vie. 2005, S. 877) Vierte Änderungssatzung vom 15.12.2006 (Abl. Krs. Vie. 2006, S. 923) Fünfte Änderungssatzung vom 19.12.2007 (Abl. Krs. Vie. 2007, S. 1064) Sechste Änderungssatzung vom 19.12.2008 (Abl. Krs. Vie. 2008, S. 1203) Siebte Änderungssatzung vom 19.12.2009 (Abl. Krs. Vie. 2009, S. 1330) Achte Änderungssatzung vom 22.12.2010 (Abl. Krs. Vie. 2010, S. 1294) Neunte Änderungssatzung vom 21.12.2011 (Abl. Krs. Vie. 2011, S. 1335) Zehnte Änderungssatzung vom 18.12.2012 (Abl. Krs. Vie. 2012, S. 1192) Elfte Änderungssatzung vom 18.12.2013 (Abl. Krs. Vie. 2013, S. 1257) Zwölfte Änderungssatzung vom 16.12.2014 (Abl. Krs. Vie. 2014, S.1441) Dreizehnte Änderungssatzung vom 17.12.2015 (Abl. Krs. Vie. 2015, S. 1185) Vierzehnte Änderungssatzung vom 15.12.2016 (Abl. Krs. Vie. 2016, S. 1259) Fünfzehnte Änderungssatzung vom 20.12.2017 (Abl. Krs. Vie 2018, S. 46) Sechzehnte Änderungssatzung vom 19.12.2018 (Abl. Krs. Vie. 2018, S. 1281) Siebzehnte Änderungssatzung vom 19.12.2019 (Abl. Krs. Vie. 2019, S.7) Achtzehnte Änderungssatzung vom 28.10.2020 (Abl. Krs. Vie. 2020, S. 88) Neuzehnte Änderungssatzung vom 21.12.2021 (Abl. Krs. Eintrag-Nr. 749/2021) Zwanzigste Änderungssatzung vom 20.12.2022 (Abl. Krs. Vie. Eintrag-Nr. 910/2022) Einundzwanzigste Änderungssatzung vom_______ (Abl. Krs. Vie. _____, S.___)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26.04. und am 01.01.2023 (Nummer 13 und 14), der §§ 1, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233) in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.06.2022 und § 35 der Friedhofssatzung der Stadt Willich vom 15.12.2016 (Abl. Krs. Vie. 22.12.2016) hat der Rat der Stadt Willich in seiner Sitzung am ________ folgende 21. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflichtiger Tatbestand
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem anliegenden Gebührentarif.
§ 2 – Gebührenpflichtige Person(en)
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und/oder die Antragstellerin verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerin.
§ 3 – Entrichtung von Gebühren
Die Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechtes an Grabstätten sind nach der Erteilung der Genehmigung, die übrigen Gebühren nach Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, innerhalb einer Frist von 10 Tagen an die Stadtkasse zu zahlen. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 4 – Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren
Zur Vermeidung unbilliger Härten können Gebühren im Einzelfall gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5 – Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der erbrachten Leistungen bzw. der Inanspruchnahme der Einrichtungen.
§ 6 – Sonderleistungen
Soweit im Einzelfall Leistungen erbracht werden, die über diejenigen des Gebührentarifs hinausgehen, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich:
- 1. Leichenhalle
- 1.1. Unterbringung einer verstorbenen Person in einer 153,00 € Leichenzelle
- 1.2. Unterbringung einer Urne im Urnenschrank 54,00 €
- 1.3. Benutzung des Kapellenraumes 361,00 € 1.35 Teilnutzung des Kapellenraumes 127,00 € 1.36 Nutzung der Totenglocke 25,00 €
- 1.4. Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen 153,00 €
- 2. Bestattungspauschale *
- 2.1. Für die Bestattung einer/eines Erwachsenen oder eines Kindes ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.11 in einer Wahlgrabstätte 576,00 € 2.12 in einem Reihengrab Typ 1 576,00 €
- 2.12.1. in einem Reihengrab Typ 1 (Erstbeisetzung) 576,00 €
- 2.12.2. in einem Reihengrab Typ 1 (Zweitbeisetzung) 576,00 € 2.13 in einem Tiefengrab (Erstbeisetzung) 768,00 € 2.14 in einem Tiefengrab (Zweitbeisetzung) 576,00 € 2.15 in einem Reihengrab Typ 2 576,00 € 2.16 in einem Reihengrab Typ 3 576,00 €
- 2.2. Für die Bestattung eines Kindes bis zur Vollendung des
- 5. Lebensjahres 2.21 in einer Wahlgrabstätte 244,00 € 2.22 in einem Reihengrab 244,00 € 2.23 in einem Tiefengrab (Erstbeisetzung) 768,00 € 2.24 in einem Tiefengrab (Zweitbeisetzung) 244,00 € 2.25 in dem Sammelgrab (Leibesfrüchte, Totgeburten) 244,00 €
- 2.3. für Aschebeisetzungen 2.31 in einer Wahlgrabstätte 239,00 € 2.32 in einer anonymen Urnengrabstätte 239,00 € 2.33 in einem Urnenreihengrab 239,00 € 2.34 in einem Sammelgrab (teilanonym) 239,00 € 2.35 in einem Kolumbarium 171,00 € 2.36 in einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabanlage 542,00 € (8 Urnen) 2.40 für anonyme Erdbestattungen (Typ 5) 402,00 € 2.41 für teilanonyme Erdbestattungen (Sammelgrab Typ 4) 402,00 €
- Die Bestattungspauschale unter Zif. 2ff. beinhaltet:
a) Aushebung und Verfüllen des Grabes,
b) Benutzung, soweit erforderlich, eines Bahr- und Kranzwagens sowie eines Sargversenkungsapparates,
c) Auswerfen des Grabes mit Grabmatten, Abdecken des Erdhügels mit Grabmatten 3. Umbettungs- und Ausgrabungsgebühren
- 3.1. Umbettung auf dem Friedhof bei Erwachsenen und Kindern ab Vollendung des 5. Lebensjahres 3.11 aus einer Wahlgrabstätte in eine Wahlgrabstätte 1.501,00 € 3.12 aus einem Reihengrab in eine Wahlgrabstätte 1.501,00 € 3.13 aus einem Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) in eine Wahlgrabstätte 1.628,00 € 3.14 aus einem Tiefengrab (bei Zweitbeisetzung) in eine Wahlgrabstätte 1.501,00 € 3.15 aus einer Wahlgrabstätte oder einem Reihengrab in ein Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) 1.754,00 €
- 3.2. Umbettung auf dem Friedhof bei Kindern bis zu 5 Jahren 3.21 aus einer Wahlgrabstätte in eine Wahlgrabstätte 801,00 € 3.22 aus einem Reihengrab in eine Wahlgrabstätte 801,00 € 3.23 aus einem Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) in eine Wahlgrabstätte 1.628,00 € 3.24 aus einem Tiefengrab (bei Zweitbeisetzung) in eine Wahlgrabstätte 801,00 € 3.25 aus einer Wahlgrabstätte oder einem Reihengrab in ein Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) 1.380,00 €
- 3.3. Umbettung einer Urne 3.31 aus einer Wahlgrabstätte 423,00 € 3.32 aus einer anonymen Reihengrabstätte 423,00 €
- 3.4. Ausgrabung zur Überführung bei Erwachsenen und Kindern vom 5. Lebensjahr an 3.41 aus einer Wahlgrabstätte 972,00 € 3.42 aus einem Reihengrab 972,00 € 3.43 aus einem Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) 1.098,00 € 3.44 aus einem Tiefengrab (bei Zweitbeisetzung) 972,00 €
- 3.5. Ausgrabung zur Überführung bei Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 3.51 aus einer Wahlgrabstätte 588,00 € 3.52 aus einem Reihengrab 588,00 € 3.53 aus einem Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) 1.098,00 € 3.54 aus einem Tiefengrab (bei Zweitbeisetzung) 588,00 €
- 3.6. Ausgrabung einer Urne 3.61 aus einer Wahlgrabstätte 216,00 € 3.62 aus einer anonymen Reihengrabstätte 216,00 €
- 3.7. Entschädigungspauschalen für Ausgrabung und Umbettungen (außer für Urnen) 3.71 bei Ausgraben sowie Umbettungen mit Beisetzung in einer neuen Grabstätte 450,00 € zu den entsprechenden Gebührenpositionen 3.11-3.15, 3.21-3.25, 3.41-3.44 und 3.51-3.54 3.72 für Umbettungen innerhalb einer Grabstätte (Tieferlegung) bei 0 – 20jähriger Liegezeit 300,00 € bei 21 – 30jähriger Liegezeit 150,00 € zu den entsprechenden Gebührenpositionen 3.11-3.15, 3.21-3.25
- 4. Einfassungen
- 4.1. Werden bei Wahlgrabstätten Grüneinfassungen angelegt, so betragen die Kosten einschließlich der Unterhaltung für die 30jährige Nutzungsdauer 4.11 bei seitlicher Grüneinfassung bei ein- und mehr- stelligen Grabstätten 986,00 €
- 4.2. Werden bei Wahlgrabstätten Steineinfassungen angelegt, so betragen die einmaligen Kosten 4.21 bei seitlicher Einfassung bei ein- und mehrstelligen Grabstätten 541,00 €
- 4.21.1. bei seitlicher Einfassung von Urnengräbern 232,00 € 4.22 bei wegseitiger Steineinfassung je Stelle 197,00 €
- 4.3. Eingrünung von Urnengräbern 456,00 € 4.40 Begrünung und Pflege von anonymen Reihengrab- stätten Typ 4 und Typ 5 114,00 € 4.41 Begrünung und Pflege von Reihengrabstätten Typ 2 60,00 € und Typ 3 4.42 Begrünung von teilanonymen und anonymen 60,00 € Urnengräbern 4.43 Begrünung und Pflege von pflegefreien Urnengräbern 237,00 € 4.44 Begrünung und Pflege von pflegefreien 613,00 € Wahlgrabstätten 4.45 Pflege von Gräbern vor Ablauf der Ruhezeit 123,00 €/Jahr 4.451 Herrichten des Grabes einschl. Rasensaat 62,00 € 4.46 Pflege von Urnengräbern vor Ablauf der Ruhezeit 39,00 €/Jahr 4.461 Herrichten des Urnengrabes einschl. Rasensaat 20,00 €
- 5. Genehmigungen
- 5.1. Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern, Gedenkplatten und dergleichen beträgt in Feldern mit zusätzlichen Gestaltungs- vorschrift 5.11 bei aufrecht stehenden Grabmalen 139,00 € 5.12 bei Liegeplatten 25,00 €
- 5.2. bei Wahlgrabstätten in Feldern mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift bei entsprechend statischem Nachweis 5.21 bei aufrecht stehenden Grabmalen 139,00 € 5.22 bei Liegeplatten 25,00 €
- 5.3. Die Gebühr für die Genehmigung von Steineinfassungen beträgt bei 5.31 Steineinfassung in Feldern mit zusätzlichen 99,00 € Gestaltungsvorschrift 5.32 Steineinfassung in Feldern allgemeiner 99,00 € Gestaltungsvorschrift 5.33 Grababdeckplatten aus Stein bei Wahlgrabstätten in 188,00 € Feldern mit allg. Gestaltungsvorschrift
- 5.4. Abbau und Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 202,00 €
- 5.5. Abbau und Entfernung von Liegeplatten bis 0,3 qm ohne Fundamente 86,00 €
- 6. Verleihung von Nutzungsrechten 6.10 Kindergrab mit allg. Gestaltungsvorschrift für die Dauer von 20 Jahren 77,00 € 6.11 Sammelgrab für Leibesfrüchte und Totgeburten 0,00 € 6.20 Reihengrab mit allg. Gestaltungsvorschrift für die Dauer von 30 Jahren (Typ 1) 1.348,00 €
- 6.20.1. Reihengrab Typ 1 (Erstbeisetzung) 1.348,00 €
- 6.20.2. Reihengrab Typ 1 (Zweitbeisetzung) 1.260,00 € 6.21 Reihengrab für die Dauer von 30 Jahren (Typ 2) 695,00 € 6.23 Reihengrab für die Dauer von 30 Jahren (Typ 3) 695,00 € 6.31 Anonymes Reihengrab für die Dauer von 30 Jahren 860,00 € (Typ 5) 6.32 Reihengrab Typ 4 (teilanonym-Sammelgrab) 993,00 € 6.33 Pflegefreie Wahlgrabstätte 1.526,00 € 6.331 für jede weitere Stelle 1.526,00 €
- 6.4. Wahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrift für die Dauer von 30 Jahren 6.41 1-stellig 1.748,00 € 6.42 2-stellig 3.496,00 € 6.43 für jede weitere Stelle 1.748,00 €
- 6.5. Wahlgrabstätten mit allg. Gestaltungsvorschrift für die Dauer von 30 Jahren 6.51 1-stellig 2.857,00 € 6.52 2-stellig 5.714,00 € 6.53 für jede weitere Stelle 2.857,00 €
- 6.6. Tiefengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungs- vorschrift für die Dauer von 30 Jahren 6.61 1-stellig je Doppelbelegung 1.748,00 € 6.62 2-stellig je Doppelbelegung 3.496,00 € 6.63 für jede weitere Stelle 1.748,00 €
- 6.7. Tiefengrabstätten mit allg. Gestaltungsvorschrift für die Dauer von 30 Jahren 6.71 1-stellig je Doppelbelegung 2.875,00 €
- 6.8. Urnengrabstätten für die Dauer von 20 Jahren 6.81 anonyme Urnengrabstätte 805,00 € 6.82 Urnenwahlgrabstätte mit zusätzlicher Gestaltungs- 1.803,00 € vorschrift, 4-stellig 6.83 Urnenwahlgrabstätte mit allgemeiner Gestaltungs- vorschrift, 4-stellig 2.302,00 € 6.84 Urnenreihengrab 1.038,00 € 6.85 Urnengrab teilanonym (Sammelgrab) 905,00 € 6.86 Pflegefreies Urnengrab 1.470,00 € 6.861 für jede weitere Stelle 1.470,00 € 6.87 Kolumbarium 1.468,00 € 6.88 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten (8 Urnen) 2.400,00 €
- 7. Verlängerung von Nutzungsrechten Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten für Erdbestattungen um weitere 30 Jahre sind die vollen Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Nutzungsfrist zu zahlen.
- 7.1. Für Urnenwahlgrabstätten und Kolumbarien gilt 7.1 entsprechend, jedoch mit einer Nutzungsfrist von 20 Jahren.
- 7.2. Für Kindergrabstätten gem. Zif. 2.21. bis 2.24 bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres wird für die Verlängerung des Nutzungsrechtes die Gebühr der Zif. 6.84 zugrunde gelegt.
- 7.4. Zur Wahrung der Ruhefrist von 30 bzw. 20 Jahren ist bei Bestattungen, bei denen die restliche Nutzungsfrist weniger als 30 Jahre bzw. 20 Jahre beträgt, für jedes fehlende volle Jahr 1/30 bzw. 1/20 der Gebühren von 6.1 bis 6.71 und 4.1 bis 4.41 zu zahlen.
- 7.5. Für die Bereithaltung der noch vorhandenen, reservierten Reihengräber oder Kolumbarien sind entsprechend die Gebühren für den Erwerb eines Reihengrabes oder Kolumbarium zu zahlen.
- 8. Sonstige Leistungen
- 8.1. Gemäß der Friedhofssatzung sind Kosten, die eine nutzungsberechtigte Person wegen unterlassener eigener Leistungen zu erstatten hat, diesem aufzuerlegen. Diese Kosten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermittelt. Zu erstatten sind für jede angefangene Stunde
a) eines Friedhofsarbeiters 65,00 €
b) des Friedhofsbaggers 55,46 €
Alle sonstigen Leistungen wie Entsorgungskosten für Abfälle etc. sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
- 8.2. Für Bestattungen an Samstagen fallen folgende zusätzliche Kosten an:
a) Erdbestattung 277,00 €
b) Urnenbestattungen 115,00 €.
II.
§ 7 Rechtsmittel - entfällt-
III.
§ 8 - Schlußbestimmungen - erhält folgende Fassung:
Diese Änderungssatzung tritt am ________ in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Willich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Willich, den ________
gez. Pakusch Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2011 (Friedhofssatzung vom 29.07.2011, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 15.12.2016) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Willich vom 29.07.2011, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 15.12.2016
6.8
1 von 25 Friedhofssatzung der Stadt Willich vom 29.07.2011 (Abl. Krs. Vie. 11.08.2011, S. 741)
Erste Änderungssatzung vom 27.04.2012 (Abl. Krs. Vie. 2012, S. 382) Zweite Änderungssatzung vom 15.12.2016 (Abl. Krs. Vie. 22.12.2016, S. 1240)
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der zur Zeit gültigen Fassung und § 7 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Willich in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Satzung beschlossen.
Präambel
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Willich. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Willich waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und der Besucher entsprechend zu verhalten.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Willich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Willich, Hülsdonkstraße b) Willich-Anrath, Neersener Straße c) Willich-Schiefbahn, Bruchstraße d) Willich-Neersen, Kirchhofstraße
§ 2 – Schließung und Entwidmung
Friedhöfe, Friedhofteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden. Dadurch wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen und keine weiteren Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. Die Absicht der Schließung selbst und die Entwidmung selbst werden jeweils öffentlich bekanntgemacht.
6.8 II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann allerdings das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) zu lärmen, zu spielen, sich sportlich zu betätigen und zu lagern, b) Alkohol zu trinken, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten durchzuführen, d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Film-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen und zu verwerten, f) Druckschriften u.ä. zu verteilen, die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehen, g) Abfälle zu entsorgen oder abzulagern, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind sowie angefallenen Abfall oder Abraum an den nicht dafür bestimmten Stellen abzulagern. Die Abfälle sind getrennt nach kompostierbaren Abfällen, Wertstoff, Bauschutt und Abraum abzulagern. h) die Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen, Anpflanzungen zu beschneiden oder zu entfernen, i) Hunde unangeleint mitzuführen oder Hunde auf Grabstätten zu lassen. Das Mitnehmen anderer Tiere ist untersagt. j) den Friedhof ohne Berechtigung mit Kraftfahrzeugen zu befahren.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
§ 5 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofs-verwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
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3 von 25
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch eine Zulassungsgenehmigung gemäß Anlage 1. Diese Zu-lassungsgenehmigung kann befristet werden.
(4) Unbeschadet des § 3 dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Friedhofs-verwaltung festgelegten Zeiten durchgeführt werden:
Montag bis Freitag 7:30 Uhr bis 18:30 Uhr Samstag
7:30 Uhr bis 13:00 Uhr
(5) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze so zu verlassen, dass keine Gefährdung oder Belästigung für die anderen Friedhofsbe-sucher entsteht. Transportfahrzeuge, Material, Werkzeuge und Geräte sind nach Be-endigung der Tätigkeiten unverzüglich vom Friedhof zu entfernen. Sie dürfen an oder in den Wasserentnahmestellen nicht gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 oder 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben der Friedhofs-verwaltung die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbe-treibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Diese Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsver-fahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
(8) Gräber, die von zugelassenen Betrieben errichtet, gestaltet oder gepflegt werden, dürfen durch ein Hinweisschild von max. 7 x 7 cm, an Grabsteinen seitlich, auf Grabflächen max. 15 cm über der Graboberfläche gekennzeichnet werden.
6.8 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofs-verwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizu-fügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Urnenreihengrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzu-legen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) Leichen, die nicht binnen acht Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Be-stattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 7 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 15 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Re-gelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physi-kalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung und – beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umwelt-belastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen kein PVC, PCP sowie formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltge-fährdende Lacke oder Zusätze enthalten.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 8 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
6.8
5 von 25 (2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 9 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre in Wahlgrabstätten/ Reihengrabstätten, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
(3) Abweichend hiervon kann die Ruhezeit den örtlichen, geologischen Verhältnissen entsprechend verändert werden.
§ 10 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen in Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor -schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen-/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/ Urnenreihengrabstätte, sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 2 bleibt unberührt. Bei Umbettungen von Leichen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden, öffentlichen Interesses, sonst frühestens nach sieben Jahren. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/ Urnenreihen (2) grabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte. Bei der Antragstellung ist die Berechtigung durch den Antragsteller jeweils nachzuweisen. In den Fällen des § 30 Absatz 2 und bei Einziehung von Nutzungsrechten gemäß § 30 Absatz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(3) Urnen können jederzeit umgebettet werden.
(4) Umbettungen von Leichen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) er-folgen ausschließlich in den Monaten Oktober bis März.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen werden auf Kosten des Antragstellers von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Kostenübernahme gilt auch für den Ersatz von Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte
6.8 bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.
(7) Der Ablauf der Ruhe-/ Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Gräber werden für Erd- und Urnenbestattungen angelegt. Sie werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Kolumbarien d) Grabstätten zur Bestattung von Tot-/ Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten e) Ehrengrabstätten
Die Stadt ist nicht verpflichtet, zu jeder Zeit und auf jedem Friedhof jeweils alle ge-nannten Grabstätten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 12 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zur Verfügung gestellt werden. Verfügungsberechtigter ist der Empfänger des Gebührenbescheides. Der Wiederer-werb einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Es werden Reihengrabstätten eingerichtet für:
a) Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, b) Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr, c) Anonyme Bestattungen
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte, nicht jedoch in einer anonymen Reihengrabstätte, zusätzlich die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht, die Leiche/ Urne eines Familien-
6.8
7 von 25 angehörigen oder die Leichen/ Urnen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwist-tern unter fünf Jahren zu bestatten. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Soweit der Verfügungsberechtigte bekannt ist, wird dieser sechs Monate vorher angeschrieben.
(2) Reihengrabstätten werden in verschiedenen Größen und Ausführungen für Erd- und Urnenbestattungen angeboten. (Anlage 2)
§ 13 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht vergeben wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles oder auf Antrag auch zu Lebzeiten verliehen. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden ein- bis dreistellig als Normal- oder Tiefengrab vergeben. Wahlgrabstätten mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift unterliegen den Bestimmungen der §§ 20 und 28. Wahlgrabstätten mit besonderer Gestaltungsvorschrift unterliegen den Bestimmungen der §§ 21 und 29. In einem Normalgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Eine weitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit der Ruhefrist dieser Bestattung wiedererworben worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz zwei genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf den Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern,
6.8 f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Abs. 5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Ges-taltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grab-stätte.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Bei teilbelegten Grabstätten, kann nur auf das Nutzungsrecht der nicht belegten Grabstelle verzichtet werden. Der Verzicht auf das Nutzungsrecht an belegten Grabstellen ist nur dann möglich, wenn der Friedhofsverwaltung die Kosten für eine Minimalpflege bis zum Ende der Nutzungszeit vom Nutzungsberechtigten erstattet werden oder für die restliche Nutzungszeit ein abgeschlossener Pflegevertrag der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege vorgelegt wird. Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht oder Teilverlängerungen des Nutzungsrechtes einzelner Grabstellen einer Grabstätte müssen die erforderlichen Abänderungen in Gestaltung und Aufbau innerhalb von drei Monaten erfolgen.
(12) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen werden gemäß Anlage 2 unter-schieden.
§ 14 – Aschenbeisetzungen
Für die Beisetzung von Aschen werden die in der Anlage 2 genannten Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten zur Verfügung gestellt. Zusätzlich zu den dort genannten gelten nachfol-gende Regelungen:
a) In Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. b) In Grabstätten für Erdbeisetzungen, mit Ausnahme von anonymen und teil-anonymen Grabstätten können bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
6.8
9 von 25 c) Anonyme Urnengemeinschaftsgräber sind für die einmalige Aufnahme von acht Urnen bestimmt.
d) Urnenkolumbarien sind aus Kammern bestehende Urnenwahlgrabstätten in Stelen oder Urnenwänden, in denen unter Beachtung des § 13 Abs. 1 bestattet werden kann. Die Urnenstelen, -wände sind als Gemeinschaftsgrabanlagen konzipiert. Das setzt voraus, dass Kranz- und Blumenschmuck, Schalen, Gestecke, Laternen o.ä. nur an den dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. Das Ablegen von Grabschmuck, etc. oder das Aufstellen von Grablichtern auf den Urnenwänden oder den Verschlussplatten der Urnenwände ist nicht erlaubt. Nach Ablauf der Nutzungsdauer wird die Asche der Erde übergeben. Die Urne wird den Nutzungsberechtigten bzw. den sonstigen Berechtigten auf deren Wunsch hin überlassen.
§ 15 – Aschenbeisetzung ohne Urne
Eine Aschenbeisetzung kann auch ohne Urne erfolgen, wenn der Verstorbene dies durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Die Beisetzung kann in vorhandenen Urnenwahl-/ Urnenreihengrabstätten erfolgen. Beinhaltet die Verfügung eine Bestimmung zur anonymen Bestattung, erfolgt diese in einer anonymen Rasengrabstätte. In allen anderen Fällen erfolgt die Beisetzung in einer Urnenrasengrabstätte.
§ 16 – Beisetzung von Tot-/ Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende
Leibesfrüchte
Die Bestattung erfolgt in Gemeinschaftsgrabanlagen. Darüber hinaus kann die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchten auch in vorhandenen Wahl- und Reihengräbern erfolgen, wenn die Nutzungszeit noch mindestens zehn Jahre beträgt.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Willich.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
6.8 zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn dem Nutzungs-berechtigten der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Stadtgebiet zugemutet werden kann.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen der §§ 20 und 28 so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofzweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal, welches aus mehreren Teilen bestehen kann, errichtet und unterhalten werden. Bei Bedarf kann dieses durch eine Grabplatte aus gleichem Material ergänzt werden.
(2) Grabmale müssen ästhetisch gestaltet und standsicher sein. Sie dürfen aus Naturstein, Naturstein mit Metall, geschmiedetem oder gegossenem Metall, Holz und stumpfen Glasteilen bestehen und müssen werkstoffgerecht und handwerklich einwandfrei hergestellt sein. Eine Breite und Höhe von zwei Meter und eine Steinstärke von 40 cm darf nicht überschritten werden. Ein Mindestabstand von 10 cm zu den Grabgrenzen muss eingehalten werden.
(3) Die Mindeststärke eines Grabmals mit einer Höhe von bis zu 1,20 m muss 12 cm betragen. Ab einer Höhe von 1,20 m muss sie 10 % der Höhe des Grabmals betragen.
(4) Stehende Grabmäler sind auf Grabstätten in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen. Schriften, Ornamente und Symbole sollen aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Zusätzlich sind Schriften, Ornamente und Symbole aus allen nicht rostenden Materialien zugelassen.
(5) Liegeplatten müssen eine Mindeststärke von 10 cm haben.
(6) Aus Sicherheitsgründen kann die Friedhofsverwaltung weitergehende Anforderungen verlangen.
6.8
11 von 25
§ 21 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung zusätzlich den Anforderungen der in der Anlage 3 aufgeführten Vorschriften entsprechen.
(1) Lichtbilder des/ der Verstorbenen auf Grabsteinen sind nur bis zu einer Größe von 12 cm x 12 cm erlaubt. Die Lichtbilder sind in den Stein einzulassen und mit einem durchsichtigen Material wie z.B. Glas/ Plexiglas abzudecken. Ebenso ist das An-bringen von Lichtbildern aus Keramik zugelassen. Die Lichtbilder einschließlich Ab-deckung haben eben mit der Steinansichtsfläche abzuschließen. Alternativ können sie einschließlich einer Umrahmung und Abdeckung auf den Grabsteinen aufgeklebt werden. Die Stärke darf maximal 10 mm betragen.
(2) Auf Grabstätten sind Grabmale und –platten mit den in Anlage 3 genannten Abmes-sungen zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann unter Beachtung des § 22 im Einzel-fall Ausnahmen zulassen.
§ 22 – Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist durch den Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Das Nutzungsrecht ist bei Antragstellung nachzuweisen. Gleiches gilt für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Dem Antrag (Muster Anlage 4) ist zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, zusätzlich Zeichnungen der Schrift, der Ornamente, Symbole oder der Fundamentierung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Zustimmung erfolgt schriftlich und erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist. Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale werden einen Monat nach Benachrichtigung auf Kosten des Verfügungs-/ Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(4) Nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Die Beschriftung erfolgt nur mit Namen sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen.
6.8
§ 23 – Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsper-sonal der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24 – Fundamentierung und Befestigung
Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonst-igen baulichen Anlagen nach den allgemeinen anerkannten Handwerksregeln so zu funda-mentieren und befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind, beim Öffnen nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unter-haltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung be-rechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten der Verantwort-lichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(2) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(3) Veränderungen an denkmalgeschützten Grabmalen, die in einem Verzeichnis geführt werden, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalbehörde.
§ 26 – Entfernung
Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit oder nach Entziehung der Verfügungsberechtigung oder des Nutzungsrechtes an Grabstätten, sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,
6.8
13 von 25 das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 27 – Grabeinfassungen
Gräber sind in den von der Friedhofsverwaltung dafür vorgesehenen Feldern mit einer Natur-steineinfassung gemäß Anlage 2 oder einer Hecke einzufassen. Vor dem Verlegen der Natursteineinfassungen ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Grabeinfassungen müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen. Dort wo es möglich ist, sind Randeinfassungen bis zu einer Maximalstärke von 15 cm zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen für bestimmte Felder zulassen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass ein Mindestinnenmaß inkl. Fundamentierung und Grabstein von 1,00 m x 2,30 m eingehalten wird. Werden die Maße nicht eingehalten, sind die entstehenden Mehrkosten vom Verfügungs-/ Nutzungsberechtigten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauer-haft in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind alle Gehölze, die innerhalb weniger Jahre eine Höhe von zwei Metern überschreiten und daher für eine Grabstätte ungeeignet sind.
(3) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Torf und torfhaltigen Produkten ist nicht zulässig.
(4) Bei der Verwendung von Kies zur Grabgestaltung ist nur Kies ohne künstliche Einfärbung mit einer Korngröße von mindestens 8 mm zulässig. Eine Versiegelung der Flächen durch Folien, Teerpappe o.ä. ist nicht gestattet. Beim Austausch der verwendeten Materialien sind diese durch den Nutzungsberechtigten an den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Orten zu entsorgen. Eine Entsorgung des Materials ist nur während der Dienstzeiten des Friedhofspersonals möglich.
(5) Kunststoffe und sonstige nicht oder schwer verrottbare Werkstoffe dürfen in sämt-lichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei der Grabeinfassung sowie bei Pflanzen-zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche
6.8 Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(6) Das Aufstellen und Errichten von Bänken, Rankgerüsten, Pergolen, Zäunen und Gittern auf den Grabstätten oder in den gärtnerischen Anlagen ist nicht zulässig.
§ 29 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten sind entsprechend des § 27 einzufassen.
(2) Eine Komplettabdeckung des Grabes ist nicht zulässig.
§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht satzungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Ver-fügungs-/ Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung die Grabstätte innerhalb von vier Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt er der Verpflichtung nicht nach, wird die Grabstätte auf seine Kosten durch die Fried-hofsverwaltung hergerichtet.
