📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10. Änderungssatzung 2025, i.K. ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
10. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Nettetal über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2015 (in Kraft ab 01.01.2026)
- 10. Änderungssatzung vom XX.XX.2025 zur Satzung der Stadt Nettetal über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2015
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), sowie der Friedhofssatzung der Stadt Nettetal vom 02.06.2004 in der aktuellen Fassung hat der Rat der Stadt Nettetal am XX.XX.2025 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Nettetal über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2015 wird wie folgt geändert: Der Anhang Gebührentarif wird wie folgt ersetzt: „
Bezeichnung (Tarif) Betrag in €
I. Erwerb von Nutzungsrechten / Verlängerungen Reihengräber Nutzungsgebühr für ein Erwachsenenreihengrab 1.481,00 € Nutzungsgebühr für ein pflegefreies Erwachsenenreihengrab 1.839,00 € Nutzungsgebühr für ein Kinderreihengrab 766,00 € Wahlgräber Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab Sonderlage 2.607,00 € Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab sonstige Lage 2.177,00 € Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab pflegereduziert 2.463,00 € Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab sonstige Lage, pflegefrei 2.750,00 € Urnengräber Nutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab, pflegefrei 1.289,00 € Nutzungsgebühr für ein Baumgrab 1.647,00 € Erwerb Nutzungsrecht für ein Urnenwahlgrab 1.988,00 € Erwerb Nutzungsrecht für eine Urnenstele 2.767,00 € Nutzungsgebühr pflegefreies Aschenstreufeld 537,00 € Verlängerungen Verlängerung Nutzungsrecht für ein Wahlgrab Sonderlage 105,00 € Verlängerung Nutzungsrecht für ein Wahlgrab sonstige Lage 88,00 € Verlängerung Nutzungsrecht für ein Wahlgrab sonstige Lage, pflegefrei 110,00 € Verlängerung Nutzungsrecht für ein Urnenwahlgrab 80,00 € Verlängerung Nutzungsrecht für eine Urnenstele (2. Bestattung) 111,00 €
II. Bestattungen Reihengräber Bestattung in ein Reihengrab 706,00 € Bestattung in ein Doppelreihengrab 706,00 € Bestattung in ein Kinderreihengrab 397,00 € Wahlgräber Bestattung in ein Wahlgrab 971,00 € Bestattung in ein Wahlgrab, tief 1.147,00 € Sonderlage tief 1.147,00 € Urnengräber Bestattung Urne 265,00 € Bestattung Aschenstreufeld 177,00 € Bestattung in einer Urnenstele 177,00 €
“
Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
III. Friedhofskapelle Benutzung einer Friedhofskapelle 383,00 € Benutzung eines Aufbahrungsraumes (pro Tag) 250,00 € IV. Grabsteingenehmigung Grabsteingenehmigung inkl. Standfestigkeitsprüfung 49,00 € V. Grabsteinentfernung Grabsteinentfernung bis 0,5 qm 40,00 € Grabsteinentfernung bis 1,5 qm 156,00 € Grabsteinentfernung über 1,5 qm nach Aufwand VI. Grabpflege vor Ablauf der Ruhezeit Grabpflege vor Ablauf der Ruhezeit (pro Jahr und Stelle) – Fälligkeit in einer Summe 155,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 02.06.2004 (Friedhofssatzung), zuletzt 3. Änderungssatzung, i.K. ab 01.01.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Nettetal vom 02.06.2004 in der Fassung der 3. Änderungssatzung (Synopse, in Kraft ab 01.01.2017)
Satzung der Stadt Nettetal über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen vom 02.06.2004 (Friedhofssatzung) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.12.2015
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Grabstätten
§ 13 Reihengräber
§ 14 Pflegefreie Reihengräber
§ 15 Pflegefreie Urnenreihengräber
§ 16 Doppelreihengräber
§ 17 Wahlgräber
§ 18 Urnenwahlgräber
§ 19 Aschenbeisetzungen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Felder und Reihen mit und ohne zusätzliche
Gestaltungsvorschriften
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Felder und Reihen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 23 Felder und Reihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 24 Zustimmungserfordernis
§ 25 Entfernen von Grabmalen
§ 26 Standsicherheit von Grabmalen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Gärtnerische Gestaltung und Unterhaltung
§ 28 Bepflanzung
§ 29 Sonstige Ausgestaltung
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeierlichkeiten
§ 30 Friedhofshallen und Aufbahrungsräume
§ 31 Überführung
§ 32 Aufbahrung
§ 33 Trauerfeier
§ 34 Ausschmückung
Schlussvorschriften
§ 35 Geltung des Gräbergesetzes
§ 36 Alte Rechte
§ 37 Haftung
§ 38 Gebühren und Kosten
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 In-Kraft-Treten
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) Satzung der Stadt Nettetal über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen vom 02.06.2004 (Friedhofssatzung) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom __.__.2016
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Grabstätten
§ 13 Reihengräber
§ 14 Pflegefreie Reihengräber
§ 15 Pflegefreie Urnenreihengräber
§ 16 Doppelreihengräber
§ 17 Wahlgräber
§ 18 Urnenwahlgräber
§ 19 Urnenstelen
§ 20 Aschenbeisetzungen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Felder und Reihen mit und ohne zusätzliche
Gestaltungsvorschriften
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Felder und Reihen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 24 Felder und Reihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Zustimmungserfordernis
§ 26 Entfernen von Grabmalen
§ 27 Standsicherheit von Grabmalen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Gärtnerische Gestaltung und Unterhaltung
§ 29 Bepflanzung
§ 30 Sonstige Ausgestaltung
§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeierlichkeiten
§ 32 Friedhofshallen und Aufbahrungsräume
§ 33 Überführung
§ 34 Aufbahrung
§ 35 Trauerfeier
§ 36 Ausschmückung
Schlussvorschriften
§ 37 Geltung des Gräbergesetzes
§ 38 Alte Rechte
§ 39 Haftung
§ 40 Gebühren und Kosten
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
§ 42 In-Kraft-Treten
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW)
vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW S. 2127) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1, Satz 2, Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254), hat der Rat der Stadt Nettetal am 01.06.2004 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW S. 2127) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1, Satz 2, Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254), hat der Rat der Stadt Nettetal am 01.06.2004 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Nettetal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt. Sie dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot-und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Nettetal hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls zumindest ein Elternteil seinen/ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Nettetal hatte. Gleiches gilt für die Bestattung von Tot-und Fehlgeburten. Die Stadt kann eine Bestattung anderer Personen zulassen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt. (2) Sie dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot-und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Nettetal hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls zumindest ein Elternteil seinen/ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Nettetal hatte. Gleiches gilt für die Bestattung von Tot-und Fehlgeburten. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen unter Absatz 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des Rates der Stadt Nettetal für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Der Beschluss ist mindestens drei Monate vor dem In-Kraft-Treten öffentlich bekannt zu machen. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in (Urnen)Wahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere (Urnen)Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann der/die Nutzungsberechtigte die Umbettung bereits bestatteter Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, verlangen, soweit eine Umbettung rechtlich möglich ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Der Umbettungstermin soll möglichst einem/einer Angehörigen oder Nutzungsberechtigten einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können durch Beschluss des Rates der Stadt Nettetal für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Der Beschluss ist mindestens drei Monate vor dem In-Kraft-Treten öffentlich bekannt zu machen. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in (Urnen)Wahlgrabstätten/Urnenstelen erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere (Urnen)Wahlgrabstätte/Urnenstele zur Verfügung gestellt. Außerdem kann der/die Nutzungsberechtigte die Umbettung bereits bestatteter Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, verlangen, soweit eine Umbettung rechtlich möglich ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten /Urnenstelen) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Der Umbettungstermin soll möglichst einem/einer Angehörigen oder Nutzungsberechtigten einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt
gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass die Öffnungszeiten einschränken oder das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher/innen haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards, Fahrrädern sowie Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt gewerbliche Dienste sowie Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn-und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) die Anlagen und Einrichtungen zu beschädigen und zu verunreinigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten und Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen,
f) außerhalb der dafür bestimmten Stellen Abraum und Abfälle zu lagern,
g) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, außerhalb der Friedhofskapellen und Aufbahrungsräume zu musizieren sowie Reden zu halten, die dem Wesen des Friedhofes als Ruhestätte nicht entsprechen,
h) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde,
Die Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Nettetal vom 15.10.2003 in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Gewerbliche Arbeiten an Gräbern dürfen nur von Gärtnern und Steinmetzen bzw. Bildhauern durchgeführt werden.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
c) an Sonn-und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(3) Gewerbetreibende, die wiederholt Bestimmungen dieser Satzung, dazu ergangene Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals nicht beachten, kann das gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof auf Zeit oder Dauer untersagt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen anzumelden. (2) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeitpunkt der Bestattung fest. An Sonn-und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt; Ausnahmen können zugelassen werden. (4) Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden, soweit kein früherer Bestattungszeitpunkt durch die örtliche Ordnungsbehörde angeordnet bzw. genehmigt wurde. Sie müssen spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestattung binnen dieser Frist noch nicht vor, so hat eine Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen. (5) Aschenbeisetzungen sollen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der durch die Feuerbestattungsanlage erfolgten Übergabe bzw. Übersendung der Urne vorgenommen werden.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Bestattungen über der Erde und Bestattungsarten, die dem Empfinden der Bevölkerung widersprechen, sind nicht zulässig. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vor der Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge sollen höchstens 2,0 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Abweichungen sind der Stadt vor Bestattung bekannt zu geben. (4) Die für die Bestattung erforderlichen Sargträger werden nicht von der Stadt gestellt.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Stadt ausgehoben und verfüllt. Zur Bestattung angelieferter Blumen-und Kranzschmuck wird von der Stadt auf der Grabstätte angeordnet. (2)
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen anzumelden.
