📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 20.09.1990 in der Fassung der 28. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Viersen vom 20.09.1990 in der Fassung der 28. Änderungssatzung vom 17.12.2025
- 6.4. Friedhofsgebührensatzung der Stadt Viersen vom 20.09.1990 in der Fassung der Achtundzwanzigsten Änderungssatzung vom 17.12.2025
Der Rat der Stadt Viersen hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 07.03.1990 (GV. NW. S. 141), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabga-bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.1987 (GV. NW. S. 342), und des § 31 der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Viersen vom 29.05.1990 in seiner Sitzung am 11.09.1990 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
Für die Benutzung der städt. Friedhöfe sowie für besondere Leistungen der Verwaltung werden Gebühren erhoben. Entstehen darüber hinaus im Zusammenhang mit der Leistung der Verwaltung nicht bereits mit der Gebühr abgegoltene besondere bare Auslagen, sind diese zu ersetzen (Auslagenersatz).
§ 2 Gebührenbemessung
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Gebührenpflicht, Pflicht zum Auslagenersatz
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Friedhöfe sowie durch Beantragung einer Ver-waltungsleistung oder mit der unmittelbaren Begünstigung durch eine Verwaltungsleistung.
(2) Die Verpflichtung zum Auslagenersatz entsteht mit der Aufwendung der zu erstattenden Auslagen.
§ 4 Gebührenpflichtige, Auslagenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
a) wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
b) wer als Erbe (§ 1968 BGB), als Unterhaltsverpflichteter (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder als Sozial-hilfeträger (§ 15 BSHG) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
c) wer Leistungen der Verwaltung beantragt oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Zum Ersatz der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der sie verursacht hat. Absatz 2 gilt entspre-chend.
§ 5 Fälligkeit
Gebühren und Auslagenersatz werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebüh-rensatzung der Stadt Viersen vom 22.01.1976, zuletzt geändert durch die Neunte Änderungssatzung vom 20.12.1989, außer Kraft.
Viersen, den 20.09.1990
gez. H a m m e s
Bürgermeisterin
Veröffentlicht im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 28 vom 04.10.1990
Die Erste Änderungssatzung wurde am 19.11.1991 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amts-blatt Kreis Viersen Nr. 41 vom 12.12.1991 öffentlich bekannt gemacht.
Die Zweite Änderungssatzung wurde am 09.11.1993 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen, im Amts-blatt Kreis Viersen Nr. 39 vom 23.12.1993 öffentlich bekanntgemacht und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 2 vom 20.01.1994 berichtigt.
Die Dritte Änderungssatzung wurde am 12.12.1995 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amts-blatt Kreis Viersen Nr. 41 vom 21.12.1995 öffentlich bekannt gemacht.
Die Vierte Änderungssatzung wurde am 15.12.1998 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 46 vom 30.12.1998 öffentlich bekannt gemacht.
Die Fünfte Änderungssatzung wurde am 14.12.1999 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen vom 30.12.1999 öffentlich bekannt gemacht.
Die Sechste Änderungssatzung wurde am 11.12.2001 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 39 vom 27.12.2001 öffentlich bekannt gemacht.
Die Siebte Änderungssatzung wurde am 10.12.2002 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 40 vom 30.12.2002 öffentlich bekannt gemacht.
Die Achte Änderungssatzung wurde am 09.12.2003 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amts-blatt Kreis Viersen Nr. 35 vom 30.12.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Die Neunte Änderungssatzung wurde am 30.03.2004 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 12 vom 29.04.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Die Zehnte Änderungssatzung wurde am 14.12.2004 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 49 vom 30.12.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Die Elfte Änderungssatzung wurde am 12.12.2006 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amts-blatt Kreis Viersen Nr. 39 vom 28.12.2006 öffentlich bekannt gemacht.
Die Zwölfte Änderungssatzung wurde am 27.03.2007 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 11 vom 05.04.2007 öffentlich bekannt gemacht.
Die Dreizehnte Änderungssatzung wurde am 13.07.2010 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 25 vom 29.07.2010 öffentlich bekannt gemacht.
Die Vierzehnte Änderungssatzung wurde am 14.12.2010 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 41 vom 23.12.2010 öffentlich bekannt gemacht.
Die Fünfzehnte Änderungssatzung wurde am 18.12.2012 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 41 vom 20.12.2012 öffentlich bekannt gemacht.
Die Sechzehnte Änderungssatzung wurde am 05.06.2013 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 21 vom 13.06.2013 öffentlich bekannt gemacht.
Die Siebzehnte Änderungssatzung wurde am 26.11.2013 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Nr. 44 vom 12.12.2013 öffentlich bekannt gemacht.
Die Achtzehnte Änderungssatzung wurde am 02.02.2016 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Nr. 5 vom 18.02.2016 öffentlich bekannt gemacht.
Die Neunzehnte Änderungssatzung wurde am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 39 vom 22.12.2016 öffentlich bekannt gemacht.
Die Zwanzigste Änderungssatzung wurde am 28.03.2017 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 11 vom 30.03.2017 öffentlich bekannt gemacht.
Die Einundzwanzigste Änderungssatzung wurde am 19.12.2017 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 42 vom 21.12.2017 öffentlich bekannt gemacht.
Die Zweiundzwanzigste Änderungssatzung wurde am 22.12.2020 vom Rat der Stadt Viersen beschlos-sen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 57 vom 24.12.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Die Dreiundzwanzigste Änderungssatzung wurde am 16.05.2023 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 15 vom 25.05.2023 öffentlich bekannt gemacht.
Die Vierundzwanzigste Änderungssatzung wurde am 12.12.2023 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 36 vom 21.12.2023 öffentlich bekannt gemacht.
Die Fünfundzwanzigste Änderungssatzung wurde am 19.03.2024 vom Rat der Stadt Viersen beschlos-sen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 08 vom 28.03.2024 öffentlich bekannt gemacht.
Die Sechsundzwanzigste Änderungssatzung wurde am 03.09.2024 vom Rat der Stadt Viersen beschlos-sen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 28 vom 26.09.2024 öffentlich bekannt gemacht.
Die Siebenundzwanzigste Änderungssatzung wurde am 10.12.2024 vom Rat der Stadt Viersen beschlos-sen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 38 vom 19.12.2024 öffentlich bekannt gemacht.
Die Achtundzwanzigste Änderungssatzung wurde am 17.12.2025 vom Rat der Stadt Viersen beschlos-sen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 51 vom 23.12.2025 öffentlich bekannt gemacht.