(2) Ist der Verfügungs-/ Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Ver-pflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hin-weis drei Monate unbeachtet, wird die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
VIII. Leichenzellen und Trauerfeiern
§ 31 – Benutzung der Leichenzellen
(1) Leichenzellen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung des Bestatters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Ausnahmegenehmigungen gemäß § 11 Abs. 3 Best G NRW sind rechtzeitig bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen
6.8
15 von 25
(3) Die Särge der anmeldepflichtigen mit übertragbaren Krankheiten infizierten Ver-storbenen werden in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leiche bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien hierfür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertrag-baren Krankheit gelitten hat, oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche be-stehen.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird.
(3) Themenbestattungen, Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bis-herigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten diese Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Ehrengrabstätten im Sinne des § 17.
§ 34 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr ob-liegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben un-berührt.
6.8
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 37 – Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 2. Änderungssatzung vom 14.12.2016 zur Friedhofssatzung der Stadt Willich vom 29. Juli 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Willich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Willich, den 15.12.2016 gez. (Josef Heyes) Der Bürgermeister
Anlage 1
6.8
17 von 25
Anlage 2
6.8
Grabarten
Bestattungs-möglichkeit .Urnen-bestattung
X
X
Erdbestat-tung
X
X
Beschreibung Reihengrabstätten Reihengräber werden vom Verfügungsberechtigten angelegt und unterhalten. Sie werden für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr
Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr angelegt. Grabstätten, deren Gräber in einer Rasenfläche liegen. Die obere Hälfte ist vom Verfügungsberechtigten zu pflegen, die untere Hälfte liegt in einem Rasenband, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Grabart Typ 1 Typ 2
Anlage 2
6.8
19 von 25
Grabarten
Bestattungsmöglichk eit .Urnen-bestattung
Erdbestat-tung
X
X Beschreibung Reihengrabstätten Grabstätten, deren Gräber in einer Rasenfläche liegen Die obere Hälfte ist einheitlich nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu bepflanzen, die untere Hälfte ist als Rasenfläche anzulegen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Der Erwerber des Grabes hat die An-legung und die Pflege für die jeweilige Ruhezeit über ein Gartenbauunternehmen mit der Rheinischen Treu-handstelle für Dauergrabpflege sicherzustellen. Grabstätten die innerhalb einer zusammenhängenden Rasenfläche liegen. Das Aufstellen von Grabzeichen (z.B. Steine, Kreuze und Grablichter und Blumen-schmuck) ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zu-lässig. An zentraler Stelle besteht die Möglichkeit den Namen und den Todestag des Verstorbenen durch einen Steinmetz eingravieren zu lassen. Die hierfür zu verwendende Schriftart und -größe ist bei der Fried-hofsverwaltung zu erhalten. Die Pflege und Unterhaltung der Grabanlage obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Grabart Typ 3 Typ 4 Anlage 2
6.8
Grabarten
Bestattungsmöglichk eit .Urnen-bestattung
Erdbestat-tung
X
X Beschreibung Reihengrabstätten Anonyme Rasengrabstätten sind Grabstätten, die in-nerhalb einer Rasenfläche liegen. Das Aufstellen von Grabzeichen (Siehe Typ 4) ist nicht erlaubt. Sowohl die Beisetzung als auch der Bestattungsort bleiben anonym. Diese Art der Bestattung kann nur erfolgen, wenn der / die Verstorbene durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, dass seine Angehörigen sowie die Öffentlichkeit von der Beisetzung ausge-schlossenen sein sollen. Anonyme Rasengrabstätten die zur einmaligen Auf-nahme von 8 Urnen bereitgestellt werden. Sonst wie Typ 5. Grabart Typ 5 Typ 6
Anlage 2
6.8
21 von 25
Grabarten
Bestattungsmöglichk eit .Urnen-bestattung
X
X Erdbestat-tung
X
X Beschreibung Wahlgrabstätten Grabstätten die vom Nutzungsberechtigten angelegt, gepflegt und unterhalten werden. Wahlgrabstätten werden als Normal- oder Tiefengräber angeboten. Pflegefreie Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestat-tungen, die von der Friedhofsverwaltung angelegt Die Ablage / das Aufstellen von Grabschmuck, wie z.B. Grablichtern, Kränzen oder Blumen, etc. ist nur auf den Grabplatten selbst zulässig. Grabart Typ 7 Typ 8 Anlage 2
6.8
Grabarten
Bestattungs-möglichkeit .Urnen-bestattung X
X Erdbestat-tung X
Beschreibung Wahlgrabstätten Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten aus Urnenkammern bestehend in Urnenstelen oder - wänden. Die Ablage / das Aufstellen von Grabschmuck, wie z.B. Grablichtern, Kränzen oder Blumen, etc. ist nur an den dafür vorgesehenen und von der Friedhofsver-waltung eingerichteten Orten zulässig. In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die mögliche Beschriftung der Verschlussplatte hat durch einen zugelassenen, vom Nutzungsberechtigten beauftragten Steinmetz zu erfolgen. Grabart Typ 8 Typ 9
Anlage 2
6.8
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Grabarten
Bestattungsmöglichk eit .Urnen-bestattung X
Erdbestat-tung X
Beschreibung Wahlgrabstätten Grabstätten zur Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten. Die Beisetzung kann in vorhandene Wahl- und Reihengrabstätten erfolgen, wenn die ver-bleibende Ruhefrist / Nutzungsdauer noch mind. 10 Jahre beträgt.Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt die Beisetzung in einen hierfür einzurichtenden Grabfeld. Grabart Typ 10 Anlage 3
6.8
Sichtfläche Mindesstärke Höhe Breite Reihengräber Normales Reihengrab Typ 1 1/3 der Grabfläche 10 cm 0,80 m 0,80 m Reihengrab Typ 2 0,50 m 0,40 m Reihegrab Pflege Treuhandstelle Typ 3 0,50 m 0,40 m Urnenreihengrab* Typ 1 0,50 m x 0,70 m 10 cm 0,50 m 0,40 m Wahlgräber Wahlgrab für Erdbestattung mit zusätzl. Gestaltungsvorschrift Typ 7 0,50 m² Sichtfläche 10 cm 1,00 m² Sichtfläche je Grabstelle bei mehrstelligen Gräbern 1,00 m² Sichtfläche je Grabstelle Wahlgrab für Erdbestattung mit allgem. Gestaltungsvorschrift Typ 7 3,12 m² Sichtfläche 6 cm 2,00 m² Sichtfläche je Grabstelle Pflegefreies Wahlgrab für Erdbestattung Typ 8 1,00 m x 0,60 m hochformat, zentriert 10 cm Wahlgrab für Urnenbestattung mit zusätzl. Gestaltungsvorschrift Typ 7 0,30 m² Sichtfläche 10 cm 0,90 m 0,90 m Wahlgrab für Urnenbestattung mit allgem. Gestaltungsvorschrift Typ 7 1,00 m² Sichtfläche 6 cm 0,90 m 0,90 m Pflegefreies Wahlgrab für Urnenbestattung Typ 8 0,60 m x 0,40 m oder 0,70 m x 0,50 m hochformat, zentriert 6 cm Liegeplatten Stehende Grabmale Grabarten
- Beim Urnenreihengrab ist wahlweise eine Komplettabdeckung bzw. die Aufstellung eines Grabmals zulässig.
Ersatzweise kann eine Einfassung in 6 cm Breite, mit einer vorderen Einfassung von 10 cm Breite zur Aufnahme von Namen verlegt werden.
6.8
Anlage 4
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Willich, Stadt
N I E D E R S C H R I F T
Gremium: Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen Sitzungstag: 19.03.2024 Beginn: 18:00 Uhr Ende: 18:46 Uhr Sitzungsort: Besprechungsraum, Techn. Rathaus
Vorsitz: Vorsitzender Hans-Joachim Donath
Anwesend:
Mitglieder
Donath, Hans-Joachim (FDP) Vorsitzender
Bäumges, Johannes (CDU) Stellv. Vorsitzender Danisch, Marcel (CDU) Ratsmitglied
Maaßen, Lukas (SPD) Ratsmitglied
Müller, Andreas (CDU) stellv. Ratsmitglied vertritt Herrn Florian Rick (CDU) Muschiol, Paul-Patrick (Grüne) Ratsmitglied
Nicola, Detlef (FWi) Ratsmitglied
Nossek, Bettina (CDU) Ratsmitglied
Winterbach, Christian (Grüne) stellv. Ratsmitglied vertritt Herrn Ruben Wippermann (Grüne) Klein, Ralf (FDP) Sachkundiger Bürger Muller, Dominique (CDU) Sachkundige Bürgerin
Pascaly, Tobias (CDU) Sachkundiger Bürger Platz, Klaus-Olaf (SPD) Sachkundiger Bürger Schiefer, Philipp (Grüne) Sachkundiger Bürger Heinen, Paul (CDU) Stellv. Sachkundiger Bürger vertritt Herrn Frank-Andreas Heublein (CDU) Henning, Margret (Grüne) Stellv. Sachkundige Bürgerin vertritt Frau Jana Poetsch (Grüne)
Verwaltung
Dr. Berg, Raimund (Beigeordneter) Nachtwey, Gregor (Beigeordneter) Adams, Stephan (GB-Leitung) Bauknecht, Philipp (GB-Leitung) Küppers, Simone (GB-Leitung) Schneider, Laura Schriftführerin
Abwesend:
Amfaldern, Nanette (CDU) Ratsmitglied
Rick, Florian (CDU) Ratsmitglied
Wippermann, Ruben (Grüne) Ratsmitglied
Heublein, Frank (CDU) Sachkundiger Bürger Poetsch, Jana (Grüne) Sachkundige Bürgerin
STADT WILLICH
Niederschrift der 10. Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen vom 19.03.2024
2 von 6 Vorsitzender Hans-Joachim Donath eröffnet die Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen und begrüßt die Mitglieder sowie die Vertreter der Verwaltung. Es wird festgestellt, dass zu der Sitzung form- und fristgerecht eingeladen wurde und der Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen bei der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Tagesordnung
öffentlicher Teil
TOP 1. Mitteilungen der Verwaltung und Anfragen
TOP 2. Aktueller Stand der offenen Fraktionsanträge
TOP 2.1 Aktueller Stand der offenen Fraktionsanträge (24/98)
TOP 3.
- 13. Änderung der Gebührensatzung für die Rettungswache der Stadt Willich (24/23)
TOP 4. CDU-Antrag 32/23 - Sachstand materielle und personelle Ausstattung des SOD (24/63)
TOP 5. Friedhof -> Gebührenbedarfsberechnung 2024 -> 21. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich (24/94)
TOP 6. Fraktionsantrag 33/23 der CDU-Fraktion betreffend die Prüfung der Angemessenheit der Zusatzkehrungen (24/95)
TOP 7. Einwohnerfragestunde
Niederschrift der 10. Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen vom 19.03.2024
3 von 6 öffentlicher Teil
TOP 1. Mitteilungen der Verwaltung und Anfragen
Die Verwaltung erläutert, dass der Abfallentsorger Pre Zero seit dem 01.01.2024 Lankes als Sub-Unternehmer beschäftigt hat. Seitdem sind die Beschwerden deutlich zurückgegangen. Für die Stadt Willich sind durch die Überlassung keine negativen rechtlichen Folgen entstanden.
Bezüglich der letzten Sitzung des Unterausschusses De Bütt erläutert die Verwaltung, dass das Ingenieurbüro die Entwurfsplanung der Filteranlage vorgestellt hat. Das Freizeitbad De Bütt muss Ende Mai voraussichtlich einen Tag geschlossen werden, die Kamine müssen abgebaut werden und können nur durch die Kabinen abtransportiert werden. Wegen der Filterzentrale muss das Bad vermutlich 10 Wochen geschlossen werden. Die Schließungszeit beginnt, nach aktuellem Zeitplan, Ende November. Mit einer Inbetriebnahme ist Anfang Februar zu rechnen. Das Variobad und die Sauna sind von dieser Schließung nicht betroffen. Zur wirtschaftlichen Entwicklung des Freizeitbades De Bütt konnte die Verwaltung berichten, dass die Kundenanzahl in der Halle trotz den Preiserhöhungen gleichgeblieben ist und sich die Kundenzahl in der Sauna 2023 sogar verdoppelt hat. Aufgrund der Schließung des Variobades in der zweiten Jahreshälfte hatte das Variobad 7.000 Besucher weniger als im Vorjahr. Das Freizeitbad De Bütt konnte 2023 ca. 300.000 € Mehreinnahmen durch Tickets erwirtschaften. Der Betriebskostenzuschuss steigt aufgrund von erhöhten Energiekosten, Reinigungskosten und Personalkosten auf 1.800.000 € an. Die genauen Zahlen werden dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. Auf Rückfrage der CDU-Fraktion, ob der Betriebskostenzuschuss in Höhe von 1.800.000 € vor oder nach Steuern ist und wie hoch die Soll-Ist Abweichung ist erläutert die Verwaltung, dass der Betriebskostenzuschuss in Höhe von 1.800.000 € vor Steuern ist und dass es sich um eine Soll-Ist Abweichung von ca. 500.000 € handelt. Im Mai soll die nächste Sitzung des Unterausschusses De Bütt zum Thema Vergabe Wassertechnik/Wasserfilter stattfinden. Es wurde darauf hingewiesen, dass in dem neuen Feuergerätehaus in Neersen auch die Jugendfeuerwehr unterkommt, die bislang noch in Clörath ist.
TOP 2. Aktueller Stand der offenen Fraktionsanträge
TOP 2.1 Aktueller Stand der offenen Fraktionsanträge 24/98
Die CDU-Fraktion gibt den Hinweis, dass die Verwaltung auf dieser Vorlage auch zeitliche Ziele mit aufnehmen könnte, wann diese Fraktionsanträge abgearbeitet werden sollen. Die Verwaltung nimmt diesen Vorschlag auf und wird ihn prüfen.
TOP 3.
- 13. Änderung der Gebührensatzung für die Rettungswache der Stadt Willich 24/23
Der Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen nimmt die Änderung der Gebührensatzung für die Rettungswache der Stadt Willich zur Kenntnis.
Niederschrift der 10. Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen vom 19.03.2024
4 von 6 TOP 4. CDU-Antrag 32/23 - Sachstand materielle und personelle Ausstattung des SOD 24/63
Die Verwaltung teilt mit, dass der Städtische Ordnungsdienst in Zukunft zur besseren Außenwirkung wieder „Ordnungsamt“ auf PKW beschriftet wird. Die CDU Fraktion erläutert, dass die Thematik der Präsenz des SOD in der Verwaltungsvorlage zu oberflächlich erläutert worden ist und das vor allem zu Dienstzeiten und Einsatzzeiten detailliertere Informationen erfolgen sollen. Die Verwaltung erläutert, dass Sie stetig an einer Verbesserung der Präsenz des SOD arbeiten. Der SOD ist sehr flexibel im Dienst, es soll für die Bürger:innen der Effekt erzielt werden, dass der SOD immer präsent sein kann. Aus diesem Grund konnten genaue Dienstzeiten in einer öffentlichen Verwaltungsvorlage nicht dargestellt werden. Es soll in der September Sitzung des AfAGS, im nicht öffentlichen Teil, ein Bericht der Verwaltung zu den genauen Dienstzeiten in diesem Sommer erfolgen. Dort soll auch der Stellenplan angesprochen werden. Die FDP Fraktion erfragte bezüglich der Personalentwicklung, ob es denn grundsätzlich Bewerber gäbe, die die Stellen im Außendienst gerne machen würden. Daraufhin erläutert die Verwaltung, dass es schon Menschen gibt, die sich auf diese Stellen bewerben würden, dass es jedoch größere Städte im Einzugsgebiet gibt, die auch für den Außendienst Stellen besetzen. Die Stadt Düsseldorf möchte zwischen 2023 – 2028 150 neue Stellen im Außendienst besetzen. Auf Rückfrage der SPD Fraktion, wie der SOD nach Büroschluss von Bürgern zu erreichen ist, legt die Verwaltung dar, dass die Bürger den Ordnungsdienst dann über die Polizei erreichen können. Die Leitstelle weiß, wann der Ordnungsdienst im Dienst ist und informiert dann zu gegebenen Sachverhalten die Mitarbeitenden des SOD. Zusätzlich handelt der SOD auch nach eigenen Feststellungen.
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
TOP 5. Friedhof -> Gebührenbedarfsberechnung 2024 -> 21. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich 24/94
Zu der Gebührenbedarfsberechnung Friedhof 2024 erläutert die Verwaltung, dass die Friedhofsgebühren 2024 um ca. 11 % sinken. Sollte die Gebührenbedarfsberechnung und die Satzung in der Ratssitzung am 20.03.2024 in der vorgelegten Form beschlossen werden, so kann diese am 28.03.2024 im Amtsblatt veröffentlicht werden und ist ab dem 29.03.2024 rechtskräftig. Auf Rückfrage der CDU Fraktion, ob die Vorjahreszahlen auch in der Gebührenbedarfsberechnung aufgezeigt werden können, stellt die Verwaltung dar, dass die tatsächlichen Ist Zahlen zum Zeitpunkt der Erstellung der GBB noch nicht vorliegen, dass die Berechnungsgrundlagen des Vorjahres jedoch in zukünftigen Gebührenbedarfsberechnungen mit aufgeführt werden können.
- 1. Der Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen empfiehlt dem Stadtrat die Satzung zur
- 21. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich einschließlich der hierzu erstellten Gebührenbedarfsberechnung zu beschließen.
Niederschrift der 10. Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen vom 19.03.2024
5 von 6
Abstimmungsergebnis:
CDU SPD Bündnis 90 / Die Grünen FDP FWi Ja Nein
Enthaltung
TOP 6. Fraktionsantrag 33/23 der CDU-Fraktion betreffend die Prüfung der Angemessenheit der Zusatzkehrungen 24/95
Die CDU Fraktion stellt klar, dass es im Stadtgebiet durchaus Orte gibt, an denen eine Sonderreinigung sinnvoll wäre, unabhängig davon, ob diese in den Bereich des Gebührenhaushaltes Straßenreinigung fallen. Die im Haushalt angesetzten 24.000 € könnten für Sonderreinigungen an anderer Stelle eingesetzt werden. Die Verwaltung schlägt vor, dass die Sonderreinigung sonntags morgens erst einmal gekündigt wird. Die angesetzten 24.000 € bleiben jedoch im Haushalt stehen, in der nächsten Ausschusssitzung kann entschieden werden, ob und wo die Mittel sinnvoll eingesetzt werden. Diese Aufwendungen können, sollte es sich um Reinigungen an nicht öffentlichen Flächen handeln, nicht durch Gebühren ausgeglichen werden, sondern belasten den allgemeinen Haushalt.
- 1. Der Ausschuss beschließt die Beendigung der Zusatzreinigung vor den Kircheneingängen sonntagsmorgens und die Kündigung der Fremdfirma zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Abstimmungsergebnis:
CDU SPD Bündnis 90 / Die Grünen FDP FWi Ja Nein
Enthaltung
Niederschrift der 10. Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen vom 19.03.2024
6 von 6 TOP 7. Einwohnerfragestunde
Es waren keine Einwohner:innen anwesend.
Aenderungssatzung der Willich, Stadt
STADT WILLICH
47877 Willich, 07.03.2024
B E K A N N T M A C H U N G
Am Dienstag, 19.03.2024, um 18:00 Uhr, Ort: Besprechungsraum, Techn. Rathaus, trifft der Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen zu einer Sitzung zusammen.
Tagesordnung
öffentlicher Teil
TOP 1. Mitteilungen der Verwaltung und Anfragen
TOP 2. Aktueller Stand der offenen Fraktionsanträge
TOP 2.1 Aktueller Stand der offenen Fraktionsanträge (24/98)
TOP 3.
- 13. Änderung der Gebührensatzung für die Rettungswache der Stadt Willich (24/23)
TOP 4. CDU-Antrag 32/23 - Sachstand materielle und personelle Ausstattung des SOD (24/63)
TOP 5. Friedhof -> Gebührenbedarfsberechnung 2024 -> 21. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich (24/94)
TOP 6. Fraktionsantrag 33/23 der CDU-Fraktion betreffend die Prüfung der Angemessenheit der Zusatzkehrungen (24/95)
TOP 7. Einwohnerfragestunde
nichtöffentlicher Teil
TOP 8. Mitteilungen der Verwaltung und Anfragen
TOP 9. Informationen der Presse aus nichtöffentlicher Sitzung
gez. (Hans-Joachim Donath) Vorsitzender
N I E D E R S C H R I F T
Gremium: Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen Sitzungstag: 19.03.2024 Beginn: 18:00 Uhr Ende: 18:46 Uhr Sitzungsort: Besprechungsraum, Techn. Rathaus
Vorsitz: Vorsitzender Hans-Joachim Donath
Anwesend:
Mitglieder
Donath, Hans-Joachim (FDP) Vorsitzender
Bäumges, Johannes (CDU) Stellv. Vorsitzender Danisch, Marcel (CDU) Ratsmitglied
Maaßen, Lukas (SPD) Ratsmitglied
Müller, Andreas (CDU) stellv. Ratsmitglied vertritt Herrn Florian Rick (CDU) Muschiol, Paul-Patrick (Grüne) Ratsmitglied
Nicola, Detlef (FWi) Ratsmitglied
Nossek, Bettina (CDU) Ratsmitglied
Winterbach, Christian (Grüne) stellv. Ratsmitglied vertritt Herrn Ruben Wippermann (Grüne) Klein, Ralf (FDP) Sachkundiger Bürger Muller, Dominique (CDU) Sachkundige Bürgerin
Pascaly, Tobias (CDU) Sachkundiger Bürger Platz, Klaus-Olaf (SPD) Sachkundiger Bürger Schiefer, Philipp (Grüne) Sachkundiger Bürger Heinen, Paul (CDU) Stellv. Sachkundiger Bürger vertritt Herrn Frank-Andreas Heublein (CDU) Henning, Margret (Grüne) Stellv. Sachkundige Bürgerin vertritt Frau Jana Poetsch (Grüne)
Verwaltung
Dr. Berg, Raimund (Beigeordneter) Nachtwey, Gregor (Beigeordneter) Adams, Stephan (GB-Leitung) Bauknecht, Philipp (GB-Leitung) Küppers, Simone (GB-Leitung) Schneider, Laura Schriftführerin
Abwesend:
Amfaldern, Nanette (CDU) Ratsmitglied
Rick, Florian (CDU) Ratsmitglied
Wippermann, Ruben (Grüne) Ratsmitglied
Heublein, Frank (CDU) Sachkundiger Bürger Poetsch, Jana (Grüne) Sachkundige Bürgerin
STADT WILLICH
Niederschrift der 10. Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen vom 19.03.2024
2 von 6 Vorsitzender Hans-Joachim Donath eröffnet die Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen und begrüßt die Mitglieder sowie die Vertreter der Verwaltung. Es wird festgestellt, dass zu der Sitzung form- und fristgerecht eingeladen wurde und der Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen bei der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Tagesordnung
öffentlicher Teil
TOP 1. Mitteilungen der Verwaltung und Anfragen
TOP 2. Aktueller Stand der offenen Fraktionsanträge
TOP 2.1 Aktueller Stand der offenen Fraktionsanträge (24/98)
TOP 3.
- 13. Änderung der Gebührensatzung für die Rettungswache der Stadt Willich (24/23)
TOP 4. CDU-Antrag 32/23 - Sachstand materielle und personelle Ausstattung des SOD (24/63)
TOP 5. Friedhof -> Gebührenbedarfsberechnung 2024 -> 21. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich (24/94)
TOP 6. Fraktionsantrag 33/23 der CDU-Fraktion betreffend die Prüfung der Angemessenheit der Zusatzkehrungen (24/95)
TOP 7. Einwohnerfragestunde
Niederschrift der 10. Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen vom 19.03.2024
3 von 6 öffentlicher Teil
TOP 1. Mitteilungen der Verwaltung und Anfragen
Die Verwaltung erläutert, dass der Abfallentsorger Pre Zero seit dem 01.01.2024 Lankes als Sub-Unternehmer beschäftigt hat. Seitdem sind die Beschwerden deutlich zurückgegangen. Für die Stadt Willich sind durch die Überlassung keine negativen rechtlichen Folgen entstanden.
Bezüglich der letzten Sitzung des Unterausschusses De Bütt erläutert die Verwaltung, dass das Ingenieurbüro die Entwurfsplanung der Filteranlage vorgestellt hat. Das Freizeitbad De Bütt muss Ende Mai voraussichtlich einen Tag geschlossen werden, die Kamine müssen abgebaut werden und können nur durch die Kabinen abtransportiert werden. Wegen der Filterzentrale muss das Bad vermutlich 10 Wochen geschlossen werden. Die Schließungszeit beginnt, nach aktuellem Zeitplan, Ende November. Mit einer Inbetriebnahme ist Anfang Februar zu rechnen. Das Variobad und die Sauna sind von dieser Schließung nicht betroffen. Zur wirtschaftlichen Entwicklung des Freizeitbades De Bütt konnte die Verwaltung berichten, dass die Kundenanzahl in der Halle trotz den Preiserhöhungen gleichgeblieben ist und sich die Kundenzahl in der Sauna 2023 sogar verdoppelt hat. Aufgrund der Schließung des Variobades in der zweiten Jahreshälfte hatte das Variobad 7.000 Besucher weniger als im Vorjahr. Das Freizeitbad De Bütt konnte 2023 ca. 300.000 € Mehreinnahmen durch Tickets erwirtschaften. Der Betriebskostenzuschuss steigt aufgrund von erhöhten Energiekosten, Reinigungskosten und Personalkosten auf 1.800.000 € an. Die genauen Zahlen werden dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. Auf Rückfrage der CDU-Fraktion, ob der Betriebskostenzuschuss in Höhe von 1.800.000 € vor oder nach Steuern ist und wie hoch die Soll-Ist Abweichung ist erläutert die Verwaltung, dass der Betriebskostenzuschuss in Höhe von 1.800.000 € vor Steuern ist und dass es sich um eine Soll-Ist Abweichung von ca. 500.000 € handelt. Im Mai soll die nächste Sitzung des Unterausschusses De Bütt zum Thema Vergabe Wassertechnik/Wasserfilter stattfinden. Es wurde darauf hingewiesen, dass in dem neuen Feuergerätehaus in Neersen auch die Jugendfeuerwehr unterkommt, die bislang noch in Clörath ist.
TOP 2. Aktueller Stand der offenen Fraktionsanträge
TOP 2.1 Aktueller Stand der offenen Fraktionsanträge 24/98
Die CDU-Fraktion gibt den Hinweis, dass die Verwaltung auf dieser Vorlage auch zeitliche Ziele mit aufnehmen könnte, wann diese Fraktionsanträge abgearbeitet werden sollen. Die Verwaltung nimmt diesen Vorschlag auf und wird ihn prüfen.
TOP 3.
- 13. Änderung der Gebührensatzung für die Rettungswache der Stadt Willich 24/23
Der Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen nimmt die Änderung der Gebührensatzung für die Rettungswache der Stadt Willich zur Kenntnis.
Niederschrift der 10. Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen vom 19.03.2024
4 von 6 TOP 4. CDU-Antrag 32/23 - Sachstand materielle und personelle Ausstattung des SOD 24/63
Die Verwaltung teilt mit, dass der Städtische Ordnungsdienst in Zukunft zur besseren Außenwirkung wieder „Ordnungsamt“ auf PKW beschriftet wird. Die CDU Fraktion erläutert, dass die Thematik der Präsenz des SOD in der Verwaltungsvorlage zu oberflächlich erläutert worden ist und das vor allem zu Dienstzeiten und Einsatzzeiten detailliertere Informationen erfolgen sollen. Die Verwaltung erläutert, dass Sie stetig an einer Verbesserung der Präsenz des SOD arbeiten. Der SOD ist sehr flexibel im Dienst, es soll für die Bürger:innen der Effekt erzielt werden, dass der SOD immer präsent sein kann. Aus diesem Grund konnten genaue Dienstzeiten in einer öffentlichen Verwaltungsvorlage nicht dargestellt werden. Es soll in der September Sitzung des AfAGS, im nicht öffentlichen Teil, ein Bericht der Verwaltung zu den genauen Dienstzeiten in diesem Sommer erfolgen. Dort soll auch der Stellenplan angesprochen werden. Die FDP Fraktion erfragte bezüglich der Personalentwicklung, ob es denn grundsätzlich Bewerber gäbe, die die Stellen im Außendienst gerne machen würden. Daraufhin erläutert die Verwaltung, dass es schon Menschen gibt, die sich auf diese Stellen bewerben würden, dass es jedoch größere Städte im Einzugsgebiet gibt, die auch für den Außendienst Stellen besetzen. Die Stadt Düsseldorf möchte zwischen 2023 – 2028 150 neue Stellen im Außendienst besetzen. Auf Rückfrage der SPD Fraktion, wie der SOD nach Büroschluss von Bürgern zu erreichen ist, legt die Verwaltung dar, dass die Bürger den Ordnungsdienst dann über die Polizei erreichen können. Die Leitstelle weiß, wann der Ordnungsdienst im Dienst ist und informiert dann zu gegebenen Sachverhalten die Mitarbeitenden des SOD. Zusätzlich handelt der SOD auch nach eigenen Feststellungen.
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
TOP 5. Friedhof -> Gebührenbedarfsberechnung 2024 -> 21. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich 24/94
Zu der Gebührenbedarfsberechnung Friedhof 2024 erläutert die Verwaltung, dass die Friedhofsgebühren 2024 um ca. 11 % sinken. Sollte die Gebührenbedarfsberechnung und die Satzung in der Ratssitzung am 20.03.2024 in der vorgelegten Form beschlossen werden, so kann diese am 28.03.2024 im Amtsblatt veröffentlicht werden und ist ab dem 29.03.2024 rechtskräftig. Auf Rückfrage der CDU Fraktion, ob die Vorjahreszahlen auch in der Gebührenbedarfsberechnung aufgezeigt werden können, stellt die Verwaltung dar, dass die tatsächlichen Ist Zahlen zum Zeitpunkt der Erstellung der GBB noch nicht vorliegen, dass die Berechnungsgrundlagen des Vorjahres jedoch in zukünftigen Gebührenbedarfsberechnungen mit aufgeführt werden können.
- 1. Der Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen empfiehlt dem Stadtrat die Satzung zur
- 21. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich einschließlich der hierzu erstellten Gebührenbedarfsberechnung zu beschließen.
Niederschrift der 10. Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen vom 19.03.2024
5 von 6
Abstimmungsergebnis:
CDU SPD Bündnis 90 / Die Grünen FDP FWi Ja Nein
Enthaltung
TOP 6. Fraktionsantrag 33/23 der CDU-Fraktion betreffend die Prüfung der Angemessenheit der Zusatzkehrungen 24/95
Die CDU Fraktion stellt klar, dass es im Stadtgebiet durchaus Orte gibt, an denen eine Sonderreinigung sinnvoll wäre, unabhängig davon, ob diese in den Bereich des Gebührenhaushaltes Straßenreinigung fallen. Die im Haushalt angesetzten 24.000 € könnten für Sonderreinigungen an anderer Stelle eingesetzt werden. Die Verwaltung schlägt vor, dass die Sonderreinigung sonntags morgens erst einmal gekündigt wird. Die angesetzten 24.000 € bleiben jedoch im Haushalt stehen, in der nächsten Ausschusssitzung kann entschieden werden, ob und wo die Mittel sinnvoll eingesetzt werden. Diese Aufwendungen können, sollte es sich um Reinigungen an nicht öffentlichen Flächen handeln, nicht durch Gebühren ausgeglichen werden, sondern belasten den allgemeinen Haushalt.