(4) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden, soweit kein früherer Bestattungszeitpunkt durch die örtliche Ordnungsbehörde angeordnet bzw. genehmigt wurde. Sie müssen spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestattung binnen dieser Frist noch nicht vor, so hat eine Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen. (5) Aschenbeisetzungen sollen spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der durch die Feuerbestattungsanlage erfolgten Übergabe bzw. Übersendung der Urne vorgenommen werden. (6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Bestattungen über der Erde und Bestattungsarten, die dem Empfinden der Bevölkerung widersprechen, sind nicht zulässig.
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und
Die Tiefe eines Grabes soll für Verstorbene unter fünf Jahren grundsätzlich 1,40 m betragen, ansonsten 1,80 m, bei Tiefengräbern 2,40 m. (3) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Bäume, große Sträucher oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung aufwändig entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigte(n) der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
verfüllt. Zur Bestattung angelieferter Blumen-und Kranzschmuck wird von der Stadt auf der Grabstätte angeordnet.
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Särge und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund richterlicher oder behördlicher Anordnung ausgegraben werden. (3) Umbettungen von Särgen oder Urnen erfolgen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) nur auf Antrag. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung wird, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, nur aus wichtigem Grund erteilt, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte. Bei Angehörigen gleichen Verwandtschaftsgrades ist die Zustimmung aller Angehörigen erforderlich. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt Nettetal nicht zugelassen.
(4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Stadt vorgenommen; sie bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung bzw. Umbettung. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich der entstandenen Schäden nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (5) Der Ablauf der Ruhe-bzw. Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) In den Fällen des § 17 Abs. 6 können Särge oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
§ 11 Ausgrabung und Umbettung
(3) Umbettungen von Särgen oder Urnen erfolgen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) nur auf Antrag. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung wird, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, nur aus wichtigem Grund erteilt, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenstelen der/die Nutzungsberechtigte. Bei Angehörigen gleichen Verwandtschaftsgrades ist die Zustimmung aller Angehörigen erforderlich. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt Nettetal nicht zugelassen.
IV. Grabstätten
§ 12 Grabstätten
(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadt ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (3) Die Friedhofspläne der Stadt Nettetal, aus denen sich die Lage der einzelnen Grabstätten ergibt, sind Bestandteile dieser Satzung. Die Pläne liegen während der Dienststunden bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus Lobberich, Doerkesplatz 11, zu jedermanns Einsicht aus.
§ 13 Reihengräber
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengräber eingerichtet für:
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot-und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche einer Mutter oder eines Vaters mit einem gleichzeitig verstorbenen Kind unter einem Jahr, einer Tot-und Fehlgeburt oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Über das beabsichtigte Abräumen von Reihengräbern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Dies wird mindestens drei Monate vor Abräumung öffentlich bekannt gemacht. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag über die Ruhezeit hinaus ein Pflegerecht für die Dauer einer weiteren Ruhezeit einräumen. (5) In einem Reihengrab wird bestattet, wenn eine Bestattung in einer anderen Grabstätte nicht ausdrücklich gewünscht wird.
§ 14 Pflegefreie Reihengräber
(1) Pflegefreie Reihengrabstätten dienen der Bestattung von Särgen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt und der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Stadt unterhalten werden. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Die Grabstätte kann mit einer im Boden versenkten Liegeplatte mit einem Hinweis auf die Person des/der Verstorbenen versehen werden. Die Liegeplatte ist im oberen Drittel der Grabstätte mittig in die Grabstätte zu verlegen. Die genaue Lage wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei ist sicher zu stellen, dass eine ungehinderte Unterhaltung und Pflege der Grabstätten durch die Stadt gewährleistet ist. (3) Die Bestattung kann auf Wunsch auch anonym (Bestattung des Sarges durch die Friedhofsmitarbeiter ohne Beisein eines/einer Angehörigen oder anderen Person) vorgenommen werden. Die Grabstätten erhalten in diesem Fall keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des/der Verstorbenen.