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Viersen (28. Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2026)
- 6.4.1. „Gebührentarife“ zu § 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Viersen zur Achtundzwanzigsten Änderungssat- zung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026
„
Tarifstelle Bezeichnung Gebühr
1 Bestattungsgebühr in einer Reihengrabstätte
- 1.1. Erdbestattung Verstorbener vor Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Reihen-, oder Rasenreihengrabstätte 161,00 €
- 1.2. Erdbestattung Verstorbener ab Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Reihen-, oder Rasenreihengrabstätte 317,00 €
- 1.3. Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsab- brüchen stammenden Leibesfrüchten 104,00 €
2 Bestattungsgebühr in einer Wahlgrabstätte
- 2.1. Erdbestattung Verstorbener vor Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Wahlgrabstätte, flach 185,00 €
- 2.2. Erdbestattung Verstorbener ab Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Wahlgrabstätte, flach 532,00 €
- 2.3. Erdbestattung Verstorbener ab Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Wahlgrabstätte, tief 545,00 €
- 2.4. Erdbestattung Verstorbener vor Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Wahlgrabstätte, tief 198,00 €
3 Bestattungsgebühr in einer Urnengrabstätte
- 3.1. Urnenbeisetzung in einer Urnenreihen-, Urnenrasenreihen-, Urnenbaumreihen-, Urnenwahlgrabstätte, Gemeinschaftsgrabanlage oder Wahlgrabstätte 147,00 €
- 3.2. Urnenbeisetzung in einer Kolumbarienwand 179,00 €
- 3.3. Urnenbeisetzung in einer Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte im Urnengarten 77,00 €
- 3.4. Urnenbeisetzung in einer Kolumbarienstele im Urnengarten 53,00 €
4 Gebühren für das Um-, Aus- und Einbetten
- 4.1. Umbetten (Aus- und Einbetten)
- 4.1.1. eines Verstorbenen
- 4.1.1.1. bei Baggereinsatz 1.530,00 €
- 4.1.1.2. ohne Baggereinsatz 1.740,00 €
- 4.1.2. von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist
- 4.1.2.1. bei Baggereinsatz 896,00 €
- 4.1.2.2. ohne Baggereinsatz 1.083,00 €
- 4.1.3. einer Urne 213,00 €
- 4.2. Ausbetten zur Überführung
- 4.2.1. eines Verstorbenen
- 4.2.1.1. bei Baggereinsatz 1.017,00 €
- 4.2.1.2. ohne Baggereinsatz 1.226,00 €
- 4.2.2. von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist
- 4.2.2.1. bei Baggereinsatz 602,00 €
- 4.2.2.2. ohne Baggereinsatz 788,00 €
- 4.2.3. einer Urne 166,00 €
- 4.3. Einbetten nach einer Überführung
- 4.3.1. eines Verstorbenen 371,00 € 4.3.2 von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist 260,00 €
- 4.3.3. einer Urne 127,00 €
5 Gebühren für Tieferbettung einer Leiche in einem Wahlgrab (Mehraufwand) entfällt
6 Gebühren für Grabbeigaben (kremiertes Heimtier), je Grabbeigabe 54,00 €
7 Einrichten, Pflege und Abräumen von Grabstätten
- 7.1. Einrichten und Pflege von Grabstätten
- 7.1.1. Pflege von Rasenreihengrabstätten, pro Jahr 24,00 €
- 7.1.2. Pflege von Baumreihengrabstätten, pro Jahr 24,00 €
- 7.1.3. Pflege von Rasenwahlgrabstätten, pro Jahr 24,00 €
- 7.1.4. Pflege von Urnenrasenreihengrabstätten, pro Jahr 13,00 €
- 7.1.5. Pflege von Urnenrasenwahlgrabstätten, pro Jahr 13,00 €
- 7.1.6. Pflege von Urnenbaumreihengrabstätten, pro Jahr 13,00 €
- 7.1.7. Pflege von Urnenbaumwahlgrabstätten, pro Jahr 13,00 €
- 7.1.8. Einrichten und Pflege städtischer Gemeinschaftsgrabanlagen, pro Urne, pro Jahr 30,00 €
- 7.2. Pflege zurückgegebener Grabstätten
- 7.2.1. Pflege zurückgegebener Reihen- und Wahlgräber bis zum Ablauf der Ruhefrist, pro Stelle, pro Jahr 104,00 €
- 7.2.2. Pflege zurückgegebener Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist, pro Stelle, pro Jahr 52,00 €
- 7.3. Abräumen von Grabmalen
- 7.3.1. Abräumen von Grabmalen auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie Liegeplatten 93,00 €
- 7.3.2. Abräumen von Grabmalen und/oder Fundament auf Reihengrabstätten 196,00 €
- 7.3.3. Abräumen von Grabmalen und/oder Fundament auf Wahlgrabstätten (Gesamtgewicht Grabmal und Fundament bis 500 kg) 233,00 €
- 7.3.4. Abräumen von Grabmalen und/oder Fundament auf Wahlgrabstätten (Gesamtgewicht Grabmal und Fundament größer 500 kg) Abrechnung nach tatsächlich entstandenem Aufwand
- 7.3.5. Abräumen von Abdeckplatten von Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten 116,00 €
- 7.3.6. Abräumen von Einfassungen 142,00 €
8 Reihengrabstätten
- 8.1.1. Überlassung einer Reihen- oder Rasenreihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist, pro Jahr 77,00 €
- 8.1.2. Überlassung von Grabstätten zur Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten für die Dauer der Ruhefrist, pro Jahr 77,00 €
- 8.1.3. Überlassung einer Urnenreihen-, Urnenrasenreihen- oder Urnenbaumreihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist, pro Jahr 79,00 €
- 8.1.4. Überlassung eines Urnenfaches in einer Kolumbarienwand für eine Urne, pro Jahr 79,00 €
- 8.2. Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsgrabanlage, pro Urne, pro Jahr 79,00 €
9 Wahlgrabstätten
- 9.1. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, flach, pro Bestattungs- möglichkeit, pro Jahr 80,00 €
- 9.2. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, tief, pro Bestattungs- möglichkeit, pro Jahr 80,00 €
- 9.3. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte, pro Beisetzungs- möglichkeit, pro Jahr 84,00 €
- 9.4. Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenfach in einer Kolumbarienwand für zwei Urnen für die Dauer der Ruhefrist, pro Beisetzungsmöglichkeit, pro Jahr 86,00 €
- 9.5. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, flach, für die Bestattung einer zusätzlichen Urne gemäß § 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung, pro Jahr 80,00 €
9.6 Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, tief, für die Bestattung einer zusätzlichen Urne gemäß § 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung, pro Jahr 80,00 €
- 9.7. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Bestattung einer zusätzlichen Urne gemäß § 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung, pro Jahr 82,00 €
10 entfallen
11 Abdeckplatten und Gedenktäfelchen 11.1 Abdeckplatte für Einzelkolumbarien inklusive erstmaligem Einbau 49,00 € 11.2 Abdeckplatte für Doppelkolumbarien inklusive erstmaligem Einbau 81,00 € 11.3 Platte für Rasenwahl-, Urnenrasenwahl- und Urnenbaumwahlgrabstätten 49,00 € 11.4 Gedenktäfelchen für Rasenreihen-, Urnenbaumreihen- und Urnenrasenreihengrabstätten, sowie Gemeinschaftsgrabanlagen 78,00 € 11.5 Abdeckplatte für Kolumbarium in einer Kolumbariumstele im Urnengarten inklusive erstmaligem Einbau 125,00 €
12 Gebühren für die Benutzung der Totenhallen 12.1 Benutzung der Leichenzellen
- 12.1.1. Benutzung der Leichenzellen, pro Tag 40,00 €
- 12.1.2. Benutzung der Doppelzellen auf Verlangen für nur 1 Leiche, pro Tag (Zusatzgebühr) 40,00 €
- 12.1.3. Benutzung der Tiefkühlzelle, pro Tag 117,00 €
12.2 Benutzung der Trauerhallen
- 12.2.1. Benutzung der Trauerhallen 141,00 €
12.3 Benutzung eines besonderen Raumes für Waschungen 113,00 €
13 Benutzung der Kolumbarienkapellen Friedhof Löh zur Verabschiedung 21,00 €
14 Verwaltungsgebühren
14.1 Gebühren für die Erlaubnis/Zustimmung zur Errichtung, Veränderung oder Entfernung von Grabmalen, Abdeckplatten zum Verschluss von Urnengrab-stätten sowie bauliche Anlagen (vor Ablauf der Ruhefristen oder Nutzungszeiten)
- 14.1.1. Erlaubnis zur Errichtung 47,00 €
- 14.1.2. Erlaubnis zur Veränderung oder Entfernung 47,00 €
14.2 Ausstellen von Berechtigungsausweisen
- 14.2.1. an Gewerbetreibende - Gültigkeitsdauer 2 Jahre (berechtigt zur Entnahme von Wasser für gewerbliche Arbeiten, zur Benutzung bestimmter Abfallplätze und zum Befahren der Friedhofswege zwecks Transport von Material Werkzeug und Gerät) mit einem Fahrzeug 27,00 €
- 14.2.2. an Gewerbetreibende – Gültigkeitsdauer 2 Jahre -, für jedes weitere Fahrzeug 10,00 €
- 14.2.3. an Gewerbetreibende - Gültigkeitsdauer 1 Tag (berechtigt zur Entnahme von Wasser für gewerbliche Arbeiten, zur Benutzung bestimmter Abfallplätze und zum Befahren der Friedhofswege zwecks Transport von Material Werkzeug und Gerät) mit einem Fahrzeug 18,00 €
- 14.2.4. an Gewerbetreibende – Gültigkeitsdauer 1 Tag -, für jedes weitere Fahrzeug 10,00 €