- 1. Der Ausschuss beschließt die Beendigung der Zusatzreinigung vor den Kircheneingängen sonntagsmorgens und die Kündigung der Fremdfirma zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Abstimmungsergebnis:
CDU SPD Bündnis 90 / Die Grünen FDP FWi Ja Nein
Enthaltung
Niederschrift der 10. Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen vom 19.03.2024
6 von 6 TOP 7. Einwohnerfragestunde
Es waren keine Einwohner:innen anwesend.
19.03.24 Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzung Freizeitbad De Bütt
- 1. Aktueller Sachstand Sanierung De Bütt
- 2. Wirtschaftliche Situation 2023
Aktueller Sachstand Sanierung De Bütt Entwurfsplanung der neuen Filterzentrale ist abgeschlossen. Ausführungsplanung hat begonnen. Nach der Vorbereitung der Vergabe soll von Anfang Mai bis Ende Maiausgeschrieben werden. Bei erfolgreicher Ausschreibung beginnt die Montage ab Anfang September. Vorab müssen noch Vorbreitungen getroffen werden. o 22. Und 23.04. Abbau der alten Abgaskamine 1 Tage eingeschränkter Betrieb, ein Tag teilweise geschlossen. o Rückbau alter Maschinenfundamenteo Bauliche Ertüchtigung der Räumlichkeiten. Ab Zeitpunkt der Demontage der alten Filteranlage kommt es zu einer Schließungdes Schwimmbades von ca. 10 Wochen Wiederinbetriebnahme, ohne Komplikationen, ungefähr Mitte Februar
Wirtschaftliche Situation Freizeitbad De Bütt 2023 Kundenentwicklung Nahezu gleiches Kundenaufkommen im Hallenbereich wie 2022, trotz gestiegener Preise. Sauna Rehabilitation nach Coronazeit. Kundenaufkommen wie 2018. Einnahmen konnten 2023 um 333.189€ gesteigert werden, aber die Kosten stiegen um 890.078: 620.488€ Energie 93.000€ Gebäudereinigung + Unterhaltung Außenanlagen 114.248€ Personalkosten (u.a. 3.000€ Sonderzahlung laut Tarifabschluss)
Führt zu einer Erhöhung des Betriebskostenzuschusses von 2022 von 1.331.445€ auf 1.836.568€ in 2023. Errechnung eines Näherungswertes für die jeweiligen Bereiche anhand eines Verteilerschlüssels unter Berücksichtigung: Anteil Personalkosten Öffnungszeitraum Flächeergibt folgenden Annäherungswert beim Betriebskostenzuschuss.
Mitteilungsvorlage
- öffentlich -
24/98 Fachbereich Service Geschäftsbereich Zentrale Finanzen Datum 05.03.2024
Aktenzeichen
Beratungsfolge TOP Sitzungsdatum Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen
19.03.2024
Betreff: Aktueller Stand der offenen Fraktionsanträge
Sachverhalt: Dem Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen ist zu jeder Ausschusssitzung der aktuelle Sachstand der offenen Fraktionsanträge zur Kenntnisnahme vorzulegen. Derzeit liegen der Verwaltung folgende offene Fraktionsanträge vor:
Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten):
Beschlussempfehlung: Der Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen nimmt den Sachstand der offenen Fraktionsanträge zur Kenntnis.
(Dr. Raimund Berg) Stadtkämmerer und Beigeordneter
Anlage(n):
STADT WILLICH
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
24/23 Fachbereich Freizeit Familie Sicherheit Geschäftsbereich Personenstand und Ordnung Datum 08.01.2024
Aktenzeichen
Beratungsfolge TOP Sitzungsdatum Rat
25.01.2024 Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen
19.03.2024
Betreff:
- 13. Änderung der Gebührensatzung für die Rettungswache der Stadt Willich
Sachverhalt:
Gebührenkalkulation, Gebührensatzung Als Anlage ist die Gebührenkalkulation 2024 für den städtischen Rettungsdienst beigefügt.
Die letzte Gebührenanpassung wurde im Februar 2023 vorgenommen. Für das Jahr 2024 ist eine erneute Gebührenanpassung erforderlich, da sich die positiven Abschlüsse aus den Vorjahren, positiv auf die Gebühren im Rettungsdienst ausgewirkt haben.
Zusätzlich ist geplant im Jahr 2024 einen weiteren Notfallsanitäter Auszubildenden einzustellen, um den Nachwuchs in diesem Bereich sicherzustellen und eventuelle Stellenbesetzungen mit eigenem Personal realisieren zu können. Die zusätzlichen Kosten für die Ausbildung, wurden von den Krankenkassen anerkannt.
Die Krankenkassen haben am 08.01.2024 ihr Einvernehmen erteilt und der Gebührenkalkulation zugestimmt.
STADT WILLICH
- 1. Ermittlung der Basisdaten
- 1.1. Anzahl der Funktionsstellen Die Rettungswache Willich setzt zur Notfallrettung 3 Rettungswagen und einen Notarztwagen ein. Die Fahrzeuge sind 24 Std bzw. 12 Std am Tag besetzt. Rettungswagen sind grundsätzlich mit 2 und der Notarztwagen mit einer Kraft zu besetzen. Daraus ergeben sich wie folgt insgesamt 6 Funktionsstellen:
- 1.2. Einsatzwerte RTW und NEF Die Einsatzzahlen für die Rettungswagen sind in den letzten Jahren schwer zu kalkulieren, da diese etwas schwanken. Für die Jahre 2022 auf 2023 ist zu erkennen, dass die Zahlen leicht rückläufig sind.
Der gleiche Trend ist für die Notarzteinsätze zu erkennen.
- 1.3. Kilometerwerte RTW und NEF Aufgrund der sinkenden Einsatzzahlen von 2022 auf 2023, sind auch die gefahrenen Kilometer entsprechend gesunken.
- 1.4. Zusammenfassung der Basisdaten für die Kalkulation/Festlegung für das Jahr 2024 Allgemeines: Die Kostendarstellung dieser Gebührenkalkulation entspricht in wesentlichen Teilen der Darstellung der Produkte im NKF-Haushalt der Stadt Willich. Im Produkt 02.02- Rettungsdienst, werden sowohl die Kosten und Erträge für den Einsatz eines Rettungswagens wie für den des Notarztes zusammenfassend dargestellt. In der Gebührenkalkulation müssen Kosten und Erträge wegen der spezifischen Gebührentarife in der Gebührensatzung der Stadt Willich auf die Einsatzarten „Rettungsdienst“ und „Notarztdienst“ aufgeteilt werden. Für die Aufteilung wurden die nachstehenden Verteilerschlüssel gewählt.
- 1.5. Kostenverteilung der Personalkosten und Sach-und Gemeinkosten Von den insgesamt 6 Funktionsstellen der Rettungswache nach Ziffer 1.1 entfällt 1 Funktionsstelle auf den Notarztdienst, die übrigen 5 Funktionsstellen sind dem Rettungsdienst zuzuordnen. Dies führt für die Personalkosten zu einer Kostenverteilung von 83,33% auf den Rettungsdienst und 16,67% auf den Notarztdienst. Diese Verteilung wird auch bei den Sach- und Gemeinkosten angewandt.
Sitzungsvorlage 24/23
- 1.6. Aufteilung des übrigen Betriebsaufwandes Der Aufteilung werden die voraussichtlichen Einsatzzahlen nach Ziffer 1.4 dieser Kalkulation zugrunde gelegt.
- 2. Ermittlung der Kosten und Entgelte für die Gebührenkalkulation
- 2.1. Kosten für das Personal Auf der Rettungswache Willich sind zur Sicherstellung der Notfallrettung insgesamt 30 hauptamtliche Kräfte im Einsatz. 13 hauptamtliche Kräfte stellt die Stadt Willich, 17 Hauptamtliche der DRK Kreisverband Viersen e.V. Zusätzlich unterstützen ehrenamtliche Kräfte des DRK jeden Samstag die hauptamtlichen Kräfte. Jährlich werden für alle Kräfte insgesamt 13.000,00 € aufgewandt, um die unterschiedlichen Qualifikationen und Spezialisten stets auf dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand zu halten. Beispielhaft angeführt seien hier die Praxisanleiter, die Desinfektoren oder die für die Medizinprodukte verantwortlichen Kräfte. Die Dienst- und Schutzkleidung unterliegt einem hohen Verschleiß. Regelmäßig muss die Kleidung nach Einsätzen desinfiziert und imprägniert werden. Die hierzu erlassenen DIN Vorschriften schreiben eine regelmäßige Ersatzbeschaffung der Schutzkleidung vor.
Gemäß Ziffer 1.5 sind die Personalaufwendungen wie folgt zu verteilen:
- 2.2. Sach- und Gemeinkosten Die Sach- und Gemeinkosten stellen die Kosten dar, die nicht direkt der Gebührenstelle RTW bzw. NEF zugeordnet werden können, und eher administrativ dafür sorgen, damit die Rettungswache Willich ihren Dienst wahrnehmen kann. Beispielhaft seien hier die EDV Kosten erwähnt, die erforderlich sind, um die Gebührenbescheide mittels „COBRA“- Verfahren verarbeiten zu können.
Sitzungsvorlage 24/23 Gemäß Ziffer 1.5 sind die Sach- und Gemeinkosten wie folgt zu verteilen:
- 2.3. Sonstige Betriebskosten Zu den sonstigen Betriebskosten gehören alle Kostenpositionen, die für die direkte Notfallrettung erforderlich sind. Erstmalig wurden die durch den Geschäftsbereich Zentrale Finanzen gesamtstädtisch erfassten Vermögenswerte für den Bereich Rettungsdienst in die Kalkulation aufgenommen.
Gemäß Ziffer 1.6 sind die sonstigen Betriebskosten wie folgt zu verteilen:
- 2.4. Kostenanteil Kreisleitstelle Der städtische Rettungsdienst wird durch die zentrale Kreisleitstelle des Kreises Viersen alarmiert. Die Kreisleitstelle ist rund um die Uhr besetzt und koordiniert kreisweit alle Einsätze des Rettungsdienstes und der Feuerwehr. Die Kosten der Kreisleitstelle werden über eine eigene Satzung, der eine detaillierte Kalkulation zugrunde liegt, den Kommunen anteilig in Rechnung gestellt. Die Kalkulation wird mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen abgestimmt und erhält so die Anerkennung, dass die einzelnen Kommunen die anteiligen Kosten in ihre städtische Kalkulation mit entsprechender Höhe aufnehmen dürfen.
Gemäß Ziffer 1.6 ist der Kostenanteil Kreisleitstelle wie folgt zu verteilen:
- 2.5. Fehlbetrag aus Vorjahren Überschüsse und Fehlbeträge sind nach KAG (Kommunales Abgabengesetz) den zukünftigen Gebührenjahren vorzutragen. Eine Veranschlagung im jeweiligen Haushaltsjahr darf daher aus kalkulatorischen Gründen nicht erfolgen. Die Beträge sind bei der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen.
Im Bereich des RTW’s wird ein Überschuss berücksichtigt und im Bereich des NEF ein Fehlbetrag. Für die weitere Kalkulation der Gebühren, werden die Überschüsse mit einem Minus und die Fehlbeträge in einem Plus vorangetragen.
Sitzungsvorlage 24/23 Da sich die einzelnen Fehlbeträge aus der jeweils für das abgelaufene Gebührenjahr erstellten Betriebsabrechnung ergibt, können die Fehlbeträge dem Rettungsdienst und der Notarztdienst direkt zugewiesen werden.
- 2.6. Gebührenwirksame Erträge Neben möglichen Ersatzansprüchen aus Schadenfällen bzw. Regressansprüchen, sind Fehlfahrten kostenmindernd bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Fehlfahrten der Rettungswagen und des Notarztes dürfen nicht bei den betriebsnotwendigen Kosten veranschlagt werden und sind daher im Vorfeld der Gebührenberechnung abzusetzen. Zu den sogenannten Fehlfahrten zählen zum Beispiel die Unterstützungsfahrten des Rettungsdienstes bei gefährlichen Feuerwehreinsätzen. Dabei dient der Rettungsdienst dem Schutz der ehrenamtlichen Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr um im Bedarfsfall, ohne zeitlichen Verzug, lebensrettende Maßnahmen vor Ort durchführen zu können. Ebenfalls gehören böswillige Alarme zu den Fehlfahrten. Sie sind nach derzeitiger Rechtsprechung von der Allgemeinheit zu tragen.
Diese Erträge sind wie folgt zu verteilen:
- 3. Ermittlung der einzelnen Gebührentarife
- 3.1. Kostenzusammenstellung
Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Rettungs- und Notarztdienstes der Rettungswache wird – ähnlich wie in anderen Rettungswachen auch –eine Gesamtgebühr erhoben, die sich aus einer Grundgebühr (Vorhalte) und einer Kilometergebühr (Einsatzleistung) zusammensetzt. Die Grundgebühr wird dabei auf der Grundlage einer reinen Vorhaltezeit errechnet, während sich die Kilometergebühr an den tatsächlichen voraussichtlichen Einsatzzeiten der Rettungswache orientiert.
Sitzungsvorlage 24/23
- 3.2. Vorhaltezeiten der Fahrzeuge
- 3.3. Einsatzdauer
Mit 52.560 Std ist die Rettungswache Standort Willich rund um die Uhr mit ganzjährig entsprechendem Personal besetzt. Die Rettungswache Standort Anrath ist täglich mit einem 12 Stunden RTW in der Zeit von 07:00 – 19:00 Uhr besetzt.
Das Personal ist bei dem kalkulierten Einsatzaufkommen und der angenommenen Einsatzdauer wie folgt mit im Einsatz:
Aus Einsatzzeit und Vorhaltezeit ergibt sich folgendes prozentuale Verhältnis, welches zur Ermittlung der Gebührentarife herangezogen wird:
- 3.4. Gebührentarife
- 3.5. Gebührentarife, Kontrollrechnung Es werden folgende Gebührentarife notwendig und festgesetzt:
Aus diesen Grundgebührentarifen ergeben sich bzw. errechnen sich die folgenden Gebührentarife wie sie dann im Falle der Anspruchnahme des Rettungsdienstes dem Gebührenpflichtigen in Rechnung gestellt werden:
Sitzungsvorlage 24/23 Die Gebührenkalkulationen sind neben der Herbeiführung politischer Beschlüsse mit den Krankenkassen zu verhandeln, da die Krankenkassen im Regelfall die Kosten übernehmen. Mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen bestehend aus:
Vertreter AOK
Vertreter Ersatzkassen
Vertreter Betriebskrankenkassen konnte am 08.01.2024 Einigkeit erzielt werden. Die Arbeitsgemeinschaft hat die angesetzten Kosten als betriebsnotwendig anerkannt und somit die neuen Gebührensätze als Kostenträger akzeptiert.
Auswirkungen auf den Stellenplan:
Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten): Erläuterung:
Auswirkungen auf die:
(aktuelles HHJahr)
(1. Folgejahr)
(2. Folgejahr)
(3. Folgejahr) Ergebnisrechnung
Finanzrechnung
Nachrichtlich:
Bei Investitionsmaßnahmen ≥ 100.000 Euro ist ergänzend die normierte Folgekostenbetrachtung vorzulegen.
Stellungnahme des Stadtkämmerers:
Sitzungsvorlage 24/23 Beschlussempfehlung:
- 1. Der Stadtrat beschließt die 13. Änderung der Gebührensatzung der Rettungswache der Stadt Willich
- 2. Der Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen nimmt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst zur Kenntnis.
(Brigitte Schwerdtfeger) Beigeordnete
Anlage(n): Microsoft Word - Entwurf 13.Änderungssatzung für die Rettungswache der Stadt Willich.docx
3.7
Satzung für die Rettungswache der Stadt Willich vom 18.09.2003 (Abl. Krs. Vie. 2003, S.490) Erste Änderungssatzung vom 03.05.2006 (Abl. Krs. Vie. 2006, S.295) Zweite Änderungssatzung vom 23.04.2007 (Abl. Krs. Vie. 2007, S. 285) Dritte Änderungssatzung vom 18.03.2008 (Abl. Krs. Vie. 2008, S. 208) Vierte Änderungssatzung vom 22.12.2010 (Abl. Krs. Vie. 2010, S. 1139) Fünfte Änderungssatzung vom 20.09.2012 (Abl. Krs. Vie. 2012, S. 901) Sechste Änderungssatzung vom 12.03.2015 (Abl. Krs. Vie. 2015, S. 267) Siebte Änderungssatzung vom 01.01.2016 (Abl. Krs. Vie. 2015, S. 1183) Achte Änderungssatzung vom 01.05.2019 (Abl. Krs. Vie. Eintrag Nr. 400/2019) Neunte Änderungssatzung vom 19.12.2019 (Abl. Krs. Vie. Eintrag Nr. 883/2019) Zehnte Änderungsatzung vom 01.06.2021 (Abl. Krs. Vie. Eintrag Nr. 317/2021) Elfte Änderungsatzung vom 09.02.2022 (Abl. Krs. Vie. Eintrag Nr. 05/2022) Zwölfte Änderungsatzung vom 01.02.2023 (Abl. Krs. Vie. Eintrag Nr. 05/2023) Dreizehnte Änderungsatzung vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26.04. und am 01.01.2023 (Nummer 13 und 14), sowie der §§ 1, 2, 4, des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.06.2022, hat der Rat der Stadt Willich in seiner Sitzung am ____________ folgende Satzung zur 13. Änderung zur Satzung für die Rettungswache vom 18.09.2003 beschlossen:
§ 1 – Rettungswache als öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Willich ist als mittlere kreisangehörige Stadt aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV S. 458/SGV NW 215) Trägerin einer Rettungswache.
(2) Die Rettungswache der Stadt Willich wird als öffentliche Einrichtung betrieben.
3.7
§ 2 – Aufgaben der Einrichtung
(1) Der Rettungswache Willich obliegen als Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes die Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransportes nach § 2 RettG.
(2) Die Rettungswache Willich hält die nach dem Bedarfsplan des Kreises Viersen notwendigen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal entsprechend den Qualitätsanforderungen des § 4 Absätze 1 - 4 RettG bereit und führt die Einsätze durch. Zur Gestellung der Notärzte und Notärztinnen kann die Stadt sich Dritter, insbesondere geeigneter Krankenhäuser, bedienen.
(3) Die Einsatzlenkung erfolgt durch die Leitstelle des Kreises Viersen (§ 8 Abs. 1 RettG). Auf Anweisung der Leitstelle hat die Rettungswache auch Einsätze außerhalb des Gebietes der Stadt Willich durchzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RettG).
§ 3 – Benutzungsgebühren
(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Rettungswache Willich erhebt die Stadt Willich Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Maßstab für die Gebühr ist die Art der Leistung (Notfallrettung, Einsatz eines Notarztes, Krankentransport), die Anzahl der jeweiligen Benutzer/Benutzerinnen, bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus, die gefahrenen Kilometer und bei Wartezeiten die jeweilige Dauer. Die einzelnen Tatbestände sind mit den dafür geltenden Gebührensätzen im anliegenden Gebührentarif festgelegt.
(3) Zur Begleitung eines Patienten können Dritte unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Sitzplätze im Fahrzeug zur Verfügung stehen. Über eine mögliche Mitnahme entscheidet die Transportführung. Gegenüber den Begleitpersonen haftet die Stadt Willich bei Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bediensteten oder Beauftragten. Ein Anspruch auf Mitnahme bei der Rückfahrt besteht nicht. Die Begleitperson gilt nicht als Benutzer im Sinne des § 4.
§ 4 – Gebührenschuldner/in
(1) Gebührenschuldner/in ist die- bzw. derjenige, die oder der die Einrichtung der Rettungswache nutzt. Benutzer/in ist die- oder derjenige, die bzw. der befördert wird und die- oder derjenige, die bzw. der den Auftrag zur Beförderung für einen Dritten erteilt. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner/in. Bei minderjährigen Gebührenschuldnern haften die gesetzlichen Vertreter gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 a), 2 d) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. §§ 34, 69, 70 der Abgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner.“
3.7 (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Ausfahrt eines Krankentransportwagens, eines Rettungswagens oder eines Notarzteinsatzfahrzeuges.
(3) Erweist sich nach Eintreffen eines angeforderten Krankentransportwagens, Rettungswagens oder eines Notarzteinsatzfahrzeuges, dass die Beförderung oder eine Versorgung nicht notwendig ist oder von dem Patienten oder der Patientin abgelehnt wird, gilt auch die Anforderung als gebührenpflichtige Inanspruchnahme, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten des Verursachers oder der Verursacherin beruht. Die Gebührenpflicht entsteht nicht, soweit der oder die Anfordernde lediglich im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen handelte.
(4) Wird ein Sozialversicherungsträger, ein Krankenhausträger, eine private Krankenversicherung oder ein ähnlicher Kostenträger benannt und liegt eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für den Einsatz vor, kann die Gebühr unmittelbar dort angefordert werden. Die Gebührenpflicht nach den Absätzen 1 bis 3 bleibt hiervon unberührt.
§ 5 – Fälligkeit
Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid erhoben und ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides an die Stadtkasse Willich zu zahlen.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Willich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.
Willich, den ___________
(Christian Pakusch)
3.7 Bürgermeister
3.7
Gebührentarif zur Satzung vom
Gebührenposition Gebühr 2024
- 1. Grundgebühr für den Einsatz eines RTW 709,87
- 2. Bei gleichzeitiger Versorgung/Beförderung von mehreren Personen in einem RTW für jede Person 354,94
- 3. Für ein bestellten aber nicht benutzten RTW, sobald er die Fahrt begonnen hat 532,41
- 4. Kilometerpauschale RTW zuzüglich zur Gebühr für einen bestellten aber nicht benutzten RTW pro gefahrenen Km 6,87
- 5. Einsatz Notarzt 259,51
- 6. Grundgebühr für den Einsatz des NEF 464,74
- 7. Bei notfallmedizinischer Versorgung mehrerer Personen Grundgebühr NEF für jede Person 232,37
- 8. Kilometerpauschale RTW zuzüglich zur Grundgebühr für den Einsatz eines RTW pro gefahrenen Km 6,87
- 9. Kilometerpauschale NEF zuzüglich zur Grundgebühr für den Einsatz eines NEF pro gefahrenen Km 5,97
- 10. Grundgebühr KTW 429,40
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
24/63 Fachbereich Freizeit Familie Sicherheit Geschäftsbereich Personenstand und Ordnung Datum 09.02.2024
Aktenzeichen
Beratungsfolge TOP Sitzungsdatum Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen
19.03.2024
Betreff: CDU-Antrag 32/23 - Sachstand materielle und personelle Ausstattung des SOD
Sachverhalt: Mit Antrag vom 7. November 2023 (Anlage 1) hat die CDU-Fraktion um einen Bericht für März 2024 zur Umsetzung der im März 2023 beschlossenen Maßnahmen gebeten. Der nachfolgende Bericht greift daher die Punkte aus der angesprochenen Sitzungsvorlage 22/504 (Anlage 2) aus der Sitzung des Ausschusses für Abgaben, Gebühren und Satzungen vom 14.03.2024 auf.
Personelle Ausstattung:
Nach einem personellen Wechsel sind mit Stand Februar 2024 im Städtischen Ordnungsdienst (SOD) vier Bedienstete in Vollzeit im Außendienst beschäftigt. Ein Weggang zum Jahresende konnte mit einer Besetzung mit einer Ausbildungskraft kompensiert werden. Die im Ausschuss befürwortete fünfte Stelle ist weiterhin unbesetzt. Details einer beabsichtigten Ausschreibung sind noch in der verwaltungsinternen Abstimmung. Ergänzt wird der Außendienst weiterhin durch Kräfte der Verkehrsüberwachung (VÜD) für den ruhenden Verkehr mit 1,54 AK. Eine Teilzeitstelle ist besetzt, eine Teilzeitstelle ist seit dem 01.01.2024 vakant, ein Nachbesetzungsverfahren ist in der Vorbereitung.
Im SOD werden Streifendienste im Tag-, Spät- und Nachtdienst wahrgenommen, Spät- und Nachtdienste werden in der Regel quartalsweise vorgeplant. Tagdienste erfolgen im Rahmen der verwaltungsweiten Gleitzeitregelungen. Hinzu kommen Sonderdienste (Schwerpunktkontrollen, Jugendschutz, Karneval, etc.). Durch die aktuelle Einschränkung auf vier Mitarbeitende im SOD und erforderliche Einarbeitungen kann die vorgesehene Dienstplanerfüllung nur teilweise erfolgen. Mit vollständiger Besetzung kann insbesondere die Wahrnehmung von Spätdiensten montags bis freitags im Zeitrahmen von 16 bis 22 Uhr und samstags über Tag verstärkt werden. Nachtdienste mit überwiegenden Schwerpunkten an den Wochenenden werden weiterhin regelmäßig und mit Unterstützung eines Sicherheitsdienstes durchgeführt werden, aber innerhalb eines stärker variierenden Dienstplanes. Neben dem regulären Tagdienst ist ein Einstieg in variable Spätdienste außerhalb üblicher Bürozeiten erfolgt. Mit Nachbesetzung der vakanten Stelle sollen diese Dienste weiter ausgebaut werden.
Qualifikation:
Weiterhin gilt, dass die Aufgabenschwerpunkte des SOD nach Jahreszeiten und lageabhängig variieren und sich Beschwerdesituationen und damit auch Tätigkeitsschwerpunkte verschieben. Die Schwerpunktaufgaben lassen sich weiterhin wie folgt zusammenfassen:
STADT WILLICH
Sitzungsvorlage 24/63 • Streifendienst im Stadtgebiet mit Tätigkeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten, werktags und an Sonn- und Feiertagen u.a. zur Verhinderung von Verschmutzungen und störendem Verhalten • Eigenständige Durchsetzung der Beseitigung von Störungen im öffentlichen Raum • Verfolgung und Ahndung von Lärmbeschwerden sowie die eigenverantwortliche Durchsetzung der Beseitigung von Störungen auch in nicht öffentlichen Bereichen • Außendiensttätigkeiten im Vollzugs- und Ermittlungsdienst • Personenkontrollen und Erteilen von Platzverweisen • Ausübung von unmittelbarem Zwang bei Gefährdungslagen • Fertigung von Stellungnahmen und Berichten sowie ggf. Zeugenaussagen vor Gericht • Begleitung von öffentlichen Veranstaltungen • Aufgaben im Bereich der gewerblichen Ordnung • Überwachung des Landeshundegesetzes • Teilnahme an Aufklärungsprogrammen des Geschäftsbereiches • Prüfung von Sondernutzungen und verkehrsrechtlichen Anordnungen • Einleitung von Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren sowie die Durchführung von Abschleppmaßnahmen • Einweisungen nach PsychKG
Hinzu kommt die Teilnahme am Bereitschaftsdienst der Ordnungsbehörde, der auch von weiteren Innendienstkräften des Geschäftsbereiches sichergestellt wird.
Durch die Zusammenlegung der Straßenverkehrsbehörde und der Allgemeinen Ordnungsbehörde zum 01.04.2024 im Zuge der Umorganisation der Fachbereiche, ist vorgesehen die Prüfung von Sondernutzungen und verkehrsrechtlichen Anordnungen – insbesondere für Baumaßnahmen – zu verstärken und mögliche Synergieeffekte umzusetzen. Die Mitarbeitenden im Innendienst sollen Kapazitäten für die Antragsbearbeitung gewinnen, während durch die Präsenz des Außendienstes eine schnellere und bessere Umsetzung von bestehenden Vorgaben sichergestellt werden soll und bei möglichen Verstößen eine zeitnahe Korrektur und ggf. auch eine Ahndung von Verstößen erfolgt. Für eine rechtssichere und praxisnahe Umsetzung wird eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Team Straßenverkehr und dem Außendienst zu etablieren sein.
Materielle Ausstattung:
Fahrzeuge:
Unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltssituation sind angedachte Ersatzbeschaffungen vorläufig ausgesetzt. Soweit erforderlich und wirtschaftlich sinnvoll, werden auch die beiden Fahrzeuge aus 2018 gewartet und ggf. repariert. Ein Ausfall der Fahrzeuge kann aber aktuell nicht ausgeschlossen werden.
Durch den Wechsel zum Verwaltungsgebäude Brauereistraße hat sich die Abstellsituation und damit die Verfügbarkeit der Fahrzeuge verbessert, da diese nun außerhalb der dienstlichen Nutzung auf einem abgeschlossenen Gelände untergebracht sind. Der bisherige Aufwand zum Versetzen der dienstlich erkennbaren Fahrzeuge vom Verwaltungsstandort St. Bernhard zu abgeschlossen Abstellmöglichkeiten an den Feuerwehrgerätehäusern zum Schutz vor Vandalismus entfällt. Die perspektivischen Überlegungen zur Fahrzeugunterbringung und veränderter Ausstattung und Nutzung bleiben bestehen, sind aber zunächst aus finanziellen Gründen zurückgestellt.
Dienstkleidung:
Allen Außendienstkräften wird die erforderliche Dienstkleidung zur Verfügung gestellt. Dabei erfolgt die sukzessive Umstellung auf die Beschriftung „Ordnungsamt“.
Sitzungsvorlage 24/63 Weitere Ausrüstung:
Die Ausrüstung des SOD gliedert sich in persönliche Ausrüstung direkt an der Person und Ausrüstung in den Dienstfahrzeugen, die unverändert zum Einsatz kommt. Eine Ausstattung mit Funkgeräten soll nach Freigabe durch die Landesregierung im Laufe des Jahres in Abstimmung mit der Kreisverwaltung umgesetzt werden, sobald technische und organisatorische Detailfragen geklärt sind. Ebenso sind entsprechende Schulungen zwingend erforderlich und vorgeplant. Überlegungen zu sog. „Bodycams“ sind unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltssituation zunächst zurückgestellt. Ebenso muss vor einem Testbetrieb zunächst ein Handlungsleitfaden erarbeitet werden.
Außendarstellung:
Die Dienstfahrzeuge des SOD bleiben im Bestand mit dem Schriftzug „Städtischer Ordnungsdienst“ beklebt. Im Zuge eines erforderlichen Austauschs von Dienstkleidung erfolgt sukzessive die Umstellung auf die Beschriftung „Ordnungsamt“. Erste Rückmeldungen bestätigen die angestrebte bessere Erkennbarkeit.
Auswirkungen auf den Stellenplan:
Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten): Erläuterung:
Auswirkungen auf die:
(aktuelles HHJahr)
(1. Folgejahr)
(2. Folgejahr)
(3. Folgejahr) Ergebnisrechnung
Finanzrechnung
Nachrichtlich:
Bei Investitionsmaßnahmen ≥ 100.000 Euro ist ergänzend die normierte Folgekostenbetrachtung vorzulegen.