§ 15 Pflegefreie Urnenreihengräber
(1) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung von Aschen in Urnen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt und der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Stadt unterhalten werden. (2) Die Grabstätte kann mit einer im Boden versenkten Liegeplatte mit einem Hinweis auf die Person des/der Verstorbenen versehen werden. Die Liegeplatte ist mittig in die Grabstätte zu verlegen. Dabei ist sicher zu stellen, dass eine ungehinderte Unterhaltung und Pflege der Grabstätten durch die Stadt gewährleistet ist. (3) Die Beisetzung kann auf Wunsch auch anonym (Beisetzung der Urne durch die Friedhofsmitarbeiter ohne Beisein eines/einer Angehörigen oder anderen Person) vorgenommen werden. Die Grabstätten erhalten in diesem Fall keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des/der Verstorbenen.
(4) Über das beabsichtigte Abräumen von Reihengräbern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Dies wird mindestens drei Monate vor Abräumung öffentlich bekannt gemacht. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag über die Ruhezeit hinaus ein Pflegerecht für die Dauer bis zu einer weiteren Ruhezeit einräumen.
(3) Die Bestattung kann auf Wunsch auch ohne Beisein eines/einer Angehörigen oder anderen Person durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Die Grabstätten erhalten in diesem Fall keine besondere Gestaltung.
(2)
§ 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Abs. 3 entfällt.
§ 16 Doppelreihengräber
(1) Bei der Bestattung eines/einer Verstorbenen über 60 Jahre kann das benachbarte Grab für die spätere Bestattung des noch lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft für den Zeitraum der Ruhezeit des/der Erstverstorbenen mit zugeteilt werden. Dies erfolgt nur nach Zahlung der hierfür festgesetzten Gebühr. Anlässlich des zweiten Bestattungsfalles ist das Recht an der gesamten Grabstätte um so viele volle Jahre zu verlängern, wie die Ruhezeit des/der Zweitverstorbenen die des/der Erstverstorbenen übersteigt. Die Ausweisung dieser Doppelreihengräber erfolgt in gesonderten Reihen. Seit 1994 werden keine neuen Doppelreihengräber mehr ausgebaut. Bestattungen in einem neuen Doppelreihengrab können somit nur noch dann durchgeführt werden, sofern in bereits ausgebauten Feldern noch unbelegte Doppelreihengräber zur Verfügung stehen. (2) Über das beabsichtigte Abräumen von Doppelreihengräbern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Stadt. Dieses wird mindestens 3 Monate vor Abräumung öffentlich bekannt gemacht. Die Stadt kann auf Antrag über die Ruhezeit hinaus ein Pflegerecht für die Dauer einer weiteren Ruhezeit einräumen.
§ 17 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten, die einzeln oder zu mehreren nebeneinander für eine längere Nutzungsdauer angelegt werden. Es stehen Wahlgräber in Sonderlage und in sonstiger Lage zur Verfügung.
(2) Die Bestattung in einem Wahlgrab erfolgt auf Antrag. Die Lage der Grabstätte kann im Rahmen der von der Stadt eingeräumten Wahlmöglichkeiten von dem/der Antragsteller/in bestimmt werden. Nach Zahlung der festgesetzten Gebühr erlangt der/die Antragsteller/in für die Dauer von 30 Jahren das Recht, die Grabstelle für die Bestattung seiner/ihrer Angehörigen bzw. zu seiner/ihrer eigenen Bestattung zu nutzen. Über den Erwerb dieses Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgefertigt. Eine Übertragung dieses Rechtes an Dritte kann nur durch schriftlichen Antrag mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Den Nutzungsberechtigten steht das Recht zu, die Grabstätte bis zum Ablauf der Nutzungszeit zu pflegen. Die Bestattung anderer Personen als des/der Nutzungsberechtigten nebst Angehörigen in der Grabstätte bedarf der Zustimmung der Stadt. (3) Wahlgräber werden als ein-oder mehrstellige Gräber vergeben. In einem einstelligen Grab können zwei Särge übereinander bestattet werden. (4) Ist ein Nutzungsrecht im Sinne des Abs. 2 wegen Nichtzahlung der festgesetzten Gebühr nicht entstanden, kann eine freie Stelle nach Belieben der Friedhofsverwaltung anderweitig genutzt werden. (5) Das Nutzungsrecht kann für die Dauer von mindestens 5 bis maximal 30 Jahren nach Zahlung der jeweilig festgesetzten Gebühr verlängert werden. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Mit einer Verlängerung der Nutzungszeit verlängern sich gleichzeitig die nach Abs. 2 erlangten Rechte. Reicht bei einer Bestattung die Ruhezeit über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, so muss vor der Bestattung das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Dauer der Ruhezeit verlängert werden. Alle Verlängerungen werden für volle Jahre erteilt. (6) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber(in) für den Fall des Ablebens aus dem nachstehend genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht
(1) Doppelreihengräber werden nicht mehr angeboten. Die aus vorherigen Satzungsregelungen erworbenen Rechte bleiben unberührt und werden nach den vorherigen Satzungsregelungen behandelt.