- 14.2.5. zum Befahren bestimmter Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen für Personen, die das 85. Lebensjahr vollendet haben, sowie Personen mit Schwer- behindertenausweis (Merkzeichen G), Gültigkeitsdauer 1 Jahr gebührenfrei
14.3 Umschreibung und Wiederherstellung von Nutzungsrechten
- 14.3.1. Wiederherstellen eines durch Verschulden des Nutzungsberechtigten entzogenen Nutzungsrechtes 34,00 €“
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 04.09.2024 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Viersen vom 04.09.2024 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2025
6.3 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Viersen - Friedhofssatzung - vom 04.09.2024 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 17.12.2025 Der Rat der Stadt Viersen hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in seiner Sitzung am 03.09.2024 folgende Satzung beschlossen: Präambel Der Friedhof ist ein Ort der Totenruhe für alle Verstorbenen ohne Unterschied nach Bekenntnis, Weltanschauung und Herkunft. Hier ist ein Ort der Trauer und des stillen Gedenkens für die Hinterbliebenen. Zugleich ist der Friedhof ein Ort der Besinnung und der stillen Erholung für alle Besucher/Besucherinnen. Über Jahrhunderte hinweg hat unsere Gesellschaft eine von der Allgemeinheit getragene christliche Friedhofskultur entwickelt, die es zu bewahren und so zu entwickeln gilt, dass jedem Menschen eine würdevolle Bestattung und Totenruhe ermöglicht wird. Auf den Friedhöfen der Stadt Viersen (folgend „Stadt“) sind alle Menschen verpflichtet, sich so zu verhalten, wie es der Würde dieses besonderen Ortes entspricht. I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für folgende im Stadtgebiet der Stadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Auf der Löh
b) Dülken
c) Süchteln
d) Boisheim
e) Bockert f) Helenabrunn (2) Friedhofsträger ist die Stadt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe „Auf der Löh“, „Dülken“, „Süchteln“, „Boisheim“, „Bockert“ und „Helenabrunn“ bilden eine einheitliche nicht rechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers. Auf den Friedhöfen sind Bestattungen als Erdbestattungen und durch Beisetzungen von Aschen Verstorbener in Urnen zulässig. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung Verstorbener, die im Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner/Einwohnerinnen der Stadt waren oder ein Nutzungsrecht oder ein vergleichbares Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte auf diesen Friedhöfen besaßen. Die Friedhöfe des Friedhofsträgers stehen auch für Bestattungen von Verstorbenen, die nicht in Viersen gewohnt haben, zur Verfügung, wenn hierfür Flächen vorhanden oder Grabstätten oder Kolumbarien in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der/die Nutzungsberechtigte die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. Im Fall der Entwidmung werden die Toten, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Friedhofsträger kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Der Friedhofsträger kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung Nutzungsrechte oder zur Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Berechtigten/die Berechtigte möglich. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen (Leichenhallen, Trauerhallen) sind nur während ihrer Öffnungszeiten für Benutzer/innen und Besucher/innen zugänglich. An den Friedhofseingängen werden Öffnungszeiten durch Anschlag bekannt gegeben. (2) Der Friedhofsträger kann Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen vorübergehend für Benutzer/innen und Besucher/innen schließen, wenn dies wegen der Durchführung von Arbeiten durch den Friedhofsträger oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
§ 5 Transport der Toten auf dem Friedhof
Tote sind auf dem Friedhof ausschließlich in einem geschlossenen Sarg oder einer Urne zu transportieren. Der Transport auf dem Friedhof ist ausschließlich Sache desjenigen/derjenigen, der/die die Bestattung beantragt hat.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede/r hat sich auf Friedhöfen ruhig und auch ansonsten der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von Bediensteten des Friedhofsträgers sind zu befolgen. Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (2) Insbesondere ist es nach Absatz 1 nicht gestattet, auf Friedhöfen
a) zu lärmen, zu spielen, außerhalb von Bestattungen Musik abzuspielen und sich sportlich zu betätigen,
b) zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen und Beisetzungen Arbeiten zu verrichten,
d) Friedhöfe und/oder einzelne Friedhofsteile und ihre Einrichtungen zu beschädigen, zu verunreinigen, insbesondere Blumen, Pflanzen oder Sträucher abzuschneiden oder abzureißen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,
e) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen, f) Abfälle zu entsorgen oder abzulagern, die nicht auf den Friedhöfen angefallen sind sowie Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; Abfälle, die aus gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen anfallen, dürfen ausschließlich an den dafür freigegebenen Abfallplätzen entsorgt werden,
g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie andere gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, es sei denn, der Friedhofsträger hat hierzu seine vorherige Zustimmung erteilt,
h) Schriften u. ä. zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, i) Hunde unangeleint mitzuführen oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen, j) Tiere zu füttern,
k) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Video- und Fotoaufnahmen, zu erstellen und zu verwerten, l) die
Wege
mit
Kraftfahrzeugen
(ohne
entsprechende
Berechtigung), Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards/Elektrorollern etc. aller Art und Fahrrädern zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle. Fahrräder, Elektroroller etc. dürfen nur an der Hand geführt werden. (3) Zum Befahren der Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen an Werktagen bedarf es der Berechtigung. Antragsberechtigt sind schwer gehbehinderte Personen, die in Folge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) und Personen, die das 85. Lebensjahr vollendet haben. Der Friedhofsträger kann auf Antrag einen Berechtigungsausweis ausstellen, der stets gut sichtbar im Fahrzeug mitzuführen ist. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers zulässig. Eine Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. (4) Abfälle dürfen nur in die hierfür getrennt nach Abfallarten vorgehaltenen Sammelbehälter eingebracht werden. (5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Wochen vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) Gewerbetreibende haben die Zulassung schriftlich beim Friedhofsträger zu beantragen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsausweises, dem Antrag ist ein Nachweis über die fachliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin und über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich. Im Berechtigungsausweis werden insbesondere die Art der Tätigkeit und die Friedhöfe, auf denen sie ausgeübt werden darf, festgelegt; der Berechtigungsausweis kann zusätzlich, wenn dies beantragt wird, die Berechtigung zum Befahren der Friedhofswege mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen enthalten. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers zulässig. Eine Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. Der Berechtigungsausweis ist von den Gewerbetreibenden bei allen Tätigkeiten auf Friedhöfen mitzuführen und auf Verlangen von Bediensteten des Friedhofsträgers vorzuzeigen. (4) Gewerbetreibende dürfen ihre Tätigkeit auf Friedhöfen nur an Werktagen während der Öffnungszeiten ausüben. Während der Dauer von Bestattungen ist die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in deren Nähe untersagt. (5) Gewerbetreibende und den für sie Tätigen ist erlaubt, Wasser aus Zapfstellen in der Menge zu entnehmen, die zur Durchführung der zugelassenen Tätigkeit erforderlich ist; die Reinigung von Transportfahrzeugen, Werkzeug und Gerät in oder an Zapfstellen ist untersagt. Transportfahrzeuge, Material, Werkzeug und Gerät sind nach Beendigung der Tätigkeit unverzüglich vom Friedhof zu entfernen; das gleiche gilt bei längerer Unterbrechung der Tätigkeit. In Anspruch genommene Flächen sind nach Beendigung der Tätigkeit wieder in einen ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Bei gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen anfallende Abfälle dürfen nur zu den für Gewerbetreibende vorgehaltenen Abfallplätzen auf Friedhöfen gebracht werden. (6) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder für sie Tätige schuldhaft verursachen. (7) Die Zulassung kann nach vorheriger schriftlicher Mahnung entzogen werden, wenn Gewerbetreibende die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr oder die ihnen nach dieser Satzung oder gesetzlichen Vorschriften obliegenden Pflichten nicht erfüllen. (8) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender/eine Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen. (9) Gewerbetreibende, die unvollständigen Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen. III. Bestattungsvorschriften § 8 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der notwendigen Unterlagen schriftlich beim Friedhofsträger anzumelden. Alle notwendigen Unterlagen müssen spätestens drei Tage nach Anmeldung der Bestattung dem Friedhofsträger vorliegen. Soll eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, ist der Bestattungsantrag von dem/der Nutzungsberechtigten zu unterschreiben. Ist der/die Verstorbene der/die zuletzt Nutzungsberechtigte gewesen und erklärt sich niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, hat der Antragsteller/die Antragstellerin der Bestattung die Übernahme des Nutzungsrechtes schriftlich anzuerkennen. (2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet. (3) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Ausnahmen von der Sargpflicht können nur im Einzelfall auf Antrag aus nachgewiesenen ethnischen oder religiösen Gründen durch den Friedhofsträger genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der/die Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie den Mehraufwand des Friedhofsträgers zu tragen. Für die Aufbahrung sind Ausnahmen von der Sargpflicht nicht zulässig. (4) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (5) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Freitag. (6) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes/einer Ärztin, der/die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. § 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen (1) Bei Erdbestattungen sind nur Särge zugelassen, die festgefügt und so abgedichtet sind, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind daher nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen und sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung des/der Verstorbenen soll nur aus Papierstoff oder leichtvergänglichen Textilien bestehen. Alle Urnen und jene Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Bei Bestattungen in Grabkellern sind nur luftdichte Metallsärge oder solche mit luftdichtem Metalleinsatz zugelassen; insoweit findet Absatz 1 keine Anwendung. Soweit in Grabkellern Särge in Einzelnischen eingemauert werden, müssen diese zumindest den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen. (3) Mit der Einlieferung eines Sarges ist eine Karte mit folgenden Angaben auszufüllen:
- a) Name des/der Verstorbenen,
- b) Todestag,
- c) Einlieferungsdatum,
- d) Beerdigungstag und -zeit (soweit bekannt),
- e) Grabbezeichnung (Reihengrab, Wahlgrab vorhanden oder neu), f) Name des Bestatters/der Bestatterin. (4) Särge sollen
- a) für vor Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbene eine Länge von 1,20 m, eine Breite von 0,50 m und eine Höhe von 0,50 m und
- b) für nach Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbene eine Länge von 2,05 m, eine Breite von 0,75 m und eine Höhe von 0,75 m nicht überschreiten. § 10 Gräber (1) Grab ist der Teil der Grabstätte, in den bestattet wird. (2) Gräber werden ausschließlich vom Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. Bestattungen führt ebenfalls ausschließlich der Friedhofsträger durch. Auf Verlangen des Friedhofsträgers sind Bepflanzungen, Grabmale und Einfassungen sowie Zubehör zu Lasten der verantwortlichen Personen abzuräumen, wenn durch diese die Bestattung erschwert wird oder dies zur Sicherheit erforderlich ist. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,20 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Fächer zur Beisetzung von Urnen in einem Kolumbarium werden vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt. Die Vorderseite jedes Faches ist mit einer Abdeckplatte zu verschließen. Abdeckplatten werden kostenpflichtig vom Friedhofsträger gestellt. Abdeckplatten dürfen bis zum Ende der Ruhefrist nicht entfernt werden. Im Fach dürfen maximal zwei Grabschmuckelemente aufgestellt werden. Diese dürfen die Nachbarfächer nicht beeinträchtigen. Das Abstellen von Grabschmuck außerhalb der Fächer ist nicht erlaubt. Das Aufstellen von Grabkerzen oder Lichtern mit offener Flamme sowie das Ablegen von Pflanzen in Wasser oder Erde ist in den Kolumbarien in den ehemaligen Friedhofskapellen auf dem Friedhof Löh nicht erlaubt. (4) Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit sind Abdeckplatten zum Verschluss von Urnenfächern in einem Kolumbarium, jahreszeitliche Wechselbepflanzung sowie andere Gegenstände von der Grabstätte zu entfernen. Die Entfernung anderer Pflanzen (z. B. Sträucher) ist nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers zulässig. Werden Arbeiten nach Satz 1 nicht durchgeführt, ist der Friedhofsträger berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu Lasten des Nutzungsberechtigten zu treffen. § 11 Ruhezeiten (1) Die Ruhefristen für Erdbestattungen betragen
- a) für die Friedhöfe Auf der Löh, Süchteln (alter Teil von Bergstraße bis Gehlingsweg), Bockert, Helenabrunn, bei vor Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbenen 15 Jahre, bei nach Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbenen 25 Jahre
- b) für die Friedhöfe Dülken, Süchteln (neuer Teil), Boisheim, bei vor Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbenen 20 Jahre, bei nach Vollendung des 5 Lebensjahres Verstorbenen 30 Jahre (2) Die Ruhefristen für die Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen betragen auf allen Friedhöfen bei vor Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbenen 15 Jahre, bei nach Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbenen 25 Jahre § 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen sind nur aus Gründen der Familienzusammenführung (Eltern, eingetragene Lebenspartner/-partnerin, Kinder, Eheleute) oder im öffentlichen Interesse zulässig. Sie bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (3) Umbettungen sind innerhalb der ersten fünf Jahre der Ruhefrist grundsätzlich nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. § 3 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind nicht zulässig aus noch belegungsfähigen Grabstätten. (4) Umbettungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind nur folgende Angehörige Verstorbener: Eltern, Kinder, Ehepartner/in, eingetragener Lebenspartner/eingetragene Lebenspartnerin, mit der Zustimmung des/der Nutzungsberechtigten. (5) Umbettungen werden ausschließlich vom Friedhofsträger unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt und sonstige Einzelheiten der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragstellenden Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Die Ausgrabung von Leichen oder Aschen Verstorbener zu anderen als Umbettungszwecken ist nur nach behördlicher oder richterlicher Anordnung zulässig. (9) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. IV. Grabstätten § 13 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf Friedhöfen nach § 1 stehen für Bestattungen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:
- a) Reihengrabstätten,
- b) Rasenreihengrabstätten,
- c) Rasenwahlgrabstätten,
- d) Wahlgrabstätten,
- e) Urnenreihengrabstätten, f) Urnenrasenreihengrabstätten,
- g) Urnenrasenwahlgrabstätten,
- h) Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen, i) Grabstätten zur Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, j) Kolumbarien,