Stellungnahme des Stadtkämmerers:
Beschlussempfehlung: Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
(Brigitte Schwerdtfeger) Beigeordnete
Anlage(n): CDU 32 23 Bericht zur Umsetzung der vom AfAGS beschlossenen Maßnahmen zum SOD SV 22 504
E- pJ} uy+¢ß _-- ( .,trau 'Jl- ''3- d M.z.] ,/oS1- ? Zt j GDU-Fraktion im Rat der Stadt Willich Herrn Bürgermeister Christian Pakusch Die CDU-Fraktion beantragt zur Beratung im AGS: 07.11.202B \ \ Die Verwaltung wird beauftragt, in der Sitzung des AGS im März 2024 über die umsetzung der im März 2023 vom Ausschuss beschlossenen Maßnahmen zur Städtischen Ordnungsdienst (SOD) zuberichten. Begründung: Wir halten es für angemessen, dass ein Jahr nach Beschlussfassung im Ausschuss über die Maßnahmen zum Städtischen Ordnungsdienst ein Bericht der Verwaltung zur realisierten Umsetzungerfolgt. Antmgste//e, /'n der Frokh'on,. Johannes Bäumges, Marcel Danisch, AGS-Mtglieder der CDU-[raktion Dr. Paul Schrömbges Vorsitzender
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
22/504 Fachbereich Freizeit Familie Sicherheit Geschäftsbereich Personenstand und Ordnung Datum 12.12.2022
Aktenzeichen
Beratungsfolge TOP Sitzungsdatum Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen
14.03.2023
Betreff: Prüfauftrag materielle und personelle Ausstattung des SOD
Sachverhalt:
Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2022 hat die Fraktion Für Willich mit Antrag FWI2 um Prüfung einer personellen Aufstockung des Städtischen Ordnungsdienstes (SOD; ehemals KOD) gebeten. In der Beratung im Fachausschuss am 08.12.2021 unter TOP 10 wurde festgelegt, dass von der Verwaltung zusätzlich zur Bewertung der personellen Ausstattung auch eine Prüfung der Verbesserung der materiellen Ausstattung erfolgen soll.
Personelle Ausstattung:
Stellenbemessung:
Die bisherige Stellenzuordnung und Dienstplangestaltung basiert auf den Beratungen im AfAGS und Stadtrat im November und Dezember 2016 auf Basis der Sitzungsvorlage 16/5649. Der vorherige Kommunale Ordnungsdienst (KOD), der als Projekt im Jahreszeitraum 2007/2008 und dauerhaft seit Sommer 2013 tätig war, wurde in „Städtischer Ordnungsdienst“ (SOD) umbenannt. Gleichzeitig wurden die bisherigen Außendienstkräfte aus Verkehrsüberwachungsdienst (VÜD), Vollzugs- und Ermittlungsdienst (VED) und KOD neu strukturiert und teilweise in den SOD überführt. In der Folge war der SOD mit sechs Stellen (5,66AK) und die Verkehrsüberwachung mit 2 Stellen (1,54 AK) ausgestattet. In den Nachtdiensten wird der SOD seitdem von einem privaten Sicherheitsdienst unterstützt.
Mit Stand seit dem 1. Oktober 2022 sind im SOD vier Bedienstete in Vollzeit im Außendienst beschäftigt. Eine Stelle ist derzeit unbesetzt und kann aufgrund einer gesetzlichen Rückkehrmöglichkeit der früheren Stelleninhaberin frühestens im April 2023 wiederbesetzt werden. Ein Stellenanteil von 0,7 AK ist durch Verlagerungen zum Aufgabengebiet Citymanagement seit dem 1. Juli 2022 abgängig. Ergänzt wird der Außendienst durch zwei Bedienstete in der Verkehrsüberwachung (VÜD) für den ruhenden Verkehr mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils 30 Stunden. Der Stellenanteil VÜD beträgt damit aktuell 2x 0,77 = 1,54 AK.
Mit einem nominellen Stellenanteil von 5,0 AK werden im SOD Streifendienste im Früh-, Spät- und Nachtdienst gemäß Dienstplan wahrgenommen, hinzu kommen Sonderdienste (Schwerpunktkontrollen, Jugendschutz, Karneval, etc.). Durch die aktuelle Einschränkung auf vier Mitarbeitende im SOD entstehen Lücken in der Dienstplanerfüllung. Exemplarisch sind im Folgenden die Einteilungen der Nachtdienste aufgeführt:
STADT WILLICH
Sitzungsvorlage 22/504 Winter (November bis Februar) Freitags 21:00 – 01:00 Samstags 21:00 – 01:00
Hochsommer (Juli und August) Di – So 19:00 – 03:00
Übrige Nachtdienste Di – So 20:00 – 03:00
Die weiteren Dienststunden werden derzeit im Tagesdienst im Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 18:30 ausgeführt.
Um generelle öffentliche Vorhersehbarkeiten der Einsatzdienste zu vermeiden und auf veränderte Erfordernisse oder Beschwerdelagen zeitnah reagieren zu können, plant die Verwaltung zukünftig ein flexibleres Dienstzeitmodell einzusetzen. Nacht- und Wochenenddienste sollen weiterhin regelmäßig und mit Unterstützung eines Sicherheitsdienstes durchgeführt werden, aber innerhalb eines stärker variierenden Dienstplanes, um z.B. auch Montage oder angepasste Zeiten abdecken zu können. Im Gegenzug können andere Nächte punktuell nicht im Dienstplan abgedeckt werden. Es soll ein überlappender Spätdienst eingeführt werden, der Zeitfenster zwischen den üblichen Bürozeiten und dem Beginn von Nachtdiensten zumindest teilweise abdecken kann. Die konkrete Ausgestaltung hängt dabei vom tatsächlich verfügbaren Personal ab, dass derzeit bei vier Personen liegt und perspektivisch nach dem 01.04.2023 wieder auf fünf Personen im Rahmen der bestehenden Stellen ergänzt werden kann (s.o.). Für die praktikable Umsetzung des Spätdienstes ist eine Reduzierung im Tagesbetrieb / Frühdienst erforderlich. Im Rahmen des ursprünglichen Prüfauftrages ist vorsorglich eine sechste SOD-Stelle mit Sperrvermerk in den Stellenplan aufgenommen worden. Bei Freigabe der mit Sperrvermerk versehenen Stelle ergibt sich die Möglichkeit, die seit Ende 2016 gewollte Besetzung zu erreichen und in einem Stellenumfang vom 6 AK das folgende Dienstplanmodell umzusetzen:
Grundmodell • 1 -2 MA im Tagdienst Mo – Fr 7:00 – 16:00 • 2 -1 MA im Spätdienst Mo – Do 13:00 – 22:00, Fr 12:00 – 21:00 • 1 MA im Tag- oder Spätdienst Samstag • 1 MA im Nachtdienst Mo – Sa 19:00 – 03:00 (mit Sicherheitsdienst) mit saisonalen und bedarfsabhängigen Anpassungen und Abweichungen sowie unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorgaben.
Das Grundmodell mit ca. 1.140 Diensten (ca. 190 Dienste/AK) ist auf einen Stellenumfang von 6 AK ausgelegt. Bei einer geringeren personellen Besetzung kann die Struktur des Grundmodells bestehen bleiben, es entstehen aber nicht besetzte Lücken im Dienstplan, bei 5 AK ca. 190 nicht besetzte Dienste, bei 4 AK ca. 380 nicht besetzte Dienste. 4 AK entspricht der heutigen personellen Besetzung, 5 AK der aktuellen Vorgabe des Stellenplans. Für eine Besetzung mit 6 AK wäre eine Freigabe des bestehenden Sperrvermerks erforderlich.
Qualifikation:
Die Aufgaben des SOD unterliegen auch im Zeitraum seit 2016 einem Wandel. Verkehrsüberwachung erfolgt lediglich als Randaufgabe im Streifendienst. Diese erfolgen in der Regel durch den VÜD (s.o.). Die Anforderungen zur Überwachung von Straßen und Anlagen im Stadtgebiet zur Verhinderung von Verschmutzungen und störendem Verhalten sowie die Durchsetzung der Beseitigung von Störungen im öffentlichen Raum nehmen zu. Aufgrund der Komplexität und Vielfältigkeit der Aufgaben des SOD sind die Anforderungen an die fachlichen Kompetenzen, den Ausbildungsstand, aber auch an die überfachlichen Kompetenzen der Mitarbeitenden deutlich höher als z.B. im Aufgabengebiet VÜD. Durch regelmäßige Seminare und Schulungen erhalten die Dienstkräfte Gelegenheit, vorhandenes Wissen zu vertiefen und zu ergänzen.
Sitzungsvorlage 22/504 Zu den Aufgaben des SOD gehören im Wesentlichen:
• Streifendienst im Stadtgebiet mit Tätigkeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten, werktags und an Sonn- und Feiertagen u.a. zur Verhinderung von Verschmutzungen und störendem Verhalten • Eigenständige Durchsetzung der Beseitigung von Störungen im öffentlichen Raum • Verfolgung und Ahndung von Lärmbeschwerden sowie die eigenverantwortliche Durchsetzung der Beseitigung von Störungen auch in nicht öffentlichen Bereichen • Außendiensttätigkeiten im Vollzugs- und Ermittlungsdienst • Personenkontrollen und Erteilen von Platzverweisen • Ausübung von unmittelbarem Zwang bei Gefährdungslagen • Fertigung von Stellungnahmen und Berichten sowie ggf. Zeugenaussagen vor Gericht • Begleitung von öffentlichen Veranstaltungen • Aufgaben im Bereich der gewerblichen Ordnung • Überwachung des Landeshundegesetzes • Teilnahme an Aufklärungsprogrammen des Geschäftsbereiches • Prüfung von Sondernutzungen und verkehrsrechtlichen Anordnungen • Einleitung von Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren sowie die Durchführung von Abschleppmaßnahmen • Einweisungen nach PsychKG
Hinzu kommt die Teilnahme am Bereitschaftsdienst der Ordnungsbehörde, der auch von weiteren Innendienstkräften des Geschäftsbereiches sichergestellt wird.
Die Erfahrungen der letzten beiden Jahre zeigen, dass eine Wieder- oder Neubesetzung von Stellen im SOD schwierig ist und nur äußerst wenige geeignete Bewerbungen überhaupt eingehen. Dies kann auch nicht durch Angebote eines attraktiven Arbeitgebers wie z.B. flexible Arbeitszeiten oder ein umfassendes betriebliches Gesundheitsmanagement vollständig kompensiert werden. Ein weiterer Ansatz zur Personalgewinnung könnte zukünftig das Angebot von Ausbildungsplätzen im städtischen Ordnungsdienst sein, falls eine solche Konkretisierung durchgängig für Kommunen erfolgt. Bisher bieten einzelne größere Städte wie Düsseldorf, Bochum oder Essen eine dreijährige duale Ausbildung zu Verwaltungsfachangestellten im Ermittlungs- und Vollzugsaußendienst für den eigenen Personalbedarf an.
Materielle Ausstattung:
Fahrzeuge:
Zum jetzigen Zeitpunkt besteht der Fuhrpark des SOD aus 4 Fahrzeugen:
- 2x Dacia Logan MCV (Kombi), Indienststellung 2018, Grundfarbe weiß, teilweise blau foliert, mit
silbernen Reflexstreifen, Aufschrift „Städtischer Ordnungsdienst“, Stadtwappen
- 2x Ford Tourneo Connect, (Hochdachkombi) Indienststellung 2021, Grundfarbe silber, teilweise
blau/gelb foliert, mit silbernen Reflexstreifen, Aufschrift „Städtischer Ordnungsdienst“, Stadtwappen
In den neueren Fahrzeugen (Ford) ist im Kofferraum ein Regalsystem verbaut, um alle notwendigen Utensilien sicher, ordentlich und griffbereit zu verstauen. In den Dacias sind die Materialien in Koffern/Kisten verstaut, auf die Nachrüstung eines Regalsystems wurde bislang verzichtet Die Fahrzeuge Tourneo Connect haben sich im täglichen Dienstgebrauch bewährt. Im Rahmen zukünftiger Ersatzbeschaffungen ist beabsichtigt neue Fahrzeuge direkt mit einem zu der vorhandenen Ausstattung vergleichbaren Regalsystem auszustatten.
Die vorhandenen Fahrzeuge haben aktuell keinen eigenen Stellplatz. Aufgrund von Vandalismusschäden im Dezember 2019 vor dem Verwaltungsgebäude St. Bernhard, werden die Fahrzeuge des SOD außerhalb der Dienstzeiten auf dem Gelände der Feuerwache Willich oder
Sitzungsvorlage 22/504 der Feuerwache umgestellt. Seither sind Vandalismusschäden an den Fahrzeugen außerhalb der Dienstzeit unterblieben. Die Fahrzeuge werden zu Dienstbeginn von den jeweiligen Mitarbeitenden übernommen und zu Dienstende dort wieder abgestellt. Im Zuge der Umgestaltung des Verwaltungsgebäudes St. Bernhard ist beabsichtigt dort eine Unterstellmöglichkeit zu schaffen und so zukünftig Vandalismus vorzubeugen und zudem den Mitarbeitenden zu ermöglichen, die notwendige Dienstvor- und –nachbereitung am Fahrzeug nicht „in Wind und Wetter“ erledigen zu müssen.
Perspektivisch sollen die Kombi-Fahrzeuge entweder durch Nutzfahrzeugvarianten in der Dimension Hochdachkombi oder eine Kleinbus-Variante (vgl. Ford Transit, Opel Vivaro, VW T6) ersetzt werden. Mit entsprechender Ausstattung kann ein Kleinbus neben der Verwendung im regulären Dienstbetrieb auch als mobiles Büro für verschiedene Anlässe eingesetzt werden, etwa als Anlaufstelle bei Veranstaltungen, als „kleine Leitstelle“ bei größeren Einsätzen oder auch als mobiler Infopoint im Rahmen des Bevölkerungsschutzes.
Dienstkleidung:
Allen Außendienstkräften wird die erforderliche Dienstkleidung zur Verfügung gestellt. Neben der Erkennbarkeit als Ordnungskräfte der Verwaltung muss die Dienstkleidung Funktionsanforderungen für die mitgeführte Ausrüstung erfüllen, den jeweiligen Witterungsverhältnissen angemessen sein und Schutzfunktionen wahrnehmen. Die Schutzfunktionen erfassen neben der Unfallverhütung auch die Option, dass eine Stichschutzweste getragen werden kann.
Weitere Ausrüstung:
Die Ausrüstung des SOD gliedert sich in persönliche Ausrüstung direkt an der Person und Ausrüstung in den Dienstfahrzeugen. Die Fahrzeugausrüstung umfasst u.a. Material zur Absicherung von Gefahrenstellen, zur Sicherstellung von Fundtieren oder Fundsachen sowie Werkzeug, Reinigungs- und Hygieneartikel. SOD-Kräfte, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind, führen zusätzliches Ausrüstungsmaterial der Feuerwehr mit. Die persönliche Ausrüstung umfasst u.a. Mobiltelefon, Schreibzeug, Taschenlampe, Handfesseln, Einsatzmehrzweckstock (EMS) und Reizstoffsprühgerät (RSG). Dabei hängt die Ausstattung auch vom konkreten Diensterfordernis und den bestehenden Qualifikationen für EMS und RSG ab. Eine Ausstattung mit Funkgeräten besteht derzeit nicht, wäre aber eine deutliche Verbesserung. Überlegungen zu eigenen Lösung wie „Betriebsfunk“ wurden zurückgestellt, da auf Landesebene eine Prüfung der Einbindung in den BOS-Funk angekündigt wurde. Die weitere Entwicklung in diesem Thema wird von der Verwaltung beobachtet. Ebenso wird die derzeitige Erprobung und Nutzung von sog. „Bodycams“ bei der Polizei verfolgt, um eine spätere Einsatzmöglichkeit für den SOD oder andere Außendienstkräfte der Verwaltung abschätzen zu können.
Außendarstellung:
Bisher sind die Dienstfahrzeuge des SOD mit dem Schriftzug „Städtischer Ordnungsdienst“ beklebt. Der Bestand an Dienstkleidung umfasst unterschiedliche Beschriftungen mit „Kommunaler Ordnungsdienst“, „Ordnungsamt“ und „Städtischer Ordnungsdienst“. Unabhängig von diesen Bezeichnungen und der organisatorischen Zuordnung im Geschäftsbereich „Personenstand und Ordnung“, erfolgen die Wahrnehmung in der Bevölkerung und entsprechende Nachfragen unter dem Allgemeinbegriff „Ordnungsamt“. Daher ist beabsichtigt, perspektivisch sowohl für Fahrzeugbeklebungen als auch für Dienstkleidung diesen Oberbegriff für eine einfache und zweifelsfreie Erkennbarkeit zu verwenden.
Auswirkungen auf den Stellenplan:
Sitzungsvorlage 22/504 Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten): Erläuterung:
Auswirkungen auf die:
(aktuelles HHJahr)
(1. Folgejahr)
(2. Folgejahr)
(3. Folgejahr) Ergebnisrechnung
Finanzrechnung
Nachrichtlich:
Bei Investitionsmaßnahmen ≥ 100.000 Euro ist ergänzend die normierte Folgekostenbetrachtung vorzulegen.
Stellungnahme des Stadtkämmerers:
Beschlussempfehlung:
a) Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Weiterentwicklung des SOD zustimmend zur Kenntnis. Für die Ausgestaltung der Präsenz des SOD soll die Verwaltung mit den aktuell besetzten 4 Stellen planen und zum Jahresende 2023 hierzu berichten. ODER
b) Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Weiterentwicklung des SOD zustimmend zur Kenntnis. Für die Ausgestaltung der Präsenz des SOD soll die Verwaltung mit den aktuell verfügbaren 5 Stellen ohne Sperrvermerk planen und eine Wiederbesetzung der vakanten Stelle ab April 2023 anstreben. ODER
c) Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Weiterentwicklung des SOD zustimmend zur Kenntnis. Für die Ausgestaltung der Präsenz des SOD soll die Verwaltung mit 6 Stellen planen und eine Vorlage zur Aufhebung des Sperrvermerks erstellen.
(Brigitte Schwerdtfeger) Beigeordnete
Anlage(n):
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
24/94 Fachbereich Service Geschäftsbereich Zentrale Finanzen Datum 27.02.2024
Aktenzeichen
Beratungsfolge TOP Sitzungsdatum Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen
19.03.2024 Rat
20.03.2024
Betreff: Friedhof -> Gebührenbedarfsberechnung 2024 -> 21. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich
Sachverhalt: Gemäß § 77 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW hat die Gemeinde die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und dann erst aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Mit dieser Regelung wurde gesetzlich normiert, dass die Gemeinden die in der Gemeindeordnung an erster Stelle genannten speziellen Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur in der gebotenen Höhe festzusetzen und zu erheben hat, soweit dies vertretbar ist.
Nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtungen oder Anlage im Betriebsjahr decken. Hierzu wird in der Anlage die Gebührenbedarfsberechnung 2024 für das Produkt 13.3 -Friedhof- einschließlich der Erläuterungen vorgelegt, die auch die Gebührenblätter enthalten. Die daraus resultierenden Einnahmen werden darauffolgend übersichtlich aufgelistet. Die Gebührensatzung berücksichtigt entsprechend der Friedhofssatzung die verschiedenen Grabtypen im Bereich Erd- und Feuerbestattungen. Dabei beinhalten die Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte sog. Grundkosten für die Nutzung der Infrastruktur „Friedhof“, die von allen Erwerbern und Erwerberinnen gleichermaßen zu zahlen sind. Weiterhin werden die Gebühren für das Kindergrab, das Sammelgrab für Leibesfrüchte und Totgeburten sowie das Reihengrab Typ 2 und 3 wie in 2010 wieder auf gleicher Höhe festgesetzt.
Die Berechnung der einzelnen Nutzungsrechte, deren Gebühren und die kalkulierten Einnahmen sind ebenfalls aufgeführt. Der öffentliche Grün-Anteil lt. Ratsbeschluss vom 18.12.2012 ist auf 18,41 % festgelegt worden. Da die Nutzung der Leichenzellen in den letzten Jahren kontinuierlich rückläufig ist, hat der Rat in der Sitzung am 21.12.2010 die Gebühr auf 153,00 € festgesetzt.
Die anhand der Gebührenbedarfsberechnung für 2024 ermittelten Gebührenansätze sind in der Entwurfsfassung der Satzung zur 21. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich eingearbeitet und als Anlage beigefügt. Die Satzung wird nur redaktionell und hinsichtlich der Gebühren angepasst.
STADT WILLICH
Sitzungsvorlage 24/94 Auswirkungen auf den Stellenplan:
Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten): Stellungnahme des Stadtkämmerers: siehe Verwaltungsvorlage
Beschlussempfehlung:
- 1. Der Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen empfiehlt dem Stadtrat die Satzung zur
- 21. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich einschließlich der hierzu erstellten Gebührenbedarfsberechnung zu beschließen.
- 2. Der Stadtrat beschließt die Satzung zur 21. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich einschließlich der hierzu erstellten Gebührenbedarfsberechnung.
(Dr. Raimund Berg) Stadtkämmerer und Beigeordneter
Anlage(n): Gebührenbedarfsberechnung Friedhof 2024.xls Friedhofsgebührensatzung d. Stadt Willich 2024.doc
Gebührenbedarfsberechnungfür den Produkthaushalt Friedhof 2 0 2 4 Produkt 13.3 erstellt von Stadt Willich - Geschäftsbereich Zentrale Finanzen
Stadt Willich GB Zentrale Finanzen Gebührenbedarfsberechnung 2024 für das Produkt 13.3 Friedhof Kostenstellen: lfd. Nr. Sachkonto Kostenart Kalkulation Anteil in % direkte Leistungen indirekte Leistungen
- in € -
- in € -
- in € -
Nr. 1 50110000 Bezüge Beamte 0,00 0,00 0,00 Nr. 2 50120000 Vergütung tariflich Beschäftigte 55.248,00 3,53 55.248,00 Nr. 3 50220000 Beiträge Versorungskasse tariflich Besch. 5.361,00 0,34 5.361,00 Nr. 4 50320000 Beiträge gesetzl. Sozialvers. Tarifl. Besch. 13.533,00 0,86 13.533,00 Nr. 5 52151000 Sonstige Instandhaltung Hochbau 18.000,00 1,15 18.000,00 Nr. 6 52151100 Objektbetreuung sonst. Instandh. Hochbau 7.060,00 0,45 7.060,00 Nr. 7 52419100 Bauunterhaltung Dach + Fach 19.100,00 1,22 19.100,00 Nr. 8 52419300 Bauunterhaltung Objektbetreuung OWB 6.112,00 0,39 6.112,00 Nr. 9 52422000 Behebung Baumschäden 5.000,00 0,32 5.000,00 Nr. 10 52423000 Unterhaltung der Friedhofsanlagen und Leistungen GBW 1.148.741,00 73,36 344.622,30 804.118,70 Nr. 11 52410000 Bewirtschaftung der Gebäude 61.548,20 3,93 44.777,20 16.771,00 Nr. 12 54122000 Kosten der Fortbildung 138,00 0,01 138,00 Nr. 13 Umlagen Edv, Telefon, Digitalisierung 9.830,00 0,63 9.830,00 Nr. 14 54310000 Geschäftsausgaben 141,00 0,01 141,00 Nr. 15 54996000 Aufw. Ersatzbeschaffung Festwert 20.000,00 1,28 20.000,00 Nr. 16 58112000 VKE - übrige GB - 30.964,66 1,98 24.307,33 6.657,33 Nr. 17 58110000 Umlage Geschäftsaufwendungen ZD 11.915,00 0,76 11.915,00 Nr. 18 58111000 Geschäftsaufwendungen Erstattung ZD 742,00 0,05 742,00 Nr. 19 57111000 Abschreibung auf Anlage-vermögen - Innere Verrechnung - 32.016,00 2,04 14.721,93 17.294,07 Nr. 20 57111000 Abschreibung auf Anlage-vermögen - Kolumbarien - 37.977,33 2,43 37.977,33 Nr. 21 Verzinsung des Anlagevermögens - Innere Verrechnung - 61.599,95 3,93 16.179,75 45.420,20 Nr. 22 Verzinsung des Anlagevermögens - Kolumbarien - 20.968,57 1,34 20.968,57 Ausgaben 1.565.995,71 100,00 444.608,51 1.100.418,63 Nr. 23 Ausgleich BAB 2021 100% -23.254,59 -23.254,59 1.589.250,30 100,00 444.608,51 1.123.673,22 Nr. 24 43210000 Erträge Friedhofsgebühren (Bestattungen) 265.460,00 17,63 265.460,00 Nr. 25 43210000 Erträge besondere Friedhofsgebühren 109.319,00 7,26 109.319,00 Nr. 26 44612900 Leistungsentgelte vom Krematorium 124.000,00 8,23 124.000,00 Nr. 27 48110000 VKE - Innere Verrechnung-206.868,24 13,74 206.868,24 (städt. Anteil öffentl. Grün 18,41 %) Einnahmen 1 705.647,24 46,85 374.779,00 330.868,24 Nr. 28 nicht gedeckter Kostenanteil -792.804,98 Nr. 29 43211800 - Einnahmen aus Nutzungsrechten 800.446,00 53,15 800.446,00 Einnahmen 2 800.446,00 53,15 374.779,00 800.446,00 Summe Einnahmen 1 + 2 1.506.093,24 100,00 374.779,00 1.131.314,24 Zuschuss (-)/Überschuss -83.157,06 0,00 -69.829,51 7.641,02 Kostendeckungsgrad 94,77% 84,29% 100,68% erstellt am 27.02.2024 III/8/Schn.
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung Friedhof 2024 A) Aufwandspositionen 1.- 4. Personalaufwendungen Friedhöfe und Friedhofshallen Ansatz 2024: 74.142,00 € Hier sinddie Personalkosten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Geschäftsbereiches Landschaft und Straßen enthalten, die für den Bereich Friedhofzuständig sind. Die Personalaufwendungen werden vom Geschäftsbereich III/7 – Personal und Organisation ermittelt und festgesetzt. 5. 521510000 – Sonstige Instandhaltung Hochbau Ansatz 2024: 18.000,00 € Hierunter fallen die geplanten Instandhaltungsmaßnahmen auf den Friedhöfen. Für das Jahr 2024 werden hier Maßnahmen in Höhe von 18.000 € kalkuliert. 6. 52511000 Objektbetreuung sonst. Instandhaltung Hochbau Ansatz 2024: 7.060,00 € Hierbei handelt es sich um die Honorarleistung, die der Eigenbetrieb OWB für die Objektbetreuung der Friedhöfe und Leichenhallen erhält. 7. 52419100 - Bauunterhaltung an Dach und Fach Ansatz 2024: 19.100,00 € Hier fließen die Kosten für die Bauunterhaltung – sonstige Instandhaltung mit ein. 8. 52419300 – Bauunterhaltung Objektbetreuung durch den Eigenbetrieb Objekt- und Wohnungsbau (OWB) Ansatz 2024: 6.112,00 € Für die Objektbetreuung der Friedhöfe erhält der Eigenbetrieb OWB ein Honorar i. H. v. 6.112,00 €. 9. 52422000 – Behebung Baumschäden Ansatz 2024: 5.000,00 € Für die Regulierung von Schäden, die Baumwurzeln auf Grabstätten verursachen, ist ein Ansatz gebildet worden.
10. 52423000 - Unterhaltung der Friedhofsanlagen und Leistungen GBW Ansatz 2024: 1.148.741,00 € Der Ansatz enthält die Betriebsausgaben für die Pflege der Friedhofsanlage, die Sachkosten des Bestattungswesens sowie die Kosten der Verwaltung des Friedhofswesens. Sie beinhalten die Selbstkosten von GBWfürdie direkten Leistungen im Bestattungswesen. Die indirekten Leistungen umfassen die Kosten der Pflege der Friedhofsanlage sowie die Wiederherstellung von Gräbern. 11. 52410000 - Bewirtschaftung der Gebäude; Friedhöfe, Leichenhallen Ansatz 2024: 61.548,20 € Zusätzlich entstehen hier noch betriebsfremde Kosten für die Bewirtschaftung der Arbeiterunterkünfte und WC-Anlagen, die aber abgegrenzt und vom allg. Haushaltgetragen werden müssen In der Kalkulation werden die Kosten der Bewirtschaftung wie folgt aufgegliedert:
- Gas und Strom
44.777,20 €
- Wasser
10.621,00 €
- Grundbesitzabgaben u. Abwasser
500,00 €
- Honorar für Bewirtschaftung durch OWB
5.650,00 € 61.548,20 € Diese werden entsprechend ihrer Verbrauchsstelle und unter Berücksichtigung der Verbrauchswerte der Vorjahre auf die beiden Kostenstellen verteilt. 12. 54122000 - Kosten der Fortbildung Ansatz 2024: 138,00 € Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Geschäftsbereiches Landschaft und Straßen, die im Bereich Bestattungswesen tätig sind, werden Fortbildungskosten von 138,00 € kalkuliert. 13. Umlagen Edv, Telefon, Digitalisierung Ansatz 2024: 9.830,00 € Für Elektronische Datenverarbeitung, Telefon und Digitalisierungmacht der Geschäftsbereich Zentrale Dienste für das Jahr 2024 insgesamt 9.830,00 € geltend. 14. 54310000 - Geschäftsaufwendungen Ansatz 2024: 141,00 € Diese Position umfasst die Kosten für
- Bürobedarf
- Dienstreise- und Fahrtkosten
- sonstige Geschäftsausgaben,
die vom Geschäftsbereich Landschaft und Straßen für das Produkt 13.3 verursachtwerden.
15. 54996000 - Aufw. Ersatzbeschaffung Festwert Ansatz 2024: 20.000,00 € Für das Anlegen von Wegen und Grabreihen ist ein Aufwand für die Ersatzbeschaffungdes Festwertes in Höhe von 20.000,00 € gebildet worden. 16. 58112000 - Verwaltungskostenerstattung - übrige Geschäftsbereiche Ansatz 2024: 30.946,66 € Die Kalkulation 2024 beinhaltet Reinigungskosten in Höhe von 22.537,66 € sowie Verwaltungskostenerstattungen des Produktes 1303 in Höhe von 8.427,00 €. Zusätzlichentstehen hier noch Aufwendungen für die Reinigung der Arbeiterunterkünfte und für die Verwaltungskosten der obersten Gemeindeorgane, die abgegrenzt und vomallgemeinen Haushalt getragen werden müssen. 17. 58110000 – Umlage Geschäftsaufwendungen Zentrale Dienste Ansatz 2024: 11.915,00 € Der Umlagebetrag wird pro Produkt vom Geschäftsbereich Zentrale Dienste ermitteltund enthält anteilig die zentralen Geschäftsausgaben, u. a. Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten der Dienstgebäude, Post- und Fernmeldegebühren sowie Miet- und Wartungskosten für Büromaschinen und Fernmeldeanlagen. 18. 58111000 - Geschäftsaufwendungen - Erstattung Zentrale Dienste Ansatz 2024: 742,00 € Dieser Ausgabeansatz enthält die Kosten für
- Büroausstattung sowie
- Bücher, Zeitschriften und Gesetzesblätter.