Abs. 2 entfällt.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die Dauer von bis zu maximal 30 Jahren nach Zahlung der jeweilig festgesetzten Gebühr verlängert werden. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Mit einer Verlängerung der Nutzungszeit verlängern sich gleichzeitig die nach Abs. 2 erlangten Rechte. Reicht bei einer Bestattung die Ruhezeit über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, so muss vor der Bestattung
bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht an der Grabstätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) -h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Werden Nutzungsrechte nicht verlängert, erlöschen mit ihrem Ablauf sämtliche Rechte an der Grabstätte. Von diesem Zeitpunkt an ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, über die Grabstätte anderweitig zu verfügen; noch vorhandene Sachen gelten als herrenlos. Hierauf wird rechtzeitig zuvor durch schriftliche Mitteilung an den/die Nutzungsberechtigte(n) oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. (8) Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Teilen einer Wahlgrabstätte (Stelle) besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Gebühr. (9) Die Abmessung für eine Wahlgrabstelle beträgt in der Regel: Länge 3 m, Breite 1,20 m. Wo es die Anlage gestattet, kann Nebenland zur Bepflanzung zugewiesen werden. Bestattungen sind in diesen Flächen nicht gestattet.
§ 18 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgrabstätten dienen der Beisetzung von Aschen in Urnen. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern und werden für eine längere Nutzungsdauer angelegt. (2) Urnenwahlgräber werden als einstellige Gräber vergeben, in denen 2 Urnen beigesetzt werden können. (3) Die Abmessung einer Urnenwahlgrabstelle beträgt in der Regel: Länge 1,20 m, Breite 1,20 m, und verfügt über eine umseitige, seitens des Friedhofträgers erstellte Einfassung von ca. 20 cm Breite. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 17) entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten. das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Dauer der Ruhezeit verlängert werden. Alle Verlängerungen werden für volle Jahre erteilt.
§ 19 Urnenstelen
(1) Urnenstelen dienen der Beisetzung von Aschen in Urnen. Sie bestehen aus Urnenkammern, die soweit verfügbar, von den Angehörigen im vorgesehenen Feld mit ausgewählt werden können. (2) In Urnenstelen können je Kammer 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 17) entsprechend auch für Urnenstelen.
§ 19 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen in Urnen dürfen in Reihengräbern, Pflegefreien Urnen/Reihengräbern, Doppelreihengräbern, Urnenwahlgräbern und Wahlgräbern beigesetzt werden.
(2) In Reihengräbern, pflegefreien Urnen/Reihengräbern und in Doppelreihengräbern kann je Stelle eine Urne beigesetzt werden. In Wahlgräbern kann anstelle eines Sarges jeweils eine Urne beigesetzt werden. Vor dem 01.01.2015 erworbene Nutzungsrechte, die mehr als eine Urnenbestattung pro Stelle zulassen, bleiben unberührt.
In Urnenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
§ 20 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen in Urnen dürfen in Reihengräbern, Pflegefreien Urnen/Reihengräbern, Doppelreihengräbern, Urnenwahlgräbern, Urnenstelen und Wahlgräbern beigesetzt werden. (2) In Reihengräbern, pflegefreien Urnen/Reihengräbern und in Doppelreihengräbern kann je Stelle eine Urne beigesetzt werden. In Wahlgräbern kann anstelle eines Sarges jeweils eine Urne beigesetzt werden. Vor dem 01.01.2015 erworbene Nutzungsrechte, die mehr als eine Urnenbestattung pro Stelle zulassen, bleiben unberührt.
In Urnenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Felder und Reihen mit und ohne zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften (1) Auf den Friedhöfen werden Felder oder Reihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften und Felder oder Reihen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht bei Reihengräbern (§ 13) sowie Wahlgräbern (§ 17) die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Feld oder einer Reihe mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes bzw. der Vergabe einer Reihengrabstätte hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Feld oder einer Reihe mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist -unbeschadet der Anforderungen für Felder und Reihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 23) -so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird, sowie die Sicherheit seiner Benutzer gewährleistet ist. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Felder und Reihen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und baulichen Anlagen in Feldern und Reihen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Felder und Reihen mit und ohne zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Felder und Reihen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 23 Felder und Reihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, mit Gestaltungsvorschriften Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfassungen usw. für den jeweiligen Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile vorzuschreiben. (2) Einfassungen von Grabstätten sind, außer in Feldern und Reihen, in denen dies bereits vor In-Kraft-Treten dieser Satzung üblich war, nicht zulässig. Die Errichtung von Einfassungen ist zur Wahrung des Friedhofcharakters dort nur in dem Werkstoff „belgisch Granit“ und nur in entsprechender Verarbeitungsweise wie vorhanden zulässig. (3) Grabmale auf Reihen-bzw. Doppelreihengräbern (§§ 13, 16) dürfen
§ 24 Felder und Reihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 0,50 m Höhe
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: 0,80 m Höhe (4) Grabmale auf Wahlgrabstätten (§ 17) dürfen in der Regel nicht höher als 1,20 m sein. Ausnahmen sind an einzelnen hierfür vorgesehenen Plätzen und vor größeren Gehölzgruppen, insbesondere bei Stelen, zulässig. (5) Grabmale auf Urnenstelen (§19) dürfen in der Regel nicht höher als 1,00 m sein. Ausnahmen sind in Einzelfällen zulässig. (5) Grabmale auf Urnenwahlgräbern (§ 18) dürfen in der Regel nicht höher als 0,80 m sein. Ausnahmen sind in Einzelfällen, insbesondere bei Stelen, zulässig. (6) Liegeplatten auf Pflegefreien Urnen/Reihengräbern (§§14,15) sind in einer einheitlichen Größe von 0,4 m Höhe und 0,5 m Breite aus Hartgestein mit gebrochenen Kanten in Schwarz-und Grautönen anzufertigen. Die Dicke muss mindestens 6 cm betragen. Die Verlegung hat bündig mit dem Bodenniveau zu erfolgen. Eine weitere gärtnerische Gestaltung der Grabfläche ist nicht gestattet. Schriftzüge, Ornamente u.ä. dürfen nur vertieft dargestellt werden. Erhabene Schmuck-, Schrift-und Gestaltungselemente sind nicht zugelassen.
(7) Grundsätzlich sind nicht gestattet:
a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen,
b) Grabmale und Einfassungen aus gegossener Zementmasse,
c) Terrazzo,
d) in Zement aufgetragener ornamentaler Schmuck,
e) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen,
f) mit Goldbronze ausgemalte Beschriftungen,
(8) Es ist -außer bei Urnenreihengräbern -unzulässig, mehr als ein Drittel der Grabflächen mit Stein-oder Metallplatten abzudecken. Wahlgräber dürfen nicht zu Gruften ausgemauert werden.
(9) Das Bestreuen der Gräber mit Kies oder Ziegelsplitt bzw. roter Asche ist nicht gestattet.
(7) Urnenkammern werden mit einer Verschlussplatte verschlossen. Die Verschlussplatten werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Sie bleiben im Besitz der Stadt Nettetal.
Die Verschlussplatten dürfen nur nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung durch einen zugelassenen Steinmetz beschriftet werden. Der jeweilige Schriftentwurf bedarf der vorherigen kostenpflichtigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen dürfen nur entsprechend der Vorgaben durch die Friedhofsverwaltung angebracht werden. Die Nachbargräber dürfen nicht beeinträchtigt werden. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Stadt zulasten des / der Nutzungsberechtigten erneuert.
(8) Grundsätzlich sind nicht gestattet:
a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen,
b) Grabmale und Einfassungen aus gegossener Zementmasse,
c) Terrazzo,
d) in Zement aufgetragener ornamentaler Schmuck,
e) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen,
f) mit Goldbronze ausgemalte Beschriftungen.
(9) Es ist -außer bei Urnenreihengräbern -unzulässig, mehr als ein Drittel der Grabflächen mit Stein-oder Metallplatten abzudecken. Wahlgräber dürfen nicht zu Gruften ausgemauert werden.
(10) Das Bestreuen der Gräber mit Kies oder Ziegelsplitt bzw. roter Asche ist nicht gestattet.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung gestattet. (2) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist, unabhängig davon
§ 25 Zustimmungserfordernis
ob sich die Grabstätte in einem Feld oder einer Reihe mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften befindet, rechtzeitig unter Vorlage von doppelt ausgefertigten Zeichnungen im Maßstab 1:10 einzuholen. Auf Verlangen sind Zeichnungen größeren Maßstabes oder Modelle vorzulegen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. Die Zustimmung ist auch für Grabmale erforderlich, die auf Vorrat hergestellt werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst unten seitlich, an Grabmalen angebracht werden.