- k) Urnenwahlgrabstätten, l) Ehrengrabstätten,
- m) Urnenbaumreihengrabstätten,
- n) Urnenbaumwahlgrabstätten und
- o) Stelen zur Aufnahme von Urnen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zu jeder Zeit und auf jedem Friedhof jeweils alle genannten Arten von Grabstätten zur Verfügung zu stellen. An Grabstätten ist ein Nutzungsrecht zu erwerben. (3) Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte sowie auf eine bestimmte Gestaltung oder Unveränderlichkeit der Umgebung. § 14 Reihengrabstätten für Särge (1) Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten dienen Erdbestattungen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles der Reihe nach jeweils für einen Verstorbenen/eine Verstorbene belegt und im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des/der Toten verliehen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich. Reihengrabstätten befinden sich
- a) in Reihengrabfeldern für vor Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbene und
- b) in Reihengrabfeldern für nach Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbene. (2) In Reihengrabstätten ist es zulässig, die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem/einer anderen Toten eine/n Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. (3) Eine Entlassung aus der Verpflichtung zur Pflege der Reihengrabstätte ist beim Friedhofsträger zu beantragen. Bei Entlassung aus der Verpflichtung zur Pflege der Reihengrabstätte trägt der/die Nutzungsberechtigte die Kosten für die Pflege des Reihengrabes bis zum Ablauf der Ruhezeit. Sein/Ihr Grabnutzungsrecht erlischt in diesem Fall. (4) Rasenreihengrabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen zusammenhängenden Grabflächen, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden. Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Hinweise auf die Person des/der Verstorbenen erfolgen an zentraler Stelle des Grabfeldes auf einem gemeinschaftlichen Grabmal, das vom Friedhofsträger errichtet und für die Dauer der Ruhezeit unterhalten wird. Grabschmuck darf nur auf dafür freigegebenen, befestigten Flächen an zentraler Stelle abgelegt werden. § 15 Wahlgrabstätten für Särge (1) Wahlgrabstätten dienen der Erdbestattung und sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin bestimmt und ein Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Wahlgrabstätten bestehen als ein- oder mehrstellige Grabstätten als Flach- oder Tiefengräber. In einem Tiefengrab liegen zwei Bestattungsmöglichkeiten übereinander. In einem Tiefengrab muss die erste Erdbestattung tiefstmöglich erfolgen. Sind in einer Grabstelle zwei Beisetzungen erfolgt, kann eine weitere Bestattung frühestens nach Ablauf der Ruhezeit des/der zuletzt beigesetzten Verstorbenen erfolgen. Die Umwandlung einer Flachgrabstätte in eine Tiefengrabstätte ist nicht zulässig. Zum Neuerwerb stehen lediglich Flachgrabstätten zur Verfügung, Bestandstiefengrabstätten können weitergeführt werden. (3) Rasenwahlgrabstätten sind pflegefrei als Rasenfläche angelegt und mit einer Hecken- oder Gehölzpflanzung am oberen Ende hinter der Grabstätte versehen. Die Grabstellen werden nicht eingefasst, jede Grabstelle wird mit einer Platte, die rasenbündig eingelassen ist, kenntlich gemacht. Auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten kann die Platte durch eine Grabplatte im gleichen Format ausgetauscht werden. Die Pflege der Rasengrabwahlstätten erfolgt durch den Friedhofsträger. Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht erlaubt. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten für die Wahlgrabstätte verlängert. Die Verlängerung von Nutzungsrechten nur für Teile der Grabstätte ist auf Antrag möglich. Hiervon ausgenommen sind sowohl Grabstätten als Grabkeller, als auch Grabstätten, in welchen eine zusätzliche Urne nach § 16 Abs. 12 dieser Satzung beigesetzt wurde. Die sonstigen Umstände einer Grabstätte können einer Teilung entgegenstehen (z.B. denkmalwerter Grabstein). Die Verlängerung erfolgt für die Dauer von mindestens 5 Jahren, längstens jedoch für die Dauer von 40 Jahren. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes findet das Satzungsrecht im Zeitpunkt der Verlängerung Anwendung. Mindestens 6 Monate vorher wird der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte über das Ablaufen des Nutzungsrechtes schriftlich informieren. Sind Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger nicht bekannt oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu ermitteln, wird mindestens 3 Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung und durch Informationstafel auf der Wahlgrabstätte auf das Ablaufen des Nutzungsrechtes hingewiesen. (6) Eine weitere Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist nur zulässig, wenn die verbleibende Nutzungszeit die Ruhezeit nicht unterschreitet. Unterschreitet die Nutzungszeit die Ruhezeit, besteht ein Anspruch und die Verpflichtung auf Verlängerung der Nutzungszeit mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit, höchstens jedoch ein Anspruch bis zu einer neuen Gesamtnutzungszeit von 40 Jahren. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes findet das Satzungsrecht im Zeitpunkt der Verlängerung Anwendung. (7) Durch das Nutzungsrecht werden Rechte für die Bestattung eines/einer Verstorbenen und gleichzeitig auch für künftige Bestattungen eingeräumt. (8) Der/die Nutzungsberechtigte entscheidet darüber, welcher/welche Verstorbene in der Wahlgrabstätte bestattet wird; er/sie kann ein Recht auf Bestattung in der Wahlgrabstätte auch für sich selbst vorsehen. Über Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Wahlgrabstätte im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung entscheidet der Nutzungsberechtigte. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren/dessen Zustimmung über:
- a) Ehegatte,
- b) Lebenspartner/-in nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
- c) Kinder,
- d) Stiefkinder,
- e) Enkel/innen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) Eltern,
- g) Geschwister,
- h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallende Erben/Erbinnen und j) Partner/innen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (10) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den/die bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen/deren Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (11) Jede/r neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann während laufender Ruhezeiten mit Zustimmung durch den Friedhofsträger und nach Ablauf aller Ruhezeiten jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Wahlgrabstätten dürfen nicht zu Grabkellern ausgemauert werden. Soweit Grabkeller bestehen, sind sie ordnungsgemäß zu unterhalten. Dem Friedhofsträger steht das Recht zu, den Zustand von Grabkellern zu überprüfen. Bei der Erneuerung von Nutzungsrechten kann der Friedhofsträger die Beseitigung der Ausmauerung verlangen, wenn dies wegen des mangelhaften baulichen Zustandes oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt. § 16 Beisetzung von Aschen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten (Abs. 2),
- b) Urnenrasenreihengrabstätten (Abs. 3),
- c) Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen (Abs. 4),
- d) Grabstätten zur Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten (Abs. 5),
- e) Kolumbarien als Wahlgrab (Abs. 6), f) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 7),
- g) Urnenrasenwahlgrabstätten (Abs. 8),
- h) Urnenbaumwahlgrabstätten (Abs. 9), i) Urnenbaumreihengrabstätten (Abs. 10), j) Stelen zur Aufnahme von Urnen (11),