Die Sachmittel werden zentral durch den Geschäftsbereich Zentrale Dienste fürdas Produkt 13.3 beschafft und in Rechnung gestellt. 19/20. Abschreibung auf Anlagevermögen Ansatz 2024: 69.993,33 € Das Anlagekapital der Friedhöfe wird nach dem Wiederbeschaffungszeitwertabgeschrieben. Anhand der Überprüfung des Anlagevermögens hat sich die Abschreibung angepasst. 21/22. Verzinsung des Anlagekapitals Ansatz 2024: 82.568,52 € Das Anlagekapital der Friedhöfe wird auf der Grundlage der Restbuchwerte mit 3,25 % p.a. verzinst.
B) Ertragspositionen I. Gebührensätze für direkt erbrachte Leistungen Bei der Kalkulation der Friedhofsgebühren 2024 wird ausgegangen von 516 Beisetzungen 50 Zellennutzungen 5 Urnenschranknutzungen 240 Kapellennutzungen 1.1 Erläuterungen zu den Gebühren für die Benutzung der Leichenzellen 1.2 und Urnenschränke sh. zu Anlage 1 1) Verwaltungskosten In diesen Kosten sind enthalten:
- Beratungen mit den Bestattungsinstituten
- Telefonate mit den Friedhofsarbeitern etc.
Die Stundenkosten für Verwaltungstätigkeit betragen 46,01 €. 2) Entgegennahme der Särge von den Bestattungsinstituten Der Friedhofsarbeiter unterbricht seine laufenden Arbeiten, um insbesondere bei auswärtigen Bestattern den Sarg zur Aufbewahrung in Empfang zu nehmen. Die Arbeitskosten belaufen sich je Stunde auf 65,00 €. 3) Reinigung der Leichenzellen/Urnenschränke Die Personalkosten für die Gebäudereinigung (4 Leichenzellen, 5 Urnenschränke und 4 Friedhofskapellen) belaufen sich auf insgesamt 22.537,66 €. Die Kosten werden mit Hilfe des Quadratmeterschlüsselsauf die Leichenzellen/ Urnenschränke und Kapellen aufgeteilt: Leichenzellen/ Kapellen Urnenschränke 24,00 % 76,00 % ====================================================== Personalkosten: 5.409,04 € 17.128,62 € Die Reinigungskosten von insgesamt 5.409,04 € für die Leichenzellen/ Urnenschränke sind durch die Anzahl der Nutzungen zu dividieren. Für die Leichenzellen werden Nutzungen und für die Urnenschränke Nutzungseinheiten angenommen. 5.409,04 € : 55 Nutzungen = 98,35 € p. N. 4) Anteilige Unterhaltungskosten der Leichenzellen In den anteiligen Unterhaltungskosten sind die allgemeine Gebäudeunterhaltung sowie die Bewirtschaftungskosten enthalten. Derentsprechende Anteil für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Leichenzellen beträgt 8.507,66 €. Diese Kosten sind auf 50 Nutzungen p.a. zu verteilen. Folglich ergibt sichein Kostenanteil pro Bestattungsfall in Höhe von 170,15 €.
5) Anteilige Sachkosten Die anteiligen Sachkosten setzen sich aus den kalkulatorischen Kosten des unbeweglichen Vermögens zusammen. Kalkulatorische Kosten Die kalkulatorischen Kosten beinhalten die kalkulatorischen Abschreibungen des unbeweglichen Vermögens und die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals mit 3,25 %. Das sonstige bewegliche Vermögen steht im Eigentum der Gemeinschaftsbetriebe Willich und die entsprechenden kalkulatorischen Kosten sind in den Sachkosten der Gemeinschaftsbetriebe Willichenthalten. Bei der Berechnung der anteiligen kalkulatorischen Kosten des unbeweglichen Vermögens werden nur die Vermögenswerte der Leichenhallen und des fest eingebauten Vermögens in den Hallenberücksichtigt. Die kalkulatorischen Kosten werden ursachengerecht wienachstehend dargestellt auf die Kostenstellen "Kapellen" und "Leichenzellen/Urnenschränke" verteilt. Hiervon werden analog desöffentlichen Grün-Anteils 18,41 % auf die indirekten Kosten verteilt, dadie Besucher des Friedhofes auch die Kapellen nutzen. Kalk. Gesamtkosten Kalk. Kosten Kapellen Kalk. Kosten Leichenzellen/Urnenschränke Sachkosten Kolumbarien Gebäude 29.339,04 € 23.122,10 € 6.216,94 € neue Orgel W 2 + W 4 613,93 € 613,93 € Handwagen 948,71 € 948,71 € Kolumbarium 58.945,90 € 62.498,74 € 89.847,58 € 24.684,74 € 6.331,05 € 62.498,74 € Die anteiligen kalkulatorischen Kosten für die Leichenzellen/Urnenschränke in Höhe von 6.216,94 € sind auf Nutzungen zu verteilen. Das ergibt einen Kostenanteil pro Bestattungsfall in Höhe von 134,81 €. Die Benutzungsgebühr Leichenzellen beläuft sich somit auf 153,00 €. Die Gebühr für die Nutzung der Leichenzellen wird aufgrund einespolitisches Beschlusses aus 2010 auf 153,00 € festgesetzt.
1.3 Erläuterungen zu den Gebühren für die Friedhofskapellenbenutzung 1) Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten beinhalten die organisatorischen Regelungen der Bereitstellung der Friedhofskapellen. 2) Reinigung der Friedhofskapellen Es wird auf die Erläuterungen zu 1.1 Nr. 3) - Leichenzellen/Urnenschränkeverwiesen. 17.128,62 € : 240 Nutzungen = 71,37 € Die Reinigungskosten sind nach Überprüfung des tatsächlichen Aufwandsangepasst worden. 3) Anteilige Unterhaltungskosten der Friedhofskapellen In den anteiligen Unterhaltungskosten sind die allgemeinen Gebäudeunterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten enthalten. Der entsprechende Anteil für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Friedhofskapellen beträgt 36.269,50 €. Diese Kosten sind auf 240 Beerdigungsfälle mit Kapellenbenutzung zuverteilen. Dementsprechend ergibt sich ein Kostenanteil pro Nutzungsfallvon 151,12 €. Aufgrund der geringeren Nutzungen erhöhen sich diese Fixkosten. 4) Anteilige Sachkosten Die anteiligen Sachkosten für die Benutzung der Friedhofskapellen setzensich, wie bei den Leichenzellen/Urnenschränke, aus den kalkulatorischen Kosten des unbeweglichen Vermögens zusammen. Kalkulatorische Kosten Die entsprechende Aufschlüsselung ist den Erläuterungen zu 1.1 Nr. 6) zu entnehmen. Danach betragen diekalkulatorischen Kosten desunbeweglichen Vermögens für die Friedhofskapellen 24.684,74 € und sindgemäß den Nutzungen aufzuteilen: 24.684,74 € : 240 Nutzungen = 124,14 € Die sich daraus ergebene Benutzungsgebühr Kapellen beträgt mithin insgesamt 361,00 €. 2.11 – 2.4 u.
- 3.1. – 3.62 Erläuterungen der einzelnen Arbeitsabschnitte zu den Gebührenziffern 2.11 bis 2.4 und 3.1 bis 3.62 1) Verwaltungskosten Hier werden die Kosten erfasst, die im Verwaltungsgebäude durch dengemeldeten Sterbefall entstehen, so u.a.:
- Eintragung der Bestattung ins Sterberegister
- Eintragung oder Änderung der Belegungspläne
- Information der Friedhöfe
- EDV-Erfassung
- Erstellung der Abrechnung
2) Anweisung zur Anfertigung des Grabes einschließlich Kontrolle Die Arbeitskosten belaufen sich je Stunde auf 65,00 € und umfassen:
- Entgegennahme des Telefonates aus dem Verwaltungsgebäude
- Auswahl der vorgesehenen Grabstelle (teilweise zusammenmit Angehörigen des/der Verstorbenen)
- Auftragsabgabe an den/die Friedhofsarbeiter/in
- Kontrolle der Ausschachtarbeiten
3) Rüstzeug und Grabverbauelemente zur Grabstelle befördern
- Entgegennahme des Arbeitsgerätes aus dem Geräteschuppen
- Transport des Gerätes zur Grabstelle und Entladen des
Transportfahrzeuges 4) Vorhandene Grabbepflanzung aufnehmen; Nachbargräber abdecken Bei Wiederbelegung von Grabfeldern muss die alte Grabbepflanzungentfernt werden. Bei Neubelegungsfeldern wird die vorhandene Grasnarbeabgestochen. Zum Schutz vor Beschädigungen während des Grabaushubes werden die Nachbargräber in geeigneter Form - von Fall zu Fall unterschiedlich – abgedeckt. 5) Personalkosten Bagger; An- und Abfahrt inkl. Grabaushubpauschale In der Regel werden mit Hilfe eines Baggers die Gräber ausgehoben. Wegen der großen Entfernung der Friedhöfe untereinander, beträgt die Fahrzeit für An- und Abfahrten ca. 20 Minuten. Die Zeitunterschiede bei den einzelnen Bestattungsarten erklären sichdurch die verschiedenen Grabaußenmaße und Grabtiefen. 6) Baggereinsatz Gerätezeit; An- und Abfahrt inkl. Grabaushub Siehe Erläuterung zu 5). Die Baggereinsatzzeit ist identisch mit dem Arbeitsanteil des Baggerführers. Die Betriebskosten des Baggers pro Stunde betragen 55,46 €. 7) Grabverbauelemente anbringen; Handaushub ergänzend zum Bagger Ein Normalgrab wird bis zu einer Tiefe von 2 Metern ausgeschachtet, ein Tiefengrab bis zu 2,30 Meter. Zur Sicherung der ausgeschachteten Grabwände müssen bei einem Normalgrab Grabverbauelemente in Kastenform eingebaut werden. Bei einem Tiefengrab sind zusätzlich Kopfund Seitenverbauelemente mit den dazugehörenden Verstrebungen einzubauen. Je nach Bodenbeschaffenheit müssen die Grabverbauelementeschon zu Beginn des Grabaushubes verspannt werden. Grundsätzlich im Wechsel mit der Baggerarbeit werden so die Verschalungen bis zur Mindesttiefe eingebaut. Begleitend zu diesen Arbeiten werden die Grabwände und der Grabboden vom Friedhofspersonal per Hand begradigt bzw. geebnet. Beim Anlegen von Normalgräbern sind lediglich in jedem 3. Fall zwei Arbeiter beschäftigt. 8) Grabverbauelemente anbringen; Handaushub ohne Baggera) Bei Umbettungs- und Ausgrabungsarbeiten muss der Grabaushubsorgfältig durchgeführt werden, um unnötige Beschädigungen am Sargzu vermeiden. Je nach Liegedauer sind ab einer gewissen Grabtiefeteilweise zeitaufwendige Ausschachtungen von Hand erforderlich.
b) Wegen der geringen Größe eines Kindergrabes und der Nähe zum Nachbargrab erwies sich der Einsatz eines Baggers als nichtzweckmäßig. 9) Personalkosten (Bagger) zuschütten 10) Baggereinsatz Gerätezeit zuschütten
11) Entfernen Grabverbauelemente, Abtransport, Kränze auf Hügel legen, Nachbargräber herstellen Im Wesentlichen kann bei den Bereichen 9-11 auf die Erläuterungen zu 5, 6 und 7 verwiesen werden. Bei Position 11) sind die Abschlussarbeiten der Friedhofsarbeiter hinzuzuzählen, die die Kränze von der Leichenhalle oder dem Friedhofseingangabholen, die Kränze auf den Grabhügel legen und die Nachbargräberwieder herrichten. 12) Freilegen und Herausheben der sterblichen Überreste Diese Leistungsart wird nur bei Umbettungen und Ausgrabungen benötigt. Die Zeitangaben können nur geschätzt werden, da viele Variable die Zeitanteile beeinflussen können. Die Schätzung beruht aufangenommenen Mindestzeiten. 13) Aufsichtspersonal bei der Umbettung oder bei der Ausgrabung Wenn Umbettungen oder Ausgrabungen vor der normalen Zeit (Bestattungvon weniger als 7 Jahren) vorgenommen werden, ist eine Aufsichtnotwendig. Für die Beaufsichtigung sind 90 Minuten anzusetzen. Da eine Aufsicht nur in einem Drittel der Fälle notwendig ist, wird ein Durchschnittvon 30 Minuten angesetzt. 14) Absperrung des Geländes gegen Zuschauer Bei den Umbettungen bzw. Ausgrabungen muss dafür gesorgt werden, dass das Gelände vor neugierigen Zuschauern abgesperrt wird. Die Absperrung wird in der Regel mit Trassierband vorgenommen. 15) Geräte und Kleidung säubern sowie desinfizieren Die Umbettungs-/Ausgrabungsarbeiten werden von insgesamt 3 Arbeiterndurchgeführt. Die bei diesen Arbeiten benutzte Spezialkleidung mussanschließend gründlich und intensiv abgewaschen werden. 16) Arbeitsaufwand unter Erschwernis für die Umsargung Je nach Beschaffenheit des gehobenen Sarges wird bei Umbettungen/ Ausgrabungen eine Umsargung erforderlich, das heißt, ein neuer Sargmuss zur Verfügung gestellt werden, um den schadlosen Transport zuranderen Grabstelle (Umbettung) bzw. zum anderen Friedhof (Ausgrabung) zu sichern. Bei der Zeitansetzung wurde der durchschnittliche Aufwandberücksichtigt. 17) Grabaushubpauschale unter besonderen Bedingungen Bei einzelnen Bestattungen kann es vorkommen, dass der Einsatz eines Baggers nicht möglich ist und aus diesem Grund der Grabaushub komplettmit der Hand durchgeführt werden muss. So gibt es z. B. in den alten Teilen der Friedhöfe sehr enge Wege, die ein Befahren mit dem Bagger unmöglich machen. Darüber hinaus existieren Grabstellen, die in Baumnäheangelegt sind, so dass der Baggereinsatz unweigerlich zu irreparablen Wurzelschäden der Bäume führen würde. Nicht zuletzt muss bei starkgefrorenem Boden das Grab mit Kompressoren ausgehoben werden, weilein Bagger die Erdarbeiten nicht durchführen kann. Beider Zeitansetzung wurde der durchschnittliche Zeitaufwandberücksichtigt.
18) Auslegung des Grabes und Abdeckung des Erdhügels Diese Position ist seit 2008 aufgeführt worden im Hinblick auf die Einführung der neuen Pauschale für Bestattungen. Es wird hier die Auslegung des Grabes mit Grabmatten und die Abdeckung des Erdhügelsmit Matten bei jeder Bestattung vorgenommen. Früher ist es möglichgewesen, diese Leistungen separat zu erhalten. Hierfür werden insgesamt 20 Minuten eines Arbeiters veranschlagt. Somit entstehen Kosten in Höhevon 35,57 €. An Materialkosten fallen für die Grabmatten 0,60 € je Dekoration bzw. für die Abdeckung des Grabhügels mit Matten 0,48 € je Dekoration an. 19) Sachkosten des eingesetzten Gerätes Für Bestattungen, Umbettungen, Ausgrabungen aus Normalund Tiefengräbern machen die Gemeinschaftsbetriebe Willich Sachkosten dereingesetzten Geräte geltend. Hierbei wird ein Festbetrag in Höhe von 20,59 € pro Bestattungsfall veranschlagt. Diese Sachkosten beinhalten diekalkulatorische Abschreibung und Verzinsung der eingesetzten Gerätesowie Reparaturen und Ersatzbeschaffungen durch die Gemeinschaftsbetriebe Willich. 21) Entschädigungspauschale für Umbettungen/Ausgrabungen Die Entschädigungspauschale für Umbettungen/Ausgrabungen wurdeim Rahmen einer separaten Gebühr im Einzelfall erhoben. Hierbei wird auf die Erläuterung 3.7 - Entschädigungspauschalen - verwiesen. 22) Pauschale für Schutzkleidung inkl. Reinigung und Desinfektion Mit dieser Pauschale werden die Sachkosten abgegolten, die durch Neubeschaffung, Reinigung und Desinfektion nach Umbettung bzw. Ausgrabungen erforderlich werden. Die Gestellung von Sargträgern erfolgt nicht mehr durch städt. Personal, sondern wird von den Bestattungsinstituten übernommen. Es ist daher nurbei anonymen Erdbestattungen erforderlich, einen Friedhofsarbeiter vonseiner Arbeit freizustellen, um den Sarg von der Friedhofskapelle zur Grabstelle zu befördern. 23) Gesamtkosten der Bestattung Die aus den einzelnen Arbeitsabschnitten 1) - 22) erwachsenden Kostenwerden hier zusammengefasst ausgewiesen. Bei den Umbettungen sind die Kosten einer zweiten Bestattung teilweisehinzuzurechnen, da eine zweite Grabstelle vorbereitet werden muss. Die Positionen 1) und 22) bleiben dabei unberücksichtigt. 2.35 Beisetzung in einem Kolumbarium Die Gebühr hierfür setzt sich zusammen aus den Verwaltungskosten für die Antragsannahme, dem Öffnen und Schließen der Kammer sowie anteiligen Kosten derkalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung und Pflege- und Unterhaltungskosten. Die Einzelheiten der Berechnung sind dem Gebührenziffernblatt 2.35 zu entnehmen. 3.7 Entschädigungspauschalen bei Umbettungen und Ausgrabungen 3.71 Bei Ausgrabungen und Umbettungen in eine andere Grabstätte ist für die an der Ausgrabung / Umbettung beteiligten Mitarbeiter eine Pauschale von 450,00 € zuentrichten. Diese Pauschale wird für zwei Mitarbeiter gewährt.
3.72 Bei Umbettungen innerhalb einer Grabstätte (Tieferbettung) ist für die an der Umbettung beteiligten zwei Mitarbeiter eine Pauschale von 300,00 € bei einer Liegezeit von 0 - 20 Jahren und von 150,00 € bei einer Liegezeit von 21 - 30 Jahrenzu entrichten. Diese Pauschalen werden zusätzlich zu den Gebührenpositionen 3.11, 3.25 und 3.41 - 3.54 erhoben. II. Gebührensätze für indirekt erbrachte Leistungen 4.11 - 5.5 Erläuterung zu den Gebührenziffern 4.11 bis 5.5 4.11 Anlegung von Grün-Einfassungen Die hohen Gebühren bei der Grüneinfassung erklären sich aus demerforderlichen hohen Unterhaltungsaufwand. Um den Friedhöfen mit Anpflanzungen einen noch würdigeren Rahmen zu geben, wurde in den letzten Jahren verstärkt damit begonnen, die Grabstellen mit einer schnellwachsendenimmergrünen Hecke zu umpflanzen. Zu den Pflegearbeiten, die der Stadt obliegen, gehören neben den Bepflanzungen im Herbst und Frühjahr die Bewässerung und die Schneidearbeiten an den Hecken. 4.43 + 4.44 Begrünung und Pflege von Urnen- bzw. Wahlgrabstätten (pflegefrei) Diese Position ist neu aufgenommen worden, da immer mehr Angehörige den Wunsch nach einer pflegefreien Grabstätte haben. Das Urnengrab bzw. Reihengrab wird mit einer Rasenfläche ausgelegt und in der Mitte des Grabeserinnert eine Liegeplatte an den Verstorbenen. Die Rasenfläche wird von den Gemeinschaftsbetrieben Willich gepflegt. Die Kosten hierfür tragen die Angehörigen. Die Einzelheiten der Berechnung sind den Gebührenzifferblättern 4.43 und 4.44 zu entnehmen. Einzelne Erläuterungen sind auf den entsprechenden Tabellenblättern aufgeführt (Anlage 1).
III. Erläuterungen zu den Ertragspositionen der Gebührenbedarfsberechnung
- 24. + 25. Friedhofsgebühren (43210000) Ansatz 2024: 374.779,00 € Für das Jahr 2024 wird mit Erträgen in Höhe von 374.779,00 € kalkuliert. Der Haushaltweicht hier grundsätzlich von der Kalkulation ab, da nach dem NKF-Gesetz die Nutzungsrechte auf 30 bzw. 20 Jahre verteilt werden müssen. Die Kalkulation wirdnach den Grundlagen des Kommunalen Abgabengesetzes erstellt. Demnach müssendie Einnahmen den Ausgaben eines Jahres gegenübergestellt werden. 26. 44612900 Leistungsentgelte vom Krematorium Ansatz 2024: 124.000,00 € Mit dem Betreiber des Krematoriums ist vertraglich vereinbart worden, dass 5 % des in Rechnung gestellten Entgeltes von jeder auswärtigen Einäscherung an die Stadt Willich gezahlt werden. 27. 48110000 VKE – innere Verrechnung (städt. Anteil öffentliches Grün) Ansatz 2024: 206.868,24 € Öffentliches Grün auf Friedhöfen sind - Rasenflächen, die auch künftig keine Belegungsflächen werden sollen - Grünflächen entlang der Friedhofswege, - Böschungsflächen. - Ehrenmale Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KAG sind Kosten, die durch das veranschlagte Gebührenaufkommen zu decken sind, nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzenansatzfähigen Kosten. Das heißt, dass bei der Festsetzung von kostendeckenden Gebühren stets die Kosten für solche Leistungen außer Ansatz bleiben müssen, dienicht den Gebührenpflichtigen zu Gute kommen, sofern sie im Rahmen der Gesamtkosten ins Gewicht fallen. Danach ist bei einer Bemessung des Gebührenaufkommens das Allgemeininteresse gebührenmindernd zu berücksichtigen. Die städtischen Friedhöfe erfüllen zweifellos neben ihrem Hauptzweck, nämlich der Bestattung, auch eine Funktion als öffentliche Grünanlage. Für die letztgenannte Funktion leistet die Stadt Aufwendungen, die im Rahmen der Gesamtkosten ins Gewicht fallen. Bei diesen Ausgaben handelt es sich jedoch umbetriebsfremde Kosten, die entsprechend bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigtbleiben müssen. Andererseits erfordert der Bestattungszweck eine würdige Bestattung. Hierzu sind nach allgemeiner Auffassung Grünflächen unbedingt erforderlich. Die Kosten für diese erforderlichen Grünflächen sind dem Bestattungszweck in vollem Umfang zuzuordnen, auch wenn diese Flächen zugleich eine Grünflächenfunktionerfüllen. Die Berechnung ist der Anlage 4 zu entnehmen. Von den indirekten Kosten in Höhe von 1.123.673,22 € entfallen auf den „städtischen Anteilöffentlichen Grüns“ somit 206.868,24 € der vom allgemeinen Haushalt zu tragen ist und sichdaher nicht in der Gebührenkalkulation wiederfindet.
28. Nicht gedeckter Kostenanteil bei der Kostenstelle indirekte Leistungen (Einnahme sonstige Nutzungsrechte) Den Gesamtausgaben, die auf die Kostenstelle „Indirekte Leistungen“ entfallen, stehen die Einnahmen der Positionen 26-27 gegenüber. Danach ergibt sich ein nichtgedeckter Kostenanteil von 800.446,00 € Durch Vergabe der Nutzungsrechte an Grabstätten sind diese Kosten zu decken. Zu den Nutzungsrechten gehören: Wahl-/Tiefengrab mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift Wahl-/ Tiefengrab mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift Kindergrab Sammelgrab für Leibesfrüchte, Tot- und Fehlgeburten Reihengrab Typ 1 Reihengrab Typ 2 Reihengrab Typ 3 Reihengrab Typ 4 (teilanonym – Sammelgrab) Reihengrab Typ 5 (anonym) Reihengrab (pflegefrei) Urnenwahlgrab mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift Urnenwahlgrab mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift Urnengrab (pflegefrei) Urnenreihengrab Urnengrab teilanonym (Sammelgrab) Urnengrab anonym Beisetzung Kolumbarium Anonyme Urnengemeinschaftsgrabanlagen Auf die Gebührenberechnung in der Anlage 3 wird verwiesen. C) N U T Z U N G S R E C H T E Allgemeines Nach der Friedhofssatzung werden die Gräber unterteilt in
- 1. Reihengrabstätten Typ 1 - 3
- 2. anonyme / teilanonyme Reihengrabstätten Typ 4 - 5
- 3. Wahlgrabstätten
- 4. anonyme / teilanonyme Urnengrabstätten
- 5. Urnenwahlgrabstätten
- 6. Urnenreihengrabstätten
- 7. Tiefengrabstätten
- 8. Ehrengrabstätten
- 9. anonyme Urnengemeinschaftsgrabanlagen
- 10. pflegefreie Urnen- bzw. Wahlgräber
- 11. Kolumbarien Die normale Benutzung der Friedhöfe erfolgt in Form der Bestattung in einem Reihengrab. Die Reihengräber dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen Verstorbenen und werden zeitlich und räumlich "der Reihe nach" für eine bestimmte Mindestnutzungszeit zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht am Reihengrab erlischtohne weiteres nach Ablauf der Ruhefrist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes istnicht zulässig, da dies die Gestaltung und Neubelegung der Reihengrabfeldererschwert.
Darüber hinaus werden anonyme / teilanonyme Reihengrabstätten gewünscht. Diese Reihengrabstätten liegen innerhalb einer zusammenhängenden Rasenfläche undwerden nach erfolgter Beisetzung wieder mit Rasensoden abgedeckt. Die Rasenflächebleibt erhalten, Pflanzungen und das Errichten von Grabzeichen sind nicht gestattet. Die Beisetzung erfolgt anonym. Die Pflege und die Unterhaltung wird vom Friedhofspersonal durchgeführt. Die teilanonyme Grabstätte weist sich dadurch aus, dass der Name und das Sterbedatum in eine Stele eingearbeitet werden kann, an derauch Blumen und Kränze abgelegt werden können. Um den Angehörigen die Möglichkeit zu geben, über die normale Ruhefrist hinaus das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu behalten, wurden Wahlgräber auf den städtischen Friedhöfen zugelassen. Sie unterscheiden sich von den Reihengräbern durch die Größe und bevorzugte Lage. Die Möglichkeit, mehrere zusammenhängende Grabstellen als Wahlgrab zu erwerben und die Einräumung, die Nutzungsdauer zugegebener Zeit verlängern zu können, bilden die entscheidenden Wesensmerkmaledes Sondergrabes. Tiefengräber sind ebenfalls Sondergrabstätten. Sie ermöglichen durch die besondere Tiefe von 2,30 m eine doppelte Belegung, obwohl die Oberflächenmaße mit der einesnormalen Wahlgrabes identisch sind. Beisetzungen nach Feuerbestattungen erfolgen wahlweise in anonymen / teilanonymen Urnengrabstätten, Urnenreihengräbern oder in Urnenwahlgrabstätten. Bei der Bestattung in anonymen / teilanonymen Urnengrabstätten werden die Urnenohne erkennbare Grabstelle in einem Urnenfeld beigesetzt. Sie sind nach der Bestattung nur noch von der Friedhofsverwaltung anhand der Belegungspläne zuorten. Wie bei der teilanonymen Erdbestattung auch, besteht bei der teilanonymen Urnenbestattung die Möglichkeit, den Namen und das Sterbedatum in eine Steleeinzuarbeiten und Blumen sowie Kränze dort abzulegen ohne dass der Grabstandortdirekt erkennbar ist. Die Beisetzung in einem Urnenwahlgrab bzw. Urnenreihengrab erfolgt im üblichenwürdigen Rahmen. Die Urnenreihengräber dienen der Aufnahme jeweils eineseinzelnen Verstorbenen bzw. einer Urne für die maximale Nutzungsdauer von 20 Jahren. Danach erlischt das Nutzungsrecht. Bei dem Urnenwahlgrab hingegen bestehtdie Möglichkeit einer längeren Nutzungsdauer der Grabstätte über die normale Ruhefrist hinaus. Zusätzlich können die Urnenbeisetzungen seit 2011 in einem Kolumbarium erfolgen. Die Nutzungsdauer beträgt hier ebenfalls 20 Jahre. Kolumbarien sind Urnenwahlgrabstätten in Stelen oder Urnenwänden, aus Kammern bestehend, in denenbeigesetzt werden kann. Die Urnenwände sind als Gemeinschaftsgrabanlagenkonzipiert. Das setzt voraus, das Kranz- und Blumenschmuck, Schalen, Gestecke, Laternen o. ä. nur an den dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. Die Verschlussplatten sind als Ablage nicht geeignet. Ebenfalls sind seit 2010 anonyme Urnengemeinschaftsanlagen vorgesehen. Hierbeihandelt es sich um eine als Rasenfläche angelegte Urnengrabstätte in der 8 Urnenbestattet werden. Die Urnen werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit bestattet, die Grabanlagewird nicht bekannt gegeben. Die Pflege dieser Anlage obliegtausschließlich der Friedhofsverwaltung und ist durch die Erwerbsgebühr abgegolten. Weiterhin sind pflegefreie Wahl- bzw. Urnenwahlgräber vorgesehen. Diese werden vonder Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer des Nutzungsrechtes bereitgestellt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht und das Beseitigen von Nachsackungenliegen bei der Friedhofsverwaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Die Angehörigen haben auf die Gestaltung und Pflege k e i n e n Einfluss. Umeine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, sind Blumen, Grablichter, oder Grabschmuck nicht erlaubt. Lediglich an Allerheiligen ist dies für die Dauer von drei Wochen zulässig. Danach nicht abgeräumter Schmuck auf den Gräbern wird von der Friedhofsverwaltungentsorgt. Die Gräber sind mit genehmigungspflichtigen Liegeplatten mit vertiefter, eingravierter Schrift zu versehen. Neben den Reihengräbern und Wahlgrabstätten werden auf den Friedhöfen auch Ehrengräber vorgehalten. Es handelt sich dabei entweder um Grabstätten für Kriegsopfer oder um Gräber verdienstvoller Verstorbener, deren Grabstätten gemäß Ratsbeschluss der Stadt Willich angelegt und unterhalten werden. Relevant für die Gebührenkalkulation sind alle Reihen- und Wahlgräber. Die ermittelten Kosten für die Ehrengräber bleiben unberücksichtigt. IV. Festsetzung der Gebühren für Nutzungsrechte Die Berechnung der Gebühren für Nutzungsrechte ist in der Anlage 3 aufgeführt. Dabei wird für folgende Nutzungsrechte ein subventionierter Festbetrag vorgegeben: - Kindergrab 77,00 € - Sammelgrab Leibesfrüchte, Totgeburten 0,00 € - Reihengrab Typ 2 und 3 695,00 € - Anonymes Urnensammelgrab 2.400,00 € Für ein Kindergrab bis zum 5. Lebensjahr ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtesmöglich. Die Gebühren richten sich aufgrund der Grabgröße nach den Gebühren für ein Nutzungsrecht eines Urnenwahlgrabes mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift. Der danach verbleibende Gebührenbedarf ist durch sog. Grundkosten sowie durch Entgeltefür Nutzungsrechte zu decken. Die Grundkosten machen dabei 40 % des Gebührenbedarfes aus und sind von allen Nutzungsrechten – mit Ausnahme der Gesetzten - gleichermaßen zu tragen, um damit die Kosten für die Erhaltung der Infrastruktur der Friedhofsanlagen zu refinanzieren. Zudem sollhierdurch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass generell die Nutzung der Friedhofsanlage unabhängig vom jeweiligen Grabtyp erfolgt. Auf die Nutzungsrechte entfällt dann ein zu deckender Kostenanteil von 60 %. Dabei werdendie verschiedenen Grabtypen flächenverbrauchsabhängig ins Verhältnis gesetzt, um bei der Gebührenberechnung auch die unterschiedlichen Grabgrößen und Liegezeiten zuberücksichtigen. 29. Die danach ermittelten Gebühren sind der Anlage 3 zu entnehmen. Sie belaufen sichaufinsgesamt 800.446,00 € und sindunter der lfd. Nr. in die Gebührenbedarfsberechnung 2024 eingestellt worden.