§ 25 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe-bzw. Nutzungszeit nicht ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früherer Zeit gelten, unterstehen dem besonderen Schutz. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder verändert werden. (3) Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder Einfassungen können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (4) Sollen Grabmale auf Veranlassung des/der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, bzw. ist eine Entfernung wegen Aufgabe einer Grabstätte erforderlich, sind hierfür Gebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 26 Standsicherheit von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet sein. Alle aus mehreren Teilen zusammengesetzte Grabmale sowie die Verbindungen zwischen Fundament und Grabmal müssen eine genügend starke Dübelung aufweisen. Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen, tragen die Verpflichteten. Sie sind darüber hinaus für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder Teile derselben verursacht wird. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Gärtnerische Gestaltung und Unterhaltung
(1) Reihen-sowie Doppelreihengräber sind spätestens drei Monate nach der Bestattung, Wahl-und Urnenwahlgräber spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts, würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts ordnungsgemäß zu unterhalten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht oder nicht
§ 26 Entfernung von Grabmalen
§ 27 Standsicherheit von Grabmalen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Gärtnerische Gestaltung und Unterhaltung
fristgerecht, können die Grabstätten eingeebnet und ggf. bepflanzt werden. Rechte an Wahl-sowie Urnenwahlgräbern können ohne Entschädigung entzogen werden. Bei Wahl-und Urnenwahlgräbern ist eine dreimalige Aufforderung oder eine öffentliche Bekanntmachung durch die Friedhofsverwaltung erforderlich, bei Reihen-sowie Doppelreihengräbern reicht eine einfache Aufforderung aus. Als Aufforderung gilt auch das Anbringen eines entsprechenden Schildes auf der Grabstätte. Für eine ggf. bis zum Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung zu erbringende Grabpflege sind Gebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) Die gärtnerische Anlage von Reihen-, Doppelreihen-, Urnenwahl-und Wahlgräbern erfolgt im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung. (3) Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern kann die Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:20 in doppelter Ausfertigung mit genauer Bepflanzungsangabe verlangt werden.
§ 28 Bepflanzung
Zur Bepflanzung von Grabstätten sind nur solche Gewächse zu verwenden, die benachbarte Grabstätten nicht stören. Stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher können von der Friedhofsverwaltung ganz oder teilweise entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Bepflanzung erlassen.
Auf den Grabstätten vorhandene Altbäume und Großsträucher dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 29 Sonstige Ausgestaltung
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 29 Bepflanzung
§ 30 Sonstige Ausgestaltung
§ 31 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der / die Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der / die Nutzungsberechtigte seiner / ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine / ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen / die Verantwortliche schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte / die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 30 Friedhofshallen und Aufbahrungsräume
Die auf den Friedhöfen befindlichen Friedhofskapellen und Aufbahrungsräume können, soweit sie zur Verfügung stehen, für Trauerfeierlichkeiten sowie Aufbahrungen von Verstorbenen genutzt werden.
§ 31 Überführung
(1) Tote sind spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, in einen Aufbahrungsraum zu überführen. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbahrung des Verstorbenen an einem anderen geeigneten Ort genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass Bedenken hiergegen nicht bestehen.
(3) Liegt eine Genehmigung nach Abs. 2 vor, ist der/die Verstorbene spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten in die Friedhofskapelle, ansonsten zum Friedhof zu überführen.
§ 32 Aufbahrung
(1) Die Särge sind, unbeschadet der Regelung des § 33 Abs. 3, spätestens eine Stunde vor der Trauerfeierlichkeit zu schließen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, den/die Verstorbene(n) im Aufbahrungsraum zu sehen, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg früher zu schließen, wenn es geboten erscheint. (2) Hat der/die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der/die Verstorbene in festverschlossenem Sarg in einen hierfür besonders vorgesehenen Aufbahrungsraum zu überführen und aufzubahren. Diese Särge dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde geöffnet werden.
§ 33 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Trauerfeiern können auch außerhalb des Friedhofes in dafür geeignete Räumlichkeiten (z.B. Kirchen) stattfinden. (3) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
§ 34 Ausschmückung
(1) Die Ausschmückung der für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung stehenden Friedhofskapellen erfolgt ausschließlich durch die Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 32 Friedhofshallen und Aufbahrungsräume
§ 33 Überführung
§ 34 Aufbahrung
§ 35 Trauerfeier
§ 36 Ausschmückung
Friedhofsverwaltung. (2) Die Ausschmückung der Aufbahrungsräume bleibt den Angehörigen überlassen. Dekorationsmaterial (Lorbeerbäume etc.) muss am Tag der Bestattung vollständig aus den Aufbahrungsräumen entfernt werden, sofern nicht eine anderweitige Absprache zwischen Friedhofsverwaltung und Bestattungsunternehmen erfolgte.