- k) Wahlgrabstätten (Abs. 12), l) Ehrengrabstätten (Abs. 13). (2) Urnenreihengrabstätten sind für die Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen bestimmte Grabstätten in besonders dafür vorgesehenen Grabfeldern und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des/der Toten verliehen wird. (3) Urnenrasenreihengrabstätten dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Urnenrasenreihengrabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden. Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Hinweise auf die Person des/der Verstorbenen erfolgen an zentraler Stelle des Grabfeldes auf einem gemeinschaftlichen Grabmal, das vom Friedhofsträger errichtet und für die Dauer der Ruhezeit unterhalten wird. Grabschmuck darf nur auf dafür freigegebenen, befestigten Flächen an zentraler Stelle abgelegt werden. (4) Gemeinschaftsgrabanlagen werden vom Friedhofsträger betrieben. Sie dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen für die Dauer der Ruhezeit und werden vom Friedhofsträger angelegt und gepflegt. Als Gemeinschaftsgrabanlagen werden vorrangig historische Wahlgrabstätten, die erhaltungswürdig sind, genutzt. Hinweise auf die Person des/der Verstorbenen erfolgen an zentraler Stelle der Gemeinschaftsgrabanlage auf einem gemeinschaftlichen Grabmal, das für die Dauer des Ruherechts unterhalten wird. Grabschmuck darf nur auf dafür freigegebenen, befestigten Flächen abgelegt werden. (5) Grabstätten zur Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden. Sie erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des/der Verstorbenen. Auf die Voraussetzungen für die Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) wird verwiesen. (6) Fächer zur Beisetzung von Urnen in einem Kolumbarium dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen und werden als Wahlgrab erworben. In einem Doppelfach sind maximal zwei Beisetzungen möglich. Eine zusätzliche Urne kann nicht beigesetzt werden. An einem Doppelfach ist ein Nutzungsrecht zu erwerben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 Absätze 4 bis 12. (7) Urnenwahlgrabstätten sind für die Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen bestimmte Grabstätten in besonders dafür vorgesehenen Grabfeldern. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Es ist jeweils die Beisetzung von zwei Aschen in Urnen möglich. Eine dritte Asche in einer Urne kann auf Antrag zusätzlich beigesetzt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 Absätze 4 bis 12. (8) Urnenrasenwahlgrabstätten sind pflegefrei als Rasenfläche angelegt und mit einer Hecken - oder Gehölzpflanzung am oberen Ende hinter der Grabstätte versehen. Die Grabstellen werden nicht eingefasst, jede Grabstelle wird mit einer Platte, die rasenbündig eingelassen ist, kenntlich gemacht. Auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten kann die Platte durch eine Grabplatte im gleichen Format ausgetauscht werden. Die Pflege der Urnenrasengrabwahlstätten erfolgt durch den Friedhofsträger. Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht erlaubt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 Absätze 4 bis 12 sowie § 16 Abs. 7. (9) Urnenbaumwahlgrabstätten sind pflegefrei als Rasenfläche und in besonderer Lage im Bereich von Einzelbäumen oder Baumgruppen angelegt. Die Grabstellen werden nicht eingefasst. Jede Grabstelle wird mit einer Platte, die rasenbündig eingelassen ist, kenntlich gemacht. Auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten kann die Platte durch eine Grabplatte im gleichen Format ausgetauscht werden. Die Pflege der Urnenbaumwahlgrabwahlstätten erfolgt durch den Friedhofsträger. Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht erlaubt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 Absätze 4 bis 12 sowie § 16 Abs. 7. (10) Urnenbaumreihengrabstätten befinden sich in besonders dafür vorgesehenen Lagen an Baumgruppen oder Einzelbäumen, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden. Hinweise auf die Person des/der Verstorbenen erfolgen an zentraler Stelle des Grabfeldes auf einem gemeinschaftlichen Grabmal, das vom Friedhofsträger errichtet und für die Dauer der Ruhezeit unterhalten wird. Grabschmuck darf nur auf dafür freigegebenen, befestigten Flächen an zentraler Stelle abgelegt werden. (11) Stelen für die Aufnahme von Urnen sind für die Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen in Urnengärten und auf den übrigen Friedhofsflächen als Wahlgrab zulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 Absätze 4 bis 12 sowie § 16 Abs. 7. (12) Aschen dürfen auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Hierin kann statt jeder möglichen Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden. Außerdem kann in Wahlgrabstätten, in denen mindestens zwei Erdbestattungen möglich sind, eine Urne auf Antrag zusätzlich beigesetzt werden, sofern sämtliche, in dieser Wahlgrabstelle vorgesehenen Bestattungsmöglichkeiten bereits belegt sind. Wird von der Möglichkeit, eine zusätzliche Urne beizusetzen, Gebrauch gemacht, dann entfällt die Möglichkeit nach § 15 Absatz 5 Satz 2 dieser Satzung, die Verlängerung der Nutzungsrechte lediglich für Teile der Grabstätte zu verlängern. (13) Urnen mit den Aschen Verstorbener dürfen auch in Ehrengrabstätten beigesetzt werden. (14) Aschen Verstorbener aus nicht verrotteten Urnengefäßen werden bei Bedarf vom Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes auf dem Friedhofsgelände beigesetzt. Nicht verrottete Urnen und Übergefäße werden auf Wunsch dem/der Nutzungsberechtigten übergeben oder ordnungsgemäß entsorgt. § 17 Ehrengrabstätten (1) Das Recht auf ein Ehrengrab haben Ehrenbürger/-innen der Stadt Viersen. (2) Bei einem Ehrengrab handelt es sich um eine zweistellige Flachgrabstelle, die für die doppelte Ruhezeit vergeben wird. Die zweite Stelle ist ausschließlich für den/die Ehepartner/in bzw. Lebenspartner/in bei eingetragenen Lebensgemeinschaften, jedoch nicht für andere Familienangehörige vorgesehen. Über eine darüberhinausgehende zur-Verfügung-Stellung entscheidet der Rat der Stadt im Jahr des Ablaufs der Frist. (3) Die Gestaltung von Ehrengrabstätten erfolgt einheitlich und ergibt sich gemäß der Anlage zur Friedhofssatzung. Vorhandene Ehrengrabstätten werden in der bestehenden Gestaltung weiter gepflegt. (4) Die Gebühren für die zur-Verfügung-Stellung der Grabstätte, die Inanspruchnahme der Leichenzelle, der Trauerhalle sowie die Bestattung trägt der Friedhofsträger ebenso wie die Kosten des Grabmales und der Bepflanzung. (5) Über die Verlängerung der zur-Verfügung-Stellung bereits bestehender Ehrengrabstätten, die die Überlassungsfrist aus Absatz 2 überschritten haben, entscheidet der Rat der Stadt. V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird, Beeinträchtigungen anderer Grabstätten unterbleiben und betriebliche Abläufe nicht erschwert werden. Grabstätten zur Erdbestattung sollen überwiegend bepflanzt sein. (2) Nach dem in Absatz 1 festgelegten Gestaltungsgrundsatz ist es insbesondere eine Bepflanzung auf Grabstätten unzulässig, die eine Höhe von 1,50 m überschreiten. (3) Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsrahmenbepflanzung oder durch sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden. VI. Grabmale § 19 Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale dürfen nur aus Stein (behauene, geformte oder gebrannte, überwiegend mineralische Steinmasse), Holz, Schmiedeeisen, Kupfer, witterungsbeständig gebranntem Ton oder Bronze hergestellt sein. Grabmale aus anderen Materialien bedürfen, zusätzlich zum grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich der Materialität einer Zulassung durch den Friedhofträger. Abdeckplatten zum Verschluss von Urnengrabstätten dürfen nur aus Stein hergestellt sein. Grabmale und Abdeckplatten müssen allseitig eine gute handwerkliche Bearbeitung aufweisen. (2) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen in das Material von Grabmalen und Abdeckplatten zum Verschluss von Urnengrabstätten hinein- oder aus ihm herausgearbeitet werden. Geschieht dies nicht, so sollen Schriften, Ornamente und Symbole aus einem der in Absatz 1 genannten Materialien bestehen. Sie dürfen nicht aufdringlich groß sein. Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. (3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn der/die Nutzungsberechtigte die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen. (4) Stehende und liegende Grabmale, die inklusive Fundament mindestens beidseitig 20 cm Abstand zu den Nachbargrabstätten/-flächen einhalten müssen, sowie als Stelen ausgebildete Grabmale dürfen bei stehenden Grabmalen eine Höhe von 1,80 m (bei Grabmalen gemessen ab Oberkante Grabstätte), eine Tiefe von 0,40 m und bei liegenden Grabmalen eine Tiefe von 0,70 m nicht überschreiten. Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden. (5) Teil- oder Vollabdeckungen von Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten müssen eine Stärke von 0,10 m inklusive Rahmen und Sockel haben. Das Fach im Kolumbarium erhält eine vollflächige Abdeckung. (6) Alle Grabsteine - inklusive Fundament - sowie Einbauten dürfen ein Gewicht von insgesamt 500 kg nicht überschreiten. (7) Einfassungen sind zulässig, wenn sie aus Stein (behauen, geformt oder gebrannt) sind. Die Einfassungen müssen der Umgebung angepasst sein und dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 cm über Wegeniveau eingebaut werden. Die Einfassungen müssen vollständig auf den einzufassenden Grabstätten liegen und mit den Grabstättengrenzen abschließen. Sie sollen grundsätzlich eine Breite von 0,10 m nicht überschreiten. Einfassungen sind bei Erdbestattungen auf der zu öffnenden Grabstelle und den angrenzenden Grabstätten jeweils zu Lasten des Eigentümers/der Eigentümerin der Einfassung zu entfernen. Grabstätteneinfassungen ersetzen keine Wegeeinfassungen. § 20 Zustimmungserfordernis (1) Grabmale, Abdeckplatten zum Verschluss von Grabstätten sowie bauliche Anlagen wie z.B. Einfassungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet, verändert oder vor Ablauf von Ruhezeiten oder Nutzungszeiten entfernt werden. Die Zustimmung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung Grabmale und Abdeckplatten zum Verschluss von Urnengrabstätten errichtet, verändert oder entfernt sind. (2) Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt ist der/die Nutzungsberechtigte. (3) Dem Antrag auf Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und Abdeckplatten zum Verschluss von Urnengrabstätten ist beizufügen
- a) die zeichnerische Darstellung des Grabmales (Grabmalentwurf) bzw. der Abdeckplatte zum Verschluss von Urnengrabstätten,
- b) die Beschreibung des Materials des Grabmales bzw. der Abdeckplatte zum Verschluss von Urnengrabstätten der Schrift, der Ornamente und Symbole, zur Art der Bearbeitung sowie zur farblichen Gestaltung und
- c) die Wiedergabe der vollständigen Aufschrift. (4) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag und vor Aufstellung des Grabmals und der Grabeinfassung entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. Bei Zuwiderhandlung ist das Grabmal und die Grabeinfassung zu entfernen. (5) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. § 21 Anlieferung und Anmeldung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und Abdeckplatten zum Verschluss von Urnengrabstätten, ihrer Errichtung, Veränderung oder Entfernung ist die schriftliche Zustimmung gemäß § 20 mitzuführen. (2) Nach erfolgter Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und Abdeckplatten zum Verschluss von Urnengrabstätten ist der Friedhofsträger hierüber schriftlich zu benachrichtigen. § 22 Standsicherheit von Grabmalen (1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des/der Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen. (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur/eine Ingenieurin) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet. § 23 Unterhaltung von Grabmalen (1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) Der/die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der/die Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 24 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 24 Entfernung von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Sofern Wahlgrabstätten durch den Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Der Friedhofsträger kann sich damit einverstanden erklären, dass aus kulturhistorischen Gründen erhaltenswerte Grabmale und Abdeckplatten zum Verschluss von Urnengrabstätten nicht entfernt werden. Solche Grabmale und Abdeckplatten zum Verschluss von Urnengrabstätten können dann in das Eigentum des Friedhofsträgers übergehen. Werden betreffende Grabstätten erneut zur Verfügung gestellt, sind der Nutzungsberechtigte/die Nutzungsberechtigte der Grabstätte zur dauerhaft verkehrssicheren Instandhaltung der Grabmale verpflichtet. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 25 Allgemeine Herrichtungs- und Pflegevorschriften (1) Grabstätten müssen im Rahmen der Gestaltungsvorschriften hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Erdhügel sind spätestens 4 Monate nach Bestattung abzutragen. Die Grabstätte ist dauerhaft krautfrei zu halten. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Lagerung von Gegenständen wie z.B. Gartenwerkzeuge auf und an den Grabstätten ist untersagt. Ebenso die Errichtung baulicher Anlagen wie z.B. Bänke, Kisten auf und an Grabstätten. Es dürfen auf Grabstätten keine Gegenstände aus Kunststoff oder solche, die Kunststoff enthalten (z. B. Kränze, Bouquetunterlagen, etc.) aufgebracht oder bei der Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten verwendet werden. Dies gilt nicht für kleinere Lichter und Vasen. Außerdem darf die Bepflanzung oder Auflage einer Grabstätte nicht durch Vlies, Folie o.ä. unterlegt sein. (2) Werden Grabstätten nicht im Rahmen des Abs. 1 hergerichtet oder dauerhaft Instand gehalten, ist der Friedhofsträger berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Friedhofsträger kann letztlich auch das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Im Falle des Entzugs des Nutzungsrechtes hat der/die Nutzungsberechtigte alle Kosten zu tragen, die dem Friedhofsträger durch das Abräumen der Grabstätte, der Aufbauten einschl. Grabstein o.ä. entstehen, unabhängig davon, ob das Nutzungsrecht und/oder die Ruhezeit an der Grabstätte bereits abgelaufen oder noch bestehend ist/sind. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, muss der/die Nutzungsberechtigte außerdem die für die Restdauer entstehenden Pflegekosten tragen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung von Grabstätten ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (6) Die durch zugelassene Friedhofsgärtner/-innen gepflegten Grabstätten können mit Einverständnis des/der Nutzungsberechtigten durch ein Namensschild mit einer maximalen Größe von 50 cm² gekennzeichnet werden. (7) Der genaue Zeitpunkt der Durchführung von Arbeiten nach Absatz 6 ist dem Friedhofsträger anzuzeigen; liegen besondere Gründe vor, kann der Friedhofsträger einen anderen Zeitpunkt bestimmen. § 26 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 23 Abs. 4 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist drei Monate nicht unterschreiten darf. (2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhezeit gepflegt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers wird durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sichergestellt. VIII. Gärtnerbetreute Grabflächen § 27 Urnengärten (1) Zur Schaffung einer besonders hohen Aufenthaltsqualität ist die Stadt berechtigt, auf den Friedhöfen nach § 1 Urnengärten anlegen zu lassen. Urnengärten sind besondere Flächen für Grabstätten mit Dauerpflegevertrag, die in Abstimmung mit dem Friedhofsträger von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern gärtnerisch angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt werden. Die Abschnitte VI. und VII. finden keine Anwendung. (2) In Urnengärten sind ausschließlich folgende Grabstätten zulässig: Urnenreihengrabstätten (§ 16, Abs. 1, Buchst. a), Urnenwahlgrabstätten (§ 16, Abs. 1, Buchst. f) und Stelen zur Aufnahme von Urnen (§ 16, Abs. 1, Buchst. j). (3) Der Erwerb des Nutzungsrechts im Sinne des Absatzes 1 setzt den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege der jeweiligen Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sichergestellt wird. (4) Die Grabstätten unterliegen einer vorgegebenen gärtnerischen Gestaltung. Der/die Nutzungsberechtigte verzichtet auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege der Grabstätten. (5) Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur mit Zustimmung des Kooperationspartners nach entsprechender Anpassung des Dauergrabpflegevertrages möglich. IX. Leichenhallen und Trauerfeiern § 28 Benutzung der Leichenhallen (1) In Leichenhallen werden Leichen bis zu ihrer Bestattung in dafür besonders zur Verfügung gestellten Leichenzellen aufbewahrt. Die Aufbewahrung erfolgt in der Regel in der Leichenhalle des Friedhofes, auf dem die Bestattung vorgesehen ist. Soweit auf einem Friedhof keine Leichenhalle vorhanden ist oder Leichen in der nach Satz 2 vorgesehenen Leichenhalle nicht ordnungsgemäß aufbewahrt werden können, bestimmt der Friedhofsträger, in welcher Leichenhalle die Aufbewahrung erfolgt. Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofträgers betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige den Verstorbenen/die Verstorbene während festgesetzter Zeiten, die an der Leichenhalle angezeigt sind, sehen. Särge sind spätestens bis 7.30 Uhr des Bestattungstages durch die Angehörigen oder deren Beauftragte endgültig zu schließen. Liegen besondere Gründe vor, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Särge früher schließen zu lassen oder selber zu schließen. (3) Hat ein Verstorbener/eine Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, bestimmt der Friedhofsträger die Leichenhalle und den Raum, in dem die Aufbewahrung erfolgt. In diesen Fällen findet Absatz 2 nur Anwendung, wenn zusätzlich die vorgeschriebene behördliche Genehmigung vorliegt. (4) Bei Verstorbenen, die in das Stadtgebiet überführt werden, dürfen Särge nur geöffnet werden, wenn die Todesursache dem Friedhofsträger nachgewiesen wird und diese sowie andere Gründe dem nicht entgegenstehen. § 29 Trauerfeiern, Totengedenkfeiern (1) Trauerfeiern können in dafür vorgesehenen Trauerhallen oder an der Grabstätte abgehalten werden. (2) Das Mobiliar hat in den Trauerhallen zu verbleiben. Trauerhallen sind nach Nutzung ordentlich und sauber zu verlassen. (3) Die Nutzung von Trauerhallen für die Durchführung von Trauerfeiern mit Ausstellung des Sarges/der Urne sowie Ausschmückung mit Kränzen und Blumenschmuck (Normalnutzung) wird auf die Dauer von 30 Minuten beschränkt. Ausgestellte Särge/Urnen müssen geschlossen sein. Die Abhaltung von Trauerfeiern in Trauerhallen ist in der Regel bei der Anmeldung nach § 8 Abs. 1 mit dem Friedhofsträger abzustimmen. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 3 oder anderer entgegenstehender Gründe kann der Friedhofsträger untersagen, dass der Sarg für die Trauerfeier in die Trauerhalle gebracht wird. (5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die in Trauerhallen vorhandenen Musikinstrumente dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers benutzt werden. (6) Totengedenkfeiern auf Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind spätestens 4 Werktage vor ihrer Durchführung beim Friedhofsträger unter Angabe des vorgesehenen Ablaufes anzumelden. Für Totengedenkfeiern gelten ansonsten die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 sinngemäß. X. Besondere Vorschriften für die Bestattung von Mensch und Tier in einer gemeinsamen Grabstätte § 30 Heimtiere (1) Heimtiere dürfen in kremierter Form einem/einer bestatteten Verstobenen als Grabbeigabe in derselben Grabstätte beigegeben werden. Dies gilt nicht für Kolumbarien, Grabkeller, Urnengemeinschaftsgräber, Stelen in Urnengärten und Grabfelder für Tot- und Fehlgeburten. Für die Beigabe ist eine verrottbare Urne zu benutzen. (2) Die Beifügung der Grabbeigabe erfolgt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestattungsvorgang und ausschließlich durch den Friedhofsträger. Steht die Grabbeigabe am Bestattungstag in der in Absatz 1 beschriebenen Form dem Friedhofsträger zur Verfügung, erfolgt die Beigabe im Anschluss an den Bestattungsvorgang. Die Beigabe ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. (3) Die Grabbeigabe kann nach der Beifügung nicht wieder entnommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit für die Grabstätte. (4) Gedenktafeln oder sonstige Hinweise auf das beigefügte Heimtier sind auf den Gräbern unzulässig. XI. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Vor dem 31.12.1970 bestehende Nutzungsrechte mit unbegrenzter oder unbestimmter Nutzungszeit werden auf eine Nutzungszeit von 80 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Verleihung begrenzt. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 32 Haftung Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der/die Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte. § 33 Gebühren Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1. § 5 Tote ohne Sarg oder Urne auf dem Friedhof transportiert.
- 2. § 6 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
- 3. § 6 Abs. 2
- a) lärmt, spielt und sich sportlich betätigt,
- b) isst und trinkt sowie lagert.
- c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen Arbeiten verrichtet. Dies gilt gem. § 7 Abs. 2 auch für Gewerbetreibende,
- d) Friedhöfe und ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, insbesondere Blumen, Pflanzen oder Sträucher abschneidet oder abreißt,
- e) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege entnimmt, f) Abfälle entsorgt oder ablagert, die nicht auf den Friedhöfen angefallen sind,
- g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie andere gewerbliche Dienste anbietet, es sei denn, der Friedhofsträger hat hierzu seine vorherige Zustimmung erteilt,
- h) Druckschriften u. ä. verteilt, i) Hunde unangeleint mitführt oder Hunde auf Grabstätten oder abseits der Wege laufen lässt, j) Tiere füttert,
- k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet, l) die Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen (ohne entsprechende Berechtigung), Rollschuhen/Rollerblades/Elektrorollern etc. und Fahrrädern befährt. Dies gilt gem. § 7 Abs. 3 auch für Gewerbetreibende,
- 4. § 6 Abs. 4 Abfälle nicht in die getrennt nach Abfallarten vorgehaltenen Sammelbehälter einbringt,
- 5. § 7 Abs. 3 sich als Gewerbetreibender ohne Zulassung auf Friedhöfen betätigt,
- 6. § 7 Abs. 5 als Gewerbetreibender unzulässig Wasser entnimmt, Transportfahrzeuge, Werkzeug und Gerät in oder an Zapfstellen reinigt; Transportfahrzeuge, Material, Werkzeug und Geräte nach Beendigung der Tätigkeit nicht entfernt, in Anspruch genommene Flächen nach Beendigung der Tätigkeit nicht in einen ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand versetzt oder auf den Friedhöfen angefallene Abfälle nicht zu den für Gewerbetreibende vorgehaltenen Abfallplätzen auf den Friedhöfen bringt.
- 7. § 8 Abs. 3 die Erdbestattung ohne Sarg vornimmt,
- 8. § 9 Abs. 1 die notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht vorlegt,
- 9. § 15 Abs. 14 Wahlgrabstätten zu Grabkellern ausmauert oder bestehende Grabkeller nicht ordnungsgemäß unterhält, 10.§ 18 die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten nicht beachtet, 11.§ 19 Gestaltungsgrundsätze für Grabmale nicht beachtet, 12.§ 20 Grabmale und Abdeckplatten zum Verschluss von Grabstätten sowie bauliche Anlagen wie Einfassungen o.ä. ohne Zustimmung durch den Friedhofsträger errichtet, verändert oder entfernt, 13.§ 20 Abs. 4 nicht die erforderlichen Nachweise, Zertifikate und Siegel vorlegt (§ 4a BestG NRW), 14.§ 25 Abs. 1 und 2 Grabstätten nicht herrichtet oder dauerhaft verkehrssicher in Stand hält, 15.§ 29 Abs. 5 Musik- und Gesangsdarbietungen auf Friedhöfen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers vornimmt oder die in Trauerhallen vorhandene Musikinstrumente ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers benutzt, 16.§ 29 Abs. 6 Totengedenkfeiern auf Friedhöfen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt, 17.§ 30 Abs. 4 Gedenktafeln oder sonstige Hinweise auf Gräbern anbringt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. § 35 Ausnahmen Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, wenn dies der Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Zweck dieser Satzung entgegensteht. § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Viersen - Friedhofssatzung - vom 14. Juli 2010, zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 17.Mai 2023 außer Kraft. Viersen, den 04.09.2024 gez. A n e m ü l l e r Bürgermeisterin Veröffentlicht im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 28 am 26.09.2024 Die Erste Änderungssatzung wurde am 17.12.2025 vom Rat der Stadt Viersen beschlossen und im Amtsblatt Kreis Viersen Nr. 51 vom 23.12.2025 öffentlich bekannt gemacht.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Viersen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Viersen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!