Anlage 1 Übersicht Neuberechnung Friedhofsgebühren Gebühr 2024 Gebühr 2023 Differenzin %
- 1.1. Benutzungsgebühren für Leichenzellen 153,00 €
153,00 €
0,00 0,00
- 1.2. Benutzungsgebühren für Urnenschränke 54,00 €
59,00 €
-5,00 -8,47
- 1.3. Friedhofskapellen 361,00 €
416,00 €
-55,00 -13,22 1.35 Teilnutzung der Friedhofskapelle 127,00 €
146,00 €
-19,00 -13,01 1.36 Nutzung der Totenglocke 25,00 €
25,00 €
0,00 0,00
- 1.4. Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen 153,00 €
153,00 €
0,00 0,00 2.11, 2.12, 2.14, 2.15, 2.16 Pauschale für Bestattungen Verstorbener über 5 Jahre 576,00 €
584,00 €
-8,00 -1,37 2.13, 2.23 Pauschale für Bestattungen in Tiefengräbern 768,00 €
781,00 €
-13,00 -1,66 2.21, 2.22, 2.24, 2.25 Pauschale für Bestattungen bei Verstorbenen bis 5 Jahre 244,00 €
247,00 €
-3,00 -1,21 2.31, 2.32, 2.33, 2.34 Pauschale für Bestattungen von Urnen 239,00 €
243,00 €
-4,00 -1,65 2.35 Beisetzung im Kolumbarium 171,00 €
177,00 €
-6,00 -3,39 2.36 Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage 542,00 €
542,00 €
0,00 0,00 2.40, 2.41 Pauschale für anonyme Erdbestattungen 402,00 €
404,00 €
-2,00 -0,50 3.11, 3.12, 3.14 Umbettung bei Verstorbenen über 5 Jahre von Normalgrab in ein Normalgrab bzw. aus Tiefe 1.501,00 €
1.536,00 €
-35,00 -2,28 3.13, 3.23 Umbettung Verstorbener aus einem Tiefengrab in ein Normalgrab 1.628,00 €
1.667,00 €
-39,00 -2,34 3.15 Umbettung bei Verstorbenen über 5 Jahre aus Normalgrab in ein Tiefengrab 1.754,00 €
1.794,00 €
-40,00 -2,23 3.21, 3.22, 3.24 Umbettung bei Kindern bis 5 Jahre aus einem Normalgrab in ein Normalgrab 801,00 €
823,00 €
-22,00 -2,67 3.25 Umbettung von Kindern bis 5 Jahre aus einem Normalgrab in ein Tiefengrab (Erstbestattung) 1.380,00 €
1.413,00 €
-33,00 -2,34 3.31, 3.32 Umbettung von Urnen 423,00 €
434,00 €
-11,00 -2,53 3.41, 3.42, 3.44 Ausgrabung zur Überführung bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahre aus einem Normalgrab 972,00 €
999,00 €
-27,00 -2,70 3.43, 3.53 Ausgrabung zur Überführung aus einem Tiefengrab (Erstbestattung) 1.098,00 €
1.130,00 €
-32,00 -2,83 3.51, 3.52, 3.54 Ausgrabung zur Überführung bei Kindern bis zu 5 Jahren aus einem Normalgrab 588,00 €
606,00 €
-18,00 -2,97 3.61, 3.62 Ausgrabung zur Überführung von Urnen 216,00 €
224,00 €
-8,00 -3,57 3.71 Bestattungspauschale / neue Grabstätte 450,00 €
450,00 €
0,00 0,00 3.72 Bestattungspauschale / Tieferlegung < 20 Jahre 300,00 €
300,00 €
0,00 0,00 Bestattungspauschale / Tieferlegung > 20 Jahre 150,00 €
150,00 €
0,00 0,00 4.11 Anlegung und Pflege von Grüneinfassungen: seitl. Grüneinfassung bei ein- und mehrstelligen Wahlgräbern 986,00 €
1.016,00 €
-30,00 -2,95 4.21 Anlegung von Steineinfassungen: seitl. Natursteineinfassung bei 1- und mehrstelligen Wahlgräbern 541,00 €
529,00 €
12,00 2,27
- 4.21.1. Anlegung von Steineinfassungen: seitl. Natursteineinfassung bei 1- und mehrstelligen Urnengräbern 232,00 €
228,00 €
4,00 1,75 4.22 Anlegung von Steineinfassungen: wegseitige Natursteineinfassung je Stelle 197,00 €
188,00 €
9,00 4,79
- 4.3. Eingrünung von Urnengräbern 456,00 €
464,00 €
-8,00 -1,72 4.40 Begrünung und Pflege von anoymen Reihengrabstätten Typ 4 und Typ 5 114,00 €
119,00 €
-5,00 -4,20 4.41 Begrünung und Pflege von Reihengrabstätten Typ 2 und Typ 3 ( ab 2005 ) 60,00 €
62,00 €
-2,00 -3,23 4.42 Begrünung und Pflege von Urnengrabstätten teilanonym und anonym 60,00 €
62,00 €
-2,00 -3,23 4.43 Begrünung und Pflege von Urnengrabstätten (Pflegefrei) 237,00 €
239,00 €
-2,00 -0,84 4.44 Begrünung und Pflege von Wahlgrabstätten (Pflegefrei) 613,00 €
618,00 €
-5,00 -0,81 4.45 Pflege von Gräbern vor Ablauf der Ruhezeit bei Rückgabe 123,00 €
117,00 €
6,00 5,13 4.451 Herrichtung des Grabes einschl. Rasensaat 62,00 €
62,00 €
0,00 0,00 27.02.2024
Anlage 1 4.46 Pflege von Urnen-Gräbern vor Ablauf der Ruhezeit bei Rückgabe 39,00 €
37,00 €
2,00 5,41 4.461 Herrichtung des Urnengrabes einschl. Rasensaat 20,00 €
20,00 €
0,00 0,00 5.11, 5.21 Grabmalgenehmigung bei aufrecht stehenden Grabmalen 139,00 €
143,00 €
-4,00 -2,80 5.12, 5.22 Genehmigung von Grabplatten / Liegeplatten 25,00 €
25,00 €
0,00 0,00 5.31, 5.32 Genehmigung für Steineinfassungen 99,00 €
102,00 €
-3,00 -2,94 5.33 Genehmigung für Abdeckplatten bei Grabstätten ohne Gestaltungsvorschrift 188,00 €
194,00 €
-6,00 -3,09
- 5.4. Abbau und Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 202,00 €
203,00 €
-1,00 -0,49
- 5.5. Abbau und Entfernung von Liegeplatten bis 0,3 m² ohne Fundamente 86,00 €
87,00 €
-1,00 -1,15 27.02.2024
Stadt Willich 27.02.2024
- 1.1. Benutzungsgebühren für Leichenzellen Verwaltungskosten Entgegennahme der Reinigung der Pflege der Anschaffungs- und Särge Leichenzellen Dekorationsmittel Unterhaltungskostend. Dekorationsmittel Zeitanteil Alt 1 x 10 Min 1 x 6 Min Gebühr Alt 7,45 € 6,76 € 93,22 € -- Zeitanteil Neu 1 x 10 Min 1 x 6 Min
Gebühr Neu 7,67 € 6,50 € 98,35 € -- ( in Pkt. 7 enthalten) Anteilige Unter-Anteilige Kosten für die Festsetzung derhaltungskosten Sachkosten Leichenzellen Gebührder Leichenzellen Zeitanteil Alt Gebühr Alt 234,16 € 136,59 € 478,18 € 153,00 € Zeitanteil Neu
Gebühr Neu 170,15 € 126,72 € 409,39 € 153,00 €
Stadt Willich 27.02.2024
- 1.2. Benutzungsgebühren für Urnenschränke Die Urnenschränke haben eine Nutzungsfläche, die rd. 8% der einer Leichenzelle entpricht. Die Positionen 3, 6 und 7 sind auf 8% zu reduzieren, die Position 4 und 5 entfallen. Verwaltungskosten Entgegennahme der Reinigung der Pflege der Anschaffungs- und Urne Urnenschränke Dekorationsmittel Unterhaltungskostend. Dekorationsmittel Zeitanteil Alt 1 x 10 Min 1 x 15 Min
Gebühr Alt 7,45 € 16,91 € 7,46 € Zeitanteil Neu 1 x 10 Min 1 x 15 Min
Gebühr Neu 7,67 € 16,25 € 7,87 €
Anteilige Unter-Anteilige Überdeckung Kosten für die Festsetzung derhaltungskosten Sachkosten Vorjahre Urnenschränke Gebührder Urnenschränke Zeitanteil Alt Gebühr Alt 18,73 € 8,20 € 0,00 € 58,75 € 59,00 € Zeitanteil Neu
Gebühr Neu 13,61 € 8,09 € 53,49 € 54,00 €
Stadt Willich 27.02.2024
- 1.3. Friedhofskapellen Verwaltungskosten Reinigung der Pflege der Anschaffungs- und Friedhofskapelle Dekorationsmittel Unterhaltungskostend. Dekorationsmittel Zeitanteil Alt 1 x 10 Min
1 x 6 Min Gebühr Alt 7,45 € 67,65 € 6,76 € -- Zeitanteil Neu 1 x 10 Min
1 x 6 Min Gebühr Neu 7,67 € 71,37 € 6,50 € -- ( in Pkt.7 enthalten) Anteilige Unter-Anteilige Überdeckung Kosten für Festsetzunghaltungskosten Sachkosten Vorjahre Friedhofskapellederder Friedhofskapellen Gebühr Zeitanteil Alt Gebühr Alt 207,97 € 125,36 € 0,00 € 415,19 € 416,00 € Zeitanteil Neu
Gebühr Neu 151,12 € 124,14 € 0,00 € 360,80 € 361,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 1.35 Teilnutzung der Friedhofskapellen Verwaltungskosten Reinigung der Pflege der Anschaffungs- und Friedhofskapelle Dekorationsmittel Unterhaltungskostend. Dekorationsmittel Zeitanteil Alt 1 x 10 Min
1 x 6 Min Gebühr Alt 7,45 € 67,65 € 6,76 € -- Zeitanteil Neu 1 x 10 Min
1 x 6 Min Gebühr Neu 7,67 € 71,37 € 6,50 € -- ( in Pkt.7 enthalten) Anteilige Unter-Anteilige Überdeckung Kosten für Kosten Festsetzunghaltungskosten Sachkosten Vorjahre Friedhofskapellefür die Teilnutzungderder Friedhofskapellen 35% Gebühr Zeitanteil Alt Gebühr Alt 207,97 € 125,36 € 0,00 € 415,19 € 145,32 € 146,00 € Zeitanteil Neu
Gebühr Neu 151,12 € 124,14 € 0,00 € 360,80 € 126,28 € 127,00 €
Stadt Willich 27.02.2024
- 1.4. Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen Kosten für den Gebühr für den Sezierraum Sezierraum Zeitanteil Alt
Gebühr Alt 478,18 € 153,00 € Zeitanteil Neu
Gebühr Neu 409,39 € 153,00 € Erläuterungen: Die Stadt Willich hat die Pflicht, auf den städtischen Friedhöfen mindestens einen Sezierraum in ständiger Einsatzbereitschaftzuhalten, um im Fall einer Sezierung oder Exhumierung den zuständigen Behörden sofort einen funktionfähigen Raum zur Verfügung zu stellen. Der Sezierraum befindet sich in Willich I innerhalb der Räumlichkeiten der Leichenhalle. Die Vorhaltekosten des Sezierraumes entsprechen den Vorhaltekosten einer Leichenzelle, bereinigt um die Position Pflegekosten der Dekorationsmittel, so daß die o.g. Gebühr erhoben werden muss.
Stadt Willich 27.02.2024 2.11, 2.12, 2.14, 2.15, 2.16 Pauschale für Bestattungen Verstorbener über 5 Jahre Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 20 Min 1 x 70 Min 1 x 70 Min 1,7 x 40 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 11,27 € 22,54 € 78,89 € 61,62 € 76,64 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 20 Min 1 x 70 Min 1 x 70 Min 1,7 x 40 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 10,83 € 21,67 € 75,83 € 64,70 € 73,67 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwand Bagger Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschüttenzuschütten Kränze auf Hügel legen Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 40 Min 1 x 40 Min 2 x 60 Min Gebühr Alt 45,08 € 35,21 € 135,24 € Zeitanteil Neu 1 x 40 Min 1 x 40 Min 2 x 60 Min Gebühr Neu 43,33 € 36,97 € 130,00 € Grabaushub-Auslegung des Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Über-Gesamtkosten Festsetzungpauschale unter Grabes und Abdes oder der Urnegungs-Schutzkleidung Unterdeckung
der besonderendeckung deseingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung Vorjahre
Gebühr Bedingungen Erdhügels Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 30 Min Gebühr Alt 33,81 € 33,88 € 19,60 € 583,66 €
584,00 €
Zeitanteil Neu 1 x 30 Min Gebühr Neu 32,50 € 35,57 € 20,59 € 575,66 €
576,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 2.13, 2.23 Pauschale für Bestattungen in Tiefengräbern Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelemente pflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 20 Min 1 x 85 Min 1 x 85 Min 2 x 75 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 11,27 € 22,54 € 95,80 € 74,83 € 169,05 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 20 Min 1 x 85 Min 1 x 85 Min 2 x 75 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 10,83 € 21,67 € 92,08 € 78,57 € 162,50 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwand Bagger Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschüttenzuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 60 Min 1 x 60 Min 2 x 75 Min Gebühr Alt 67,62 € 52,82 € 169,05 € Zeitanteil Neu 1 x 60 Min 1 x 60 Min 2 x 75 Min Gebühr Neu 65,00 € 55,46 € 162,50 € Grabaushub-Auslegung des Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Über-Gesamtkosten Festsetzungpauschale unter Grabes und Abdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung Unterdeckung
der besonderendeckung deseingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung Vorjahre
Gebühr Bedingungen Erdhügels Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 30 Min Gebühr Alt 33,81 € 33,88 € 19,60 € 0,00 € 780,15 € 781,00 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Min Gebühr Neu 32,50 € 35,57 € 20,59 € 0,00 € 767,27 € 768,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 2.21, 2.22, 2.24, 2.25 Pauschale für Bestattungen bei Verstorbenen bis 5 Jahre Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushub ncl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 45 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 11,27 € 50,72 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 45 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 10,83 € 48,75 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwandzuschütten Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung oder gegen Zuschauesowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 30 Min 1 x 60 Min Gebühr Alt 33,81 € 67,62 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Min 1 x 60 Min Gebühr Neu 32,50 € 65,00 € Grabaushub-Auslegung des Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Über-Gesamtkosten Festsetzungpauschale unter Grabes und Abdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung Unterdeckung
der besonderendeckung deseingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung Vorjahre
Gebühr Bedingungen Erdhügels Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt Gebühr Alt 33,88 € 19,60 € 0,00 € 246,78 € 247,00 € Zeitanteil Neu Gebühr Neu 35,57 € 20,59 € 0,00 € 243,24 € 244,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 2.31, 2.32, 2.33, 2.34 Pauschale für Bestattungen von Urnen Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelemente pflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrtandaushub ergän Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushub zend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min 1 x 30 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 11,27 € 33,81 € 34,81 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min 1 x 30 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 10,83 € 32,50 € 33,50 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwandzuschütten Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 30 Min 1 x 40 Min Gebühr Alt 33,81 € 45,08 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Min 1 x 40 Min Gebühr Neu 32,50 43,33 € Grabaushub-Auslegung des Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Über-Gesamtkosten Festsetzungpauschale unter Grabes und Abdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung Unterdeckung
der besonderendeckung deseingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung Vorjahre
Gebühr Bedingungen Erdhügels Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt Gebühr Alt 33,88 € 19,60 € 242,14 € 243,00 € Zeitanteil Neu Gebühr Neu 35,57 € 20,59 € 238,82 € 239,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 2.35 Beisetzung im Kolumbarium Verwaltungs-Anweisung zur Öffnen Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung desder Kammerpflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrolleabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min 1 x 40 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 11,27 € 0,00 € 0,00 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min 1 x 40 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 10,83 € 0,00 € 0,00 €
Personalkosten Baggereinsatz Schliessen Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwand Bagger Gerätezeitder Kammerundbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschüttenzuschütten Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernisdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür die Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 20 Min Gebühr Alt 22,54 € Zeitanteil Neu 1 x 20 Min Gebühr Neu 21,67 € Grabaushub-Auslegung des Sachkosten Pflege Entschädi-Pauschale für Gesamtkosten Festsetzungpauschale unter Grabes und Ab-Steleund Unterhaltunggungs-Schutzkleidung
der besonderendeckung desder Stelepauschale fürincl. Reinigung
Gebühr Bedingungen Erdhügels Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 40 Min 1 x 30 Min 1 x 5 Min p.A.auf 20 Jahre Gebühr Alt 0,00 € 0,00 € 0,00 € 112,70 € 176,39 € 177,00 € Zeitanteil Neu 1 x 40 Min 1 x 30 Min 1 x 5 Min p.A.auf 20 Jahre Gebühr Neu 0,00 € 0,00 € 0,00 € 108,33 € 170,83 € 171,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 2.40, 2.41 Pauschale für anonyme Erdbestattungen Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 5 Min 1 x 65 Min 1 x 765 Min 1 x 55 Min
Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 11,27 € 5,64 € 73,26 € 57,22 € 61,99 €
Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 5 Min 1 x 65 Min 1 x 65 Min 1 x 55 Min
Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 10,83 € 5,42 € 70,42 € 60,08 € 59,58 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwand Bagger Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschüttenzuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 25 Min 1 x 40 Min Gebühr Alt 28,18 € 22,01 € 45,08 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 25 Min 1 x 40 Min Gebühr Neu 27,08 € 23,11 € 43,33 € Grabaushub-Auslegung des Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Gestellung eines Gesamtkosten Festsetzung pauschale unter Grabes und Abdesoder der Urnegungs-Friedhofsarb. zur
der besonderendeckung deseingesetztenzur Leichenzelle pauschale für Geleitung des
Gebühr Bedingungen Erdhügels Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettung Trauerzuges
Zeitanteil Alt
1 x 30 Min 2 x 7 Min Gebühr Alt 33,88 € 19,60 € 15,78 € 403,79 € 404,00 € Zeitanteil Neu
1 x 30 Min
2 x 7 Min Gebühr Neu 35,57 € 20,59 € 15,17 € 401,18 € 402,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 3.11, 3.12, 3.14 Umbettung bei Verstorbenen über 5 Jahre von Normalgrab in ein Normalgrab bzw. aus Tiefengrab (Zweitbestattung) Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min 1 x 30 Min 2 x 60 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 28,18 € 11,27 € 33,81 € 26,41 € 135,24 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min 1 x 30 Min 2 x 60 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 27,08 € 10,83 € 32,50 € 27,73 € 130,00 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwand Bagger Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschüttenzuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 45 Min 1 x 45 Min 2 x 50 Min 2 x 45 Min 1 x 30 Min 2 x 10 Min 3 x 60 Min 1 x 30 Min Gebühr Alt 50,72 € 39,62 € 112,70 € 101,43 € 33,81 € 22,54 € 202,86 € 33,81 € Zeitanteil Neu 1 x 45 Min 1 x 45 Min 2 x 50 Min 2 x 45 Min 1 x 30 Min 2 x 10 Min 3 x 60 Min 1 x 30 Min Gebühr Neu 48,75 € 41,60 € 108,33 € 97,50 € 32,50 € 21,67 € 195,00 € 32,50 € Grabaushub-Bestattungs-Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Gesamtkosten Festsetzungpauschale unterpauschale fürdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung
der besonderendie Grabbereitungeingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung
Gebühr Bedingungen Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 30 Minzusätzlich 3.7 55,00 € 970,69 € Gebühr Alt 33,81 € 0,00 € 19,60 € zus. 2.11 o. Verw. 565,05 € 1.536,00 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Minzusätzlich 3.7 55,00 € 944,08 € Gebühr Neu 32,50 € 0,00 € 20,59 € zus. 2.11 o. Verw. 556,49 € 1.501,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 3.13, 3.23 Umbettung Verstorbener aus einem Tiefengrab in ein Normalgrab Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 40 Min 1 x 40 Min 2 x 90 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 28,18 € 11,27 € 45,08 € 35,21 € 202,86 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 40 Min 1 x 40 Min 2 x 90 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 27,08 € 10,83 € 43,33 € 36,97 € 195,00 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwand Bagger Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschüttenzuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 55 Min 1 x 55 Min 2 x 60 Min 2 x 45 Min 1 x 30 Min 2 x 10 Min 3 x 60 Min 1 x 30 Min Gebühr Alt 61,99 € 48,42 € 135,24 € 101,43 € 33,81 € 22,54 € 202,86 € 33,81 € Zeitanteil Neu 1 x55 Min 1 x 55 Min 2 x 60 Min 2 x 45 Min 1 x 30 Min 2 x 10 Min 3 x 60 Min 1 x 30 Min Gebühr Neu 59,58 € 50,84 € 130,00 € 97,50 € 32,50 € 21,67 € 195,00 € 32,50 € Grabaushub-Bestattungs-Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Gesamtkosten Festsetzungpauschale unterpauschale fürdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung
der besonderendie Grabbereitungeingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung
Gebühr Bedingungen Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 30 Minzusätzlich 3.7 55,00 € 1.100,99 € Gebühr Alt 33,81 € 0,00 € 19,60 € zus. 2.11 o. Verw. 565,05 € 1.667,00 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Minzusätzlich 3.7 55,00 € 1.070,89 € Gebühr Neu 32,50 € 0,00 € 20,59 € zus. 2.11 o. Verw. 556,49 € 1.628,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 3.15 Umbettung bei Verstorbenen über 5 Jahre aus Normalgrab in ein Tiefengrab Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 2 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 45 Min 1 x 45 Min 2 x 60 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 56,35 € 11,27 € 50,72 € 39,62 € 135,24 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 2 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 45 Min 1 x 45 Min 2 x 60 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 54,17 € 10,83 € 48,75 € 41,60 € 130,00 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwand Bagger Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschüttenzuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 55 Min 1 x 55 Min 2 x 50 Min 2 x 45 Min 1 x 30 Min 2 x 10 Min 3 x 55 Min 1 x 30 Min Gebühr Alt 61,99 € 48,42 € 112,70 € 101,43 € 33,81 € 22,54 € 185,96 € 33,81 € Zeitanteil Neu 1 x 55 Min 1 x 55 Min 2 x 50 Min 2 x 45 Min 1 x 30 Min 2 x 10 Min 3 x 55 Min 1 x 30 Min Gebühr Neu 59,58 € 50,84 € 108,33 € 97,50 € 32,50 € 21,67 € 178,75 € 32,50 € Grabaushub-Bestattungs-Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Gesamtkosten Festsetzungpauschale unterpauschale fürdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung
der besonderendie Grabbereitungeingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung
Gebühr Bedingungen Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 30 Minzusätzlich 3.7 55,00 € 1.032,15 € Gebühr Alt 33,81 € 0,00 € 19,60 € zus. 2.13 o. Verw. 761,54 € 1.794,00 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Minzusätzlich 3.7 55,00 € 1.005,11 € Gebühr Neu 32,50 € 0,00 € 20,59 € zus. 2.13 o. Verw. 748,10 € 1.754,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 3.21, 3.22, 3.24 Umbettung bei Kindern bis 5 Jahre aus einem Normalgrab in ein Normalgrab Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 2 x 45 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 11,27 € 11,27 € 101,43 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 2 x 45 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 10,83 € 10,83 € 97,50 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwandzuschütten Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 30 Min
2 x 30 Min 1 x 30 Min 1 x 15 Min 2 x 10 Min 2 x 55 Min 1 x 30 Min Gebühr Alt 33,81 €
67,62 € 33,81 € 16,91 € 22,54 € 123,97 € 33,81 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Min
2 x 30 Min 1 x 30 Min 1 x 15 Min 2 x 10 Min 2 x 55 Min 1 x 30 Min Gebühr Neu 32,50 €
65,00 € 32,50 € 16,25 € 21,67 € 119,17 € 32,50 € Grabaushub-Bestattungs-Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Gesamtkosten Festsetzungpauschale unterpauschale fürdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung
der besonderendie Grabbereitungeingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung
Gebühr Bedingungen Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 30 Minzusätzlich 3.7 55,00 € 594,73 € Gebühr Alt 33,81 € 0,00 € 19,60 € zus. 2.21 o. Verw. 228,17 € 823,00 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Minzusätzlich 3.7 55,00 € 576,84 € Gebühr Neu 32,50 € 0,00 € 20,59 € zus. 2.21 o. Verw. 224,07 € 801,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 3.25 Umbettung von Kindern bis 5 Jahre aus einem Normalgrab in ein Tiefengrab (Erstbestattung) Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min
2 x 70 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 11,27 € 11,27 €
157,78 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min
2 x 70 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 10,83 € 10,83 €
151,67 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwandzuschütten Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 30 Min
2 x 30 Min 1 x 30 Min 1 x 15 Min 2 x 10 Min 2 x 55 Min 1 x 30 Min Gebühr Alt 33,81 €
67,62 € 33,81 € 16,91 € 22,54 € 123,97 € 33,81 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Min
2 x 30 Min 1 x 30 Min 1 x 15 Min 2 x 10 Min 2 x 55 Min 1 x 30 Min Gebühr Neu 32,50 €
65,00 € 32,50 € 16,25 € 21,67 € 119,17 € 32,50 € Grabaushub-Bestattungs-Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Gesamtkosten Festsetzungpauschale unterpauschale fürdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung
der besonderendie Grabbereitungeingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung
Gebühr Bedingungen Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 30 Minzusätzlich 3.7 55,00 € 651,08 € Gebühr Alt 33,81 € 0,00 € 19,60 € zus. 2.13 o. Verw. 761,54 € 1.413,00 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Minzusätzlich 3.7 55,00 € 631,01 € Gebühr Neu 32,50 € 0,00 € 20,59 € zus. 2.13 o. Verw. 748,10 € 1.380,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 3.31, 3.32 Umbettung von Urnen Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min
1 x 40 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 11,27 € 33,81 €
45,08 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min
1 x 40 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 10,83 € 32,50 €
43,33 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwand Bagger Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschüttenzuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt
1 x 40 Min
Gebühr Alt
45,08 €
Zeitanteil Neu
1 x 40 Min
Gebühr Neu
43,33 €
Grabaushub-Bestattungs-Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Gesamtkosten Festsetzungpauschale unterpauschale fürdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung
der besonderendie Grabbereitungeingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung
Gebühr Bedingungen Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 40 Min
210,20 € Gebühr Alt 45,08 €
zus. 2.31 o. Verw. 223,53 € 434,00 € Zeitanteil Neu 1 x 40 Min
203,32 € Gebühr Neu 43,33 €
zus. 2.31 o. Verw. 219,65 € 423,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 3.41, 3.42, 3.44 Ausgrabung zur Überführung bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahre aus einem Normalgrab bzw. aus einem Tiefengrab (Zweitbestattung) Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 2 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min 1 x 30 Min 2 x 60 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 56,35 € 11,27 € 33,81 € 26,41 € 135,24 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 2 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min 1 x 30 Min 2 x 60 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 54,17 € 10,83 € 32,50 € 27,73 € 130,00 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwand Bagger Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschüttenzuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 45 Min 1 x 45 Min 2 x 50 Min 2 x 45 Min 1 x 30 Min 2 x 10 Min 3 x 60 Min 1 x 30 Min Gebühr Alt 50,72 € 39,62 € 112,70 € 101,43 € 33,81 € 22,54 € 202,86 € 33,81 € Zeitanteil Neu 1 x 45 Min 1 x 45 Min 2 x50 Min 2 x 45 Min 1 x 30 Min 2 x 10 Min 3 x 60 Min 1 x 30 Min Gebühr Neu 48,75 € 41,60 € 108,33 € 97,50 € 32,50 € 21,67 € 195,00 € 32,50 € Grabaushub-Bestattungs-Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Gesamtkosten Festsetzungpauschale unterpauschale fürdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung
der besonderendie Grabbereitungeingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung
Gebühr Bedingungen Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 30 Min
Gebühr Alt 33,81 € 0,00 € 19,60 € zusätzlich 3.7 55,00 € 998,86 € 999,00 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Min
Gebühr Neu 32,50 € 0,00 € 20,59 € zusätzlich 3.7 55,00 € 971,17 € 972,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 3.43, 3.53 Ausgrabung zur Überführung aus einem Tiefengrab (Erstbestattung) Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 2 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 40 Min 1 x 40 Min 2 x 90 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 56,35 € 11,27 € 45,08 € 35,21 € 202,86 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 2 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 40 Min 1 x 40 Min 2 x 90 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 54,17 € 10,83 € 43,33 € 36,97 € 195,00 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwand Bagger Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschüttenzuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 55 Min 1 x 55 Min 2 x 60 Min 2 x 45 Min 1 x 30 Min 2 x 10 Min 3 x 60 Min 1 x 30 Min Gebühr Alt 61,99 € 48,42 € 135,24 € 101,43 € 33,81 € 22,54 € 202,86 € 33,81 € Zeitanteil Neu 1 x 55 Min 1 x 55 Min 2 x 60 Min 2 x 45 Min 1 x 30 Min 2 x 10 Min 3 x 60 Min 1 x 30 Min Gebühr Neu 59,58 € 50,84 € 130,00 € 97,50 € 32,50 € 21,67 € 195,00 € 32,50 € Grabaushub-Bestattungs-Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Gesamtkosten Festsetzungpauschale unterpauschale fürdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung
der besonderendie Grabbereitungeingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung
Gebühr Bedingungen Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 30 Min
Gebühr Alt 33,81 € 0,00 € 19,60 € zusätzlich 3.7 55,00 € 1.129,16 € 1.130,00 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Min
Gebühr Neu 32,50 € 0,00 € 20,59 € zusätzlich 3.7 55,00 € 1.097,98 € 1.098,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 3.51, 3.52, 3.54 Ausgrabung zur Überführung bei Kindern bis zu 5 Jahren aus einem Normalgrab bzw. aus einem Tiefengrab (Zweitbestattung) Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 20 Min 1 x 10 Min
2 x 45 Min Gebühr Alt 18,61 € 11,27 € 22,54 € 11,27 €
101,43 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 10 Min 1 x 20 Min 1 x 10 Min
2 x 45 Min Gebühr Neu 19,17 € 10,83 € 21,67 € 10,83 €
97,50 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwandzuschütten Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt 1 x 30 Min
2 x 30 Min 1 x 30 Min 1 x 15 Min 2 x 10 Min 2 x 55 Min 1 x 30 Min Gebühr Alt 33,81 €
67,62 € 33,81 € 16,91 € 22,54 € 123,97 € 33,81 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Min
2 x 30 Min 1 x 30 Min 1 x 15 Min 2 x 10 Min 2 x 55 Min 1 x 30 Min Gebühr Neu 32,50 €
65,00 € 32,50 € 16,25 € 21,67 € 119,17 € 32,50 € Grabaushub-Bestattungs-Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Gesamtkosten Festsetzungpauschale unterpauschale fürdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung
der besonderendie Grabbereitungeingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung
Gebühr Bedingungen Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x 30 Min
Gebühr Alt 33,81 € 0,00 € 19,60 € zusätzlich 3.7 55,00 € 606,00 € 606,00 € Zeitanteil Neu 1 x 30 Min
Gebühr Neu 32,50 € 0,00 € 20,59 € zusätzlich 3.7 55,00 € 587,68 € 588,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 3.61, 3.62 Ausgrabung zur Überführung von Urnen Verwaltungs-Anweisung zur Rüstzeug und Vorh. Grabbe-Personalkosten Baggereinsatz Grabverbauele-Grabverbauelekosten Anfertigung des Grabverbauelementepflanzung aufnehmen; Bagger Gerätezeitmente anbringen, mente anbringen, Grabes einschl. zur Grabstelle Nachbargräber An- und Abfahrt An- und Abfahrt Handaushub ergän-Handaushub Kontrollebefördernabdeckenincl. Grabaushubincl. Grabaushubzend zum Baggerohne Bagger Zeitanteil Alt 1 x 20 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min
1 x 40 Min Gebühr Alt 14,89 € 11,27 € 11,27 € 33,81 €
45,08 € Zeitanteil Neu 1 x 20 Min 1 x 10 Min 1 x 10 Min 1 x 30 Min
1 x 40 Min Gebühr Neu 15,34 € 10,83 € 10,83 € 32,50 €
43,33 €
Personalkosten Baggereinsatz Entfernen Grabverbau-Freilegen Aufsichtspersonal Absperrung des Geräte und Arbeitsaufwand Bagger Gerätezeitelemente, Abtransport, undbei der Geländes Kleidung säubernunter zuschüttenzuschütten Kränze auf Hügel legen, Herausheben Umbettung odergegen Zuschauersowie Erschwernis Nachbargräberdes Sarges Ausgrabungdesinfizierenfür dieherstellen Umsargung Zeitanteil Alt
1 x 40 Min
Gebühr Alt
45,08 €
Zeitanteil Neu
1 x 40 Min
Gebühr Neu
43,33 €
Grabaushub-Bestattungs-Sachkosten Verbringen des Sarges Entschädi-Pauschale für Gesamtkosten Festsetzungpauschale unterpauschale fürdesoder der Urnegungs-Schutzkleidung
der besonderendie Grabbereitungeingesetztenzur Leichenzelle pauschale fürincl. Reinigung
Gebühr Bedingungen Geräteszwecks Aufbewahrung Umbettungu. Desinfektion
Zeitanteil Alt 1 x40 Min
1 x 15 Min
Gebühr Alt 45,08 €
16,91 €
223,39 € 224,00 € Zeitanteil Neu 1 x40 Min
1 x 15 Min
Gebühr Neu 43,33 €
16,25 €
215,74 € 216,00 €
Stadt Willich 27.02.2024 4.11 Anlegung und Pflege von Grüneinfassungen: seitl. Grüneinfassung bei ein- und mehrstelligen Wahlgräbe Verwaltungs-Materialkosten Heckenbepflanzung Kosten für Festgesetztekostenfür das erforderlicheeinschl. 30-jährige Pflege Bepflanzung Gebühr
Pflanzenmaterialu. Säuberung der Hecke Zeitanteil Alt 1 x 5 Min
1 x 810 Min Gebühr Alt 3,72 € 99,12 € 912,87 € 1.015,71 € 1.016,00 € Zeitanteil Neu 1 x 5 Min
1 x 810 Min
Gebühr Neu 3,83 € 104,04 € 877,50 € 985,37 € 986,00 € Erläuterungen: zu 1) Die Verwaltungskosten beinhalten die Angebotsbeschaffung, die Bestellung und die Rechnungsbegleichung des Heckenmaterials. zu 2) Für die seitl. Grüneinfassung bei 1- und mehrstelligen Wahlgrabstätten wird eine 2,50 m lange Hecke, bestehend aus 12 Pflanzen, angelegt. Eine Pflanze kostet 8,26 € zu 3) Für die Heckenbepflanzung und für das Heckenschneiden mit anschließender Säuberung des Grabes wurden insgesamt für einen Arbeiter ca. 27 Minuten pro Jahr angenommen. Die Hecken werden im Herbst geschnitten. Das herabfallende Laub wird anschließend vom Gartenarbeiter entfernt, zusammengeholt und zur Kompostierung abtransportiert.