Schlussvorschriften
§ 35 Geltung des Gräbergesetzes
Für die Teile der Friedhöfe, die der Bestattung der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft dienen, gelten die Bestimmungen des Gräbergesetzes vom 1.Juli 1965 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 36 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat (alte Rechte), richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Alte Rechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer endeten am 31.Dezember 1987.
§ 37 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 38 Gebühren und Kosten
Für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.
Kosten, die durch eine über die zu entrichtenden Friedhofsgebühren hinausgehende Inanspruchnahme des Friedhofspersonals entstehen, sind zu erstatten. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung im Wege des Kostenersatzes geltend gemacht.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
b) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung tätig wird,
c) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
g) entgegen § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 sowie § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 26 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 21 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 vernachlässigt. (2)
Schlussvorschriften
§ 37 Geltung des Gräbergesetzes
§ 38 Alte Rechte
§ 39 Haftung
§ 40 Gebühren und Kosten
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen (Ordnungswidrigkeiten) gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können gemäß § 7 Abs.2 GO NW mit einem Bußgeld bis zu 1.500,00 € geahndet werden.
§ 40 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.07.2004 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Stadt Nettetal über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen vom 20.12.1990 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26.09.2001 außer Kraft.
Anmerkung: Die vorstehende Satzung der Stadt Nettetal über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen vom 02.06.2004 (Friedhofssatzung) wurde geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 18.12.2014, bekannt gemacht am 22.12.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015; 2. Änderungssatzung vom 18.12.2015, bekannt gemacht am 22.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016;
§ 42 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
10. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Nettetal über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2015 (in Kraft ab 01.01.2026)
- 10. Änderungssatzung vom XX.XX.2025 zur Satzung der Stadt Nettetal über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2015
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), sowie der Friedhofssatzung der Stadt Nettetal vom 02.06.2004 in der aktuellen Fassung hat der Rat der Stadt Nettetal am XX.XX.2025 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Nettetal über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2015 wird wie folgt geändert: Der Anhang Gebührentarif wird wie folgt ersetzt: „
Bezeichnung (Tarif) Betrag in €
I. Erwerb von Nutzungsrechten / Verlängerungen Reihengräber Nutzungsgebühr für ein Erwachsenenreihengrab 1.481,00 € Nutzungsgebühr für ein pflegefreies Erwachsenenreihengrab 1.839,00 € Nutzungsgebühr für ein Kinderreihengrab 766,00 € Wahlgräber Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab Sonderlage 2.607,00 € Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab sonstige Lage 2.177,00 € Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab pflegereduziert 2.463,00 € Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab sonstige Lage, pflegefrei 2.750,00 € Urnengräber Nutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab, pflegefrei 1.289,00 € Nutzungsgebühr für ein Baumgrab 1.647,00 € Erwerb Nutzungsrecht für ein Urnenwahlgrab 1.988,00 € Erwerb Nutzungsrecht für eine Urnenstele 2.767,00 € Nutzungsgebühr pflegefreies Aschenstreufeld 537,00 € Verlängerungen Verlängerung Nutzungsrecht für ein Wahlgrab Sonderlage 105,00 € Verlängerung Nutzungsrecht für ein Wahlgrab sonstige Lage 88,00 € Verlängerung Nutzungsrecht für ein Wahlgrab sonstige Lage, pflegefrei 110,00 € Verlängerung Nutzungsrecht für ein Urnenwahlgrab 80,00 € Verlängerung Nutzungsrecht für eine Urnenstele (2. Bestattung) 111,00 €
II. Bestattungen Reihengräber Bestattung in ein Reihengrab 706,00 € Bestattung in ein Doppelreihengrab 706,00 € Bestattung in ein Kinderreihengrab 397,00 € Wahlgräber Bestattung in ein Wahlgrab 971,00 € Bestattung in ein Wahlgrab, tief 1.147,00 € Sonderlage tief 1.147,00 € Urnengräber Bestattung Urne 265,00 € Bestattung Aschenstreufeld 177,00 € Bestattung in einer Urnenstele 177,00 €
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Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
III. Friedhofskapelle Benutzung einer Friedhofskapelle 383,00 € Benutzung eines Aufbahrungsraumes (pro Tag) 250,00 € IV. Grabsteingenehmigung Grabsteingenehmigung inkl. Standfestigkeitsprüfung 49,00 € V. Grabsteinentfernung Grabsteinentfernung bis 0,5 qm 40,00 € Grabsteinentfernung bis 1,5 qm 156,00 € Grabsteinentfernung über 1,5 qm nach Aufwand VI. Grabpflege vor Ablauf der Ruhezeit Grabpflege vor Ablauf der Ruhezeit (pro Jahr und Stelle) – Fälligkeit in einer Summe 155,00 €
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Nettetal?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Nettetal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!