Stadt Willich 27.02.2024 4.21 Anlegung von Steineinfassungen: seitl. Natursteineinfassung bei 1- und mehrstelligen Wahlgrä Verwaltungs-Erforderliches Verlegen und Kosten für Festgesetztekosten Material einschl. mehrmaliges Steineinfassungen Gebühr
Verlegung durch den Heben der Platten Unternehmer Zeitanteil Alt 1 x 5 Min
2 x 70 Min Gebühr Alt 3,72 € 366,68 € 157,78 € 528,18 € 529,00 € Zeitanteil Neu 1 x 5 Min
2 x 70 Min Gebühr Neu 3,83 € 385,00 € 151,67 € 540,50 € 541,00 € Erläuterungen: zu 1) Die Verwaltungskosten beinhalten die Angebotsbeschaffung, die Bestellung sowie die Rechnungsbegleichung des notwendigen Materials. zu 2) Der Materialpreis pro Meter beträgt 125,52 €. Insgesamt werden 2,50 m verlegt.
Stadt Willich 27.02.2024
- 4.21.1. Anlegung von Steineinfassungen: seitl. Natursteineinfassung bei 1- und mehrstelligen Urnengr Verwaltungs- Erforderliches Verlegen und Kosten für Festgesetztekosten Material einschl. mehrmaliges Steineinfassungen Gebühr
Verlegung durch den Heben der Platten Unternehmer Zeitanteil Alt 1 x 5 Min
2 x 34 Min Gebühr Alt 3,72 € 146,67 € 76,64 € 227,03 € 228,00 € Zeitanteil Neu 1 x 5 Min
2 x 34 Min Gebühr Neu 3,83 € 154,00 € 73,67 € 231,50 € 232,00 € Erläuterungen: zu 1) Die Verwaltungskosten beinhalten die Angebotsbeschaffung, die Bestellung sowie die Rechnungsbegleichung des notwendigen Materials. zu 2) Der Materialpreis pro Meter beträgt 125,52 €. Insgesamt wird 1 m verlegt.
Stadt Willich 27.02.2024 4.22 Anlegung von Steineinfassungen: wegseitige Natursteineinfassung je Stelle Verwaltungs-Erforderliches Kosten Festgesetztekosten Material einschl. für die Gebühr
Verlegung durch den Einfassungen Unternehmer Zeitanteil Alt 1 x 5 Min
Gebühr Alt 3,72 € 183,34 € 187,06 € 188,00 € Zeitanteil Neu 1 x 5 Min
Gebühr Neu 3,83 € 192,50 € 196,33 € 197,00 € Erläuterungen: zu 2) Der Materialpreis pro Meter beträgt 125,52 € einschließlich Verlegung. Insgesamt werden 1,25 m verlegt.
Stadt Willich 27.02.2024
- 4.3. Eingrünung von Urnengräbern Verwaltungs- Materialkosten Heckenbepflanzung Kosten Festgesetztekostenfür daseinschl. 20-jährigerfür die Gebühr
erforderliche Pflege und Säuberung Bepflanzung Pflanzenmaterialder Hecke Zeitanteil Alt 1 x 5 Min
1 x 305 Min
Gebühr Alt 3,72 € 115,64 € 343,74 € 463,10 € 464,00 € Zeitanteil Neu 1 x 5 Min
1 x 305 Min
Gebühr Neu 3,83 € 121,38 € 330,42 € 455,63 € 456,00 € Erläuterungen: zu 2) 14 Pflanzen werden für die Eingrünung benötigt. Der Stückpreis pro Pflanze beträgt 8,26 € zu 3) Die Heckenbepflanzung bedarf einer durchschnittlichen Pflege pro Jahr von ca. 10,2 Minuten. Darin enthalten sind das Heckenpflanzen, das Schneiden und die anschließende Säuberung des Grabes.
Stadt Willich 27.02.2024 4.40 Begrünung und Pflege von anoymen Reihengrabstätten Typ 4 und Typ 5 Wiederanlegung Verfüllung Pflege Kosten Festsetzungderder eingesunkenen
für dieder Grabstätte Fläche
Pflege Gebühr Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 2 x 40 Min
Gebühr Alt 28,18 € 90,16 € 118,34 € 119,00 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 2 x 40 Min
Gebühr Neu 27,08 € 86,67 € 113,75 € 114,00 € Erläuterungen: zu 1) Nach der Bestattung müssen die seitlich gelagerten Rasensoden verlegt werden. Eventl. erfolgt eine Nachsaat. Anschließendist die Rasenfläche zu verfestigen. Der Zeitanteil beinhaltet den An- und Abtransport des Gerätes. zu 2) Innerhalb von 30 Jahren muß 2 x die eingesunkene Fläche neu verfüllt werden und es muß Rasen neu eingesät werden. Der Zeitanteil beinhaltet den An- und Abtransport von Geräten und Materialien. zu 3) Die Kosten für den Rasenschnitt wurden in die allg. Pflegekosten übernommen.
Stadt Willich 27.02.2024 4.41 Begrünung und Pflege von Reihengrabstätten Typ 2 und Typ 3 ( ab 2005 ) Wiederanlegung Verfüllung Pflege Kosten Festsetzungderder eingesunkenen
für dieder Grabstätte Fläche
Pflege Gebühr Zeitanteil Alt 1 x 15 Min 2 x 20 Min
Gebühr Alt 16,91 € 45,08 € 61,99 € 62,00 € Zeitanteil Neu 1 x 15 Min 2 x 20 Min
Gebühr Neu 16,25 € 43,33 € 59,58 € 60,00 € Erläuterungen: zu 1) Nach der Bestattung müssen die seitlich gelagerten Rasensoden verlegt werden. Eventl. erfolgt eine Nachsaat. Anschließendist die Rasenfläche zu verfestigen. Der Zeitanteil beinhaltet den An- und Abtransport des Gerätes. zu 2) Innerhalb von 30 Jahren muß 2 x die eingesunkene Fläche neu verfüllt werden und es muß Rasen neu eingesät werden. Der Zeitanteil beinhaltet den An- und Abtransport von Geräten und Materialien. zu 3) Die Kosten für den Rasenschnitt wurden in die allg. Pflegekosten übernommen.
Stadt Willich 27.02.2024 4.42 Begrünung und Pflege von Urnengrabstätten teilanonym und anonym Wiederanlegung Verfüllung Pflege Kosten Festsetzungderder eingesunkenen
für dieder Grabstätte Fläche
Pflege Gebühr Zeitanteil Alt 1 x 15 Min 2 x 20 Min
Gebühr Alt 16,91 € 45,08 € 61,99 € 62,00 € Zeitanteil Neu 1 x 15 Min 2 x 20 Min
Gebühr Neu 16,25 € 43,33 € 59,58 € 60,00 € Erläuterungen: zu 1) Nach der Bestattung müssen die seitlich gelagerten Rasensoden verlegt werden. Eventl. erfolgt eine Nachsaat. Anschließendist die Rasenfläche zu verfestigen. Der Zeitanteil beinhaltet den An- und Abtransport des Gerätes. zu 2) Innerhalb von 30 Jahren muß 2 x die eingesunkene Fläche neu verfüllt werden und es muß Rasen neu eingesät werden. Der Zeitanteil beinhaltet den An- und Abtransport von Geräten und Materialien. zu 3) Die Kosten für den Rasenschnitt wurden in die allg. Pflegekosten übernommen.
Stadt Willich 27.02.2024 4.43 Begrünung und Pflege von Urnengrabstätten (Pflegefrei) Wiederanlegung Verfüllung Pflege Kosten Festsetzungderder eingesunkenen (Rasen) für dieder Grabstätte Fläche
Pflege Gebühr Zeitanteil Alt 1 x 15 Min 2 x 20 Min
Gebühr Alt 16,91 € 45,08 € 176,80 € 238,79 € 239,00 € Zeitanteil Neu 1 x 15 Min 2 x 20 Min
Gebühr Neu 16,25 € 43,33 € 176,80 € 236,38 € 237,00 € Erläuterungen: zu 1) Nach der Bestattung müssen die seitlich gelagerten Rasensoden verlegt werden. Eventl. erfolgt eine Nachsaat. Anschließendist die Rasenfläche zu verfestigen. Der Zeitanteil beinhaltet den An- und Abtransport des Gerätes. zu 2) Innerhalb von 30 Jahren muß 2 x die eingesunkene Fläche neu verfüllt werden und es muß Rasen neu eingesät werden. Der Zeitanteil beinhaltet den An- und Abtransport von Geräten und Materialien. zu 3) Die Kosten für den Rasenschnitt betragen 0,68 € bei 20 Rasenschnitten/Jahr für insgesamt 20 Jahre
Stadt Willich 27.02.2024 4.44 Begrünung und Pflege von Wahlgrabstätten (Pflegefrei) Wiederanlegung Verfüllung Pflege Kosten Festsetzungderder eingesunkenen (Rasen) für dieder Grabstätte Fläche
Pflege Gebühr Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 2 x 40 Min
Gebühr Alt 28,18 € 90,16 € 499,20 € 617,54 € 618,00 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 2 x 40 Min
Gebühr Neu 27,08 € 86,67 € 499,20 € 612,95 € 613,00 € Erläuterungen: zu 1) Nach der Bestattung müssen die seitlich gelagerten Rasensoden verlegt werden. Eventl. erfolgt eine Nachsaat. Anschließendist die Rasenfläche zu verfestigen. Der Zeitanteil beinhaltet den An- und Abtransport des Gerätes. zu 2) Innerhalb von 30 Jahren muß 2 x die eingesunkene Fläche neu verfüllt werden und es muß Rasen neu eingesät werden. Der Zeitanteil beinhaltet den An- und Abtransport von Geräten und Materialien. zu 3) Die Kosten für den Rasenschnitt betragen 1,28 €/Schnitt bei 13 Rasenschnitten im Jahr für insgesamt 30 Jahre
Stadt Willich 27.02.2024 4.45 Pflege von Gräbern vor Ablauf der Ruhezeit bei Rückgabe Herstellen der Verfüllung Schnitt Kosten Festsetzungabgeräumten Flächeder eingesunkenen (Rasen) für diederund Rasensaat Fläche
Pflege Gebühr Zeitanteil Alt
Gebühr Alt 116,30 € 116,30 € 117,00 € Zeitanteil Neu
Gebühr Neu 122,03 € 122,03 € 123,00 € Erläuterungen: zu 3) Die Kosten für den Rasenschnitt betragen 2,50 € bei 13 Rasenschnitten/Jahr je Jahr
4.451 Herrichten des Grabes einschl. Rasensaat Herstellen der Verfüllung Schnitt Kosten Festsetzungabgeräumten Flächeder eingesunkenen (Rasen) für diederund Rasensaat Fläche
Pflege Gebühr Zeitanteil Alt
Gebühr Alt 62,00 € Zeitanteil Neu
Gebühr Neu 62,00 € Erläuterungen: zu 3) Die Kosten für den Rasenschnitt betragen 2,50 € bei 13 Rasenschnitten/Jahr je Jahr
Stadt Willich 27.02.2024 4.46 Pflege von Urnen-Gräbern vor Ablauf der Ruhezeit bei Rückgabe Herstellen der Verfüllung Schnitt Kosten Festsetzungabgeräumten Flächeder eingesunkenen (Rasen) für diederund Rasensaat Fläche
Pflege Gebühr Zeitanteil Alt
Gebühr Alt 36,92 € 36,92 € 37,00 € Zeitanteil Neu
Gebühr Neu 38,74 € 38,74 € 39,00 € Erläuterungen: zu 3) Die Kosten für den Rasenschnitt betragen 2,50 € bei 13 Rasenschnitte/Jahr je Jahr und werden anteilig auf die Grabgröße angerechnet.
4.461 Herrichten des Urnenrabes einschl. Rasensaat Herstellen der Verfüllung Schnitt Kosten Festsetzungabgeräumten Flächeder eingesunkenen (Rasen) für diederund Rasensaat Fläche
Pflege Gebühr Zeitanteil Alt Gebühr Alt 20,00 € Zeitanteil Neu Gebühr Neu 20,00 € Erläuterungen: zu 3) Die Kosten für den Rasenschnitt betragen 2,50 € bei 13 Rasenschnitten/Jahr je Jahr
Stadt Willich 27.02.2024 5.11, 5.21 Grabmalgenehmigung bei aufrecht stehenden Grabmalen Verwaltungs-Überwachung Jährl. Kontrolle Entfernung der Kosten Festsetzungkostenbeim Aufstellender Standsicherheit Grabplatte nachfürder
von Grabmalender Grabmale Ablauf der Ruhefrist Grabmale Gebühr Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 30 Min 1 x 80 Min 2 x 40 Min Gebühr Alt 18,61 € 33,81 € 90,16 € entfällt, da 5.4 u. 5.5. 142,58 € 143,00 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 30 Min 1 x 80 Min 2 x 40 Min Gebühr Neu 19,17 € 32,50 € 86,67 € entfällt, da 5.4 u. 5.5. 138,34 € 139,00 € Erläuterungen: zu 1) Die Verwaltungskosten beinhalten die intensive Beratung der Angehörigen beim Erwerb von Grabmalen. Die Grabmalauswahl ist abhängig von der Grabart, die erworben wurde (Reihengrab, Wahlgrab ohne Gestaltungsvorschrift, Wahlgrab mit Gestaltungsvorschrift). zu 2) Der von den Angehörigen beauftragte Steinmetz hat die Grabmale den Vorschriften entsprechend aufzubauen. Eine Überprüfung durch das Friedhofspersonal ist daher unerläßlich. zu 3) Die Grabmale werden jährlich 2 mal durch städt. Fachpersonal auf ihre Standsicherheit überprüft. Gerade das Nachsacken der Erde bei bis zu 5 Jahrealten Gräbern macht eine besonders sorgfältige Überprüfung erforderlich. zu 4) Nach Ablauf der Nutzungsdauer werden die nicht weitergenutzten Gräber abgeräumt. Rund die Hälfte der Grabmale werden von städt. Personal entfernt, die andere Hälfte durch die Angehörigen. Da beim erstmaligen Erwerb der Nutzungsrechte nicht bekannt ist, wer das Grab tatsächlich abräumenwird, wurde der Durchschnittsaufwand von 2 Arbeitern à 40 min kalkuliert. Ein Teil der Grabmale bleibt stehen, da die Grabnutzung verlängert wird.
Stadt Willich 27.02.2024 5.12, 5.22 Genehmigung von Grabplatten / Liegeplatten Verwaltungs-Überwachung Entfernen Kosten Festsetzungkostenbeim Aufstellen der Grabplattefürder
von Grabplatten/ nach Ablauf Grab- /Liegeplatten Gebühr Liegeplattender Ruhefrist Zeitanteil Alt 1 x 25 Min 1 x 5 Min 1 x 15 Min Gebühr Alt 18,61 € 5,64 € Entfällt da 5,4 u. 5.5 24,25 € 25,00 € Zeitanteil Neu 1 x 25 Min 1 x 5 Min 1 x 15 Min Gebühr Neu 19,17 € 5,42 € Entfällt da 5,4 u. 5.5 24,59 € 25,00 € Erläuterungen: zu 1) Die Verwaltungskosten beinhalten die intensive Beratung der Angehörigen, die je nach Grabart nur ganz bestimmte Grab-/ Liegeplatten gemäß Friedhofsordnung verwenden dürfen. zu 2) Die auf den Grabstellen angebrachten Platten müssen vom Friedhofspersonal auf die vorschriftmäßige Anbringung überprüft werden.
Stadt Willich 27.02.2024 5.31, 5.32 Genehmigung für Steineinfassungen Verwaltungs-Überwachung Entfernen Kosten Festsetzungkostenbei der Errichtungder Einfassungderder
von Einfassungennach Ablauf Genehmigung Gebührund Bepflanzungender Ruhefrist Zeitanteil Alt 1 x 15 Min 1 x 10 Min 1 x 70 Min Gebühr Alt 11,17 € 11,27 € 78,89 € 101,33 € 102,00 € Zeitanteil Neu 1 x 15 Min 1 x 10 Min 1 x 70 Min Gebühr Neu 11,50 € 10,83 € 75,83 € 98,16 € 99,00 € Erläuterungen: zu 1) Die Verwaltungskosten beinhalten die Beratung bzw. Information der Angehörigen und der Steinmetze über die Einfassungsmöglichkeiten der betreffenden Grabstelle. zu 2) Die von den Steinmetzen verwendeten Materialien müssen auf die Zulässigkeit überprüft werden. Darüber hinaus ist der Einbau der Materialien zu überprüfen. zu 3) Nach Ablauf der Ruhefristen müssen die Einfassungen entfernt werden. Die damit verbundenen Tätigkeiten und der Abtransport bedürfen eines 70-minütigen Zeitaufwandes.
Stadt Willich 27.02.2024 5.33 Genehmigung für Abdeckplatten bei Grabstätten ohne Gestaltungsvorschrift Verwaltungs-Überwachung Entfernen Kosten Festsetzungkostenbei derder Abdeckplattefür dieder
Anlegung dernach Ablauf Genehmigung Gebühr Grababdeckplatteder Ruhefrist Zeitanteil Alt 1 x 18 Min 1 x 20 Min 2 x 70 Min Gebühr Alt 13,40 € 22,54 € 157,78 € 193,72 € 194,00 € Zeitanteil Neu 1 x 18 Min 1 x 20 Min 2 x 70 Min Gebühr Neu 13,80 € 21,67 € 151,67 € 187,14 € 188,00 € Erläuterungen: zu 1) Die Verwaltungskosten beinhalten die Beratungskosten der Angehörigen. zu 2) Der von den Angehörigen beauftragte Steinmetz hat die Grabplatten vorschriftsmäßig auf den Grabstellen anzubringen. Eine Überwachung der Arbeiten ist nicht vermeidbar. zu 3) Bei den Grabstätten ohne Gestaltungsvorschrift ist die überwiegende Zahl der Grabplatten überdimensioniert. Der Arbeitsaufwand beim Entfernen ist je nach Dicke der Abdeckplatte unterschiedlich groß. Die Platten werden in aller Regel vor Ort gebrochen. Das Brechen dünner Platten nimmt weniger Zeit in Anspruch als das Brechen dicker Platten. Den ermittelten Kostenanteilen liegt ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 2 x 70 Minuten zugrunde.
Stadt Willich 27.02.2024
- 5.4. Abbau und Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen Verwaltungs- Personalkosten Baggereinsatz Entsorgungs- Abbau und Festsetzungkosten Abbau, Laden, Abbau, Aufladen, kosten Entfernungdereinschl. Wiederherstellung Abladen (Abfuhr, von Gebühr Anweisung Grab
Deponiekosten) Grabmalen Zeitanteil Alt 1 x 10 Min 2 x 35 Min 1 x 30 Min Gebühr Alt 7,45 € 78,89 € 26,41 € 90,00 € 202,75 € 203,00 € Zeitanteil Neu 1 x 10 Min 2 x 35 Min 1 x 30 Min Gebühr Neu 7,67 € 75,83 € 27,73 € 90,00 € 201,23 € 202,00 € Erläuterungen: zu 1) Diese Position beinhaltet die Zeit für den Schriftverkehr mit den Nutzungsberechtigten, die Anweisung an die Kolonne einschl. Überwachung sowieder Rechnungsbearbeitung. zu 2) In der Regel sind Denkmal, Fundament (bis zu 2 m Tiefe) sowie z. T. die Einfassung zu entfernen. zu 3) Der Abbau sowie der Transport und die Ladearbeiten sind aufgrund des hohen Gewichtes der einzelnen Teile (gesamt zwischen 200 und 500 kg) nur mit Maschinen möglich. zu 4) Die Kosten errechnen sich anhand der derzeitigen Kosten bei einem durchschnittlichen Gewicht von 400 kg.
Stadt Willich 27.02.2024
- 5.5. Abbau und Entfernung von Liegeplatten bis 0,3 m² ohne Fundamente Verwaltungs- Personalkosten Baggereinsatz Entsorgungs- Abbau und Festsetzungkosten Abbau, Laden, Abbau, Aufladen, kosten Entfernungdereinschl. Wiederherstellung Abladen (Abfuhr, von Gebühr Anweisung Grab
Deponiekosten) Grabmalen Zeitanteil Alt 1 x 10 Min 2 x 15 Min Gebühr Alt 7,45 € 33,81 € 45,00 € 86,26 € 87,00 € Zeitanteil Neu 1 x 10 Min 2 x 15 Min Gebühr Neu 7,67 € 32,50 € 45,00 € 85,17 € 86,00 € Erläuterungen: zu 1) Diese Position beinhaltet die Zeit für den Schriftverkehr mit den Nutzungsberechtigten, die Anweisung an die Kolonne einschl. Überwachung sowiedie Rechnungsbearbeitung. zu 4) Die Kosten errechnen sich anhand der derzeitigen Kosten bei einem durchschnittlichen Gewicht von 100 kg.
Stadt Willich GBB 2022 - 13.3 Anlage 2 Direkte Einnahmen 2024 (Bestattungsgebühren) kalk. Fallzahlen Gebühr 2023 Gebühr 2024 erwartete Einnahme in 2024 1.1 Benutzung Leichenzellen 153,00 €
153,00 €
7.650,00 €
1.2 Benutzung Urnenschränke 59,00 €
54,00 €
270,00 €
1.3 Benutzung Friedhofskapellen 240 416,00 €
361,00 €
86.640,00 €
1.35 Teilnutzung Friedhofskapellen 146,00 €
127,00 €
- €
1.36 Nutzung der Totenglocke 25,00 €
25,00 €
750,00 €
1.4 Benutzung Sezierraum 153,00 €
153,00 €
- €
- €
2.11, 2.12, 2.14, 2.15, 2.16 Pauschale für Bestattungen über 5 Jahre 584,00 €
576,00 €
40.320,00 €
2.13, 2.23 Pauschale für Bestattungen in Tiefengräber 781,00 €
768,00 €
30.720,00 €
2.21, 2.22, 2.24, 2.25 Pauschale für Bestattungen bis 5 Jahre 247,00 €
244,00 €
244,00 €
2.31, 2.32, 2.33, 2.34 Pauschale für Bestattungen in Urnen 300 243,00 €
239,00 €
71.700,00 €
2.35 Beisetzung im Kolumbarium 177,00 €
171,00 €
13.680,00 €
2.36 Anonyme Gemeinschaftsgrabanlage 8 Urnen 542,00 €
542,00 €
- €
2.40, 2.41 Pauschale für anonyme/ teilanonyme Bestattung 404,00 €
402,00 €
10.050,00 €
516 - €
3.11, 3.12, 3.14 Umbettung über 5 Jahre Normal- in Normalgrab 1.536,00 €
1.501,00 €
1.501,00 €
3.13, 3.23 Umbettung Tiefen- in Normalgrab 1.667,00 €
1.628,00 €
- €
3.15 Umbettung Normal- in Tiefengrab 1.794,00 €
1.754,00 €
- €
3.21, 3.22, 3.24 Umbettung bis 5 Jahre Normal- in Normalgrab 823,00 €
801,00 €
- €
3.25 Umbettung bis 5 Jahre Normal- in Tiefengrab 1.413,00 €
1.380,00 €
- €
3.31, 3.32 Umbettung von Urnen 434,00 €
423,00 €
1.269,00 €
3.41, 3.42, 3.44 Ausgrabung zur Überführung über 5 Jahre 999,00 €
972,00 €
- €
3.43, 3.53 Ausgrabung zur Überführung Tiefengrab 1.130,00 €
1.098,00 €
- €
3.51, 3.52, 3.54 Ausgrabung zur Überführung bis 5 Jahre aus Normalgrab 606,00 €
588,00 €
- €
3.61, 3.62 Ausgrabung von Urnen 224,00 €
216,00 €
216,00 €
3.71 Bestattungspauschale / neue Grabstätte 450,00 €
450,00 €
- €
3.72 Bestattungspauschale Tieferlegung < 20 J 300,00 €
300,00 €
300,00 €
Bestattungspauschale Tieferlegung > 20 J 150,00 €
150,00 €
150,00 €
265.460,00 €
Direkte Einnahmen 2024 (weitere besondere Friedhofsgebühren) 4.11 Anl. von Grüneinfassungen 1.016,00 €
986,00 €
29.580,00 €
4.21 Anl. von Steineinfassungen seitlich Sarggräber 529,00 €
541,00 €
2.705,00 €
4.21.1 Anl. Von Steineinfassungen seitlich Urnengräber 228,00 €
232,00 €
6.960,00 €
4.22 Anl. von Steineifassungen wegseitig 188,00 €
197,00 €
1.576,00 €
4.3 Eingrünung von Urnengräbern 464,00 €
456,00 €
2.736,00 €
4.4 Begrünung und Pflege von Reihengräbern Typ 4 u. 5 114,00 €
119,00 €
2.380,00 €
4.41 Begrünung und Pflege von Reihengräbern Typ 2 u. 3 62,00 €
60,00 €
- €
4.42 Begrünung von teilanonymen und anonymen Urnengräber 62,00 €
60,00 €
5.400,00 €
4.43 Begrünung und Pflege von Urnengräbern (pflegearm) 239,00 €
237,00 €
4.740,00 €
4.44 Begrünung und Pflege von Wahlgrabstätten (pflegearm) 618,00 €
613,00 €
6.130,00 €
4.45 Pflege von Gräbern vor Ablauf Ruhezeit 100 117,00 €
123,00 €
12.300,00 €
4.451 Herrichten des Grabes einschl. Rasensaat 62,00 €
62,00 €
620,00 €
4.46 Pflege von Urnengräbern vor Ablauf Ruh. 37,00 €
39,00 €
- €
4.461 Herrichten des Urnengrabes einschl. Raseneinsat 20,00 €
20,00 €
20,00 €
5.11 Grabmalgenehmigungen: aufrecht 143,00 €
139,00 €
6.255,00 €
5.12 Grabmalgenehmigungen: Platten 25,00 €
25,00 €
1.250,00 €
5.31 Grabmalgenehmigungen: Steineinfassungen 102,00 €
99,00 €
3.465,00 €
5.33 Grabmalgenehmigungen: Abdeckplatten 171,00 €
194,00 €
9.700,00 €
5.4 Abbau und Entfernen von Grabmalen u. 203,00 €
202,00 €
10.100,00 €
sonstigen baul. Anlagen - €
5.5 Abbau und Entfernen von Liegeplatten 87,00 €
86,00 €
3.010,00 €
bis 0,3 m² ohne Fundamente - €
8.21 Bestattungen an Samstagen in einem Erdgrab 277,00 €
277,00 €
277,00 €
8.22 Bestattungen an Samstagen im Urnenwahlgrab 115,00 €
115,00 €
115,00 €
109.319,00 €
III/8/Schn. 27.02.2024
Stadt Willich - GB III/8 Produkt 13.3 27.02.2024 Anlage 3 Ermittlung Nutzungsrechte mit gesetzten Grabtypen 2024 792.804,98 € - 505 Fallzahl ges. zzgl. Einnahmen aus gesetzten Grabtypen - €
Sammelgrab Leibesfrüchte, Totgeburten ( 0,00 € / Fall ) 154,00 €
2 Kindergrab ( 77,00 € / Fall ) 110.204,95 € - €
0 Urnengemeinschaftsgrabanlage - €
0 Reihengrab Typ 2 + 3 ( 695,00€ / Fall ) 110.050,95 €
Kolumbarien (sh. B.)+C.)) durch Nutzungsrechte zu deckender Gebührenbedarf 682.600,03 € - 503 Fallzahl A. ) 682.600,03 €
- 40%
273.040,01 €
allgemeine Nutzung = Grundkosten D.) 682.600,03 €
- 60%
409.560,02 €
Nutzungsrechte Kontrolle 682.600,03 €
A. ) Grundkosten zu verteilen: 273.040,01 €
Die Grundkosten sind von allen, unabhängig vom jeweiligen Grabtyp, zu bezahlen, da hierdurch die Kosten der Infrastruktur abgedeckt werden sollen. Ausgenommen hiervon sind die gesetzten Grabtypen. 273.040,01 €
: 428 = 637,94 €
Grundkosten je Nutzungsrecht B. ) Grundkosten Kolumbarium zu verteilen: - €
Die Grundkosten Kolumbarien sind von allen, unabhängig vom jeweiligen Grabtyp, zu bezahlen, da hierdurch die Kosten der Infrastruktur abgedeckt werden sollen. 51.105,05 : = 681,40 €
Grundkosten je Nutzungsrecht Kolumbarien C. ) Nutzungrechte Kolumbarium zu verteilen: 58.945,90 €
Die indirekten Kosten Kolumbarium Afa und Zinsen sind bereits bei Ermittlung des Gebührenbedarfs aus Nutzungsrechten berücksichtigt. 58.945,90 : = 785,95 €
Grundkosten je Nutzungsrecht Kolumbarien B.) + C) = Nutzungsrecht Kolumbarien gesamt: 1.467,35 €
Stadt Willich - GB III/8 Produkt 13.3 27.02.2024 Anlage 3 D. ) Auf restliche Nutzungsrechte zu verteilen: 409.560,02 €
Grabart je Stelle Nutzungsjahre Maßstab Maßstab Fallzahlen Anteil A) Wahl-/Tiefengrab mit zusätzl. Gestaltungs. 1,25 113 141,25 B) Wahl-/Tiefengrab mit allg. Gestaltungs. 2,50 10,00 C) Kindergrab 0,75 gesetzt 0,00 D) Sammelgrab für Leibesfrüchte, Totgeburten 0,75 gesetzt 0,00 E) Reihengrab Typ 1 (Erstbeisetzung) 0,80 4,80 F) Reihengrab Typ 1 (Zweitbeisetzung) 0,70 0,70 G) Reihengrab Typ 2 und Typ 3 gesetzt 0,00 H) Reihengrab Typ 4 ( teilanonym - Sammelgrab ) 0,40 5,60 I) Reihengrab anonym ( Typ 5 ) 0,25 0,25 J) pflegefreies Wahlgrab 1,00 9,00 J ) Urnenwahlgrab m. zusätzl. Gestaltungsv. 0,75 1,75 80,06 K) Urnenwahlgrab m. allgem. Gestaltungsv. 0,75 2,50 150,00 L) pflegefreies Urnengrab 0,75 1,25 22,50 M) Urnenreihengrab 0,75 0,60 11,70 N) Urnengrab teilanonym ( Sammelgrab ) 0,75 0,40 24,00 O) Urnengrab anonym 0,75 0,25 1,69 P) Kolumbarium 0,75 gesetzt 0,00 Q) anonyme Urnengemeinschaftsgrabanlagen 0,75 gesetzt 0,00 505 461,55 Gebührenbedarf: 409.560,02 € : 461,55 = 887,357851 Umrechnung je Grabart: Nutzungsrechtzzgl. Grundk. Kosten Gebühr 2024 Vergleich 2023: Steigerung A) Wahl-/Tiefengrab mit zusätzl. Gestaltungs. 887,3578507 x 141,25 : 113 = 1109,197313 = 1.110,00 €
637,94 €
1.747,94 € 1.748,00 € 1.967,00 €
-11,1% B) Wahl-/Tiefengrab mit allg. Gestaltungs. 887,3578507 x 10,00 : = 2218,394627 = 2.219,00 €
637,94 €
2.856,94 € 2.857,00 € 3.216,00 €
-11,2% C) Kindergrab 887,3578507 x 0,00 : = = gesetzt - €
77,00 € 77,00 € 77,00 €
gesetzt D) Sammelgrab für Leibesfrüchte, Totgeburten 887,3578507 x 0,00 : = = gesetzt - €
0,00 € 0,00 € - €
gesetzt E) Reihengrab Typ 1 (Erstbeisetzung) 887,3578507 x 4,80 : = 709,8862805 = 710,00 €
637,94 €
1.347,94 € 1.348,00 € 1.518,00 €
-11,2% F) Reihengrab Typ 1 (Zweitbeisetzung) 887,3578507 x 0,70 : = 621,1504955 = 622,00 €
637,94 €
1.259,94 € 1.260,00 € 1.418,00 €
-11,1% G) Reihengrab Typ 2 und Typ 3 887,3578507 x 0,00 : = = gesetzt - €
695,00 € 695,00 € 695,00 €
gesetzt H) Reihengrab Typ 4 ( teilanonym - Sammelgrab ) 887,3578507 x 5,60 : = 354,9431403 = 355,00 €
637,94 €
992,94 € 993,00 € 1.118,00 €
-11,2% I) Reihengrab anonym ( Typ 5 ) 887,3578507 x 0,25 : = 221,8394627 = 222,00 €
637,94 €
859,94 € 860,00 € 968,00 €
-11,2% J) pflegefreies Wahlgrab 887,3578507 x 9,00 : = 887,3578507 = 888,00 €
637,94 €
1.525,94 € 1.526,00 € 1.718,00 €
-11,2% J ) Urnenwahlgrab m. zusätzl. Gestaltungsv. 887,3578507 x 80,06 : = 1164,657179 = 1.165,00 €
637,94 €
1.802,94 € 1.803,00 € 2.030,00 €
-11,2% K) Urnenwahlgrab m. allgem. Gestaltungsv. 887,3578507 x 150,00 : = 1663,79597 = 1.664,00 €
637,94 €
2.301,94 € 2.302,00 € 2.592,00 €
-11,2% L) pflegefreies Urnengrab 887,3578507 x 22,50 : = 831,897985 = 832,00 €
637,94 €
1.469,94 € 1.470,00 € 1.655,00 €
-11,2%
Stadt Willich - GB III/8 Produkt 13.3 27.02.2024 Anlage 3 M) Urnenreihengrab 887,3578507 x 11,70 : = 399,3110328 = 400,00 €
637,94 €
1.037,94 € 1.038,00 € 1.168,00 €
-11,1% N) Urnengrab teilanonym ( Sammelgrab ) 887,3578507 x 24,00 : = 266,2073552 = 267,00 €
637,94 €
904,94 € 905,00 € 1.018,00 €
-11,1% O) Urnengrab anonym 887,3578507 x 1,69 : = 166,379597 = 167,00 €
637,94 €
804,94 € 805,00 € 906,00 €
-11,1% P) Kolumbarium 887,3578507 x 0,00 : = = 785,95 €
681,40 €
1.467,35 € 1.468,00 € 1.532,00 €
-4,2% Q) anonyme Urnengemeinschaftsgrabanlagen 887,3578507 x 0,00 : = = gesetzt - €
2.400,00 € 2.400,00 € 2.400,00 €
gesetzt 510 Gegenrechnung (Einnahmen Nutzungsrechte): Kosten A) Wahl-/Tiefengrab mit zusätzl. Gestaltungs. 1.748,00 €
x 113 = 197.524,00 €
B) Wahl-/Tiefengrab mit allg. Gestaltungs. 2.857,00 €
x = 11.428,00 €
C) Kindergrab 77,00 €
x = 154,00 €
D) Sammelgrab für Leibesfrüchte, Totgeburten - €
x = - €
E) Reihengrab Typ 1 (Erstbeisetzung) 1.348,00 €
x = 8.088,00 €
F) Reihengrab Typ 1 (Zweitbeisetzung) 1.260,00 €
x = 1.260,00 €
G) Reihengrab Typ 2 und Typ 3 695,00 €
x = - €
H) Reihengrab Typ 4 ( teilanonym - Sammelgrab ) 993,00 €
x = 13.902,00 €
I) Reihengrab anonym ( Typ 5 ) 860,00 €
x = 860,00 €
J) pflegefreies Wahlgrab 1.526,00 €
x = 13.734,00 €
J ) Urnenwahlgrab m. zusätzl. Gestaltungsv. 1.803,00 €
x = 109.983,00 €
K) Urnenwahlgrab m. allgem. Gestaltungsv. 2.302,00 €
x = 184.160,00 €
L) pflegefreies Urnengrab 1.470,00 €
x = 35.280,00 €
M) Urnenreihengrab 1.038,00 €
x = 26.988,00 €
N) Urnengrab teilanonym ( Sammelgrab ) 905,00 €
x = 72.400,00 €
O) Urnengrab anonym 805,00 €
x = 7.245,00 €
P) Kolumbarium 1.468,00 €
x = 117.440,00 €
Q) anonyme Urnengemeinschaftsgrabanlagen 300,00 €
x = - €
510 800.446,00 €
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich (Abl. Krs. Vie. 2002, S. 777) Erste Änderungssatzung vom 19.12.2003 (Abl. Krs. Vie. 2003, S. 890) Zweite Änderungssatzung vom 03.02.2005 (Abl. Krs. Vie. 2005, S. 63) Dritte Änderungssatzung vom 22.12.2005 (Abl. Krs. Vie. 2005, S. 877) Vierte Änderungssatzung vom 15.12.2006 (Abl. Krs. Vie. 2006, S. 923) Fünfte Änderungssatzung vom 19.12.2007 (Abl. Krs. Vie. 2007, S. 1064) Sechste Änderungssatzung vom 19.12.2008 (Abl. Krs. Vie. 2008, S. 1203) Siebte Änderungssatzung vom 19.12.2009 (Abl. Krs. Vie. 2009, S. 1330) Achte Änderungssatzung vom 22.12.2010 (Abl. Krs. Vie. 2010, S. 1294) Neunte Änderungssatzung vom 21.12.2011 (Abl. Krs. Vie. 2011, S. 1335) Zehnte Änderungssatzung vom 18.12.2012 (Abl. Krs. Vie. 2012, S. 1192) Elfte Änderungssatzung vom 18.12.2013 (Abl. Krs. Vie. 2013, S. 1257) Zwölfte Änderungssatzung vom 16.12.2014 (Abl. Krs. Vie. 2014, S.1441) Dreizehnte Änderungssatzung vom 17.12.2015 (Abl. Krs. Vie. 2015, S. 1185) Vierzehnte Änderungssatzung vom 15.12.2016 (Abl. Krs. Vie. 2016, S. 1259) Fünfzehnte Änderungssatzung vom 20.12.2017 (Abl. Krs. Vie 2018, S. 46) Sechzehnte Änderungssatzung vom 19.12.2018 (Abl. Krs. Vie. 2018, S. 1281) Siebzehnte Änderungssatzung vom 19.12.2019 (Abl. Krs. Vie. 2019, S.7) Achtzehnte Änderungssatzung vom 28.10.2020 (Abl. Krs. Vie. 2020, S. 88) Neuzehnte Änderungssatzung vom 21.12.2021 (Abl. Krs. Eintrag-Nr. 749/2021) Zwanzigste Änderungssatzung vom 20.12.2022 (Abl. Krs. Vie. Eintrag-Nr. 910/2022) Einundzwanzigste Änderungssatzung vom_______ (Abl. Krs. Vie. _____, S.___) Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26.04. und am 01.01.2023 (Nummer 13 und 14), der §§ 1, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes fürdas Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233) in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.06.2022 und § 35 der Friedhofssatzung der Stadt Willich vom 15.12.2016 (Abl. Krs. Vie. 22.12.2016) hat der Rat der Stadt Willich in seiner Sitzung am ________ folgende 21. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflichtiger Tatbestand
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem anliegenden Gebührentarif.
§ 2 – Gebührenpflichtige Person(en)
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und/oder die Antragstellerin verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, sohaftet jeder einzelne als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerin.
§ 3 – Entrichtung von Gebühren
Die Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechtes an Grabstätten sind nach der Erteilungder Genehmigung, die übrigen Gebühren nach Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, innerhalb einer Frist von 10 Tagen an die Stadtkasse zu zahlen. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 4 – Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren
Zur Vermeidung unbilliger Härten können Gebühren im Einzelfall gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5 – Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antragesverringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der erbrachten Leistungen bzw. der Inanspruchnahme der Einrichtungen.
§ 6 – Sonderleistungen
Soweit im Einzelfall Leistungen erbracht werden, die über diejenigen des Gebührentarifshinausgehen, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Willich: 1. Leichenhalle 1.1 Unterbringung einer verstorbenen Person in einer Leichenzelle 153,00 € 1.2 Unterbringung einer Urne im Urnenschrank 54,00 € 1.3 Benutzung des Kapellenraumes 361,00 € 1.35 Teilnutzung des Kapellenraumes 127,00 € 1.36 Nutzung der Totenglocke 25,00 € 1.4 Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen 153,00 € 2. Bestattungspauschale * 2.1 Für die Bestattung einer/eines Erwachsenen oder eines Kindes ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.11 in einer Wahlgrabstätte 576,00 € 2.12 2.12.1 in einem Reihengrab Typ 1 in einem Reihengrab Typ 1 (Erstbeisetzung) 576,00 € 576,00 €
- 2.12.2. in einem Reihengrab Typ 1 (Zweitbeisetzung) 576,00 € 2.13 in einem Tiefengrab (Erstbeisetzung) 768,00 € 2.14 in einem Tiefengrab (Zweitbeisetzung) 576,00 € 2.15 in einem Reihengrab Typ 2 576,00 € 2.16 in einem Reihengrab Typ 3 576,00 € 2.2 Für die Bestattung eines Kindes bis zur Vollendung des
- 5. Lebensjahres 2.21 in einer Wahlgrabstätte 244,00 € 2.22 in einem Reihengrab 244,00 € 2.23 in einem Tiefengrab (Erstbeisetzung) 768,00 € 2.24 in einem Tiefengrab (Zweitbeisetzung) 244,00 € 2.25 in dem Sammelgrab (Leibesfrüchte, Totgeburten) 244,00 € 2.3 für Aschebeisetzungen 2.31 in einer Wahlgrabstätte 239,00 € 2.32 in einer anonymen Urnengrabstätte 239,00 € 2.33 in einem Urnenreihengrab 239,00 € 2.34 in einem Sammelgrab (teilanonym) 239,00 € 2.35 in einem Kolumbarium 171,00 € 2.36 in einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabanlage (8 Urnen) 542,00 € 2.40 für anonyme Erdbestattungen (Typ 5) 402,00 € 2.41 für teilanonyme Erdbestattungen (Sammelgrab Typ 4) 402,00 €
- Die Bestattungspauschale unter Zif. 2ff. beinhaltet:
a) Aushebung und Verfüllen des Grabes,
b) Benutzung, soweit erforderlich, eines Bahr- und Kranzwagens sowie eines Sargversenkungsapparates,
c) Auswerfen des Grabes mit Grabmatten, Abdeckendes Erdhügels mit Grabmatten
3. Umbettungs- und Ausgrabungsgebühren 3.1 Umbettung auf dem Friedhof bei Erwachsenen und Kindern ab Vollendung des 5. Lebensjahres 3.11 aus einer Wahlgrabstätte in eine Wahlgrabstätte 1.501,00 € 3.12 aus einem Reihengrab in eine Wahlgrabstätte 1.501,00 € 3.13 aus einem Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) in eine Wahlgrabstätte 1.628,00 € 3.14 aus einem Tiefengrab (bei Zweitbeisetzung) in eine Wahlgrabstätte 1.501,00 € 3.15 aus einer Wahlgrabstätte oder einem Reihengrab in ein Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) 1.754,00 € 3.2 Umbettung auf dem Friedhof bei Kindern bis zu 5 Jahren 3.21 aus einer Wahlgrabstätte in eine Wahlgrabstätte 801,00 € 3.22 aus einem Reihengrab in eine Wahlgrabstätte 801,00 € 3.23 aus einem Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) in eine Wahlgrabstätte 1.628,00 € 3.24 aus einem Tiefengrab (bei Zweitbeisetzung) in eine Wahlgrabstätte 801,00 € 3.25 aus einer Wahlgrabstätte oder einem Reihengrab in ein Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) 1.380,00 € 3.3 Umbettung einer Urne 3.31 aus einer Wahlgrabstätte 423,00 € 3.32 aus einer anonymen Reihengrabstätte 423,00 € 3.4 Ausgrabung zur Überführung bei Erwachsenen und Kindern vom 5. Lebensjahr an 3.41 aus einer Wahlgrabstätte 972,00 € 3.42 aus einem Reihengrab 972,00 € 3.43 aus einem Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) 1.098,00 € 3.44 aus einem Tiefengrab (bei Zweitbeisetzung) 972,00 € 3.5 Ausgrabung zur Überführung bei Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 3.51 aus einer Wahlgrabstätte 588,00 € 3.52 aus einem Reihengrab 588,00 € 3.53 aus einem Tiefengrab (bei Erstbeisetzung) 1.098,00 € 3.54 aus einem Tiefengrab (bei Zweitbeisetzung) 588,00 € 3.6 Ausgrabung einer Urne 3.61 aus einer Wahlgrabstätte 216,00 € 3.62 aus einer anonymen Reihengrabstätte 216,00 € 3.7 Entschädigungspauschalen für Ausgrabung und Umbettungen (außer für Urnen) 3.71 bei Ausgraben sowie Umbettungen mit Beisetzung ineiner neuen Grabstätte 450,00 €
zu den entsprechenden Gebührenpositionen 3.11-3.15, 3.21-3.25, 3.41-3.44 und 3.51-3.54 3.72 für Umbettungen innerhalb einer Grabstätte (Tieferlegung) bei 0 – 20jähriger Liegezeit 300,00 € bei 21 – 30jähriger Liegezeit 150,00 € zu den entsprechenden Gebührenpositionen 3.11-3.15, 3.21-3.25 4. Einfassungen 4.1 Werden bei Wahlgrabstätten Grüneinfassungenangelegt, so betragen die Kosten einschließlich der Unterhaltung für die 30jährige Nutzungsdauer 4.11 bei seitlicher Grüneinfassung bei ein- und mehrstelligen Grabstätten 986,00 € 4.2 Werden bei Wahlgrabstätten Steineinfassungenangelegt, so betragen die einmaligen Kosten 4.21 4.21.1 bei seitlicher Einfassung bei ein- und mehrstelligen Grabstättenbei seitlicher Einfassung von Urnengräbern 541,00 € 232,00 € 4.22 bei wegseitiger Steineinfassung je Stelle 197,00 € 4.3 Eingrünung von Urnengräbern 456,00 € 4.40 Begrünung und Pflege von anonymen Reihengrabstätten Typ 4 und Typ 5 114,00 € 4.41 Begrünung und Pflege von Reihengrabstätten Typ 2 und Typ 3 60,00 € 4.42 Begrünung von teilanonymen und anonymen Urnengräbern 60,00 € 4.43 Begrünung und Pflege von pflegefreien Urnengräbern 237,00 € 4.44 Begrünung und Pflege von pflegefreien Wahlgrabstätten 613,00 € 4.45 Pflege von Gräbern vor Ablauf der Ruhezeit 123,00 €/Jahr 4.451 Herrichten des Grabes einschl. Rasensaat 62,00 € 4.46 Pflege von Urnengräbern vor Ablauf der Ruhezeit 39,00 €/Jahr 4.461 Herrichten des Urnengrabes einschl. Rasensaat 20,00 € 5. Genehmigungen 5.1 Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern, Gedenkplatten und dergleichenbeträgt in Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrift 5.11 bei aufrecht stehenden Grabmalen 139,00 € 5.12 bei Liegeplatten 25,00 € 5.2 bei Wahlgrabstätten in Feldern mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift bei entsprechend statischem Nachweis 5.21 bei aufrecht stehenden Grabmalen 139,00 € 5.22 bei Liegeplatten 25,00 € 5.3 Die Gebühr für die Genehmigung von Steineinfassungen beträgt bei
5.31 Steineinfassung in Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrift 99,00 € 5.32 Steineinfassung in Feldern allgemeiner Gestaltungsvorschrift 99,00 € 5.33 Grababdeckplatten aus Stein bei Wahlgrabstätten in Feldern mit allg. Gestaltungsvorschrift 188,00 € 5.4 Abbau und Entfernung von Grabmalen und sonstigenbaulichen Anlagen 202,00 € 5.5 Abbau und Entfernung von Liegeplatten bis 0,3 qmohne Fundamente 86,00 € 6. Verleihung von Nutzungsrechten 6.10 Kindergrab mit allg. Gestaltungsvorschrift für die Dauer von 20 Jahren 77,00 € 6.11 Sammelgrab für Leibesfrüchte und Totgeburten 0,00 € 6.20 6.20.1 6.20.2 Reihengrab mit allg. Gestaltungsvorschrift für die Dauer von 30 Jahren (Typ 1) Reihengrab Typ 1 (Erstbeisetzung) Reihengrab Typ 1 (Zweitbeisetzung) 1.348,00 € 1.348,00 € 1.260,00 € 6.21 Reihengrab für die Dauer von 30 Jahren (Typ 2) 695,00 € 6.23 Reihengrab für die Dauer von 30 Jahren (Typ 3) 695,00 € 6.31 Anonymes Reihengrab für die Dauer von 30 Jahren (Typ 5) 860,00 € 6.32 Reihengrab Typ 4 (teilanonym-Sammelgrab) 993,00 € 6.33 Pflegefreie Wahlgrabstätte 1.526,00 € 6.331 für jede weitere Stelle 1.526,00 € 6.4 Wahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriftfür die Dauer von 30 Jahren 6.41 1-stellig 1.748,00 € 6.42 2-stellig 3.496,00 € 6.43 für jede weitere Stelle 1.748,00 € 6.5 Wahlgrabstätten mit allg. Gestaltungsvorschrift für die Dauer von 30 Jahren 6.51 1-stellig 2.857,00 € 6.52 2-stellig 5.714,00 € 6.53 für jede weitere Stelle 2.857,00 € 6.6 Tiefengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrift für die Dauer von 30 Jahren 6.61 1-stellig je Doppelbelegung 1.748,00 € 6.62 2-stellig je Doppelbelegung 3.496,00 € 6.63 für jede weitere Stelle 1.748,00 € 6.7 Tiefengrabstätten mit allg. Gestaltungsvorschrift für die Dauer von 30 Jahren 6.71 1-stellig je Doppelbelegung 2.875,00 € 6.8 Urnengrabstätten für die Dauer von 20 Jahren 6.81 anonyme Urnengrabstätte 805,00 € 6.82 Urnenwahlgrabstätte mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift, 4-stellig 1.803,00 € 6.83 Urnenwahlgrabstätte mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift, 4-stellig 2.302,00 €
6.84 Urnenreihengrab 1.038,00 € 6.85 Urnengrab teilanonym (Sammelgrab) 905,00 € 6.86 Pflegefreies Urnengrab 1.470,00 € 6.861 für jede weitere Stelle 1.470,00 € 6.87 Kolumbarium 1.468,00 € 6.88 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten (8 Urnen) 2.400,00 € 7. Verlängerung von Nutzungsrechten Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten für Erdbestattungen um weitere 30 Jahre sind die vollen Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Nutzungsfrist zu zahlen. 7.1 Für Urnenwahlgrabstätten und Kolumbarien gilt 7.1 entsprechend, jedoch mit einer Nutzungsfrist von 20 Jahren. 7.2 Für Kindergrabstätten gem. Zif. 2.21. bis 2.24 bis zur Vollendung des 5. Lebensjahreswird für die Verlängerung des Nutzungsrechtes die Gebühr der Zif. 6.84 zugrundegelegt. 7.4 Zur Wahrung der Ruhefrist von 30 bzw. 20 Jahren ist bei Bestattungen, bei denen dierestliche Nutzungsfrist weniger als 30 Jahre bzw. 20 Jahre beträgt, für jedes fehlendevolle Jahr 1/30 bzw. 1/20 der Gebühren von 6.1 bis 6.71 und 4.1 bis 4.41 zu zahlen. 7.5 Für die Bereithaltung der noch vorhandenen, reservierten Reihengräberoder Kolumbarien sind entsprechend die Gebühren für den Erwerb eines Reihengrabes oder Kolumbarium zu zahlen. 8. Sonstige Leistungen 8.1 Gemäß der Friedhofssatzung sind Kosten, die eine nutzungsberechtigte Person wegenunterlassener eigener Leistungen zu erstatten hat, diesem aufzuerlegen. Diese Kostenwerden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermittelt. Zu erstatten sind für jedeangefangene Stundea) eines Friedhofsarbeiters 65,00 €
b) des Friedhofsbaggers 55,46 € Alle sonstigen Leistungen wie Entsorgungskosten für Abfälle etc. sind in Höhe dertatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. 8.2 Für Bestattungen an Samstagen fallen folgende zusätzliche Kosten an:
a) Erdbestattung 277,00 €
b) Urnenbestattungen 115,00 €. II.
§ 7 Rechtsmittel - entfällt-
III.
§ 8 - Schlußbestimmungen - erhält folgende Fassung:
Diese Änderungssatzung tritt am ________ in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommendieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltendgemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrenwurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplanist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Willich vorher gerügt unddabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Willich, den ________ gez. Pakusch Bürgermeister
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
24/95 Fachbereich Service Geschäftsbereich Zentrale Finanzen Datum 29.02.2024
Aktenzeichen
Beratungsfolge TOP Sitzungsdatum Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen
19.03.2024
Betreff: Fraktionsantrag 33/23 der CDU-Fraktion betreffend die Prüfung der Angemessenheit der Zusatzkehrungen
Sachverhalt: Die CDU-Fraktion beantragt, dass die im Haushalt vorgesehenen Zusatzkehrungen daraufhin überprüft werden sollen, ob sie noch angemessen sind. Zugleich soll geprüft werden, ob die Kehrungen nicht bedarfsgerecht an anderer Stelle vorgenommen werden sollten. Die Fraktion begründet dies damit, dass 40.000 € für Zusatzkehrungen vorgesehen wären. Diese Zusatzkehrungen wurden aufgrund entsprechender Bedarfe vor Jahren beschlossen. So wäre z.B. festzustellen, dass sich die Vermüllung durch Pizza-Kartons deutlich reduziert hat. Im Ausschuss soll beraten werden, ob nicht Reinigungen z.B. im Sport- und Freizeitzentrum notwendiger sind.
Stellungnahme der Verwaltung vom 13.12.2023:
Zusatzkehrungen bei der Straßenreinigung finden an den Außenanlagen um die Kirchplätze in Anrath, Willich und Schiefbahn, sowie um das Schloss Neersen statt. Diese Plätze werden Sonntagsmorgens in der Zeit von 06.30 Uhr bis 09.00 Uhr durch eine externe Firma gekehrt. Im Haushalt 2024 sind für diese Sonderreinigungen 24.602,00 € geplant. Dieser Betrag ist aufgeteilt auf die Produkte Abfallbeseitigung 1103 und Straßenreinigung 1202.
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung:
Die o.g. Zusatzreinigungen wurden 2013 aufgrund von vermehrten Beschwerden bezüglich Verunreinigungen vor den Kircheneingängen eingeführt. Sie finden jeweils am Sonntagmorgen bis 9 Uhr statt. Diese starken Verunreinigungen sind in den vergangenen Jahren zurückgegangen. Daher könnten sie an diesen Stellen entfallen. Sonstige öffentliche Flächen, deren Reinigung dem Gebührenhaushalt zuzuordnen wäre und bei denen der regelmäßige Einsatz einer Fremdfirma notwendig wäre, konnten nicht festgestellt werden. Wenn es punktuell zu Verunreinigungen kommt, erfolgt eine Information an die GBW (Anruf, Mängelmelder, usw.). Die Verunreinigungen werden dann städtischerseits kurzfristig beseitigt.
Auswirkungen auf den Stellenplan:
Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten): Stellungnahme des Stadtkämmerers:
STADT WILLICH
Sitzungsvorlage 24/95 Beschlussempfehlung:
- 1. Der Ausschuss beschließt die Beendigung der Zusatzreinigung vor den Kircheneingängen sonntagsmorgens und die Kündigung der Fremdfirma zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
- 2. Der Ausschuss beschließt die Weiterführung der Zusatzreinigung vor den Kircheneingängen sonntagsmorgens.
(Dr. Raimund Berg) Stadtkämmerer und Beigeordneter
Anlage(n): Fraktionsantrag CDU 33/23
E g Ä23 p»w`cc¢fti,Jf± uLJ -CDu -iilZ3 (J:",i: CDt/-Fraktion im Rat der Stadt Willich Herrn Bürgermeister Christian Pakusch Die CDU-Fraktion beantragt zur Behandlung im AGS: 07.11.2023 Die im Haushalt vorgesehenen Zusatzkehrungen sollen daraufhin überprüft werden, ob sie nochangemessen sind. Zugleich soll geprüft werden, ob die Kehrungen nicht bedarfsgerecht an anderer Stelle vorgenommen werden sollten. Begründung: lm Haushalt sind 4O T €für zusatzkehrungen vorgesehen. Die Zusatzkehrungen an Wochenendenwurden aufgrund entsprechender Bedarfe in den Stadtteilen vor Jahren beschlossen. Es soll geprüftwerden, ob diese Bedarfe weiterhin bestehen. So ist z.B. festzustellen, dass sich die Vermüllung durch Pizza-Kartons deutlich reduziert hat. lm Ausschuss oll beraten werden, ob nicht Reinigungen z.B. imsport- und Freizeitzentrum notwendiger sind. Antragsteller: Johannes Bäumges, Marcel Danisch, die CDU-Mtglieder des AGS Dr. Paul Schrömbges Vorsitzender
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Willich?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Willich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!